Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.11.2013 SB.2013.125 (AG.2015.233)

November 27, 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,476 words·~7 min·3

Summary

gewerbsmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (mehrfache rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.125

URTEIL

vom 3. März 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Eva Christ,

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel

in Sachen

A____, Geburtsdatum unbekannt,                                    Berufungsbeklagte

c/o […]                                                                                   Beschuldigte

vertreten durch […], Rechtsanwalt,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichts

vom 27. November 2013

bezüglich Widerrufs der Vorstrafe und Strafzumessung

Sachverhalt

Mit Urteil vom 27. November 2013 sprach das Jugendgericht des Kantons Basel-Stadt A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig. Die Beschuldigte wurde zu einem unbedingten Freiheitsentzug von vier Monaten verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

Gegen dieses Urteil hat die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt am 19. Dezember 2013 Berufung erklärt und diese mit Schreiben vom 27. Februar 2014 begründet. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei betreffend die Nichtberücksichtigung des von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft am 7. Juni 2012 erlassenen Strafbefehls abzuändern. Der damals bedingt ausgesprochene Freiheitsentzug von 65 Tagen (Probezeit 24 Monate) sei zu widerrufen und die Beschuldigte gemäss Art. 25 und 31 Abs. 2 JStG zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Freiheitsentzug zu verurteilen.

Die Berufungsbeklagte hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. In ihrer Berufungsantwort vom 17. März 2014 beantragt sie die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus dem erstinstanzlichen Urteil sowie aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Jugendanwaltschaft ist als Behörde, welche die Anklage vor dem Jugendgericht vertreten hat, zur Berufung legitimiert (Art. 38 Abs. 2 JStPO). Zuständige Berufungsinstanz ist das Appellationsgericht (§ 4 Abs. 1 lit. d EG JStPO, SG 257.500). Die Berufung ist rechtzeitig angemeldet und begründet worden, sodass darauf einzutreten ist (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO).

2.

Die Kritik der Jugendanwaltschaft, an welche die gestellten Anträge anknüpfen, richtet sich gegen die Würdigung der vorliegenden Gutachten, welche sich zum mutmasslichen Alter der Berufungsbeklagten zum Zeitpunkt der Tat vom 1. Juni 2012 äussern. Die Vorinstanz hält dazu unter „Erhebungen zur Person“ (Urteil S.6) fest, es lägen unterschiedliche Angaben zum Alter der Explorandin vor: Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten über die Altersschätzung des IRM vom 13. Juni 2012 könne zum Zeitpunkt der Untersuchung (6. Juni 2012) von einer Vollendung des 15. Lebensjahres ausgegangen werden. Ein Alter von 16 Jahren oder älter sei wahrscheinlich. Die gleichentags erfolgte zahnärztliche Untersuchung gehe von einem absoluten Mindestalter von 14,5 Jahren aus. „Dementsprechend“ habe das IRM in seinem Bericht vom 13. Juni 2012 festgehalten, aufgrund des Durchbruchs der Zähne sei ein Alter von 14 Jahren wahrscheinlich. Aufgrund der konstanten Angaben der Beschuldigten, der offenen Formulierung des Gutachtens sowie des Ergebnisses der zahnärztlichen Untersuchung komme das Jugendgericht in dubio pro reo zum Schluss, dass die Berufungsbeklagte das 15. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht vollendet habe und vom 1. Dezember 1997 als Geburtsdatum auszugehen sei (Urteil S. 6: IV.1.).

Die Jugendanwaltschaft ist hingegen der Ansicht, sowohl die mündliche Vorab-Mitteilung als auch das schriftliche Gutachten des IRM bestätigten, dass die Berufungsbeklagte zum Tatzeitpunkt bereits das 15. Altersjahr vollendet habe und gar ein Alter von 16 oder älter wahrscheinlich sei. Die im Urteil zitierte Passage aus dem IRM-Bericht vom 13. Juni 2012, wonach aufgrund des Durchbruchs der Zähne ein Alter von 14 Jahren wahrscheinlich sei, finde sich nirgends in den Akten. Der in dubio-Grundsatz sei zudem nicht in der erfolgten Weise anzuwenden. Medizinische Gutachten betreffend die Altersschätzung ergäben zwar keine ganz exakten Resultate, böten jedoch anerkanntermassen hinreichende Genauigkeit bei der Feststellung des Alters einer Person zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dies insbesondere, wenn die Körperschau ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ durch ein Röntgenbild der Hand und einen zahnärztlichen Befund ergänzt werde.

Das Gericht teilt die Ansicht der Jugendanwaltschaft: Die von der Vorinstanz zitierte Schlussfolgerung des IRM-Berichts vom 13. Juni 2012, es sei bei der Berufungsbeklagten von einem Alter von 14 Jahren auszugehen, findet sich nicht in den Akten. Wie von der Jugendanwaltschaft vermutet, könnte eine Verwechslung vorliegen: Am 6. Juni 2012 wurden durch die Universitätskliniken für Zahnmedizin zwei zahnärztliche Altersschätzungen durchgeführt, wovon die eine festhält, aufgrund des Durchbruchs der Zähne 1 bis 7 und deren Erreichen der Kauebene könne festgehalten werden, dass ein Alter von 14 Jahren wahrscheinlich erreicht sei: Diese Altersschätzung bezog sich jedoch nicht auf A____, sondern auf […], welche am 1. Juni 2012 zusammen mit der Berufungsbeklagten angehalten worden war. Der die Berufungsbeklagte betreffende IRM-Bericht vom 13. Juni 2012 kommt hingegen zum Schluss, dass diese unter Berücksichtigung aller zahnmedizinischen Methoden auf etwa 16 Jahre oder älter geschätzt werde. In Kenntnis aller Untersuchungsergebnisse könne zum Zeitpunkt der Untersuchung (6. Juni 2012) von einer Vollendung des 15. Lebensjahrs ausgegangen werden. Ein Alter von 16 Jahren oder älter sei wahrscheinlich. Es ist somit mit hinreichender Sicherheit erstellt, dass die Berufungsbeklagte zum Zeitpunkt der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft geahndeten Delikte (1. Juni 2012) bereits mindestens 15 Jahre alt war.

3.

3.1      Bei einer 15-jährigen Täterin stand der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG die Sanktionsart des Freiheitsentzugs offen. Der entsprechende Strafbefehl vom 7. Juni 2012 ist demnach entgegen der Annahme der Vorinstanz zu berücksichtigen, und es ist über den Widerruf des bedingt ausgesprochenen Strafanteils von 65 Tagen zu befinden.

3.2      Die durch die Vorinstanz beurteilten Straftaten ereigneten sich in der zweijährigen Probezeit des bedingt ausgesprochenen Strafanteils des Strafbefehls vom 7. Juni 2012. Gemäss Art. 35 Abs. 2 JStG, welcher den bedingten Strafvollzug regelt, gelten für aufgeschobene Strafen sinngemäss die Art. 29 bis 31 JStG, welche die bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug regeln. Art. 31 StGB sieht vor, dass bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit, welche erwarten lassen, dass weitere Straftaten verübt werden, die urteilende Behörde den Vollzug eines Teils oder der ganzen Reststrafe verfügt, wobei der Teilvollzug nur einmal gewährt werden kann.

Der Strafbefehl vom 7. Juni 2012 erging wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz. Im September bzw. Oktober 2013 reiste die Berufungsbeklagte abermals rechtswidrig in die Schweiz ein und beging hier Einbruchdiebstähle. Von der ausgestandenen fünftägigen Untersuchungshaft und der bedingten Sanktion mit zweijähriger Probezeit offensichtlich unbeeindruckt, delinquierte sie somit in gleicher Weise weiter. Aufgrund der demonstrierten Unbelehrbarkeit muss ihr eine schlechte Legalprognose gestellt und der bedingte Strafanteil der Vorstrafe vollziehbar erklärt werden.

4.

4.1      Die Strafzumessung für die neu zu beurteilenden Straftaten wurde überzeugend begründet und von keiner Seite beanstandet. Die Jugendanwaltschaft beantragt die Bildung einer Gesamtstrafe, wie sie im Jugendstrafrecht beim Zusammentreffen von vollziehbar erklärtem Freiheitsentzug und neu angeordnetem unbedingtem Freiheitsentzug vorgesehen ist (Art. 31 Abs. 2 JStG). Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die neu auszufällende Strafe unbedingt auszusprechen ist. Zwar überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO), zugunsten der beschuldigten Person können jedoch auch nicht angefochtene Punkte überprüft werden, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Abs. 2 der Bestimmung). Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb sie den angeordneten Freiheitsentzug von vier Monaten unbedingt ausgesprochen hat. Dies, da die Berufungsbeklagte seit Sommer 2011 regelmässig delinquiert habe und von kurzen oder bedingten Haftstrafen unbeeindruckt geblieben sei. Dem ist grundsätzlich beizupflichten, jedoch werden neu 65 Tage Freiheitsentzug vollziehbar erklärt (siehe 3.2.). Dies ist bei der Prognosestellung zu berücksichtigen: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E 4.5 S. 144). Die Berufungsbeklagte hat zudem inzwischen eine längere Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausgestanden (80 Tage vom 29. Oktober 2013 bis zum 16. Januar 2014). Die Hoffnung auf eine daraus resultierende abschreckende Wirkung rechtfertigt zwar nicht die Gewährung des vollbedingten, aber immerhin des teilbedingten Strafvollzugs der neu auszufällenden Strafe, wobei die Hälfte des Freiheitsentzugs bedingt ausgesprochen werden kann. Den verbleibenden Bedenken wird mit der maximalen Probezeit von 24 Monaten (Art. 35 Abs. 1 sowie Abs. 2 i.V. mit 29 Abs. 1 JStG) Rechnung getragen.

Da der Freiheitsentzug teilbedingt ausgesprochen wird, ist keine Gesamtstrafe zu bilden, sondern neben dem Widerruf eine separate Strafe auszusprechen.

4.2      Gemäss Art. 51 des Strafgesetzbuches ist die Untersuchungshaft, welche der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe anzurechnen. Zu entziehende soll gemäss Bundesgericht wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden, weshalb die Sicherheitshaft auch an eine im neuen Verfahren zu widerrufende Freiheitsstrafe angerechnet werden kann (BGE 133 IV 155 ff.). Der vollziehbar erklärte Freiheitsentzug von 65 Tagen ist durch die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits getilgt. Die überschiessenden 15 Tage Sicherheitshaft sind an den unbedingten Strafanteil des neu ausgesprochenen Freiheitsentzugs anzurechnen.

5.

Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet. Dem amtlichen Verteidiger wird für geschätzte drei Stunden Aufwand für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von insgesamt CHF 600.‒ aus der Gerichtskasse ausgerichtet (inkl. Auslagen).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt.

            A____ wird verurteilt zu einem Freiheitsentzug von vier Monaten, unter Einrechnung der Sicherheitshaft vom 2. bis 16. Januar 2014 (15 Tage), davon zwei Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

            in Anwendung von Art. 25 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 35 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.

            Der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Juni 2012 bedingt ausgesprochene Freiheitsentzug von 65 Tagen, Probezeit 24 Monate, wird vollziehbar erklärt. Der Freiheitsentzug ist getilgt durch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 29. Oktober 2013 bis 1. Januar 2014,

            in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit 35 Abs. 2 sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.

            In den weiteren Punkten wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Auf die Erhebung einer Gebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird verzichtet.

            Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt […], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 600.‒ (inkl. Auslagen) ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.125 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.11.2013 SB.2013.125 (AG.2015.233) — Swissrulings