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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.09.2014 SB.2013.123 (AG.2014.750)

September 23, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,323 words·~7 min·4

Summary

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.123

URTEIL

vom 23. September 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Caroline Cron, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                                    Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch Dr. [...], Advokat, […]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B_____                                                                                                                   

c/o […]    

C_____                                                                                                                   

c/o […]    

D_____                                                                                                                   

c/o […]    

E_____                                                                                                                   

c/o […]    

F_____                                                                                                                   

c/o […]    

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. Oktober 2013

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie

Beschimpfung

Sachverhalt

Mit Urteil vom 25. Oktober 2013 hat das Einzelgericht in Strafsachen A_____ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Diese Strafe wurde bedingt ausgefällt. Die Probezeit wurde auf drei Jahre bemessen. Zwei Tagessätze wurden für Polizeigewahrsam abgezogen. Ausserdem wurde die gegen A_____ am 5. Juni 2012 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– vollziehbar erklärt. Die Schadenersatzforderung von A_____ wurde abgewiesen. Schliesslich wurden dem Verurteilten eine Urteilsgebühr sowie die Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A_____ Berufung angemeldet. Mit seiner Berufungserklärung vom 16. Dezember 2013 lässt er einen Freispruch beantragen, unter o/e-Kostenfolge. Zudem seien seine durch unrechtmässigen Polizeigewahrsam begründeten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gutzuheissen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger bzw. Privatklägerinnen haben Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. 

Anlässlich der Verhandlung vor dem Appellationsgericht ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Berufung gegen das am 25. Oktober 2013 ergangene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist frist- und formgerecht angemeldet und erklärt worden (vgl. Art. 399 und 401 der Strafprozessordnung; StPO), so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss des Appellationsgerichts. Eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils findet nur in den angefochtenen Punkten statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1      Die Vorinstanz ging von folgendem Sachverhalt aus: Der Berufungskläger und sein Bruder seien am 28. Dezember 2012 auf der Passerelle am Bahnhof SBB in Basel von Polizeibeamten aufgefordert worden, sich auszuweisen. Dagegen hätten sich die beiden Brüder heftig zur Wehr gesetzt. Zwei patrouillierende Mitarbeiter der Securitrans seien dazu gestossen. Der Berufungskläger und sein Bruder hätten in der Folge auf den Polizeiposten SBB verbracht werden sollen. Die Mitarbeiter der Securitrans hätten die Polizeibeamten und die beiden Brüder begleitet. Unterwegs habe der Berufungskläger Drohungen und Beschimpfungen in Richtung der Beamten ausgesprochen, etwa mit folgendem Wortlaut: „Ich bringe euch um! Wenn ich euch privat alleine auf der Strasse begegne, werde ich euch töten. Ich ficke dich in den Arsch“.

2.2      Der Berufungskläger gab vor Appellationsgericht wie bereits in früheren Befragungen unumwunden zu, den Beamten „fuck in the ass“ zugerufen zu haben. Er räumte auch ein, dass dies als Beschimpfung gedacht gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Er bestritt aber, Drohungen ausgestossen zu haben. Demgegenüber hatte E_____, Mitarbeiter der Securitrans, vor Strafgericht ausgesagt, der Berufungskläger habe ausgerufen, er wisse, „wo wir arbeiten“ und würde „uns auflauern und in den Arsch ficken“ und  „auf uns warten“ (erstinstanzliches Protokoll S. 6). Sein Kollege C_____ gab vor Appellationsgericht an, der Berufungskläger habe ihm damit gedroht, ihn umzubringen, wenn er ihm in einer dunklen Ecke begegne. Er verwies darauf, dass er sich einiges an Beschimpfungen gewöhnt sei, dass ihm diese Ausfälligkeiten aber als besonders krass in Erinnerung geblieben seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Die Aussagen der Securitrans-Mitarbeiter decken sich mit dem, was die Polizeigefreite F_____ vor Strafgericht zu Protokoll gegeben hatte. Der Berufungskläger habe den Polizeibeamten und den Securitrans-Mitarbeitern mit dem Tod gedroht, falls er ihnen auf der Strasse begegne (erstinstanzliches Protokoll S. 8, Akten S. 151). Somit wird von drei Beteiligten ein Element der Drohung beschrieben, das klar über eine blosse Beschimpfung hinaus geht, nämlich die Drohung mit einem schweren Übel für den Fall einer Begegnung, die zufällig oder sogar gesucht sein könnte (in einer dunklen Ecke bzw. auf der Strasse begegnen / auflauern / warten). Ein Grund, weshalb die Auskunftspersonen den Berufungskläger zu Unrecht belasten sollten, ist nicht ersichtlich. Die beschriebene Drohung reiht sich mühelos in den Kontext der zugestandenen derben Beschimpfung. Aufgrund dessen ist der Sachverhalt mit der Vorinstanz als nachgewiesen zu erachten. Die Tatbestände der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB sind erfüllt worden. Entgegen dem Einwand der Verteidigung ist ein Mitarbeiter der Securitrans ein Beamter im Sinne des Tatbestands von Art. 285 des Strafgesetzbuches (StGB). Bei Securitrans handelt es sich um einen Sicherheitsdienst, welcher mit Bewilligung des Bundesamtes für Verkehr für Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr tätig ist (vgl. http://www.bav.admin.ch/grundlagen/03604/04027/04476/index.html?lang=de). Somit fallen Angestellte der Securitrans unter Art. 285 Abs. 2 StGB (in Kraft seit 1.11.2011).

Was der Berufungskläger gegen den Schuldspruch weiter vorbringt, geht fehl. Seine Behauptung, er sei lediglich wegen seiner dunklen Hautfarbe von der Polizei kontrolliert worden, beschlägt allgemein ein sensibles Thema, geht aber im konkreten Zusammenhang an der Sache vorbei. Zunächst ist festzuhalten, dass Todesdrohungen und Beschimpfungen unter keinem Titel zu rechtfertigen sind. Selbst wer über eine Polizeikontrolle entnervt ist oder eine solche – aus welchen Gründen auch immer – persönlich als ungerecht empfindet, kann für derartige Ausfälligkeiten keinen Rechtfertigungsgrund beanspruchen. Es kommt hinzu, dass die beschimpften und bedrohten Mitarbeiter der Securitrans erst zum Geschehen stiessen, als die Ausweiskontrolle durch die Polizeibeamten schon im Gange war. Über die polizeilichen Hintergründe der Kontrolle, bei der es gemäss Gfr F_____ um den Verdacht des illegalen Aufenthaltes ging (Akten S. 153), konnten sie offensichtlich gar nicht Bescheid wissen. Die übrigen Einwände des Berufungsklägers sind weder neu noch stichhaltig. Hierfür kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2.3      Die Schuldsprüche der Vorinstanz erweisen sich demnach als korrekt und sind zu bestätigen. Lediglich in einer Hinsicht ist das angefochtene Urteil zu präzisieren: Die Vorinstanz hat den Berufungskläger für den zur Debatte stehenden Sachverhaltsabschnitt auch wegen Bedrohung und Beschimpfungen der Polizeibeamten verurteilt (Urteilserwägungen S. 7, 9). Dass der Berufungskläger auf dem Weg zum Polizeiposten neben den Securitrans-Mitarbeitenden auch Polizeibeamte bedroht und beschimpft hat, wird ihm in der Anklageschrift aber nicht zur Last gelegt. Der Anklagegrundsatz steht daher einer Verurteilung des Berufungsklägers wegen Beschimpfung und Bedrohung der Polizeibeamten entgegen (Art. 9 Abs. 1 StPO).

3.

Für die Strafzumessung kann weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Verschulden des Berufungsklägers ist tatsächlich nicht mehr leicht. Erst am 5. Mai 2012 war er vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden. Die zu beurteilenden Delikte beging er während der offenen Probezeit jener Verurteilung. Die Ausfälligkeiten stellten offensichtlich keine einmalige Entgleisung dar. Indessen drängt sich angesichts des Umstands, dass die Vorinstanz den Kreis der Geschädigten zu weit gefasst hat (vgl. oben Ziff. 2.3), eine mässige Reduktion der Strafe auf. Dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen erscheint eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.–. Beim bedingten Vollzug dieser Strafe hat es schon wegen des Verbots der reformatio in peius sein Bewenden. Umgekehrt besteht kein Grund, vom angeordneten Vollzug der einschlägigen Vorstrafe abzuweichen. Entgegen dem Wortlaut im Urteilsdispositiv der Vorinstanz handelt es sich hierbei um eine Geldstrafe und nicht um eine Freiheitsstrafe. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Der Berufungskläger wird im Berufungsverfahren in reduziertem Ausmass kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt. A_____ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich zwei Tagessätze für zwei Tage Polizeigewahrsam (28. bis 30. Dezember 2012), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

            in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 und 177 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

            Die gegen A_____ am 5. Juni 2012 vom Einzelgericht in Strafsachen ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches widerrufen und vollziehbar erklärt.

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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