Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.94
URTEIL
vom 3. September 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson ,
Dr. Eva Kornicker Uhlmann und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ , geb. […] Berufungsklägerin
[…] Beschuldigte
vertreten durch Dr. [...], Advokat
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Anschlussberufungskläger
[…] Opfer
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten
vom 29. August 2012
betreffend Drohung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 29. August 2012 wurde A_____ der Drohung zum Nachteil von B_____ schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu reduzierten Verfahrenskosten verurteilt. Vom Vorwurf der Verleumdung und Beschimpfung wurde die Beschuldigte kostenlos freigesprochen.
Mit Eingaben vom 4. September und 11. Dezember 2012 hat die Beschuldigte Berufung erklärt und beantragt, das Urteil des Strafgerichtspräsidenten sei kostenfällig aufzuheben und sie sei auch vom Vorwurf der Drohung freizusprechen; ihr seien der Kostenerlass und die anwaltliche Vertretung zu bewilligen. B_____ hat am 9. Januar 2013 ebenfalls um Kostenerlass und anwaltliche Verbeiständung ersucht. Dieses Gesuch hat die Instruktionsrichterin am 11. Januar 2013 abgewiesen. Am 16. Januar 2013 hat B_____ Anschlussberufung erklärt und beantragt, der Freispruch von der Anklage der Verleumdung sei aufzuheben und die Beschuldigte sei der mehrfachen Verleumdung, eventualiter der üblen Nachrede, schuldig zu sprechen; der Schuldspruch wegen Drohung sei zu bestätigen; es sei die Anzahl der Tagessätze angemessen zu erhöhen und die Geldstrafe sei mit einer Busse zu verbinden; die o/e-Kosten seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen; dem Anschlussberufungskläger seien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 hat die Instruktionsrichterin die Parteien zur Verhandlung geladen; das Gesuch der Berufungsklägerin um amtliche Verteidigung hat sie abgewiesen. Der Anschlussberufungskläger sowie sein Rechtsvertreter wurden auf Antrag hin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert. Anlässlich dieser ist die Beschuldigte angehört worden, sie sowie ihr Rechtsvertreter sind zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Berufung sowie die Anschlussberufung sind rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden. Darauf ist einzutreten. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil indes nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Streitig ist im Berufungsverfahren nur noch die Verurteilung der Berufungsklägerin wegen Drohung sowie der Freispruch vom Vorwurf der Verleumdung. Demgegenüber ist der Freispruch vom Vorwurf der Beschimpfung unangefochten geblieben. Insoweit ist daher von einer Teilrechtskraft auszugehen, zumal das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht offensichtlich gesetzwidrig oder unbillig erscheint (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO; Franz Riklin, StPO Kommentar, Orell Füssli, Zürich 2010, Art. 437 N. 4).
1.2 Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).
2.
2.1
2.1.1 Hinsichtlich der Verurteilung wegen Drohung hat die Vorinstanz erwogen, im Zeitpunkt des Versands des inkriminierten E-Mails der Berufungsklägerin an den Kantonsveterinär habe zwischen ihr und dem Anschlussberufungskläger ein lange andauernder, durch die Raufereien zwischen ihren beiden Hunden ausgelöster Konflikt bestanden. Vor diesem Hintergrund könne das E-Mail an Dr. [...] nur als Ankündigung illegaler Selbstjustiz interpretiert werden. Der Anschlussberufungskläger habe plausibel dargelegt, dass er durch die Drohung in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Die Berufungsklägerin könne aus dem Umstand, dass das E-Mail nicht an den Anschlussberufungskläger, sondern an Dr. [...] gerichtet gewesen sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da auch eine gegenüber einem Dritten geäusserte Drohung tatbestandsmässig sein könne, wenn sie dem Bedrohten - wie hier - zur Kenntnis gelange. Damit habe die Berufungsklägerin zwangsläufig rechnen müssen und dies habe sie auch in Kauf genommen. Im Ergebnis sei der Tatbestand der Drohung sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt und die Berufungsklägerin in diesem Sinne schuldig zu sprechen.
2.1.2 Demgegenüber sei der Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs der Verleumdung nicht erstellt. Die Berufungsklägerin habe stets bestritten, den Anschlussberufungskläger im Rahmen einer Unterschriftensammlung Dritten gegenüber als Tierquäler und Kriminellen bezeichnet zu haben. Das Gegenteil lasse sich nicht nachweisen, namentlich auch nicht aufgrund der Aussagen der Zeugin [...]. Angesichts der darin enthaltenen Widersprüche könnten diese nicht als Beleg für die inkriminierte Äusserung herangezogen werden. Schliesslich wäre bei einem Schuldspruch der Anklagegrundsatz verletzt, da die Bezeichnung des Anschlussberufungsklägers als Kriminellen gemäss Aussagen der Zeugin – anders als der Berufungsklägerin im Strafbefehl zu Last gelegt – nicht im Zusammenhang mit der Unterschriftensammlung erfolgt sei. Im Ergebnis sei die Berufungsklägerin vom Vorwurf der Verleumdung freizusprechen.
2.2 Die Berufungsklägerin lässt zum Vorwurf der Drohung einwenden, es sei entgegen der Vorinstanz nicht nachgewiesen, dass sie mit einem E-Mail an den Kantonsveterinär den Anschlussberufungskläger in Angst und Schrecken habe versetzen wollen, weshalb es am Vorsatz für eine Drohung fehle. Überhaupt habe sie im Moment des Verfassens der E-Mail Nachricht überhaupt nicht an den Anschlussberufungskläger gedacht, sondern sich vielmehr angesichts ihrer angespannten – auch – finanziellen Lage einzig über ihre Behandlung durch das Veterinäramt, namentlich die Anordnung eines kostspieligen Wesenstests für ihren Hund, beschweren wollen. Mangels Vorsatz sei die Berufungsklägerin von Schuld und Strafe freizusprechen. Abgesehen davon fehle es auch am objektiven Tatbestand. Die Berufungsklägerin habe niemandem ein Übel in Aussicht gestellt und mit ihren Äusserungen keinesfalls einen gewaltsamen Akt der Selbstjustiz angedroht. Dagegen spreche auch die Tatsache, dass die Berufungsklägerin im besagten E-Mail, nachdem sie ihrem Unmut Luft gemacht habe, schliesslich darüber nachgedacht habe, ihren Hund einschläfern zu lassen, nur um in Ruhe gelassen zu werden. Sodann habe der Anschlussberufungskläger anlässlich seiner Einvernahme wahrheitswidrig behauptet, er wisse von zuhause aufbewahrten Waffen des verstorbenen Mannes der Berufungsklägerin. Es gehe nicht an, diese ungeprüfte Behauptung gegen sie zu verwenden. Schliesslich sei es wenig glaubhaft, dass der Anschlussberufungskläger durch das E-Mail an das Veterinäramt in Angst und Schrecken versetzt worden sein soll, wie er behauptet habe.
2.3 Der Anschlussberufungskläger macht geltend, der Freispruch vom Vorwurf der Verleumdung sei nicht nachvollziehbar. Er lasse sich zum einen klar auf die Aussagen der Zeugin [...] stützen. Zum andern sei es überraschend, dass zahlreiche potenzielle Zeugen durch die Staatsanwaltschaft nicht befragt worden seien, namentlich die als Auskunftsperson genannte […]. Auch sei unverständlich, weshalb nicht wenigstens eine exemplarische Auswahl von Personen, die den Unterschriftenbogen der Berufungsklägerin unterschrieben hätten, befragt worden sei. Aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime werde seitens des Opfers darauf verzichtet, einen formellen Antrag zur Befragung der erwähnten Personen zu stellen.
3.
3.1 Mit Bezug auf den Vorwurf der Drohung ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die Berufungsklägerin am 5. März 2011 ein E-Mail an den Kantonsveterinär gesandt hat, welches unter anderem folgende Passage enthielt (act. 45): „Ich verspreche Ihnen bei einem weiteren Übergriff wird es zu keiner weiteren polizeilichen Anzeige mehr kommen. Dann werde ich die Situation mit Sicherheit und in Zukunft vor Ort und auf meine Art selbst klären. Dann weiss ich jedenfalls für was man mich hier sanktioniert.“. Der inkriminierte Sachverhalt ist damit erstellt. Streitig ist einzig die rechtliche Würdigung des E-Mail-Inhalts als Drohung.
3.1.1 Entgegen der Vorinstanz fehlt es vorliegend bereits am objektiven Tatbestand von Art. 180 StGB. Dieser setzt eine schwere Drohung voraus, mit welcher der Geschädigte in Schrecken oder Angst versetzt wird. Bei der Prüfung, ob eine Drohung im Sinne des Gesetzes schwer und geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen. In der Regel ist dabei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Drohende die Drohungen tatsächlich ernst meint. Massgeblich ist allein, ob sie nach dem Willen den Drohenden als ernst erachtet werden (vgl. BGE 99 IV 212 E. 1a S. 215 f. mit Hinweisen; BGer 6S.103/2003 vom 2. April 2004, E. 9.4; 6B_351/2007 vom 9. November 2007 E. 5.1; 6S.15/2007 vom 22. Februar 2007 E. 3.2). Vorliegend ist bereits fraglich, welchen konkreten, schwerwiegenden Nachteil die Berufungsklägerin mit ihrer Äusserung in Aussicht gestellt haben soll. Dass sie die Situation bei einem erneuten Zusammenstoss der beiden Hunde vor Ort auf ihre Art selbst klären werde, lässt noch keinen Schluss auf eine bestimmte Handlung zu. Die Passage ist daher nicht per se bedrohlich und muss aus ihrem Kontext heraus interpretiert werden. Daraus ergibt sich Folgendes: Die Berufungsklägerin zeigte sich in ihrem E-Mail an den Kantonsveterinär aufgebracht darüber, dass ihre bisherigen Anzeigen beim Veterinär gegen den Anschlussberufungskläger aufgrund der Bissattacken des Hundes „[...]“ ihrer Auffassung nach noch keine Folgen gezeitigt hatten. Mit Folge meinte sie, wie sich aus einem längeren Abschnitt zu Beginn des E-Mails ergibt, die sofortige Begutachtung des Hundes „[...]“. Zudem ärgerte sie sich darüber, dass ihr selbst resp. ihrem Hund der Besuch einer Hundeschule samt entsprechenden Kosten auferlegt wurde, obwohl die Angriffe nicht von ihrem Hund, sondern von „[...]“ ausgegangen und sie und ihr Hund verletzt worden seien. Dieses Aufbürden eines Hundeschulbesuchs bezeichnete sie als "erste Sanktion von Ihnen auf meine erste Anzeige". Als "zweite Sanktion auf die zweite Anzeige" bezeichnete sie den hierauf angeordneten Wesenstest für ihren Hund. Sie gelangte alsdann zur Auffassung, dass man Lügen über andere Hundehalter verbreiten müsse, damit das Veterinäramt auf Anzeigen reagiere – ansonsten werde nichts unternommen und man werde stattdessen als Opfer selbst "sanktioniert und finanziell schwer belastet" (alles act. 45). Daraus zog die Berufungsklägerin den Schluss, dass sie inskünftig keine Anzeigen mehr erstatten, sondern die Sache vor Ort und auf ihre Art selbst klären werde und dann wenigstens wisse, wofür man sie hier, d.h. seitens des Veterinäramts, sanktioniere. Da es bei den – auch von ihr so bezeichneten – Sanktionen somit klarerweise einzig um Auflagen betreffend Hundehaltung samt den finanziellen Lasten ging, erscheint es eindeutig zu weit gegriffen, aus diesen Aussagen einen Hinweis auf geplante bzw. in Aussicht gestellte strafrechtlich zu sanktionierende Handlungen ableiten zu wollen. Der Ausdruck "sanktionieren", wie er von der Berufungsklägerin im E-Mail verwendet wurde, ist aufgrund des klaren Zusammenhangs mit ihren vorherigen Beschwerden gerade nicht mit dem für Juristen geläufigen "strafrechtlichen Sanktionieren" – als Reaktion auf eine kriminelle Handlung – gleich zu setzen, sondern zielt auf Hundehaltungs-bezogene Reaktionen ab. Schon daher wirkt der inkriminierte Hinweis entgegen der Vorinstanz keineswegs als ernsthafte Bedrohung, schon gar nicht als solche für Leib und Leben, zum Nachteil des Anschlussberufungsklägers, wie er es darstellen will. Aus dem Ausdruck sanktionieren kann mithin vorliegend nicht geschlossen werden, es könne sich bei der angedrohten Selbstjustiz nur um einen gewalttätigen Akt handeln, da mit einer Bestrafung gerechnet werde (S. 7 des angefochtenen Urteils). Auch die Wendung "vor Ort und auf meine Art selbst klären" ist aufgrund des Gesagten als Gegensatz zur bisherigen Reaktion, nämlich dem Stellen von Anzeigen, zu verstehen. Da es bei den Anzeigen jeweils darum ging, Hundehaltungs-bezogene Reaktionen, d.h. ein Eingreifen des Veterinäramts zum unmittelbaren "Nachteil" des Hundes und zum finanziellen Nachteil des Halters, insbesondere einen Wesenstest, zu bewirken – denn diese waren nach Auffassung der Berufungsklägerin zu Unrecht ausgeblieben – kann auch in diesem "selbst Klären statt erneuter Anzeige" kein Hinweis auf einen Angriff bzw. eine kriminelle Handlung zum Nachteil des Anschlussberufungsklägers erkannt werden. Unerfindlich ist schliesslich, weshalb es "vor dem Hintergrund der seit langem zwischen ihr und dem Anschlussberufungskläger herrschenden Streitigkeiten nicht glaubhaft" sein soll, dass sich eine allfällige Reaktion der Berufungsklägerin gegen den Hund, nicht dessen Herrchen, hätte richten sollen, wie die Vorinstanz ausführt (vgl. Urteil S. 7). Dies leuchtet, gerade angesichts des Gegenstands der Streitigkeiten, nicht ein. Es erscheint im Gegenteil im Kontext mit dem Gesamtinhalt des E-Mails und mit den bestehenden Streitigkeiten um das Verhalten der Hunde plausibel, dass die Berufungsklägerin damit eine gegen den Hund „[...]“ gerichtete Reaktion vor Ort in Aussicht gestellt hat, beispielsweise das Verwenden eines Pfeffersprays, wie sie offenbar einen besass, oder das Treten gegen „[...]“. Entsprechend hat sie sich auch anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung geäussert (Protokoll S. 2). Es fehlt somit objektiv am Erfordernis des in Aussichtstellens eines schwerwiegenden Nachteils gegenüber dem Anschlussberufungskläger, selbst wenn man eine Handlung gegen den Hund annehmen wollte.
Zudem ist nicht anzunehmen, dass die streitige Passage im inkriminierten E-Mail bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen durchschnittlichen Betroffenen in Angst und Schrecken zu versetzen. Zum einen haben offensichtlich weder der Adressat des E-Mails, Dr. [...], noch der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin den Inhalt des E-Mails als ernsthafte Drohung aufgefasst. So sah sich Dr. [...] offensichtlich zu keinerlei Vorsichtsmassnahme veranlasst, namentlich im Sinne einer Information des Betroffenen oder der Polizei resp. einer Reaktion gegenüber der Schreibenden. Auch der Anwalt der Berufungsklägerin selbst hat das E-Mail bedenkenlos – und zweifellos in Kenntnis von dessen Inhalt – an den Anschlussberufungskläger weitergeleitet. Dessen Aussagen, noch dazu mit Verweis auf den angeblichen, unbewiesenen Waffenbesitz des verstorbenen Ehemanns der Berufungsklägerin, wirken denn auch reichlich dramatisierend. Dies umso mehr angesichts des recht aggressiven, selbstbewussten und verletzenden Briefes, den der Anschlussberufungskläger am 23. Februar 2011 seinerseits an die Berufungsklägerin verfasst hat (act. 34 f.). Dies im Übrigen bereits bei bestehenden erheblichen Streitigkeiten und in Kenntnis des angeblich vermuteten Waffenbesitzes der Berufungsklägerin. Die Äusserung der Berufungsklägerin im inkriminierten E-Mail stellt somit objektiv keine Drohung im Rechtssinne dar.
Weiter ist zu beachten, dass die Berufungsklägerin ihre Äusserungen nicht gegenüber dem Anschlussberufungskläger selbst ausgesprochen hat, sondern gegenüber dem Kantonsveterinär. Zwar ist anerkannte Lehre und Praxis, dass auch solche indirekten Äusserungen den Tatbestand der Drohung erfüllen können Massgeblich ist aber, ob die Drohung tatsächlich dem Opfer zu Ohren kommt und ob dies objektiv zu erwarten war (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch-Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 66 N. 2; BGE 137 IV 261; BGer vom 5. März 2012 6B_820/2011, E. 3). Dies ist vorliegend ebenfalls zu verneinen: Der Kantonsveterinär selbst nahm die Äusserungen, wie bereits dargelegt, nicht als Androhung eines schweren Nachteils wahr. Dies war objektiv auch nicht zu erwarten. Er kannte die gegenseitigen Beschuldigungen der Involvierten und die Beharrlichkeit, mit welcher sie sich insbesondere gegen Wesenstests für ihre Hunde auflehnten. So hat sich der Anschlussberufungskläger, wie er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich eingeräumt hat (act. 421), der Wesensprüfung für seinen Hund bis heute widersetzt und es vorgezogen, deshalb einen Leinenzwang für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Stadt auf sich zu nehmen. Entsprechend konnte auch die geharnischte Reaktion der Berufungsklägerin den Kantonsveterinär nicht ernsthaft überraschen. Er hat sie denn auch allem Anschein nach als blosse weitere Gehässigkeit verstanden. Die Berufungsklägerin konnte deshalb unter den gegebenen Umständen objektiv nicht damit rechnen, dass ihre Äusserung über den Kantonsveterinär dem Anschlussberufungskläger zu Ohren kommen würde – was denn auch nicht geschehen ist. Die Berufungsklägerin musste umso weniger mit einer Kenntnisnahme durch den Anschlussberufungskläger rechnen, als das besagte E-Mail zusammen mit weiteren Akten erst am 31. Mai 2011, d.h. rund zwei Monate nach der Äusserung, zum Anschlussberufungskläger gelangte. Einerseits ist ihr insoweit zugute zu halten, dass sie zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr daran dachte, irgendwelche verfänglichen Zeilen in einem der Aktenstücke niedergeschrieben zu haben; andernfalls hätte sie ihren Anwalt gewiss entsprechend instruiert. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass ein solches Weiterleiten nach zwei Monaten durch den Anwalt im Rahmen eines gegenseitigen Bemühens, den Streit beizulegen, den Zeilen spätestens zu diesem Zeitpunkt jedes Bedrohliche nahm. Zu jener Zeit also, da die Zeilen allenfalls noch als Drohung hätten gelten können, nämlich als die Berufungsklägerin sie in einem erbosten E-Mail an den Kantonsveterinär gesandt hat – wovon nach dem Gesagten allerdings ohnehin nicht auszugehen ist – , war demnach objektiv nicht vorauszusehen, dass das E-Mail im Sinne einer Drohung dem Betroffenen mitgeteilt würde.
3.1.2 Schliesslich fehlt es vorliegend auch am subjektiven Tatbestand. Zum einen spricht nichts dafür, dass die Berufungsklägerin im Zeitpunkt des Verfassens ihres E-Mails damit rechnete, dass dessen Inhalt dem Anschlussberufungskläger mitgeteilt würde. Ihr ging es, wie sie – letztmals auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 2) – glaubhaft erklärt hat und sich aus den Äusserungen klar ergibt, primär darum, ihrem Ärger gegenüber dem Kantonsveterinär Luft zu machen und nicht darum, den Anschlussberufungskläger einzuschüchtern. Andernfalls hätte sie diesen zweifellos persönlich kontaktiert. Aus dem Inhalt des E-Mails an den Kantonsveterinär erhellt denn auch klar, dass die Berufungsklägerin mit ihrer Bemerkung, sie werde inskünftig auf ihrer Ansicht nach nutzlose Anzeigen beim Veterinäramt verzichten und die Sache selbst klären, darauf abzielte, ihre Kritik an die Adresse des Veterinäramts zu betonen und dem Kantonsveterinär allenfalls Druck zum Handeln zu machen.
Zum andern musste die Berufungsklägerin nach dem zum objektiven Tatbestand Gesagten, nicht zuletzt angesichts der mangelnden Schwere der Äusserung, auch nicht damit rechnen, dass der Inhalt des E-Mails dem Anschlussberufungskläger zur Kenntnis gelangen und ihn in Angst und Schrecken versetzt würde. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sie dies beabsichtigt oder auch nur im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat. Auch später, als es um die gegenseitige Akteneinsicht ging, kann der Berufungsklägerin jedenfalls im Zweifel nicht unterstellt werden, an diese Äusserung überhaupt gedacht zu haben und – selbst für den Fall, dass sie noch daran dachte – im damaligen Zusammenhang in Kauf genommen zu haben, dass sie den Anschlussberufungskläger ängstigen würde (vgl. zum Eventualvorsatz BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1; 6B_351/2007 vom 9. November 2007 E. 5).
3.1.3 Nach dem Gesagten ist die Berufungsklägerin vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil des Anschlussberufungsklägers freizusprechen.
3.2 Demgegenüber ist der Vorinstanz mit Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der Verleumdung vollumfänglich zu folgen. Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 5 f.) verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 2.1.2).
3.2.1 Was der Anschlussberufungskläger dagegen vorbringt, ändert an der Schlüssigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung nichts. Soweit er zunächst eine Verurteilung wegen mehrfacher Verleumdung beantragt, scheint er zu verkennen, dass mehrfache Verleumdung gar nicht angeklagt war. Ein entsprechender Schuldspruch scheitert bereits daran. Abgesehen davon ist der angeklagte Sachverhalt auch nicht erstellt. Entgegen der Auffassung des Anschlussberufungsklägers kann hierfür namentlich nicht auf die Aussagen von […] abgestellt werden. Zunächst steht sie der Berufungsklägerin offensichtlich nicht (mehr) unvoreingenommen gegenüber. Wohl hatte sie mit ihr früher einen freundschaftlichen Kontakt auf gemeinsamen Hundespaziergängen, sie ging ihr aber dann nach eigener Darstellung "aus dem Weg", seit sie "zu spinnen begann. Seither ist es für mich erledigt" (act. 99 f., Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [act. 421 f.]). Hinzu kommt, dass der Anschlussberufungskläger gemäss Angaben von [...] ein Kollege von ihr ist und sie mit dessen Freundin auch gut auskomme (act. 100). Sie fuhr denn auch mit dem Anschlussberufungskläger gemeinsam zur Hauptverhandlung (act. 422). Auch dies spricht gegen die Unvoreingenommenheit von [...]. Zudem bestehen resp. bestanden – wie das Strafgericht erst an der Hauptverhandlung erfahren hat – zwischen [...] und der Berufungsklägerin noch finanzielle Ansprüche aus einem Nachlass (act. 423). Darüber hinaus wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen [...] erschüttert durch die massiven Anschuldigungen, welche nur sie erhoben hat und die offenbar jeder Grundlage entbehren. Demnach soll die Berufungsklägerin im Quartier herum gelaufen sein "mit einer Liste, auf welcher stand, dass [...] eingeschläfert werden soll, da er gefährlich ist". Sie habe die Leute "genötigt zu unterschreiben. Andernfalls würde sie sie anzeigen. Den einen Hundebesitzern hat sie gedroht, dass sie sie nicht mehr mit Drogen beliefern würde, wenn sie nicht unterschreiben würden" (act. 99). Auch mit Bezug auf die Liste selbst hat [...] aktenkundig gelogen. Sie hat anlässlich ihrer Befragung vom 16. Juni 2011 ausgesagt, dass auf der Liste die Aufforderung gestanden habe, den Hund einzuschläfern und gar den Besitzer ebenfalls. Dies hat sie auch auf Rückfrage explizit bestätigt, sagte sie doch "der Hund sei bösartig, greife Menschen an und müsse eingeschläfert werden, samt Besitzer". Sie gab an, sie habe die Liste persönlich gesehen, die Berufungsklägerin habe auch sie aufgefordert zu unterschreiben (act. 99). Erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, nachdem ihr wohl bewusst geworden war, dass die Liste bei den Akten und dem Gericht bekannt war, hat sie als erstes von sich aus diese Version korrigiert und erklärt, die Berufungsklägerin habe dies nur mündlich geäussert (act. 422). Bei genauerer Nachfrage wurde sie dann aber sehr unklar in diesem Punkt bzw. bei der Frage, wann genau solches gesagt worden sein soll. Sie sagte: „Ich habe das selber so mitgekriegt, dass sie ihn so betitelt hat. Das hat sie auch zu mir gesagt, ich soll mich eben in Acht nehmen, er sei kriminell und gefährlich und der Hund sowieso. Ach, das hat sie mal so nebenbei gesagt. An das genaue Datum kann ich mich nicht mehr erinnern. […].“ (act. 423). Die Aussagen von [...] sind entgegen der Auffassung des Anschlussberufungsklägers insgesamt nicht tauglich, um darauf einen Schuldspruch wegen Verleumdung zu stützen. Dies gilt umso mehr, als sich [...] auch bei der – nicht mehr streitigen – Frage der Beschimpfungen in Widersprüche verstrickt hat (act. 423). Es kann daher offen bleiben, ob die Ergänzung des Strafgerichts zutrifft, wonach bei einer Äusserung, die Berufungsklägerin habe "einfach immer" gesagt, sie soll sich vor dem Anschlussberufungskläger in Acht nehmen, das Akkusationsprinzip verletzt wäre, da nur die Äusserungen im Zusammenhang mit der Unterschriftenliste angeklagt seien.
3.2.2 Entgegen dem Anschlussberufungskläger ist es sodann nicht zu beanstanden, dass Staatsanwaltschaft und Vorinstanz keine weiteren Personen zum inkriminierten Sachverhalt befragt haben. Er selbst hat anlässlich seiner Befragung nur [...] als "Informantin" für die angeblichen Verleumdungen genannt (act. 91). Zudem wurden ihm die Namen der vor Strafgericht zu befragenden Personen – neben [...] noch seine Freundin [...]sowie zwei weitere Zeugen, welche die Beschuldigte beantragt hat, wovon einer aber nicht erschienen ist – rechtzeitig mitgeteilt (vgl. Verfügung vom 16. Mai 2012 [act 366]). Er hat aber vor erster Instanz keine weiteren Befragungen beantragt. Erst nun, nachdem die befragten Personen offenbar nicht in seinem Sinne ausgesagt haben oder das Gericht nicht die gewünschten Schlüsse daraus gezogen hat, verweist der Anschlussberufungskläger auf weitere Personen, die hätten befragt werden müssen. Dieses Ansinnen kann daher nicht gehört werden. Abgesehen davon würde sich daraus aller Voraussicht nach nichts ergeben, was am Beweisergebnis etwas Wesentliches zu ändern vermöchte. So soll die nach Auffassung des Anschlussberufungsklägers zu befragende [...] darüber unterrichtet sein, dass die Berufungsklägerin die Unterschriften mittels Verleumdungen erschlichen habe und sie soll dies in einem SMS an den Anschlussberufungskläger zum Ausdruck gebracht haben. Es ist indes zu beachten, dass [...] in der Sache ebenfalls nicht neutral und unbeteiligt ist, ist sie doch die frühere Besitzerin des Hundes "[...]" und hat den Hund vor den fraglichen Biss-Vorfällen jeweils dem Anschlussberufungskläger überlassen. Gemäss seinen Angaben wurde der Hund, bevor er ihn übernahm, zudem nicht gut gehalten (act. 416). Einerseits war daher [...] selbst von den Vorwürfen in der Unterschriftenliste betroffen und hätte im Falle eines behördlichen Eingreifens auch in den Fokus der zuständigen Stellen gelangen können. Andererseits ging es um den Hund, zu dem sie ebenfalls eine enge Beziehung hatte. Sie hatte deshalb zweifellos persönliche Gründe, wegen der Unterschriftensammlung aufgebracht und auch beunruhigt zu sein. Ausserdem könnte sie über allfällige Verleumdungen nur aus zweiter Hand berichten, da sie selbst nicht von der Berufungsklägerin angegangen wurde, um eine Unterschrift zu leisten. In dieser Konstellation wären von ihr keine Aussagen mit einigermassen intaktem Beweiswert zu erwarten gewesen. Gleiches gilt mit Bezug auf die vom Anschlussberufungskläger weiter genannten Personen, die Unterzeichner des Unterschriftenbogens. Auch von ihnen hätten realistischerweise keine Aussagen erwartet werden können, die für den Nachweis einer Verleumdung relevant gewesen wären. Der Anschlussberufungskläger selbst hat offenbar von keiner Seite Derartiges gehört, sondern nur von [...], die er ursprünglich als einzige Auskunftsperson hierfür benannt hat. Es erscheint unter diesen Umständen abwegig, anzunehmen, dass ausgerechnet diejenigen Personen, die selbst ihre Unterschrift "gegen" den Hund [...] geleistet und damit ihre Bedenken in Bezug auf dessen Haltung – und Halter – zum Ausdruck gebracht haben, von einer Verleumdung seitens der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der Erhältlichmachung der Unterschriften berichten würden. Überhaupt ist, nicht zuletzt angesichts der zweifellos teilweise unwahren und ehrverletzenden Aussagen von [...], offensichtlich von massiv verhärteten Fronten auszugehen und erscheint es in dieser Konstellation beinahe unmöglich, einigermassen neutrale und zuverlässige Auskünfte zu erhalten. Vor diesen Hintergrund hat die Vorinstanz daher zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung weiterer Personen verzichtet. Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist praxisgemäss zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; BGer 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3, je mit Hinweisen).
Aus den hiervor genannten Gründen bestand für das Appellationsgericht auch mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz kein Anlass für weitere Beweiserhebungen. Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen (Art. 389 Abs. 1 StPO) und zusätzliche Beweise sind nur auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen zu erheben, soweit dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Dies ist aber nach dem Gesagten nicht der Fall. Die Frage der Erforderlichkeit beurteilt sich gemäss Bundesgericht nach denselben Massstäben, wie sie bei der antizipierten Beweiswürdigung zur Anwendung kommen (vgl. BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.3; 6B_238/2011 vom 13. September 2011 E. 4). Anlass für weitere Abklärungen von Amtes wegen bestand somit nicht, und der Anschlussberufungskläger hat explizit keinen formellen Antrag zur Befragung der von ihm erwähnten Personen gestellt.
3.2.3 Nach dem Gesagten ist der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Verleumdung zu bestätigen.
3.3 Nach den Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen ist die Berufungsklägerin somit von allen noch streitigen Vorwürfen freizusprechen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat sie keine Kosten zu tragen. Es ist auch davon abzusehen, dem Anschlussberufungskläger Kosten aufzuerlegen, wenngleich dies aufgrund seines Unterliegens mit seinen Anträgen grundsätzlich möglich wäre. Die Verfahrenskosten gehen somit zulasten des Staates. Die obsiegende Berufungsklägerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist entsprechend der eingereichten Honorarnote für beide Verfahren auf CHF 4‘848.35 (20 Stunden, 20 Minuten à CHF 220.– + 1.5 Stunden à CHF 250.– für die Berufungsverhandlung) festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 40.–. Gemäss Erklärung von Advokat […] unterliegt er nicht der Mehrwertsteuerpflicht.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: Die Beschuldigte wird von der Anklage der Verleumdung und Beschimpfung sowie der Drohung kostenlos freigesprochen.
Der Beschuldigten wird für beide Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 4‘848.35 zuzüglich Auslagen von CHF 40.– zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.