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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.05.2014 SB.2013.30 (AG.2014.411)

May 13, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·9,032 words·~45 min·2

Summary

mehrfache Täuschung im Bereich Scheinehe (Bereicherungsabsicht)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.30

URTEIL

vom 13. Mai 2014

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Caroline Cron, Dr. Jonas Schweighauser und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                                     Berufungskläger

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin

vom 18. Oktober 2012

betreffend mehrfache Täuschung im Bereich Scheinehe

(Bereicherungsabsicht)

Sachverhalt

A_____ wurde von der Einzelrichterin des Strafgerichts mit Urteil vom 18. Oktober 2012 der mehrfachen Täuschung im Bereich Scheinehe (Bereicherungsabsicht) schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 27. Mai bis 19. August 2009 (85 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.–. Im Anklagepunkt des Verstosses gegen das Übertretungsstrafgesetz (Advokatur und Notariat) wurde wegen Verjährung eingestellt. Der Berufungskläger wurde von der Anklage der mehrfachen versuchten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer in den Fällen Ziffer 1.1 lit. b und Ziffer 1.4 freigesprochen. Verschiedene bei A_____ beschlagnahmte Dossiers und Unterlagen (Verzeichnis 99719: Pos. 71 B_____, Pos. 508 C_____, Pos. 530 D_____ und E_____, Pos. Verzeichnis 103617: Pos. 1 F_____ und G_____, Pos. 2251 Quittungen G_____ und H_____) wurden eingezogen, weitere beigebrachte Dossiers und Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger zurückgegeben. Dieser hatte die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 13'165.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5’000.– zu tragen. Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger nunmehr vertreten durch [...], Advokat, am 30. März 2013 Berufung erklärt und die folgenden Anträge gestellt: Erstens sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 18. Dezember 2012 der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen Täuschung im Bereich Scheinehe (Bereicherungsabsicht) freizusprechen. Zweitens seien im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe zu reduzieren und es sei die Geldstrafe als bedingt vollziehbar zu erklären. Alles drittens unter o/e Kostenfolge. In beweisrechtlicher Hinsicht hat der Berufungskläger zudem beantragt, es seien I_____ sowie J_____ zur nochmaligen Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung zu laden und es seien die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen bzw. Zeuginnen K_____, D_____ und L_____ zur nochmaligen Zeugenbefragung in die Berufungsverhandlung zu laden. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Der Berufungskläger hat am 10. Juni 2013 eine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht. Darin hat er die Anträge auf Befragung von J_____, D_____ und L_____ zurückgezogen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 10. Juli 2013 zur Berufungsbegründung Stellung genommen. Die Stellungnahme wurde dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt. An der heutigen Verhandlung ist der Berufungskläger befragt worden und dessen Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft wurde von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen, dem Verhandlungsprotokoll und dem erstinstanzlichen Urteil.

Erwägungen

1.

1.1      Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO; SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen als Ausschuss (§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Gemäss Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2      Der Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO angemeldet und im Einklang mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt. Aus der Berufungserklärung des Berufungsklägers geht hervor, dass er einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch beantragt. Auf die Berufung ist demgemäss einzutreten.

1.3      Der Berufungskläger hat in der Berufungserklärung die erneute Befragung von I_____, J_____, K_____, D_____ und L_____ anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt. In der Berufungsbegründung hat er den Antrag zurückgezogen, soweit er sich auf J_____, D_____ und L_____ bezog. Aufrecht erhalten wurde der Antrag auf Anhörung von I_____ sowie von K_____ mit der Begründung, der Berufungskläger habe während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Eindruck gehabt, dass die Verfahrensleiterin in erster Linie von dem in der Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalt ausgegangen sei und den Ausführungen des Beschuldigten sowie diesen entlastenden Aussagen von Mitbeschuldigten und Zeuginnen kaum Raum gegeben habe und mit grosser Skepsis begegnet sei, ihn belastende Aussagen jedoch ohne diese in Zweifel zu stellen und zu hinterfragen entgegen genommen habe. Sowohl I_____ als auch K_____ wurden im Untersuchungsverfahren und in der erstinstanzlichen Verhandlung befragt. Der Berufungskläger hatte die Gelegenheit, der mitbeschuldigten I_____ und dem Zeugen K_____ Fragen stellen zu lassen. Es ist daher nicht erforderlich oder angezeigt, die beiden Personen im Berufungsverfahren erneut zu befragen. Es ist vielmehr Aufgabe des Berufungsgerichts, ihre Aussagen im Rahmen der Gesamtbeurteilung zu würdigen. Der Antrag auf erneute Befragung von I_____ und K_____ ist daher abzuweisen.

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat dem Berufungskläger in der Anklageschrift vom 7. Oktober 2010 vorgeworfen, in verschiedenen Fällen sogenannter Scheinehen, also Ehen, die in der Absicht geschlossen werden, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländer zu umgehen, zu fördern respektive zu vermitteln. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden Fälle: Ziffer 1.1 Anklageschrift: Mehrfache versuchte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) – Scheinehe zwischen K_____ (1.1.a) respektive N_____ (1.1.b) und C_____; Ziffer 1.2 Anklageschrift: Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer – Scheinehe zwischen D_____ und E_____; Ziffer 1.3 Anklageschrift: Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer – Scheinehe zwischen B_____ und L_____; Ziffer 1.4 Anklageschrift: Versuchte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer – Scheinehe zwischen G_____ und Unbekannt.

Vorgeworfen wurde dem Berufungskläger zudem die mehrfache Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz (Advokatur und Notariat). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, beides bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre. Der Berufungskläger beantragte erstinstanzlich einen Freispruch.

2.2      Das Strafgericht hat den Berufungskläger im angefochtenen Entscheid bezüglich der angeklagten Scheinehen zwischen K_____ und C_____, zwischen D_____ und E_____ sowie zwischen B_____ und L_____ der Täuschung im Bereich Scheinehe (Bereicherungsabsicht) schuldig erklärt. In den Anklagepunkten der Scheinehen zwischen N_____ und C_____ sowie zwischen G_____ und Unbekannt hat das Strafgericht den Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer freigesprochen. Das Verfahren betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz (Advokatur und Notariat) wurde zufolge Verjährung eingestellt. Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel eingelegt hat, sind die erwähnten Freisprüche respektive die Einstellung des Verfahrens nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu prüfen sind daher alleine die drei Schuldsprüche, die vom Berufungskläger allesamt angefochten sind.

2.3      Scheinehe zwischen K_____ und C_____

2.3.1   Das Strafgericht hat es aufgrund der vorhandenen Beweismittel als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger K_____ die genannte Vollmacht am 1. Februar 2008 zur Unterschrift vorgelegt und diese Vollmacht sodann nach Serbien gesandt hat, wo die Scheinehe zwischen K_____ und C_____ abgeschlossen wurde. Weiter hat es das Gericht aufgrund der erwähnten Beweise als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger K_____ im Gegenzug die Begleichung der Schulden von dessen Mutter und zusätzlich eine Geldzahlung an K_____ versprochen sowie K_____ auch Geld übergeben hatte. Die anlässlich der Hauptverhandlung von K_____ geschilderte Version, wonach er seine zukünftige Ehefrau im Internet kennengelernt und den Berufungskläger in diesem Zusammenhang um Beratung ersucht habe, erachtete das Strafgericht als unglaubwürdig und durch die Aussage von L_____ widerlegt. Das Unterzeichnenlassen der Heiratsvollmacht und den Versand der Vollmacht nach Serbien für den Abschluss der Ehe wertete das Gericht als Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG, welche als Förderung, wenn nicht als Ermöglichung des Abschlusses einer Scheinehe ein vollendetes Delikt darstellten. Die Staatsanwaltschaft war demgegenüber von einem Versuch ausgegangen. Weiter führte das Strafgericht aus, daran ändere auch der im Hinblick auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung unterlassene Antrag auf Familiennachzug zugunsten von C_____ nichts. Da im vorliegenden Falle auch Geldzahlungen an K_____ erfolgt bzw. weitere Zahlungen in Aussicht gestellt worden seien, seien überdies die Voraussetzungen gemäss Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG jedenfalls in Form einer Drittbereicherung erfüllt.

2.3.2   Der Berufungskläger bringt vor, er habe die Vollmacht für K_____ aufgesetzt, nachdem ihm dieser mitgeteilt habe, dass er C_____ kennen gelernt habe und diese heiraten wolle. Er habe in keiner Weise Grund zur Annahme gehabt, dass hier eine Scheinehe geplant sein könnte. Die zur Diskussion stehende Vollmacht lasse nicht den Schluss zu, dass der Berufungskläger diese zum Zwecke der Täuschung von Behörden ausgestellt habe. Nach der gemäss Heiratsurkunde (Akten S. 1087) am [...]2008 in Jovac erfolgten Eheschliessung sei K_____ erneut beim Berufungskläger erschienen; diesmal mit dem Anliegen, der Berufungskläger solle für ihn ein Familiennachzugsgesuch einreichen. Der Berufungskläger habe ihm darauf erklärt, welche Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt sein müssten, und habe in der Folge erst zu einem späteren Zeitpunkt und in ganz anderem Zusammenhang wieder etwas von K_____ gehört (Akten S. 832 ff.). Der Berufungskläger bestreitet, dass die Vollmacht am 1. Februar 2008 ausgestellt und unterzeichnet worden sei; darum sei auch nicht bewiesen, dass die Vollmacht erst nach dem Inkrafttreten von Art. 118 AuG am 1. Januar 2008 ausgefertigt worden sei. Die anderen sich bei den Akten befindlichen Dokumente würden in keiner Weise eine Mitwirkung des Berufungsklägers bei der Eheschliessung zwischen K_____ und C_____ belegen. Insbesondere gehe aus den vorliegenden Dokumenten auch nicht hervor, dass – wie von der ersten Instanz angenommen – die zur Diskussion stehende Vollmacht vom Berufungskläger zum Zwecke der Durchführung der Eheschliessung nach Serbien gesandt worden sei. K_____ habe nie ausgesagt, vom Berufungskläger am 1. Februar 2008 oder zu einem anderen Zeitpunkt CHF 2'000.– erhalten oder eine entsprechende Quittung ausgestellt zu haben. Dessen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien plausibler als diejenigen im Ermittlungsverfahren, zumal sie sich mit den Aussagen des Berufungsklägers in der Voruntersuchung deckten. Es sei erkennbar, dass die Staatsanwaltschaft auf der Suche nach Beweismaterial gegen den Berufungskläger gewesen sei und nur diesen belastende Aussagen ohne Nach- und Hinterfragen entgegen genommen habe. Wenn in einem Einvernahmeprotokoll die festgehaltenen Aussagen eines Befragten "in erzählender Form gehalten" und "nicht durch Fragen unterbrochen" seien, bedeute dies entgegen der Auffassung des Strafgerichts nicht zwingend, dass diese Aussagen spontan und zusammenhängend erfolgten. Es sei sehr wohl vorstellbar, dass K_____ anlässlich der Einvernahme "verwirrt, verwirrt, verwirrt" gewesen sei. Es sei deshalb, wie vom Verteidiger des Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter Verweis auf das Unmittelbarkeitsprinzip zu Recht geltend gemacht worden sei, auf die Aussagen vor Gericht abzustellen. Die früheren Aussagen von K_____ würden auch nicht von dessen Mutter bestätigt. Die Aussagen von K_____s Mutter seien zudem widersprüchlich und unglaubwürdig. Weiter sei die Rolle der damals mit dem Berufungskläger befreundeten I_____ zu wenig berücksichtigt worden, die alle entweder aus dem Kosovo stammenden oder mit Personen aus dem Kosovo in Verbindung stehenden Beteiligten ins "Büro [...]" gebracht und dort auch weitestgehend deren Dossiers betreut habe. Die Informationen, welche I_____ über die zur Diskussion stehenden Eheschliessungen und Beziehungen und deren Hintergrund gehabt hätte, habe sie nicht an den Berufungskläger weiter gegeben, vielmehr habe sie diesen offensichtlich für eigene bzw. ihrem Bezugsnetz dienenden Zwecke benutzt.

2.3.3   Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsantwort demgegenüber geltend, die von K_____ unterschriebene Vollmacht (Akten S. 1084) sei handschriftlich mit dem Datum 1. Februar 2008 und der Unterschrift von K_____ unterzeichnet worden. Für eine Vordatierung bestünden keinerlei Anhaltspunkte, zumal auch die Geldbeträge, welche K_____ vom Berufungskläger erhalten habe, mit dem Datum 1. Februar 2008 quittiert worden seien und K_____ ausgesagt habe, dass er am Tag der Vollmachtsunterzeichnung im Büro des Berufungsklägers gewesen sei (Akten S. 1023, 1082). Es sei demnach davon auszugehen, dass K_____ den Beschuldigten am 1. Februar 2008 aufgesucht und die entsprechende Vereinbarung (Eingehung einer Scheinehe) getroffen habe. Es liege auf der Hand, dass die Vollmacht K_____ vom Berufungskläger zur Unterzeichnung übergeben worden sei. Zum einen handle es sich um dieselbe Vollmacht, die auch in den andern Fällen auftauche, zum andern handle es sich beim Vollmachtnehmer M_____ um einen Bekannten des Berufungsklägers. Es sei ebenfalls offensichtlich, dass der Berufungskläger dieses Dokument in der Folge nach Serbien gesendet habe und nicht etwa K_____, da der Berufungskläger selbst geltend macht, sich jeweils um die administrativen Belange der Eheschliessungen gekümmert zu haben. Hierzu gehörten zweifellos auch die Einreichung der Dokumente bei den entsprechenden Behörden. Wieso der Berufungskläger dies gerade im vorliegenden Fall nicht gemacht haben sollte, sei nicht ersichtlich. Die Bestätigung über den Erhalt von CHF 2'000.– sei in den beim Berufungskläger beschlagnahmten Unterlagen zum Vorschein gekommen. Ein Zusammenhang zur Eheschliessung von K_____ mit C_____ sei somit gegeben. Zwar habe K_____ nie zugegeben, vom Berufungskläger Geld für die Eingehung der Scheinehe erhalten zu haben; dies sei jedoch nachvollziehbar, habe er sich doch mit seinen Aussagen nicht noch mehr selbst belasten wollen. Immerhin habe er zu Protokoll gegeben, der Berufungskläger habe ihm gesagt habe, dass er für die Eingehung der Scheinehe Geld erhalten werde (Akten S. 1082 f.). Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach andere Personen die zur Diskussion stehenden Eheschliessungen initiiert und Belohnungen versprochen hätten, entbehre jeglicher Grundlage, zumal die sich in den Akten befindlichen Dokumente anlässlich der Hausdurchsuchung im Büro des Berufungsklägers hätten sichergestellt werden können. Zur Rolle von I_____ sei festzustellen, sämtliche involvierten Personen hätten gleichlautend ausgesagt, dass sie mit dem Berufungskläger gesprochen hätten und von ihm beraten worden seien. Von I_____ sei jeweils höchstens am Rande die Rede gewesen, ihre Rolle entspreche am ehesten derjenigen einer Aushilfskraft oder vom Berufungskläger instruierten Assistentin. Wichtige und wesentliche Aufgaben habe sie nie übernommen.

2.3.4   Die vorinstanzlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar, zutreffend und überzeugend, weshalb im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann. Der Berufungskläger hat selbst dargelegt, M_____ sei zu ihm gekommen wegen der drohenden Ausweisung, dass er diesen beraten und ihm empfohlen habe, mit seiner damaligen Frau eine gemeinsame Wohnung zu beziehen, und dass er, M_____, auch seiner Tochter C_____ habe helfen und ebenfalls den Aufenthalt in der Schweiz ermöglichen wollen. So viel der Berufungskläger wisse, habe dieser versucht, mit allen Mitteln an eine Bewilligung zu kommen (Akten S. 843, 1121). M_____ sei von alleine zu ihm gekommen mit seiner Frau und seiner Tochter (Akten S. 1117). In der Folge wurden in den Dossiers im Büro des Berufungsklägers die folgenden Dokumente sichergestellt: Vollmacht ausgestellt von N_____ lautend auf M_____ für das Ehevorbereitungsverfahren und die Eheschliessung zwischen N_____ und C_____, nicht datiert und nicht unterzeichnet (Akten S. 1019); Bestätigung von N_____, CHF 1'000.– von O_____ erhalten zu haben (Akten S. 1020); Ausweiskopie von N_____ (Akten S. 1021); Ausweiskopie von C_____ (Akten S. 1022); Ausweiskopie von K_____ inkl. Bestätigung, zweimal CHF 1'000.– erhalten zu haben, mit Datumsangabe (1. Februar 2008) und Unterschrift (Akten S. 1023); Vollmacht ausgestellt von K_____ lautend auf M_____ für das Ehevorbereitungsverfahren und die Eheschliessung zwischen K_____ und C_____ mit Datumsangabe (1. Februar 2008) und Unterschrift (Akten S. 1024); Geburtsurkunde von K_____ (Akten S. 1025). Konfrontiert mit diesen Unterlagen führte der Berufungskläger aus, dass K_____ angegeben habe, er habe diese Frau früher in der Schweiz kennengelernt und wolle sie nun heiraten (Akten S. 1110). Weiter hat der Berufungskläger angegeben, dass K_____ „von diesen Leuten Geld bekommen hat“, was ja aktenkundig sei (Akten S. 1111, 835). In der Einvernahme vom 2. März 2010 hat C_____ ausgesagt, dass sie K_____ nicht kenne (Akten S. 1128) und dass „alles“ der Berufungskläger gemacht habe, der auch im Kontakt mit ihrem Vater gestanden habe (Akten S. 1129). Anlässlich einer Konfrontation mit dem Berufungskläger konnte sich C_____ allerdings an nichts mehr erinnern (Akten S. 1138). K_____ hat am 4. August 2009 gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass er seine Mutter zum Berufungskläger begleitet habe. Der Berufungskläger habe seiner Mutter erklärt, dass sie zwischen CHF 20'000.– und CHF 30'000.– erhalten würde, wenn sie einen Mazedonier oder einen Serben, B_____, heiraten würde. Mit diesem Betrag könne sie die Betreibungsschulden tilgen. Weiter habe der Berufungskläger ihm, K_____, die Ausweiskopie einer jungen Dame gezeigt und gesagt, er würde auch Geld bekommen und könne seine Mutter unterstützen, wenn er diese Dame heirate. Es würden noch ungefähr CHF 5'000.– für ihn übrig bleiben. Der Berufungskläger habe ihm erklärt, dass er nicht mit der Frau zusammen leben müsse, dass diese, wenn sie eine Zeit lang verheiratet seien, ihre Niederlassungsbewilligung erhalten werde und er so nur kurz mit ihr verheiratet wäre. Der Berufungskläger habe ihm versprochen, dass er sich um alles kümmern und ihn laufend informieren werde. Er habe ihm eine Vollmacht vorgelegt, die er auch unterzeichnet habe (alles Akten S. 1080). Gefragt nach dem Datum des ersten Zusammentreffens mit dem Berufungskläger gab K_____ an, wenn auf der Vollmacht der 1. Februar 2008 stehe, müsse es dieser Tag gewesen sei (Akten S. 1082). Da der Berufungskläger aber dauernd auf seine Mutter eingeredet und sie mit Worten unter Druck gesetzt habe, sei ihm die Sache unseriös vorgekommen und er habe vom Vertrag zurücktreten wollen. Daraufhin habe der Berufungskläger die Vollmacht in den Aktenvernichter gesteckt (Akten S. 1080). Er habe die Heiratskurkunde noch nie gesehen und ebenso wenig die Frau (Akten S. 1082). K_____s Mutter hat anlässlich der Einvernahme vom 28. Juli 2007 bestätigt, dass sie zusammen mit ihrem Sohn beim Berufungskläger gewesen sei und dass ihr Sohn ebenfalls eine Heiratsvollmacht unterschrieben habe (Akten S. 1496). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie weiter ausgeführt, der Berufungskläger habe eine Heirat zwischen ihr und B_____ organisiert und ihr für diese Heirat CHF 30'000.– versprochen, damit sie ihre Schulden abzahlen könne (Akten S. 2188). Sie habe nie mit B_____ zusammengelebt und habe dies auch nicht gewollt, es handle sich um eine Scheinehe. Sie habe auch ihren Sohn zum Berufungskläger gebracht, da sie gedacht habe, das ihr versprochene Geld reiche nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden. Sie habe mit ihrem Sohn über die Scheinehe gesprochen (Akten S. 2188). Demgegenüber erklärte K_____ vor Strafgericht, er habe C_____ im Internet kennengelernt und den Berufungskläger gefragt, wie das sei, „die Frau zu holen“ (Akten S. 2184). Man habe ihm nie vorgeschlagen, gegen Belohnung eine Frau zu heiraten. Er habe die Frau hierher bringen wolle, sich dann aber anders entschieden. Es hätte sich nicht um eine Scheinehe gehandelt (Akten S. 2184). Angesprochen auf die Widersprüche zu seinen früher protokollierten Aussagen gab K_____ an, dass er das Protokoll zwar schon unterschrieben habe, dass auf der Staatsanwaltschaft aber „vieles abgeändert“ worden sei und sie ihn die ganze Zeit „verwirrt, verwirrt, verwirrt“ hätten (Akten S. 2184).

2.3.5   Die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Ausführungen von K_____ in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft wesentlich glaubwürdiger und plausibler seien als diejenigen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ist ebenso zutreffend wie der Hinweis, dass dessen ursprüngliche Aussage durch die Aussage von K_____s Mutter und durch objektive Beweise gestützt wird. Weder die unterzeichnete Heiratsvollmacht noch die Heiratsurkunde lassen sich mit der Aussage des Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklären. Ebenso wenig lässt sich die von K_____ unterzeichnete und auf den 1. Februar 2008 datierte Quittung (Akten S. 1089) mit seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Einklang bringen. Diese Quittung passt vielmehr zu K_____s Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach bei einer Zustimmung zur Heirat etwa CHF 5'000.– für ihn übrig bleiben würden (Akten S. 1080). Zudem wurde auch von K_____s Mutter ausgeführt, dass der Berufungskläger mit ihrem Sohn über einen Kredit gesprochen hatte (Akten S. 1495), und der Berufungskläger hat selbst angegeben, K_____  habe „von diesen Leuten Geld bekommen“, was ja in den Akten stehe (Akten S. 1111, 835). K_____s Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, wonach er C_____ im Internet kennen gelernt und dem Berufungskläger ein Photo von ihr gebracht habe, steht zudem nicht nur im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, wonach vielmehr der Berufungskläger ihm eine Ausweiskopie einer jungen Dame gezeigt und ihm gesagt habe, er würde Geld bekommen, wenn er diese Dame heirate (Akten S. 1080). Sie läuft auch der Aussage des Berufungsklägers selbst zuwider, welcher ausgeführt hat, K_____ habe ihm gegenüber gesagt, er habe die Frau früher in der Schweiz kennengelernt und er habe Dokumente gebracht und den Berufungskläger gefragt, ob er für ihn ein Familiennachzugsgesuch einreichen könne (Akten S. 832). Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb K_____ dem Berufungskläger ein Photo von C_____ hätte zeigen müssen, da der Berufungskläger C_____ und deren Vater seit längerem kannte (Akten S. 1117). Es ist daher richtig, dass das Strafgericht die im Ermittlungsverfahren von K_____ gemachten Aussagen, wonach der Berufungskläger die Eingehung der Scheinehe zwischen K_____ und C_____ vorgeschlagen habe, als plausibler und glaubwürdiger taxiert hat, zumal diese von K_____s Mutter bestätigt und durch die beim Berufungskläger aufgefundenen Dokumente gestützt werden. Aufgrund der vorgenannten Aussagen und der aufgefundenen Dokumente hat die Vorinstanz zu Recht als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger K_____ zur Unterzeichnung der Heiratsvollmacht angehalten und diese Vollmacht mit den entsprechenden Unterlagen zur Eheschliessung nach Serbien versandt hat. Aufgrund der klaren Aussage von K_____ zum Datum der Unterzeichnung der Vollmacht ist weiter erstellt, dass die entscheidenden Handlungen des Berufungsklägers, das Vorlegen und die Weiterleitung der Heiratsvollmacht zur Eingehung der Ehe, im Jahr 2008 und somit nach Inkrafttreten des Art. 118 AuG stattfanden.

2.3.6  Unbehelflich sind sodann die Ausführungen des Berufungsklägers zur angeblich zentralen Rolle seiner damaligen Freundin I_____. Keine der vorgenannten Personen, d.h. weder K_____, dessen Mutter noch C_____ haben angegeben, I_____ habe bei der Abwicklung der Ehevorbereitung eine Rolle gespielt. Auch der Berufungskläger selbst hat ausgeführt, K_____ sei zu ihm gekommen und er habe ihn beraten (Akten S. 832), weiter dass C_____s Vater, M_____, zum Berufungskläger gekommen sei und ihn um Hilfe für ihn und seine Tochter gebeten habe (Akten S. 843, 1117). Es kann somit keine Rede davon sein, dass die damalige Freundin des Berufungsklägers bei der Abwicklung oder der Initiierung des Geschäftes eine wesentliche Rolle gespielt hat, wie dies vom Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung implizit (Akten S. 2190) und nun auch im Berufungsverfahren explizit geltend gemacht wird. Das Strafgericht ist daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger K_____ für den Abschluss einer Ehe mit C_____ Geld versprochen respektive in Aussicht gestellt, die Heiratsvollmacht zur Unterzeichnung vorgelegt und zur Eingehung der Ehe nach Serbien versandt hat. Aus dem obigen Beweisergebnis folgt zudem, dass diese Heirat ausschliesslich zur Umgehung der Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern eingegangen worden ist und dass dies dem Berufungsbeklagten bei seinen Vermittlungs- respektive Förderungshandlungen bewusst war. Mit der Ermöglichung der tatsächlich abgeschlossenen Ehe zwischen K_____ und C_____ hat der Berufungskläger den Tatbestand von Art. 118 Abs. 2 AuG erfüllt und das Delikt ist als vollendet zu betrachten, zumal es sich bei Art. 118 Abs. 2 AuG um ein Gefährdungsdelikt handelt (Luzia Vetterli, Gabriella D'Addario Di Paolo, in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 118 Rz. 11). Daran ändert deshalb auch nichts, dass sich C_____ schliesslich bei ihrem Gesuch um Erhalt der Aufenthaltsbewilligung nicht auf diese am [...]2008 geschlossene Scheinehe, sondern auf die am 26. Mai 2009 geschlossene (und mittlerweile für ungültig erklärte) Ehe mit N_____ berufen hat.

2.3.7   Weiter hat die Vorinstanz zu Recht als erstellt erachtet, dass zumindest K_____ von der Eingehung dieser Scheinehe finanziell profitieren sollte, was dem Berufungskläger bekannt war; dieser handelte daher mit der Absicht, zumindest jemanden anderen unrechtmässig zu bereichern. Der erstinstanzlich ausgesprochene Schuldspruch im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG resp. Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG ist somit nicht zu beanstanden.

2.4      Scheinehe zwischen D_____ und E_____

2.4.1   Das Strafgericht hat aufgrund der vorhandenen Beweismittel den in der Anklageschrift in Ziff. 1.2 lit. a-g geschilderten Sachverhalt als erstellt erachtet. Die Aussagen von D_____ würden durch die Aussage von J_____ anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt. Auf die kohärenten Aussagen von D_____ sowohl im Ermittlungs- als auch im Hauptverfahren könne abgestellt werden. Demnach sei gemäss Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Berufungskläger, von E_____ beauftragt, über J_____ die Scheinehepartnerin D_____ angeworben habe, dass diese sich gegen Entgelt mit E_____ in Serbien habe verheiraten lassen und ihren Wohnsitz in Schwyz genommen habe, da E_____ dort Aussicht auf Wohnsitznahme gehabt habe. Anschliessend sei die ausländische Eheschliessung im Kanton Luzern in das Schweizerische Zivilstandsregister eingetragen worden und das Amt für Migration des Kantons Schwyz habe in der Folge E_____ eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Damit habe der Berufungskläger eine Scheinehe zum Zwecke des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG ermöglicht. Daran ändere der Umstand, dass diesfalls auch Dritte wie etwa J_____ involviert gewesen seien, nichts, da die Kontakte doch hauptsächlich über den Berufungskläger hergestellt worden seien. Erfüllt seien als Folge der ausbezahlten Gelder sodann die Voraussetzungen von Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG.

2.4.2   Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass die Ehe E_____-D_____ von den zuständigen Behörden als Scheinehe qualifiziert worden ist und dass sowohl E_____ als auch D_____ vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt mit Urteil vom 3. November 2010 einer entsprechenden Zuwiderhandlung gegen das AuG schuldig gesprochen wurden, wobei bei E_____ ein Schuldspruch wegen Art. 118 Abs. 1 AuG und bei D_____ wegen Art. 118 Abs. 2 und 3 lit. a AuG erfolgte. Es lägen aber keine Beweismittel in den Akten dafür vor, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt, als er – wohl gegen Ende 2007 – mit E_____ und D_____ in Kontakt gekommen sei, gewusst habe, dass diese keine eheliche Gemeinschaft aufbauen und nur eine Ehe eingehen wollten, um E_____ zu einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die Schweiz und der drogenabhängigen D_____ zu Einnahmen zu verhelfen. E_____ und D_____ seien bei ihm als Liebespaar aufgetreten und hätten sich über die Möglichkeiten einer Heirat am Wohnort der Ehefrau in der Schweiz, in Kosovo oder allenfalls auch in Serbien sowie die dafür benötigten Dokumente informiert. Nach erfolgter Eheschliessung habe der Berufungskläger den beiden Ehegatten auch Ratschläge in Bezug auf das Familiennachzugsverfahren erteilt. Was aber die Ehegatten E_____ untereinander oder mit Drittpersonen vereinbart haben sollten, habe der Berufungskläger nicht gewusst und wisse es bis zum heutigen Tage nicht. Er habe weder J_____ noch eine andere Person angeheuert, um für E_____ gegen eine finanzielle Entschädigung eine heiratswillige Ehefrau mit einem für die Schweiz gültigen Aufenthaltstitel zu suchen. Er habe auch nicht E_____ in seinem Büro mit D_____ in Kontakt gebracht und diesen auch nie Ratschläge erteilt, wie sie sich verhalten sollten, damit den Behörden verborgen bleibe, dass mit der Eheschliessung nie eine eheliche Gemeinschaft beabsichtigt war. Die im Büro des Berufungsklägers aufgefundenen Quittungen über namhafte von E_____ stammende, an Frau D_____ ausbezahlte Geldbeträge erklärt der Berufungskläger damit, er sei davon ausgegangen, dass sich D_____ krankheitsbedingt und auch aus familiären Gründen oft in Basel aufgehalten habe und die Geldbeträge zur Deckung ihres Existenzbedarfs, für Anschaffungen u.a. bestimmt gewesen seien. Er sei zwar aufgrund verschiedener Aussagen von E_____ zur Auffassung gelangt, dass die Ehegatten miteinander Probleme gehabt hätten bzw. "die Ehe wackelte". Es lägen aber keine Beweise oder zumindest hieb- und stichfeste Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen oder Mitbeschuldigten vor, welche auf ein vorsätzliches, auf die Täuschung von Behörden und Gewinnerzielung ausgerichtetes Handeln des Berufungsklägers schliessen liessen. Die Aussagen der ihn in erster Linie belastenden D_____ seien widersprüchlich und in keiner Weise kohärent. So habe sie in der Voruntersuchung von einem Betrag von CHF 25'000.–, der ihr vom Berufungskläger bei ihrem ersten Zusammentreffen für eine Heirat mit E_____ versprochen worden sei, erzählt. Demgegenüber habe sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nur noch gewusst, dass man über Geld gesprochen habe, ohne Detaillierteres dazu angeben zu können. Sie habe auch keine Aussage darüber machen können, wann dieses Treffen stattgefunden habe. Neu habe D_____ an der Verhandlung vor der Vorinstanz erklärt P_____ habe sie unter Druck gesetzt, zum Berufungskläger zu gehen. Sie wisse aber nicht, ob diese die Drahtzieherin gewesen sei. Die Rolle von P_____ in dieser Sache sei unklar, was auch aus der Aussage von I_____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hervorgehe. Da aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen sei, dass die Aussagen von D_____ betreffend die Rolle des Berufungsklägers bei ihrer Eheschliessung mit E_____ nicht den Tatsachen entspreche und nicht J_____ der Mittelsmann gewesen sei, seien auch dessen Aussagen an der Hauptverhandlung, mit welchen er den gegen ihn in Ziff. 1.2 lit. a der Anklageschrift erhobenen Vorwurf grundsätzlich bestätigt habe, wenig glaubwürdig. Im Vordergrund habe für J_____ und auch für dessen Rechtsvertreter (vgl. dessen Plädoyer-Notizen Akten S. 2204 bis 2208) gestanden, dass sich der ihm gegenüber von der Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf auf das Jahr 2007 und damit auf die Zeit bezog, in welcher das ihm zur Last gelegte Verhalten noch nicht strafbar gewesen sei. J_____ habe an der Verhandlung auch klar zu verstehen gegeben, dass mit der Beendigung seiner Drogenabhängigkeit all das, was früher war, nicht mehr von Interesse sei. Wie bei J_____ sei eine Bestrafung von Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Scheinehe nur möglich, wenn rechtsgenüglich nachgewiesen werde, dass diese nach dem Inkrafttreten der entsprechenden AuG-Bestimmungen am 1. Januar 2008 erfolgt seien. Zu den im Urteil erwähnten Quittungen für die an D_____ getätigten Zahlungen (Akten S. 1184 bis 2118) sei ergänzend festzustellen, dass auch dieses Dossier von I_____ betreut worden sei, welche vorwiegend im Auftrag von E_____ die Geldübergaben an D_____ vorgenommen habe. I_____ habe auch die Aufstellung der ausgehändigten Geldbeiträge erstellt (Akten S. 1215 f.). Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Berufungskläger im Zusammenhang mit der Ehe E_____-D_____ auf irgendeine Art und Weise finanziell profitiert habe. In Bezug auf die Bereicherung von D_____ habe es ihm am Vorsatz gefehlt. Es sei damit nicht erstellt, dass der Berufungskläger mit Wissen und Wollen eine Scheinehe ermöglicht und dies zudem mit Bereicherungsabsicht getan habe. Er sei deshalb in Abänderung des Urteils vom 18. Oktober 2012 auch in diesem Anklagepunkt freizusprechen.

2.4.3   Das Strafgericht hat im vorliegenden Fall die Beweise und insbesondere die Aussagen von D_____ und anderen Zeugen resp. Auskunftspersonen sorgfältig geprüft und ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Aussagen von D_____ glaubhaft sind, weshalb darauf abgestellt werden kann. D_____ hat den Ablauf, welcher zur Eingehung der Scheinehe geführt hat und auch die bestimmende Rolle des Berufungsklägers in verschiedenen Einvernahmen detailliert, stimmig und kongruent beschrieben. Ihre Ausführungen über die Nebenrollen von J_____, P_____ und I_____ wurden von diesen, teilweise nach früheren Bestreitungen, im Wesentlichen bestätigt. So hat J_____ an der erstinstanzlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, er habe D_____ auf entsprechenden Hinweis des Berufungsklägers vermittelt (Akten S. 2183). Damit hat er die entsprechende Aussagen von D_____ (vgl. etwa Akten S. 1168, 1171, 1176, 1308 und erstinstanzliche HV, Akten S. 2187) bestätigt. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers waren auch die Aussagen von D_____ über die Rolle von P_____ konstant und wurden im Übrigen von dieser in Wesentlichen bestätigt. So hat D_____ wiederholt ausgesagt, dass P_____ sie zu sich nach Hause (Büren) geholt habe, bevor sie am nächsten Tag nach Schwyz gefahren worden sei (Akten S. 1171; erstinstanzliche HV, Akten S. 2187). P_____ sagte ebenfalls aus, D_____ sei bei ihr zu Hause gewesen und sie habe diese nach Luzern gefahren, da sie dort ihre Schriften habe abgeben müssen (Akten S. 1361); dabei habe es sich um einen Freundschaftsdienst für den Berufungskläger gehandelt. Weiter hat D_____ ausgeführt, dass sie von P_____ nur einmal und sonst immer von „D_____“, der damaligen Freundin des Berufungsklägers, begleitet worden sei (Akten S. 1313, bestätigt anlässlich der erstinstanzlichen HV, Akten S. 2187). I_____, welche von D_____ offenbar „D_____“ genannt wurde (vgl. dazu die bestätigende Aussage von I_____, Akten S. 1369), hat nach erster Bestreitung (Akten S. 1355) bestätigt, D_____ zweimal nach Ibach oder Küsnacht gefahren zu haben (Akten S. 1359). Neben diesen Bestätigungen der Aussagen von D_____ durch Drittaussagen liegen auch objektive Beweismittel, wie die Ehevorbereitungsunterlagen und die Quittungen, vor, welche den Sachverhalt, wie er von D_____ geschildert wird, stützen. D_____ hat nicht nur konstant und detailliert ausgesagt. Sie hat auch deutlich unterschieden, ob sie etwas noch wusste oder nicht mehr wusste. So hat sie bereits am 5. Juni 2009 erklärt, der Berufungskläger habe von CHF 25'000.– gesprochen, sie wisse aber nicht, wieviel sie bekommen habe (Akten S. 1171). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist es daher nicht als widersprüchlich zu qualifizieren, wenn D_____ sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr an die Summe erinnern konnte, über die gesprochen worden war (Akten S. 2187). Das Strafgericht durfte die D_____s Aussagen als glaubhaft einstufen und darauf abstellen. Demzufolge ist D_____ über J_____ zum Berufungskläger gebracht worden. Der Berufungskläger habe ihr genau erklärt, was sie tun müsse; sie habe zu den nötigen Amtsstellen Kontakt aufgenommen und jedesmal, wenn sie ein Formular zum Berufungskläger gebracht habe, Geld erhalten (Akten S. 1168). Aus den Aussagen von D_____ geht klar und deutlich hervor, dass der Berufungskläger die Scheinehe von D_____ organisiert und orchestriert hat (Akten S. 1167, 1309, 1313; erstinstanzliche HV, Akten S. 2186).

2.4.4   Die vom Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren als wesentliche Personen ins Spiel gebrachten P_____ und die damalige Freundin des Berufungsklägers waren gemäss den glaubwürdigen Aussagen von D_____ erst zu einem späteren Zeitpunkt involviert und haben eine untergeordnete Rolle gespielt (vgl. zur Rolle von P_____, welche D_____ nach Büren gebracht hatte, Akten S. 1170 und 2187; zur Rolle der damaligen Freundin des Berufungsklägers I_____ Akten S. 1172, 1313, 2187). Die untergeordnete Rolle von I_____ wurde bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch vom Berufungskläger selbst, von verschiedenen anderen Personen und ihr selbst betont. Befragt zu ihren Dossierkenntnissen hat I_____ ausgesagt, sie habe hin und wieder in die Akten des Berufungsklägers geschaut, um zu überprüfen, ob dieser Verhältnisse mit anderen Frauen habe (Akten S. 436). Auch der Sohn des Berufungsklägers, Q_____, hat ausgeführt, dass I_____ in der R_____-Gruppe gar keine Funktion gehabt und dass sie lediglich Versicherungsverträge ausgefüllt habe, wobei es sich um die Kundschaft seines Vaters gehandelt habe (Akten S. 666). Bezüglich der Quittungen, welche D_____ zu unterzeichnen hatte, hat der Berufungskläger selbst erklärt, er habe diese für das Dossier habe behalten wollen (Akten S. 1348). Weiter, dass D_____ das Geld von ihm habe erhalten wollen und dass er es von E_____ bekommen habe (Akten S. 1347 f., 1351). Davon, dass I_____ das Dossier selbständig betreut hat, kann daher keine Rede sein. Auch wenn sich D_____ an die Daten ihrer Besuche beim Berufungskläger nicht mehr im Detail erinnern kann, geht aus den Unterlagen deutlich hervor, dass die entscheidenden Handlungen zur Eingehung der Scheinehe, namentlich die Unterzeichnung der Heiratsvollmachten am 24. Januar 2008 (Akten S. 1394 f.) und deren Übermittlung zur Durchführung der Heirat am 13. Februar 2008, erst nach Inkrafttreten der fraglichen Bestimmung des AuG vorgenommen wurden. Auch in diesem Fall ist die Heiratsvollmacht wiederum auf den mit dem Berufungskläger persönlich bekannten M_____ ausgestellt worden. Es bestehen keine Zweifel daran, dass D_____ und E_____ die Vollmachterklärungen beim Berufungskläger an dem Datum unterzeichnet und mit einem Fingerabdruck versehen haben, das auf den Dokumenten angegeben ist.

2.4.5   Die Vorinstanz ist daher zutreffend zum Schluss gelangt, dass der Berufungskläger die Scheinehe von D_____ und E_____ zum Zwecke des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG ermöglicht hat. Der Berufungskläger hat selbst angegeben, dass er von E_____ für seine Dienstleistung entlöhnt worden ist (Akten S. 424). Zudem ist erstellt, dass der Berufungskläger D_____ für die Eingehung der Scheinehe Zahlungen versprochen und diese zumindest teilweise auch vorgenommen hat. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG erfüllt.

2.5      Scheinehe zwischen L_____ und B_____

2.5.1   Auch in Bezug auf die Scheinehe von L_____ und B_____ ist die Vorinstanz gestützt auf die Aussage von L_____, die aufgefundenen Dokumente und die Aussage von B_____ zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger diese organisiert hat.

2.5.2   Der Berufungskläger macht geltend, er habe keinen Grund zur Annahme gehabt habe, dass es sich bei der geplanten Ehe von L_____ und B_____ um eine Scheinehe gehandelt habe. I_____ habe die beiden gekannt, zum Berufungskläger ins Büro gebracht und in der Folge auch das Dossier betreut. Die Belege betreffend diverse Zahlungen, welche L_____ im Jahre 2008 von B_____ erhalten haben soll, die sich im entsprechenden Dossier befanden, seien nie in Anwesenheit des Berufungsklägers geschrieben und unterzeichnet worden. Es habe offensichtlich eine Absprache gegeben, wonach bei Problemen mit den Behörden der Berufungskläger derjenige sein sollte, der hinter dem Ganzen stecke. Aus den Akten gehe aber nichts anderes hervor, als dass der Berufungskläger heiratswillige Personen beraten und im Hinblick auf die Realisierung der Eheschliessung und des Familiennachzugs in administrativer Hinsicht Unterstützung geleistet habe. Auch hier sei offen, welche tatsächlichen oder vermuteten Handlungen des Berufungsklägers auf die Zeit nach dem Inkrafttreten des Art. 118 AuG zurückgeführt werden könnten. Es könne jedenfalls nicht auf die Aussagen von L_____ abgestellt werden. So habe B_____ glaubhaft ausgesagt, dass es seine Idee und diejenige von L_____ gewesen sei, in der Schweiz eine Scheinehe einzugehen, weil es sein Wunsch gewesen sei, in der Schweiz zu leben, und L_____ das Geld interessiert habe. B_____ habe weiter ausgeführt, der Berufungskläger habe ihm nur beim Beschaffen von Dokumenten geholfen und mit der Hochzeit nichts zu tun gehabt. Die Aussagen von L_____ seien widersprüchlich oder aus anderen Gründen unglaubwürdig. So habe sie in der Einvernahme vom 11. Juni 2009 (Akten S. 1420) die Frage, ob sie vom Berufungskläger und/oder B_____ konkret bedroht worden sei, geantwortet, B_____ habe nie etwas gesagt, der Berufungskläger habe ihr jedoch mit Gefängnis gedroht, weil das, was sie gemacht habe, kriminell sei. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie dann hingegen verneint, bedroht worden zu sein (Akten S. 2188). In ihrer Einvernahme vom 11. Juni 2009 (Akten S. 1414) habe L_____ angegeben, B_____ zwei Jahre zuvor in einer Disco „[...]“ kennengelernt zu haben. Als sie mit den vorgefundenen Belegen konfrontiert worden sei, habe sie ihre Argumentation geändert und ausgeführt, der Berufungskläger habe ihr Geld versprochen, wenn sie B_____ heirate. Zur Frage, in welcher Höhe und von wem L_____ für die Ehe mit B_____ Geld erhalten habe, habe sie aber keine brauchbaren Angaben machen können. Widersprüchlich seien weiter ihre Aussagen dazu, weshalb sie ihren Sohn K_____ zum Berufungskläger gebracht habe. Ihre Aussagen stünden zudem im Widerspruch zu denjenigen von K_____ und von I_____. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift nicht rechtsgenüglich erstellt. Insbesondere sei nicht erstellt, dass L_____ B_____ im Büro des Berufungsklägers kennengelernt und dass der Berufungskläger gewusst habe, dass L_____ und B_____ nie die Absicht gehabt hätten, miteinander zu leben, und dass L_____ diesen nur heiratete, um so zu Geld zu kommen. Zudem sei in ganz entscheidenden Punkten ungeklärt, wann sich die ihm zur Last gelegten Handlungen ereignet haben sollen. Die Voraussetzungen, um den Berufungskläger im Fall der Ehe L_____-B_____ gemäss Art. 18 Abs. 2 und 3 lit. a AuG schuldig zu sprechen, seien unter den gegebenen Umständen nicht erfüllt und es habe auch in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen.

2.5.3   Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsantwort geltend, das Strafgericht habe zu Recht auf die glaubhaften Aussagen von L_____ abgestellt, zumal diese sich mit ihren Aussagen auch selbst belastet und einer Strafuntersuchung ausgesetzt habe (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 5. April 2011 i.S. B_____ und L_____). L_____ habe klar ausgesagt, dass der Berufungskläger die Ehe vermittelt habe (Akten S. 1418 f., 1491, 2188). Demgegenüber sei von einem Tätigwerden von I_____ nie die Rede gewesen. Aufgrund der Aussagen von B_____ sei auch erstellt, dass dieser dem Berufungskläger insgesamt CHF 30'000.– für dessen Vermittlungstätigkeit übergeben habe (Akten S. 1453). Aus der Vollmacht betreffend die Eheschliessung gehe weiter hervor, dass diese von L_____ am 1. Februar 2008 unterzeichnet worden sei (Akten S. 1430), Gründe für eine Vordatierung seien keine ersichtlich. Auch seien sämtliche Geldzahlungen nachweislich erst nach dem 1. Februar 2008 getätigt worden. Gemäss B_____ (Akten S. 1452) sei der Berufungskläger anfangs März 2008 sogar persönlich in Serbien gewesen, um der Eheschliessung beizuwohnen. Die Handlungen des Berufungsklägers seien somit klar unter die (neuen) Bestimmungen des AuG gefallen.

2.5.4   Den Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt werden. Die Aussagen von L_____ sind nachvollziehbar und aus verschiedenen Gründen glaubwürdig. So hat L_____, ebenso wie etwa D_____ (vgl. etwa Akten S. 1237 ff.) oder auch B_____ (Akten S. 1228 ff.) bei der ersten Befragung zwar noch bestritten, dass es sich in ihrem Fall um eine Scheinehe gehandelt habe (Akten S. 1413 ff.). Wie der Berufungskläger zutreffend ausführt, hat L_____ erst nach der Konfrontation mit dem klar belastenden Dossier, das beim Berufungskläger aufgefunden worden war, zugestanden, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt habe (Akten S. 1418). Nachdem sie sich zu diesem auch für sie mit Konsequenzen verbundenen Geständnis hat durchringen können, bleiben ihre Aussagen aber im Wesentlichen konstant. Auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen deuten auch die zahlreichen Details, die Beschreibung ihrer eigenen Gefühle („Ich hatte Angst bekommen, auch wegen meinen Kindern“, Akten S. 1419) und die zeitlich-räumlichen Verknüpfungen (a.F. wann sie B_____ zum ersten Mal getroffen habe: „Das erste Mal im Büro von A_____ und einmal im April Mai 2008. Er rief mich an und wir trafen uns auf der Strasse am Barfüsserplatz.“ Akten S. 1420). Sie hat den Berufungskläger auch nicht übermässig belastet. So hat sie angegeben, sie habe keine Kenntnis davon, dass der Berufungskläger auch andere Scheinehen organisiere (Akten S. 1421). In konstanter Weise sagte L_____ mehrmalig aus, dass sie über den Sohn des Berufungsklägers an diesen vermittelt worden sei (Akten S. 1418, 2188) und dass dieser ihr gesagt habe, der Berufungskläger organisiere Ehen mit Ausländern gegen Geld (Akten S. 1418, 1491, 2188). Sie hat auch verschiedentlich übereinstimmend geschildert, dass der Berufungskläger ihr gesagt habe, sie könne damit ihre Schulden respektive Betreibungen tilgen (Akten S. 1419, 2188), was L_____s Sohn K_____ im Untersuchungsverfahren detailliert bestätigt worden ist (Akten S. 1080). Konstant hat L_____ weiter erklärt, sie habe auch ihren Sohn zum Berufungskläger gebracht (Akten S. 1495, 2188), was ebenfalls im Einklang mit detaillierten Angaben von K_____ im Untersuchungsverfahren steht (Akten S. 1080). Die Aussage von L_____, wonach sie beide darauf beim Berufungskläger eine Vollmacht unterzeichnet hätten (Akten S. 1496) und dass sie mit ihrem Sohn auch über die Scheinehe gesprochen habe (Akten S. 2188) wird durch die Aussagen von K_____ anlässlich der Voruntersuchung (Akten S. 1089) und durch die in den Akten befindlichen Dokumente, namentlich die beiden Heiratsvollmachten (Akten S. 1024 und 1430) mit dem gleichen Datum und die Heiratsurkunde, bestätigt. Dabei fällt auf, dass K_____ im Ermittlungsverfahren ausführte, dass die Vollmachterklärung für seine Mutter bereits vorbereitet gewesen sei, währenddem die seine noch habe geschrieben werden müssen (Akten S. 1080), was wiederum mit den Angaben seiner Mutter über die Vorbereitung dieses Treffens übereinstimmt (Akten S. 1419). Wie bereits oben ausgeführt, müssen diese Aussagen von K_____ aufgrund der Übereinstimmung mit den Aussagen seiner Mutter und den im Dossier befindlichen Unterlagen als glaubwürdiger angesehen werden als die abweichenden und nicht konsistenten Aussagen von K_____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Die Ausführungen von L_____ (und von K_____ im Ermittlungsverfahren) über die vom Berufungskläger organisierte Scheinehe stimmen weiter überein mit den im Dossier des Berufungsklägers aufgefundenen Bestätigungen von Geldzahlungen mit der Unterschrift von L_____ (Akten S. 1424 ff.) respektive von B_____ (Akten S. 1423). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers können die Aussagen von L_____ nicht als widersprüchlich oder sonstwie unglaubwürdig qualifiziert werden. Auch die Aussage von L_____, dass ihr der Berufungskläger mit Gefängnis „gedroht“ habe (Akten S. 1420) und die spätere Aussage, sie sei nicht bedroht worden (Akten S. 2188), ist entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers nicht als widersprüchlich zu taxieren, zumal der Berufungskläger selbst angibt, L_____ gesagt zu haben, dass sie mit polizeilichen Massnahmen rechnen müsse, wenn eine Scheinehe entdeckt werde (Akten S. 536). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass L_____ das einerseits als bedrohlich empfunden hat und daraus aber dennoch nicht ableiten wollte, der Berufungskläger habe sie „bedroht“. Dass L_____ betreffend das von ihr erhaltene Geld keine klaren Angaben macht, wie dies vom Berufungskläger moniert wird, spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen, zumal sie gemäss den Ausführungen ihres Sohnes K_____ davor Angst hatte, das Geld könnte wieder von ihr zurückgefordert werden (Akten S. 1083). Dass sie tatsächlich Geldzahlungen von B_____ über den Berufungskläger erhalten hat, geht einerseits aus den im Dossier des Berufungsklägers aufgefundenen Quittungen (Akten S. 1424 ff.) und anderseits aus den Aussagen von B_____ selbst hervor (Akten S. 1443 f.). B_____ hat angegeben, er sei selbst dabei gewesen, als sie das Geld abgeholt habe, dies sei im Büro des Berufungsklägers gewesen; L_____, er selbst und der Berufungskläger seien anwesend gewesen (Akten S. 1453). Aus den genannten Aussagen von B_____ geht im Übrigen hervor, dass der Berufungskläger über den wahren Charakter der Ehe zwischen B_____ und L_____ durchaus im Bilde war. Auf zwei Geldzahlungsbestätigungen (Akten S. 1423 und 1429) wird denn auch ausdrücklich der Berufungskläger aufgeführt. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht auf die Ausführungen von L_____ über den Ablauf der Eingehung der Scheinehe und die entsprechende Rolle des Berufungsklägers abgestellt und es somit als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger im Wissen um den Charakter dieser Ehe als Scheinehe den Abschluss der Ehe ermöglicht hat. Aus den übereinstimmenden Aussagen von L_____ und ihres Sohns K_____ im Ermittlungsverfahren sowie dem Datum der unterzeichneten und datierten Vollmacht sowohl von K_____ als auch von L_____ (Akten S. 1024 und 1430) geht klar hervor, dass die entscheidenden Handlungen des Berufungsklägers im Februar 2008 respektive später und somit nach Inkrafttreten des Art. 118 AuG stattfanden.

2.5.5   Für die Behauptung des Berufungsklägers, wonach I_____ L_____ und B_____ gekannt und zum Berufungskläger ins Büro gebracht und in der Folge auch das Dossier betreut habe, spricht im vorliegenden Fall gar nichts. Weder L_____ noch B_____ (und auch nicht K_____) haben zu irgendeinem Zeitpunkt angegeben, mit I_____ bekannt zu sein, von dieser zum Berufungskläger geführt oder von dieser betreut worden zu sein. Alle haben im Gegenteil betont, ausschliesslich mit dem Berufungskläger zu tun gehabt zu haben (Akten S. 1080 ff., 2184 (K_____); Akten S. 1480 ff., 2188 (L_____); Akten S. 1451 f. (B_____)). L_____ hat übereinstimmend im Ermittlungsverfahren und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, dass sie nie mit I_____ oder der damaligen Freundin des Berufungsklägers zu tun hatte (Akten S. 1421, 2188). Auch der Berufungskläger selbst hat ausgesagt, dass L_____ und B_____ zu ihm gekommen seien und dass er sie vielleicht einmal alle zwei Monate getroffen habe (Akten S. 1465, 1467). Von einem Bezug von L_____ oder B_____ zu I_____ spricht der Berufungskläger im Ermittlungsverfahren dagegen ebensowenig wie I_____ selbst, die angab, sie habe nie mit „diesen Leuten geschafft“ (Akten S. 1369). Die implizite Behauptung des Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren, I_____ habe eine entscheidende Rolle bei der Initiierung der Scheinehen gehabt und ihm ihr Wissen vorenthalten, findet daher in den Aussagen der Beteiligten keinerlei Stütze. Aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen und Dokumente hat das Strafgericht vielmehr zu Recht als erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger die Ehe von L_____ und B_____ in Kenntnis um deren Charakter als Scheinehe administrativ betreut und somit ermöglicht hat.

2.5.6   Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger die Scheinehe von L_____ und B_____ zum Zwecke des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG ermöglicht hat. Der Berufungskläger hat selbst angegeben, von B_____ Geld erhalten zu haben (Akten S. 1486). Zudem ist erstellt, dass der Berufungskläger L_____ für die Eingehung der Scheinehe Zahlungen versprochen und diese zumindest teilweise auch vorgenommen bzw. abgewickelt hat. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG erfüllt.

3.

3.1      Bezüglich der Strafzumessung kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aufgrund der Bestätigung der ausgesprochenen Schuldsprüche ist von drei Fällen qualifizierter Widerhandlung gegen das Ausländergesetz auszugehen. Der Strafrahmen bei qualifizierter Täuschung von Behörden gemäss Art. 118 Abs. 3 AuG lautet Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; eine Freiheitsstrafe ist in jedem Falle mit einer Geldstrafe zu verbinden. Die Tatmehrheit ist straferhöhend zu berücksichtigen.

3.2      Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass es sich beim Vermitteln oder Ermöglichen von Scheinehen um ein eigentliches Geschäftsmodell des Berufungsklägers handle. Dabei habe er einerseits auf eine Klientel mit Migrantenhintergrund zurückgegriffen, die aus seinem Kulturkreis stammte. Seine Auftraggeber hätten primär das Interesse verfolgt, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Anderseits habe sich der Berufungskläger seiner hier domizilierten Kundschaft bedient, deren persönliche, insbesondere angespannte finanzielle Verhältnisse er bestens gekannt habe. Im Falle von D_____ habe er eine Drogenabhängige rekrutiert, die einem Personenkreis mit notorischen Geldschwierigkeiten angehörte. Bei solchen Klienten mit finanziellen Schwierigkeiten, die sich schliesslich als Partner bzw. Partnerin einer Scheinehe zur Verfügung stellten, habe der Beschuldigte, wie er gewusst habe, nicht mit Widerstand rechnen müssen. Der Berufungskläger sei nicht wesentlich vorbestraft. Als selbständiger Versicherungsberater generiere er, wie er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, ein monatliches Einkommen von insgesamt CHF 4'000.–. Im Vergleich zu den gegen D_____ und E_____ ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 6 bzw. 8 Monaten müsse die Strafe für den Berufungskläger höher ausfallen, zumal einerseits dem pekuniären Aspekt und anderseits der Tatmehrheit Rechnung zu tragen sei. Da vorliegend neben der Freiheits- obligatorisch auch eine Geldstrafe auszusprechen sei, erscheine – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die hier massgebende Strafnorm erst am 1. Januar 2008 in Kraft getreten und der Berufungskläger seither, d.h. seit den hier beurteilten Delikten, nicht mehr negativ in Erscheinung getreten sei – eine Gesamtstrafe von 11 Monaten als angemessen, welche in eine bedingt auszusprechende Freiheitsstrafe von 9 Monaten und eine unbedingt auszusprechende Geldstrafe von 60 Tagessätzen aufzuteilen sei. Die Tagessatzhöhe sei entsprechend den finanziellen Verhältnissen auf CHF 90.– zu bemessen.

3.3      Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, dass sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe selbst im Falle einer vollumfänglichen Bestätigung der Schuldsprüche zu reduzieren seien. Die Vorinstanz habe die Dienstleistungen des Berufungsklägers zu Unrecht als eigentliches Geschäftsmodell qualifiziert. Seine geschäftliche Tätigkeit habe nur am Rande die Beratung und Unterstützung bei Eheschliessungen und in Aufenthaltsfragen umfasst und es sei von zentraler Bedeutung für ihn gewesen, sich in der Schweiz in jeder Hinsicht korrekt zu verhalten. Er habe die bei den Eheschliessungen beteiligten Personen nicht selber "rekrutiert" oder "rekrutieren lassen“, sondern diese seien von sich aus oder über andere Personen mit entsprechenden Anliegen an ihn gelangt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz müsse die Strafe auch nicht höher ausfallen als diejenigen für D_____ oder E_____, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass E_____ zu Unrecht verurteilt worden sei, und es vorliegend um das Verschulden des Berufungsklägers gehe. Bei Berücksichtigung aller Umstände erscheine die von der Vorinstanz verhängte Gesamtstrafe von 11 Monaten auch im Falle einer vollumfänglichen Bestätigung der drei zur Diskussion stehenden Schuldsprüche als übersetzt und damit unangemessenen im Sinne von lit. c von Art. 398 Abs. 3 StPO; diese sei dementsprechend im Rahmen des richterlichen Ermessens auf ein angebracht erscheinendes Mass zu reduzieren. Kein Grund bestehe sodann dafür, nur für eine allfällige Freiheitsstrafe, nicht aber auch für die gleichzeitig verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen den bedingten Strafvollzug zu gewähren, zumal auch die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs für beide Sanktionen als gerechtfertigt erachtet habe. Die Gründe, welche für den Berufungskläger als "Ersttäter" gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs führten, lägen auch in Bezug auf die gleichzeitig angeordnete Geldstrafe vor und es bestehe kein Anlass, von der gemäss Abs. 4 von Art. 42 StGB bestehenden Möglichkeit, eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe zu verbinden, Gebrauch zu machen. Eine Verurteilung habe auch bei der Gewährung des bedingten Vollzugs bei der Geldstrafe für den Berufungskläger einschneidende finanzielle Konsequenzen. Zudem sei dieser durch die drei Monate Untersuchungshaft erheblich belastet worden, zumal er während dieser Zeit keine Erwerbseinnahmen habe erzielen können und gleichzeitig seine laufenden finanziellen Verpflichtungen habe erfüllen müssen.

3.4      Aufgrund des obigen Beweisergebnisses ist der Berufungskläger in drei Fällen der qualifizierten Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 resp. Abs. 3 lit. a AuG schuldig gesprochen worden. Innerhalb des Ausländergesetzes betrifft die Strafbestimmung von Art. 118 AuG gemäss dessen Randtitel die Täuschung der Behörden. Schutzobjekte der strafrechtlichen Bestimmungen des Ausländergesetzes sind demnach allgemein die ausländerrechtlichen Bestimmungen, Schutzobjekt von Art. 118 Abs. 2 AuG ist innerhalb dieses allgemeinen Bereichs speziell das Vertrauen der Behörden auf die Echtheit eines Eheschlusses (Urteil des Zürcher Obergerichts UE120312 vom 2. März 2013). Die Strafandrohung in Art. 118 Abs. 2 AuG wurde gegenüber derjenigen in Art. 116 Abs. 1 AuG (Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts) vom Parlament höher festgelegt, womit signalisiert worden ist, dass der Unrechtsgehalt der Delikte gemäss Art. 118 Abs. 2 AuG als höher erachtet wird als derjenige der Delikte gemäss Art. 116 Abs. 1 AuG. In beiden Fällen ist der Strafrahmen bei der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht deutlich höher und es besteht eine obligatorische Verknüpfung mit einer Geldstrafe.

3.5      Aufgrund der obigen Ausführungen ist als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger bei der Eingehung der drei Scheinehen eine tragende Rolle gespielt und diese durch seine Handlungen erst ermöglicht hat. Zudem ist erstellt, dass der Berufungskläger in allen drei Fällen in der Absicht gehandelt hat, zumindest eine heiratswillige Person unrechtmässig zu bereichern. Es bestehen auch deutliche Indizien dafür, dass der Berufungskläger in allen drei Fällen selbst für seine Förderungs- und Ermöglichungshandlungen Geldzahlungen (oder andere geldwerte Vorteile) erlangt hat. Allerdings lassen sich diese Einnahmen des Berufungsklägers und insbesondere deren Höhe nicht detailliert nachweisen. Weiter bestehen deutliche Indizien dafür, dass der Berufungskläger nicht nur in den drei Fällen, welche zu den obigen Schuldsprüchen geführt haben, bei der Eingehung von Scheinehen entscheidend mitgewirkt hat. Da diese Fälle aber entweder in den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des AuG fallen oder mangels Beweises nicht zu einer Verurteilung geführt haben, muss das für die Sanktion relevante Verschulden alleine aufgrund der drei vorliegenden Schuldsprüche bestimmt werden. Auch wenn der Berufungskläger bei diesen drei Fällen professionell vorgegangen und auf ein funktionierendes Beziehungsnetz zur Organisation der Eingehung der Ehe und zur Täuschung der Behörden über den Charakter der Ehe zurückgegriffen hat, kann entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht von einem eigentlichen Geschäftsmodell des Berufungsklägers gesprochen werden. Einerseits ist nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger bei den hier relevanten Scheinehen ein hohes Einkommen generiert hat. Anderseits kann den Akten auch nicht entnommen werden, dass die Vermittlung resp. Förderung oder Ermöglichung von Scheinehen im Geschäftsportfolio des Berufungsklägers eine grössere Rolle gespielt hat. Dennoch kann das Verschulden des Berufungsklägers nicht als leicht bezeichnet werden, zumal er sein Beziehungsnetz und das von ihm erworbene Know-how im Ausländer- resp. Eherecht gezielt für die Förderung und Ermöglichung der hier relevanten Scheinehen benutzt hat. Durch die Einbettung dieser Tätigkeit in sein Geschäftsleben, die Anlegung von entsprechenden Dossiers und die Buchführung über die geleisteten Zahlungen hat der Berufungskläger auch gezeigt, dass es sich nicht um reine Freundschaftsdienste oder humanitäre Hilfeleistungen gehandelt hat. Aufgrund des obigen Beweisergebnisses ist zudem der Einwand des Berufungsklägers, er habe die Heiratswilligen nicht selbst rekrutiert oder rekrutieren lassen, zumindest im Falle von D_____ als unzutreffend zurückzuweisen. Das Tatverschulden des Berufungsklägers ist vom Strafgericht zu Recht als höher gewichtet worden als dasjenige von E_____, welcher mit Urteil des Strafgerichts vom 30. November 2010 zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden ist, zumal diesem keine qualifizierte Handlung gemäss Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG vorgeworfen worden ist – obwohl die Zahlungen an D_____ mutmasslich von E_____ stammen, und er somit ebenfalls eine unrechtmässige Bereicherung von D_____ ebenfalls angestrebt hat. Beim Berufungskläger fallen vor allem die Tatmehrheit und das professionelle Vorgehen belastend ins Gewicht.

3.6      Die Biographie des Berufungsklägers eröffnet entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers keine Umstände zugunsten des Berufungsklägers. Dessen Behauptung, es sei für ihn von Bedeutung, sich in der Schweiz in jeder Hinsicht korrekt zu verhalten, kann mit dem obigen Beweisergebnis nicht in Einklang gebracht werden. Der Berufungskläger leidet zwar unter gesundheitlichen Problemen, die bei ihm auch zur Ausrichtung einer 50%-IV-Rente geführt haben. Er war und ist aber weiterhin in der Lage, im Versicherungs- und Beratungsgebiet selbständig tätig zu sein und damit insgesamt ein Einkommen von ca. CHF 4'000.– monatlich zu generieren. Eine Notlage, die den Berufungskläger zur oben beschriebenen Delinquenz gebracht hätte, wird denn auch vom Berufungskläger nicht geltend gemacht. Dem Berufungskläger kann auch keine Reue oder Einsicht zugute gehalten werden. Zu Ungunsten des Berufungsklägers müssen im Gegenteil seine Versuche gewertet werden, die Verantwortung für die von ihm ermöglichten Scheinehen verschiedenen anderen Personen, zuletzt seiner damaligen Freundin I_____, zuzuschieben.

3.7      Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Punkte erscheint die von der Vor-instanz ausgesprochene „Gesamtstrafe“ von 11 Monaten als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Ebenfalls zutreffend ist die Aufteilung dieser Gesamtstrafe in eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe, da eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 118 Abs. 3 AuG zwingend mit einer Geldstrafe verbunden werden muss. Anders als bei den Verbindungsstrafen gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB, wo eine bedingte Strafe nur mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden kann, sieht Art. 118 Abs. 3 AuG nach seinem Wortlaut keine solche Beschränkung der beiden Sanktionen vor. Die Vorinstanz hatte ihrem Entscheid, die Geldstrafe unbedingt auszufällen, keine Begründung beigefügt. Möglicherweise war sie davon ausgegangen, dass Art. 118 Abs. 3 einen Anwendungsfall des Art. 42 Abs. 4 StGB darstelle und dass letztere Norm mit Geltung auch für das AuG die Frage der Verbindungsstrafe abschliessend regle. Diesfalls wäre für die Vorinstanz kein Raum für einen Ermessensgebrauch mehr gewesen, und der entsprechende Entscheid hätte mangels Alternative auch keiner Begründung bedurft. Den Materialien ist nichts zu dieser Frage zu entnehmen, und auch aus den Kommentierungen von Art. 118 Abs. 3 AuG in der Lehre lässt sich diesbezüglich nichts als Auslegungshilfe heranziehen. Das Bundesgericht hat in einem Urteil betreffend die analoge Vorschrift zur Geldwäscherei in einem obiter dictum festgehalten, der Entscheid über den unbedingten oder bedingten Strafvollzug bedürfe einer Begründung (BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 7.2). Demnach geht das Bundesgericht davon aus, dass prinzipiell beide Möglichkeiten offenstehen; im zitierten Entscheid hatte sich das Bundesgericht jedoch nicht mit dieser grundsätzlichen Frage auseinanderzusetzen. Das Appellationsgericht teilt die Einschätzung des Bundesgerichts, dass es in Anwendung von Art. 118 Abs. 3 AuG grundsätzlich auch möglich ist, eine bedingte Freiheitsstrafe und eine bedingte Geldstrafe zu verhängen. Der Berufungskläger rügt daher zu Recht, dass die Vorinstanz die Nichtgewährung des bedingten Vollzuges der ausgesprochenen Geldstrafe nicht begründet hat. Damit der bedingte Vollzug der auszusprechenden Geldstrafe abgelehnt werden kann, muss der Vollzug dieser Strafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen abzuhalten. Für die erforderliche negative Prognose liegen im vorliegenden Fall aber keine Hinweise vor, zumal die gegenüber dem Berufungskläger angeordnete Untersuchungshaft von 85 Tagen eine abschreckende Wirkung haben sollte. Der Berufungskläger ist zwar nicht geständig und weiterhin im Beratungsumfeld von Ausländerinnen und Ausländern tätig, was offenbar die Grundlage für die hier relevante strittige Tätigkeit war. Er ist aber nicht vorbestraft und hat anlässlich der heutigen Verhandlung versichert, keine problematischen Fälle mehr zu übernehmen. Er kann mit seiner selbständigen Tätigkeit und der IV-Rente ein Einkommen generieren, das zur Deckung der Lebenshaltungskosten ausreicht. Es ist daher nicht angezeigt, die Geldstrafe unbedingt auszusprechen. Dementsprechend ist die Berufung im Wesentlichen abzuweisen. Im Sanktionspunkt ist die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zu bestätigen und die Geldstrafe von 60 Tagen ebenfalls bedingt auszusprechen. Der Tagessatz von CHF 90.– wird vom Berufungskläger nicht beanstandet und ist zu bestätigen.

4.

Der Berufungskläger unterliegt mit sämtlichen Berufungsanträgen mit Ausnahme des Antrags auf Ausfällung der Geldstrafe als bedingte. Nach der Kostentragungsregel in Art. 428 Abs. 1 StPO ist diesem Verfahrensausgang dadurch Rechnung zu tragen, dass der Berufungskläger die Verfahrenskosten anteilig seinem Unterliegen im Prozess übernimmt. Der Berufungskläger hat für das zweitinstanzliche Verfahren die Zusprechung eines Betrags von CHF 12'247.20 (inkl. Auslagen  und MWST) als Parteientschädigung beantragt. Auch diesbezüglich folgt eine anteilige Kürzung des geltend gemachten Betrags mit Blick auf das mehrheitliche Unterliegen des Berufungsklägers. Da sowohl der Schuldspruch in drei Fällen als auch die Höhe der erstinstanzlich ausgefällten Freiheits- und Geldstrafe vollumfänglich bestätigt werden und das Erzielen eines für den Berufungskläger günstigeren Entscheids sich in der Frage der bedingten bzw. unbedingten Geldstrafe erschöpft, erscheinen die Auferlegung einer reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 700.– und eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'800.– (inkl. Auslagen, zuzüglich MWST) angemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt. A_____ wird verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 27. Mai bis zum 19. August 2009 (85 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 118 Abs. 2 und 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 49 Abs. 1, 51, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil inklusive Kostenentscheid bestätigt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'800.– inkl. Auslagen, zuzüglich MWST, zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. Claudius Gelzer                                                  lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.30 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.05.2014 SB.2013.30 (AG.2014.411) — Swissrulings