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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.01.2015 SB.2013.115 (AG.2015.118)

January 7, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,948 words·~20 min·4

Summary

mehrfache Vergewaltigung und Tätlichkeiten

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.115

ABWESENHEITS-URTEIL

vom 7. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,

MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                                    Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B_____

vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 22. August 2013

betreffend mehrfache Vergewaltigung und Tätlichkeiten

Sachverhalt

A_____ wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 22. August 2013 der mehrfachen Vergewaltigung und der Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 8. Juli 2011 bis zum 19. August 2011, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung (Anklageschrift Ziff. I.2.2) wurde das Verfahren zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt. A_____ wurde gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, sich innert der Probezeit bei der Psychiatrischen Klinik UPK psychiatrisch abklären zu lassen. Er wurde zu CHF 2'000.– Genugtuung an die Privatklägerin B_____ zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Juni 2011 verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 10'000.– wurde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat A_____ am 2. September 2013 die Berufung angemeldet und am 28. November 2013 die Berufungserklärung eingereicht. Darin wird beantragt, der Berufungskläger sei unter Kostenfolge von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Mit der schriftlichen Berufungsbegründung vom 6. März 2014 wird zudem die Abweisung der Zivilforderung beantragt.

Mit Vernehmlassung vom 10. April 2014 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und die Be­stätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Privatklägerin B_____ hat sich im Berufungsverfahren nicht geäussert.

Da der Berufungskläger unter der gemeldeten Adresse nicht mehr erreichbar war, wurde die Vorladung zur Berufungsverhandlung im Kantonsblatt vom 6. Dezember 2014 publiziert. Der Berufungskläger ist zur Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2015 nicht erschienen. Hingegen waren sein Verteidiger, lic. iur. [...], sowie Staatsanwältin lic. iur. […] anwesend. Beide sind zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Da nur der Berufungskläger, nicht aber sein Verteidiger der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, gilt die Berufung nicht als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Nach der Praxis des Appellationsgerichts, welche sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abstützt, ist in solchen Fällen ein Abwesenheitsverfahren durchzuführen (AGE SB.2013.37 vom 16. September 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 133 I 12 E. 6 S. 14 ff.; BGer 6B_1080/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.3; 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.3 f.). Dies ist für den Sondertatbestand gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO ausdrücklich vorgesehen, gilt aber auch in den übrigen Fällen des unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten, sofern die Verteidigung vor Gericht anwesend ist (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 407 StPO N 7). Abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), muss im Berufungsverfahren nicht nach Art. 366 Abs. 1 StPO nochmals eine neue Vorladung ergehen und eine Verhandlung angesetzt werden, sondern es kann sofort eine Abwesenheitsverhandlung nach Art. 367 StPO stattfinden. Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO ist die in Abwesenheit verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen kann. Hinzuweisen ist zudem auf Art. 368 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist, wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch in der Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Urteils.

1.2      Die Berufung gegen das Urteil des Strafdreiergerichts vom 22. August 2013 wurde form- und fristgerecht angemeldet, erklärt und begründet (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Es ist darauf einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO (EG StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.

Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO hat die betreffende Partei bereits in der Berufungserklärung anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Sie hat mit anderen Worten zu beantragen, inwieweit das Dispositiv abgeändert werden soll (Schmid, a.a.O., Art. 399 StPO N 12; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 399 StPO N 4). In der Berufungserklärung wurde zwar ein Freispruch, nicht aber die Aufhebung der Genugtuung beantragt. Da der Berufungskläger jedoch in der Berufungserklärung das gesamte Strafurteil angefochten hat und die Genugtuungsforderung direkt mit dem angefochtenen Schuldspruch zusammenhängt, ist auch darauf einzutreten (AGE SB.2012.8 vom 21. Mai 2013 E. 1.3).

1.3      In Bezug auf den Vorwurf, der Berufungskläger habe versucht, der Privatklägerin den Anal- oder Oralverkehr aufzunötigen (Anklageschrift Ziff. I.2.2), wurde das Verfahren im angefochtenen Urteil durch das Strafgericht eingestellt. Dies ist weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Privatklägerin angefochten worden, so dass der Entscheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

1.4      In der schriftlichen Berufungsbegründung stellt der Berufungskläger erstmals den Antrag auf Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Dies soll der Abklärung dienen, ob der Berufungskläger in der Lage war festzustellen, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr am Morgen nicht gewollt habe. Zunächst ist zu bemerken, dass dieser Beweisantrag in der Berufungserklärung nicht gestellt wurde und somit verspätet ist (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO; AGE SB.2012.4 vom 20. September 2013 E. 1.2.2 und SB.2012.23 vom 4. September 2013 E. 4.1.1). Zudem sind keine aktuellen Anzeichen für eine Erkrankung erkennbar, die die Wahrnehmung des Berufungsklägers im hier relevanten Tatzeitraum eingeschränkt hätte. Es ist daher auch nicht ersichtlich, weshalb zu diesem Punkt ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden sollte.

2.

2.1      Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, die Privatklägerin, seine damalige Ehefrau, mehrfach vergewaltigt zu haben. In der Zeit von ca. Ende Mai 2011 bis zum 8. Juli 2011, ca. 06:00 Uhr, habe der Berufungskläger die Privatklägerin regelmässig, nach Angaben der Privatklägerin praktisch täglich, meist in den frühen Morgenstunden zwischen 04:30 und 05:30 Uhr, im Schlaf- oder Wohnzimmer der Ehewohnung zum Geschlechtsverkehr genötigt. Die Frau habe ihm stets von neuem gesagt, sie wolle nicht jeden Morgen Geschlechtsverkehr haben. Er habe ihr die Unterhosen abgestreift, ihr gewaltsam die Beine, welche sie vergeblich zusammengepresst habe, auseinanderdrückt, sich auf sie gelegt und sei vaginal in sie eingedrungen. Sie sei ihm körperlich unterlegen gewesen. Er habe umso aggressiver reagiert, je mehr sie Widerstand geleistet habe. Sie habe dann ihre Abwehrversuche aufgegeben und den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen. Nach vollzogenem Akt habe sich der Berufungskläger jeweils wieder zum Schlafen hingelegt.

Dem Berufungskläger wird weiter vorgeworfen, gegen die Privatklägerin tätlich geworden zu sein. Bereits am 5. Juli 2011 habe er sie nach einem verbalen Streit aus der Wohnung geworfen. Am Vormittag des 8. Juli 2011 sei er darüber in Wut geraten, dass sie den Haushalt vernachlässige, habe sie beschimpft, ihre Sachen gepackt und sie aus der Wohnung gewiesen. Als die Privatklägerin die Wohnung habe verlassen wollen, habe er sie von hinten an den Haaren gepackt und sie in die Wohnung zurückgezerrt. Nachdem sie sich geweigert habe, ihm den Wohnungsschlüssel und die gepackten Sachen zu geben, habe er sie an den Oberarmen gepackt und mit seinen Füssen nach ihren Beinen getreten. Es sei der Privatklägerin aber gelungen, sich loszureissen und zu ihrem Nachbarn zu flüchten, welcher sie gleichentags um 14:35 Uhr zum Polizeiposten begleitet habe.

2.2      Das Strafgericht erachtete diese Vorwürfe als erwiesen. Die belastenden Aussagen der Ehefrau seien glaubhaft. Die Frau sei nicht wegen der sexuellen Übergriffe zur Polizei gegangen, sondern weil sie aus der Wohnung ausgesperrt worden sei. Die Vorwürfe betreffend die mehrfache Vergewaltigung hätten sich erst während des Gesprächs mit dem Polizeibeamten ergeben und seien in den Augen der Frau auch nicht das Hauptproblem gewesen. Ihre Aussagen würden gestützt durch die Aussagen der Nachbarin [...]. Für die Richtigkeit der Belastungen spreche auch, dass sich die Privatklägerin geweigert habe, einen vom Berufungskläger verfassten Widerruf der Belastungen zu unterschreiben, weil darauf nicht die Wahrheit stehe. Auch eine ausländerrechtliche Motivation sei auszuschliessen, da die Aussicht auf eine Aufenthaltsbewilligung in ihrer Lage praktisch ausgeschlossen sei. Ihre Aussagen zum Kerngeschehen, d.h. zu den sexuellen Übergriffen am Morgen, seien konstant und daher glaubwürdig. Sie habe sich gegenüber einer Nachbarin auf gleiche Weise geäussert. Sie habe den Berufungskläger nicht übermässig belastet. Zudem seien gegen den Berufungskläger bereits früher, von seiner ersten Ehefrau, Vorwürfe wegen häuslicher Gewalt erhoben worden. Demgegenüber habe der Berufungskläger nichts ausgelassen, um die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken. Seine Glaubwürdigkeit verspielt habe er, indem er erst fünf Monate nach der Auseinandersetzung vom 8. Juli 2011 erstmals den Vorwurf erhoben habe, die Privatklägerin habe ihn damals mit einem Messer angegriffen (Anzeige vom 30. Dezember 2011). Zuvor habe er dies, trotz mehreren Gelegenheiten, nie erwähnt, weder auf dem Polizeiposten noch in den späteren Einvernahmen oder gegenüber dem medizinischen Gutachter.

Gleich wie die Vergewaltigungsvorwürfe ergäben sich auch die Belastungen bezüglich der Auseinandersetzung vom 8. Juli 2011 aus den glaubwürdigen Aussagen der Privatklägerin. Körperliche Anzeichen dieser Auseinandersetzung seien zudem mit dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 13. Juli 2011 nachgewiesen (Akten S. 193). Es handle sich um kleinfleckige Hämatome, die gemäss dem Gutachten von Haltegriffen und nicht von Schlägen herrühren würden. Entgegen der Anklage liege aber nicht eine einfache Körperverletzung, sondern eine blosse Tätlichkeit vor.

2.3      Der Berufungskläger macht geltend, dass der Sachverhalt insgesamt nicht erwiesen sei. Das einzige belastende Beweismittel seien die Aussagen der Privatklägerin. Bezüglich des Vorwurfes der einfachen Körperverletzung gebe es aufgrund der medizinischen Untersuchungen des Berufungsklägers wie auch seiner damaligen Ehefrau gewisse nachgewiesene leichte Verletzungen. Allerdings seien beide Ehepartner verletzt gewesen, so dass allein daraus nichts zulasten des Berufungsklägers gesagt werden könne. Bezüglich des Vorwurfes der Vergewaltigung lägen keine Beweise vor. Gegen den Berufungskläger bestehe eine Voreingenommenheit wegen seiner tunesischen Herkunft und des angeblichen Frauenbildes im arabischen Kulturkreis. Trotz der im angefochtenen Urteil erwähnten erheblichen psychiatrischen Diagnose aus einem früheren Verfahren und der angeordneten Abklärung bei der UPK bleibe ungeprüft, ob der Berufungskläger überhaupt habe bemerken können, dass seine Frau mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei. Auf eine Zustimmung zum morgendlichen Geschlechtsverkehr würde auch hindeuten, dass die Ehe weitergedauert habe und dass sich die Frau am Abend jeweils zum Berufungskläger ins Bett legte und mit ihm einvernehmlichen Sex hatte. Die weitschweifigen Eingaben des Berufungsklägers, seine Kontaktnahme mit Zeugen und seine abenteuerlichen Ausführungen seien als verzweifelte Verteidigungsversuche zu werten, nachdem der Berufungskläger für mehrere Wochen in Untersuchungshaft versetzt und deshalb seine berufliche Existenz vernichtet worden sei. Das wirkliche Problem sei der Streit des Paars wegen des Geizes des Berufungsklägers gewesen. Die Frau sei vom Berufungskläger nicht abhängig gewesen, sondern schon während seiner Untersuchungshaft selbständig nach Paris gereist und habe auch sonst in Kontakt mit Familienangehörigen und Nachbarn gestanden.

3.

3.1      Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom 13. August 2010 E. 3.2.3; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Die ausschlaggebende Frage im vorliegenden Fall ist somit, ob die Aussagen der Privatklägerin als Grundlage einer Verurteilung des Berufungsklägers ausreichend sind.

3.2      Die Privatklägerin ist am 8. Juli 2011 zur Polizei gegangen. Sie wurde von [...] begleitet, mit dem sie und der Berufungskläger bekannt sind. Gemäss dem Polizeirapport berichtete sie, dass der Berufungskläger sie mehrmals in der Wohnung geschlagen, bedroht und vergewaltigt habe. Er habe sie auch an diesem Morgen vergewaltigt, geschlagen und zur Wohnung herausgeworfen (Akten S. 157). In der Einvernahme am Folgetag sagte sie, ihr Mann habe nach dem Rauswurf alle Zimmertüren abgeschlossen, so dass nur der Flur zugänglich gewesen sei. Daher sei sie, auf Anraten der Nachbarn [...], zur Polizei gegangen (Akten S. 169). Sie wiederholte dies auch in späteren Befragungen und ergänzte, dass sie auch von der Anzeige ihres Mannes erfahren habe, der vor ihr zur Polizei ging (Akten S. 217). Ihre Nachbarin [...], die Ehefrau von [...], bestätigte als Zeugin, dass die Privatklägerin nach dem Rauswurf bei ihnen erschienen sei, und sie mit ihr zur Polizei gegangen seien. Die Zeugin wusste auch, dass der Berufungskläger seine Ehefrau zuvor angezeigt hatte (Akten S. 226 f.). Die Privatklägerin bestätigte gegenüber dem Strafgericht, dass sie zur Polizei gegangen sei, weil ihre Wohnung weitgehend unzugänglich gewesen, ihr Mann zuvor gegen sie tätlich geworden und danach selber zu Polizei gegangen sei (Akten S. 414). Damit ist als erstellt zu erachten, dass die Privatklägerin aufgrund der aktuellen Situation und nicht mit einem vorgefertigten Plan zur Polizei gegangen ist. Das Strafgericht hat daher zu Recht ausgeschlossen, dass die Privatklägerin ihre Äusserungen gegenüber der Polizei im Hinblick auf mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen gemacht haben sollte.

3.3      Bezüglich des Vergewaltigungsvorwurfs sind die belastenden Aussagen der Privatklägerin konstant. Sie hat anlässlich der Anzeige bei der Polizei, in der Einvernahme am Folgetag und später vor Strafgericht übereinstimmend geschildert, dass der Berufungskläger am Morgen den Geschlechtsverkehr erzwinge, obwohl sie schlafen wolle (Akten S. 157, 167, 219, 414). Sie hat beschrieben, wie sie ihre Missbilligung mit Worten, Wegstossen und Verschliessen der Beine ausdrückte, wie er ihr aber sagte, dass sie seine Ehefrau sei und dass dies zu ihren Pflichten gehöre, ihr die Unterhosen auszog, mit Kraft die Beine auseinanderdrückte und in sie eindrang. Dies sei auch während ihrer Periode geschehen, obwohl sie ihm ihre Schmerzen mitgeteilt habe. Je mehr sie sich dagegen gewehrt habe, desto aggressiver sei er geworden. Sie hat eingeräumt, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr am Abend einverstanden war.

Ihre Schilderungen sind ausführlich und detailliert. Sie hat ihre eigenen Gefühle und die Kommunikation, teilweise in direkter Rede (vgl. etwa Akten S. 414), eindrücklich und differenziert geschildert. Sie hat auch ungewöhnliche Details beschrieben, wie etwa dass der Berufungskläger auch gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr ausgeführt habe, wenn sie die Periode gehabt habe, dass er dann aber ein Kondom benutzt habe. Sie hat gesagt, dass es auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei (Akten S. 219), dass sie den Berufungskläger trotz allem vermisse und dass sie ihm eine Chance geben wolle (Akten S. 221). Die Privatklägerin hat auch berichtet, dass er sich für seine Fehler entschuldigt habe (Akten S. 410). Diese Umstände werden als sog. Realkriterien zu Recht als Hinweise für die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen gewertet.

3.4      Dasselbe gilt auch für den Tätlichkeitsvorwurf. Entscheidend ist hier, dass der Schuldspruch nur jene Vorgänge erfasst, die konstant geschildert wurden. Die anfänglich weitergehenden Vorhaltungen (regelmässiges Schlagen und Fusstritte, Schläge ins Gesicht, Reissen an den Haaren, Todesdrohungen, Akten S. 157) hat die Privatklägerin im Verlaufe der weiteren Einvernahmen nicht wiederholt (Akten S. 165 f., 169, 194, 217 f., 413 f.). Sie werden dem Berufungskläger nicht zur Last gelegt.

Die Eingrenzung auf den körperlichen Übergriff vom 8. Juli 2011 spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Belastungen der Privatklägerin. Hätte die Privatklägerin ihre Aussagen mit dem taktischen Ziel getätigt, sich als Opfer eines gewalttätigen Ehemannes darzustellen, um sich ihr Aufenthaltsrecht zu sichern, hätte sie wohl an den allgemeinen Beschuldigungen festgehalten. Die Privatklägerin hat aber mit ihren Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht demonstriert, dass sie sich auf konkrete und belegbare Vorwürfe beschränkt. Diese Vorwürfe werden durch das IRM-Gutachten bestätigt (Akten S. 193 ff.), wonach die Verletzungen der Privatklägerin (Unterblutung an den Oberarmen und an den Beinen) zwar als oberflächlich, aber als Folgen von Haltegriffverletzungen und stumpfer Gewalteinwirkung gedeutet werden können.

3.5      Wesentlich für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist ferner, dass die Privatklägerin erst am 27. Mai 2011 von Tunesien in die Schweiz eingereist war, also im Zeitpunkt der Anzeige noch nicht einmal drei Monate in Basel lebte und auch sprachlich nicht integriert war. Bei einer solchen Ausgangslage ist es unvorstellbar, dass sie mit dem hiesigen Rechtssystem vertraut war und dies ihr erlaubt hätte, tatsachenwidrige Vorwürfe in überzeugender Form zu konstruieren. So hat sie auf den Vorhalt, weshalb sie das vom Berufungskläger vorbereitete Widerrufsschreiben nicht unterzeichnet habe, spontan geantwortet: „Auf diesem Zettel war nicht die Wahrheit. Er [der Berufungskläger] hat darauf geschrieben, die Polizei habe mir die Worte in den Mund gelegt. Und das wollte ich nicht machen. Das war nicht korrekt“ (Akten S. 413). Zudem hat sie ihre belastenden Aussagen nicht nur gegenüber den Behörden gemacht, sondern auch die gemeinsame Bekannte und Nachbarin [...] ins Vertrauen gezogen (Akten S. 226 f.). All dies spricht dafür, dass den Belastungen der Privatklägerin tatsächliche Erlebnisse zugrunde liegen.

3.6      Wenig verlässlich sind demgegenüber die Aussagen des Berufungsklägers. Es ist eine grosse Tendenz zu erkennen, die Privatklägerin im Verlaufe des Verfahrens immer mehr zu verunglimpfen und dafür auch Dritte einzubeziehen. Zu seiner Verletzung am Ellbogen sagte er zunächst, die Frau habe ihn im Streit „leicht gestossen“ (Polizeiprotokoll vom 8. Juli 2011, Akten S. 159), „mit ihrer Hand gegen [sein] Gesicht“ gestossen (Einvernahme vom 9. Juli 2011, Akten S. 183). Zu seinem eigenen Verhalten im Streit sagte er zunächst nichts (Akten S. 159). Am Folgetag sagte er auf den Vorhalt, dass seine Frau sichtbar verletzt sei, er habe sie „höchstens an ihrem Handgelenk, sonst nirgendwo“ angefasst und sei „nicht so zärtlich“ gewesen (Akten S. 184). Wieder einen Tag später gab er an, es könne sein, dass er „aus Reflex zurückgeschlagen habe“ (Akten S. 189, vgl. auch Akten S. 201, 71).

In seiner Anzeige gegen die Privatklägerin vom 30. Dezember 2011 (Aktenfaszikel „Separatbeilagen“) lässt der Berufungskläger dann aber ausführen, dass ein Angriff der Privatklägerin mit einem Messer zur Vorsprache des Berufungsklägers bei der Polizei geführt habe. In der Folge ist auch in der Erklärung vom 13. Januar 2012, welche der Berufungskläger zu Handen von [...], des Bruders von [...], vorbereitet hat (Separatbeilagen), und in der Eingabe des Berufungsklägers vom 5. Juli 2013 (Akten S. 352) von einer „Messerattacke“ die Rede. Diese Angaben werden jedoch von keiner Seite bestätigt. Sie widersprechen den eigenen Ausführungen des Berufungsklägers in den ersten Befragungen (insbesondere S. 71), welche durch die Aussagen des Polizisten Kpl […] bestätigt werden (Akten S. 489). Auch [...] hat vor Strafgericht angegeben, von einer solchen Attacke nichts gewusst zu haben (Akten S. 509).

Auch in Bezug auf den Kernpunkt der Anklage, die Vergewaltigungen am Morgen, hat der Berufungskläger widerlegbare und unglaubhafte Aussagen gemacht. So hat er gegenüber dem Strafgericht angegeben, die Privatklägerin habe gegenüber der Polizei ausgeführt, dass sie ihn jeden Morgen geweckt habe, da sie von ihm schwanger werden wolle (Akten S. 481), was offensichtlich nicht zutrifft. Weiter hat er ausgeführt, dass die Privatklägerin ihn „immer sexuell genötigt“ habe (Akten S. 483), was in Widerspruch zu seiner Aussage steht, er habe mit seiner Frau immer einvernehmlichen Sex gehabt (Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2012 S. 5, Separatbeilagen) und in seinen ersten Aussagen noch kein Thema war (Akten S. 159, 183). Seine Aussagen zur angeblichen Vorgehensweise der Privatklägerin müssen als unglaubhaft bezeichnet werden.

3.7      Dem Strafgericht ist auch bei der Beurteilung der Aussagen der Gebrüder [...] und [...] zu folgen, welche angeblich die vom Berufungskläger vorbereiteten Eingaben vom 14. November 2011 resp. 13. Januar 2012 unterzeichnet hätten (Separatbeilagen). Darin wird behauptet, die Polizei hätte der Privatklägerin die Aussagen über die Vergewaltigung in den Mund gelegt bzw. sie zu einer Falschaussage verleitet. Gegenüber dem Strafgericht hat [...] sich dann von diesem Schreiben distanziert und sogar seine Unterschrift bestritten (Akten S. 502). Auch [...] hat ausgeführt, dass er vom Berufungskläger gedrängt worden sei, das vorbereitete Schreiben zu unterzeichnen und entsprechend vor Gericht auszusagen (Akten S. 508, 510). Die Aussagen der Gebrüder [...] sind widersprüchlich und vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht anzutasten.

4.

4.1      Zur Behauptung des Berufungsklägers, die Fortsetzung des Zusammenlebens trotz angeblicher Vergewaltigungen spreche gegen die Anklage, muss auf die Situation der Privatklägerin hingewiesen werden, die nach dem Eheschluss mit dem Berufungskläger in Tunesien diesem erst gerade in die Schweiz nachgezogen war (Einreise am 27. Mai 2011). Sie war neu in Basel, ihre Telefon- und Internetkontakte wurden von ihm kontrolliert (Akten S. 216, 231), er hat auf die Abhängigkeit ihres Aufenthaltsrechts von der Ehe hingewiesen (Akten S. 169, 183) und sie hat selber angenommen, das Erzwingen des ehelichen Geschlechtsverkehrs sei in ihrer Kultur „normal“ (Akten S. 415 und Befragung Privatklägerin vom 5. Juli 2012 S. 8, Separatbeilagen). Es ist unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass die Privatklägerin die sexuellen Übergriffe geduldet und den gemeinsamen Haushalt zunächst nicht verlassen hat, sondern versuchte, das Zusammenleben fortzuführen.

4.2      Die Behauptung, der Berufungskläger habe das fehlende Einverständnis mit dem morgendlichen Geschlechtsverkehr nicht bemerken können, ist mit den glaubhaften Ausführungen der Ehefrau nicht vereinbar. Sie hat dem Berufungskläger deutlich mitgeteilt, dass sie den Geschlechtsverkehr am Morgen nicht möchte, und hat sich dagegen auch körperlich gewehrt (vgl. etwa Akten S. 414, 444). Es gibt auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Berufungskläger aufgrund einer psychischen Erkrankung die Signale seiner Ehefrau nicht wahrgenommen hätte. Die im Nervenfachärztlichen Gutachten vom 14. Dezember 2007 (Akten S. 256 ff.) beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten wie Konzentrationsstörungen, soziale Isolation oder Vernachlässigungstendenz sind im hier relevanten Tatzeitraum nicht erkennbar. Es gibt aus den gesamten Aussagen keine Hinweise dafür, dass der Berufungskläger in dieser Zeit unter einer krankheitsbedingten Beschränkung seiner Wahrnehmungsfähigkeit gelitten hätte, psychiatrisch behandelt worden wäre oder Medikamente eingenommen hätte.

4.3      Auch die weiteren Einwände des Berufungsklägers führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Anklage. Die oberflächliche Verletzung am Ellbogen des Berufungsklägers (Akten S. 205 f.) lässt sich darauf zurückführen, dass er beim Streit vom 8. Juli 2011 das Gleichgewicht verloren hat. Dies spricht nicht gegen die Feststellung, dass er damals gegenüber seiner Frau gewalttätig wurde. Die tunesische Herkunft des Paars und das Frauenbild im arabischen Raum sind für den Nachweis der Vergewaltigungsserie nicht ausschlaggebend. Sie werden nur insoweit angesprochen, als die Privatklägerin selber aussagt, sie hätte die sexuellen Übergriffe aufgrund ihrer kulturellen Prägung hingenommen und wäre deswegen nicht zur Polizei gegangen. Konkrete Anzeichen, die auf eine Voreingenommenheit der Strafbehörden wegen der Herkunft des Paars hindeuten würden, sind nicht erkennbar und werden auch vom Berufungskläger nicht genannt.

4.4      Aus dem nachgewiesenen Sachverhalt ergibt sich, dass der Berufungskläger seine damalige Ehefrau im Streit vom 8. Juli 2011 tätlich angegangen ist und sie im Zeitraum von Ende Mai bis Anfang Juli 2011 mehrmals zur Duldung des Beischlafs genötigt hat, indem er ihren Widerstand mit Gewalt gebrochen hat. Er hat dazu seine physische Überlegenheit und Aggressivität eingesetzt. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung und Tätlichkeiten sind somit zu bestätigen.

5.

5.1      Bezüglich des Strafmasses kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Strafgericht hat erwogen, eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung des Berufungsklägers könne ausgeschlossen werden. Sein Verschulden wiege schwer, zumal er seit vielen Jahren in Deutschland und in der Schweiz lebe und die hiesigen Regeln kenne. Er habe im ganzen Strafverfahren keine Einsicht gezeigt und keine Gelegenheit ausgelassen, seine damalige Ehefrau schlecht zu machen. In erheblichem Masse relativierend sei aber zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin jeweils am Abend zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr bereit gewesen sei, was im weitesten Sinne einer Art von Verzeihung gleichkomme. Die Frau sei nicht einem unentrinnbaren Psychoterror ausgesetzt gewesen, da sie zu Bekannten nach Frankreich habe flüchten und den Kontakt mit ihrem Exfreund habe wiederaufnehmen können. Zudem habe sie glaubwürdig ausgesagt, nicht die Vergewaltigungen seien das Hauptproblem gewesen, sondern die herablassende Behandlung, die Beschimpfungen, die andauernden Kontrollen und der Geiz des Berufungsklägers. Daher sei eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten angemessen.

Das Strafgericht hat das Verschulden des Berufungsklägers umfassend und zutreffend gewürdigt. Ob hier tatsächlich von Verzeihung gesprochen werden kann, muss nicht diskutiert werden, da die Strafe aus prozessualen Gründen nicht erhöht werden kann.

5.2      Da der Berufungskläger nicht vorbestraft ist, wurde der bedingte Vollzug gewährt. Für die Beurteilung der Bewährungsaussichten gemäss Art. 42 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ist auf die vorliegenden Delikte abzustellen. Zwar ist eine Anzeige gegen den Berufungskläger wegen Gewalttaten bekannt, die durch seine erste Ehefrau (nicht die Privatklägerin) gestellt und dann wieder zurückgezogen wurde. Diese Vorwürfe sind rechtlich nicht beurteilt worden und können nicht als Vorstrafen bezeichnet werden.

Was die Weisung zur psychiatrischen Abklärung angeht, ist auf die Problematik der Abgrenzung zwischen einer Weisung gemäss Art. 94 StGB und einer Anordnung einer therapeutischen Massnahme mit zwingender Begutachtung im Strafprozess gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB hinzuweisen (Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Vor Art. 56 StGB N 8; Heer, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 56 StGB N 31a und Art. 59 StGB N 118; aber auch Imperatori, in: Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 94 StGB N 17 f.).

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer Grundlage für die Weisung zur psychiatrischen Abklärung. Weisungen müssen in einem Zusammenhang mit den Delikten stehen (Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 94 StGB N 3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Zusammenhang mit den psychischen Auffälligkeiten des Berufungsklägers (Kontroll- und Beeinflussungswahn), auf die die Vorinstanz hinweist, ist im Strafverfahren weder ein Gutachten eingeholt noch eine Relevanz für die Zurechnungsfähigkeit des Berufungsklägers festgestellt worden. Das Gleiche muss folglich auch für die Weisung gelten: Die psychischen Auffälligkeiten des Berufungsklägers sind für die beurteilten Delikte nicht von Bedeutung, so dass kein hinreichender Zusammenhang für den Erlass einer Weisung gegeben ist. Die Weisung ist demnach aufzuheben.

5.3      In Bezug auf die Genugtuung, welche der Privatklägerin zugesprochen worden ist, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

6.

Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil zu bestätigen, mit der Massgabe, dass keine Weisung zur psychiatrischen Abklärung erteilt wird. Entsprechend seinem überwiegenden Unterliegen hat der Berufungskläger die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und 2 lit. b StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist für das Berufungsverfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art 135 Abs. 2 StPO), wobei von dessen Angaben in der Kostennote auszugehen ist. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zurückzuzahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        In Abwesenheit von A_____ wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt mit der Massgabe, dass keine Weisung zur psychiatrischen Abklärung erteilt wird.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem Verteidiger, lic. iur. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘206.65 und ein Auslagenersatz von CHF 25.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 178.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. Claudius Gelzer                                                  Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Der in Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei hat er zu begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368. Abs. 3 StPO).

SB.2013.115 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.01.2015 SB.2013.115 (AG.2015.118) — Swissrulings