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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.11.2014 SB.2013.26 (AG.2015.9)

November 11, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,523 words·~23 min·4

Summary

Raufhandel, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache einfache Körperverletzung (heterosexueller Lebenspartner), Drohung (heterosexueller Lebenspartner), Nötigung, mehrfache Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Fahren in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug),etc.

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.26

URTEIL

vom 11. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Erik Johner ,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                    Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,  4001 Basel

Privatkläger

B_____                                                                                                                   

C_____                                                                                                                  

Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung Recht                                              

Spiegelgasse 6 - 12, 4001 Basel  

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 12. Dezember 2012

betreffend Raufhandel, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache einfache Körperverletzung (heterosexueller Lebenspartner), Drohung (heterosexueller Lebenspartner), Nötigung, mehrfache Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Fahren in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (motorloses Fahrzeug), unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades sowie Übertretung nach Art. 19 a des BtMG

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 12. Dezember 2012 wurde A_____ (Beschuldigter/Berufungskläger) des Raufhandels, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung (beides heterosexueller Lebenspartner), der Nötigung, der mehrfachen Beschimpfung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (beides motorloses Fahrzeug) und des unberechtigten Verwendens eines Fahrrads sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 11 Monaten Freiheitsstrafe, 14 Tagessätzen zu CHF 30.– Geldstrafe sowie CHF 1‘200.– Busse, als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. August 2012; eine am 19. März 2009 vom Jugendgericht Basel-Stadt im Umfang von 12 Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre, wurde für nicht vollziehbar erklärt. Von der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Sachbeschädigung wurde der Beschuldigte freigesprochen; im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung des BetmG wurde das Verfahren bezüglich der vor dem 12. Dezember 2009 begangenen Delikte zufolge Verjährung eingestellt.

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte die Berufung erklärt und in der Berufungsbegründung beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei insofern aufzuheben und abzuändern, als er vom Vorwurf des Raufhandels, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Nötigung vollumfänglich freizusprechen sei. Der Beschuldigte sei im Anklagepunkt 1.2 der ergänzenden Anklageschrift der Tätlichkeiten schuldig zu sprechen und zusammen mit den unangefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüchen des Strafgerichts und unter korrekter Anwendung von Art. 34 Abs. 3 StPO zu einer schuldangemessenen Geld- oder Freiheitsstrafe sowie einer schuldangemessenen Busse zu verurteilen; unter o/e- Kostenfolge resp. im Fall des Unterliegens bei Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft hat die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragt. Anlässlich der Hauptverhandlung, von deren Teilnahme die Staatsanwaltschaft auf Antrag dispensiert wurde, ist der Beschuldigte persönlich befragt worden, die Verteidigung ist zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher zur Berufung legitimiert (Art. 382 i.V.m. Art. 398 StPO). Die Berufung ist rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 399 StPO). Darauf ist einzutreten. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil indes nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung richtet sich nur noch gegen die Schuldsprüche wegen Raufhandel, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Nötigung. Unangefochten geblieben sind demgegenüber die Verurteilungen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung zum Nachteil der Lebenspartnerin, mehrfacher Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Fahren in fahrunfähigem Zustand, unberechtigtem Verwenden eines Fahrrads sowie Übertretung nach Art. 19a BetmG. Insoweit ist daher von einer  Teilrechtskraft auszugehen, zumal das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht offensichtlich gesetzwidrig oder unbillig erscheint (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO; Franz Riklin, StPO Kommentar, Orell Füssli, Zürich 2010, Art. 437 N. 4).

1.2      Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).

2.

2.1     

2.1.1   Dem Berufungskläger wird – soweit zweitinstanzlich noch streitig – zunächst vorgeworfen, in den späten Abendstunden des 10. Juni 2010 zusammen mit seinem Bruder [...] und weiteren Personen ([...], [...] und [...]) an einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit [...] und [...] beteiligt gewesen zu sein. Die Vorinstanz hat erwogen, entgegen der Behauptung des Berufungsklägers sei seine aktive Beteiligung an der Auseinandersetzung gestützt auf die Aussagen von [...], [...] und [...] erstellt. Überdies habe der Berufungskläger eine aktive Beteiligung in Form des Zur-Hand-Nehmens einer Glasflasche zugegeben. Für die Erfüllung des Tatbestands des Raufhandels sei gerade nicht erforderlich, dass eine bestimmte Handlung einem Täter zugeordnet werden könne. Indem der Anklageschrift klar entnommen werden könne, dass dem Berufungskläger eine aktive Teilnahme an der Schlägerei vorgeworfen werde, sei dem Anklageprinzip genüge getan, dieses mithin, entgegen der Verteidigung, nicht verletzt. Da schliesslich bei der Auseinandersetzung Personen verletzt worden seien, sei der Tatbestand des Raufhandels erfüllt.

2.1.2   Der Einschätzung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden: Sie erachtet es aufgrund der Aussagen [...], [...] und [...], welche “indiziell gestützt“ würden durch jene von [...], [...], [...] und [...], als erwiesen, dass sich der Berufungskläger und sein Bruder an der Auseinandersetzung aktiv beteiligt hätten. Dem hält der Berufungskläger indes zu Recht entgegen, dass [...], auf den sich die Vorinstanz primär stützt, gemäss seiner Aussage vom 22. Juli 2010 zum einen lediglich das Ende der Rauferei beobachtet haben will. Zum andern hat er ausgeführt, der Berufungskläger und sein Bruder hätten eine „Auseinandersetzung“ mit den beiden Aggressoren gehabt. Einer der beiden Aggressoren habe entweder den Berufungskläger oder dessen Bruder mit einer abgebrochenen Glasflasche bedroht (act. 272). Dies deckt sich im Wesentlichen mit der Darstellung des Berufungsklägers selbst, wonach er lediglich eine Abwehrhandlung mit einer Bierflasche gemacht habe, um einen Angriff mit einer Flasche abzuwehren, resp. dass er zuvor bedroht worden sei. Jedenfalls steht die Aussage von [...] der Darstellung des Berufungsklägers nicht entgegen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt, hat [...] erneut darauf hingewiesen, dass er lediglich den Schluss der Auseinandersetzung mitbekommen habe. Er habe nicht gesehen, dass der Berufungskläger jemand anderem eine Flasche über den Kopf geschlagen habe (act. 627). Die Zeugin [...] hat sich zur Beteiligung des Berufungsklägers an der Auseinandersetzung im Ermittlungsverfahren gar nicht geäussert und auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich ausgesagt, man habe sich „gegenseitig die Köpfe eingeschlagen“. Auf Nachfrage hat sie präzisiert, sie wisse nur noch, dass einmal eine Glasflasche geflogen sei. Wer die Flasche geworfen habe, habe sie nicht gesehen (act. 625). Zu einer allenfalls aktiven Beteiligung des Berufungsklägers konnte sie auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Angaben machen. Gleiches gilt für den Zeugen, resp. Tatbeteiligten [...] (act. 624). Den übrigen Aussagen kann ebenfalls nichts zum Tatbeitrag des Berufungsklägers entnommen werden. Unter diesen Umständen ist eine strafbare aktive Beteiligung des Berufungsklägers nicht erstellt. Wenn die Vorinstanz dazu ausführt, beim Raufhandel müsse der eingetretene Erfolg dem einzelnen Täter nicht nachgewiesen werden, so ist ihr zweifellos zuzustimmen. Dies gilt jedoch nicht für den Nachweis einer aktiven Tathandlung. Den Beteiligten muss sehr wohl die aktive Teilnahme an der Auseinandersetzung nachgewiesen werden. Wer ausschliesslich abwehrt, ist nicht strafbar (Art. 133 Abs. 2 StGB). Der Berufungskläger hat übereinstimmend mit seinem Bruder ausgesagt, er habe lediglich mit einer Glasflasche eine Drohgebärde eingenommen um einen Angriff mit einer abgebrochenen Glasflasche abzuwehren. Dies kann ihm nach dem hiervor Gesagten nicht widerlegt werden, sodass mit Bezug auf den Vorwurf des Raufhandels ein Freispruch zu erfolgen hat.

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der weitere Einwand des Berufungsklägers zutrifft, wonach der Anklagegrundsatz verletzt sei, weil die Vorinstanz eine aktive Beteiligung am Raufhandel mit der Drohgebärde mit einer Flasche begründet habe, eine solche Handlung in der Anklageschrift aber gar nicht geschildert werde.

2.2

2.2.1   Sodann wird dem Berufungskläger Hinderung einer Amtshandlung und mehrfache Widerhandlung gegen das SVG, begangen am 23. Juni 2010, vorgeworfen (Ziff. I.3 der Anklageschrift). Die Vorinstanz hat erwogen, es sei unbestritten und namentlich gestützt auf den Polizeibericht und einen Atemlufttest erstellt, dass der Berufungskläger am besagten Abend ein Fahrrad entwendet und dieses unter Alkoholeinfluss gefahren habe. Ebenfalls gestützt auf den Polizeirapport sei davon auszugehen, dass ein Drogenvortest angeordnet worden sei und dass der Berufungskläger einen solchen vehement verweigert habe. Weiteres Verhalten im Sinne einer Hinderung einer Amtshandlung sei hingegen nicht erstellt, zumal der hierzu befragte Polizeibeamte vor Gericht dargelegt habe, dass sich der Berufungskläger relativ kooperativ gezeigt habe. Es habe daher ein Schuldspruch wegen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu ergehen, während der Berufungskläger vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen sei.

2.2.2   Im Zusammenhang mit dem hiervor dargestellten Sachverhalt ist einzig der Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bestritten. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz stütze sich zu Unrecht auf einen Polizeirapport, in welchem sein Verhalten anlässlich der Kontrolle als unkooperativ und aggressiv beschrieben worden sei. Es sei im Zweifel auf die anders lautenden Aussagen des Polizeibeamten, der den Bericht verfasst habe, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abzustellen. Dort habe er von keinerlei Problemen oder unkooperativem Verhalten des Berufungsklägers berichtet. Von einem aktiven und vehementen Widerstand gegen die Durchführung eines Drogentests habe er nicht gesprochen. Im Gegenteil: Offenbar hätten die Beamten auf einen solchen Test verzichtet, nachdem der Berufungskläger dies verweigert habe.

Dem Einwand der Verteidigung ist im Ergebnis zuzustimmen. Während der Berufungskläger selbst im Ermittlungsverfahren keine Aussagen zu diesem Anklagepunkt gemacht hat, bzw. damit gar nicht konfrontiert wurde und er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mangelndes Erinnerungsvermögen geltend gemacht hat, hat der befragte Polizeibeamte Kpl. [...] an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Vorwurf unkooperativen Verhaltens nicht bestätigt. Er hat in seiner Aussage nichts dergleichen erwähnt und keine weiteren Ausführungen zur angeblichen Verweigerung eines Drogenschnelltests gemacht. Er hat im Gegenteil ausgesagt: „Ich meine, wir hatten nicht mehr grosse Probleme mit ihm. Uns gegenüber hat er sich relativ kooperativ verhalten. Mir ist nichts Negatives in Erinnerung, nur dass er davongerannt ist.“ Zwar hat er gemäss seinen Aussagen den Rapport nicht verfasst; dies sei seine Kollegin gewesen (act. 628 f.). Jedoch muss gestützt auf seine Aussagen im Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Polizei nicht auf einen Drogenschnelltest insistiert und dass sich der Berufungskläger folglich einem solchen auch nicht widersetzt hat. Es hat daher insoweit im Zweifel ein Freispruch zu ergehen.

2.3

2.3.1   Dem Berufungskläger wird ferner mehrfache einfache Körperverletzung und Drohung zum Nachteil seiner Lebensgefährtin vorgeworfen, begangen am 29. März und 20. April 2010. Die Vorinstanz hat erwogen, die entsprechenden Tatvorwürfe seien erstellt. Zwar habe die Geschädigte die einzelnen Ereignisse vor Gericht nicht mehr ausführlich geschildert, sie habe aber ihre im Ermittlungsverfahren deponierten Aussagen grundsätzlich bestätigt. Namentlich den Vorfall vom 20. April 2010 habe sie konstant und detailliert geschildert. Sie habe Gedanken und Gefühle wiedergegeben, Nebensächlichkeiten beschrieben, den Berufungskläger aber nicht übermässig belastet und Erinnerungslücken unumwunden zugestanden. Auch spreche es für ihre Authentizität und sei für Fälle häuslicher Gewalt charakteristisch, dass die Geschädigte die einzelnen Übergriffe zeitlich nicht mehr habe fixieren können. Dass der Berufungskläger seine Freundin am 29. März 2010 geschlagen, mit einem Messer herumgefuchtelt und sich selbst Schnittverletzungen am Hals und am Unterarm zugefügt habe, und dass es am 20. April 2010 ebenfalls zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, werde zudem durch Polizeirapporte und ein Arztzeugnis, beides mit Fotos, sowie die Aussagen des Vaters des Beschuldigten untermauert.

Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft als Körperverletzungen sei zutreffend. Die erlittenen Blessuren der Geschädigten würden zwar an der Grenze zur Qualifikation als Tätlichkeiten liegen, die Praxis habe aber gerade bei häuslicher Gewalt den Anwendungsbereich von Art. 123 StGB zulasten von Art. 126 StGB ausgedehnt. Immerhin habe es sich jeweils um Schläge gegen den Kopf gehandelt. Ausserdem sei der Geschädigten am 20. April 2010 auf der Notfallstation eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu drei Tagen bescheinigt worden. Dass das Herumfuchteln mit einem Messer in einer gewaltaufgeladenen Situation verbunden mit einer Selbstverletzung und des In-Aussicht-Stellens eines Selbstmordes unter den Tatbestand der Drohung falle, bedürfe keiner weiteren Erläuterung.

2.3.2   Der Berufungskläger bestreitet zu Recht nicht mehr, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt des inkriminierten Sachverhalts seine Lebenspartnerin war. So hat er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 4) ausgeführt, dass er zwar eine eigene Wohnung gehabt habe, aber oft bei der Geschädigten gewesen sei wo er auch übernachtet habe. Hingegen macht er geltend, zwar sei das Versetzen einer Ohrfeige anlässlich eines Vorfalls vom 20. April 2010, mithin einer Tätlichkeit, zugestanden. Jedoch könnten nicht gestützt auf vage Stichworte im Polizeirapport auch Übergriffe am 29. März 2010 als erwiesen betrachtet werden, zumal die Geschädigte die einzelnen Ereignisse vor Gericht nicht mehr ausführlich habe schildern und sich selbst in der polizeilichen Befragung nicht mehr an den Vorfall vom 29. März habe erinnern können. Zudem fehle ein ärztliches Attest für die angeblich erlittenen Verletzungen und sei nicht sicher, dass der Berufungskläger hierfür verantwortlich sei. Er sei daher mit Bezug auf den Vorfall vom 29. März 2010 vom Vorwurf der einfachen Köperverletzung freizusprechen.

Dem Einwand des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden: Zwar trifft es zu, dass die Geschädigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine detaillierten Angaben zum Vorfall vom 29. März 2010 mehr machen konnte. Jedoch hat sie im Ermittlungsverfahren, entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers, angegeben, dass er tätlich geworden sei bzw. sie geschlagen habe (act. 114). Es besteht für das Gericht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussagen resp. an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Der Vorinstanz ist zudem zuzustimmen, dass es nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten spricht, dass sie – wie im Übrigen auch der Berufungskläger selbst – die einzelnen Übergriffe zeitlich nicht mehr genau zuordnen konnte. Dies ist vielmehr ohne Weiteres nachvollziehbar, scheint es doch öfter zu Auseinandersetzungen gekommen zu sein. So hat denn auch der Berufungskläger eingeräumt, dass „in der Beziehung recht viel passiert“ sei. Zudem konnte auch er sich nicht mehr an einzelne Vorkommnisse erinnern (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Für die Richtigkeit der Aussagen der Geschädigten spricht auch der am 30. März 2010 verfasste Polizeirapport. Darin hat die Geschädigte kurz nach der Tat geschildert, dass der Berufungskläger sie geschlagen habe, jedoch nicht so, dass sie Angst gehabt hätte (act. 106). Gleiches ergibt sich aus einem weiteren Rapport vom gleichen Tag betreffend Nötigung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Beschimpfung (act. 125 ff.): „Dabei hielt er mich am Arm und den Kleidern zurück, schlug mich mehrmals auf den Kopf und beschimpfte mich […]. Es ist daher mit der Vorinstanz erstellt, dass es auch am 29. März 2010 zu körperlichen Übergriffen des Berufungsklägers auf die Geschädigte gekommen ist.

Hingegen ist das Ausmass der Gewalttätigkeit kaum dokumentiert. Namentlich fehlt mit Bezug auf die Vorkommnisse des 29. März 2010 ein Arztbericht oder eine Fotodokumentation der Verletzungen. Ferner weist auch der Polizeirapport nicht auf intensive Schläge hin. So hat die Geschädigte, wie bereits ausgeführt, zu Protokoll gegeben, sie sei geschlagen worden, jedoch nicht so, dass sie Angst gehabt hätte (act. 106). Es ist daher entgegen der Vorinstanz nicht erstellt, dass die Geschädigte anlässlich der Auseinandersetzung vom 29. März 2010 Beeinträchtigungen erlitten hat, welche die Voraussetzungen einer einfachen Körperverletzung – im Sinne einer Beeinträchtigung, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert – erfüllen. Daran ändert nichts, dass auch von Schlägen gegen den Kopf die Rede war. Die Vorinstanz hat denn auch selbst darauf hingewiesen, dass die von der Geschädigten erlittenen Blessuren an der Grenze zur Qualifikation als Tätlichkeiten liegen. Davon ist im Zweifel zugunsten des Berufungsklägers auszugehen, zumal er zu Recht einwendet, dass es für die Qualifikation der Tat nur auf die Schwere der Verletzungen, und nicht darauf ankommen kann, ob ein „Beziehungsdelikt“ vorliegt. Gleiches gilt in rechtlicher Hinsicht mit Bezug auf den – vom Berufungskläger in der Sache eingeräumten – Sachverhalt des 20. April 2014. Im vom Universitätsspital an diesem Tag ausgestellten Zeugnis (act. 144) wird lediglich über Kratzspuren am Hals und Kontusionen ohne Hinweise auf eine Gehirnerschütterung berichtet. Es zeigt somit ebenfalls kein Verletzungsbild, welches die Voraussetzungen der einfachen Körperverletzung erfüllt. Es ist vielmehr von Beeinträchtigungen auszugehen, die innert kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen, zumal eine Arbeitsunfähigkeit von „weniger als drei Tagen“ attestiert wurde (vgl. zur Abgrenzung Trechsel, Praxiskommentar, Art. 126 StGB, N. 3; Roth/Berkemeier, Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 123 N. 3 ff.; Roth/Keshelava, BSK StGB, Art. 126 N. 19). Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger deshalb anstelle der mehrfachen einfachen Körperverletzung der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Lebenspartnerin schuldig zu sprechen.

Die vorinstanzliche Würdigung des Herumfuchtelns mit einem Messer anlässlich der Vorkommnisse des 29. März 2010 verbunden mit einer Selbstverletzung und dem In-Aussicht-Stellen eines Selbstmordes als Drohung ist vom Berufungskläger unbestritten, und der entsprechende Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.

2.4

2.4.1   Dem Berufungskläger wird schliesslich in der ergänzenden Anklageschrift vom 5. November 2012 (Ziff. I/3.) vorgeworfen, er habe seiner Lebensgefährtin am 10. Juni 2010 – nachdem er sich gewaltsam Zutritt zu deren Wohnung verschafft habe – gedroht, er werde ihr eine Halskette mit Gewalt wegreissen, wenn sie sie ihm nicht geben würde. Hierauf habe die ob dem Verhalten und den Worten des Berufungsklägers in Angst und Schrecken versetzte Geschädigte diesem die Kette ausgehändigt. Die Vorinstanz hat erwogen, der Anklagesachverhalt sei gestützt auf die durch den Polizeirapport untermauerten Aussagen der Geschädigten erstellt. In Abweichung von der Anklage sei der Sachverhalt indes als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, nicht als Drohung gemäss Art. 180 StGB, zu werten.

2.4.2   Der Berufungskläger macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehörs verletzt, indem sie den Anklagepunkt Ziff. I. 3 der ergänzenden Anklageschrift, statt wie angeklagt als Drohung, als Nötigung qualifiziert habe. Dies insbesondere deshalb, weil der Verteidigung aufgrund der Mitteilung dieses Vorgehens zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht genügend Zeit für eine wirksame Verteidigung geblieben sei.

Dem Einwand der Verteidigung, sie sei „überrumpelt“ worden, kann indes nicht gefolgt werden. So stellt sich dem strafrechtlich geschulten Leser bereits bei der Lektüre des in der ergänzenden Anklageschrift geschilderten Sachverhalts die Frage, warum dieser als Drohung und nicht als Nötigung angeklagt wurde. Dies musste zweifellos auch dem erfahrenen Strafverteidiger des Berufungsklägers auffallen. Es blieb ihm daher unter den gegebenen Umständen genügend Zeit und Gelegenheit für eine wirksame Verteidigung im Rahmen des am Nachmittag stattfindenden erstinstanzlichen Plädoyers, was sich denn auch aus diesem ergibt (act. 652). Im Übrigen könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren geheilt werden, zumal dem Berufungsgericht umfassende Kognition zukommt. Der formelle Einwand der Verteidigung verfängt daher nicht. In materieller Hinsicht ist der Vorinstanz sodann ebenfalls zu folgen. Es ist entgegen den Rügen des Berufungsklägers nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die tatnäheren Aussagen der Geschädigten im Ermittlungsverfahren abgestellt hat. Dies muss umso mehr gelten, als die Geschädigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keine gegenteilige Schilderung des Sachverhalts abgegeben hat, sondern sich lediglich infolge des Zeitablaufs nicht mehr genau zu erinnern vermochte und dann letztlich ihre im Ermittlungsverfahren deponierten Aussagen als richtig bezeichnet hat (act. 157; Prot. HV S. 28 = act. 643). Es kann somit entgegen der Verteidigung keine Rede davon sein, dass die Geschädigte an der Hauptverhandlung „spontan ausgesagt [habe], dass er [der Berufungskläger] ihr nicht gedroht, sondern die Kette einfach an sich genommen habe“. Im Übrigen weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die gesamte Situation zu diesem Zeitpunkt von Gewalt geprägt war, war doch der Berufungskläger zuvor gegen den Willen der Geschädigten durchs Fenster in deren Wohnung eingedrungen. Es ist daher mit der Vorinstanz erstellt, dass der Berufungskläger der Geschädigten gedroht hat, er werde ihr die Halskette gewaltsam wegnehmen, wenn sie sie ihm nicht geben würde. Zutreffend weil naheliegend ist auch die Folgerung der Vorinstanz, dass die Geschädigte in dieser Situation ernsthaft verängstigt war. In rechtlicher Hinsicht ist die vorinstanzliche Würdigung dieses Verhaltens als Nötigung korrekt, wobei es hierfür entgegen der Verteidigung nicht darauf ankommt, ob die Halskette Eigentum des Berufungsklägers war, oder ob er diese der Geschädigten geschenkt hatte. Die Androhung von Gewalt ist jedenfalls ein unerlaubtes Mittel zum Erreichen eines allenfalls erlaubten Zwecks, was die Nötigung rechtswidrig macht (vgl. Delnon/Rüdy, Basler Kommentar zum StGB II, 3. Aufl. 2013, Art. 181 N. 57). Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung ist somit zu bestätigen.

3.        

3.1      Hinsichtlich der Strafzumessung erhebt der Berufungskläger zunächst den Einwand, es seien in Verletzung der Bestimmungen von Art. 34 StPO innerhalb von 4 Monaten in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft zwei Verurteilungen erfolgt, obwohl beide Verfahren in einem einzigen Kanton hätten geführt werden müssen. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass der Verteidiger des Berufungsklägers vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gegen die getrennte Verfahrensführung nicht opponiert bzw. gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Januar 2012 dazu sogar telefonisch sein Einverständnis erteilt hat (act. 162). Auch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Verteidiger keine konkreten Anträge zu dieser Verfahrenskonstellation gestellt, sondern vielmehr wörtlich ausgeführt: „Der Umstand, dass sich die Behörden nicht einigen konnten, darf sich nicht zum Nachteil von Hr. A____ auswirken. Dies ist mein Anliegen. Wie dies gelöst wird mit Zusatzstrafen, weiss das Gericht besser als ich“ (act. 619). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz – bei erfolgter Trennung der Verfahren – die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. August 2012 ausgesprochen hat. Die Strafe ist, soweit gleichartig, nicht nur teilweise, sondern vollumfänglich als Zusatzstrafe auszusprechen, da sämtliche von der Vorinstanz beurteilten Taten zeitlich vor dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. August 2012 begangen wurden. Da dieses Urteil zudem nicht schriftlich begründet wurde, blieb der Vorinstanz zur Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe nichts anderes übrig als auf das Dispositiv und die jenem Urteil zugrundeliegende Anklageschrift abzustellen (act. 564, 570 ff.). Die entsprechende Rüge des Berufungsklägers ist nicht nachvollziehbar. Entgegen seinem Antrag ist es auch nicht Sache des Berufungsgerichts nachträglich gestützt auf Art. 34 Abs. 3 eine Gesamtstrafe festzulegen. Es handelt sich hierbei um einen nachträglichen selbständigen Entscheid, welcher nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Gesuch hin vom Strafgericht vorzunehmen ist (Art. 34 Abs. 3 und Art. 363 Abs. 1 StPO).

3.2      Mit Bezug auf die konkrete Strafzumessung gilt sowohl für die Tatbestände der Drohung sowie der Nötigung (Art. 180, 181 StGB; vgl. E. 2.3.2 und 2.4.2) als auch für die unangefochten gebliebene Verurteilung wegen und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB; vgl. E. 1.1) ein Strafrahmen, welcher von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht, wobei der Strafrahmen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB auf maximal 4.5 Jahre erhöht werden kann; die Delikts- und Tatmehrheit ist mit anderen Worten strafschärfend zu berücksichtigen. Die ebenfalls unbestrittene mehrfache Beschimpfung ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bedroht (Art. 177 StGB; E. 1.1.). Bei den übrigen Tatbeständen (mehrfache Tätlichkeiten [Art. 126 StGB], Missbrauch einer Fernmeldeanlage [Art. 179septies StGB], Fahren in fahrunfähigem Zustand [Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG], unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads [Art. 94 Abs. 4 SVG] sowie mehrfacher Konsum von Betäubungsmitteln [Art. 19a Ziff. 1 BetmG]) handelt es sich um Übertretungen, die mit Busse bestraft werden.

Nach dem erfolgten Freispruch von der Anklage des Raufhandels und der Bestrafung bloss wegen wiederholter Tätlichkeiten anstelle der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C_____ steht nun verschuldensmässig der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Vordergrund. Das diesbezügliche Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht. Er hat im Rahmen einer Ausweiskontrolle durch die Polizei sich der Kontrolle massiv verbal und körperlich widersetzt und dabei ein erhebliches Mass an Gewalttätigkeit an den Tag gelegt. Er musste von mehreren Beamten fixiert werden und hat dabei gar einen Polizisten heftig getreten. Auch bei der späteren Effektenkontrolle konnte sich der Berufungskläger nicht beruhigen und verhielt sich weiterhin äusserst gewalttätig (S. 5 ff. und 16 f. des angefochtenen Urteils). Dies sowie die während der ganzen Zeit wiederholt ausgesprochenen Drohungen und Beschimpfungen der Polizisten als „Hurensöhne“, „Scheissbullen“ und „schwules Pack“ zeugt zudem von einer enormen Respektlosigkeit gegenüber Personen im Allgemeinen und Amtsträgern im Besonderen. Gleichfalls schwer wiegen die gegenüber seiner Lebensgefährtin ausgesprochene Drohung und Nötigung sowie die wiederholte Anwendung von Gewalt ihr gegenüber, zumal dies noch dazu vor den Augen der gemeinsamen Tochter geschah, den Berufungskläger mithin nicht zu mehr Zurückhaltung und Rücksichtnahme veranlasste. Dass nurmehr in diesem Zusammenhang „lediglich“ Tätlichkeiten zu beurteilen sind, ist zwar mit Bezug auf die Sanktion zu berücksichtigen, lässt aber das Verhalten des Berufungsklägers bzw. sein Verschulden kaum in einem milderen Licht erscheinen. Es ist denn auch letztlich nicht sein Verdienst, dass hier keine Körperverletzungen eingetreten sind. Die gewaltsame Entgleisung gegenüber seiner Lebensgefährtin war allemal beträchtlich. Weniger schwer wiegen demgegenüber die weiteren Delikte, namentlich die Verstösse gegen das SVG sowie das BetmG. Die Vor-instanz weist aber zutreffend daraufhin, dass auch diese Übertretungen ein Zeugnis für die bisherige Unangepasstheit und Gleichgültigkeit des Berufungsklägers gegenüber der geltenden Rechtsordnung sind. Überdies scheint ein auffälliger Zusammenhang zwischen seinem Aggressionspotenzial und dem Konsum von Alkohol und eventuell Kokain zu bestehen resp. bestanden zu haben. Zu Lasten des Berufungsklägers fällt zudem die vom Jugendgericht des Kantons Basel-Stadt am 19. März 2009 ausgesprochene Strafe von 18 Monaten, 6 davon unbedingt, ins Gewicht, wobei die damals begangenen Delikte nur teilweise einschlägig sind; im Vordergrund standen damals Vermögensdelikte (act. 10). Entgegen der vorinstanzlichen Begründung kann hingegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. August 2012 hier nicht strafschärfend wirken, ist doch die vorliegend festzulegende Sanktion als Zusatzstrafe zu jenem Urteil auszufällen. Der entsprechende Einwand der Verteidigung erfolgte zu Recht. Zugutezuhalten ist dem Berufungskläger schliesslich mit der Vorinstanz seine teilweise Geständigkeit und die gezeigte Reue resp. die Entschuldigung gegenüber den betroffenen Polizisten und seiner damaligen Lebensgefährtin (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 18, 22 f., 38; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Insgesamt ist – nicht zuletzt angesichts des Freispruchs vom verschuldensmässig erheblich ins Gewicht fallenden Vorwurf des Raufhandels und der Umqualifizierung der ebenso schwerwiegenden mehrfachen Körperverletzungen in wiederholte Tätlichkeiten – eine gegenüber der vorinstanzlichen Beurteilung deutlich reduzierte hypothetische Gesamtstrafe von 14 Monaten, anstatt 19 Monaten angemessen. Daher ist aufgrund der vom Strafgericht Basel-Landschaft ausgefällten, rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 8 Monaten eine Zusatzstrafe von 6 Monaten auszusprechen.

Dem Aufschub dieser Strafe steht aus formellen Gründen nichts entgegen, ist doch hier eine (massgebliche) Gesamtstrafe von 14 Monaten d.h. von weniger als zwei Jahren zu beurteilen (vgl. dazu BGer 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.2.2 mit Hinweis). Allerdings sind hierfür gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände erforderlich, da der Berufungskläger am 19. März 2009, und damit innert der letzten fünf Jahre vor den hier zu beurteilenden Straftaten, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde. Es ist in diesem Zusammenhang zwar nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz solches, resp. eine positive Prognose, verneint hat. Jedoch ist dem Berufungskläger zugute zu halten, dass er sich seither um Arbeit und eine Wohnung bemüht hat. Gemäss eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 2) arbeitet er seit längerem temporär je nach Möglichkeit zwischen 20% und 50%, wobei er zurzeit zu 50% krankgeschrieben ist, und kümmert sich um seine mittlerweile sechsjährige Tochter. Zudem ist zu berücksichtigen, dass seit den hier beurteilten Straftaten eine längere Zeit von immerhin rund 4 Jahren vergangen ist, ohne dass sich der Berufungskläger etwas hat zuschulden kommen lassen. Es kann daher von einer besonders günstigen Prognose ausgegangen werden. Die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB sind gerade noch erfüllt. Der Berufungskläger ist aber darauf hinzuweisen, dass er gut beraten ist, sich künftig konsequent von potenziell aggressionsgeladenen Situationen, wie sie sich im Rahmen des hier beurteilten Raufhandels abgespielt haben, fernzuhalten und auf den übermässigen Konsum von Alkohol resp. den Drogenkonsum zu verzichten. Es wird ihm angemahnt, alles Nötige zu unternehmen, um künftig straffrei zu bleiben. Dies nicht zuletzt auch im Interesse seiner kleinen Tochter, die auf ein intaktes familiäres Umfeld angewiesen ist.

3.3      Nach dem Gesagten ist die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen, wobei den bleibenden Zweifeln an künftigem Wohlverhalten mit einer verlängerten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen ist. Dies soll dem Berufungskläger auch Anreiz sein, sein Leben nachhaltig in geordnete Bahnen zu lenken. Darüber hinaus ist die mehrfache Beschimpfung gegenüber den Polizeibeamten mit einer unbedingten Geldstrafe zu ahnden, wobei die vorinstanzlich festgesetzte Höhe von 14 Tagessätzen zu CHF 30.– nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der Schuldsprüche wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie der SVG- und BetmG-Delikte ist schliesslich eine Busse auszusprechen, welche unter Berücksichtigung der neu hinzukommenden Verurteilung wegen mehrfachen Tätlichkeiten auf CHF 1‘600.– zu erhöhen ist.

Kein Anlass, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen, besteht schliesslich hinsichtlich des vom Strafgericht angeordneten Verzichts auf den Widerruf der vom Jugendstrafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 19. März 2009 teilweise bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass unter dem Eindruck des vorliegenden Strafverfahrens die berechtigte Hoffnung besteht, der Berufungskläger werde sich inskünftig wohlverhalten, sodass die Vorstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar zu erklären, resp. die vorinstanzliche Anordnung zu bestätigen ist.

 4.

Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Dies betrifft namentlich die Zivilforderungen der Kantonspolizei und der Lebensgefährtin des Berufungsklägers sowie die Einziehung von beschlagnahmtem Kokain (vgl. S. 25 f. des angefochtenen Urteils). Diese Punkte sind denn auch vom Berufungskläger unbestritten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen, wobei angesichts seines teilweisen Obsiegens eine reduzierte Gebühr von CHF 500.– zu veranschlagen ist. Dem amtlichen Verteidiger ist ein Honorar gemäss Honorarnote vom 10. November 2014, zuzüglich 4 Stunden für die Hauptverhandlung, zuzusprechen, entsprechend einem Honorar von CHF 3‘379.–, Auslagen von CHF 67.– und Mehrwertsteuer von CHF 275.70, total somit CHF 3'721.70. Da der Berufungskläger zu einem nicht unwesentlichen Teil durchgedrungen ist, ist er im Umfang von 50% von der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befreien.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        A_____ wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Tätlichkeiten, der Drohung (beides heterosexueller Lebenspartner), der Nötigung, der mehrfachen Beschimpfung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), des unberechtigten Verwendens eines Fahrrads sowie der Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 12 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. August 2012, sowie zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 30.–, und zu einer Busse von CHF 1‘600.–, resp. bei schuldhafter Nichtbezahlung 16 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;

            in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1, 126, 180 Abs. 2 lit. b, 181, 177 Abs. 1, 179septies StGB, Art. 91 Abs. 1 lit. c, 94 Abs. 4 SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 42 Abs. 2, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2, 106 StGB.

            Vom Vorwurf des Raufhandels und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (motorloses Fahrzeug) wird der Beschuldigte freigesprochen.

Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.–

Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird ein Honorar von CHF 3‘379.–, zuzüglich Auslagen von CHF 67.– und Mehrwertsteuer zu 8% von CHF 275.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Im Umfang vom CHF 1‘860.85 bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.26 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.11.2014 SB.2013.26 (AG.2015.9) — Swissrulings