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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.10.2013 SB.2012.30 (AG.2013.2194)

October 16, 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,552 words·~18 min·3

Summary

versuchte vorsätzliche Tötung und versuchte schwere Körperverletzung in Notwehrexzess

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

SB.2012.30

URTEIL

vom 16. Oktober 2013

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer ,

Dr. Jeremy Stephenson , Dr. Eva Kornicker Uhlmann,

Dr. Michelle Cottier  und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A._____                                                                                         Berufungskläger

                                                                                                            Beschuldigter

vertreten durch Dr. Andreas Noll, Advokat,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel   

B._____                                                                                         Berufungskläger

                                                                                                               Privatkläger

vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat,

Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                        Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Opfer

C._____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2012

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung und versuchte schwere Körperverletzung in Notwehrexzess

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2012 wurde A._____ kostenfällig der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung in Notwehrexzess schuldig erklärt und zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Untersuchungshaft wurde an die Strafe angerechnet. Ferner wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung an den Privatkläger B._____ in Höhe von CHF 7`000.– verurteilt, zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. Januar 2011. Die Schadenersatzforderung von B._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Auf die Genugtuungsforderung von C._____ wurde nicht eingetreten.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat ihrerseits Berufung angemeldet, in der Folge aber keine Berufungserklärung eingereicht.

Der Beschuldigte beantragt mit der Berufungserklärung die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Ihm sei für die erste Phase des inkriminierten Geschehens – dem Geschehensabschnitt, in welchem B._____ zu Schaden kam – rechtfertigende Notwehr zuzubilligen. Für die zweite Phase – die Schläge gegen C._____– habe zwar ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zu erfolgen. Indessen sei hier zu seinen Gunsten ein Notwehrexzess anzunehmen. Es seien maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe auszufällen, wobei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Zudem verwies der Beschuldigte auf seine Bereitschaft zur Leistung gemeinnütziger Arbeit.

Der Privatkläger B._____ beantragt mit seiner Berufung unter Vorbehalt von Mehrforderungen die Zusprechung einer Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 16’914.40, zuzüglich 5 % Zins auf den Betrag von CHF 15’390.60 seit dem 15. April 2011 und auf CHF 1’524.30 seit dem 9. Januar 2011. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Durchführung eines separaten Verfahrens zur Klärung seiner Zivilansprüche. Im Subeventualstandpunkt wird anbegehrt, die Schadenersatzforderung sei mindestens dem Grundsatz nach gutzuheissen. Der Berufungskläger hat zur Forderung des Privatklägers schriftlich Stellung genommen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht sind der Berufungskläger und der Privatkläger befragt worden. Anschliessend sind der Verteidiger, der Vertreter des Privatklägers sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen, für den Sachverhalt zusätzlich auf das vorinstanzliche Urteil bzw. die darin wiedergegebene Anklageschrift. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Der Beschuldigte und der Privatkläger B._____ haben ihre Berufungen rechtzeitig angemeldet, erklärt und je schriftlich begründet. Auf ihre Berufungen ist einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung zwar innert Frist angemeldet, nach Zustellung des schriftlichen Urteils aber keine Berufungserklärung abgegeben bzw. „die Berufungserklärung zurückgezogen“ (Akten S. 685). Somit liegt seitens der Staatsanwaltschaft keine selbstständige Berufung und auch keine Anschlussberufung vor. Auch in Bezug auf die Zivilforderung von C._____ ist das vorinstanzliche Urteil in Ermangelung eines Rechtsmittels nicht zu überprüfen.

2.

2.1      Gemäss dem angefochtenen Urteil soll der Beschuldigte am 9. Januar 2011 im Lokal D._____ an der E._____-Strasse während eines gewalttätigen Tumults den Wirt des Lokals, B._____, mit einem zerbrochenen Bierglas so ins Gesicht geschlagen haben, dass er schwere Schädigungen beziehungsweise Entstellungen im Gesichtsbereich in Kauf genommen haben müsse (nachfolgend: Phase 1). Dies führte zum Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Der Beschuldigte habe allerdings annehmen dürfen, dass B._____ ihn angreifen wolle, weshalb ihm insoweit ein Notwehrexzess zuzubilligen sei. Indem der Beschuldigte in der Folge mit demselben Bierglas mehrmals gegen die Halsregion der am Boden kauernden C._____ , welche er irrtümlich für B._____ hielt, eingeschlagen habe, habe er sich der versuchten Tötung schuldig gemacht (nachfolgend: Phase 2).

2.2      Da die Staatsanwaltschaft keine Berufung erklärt und der Privatkläger B._____ seine Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und den Schuldspruch unangefochten gelassen hat, ist im Berufungsverfahren das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Demgemäss darf die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).

Auswirkungen hat das Verbot der reformatio in peius zunächst auf die zu verhängende Sanktion. Diese darf nicht schärfer ausfallen darf als jene der Vorinstanz (Schmid, Praxiskommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 382 StPO N 5). In der Lehre wird unter Verweis auf Gesetzesmaterialien weiter dafürgehalten, dass der im Urteilsdispositiv zum Ausdruck gebrachte Schuldspruch nicht verschärft werden darf (Lieber, in: Donatsch et al, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel/Zürich/Genf 2010, Art. 391 N 12, 14; Ziegler, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 392 StPO N 3; Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006 S. 1311). Diese Auffassung, die das klare historische Auslegungselement auf ihrer Seite hat, hat bereits Eingang in die Praxis des Appellationsgerichts gefunden (vgl. AGE AS.2011.21 vom 26. Oktober 2012, AS.2010.70 vom 1. Februar 2012). Das Bundesgericht hat sich in einem neuen Entscheid diesem Normverständnis angeschlossen (BGer 6B_712/2012 vom 26. September 2013 E. 2.5). Im Rechtsmittelverfahren kann somit keine schärfere rechtliche Qualifikation als vor erster Instanz erfolgen.

Dies ist vorliegend von Bedeutung, weil das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Ungereimtheiten aufweist, die bei einer unbeschränkten Überprüfung zu Korrekturen im Schuldspruch und der Strafe führen müssten, und zwar – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – durchwegs zum Nachteil des Beurteilten. Eine Korrektur des Ergebnisses zu Lasten des Beschuldigten fällt nach dem Gesagten jedoch ausser Betracht. Bezüglich der Erwägungen wirkt sich das Verbot der reformatio in peius allerdings nicht aus (vgl. dazu Donatsch et al, a.a.O., Art. 391 N 10 mit weiteren Hinweisen; ausdrücklich auch BGer 6B_712/2012 vom 26. September 2013 E. 2.6). Bei der Prüfung der Thesen der Verteidigung, mit welchen für die Phase 1 rechtfertigende Notwehr und für die Phase 2 ein milderer Schuldspruch beantragt wird, ist das Appellationsgericht also nicht an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden.

3.         Phase 1

3.1      Die Vorinstanz ging davon aus, dass B._____ zu Beginn des Tumults zu schlichten und zu trennen beabsichtigt habe. Er habe angegeben, im Getümmel mit einer Flasche auf den Hinterkopf geschlagen worden zu sein. Es bestehe keine Grundlage dafür, diesen Schlag dem Beschuldigten anzulasten. Der Schlag sei aber geeignet gewesen, B._____’ friedfertige Absicht des Schlichtens und Trennens in eine aggressive Absicht umzuwandeln. Jedenfalls habe der Beschuldigte von einem solchen Gesinnungswandel ausgehen dürfen, als der Wirt in der Folge auf ihn zugegangen sei, da er selbst zu keiner Streitpartei gehört und es bei ihm folglich nichts zu trennen oder schlichten gegeben habe. Der Beschuldigte habe sogar davon ausgehen dürfen, dass B._____ zum Schlag gegen ihn aushole. Diesen Hergang sieht die Vorinstanz durch ihre Feststellung gestützt, dass die Tat und das Verletzungsergebnis bezüglich des Beschuldigten nicht persönlichkeitsadäquat erschienen, da sich dieser bis zu jenem Zeitpunkt keine Gewaltdelikte zu Schulden habe kommen lassen.

3.2      Diese Erwägungen sind unter mehreren Aspekten nicht stimmig. Zunächst handelt es sich bei der Annahme der Vorinstanz, dass B._____, nachdem er einen Schlag auf den Kopf erhalten habe, in feindseliger Weise auf den unbeteiligten Beschuldigten zugegangen sei, um eine reine Hypothese. Selbst wenn dem gefolgt würde, bliebe nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte von einem derartigen Gesinnungswandel B._____’ ihm gegenüber hätte ausgehen dürfen. Denn gemäss dem Ablauf, den die Vorinstanz ihren Erwägungen zugrunde legt, hätte der Beschuldigte den Schlag weder selbst geführt noch gesehen. Tatsächlich finden sich in den Depositionen des Beschuldigten keine Hinweise darauf, dass er einen solchen Schlag beobachtet hätte. Seine Wahrnehmung müsste sich in der Beobachtung erschöpft haben, dass der Wirt bemüht war, den Tumult zu schlichten oder im Hinblick auf den nahenden Beizenschluss Gäste vor die Türe zu setzen. Aus seiner Optik musste und konnte der Beschuldigte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass B._____ zu einem Faustschlag gegen ihn aushole. Doch selbst wenn auch dies angenommen würde, würde sich keine Notwehrsituation ergeben. Denn dann müsste – konsequenterweise – mit dem Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass dieser dem vermeintlichen Schlag ausgewichen ist. Dies hat er selbst mehrfach so geschildert. So lässt sich seiner Einvernahme vom 10. März 2011 entnehmen: „Er versuchte mich zu schlagen, ich ging mit dem Kopf nach unten … er hat mich nicht getroffen“ (Akten S. 337). In der erstinstanzlichen Verhandlung gab er zu Protokoll: „Er hat mich mit der Faust schlagen wollen, ich ging unter seinem Arm durch und kam wieder heraus mit dem Glas … ja ich war unter ihm und bin mit der Hand hoch … ich habe von unten herauf geschlagen“ (Akten S. 581). Die Vorinstanz hat zwar zu Recht bemerkt, dass die Version vom „von-unten-herauf-schlagen“ aufgrund von B._____’ Verletzungsbild nicht zutreffen kann (Urteil S. 13). Sie hat jedoch verkannt, dass dies der Schilderung des Beschuldigten insgesamt die Grundlage entzieht. So vermag die vorinstanzliche Annahme nicht zu erklären, wie es bei einem Faustangriff des B._____ auf den Beschuldigten zu den Verletzungen des B._____ auf der linken Kopfseite, Ohr, Halsseite und Brust hätte kommen können, wenn der Beschuldigte selbst Linkshänder ist und nach konstanter eigener Schilderung das Glas in seiner linken Hand gehalten hat (so zuletzt demonstriert in der Berufungsverhandlung, Prot. S. 3). Der Schlag und die Schnitte sind damit in jedem Fall in einem Moment erfolgt, in welchem der Frontalangriff (sofern es einen solchen gegeben hätte) bereits abgeschlossen gewesen wäre und ein neuer jedenfalls nicht unmittelbar bevorstand. Der Wirt muss sich vielmehr bereits nach rechts abgewendet und dadurch seine linke Seite exponiert haben. Allenfalls könnte im Anschluss an das „unter-dem-Arm-hindurch-tauchen“ eine Notwehraktion erfolgt sein. Diese müsste aber als extensive Notwehr unbeachtlich bleiben (vgl. BGE 6 S_384/2004 vom 7. Februar 2005, E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Ein extensiver Notwehrexzess liegt vor, wenn die zur Notwehr berechtigende Angriffsgefahr bereits gebannt ist. Zwar trifft zu, dass der Angegriffene einem Angriff nicht ausweichen muss. Weicht er aber aus, kann er nicht – ohne einen neuerlichen Angriff zu gewärtigen – nachträglich für das Vorausgegangene Notwehr üben. Untauglich ist sodann die erwähnte, von der Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogene Argumentation hinsichtlich Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten: Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt noch nie als gewalttätig aufgefallen sei, kann nichts dafür abgeleitet werden, dass der Beschuldigte aus seiner Optik von einem Angriff durch B._____ habe ausgehen dürfen.

3.3      Unschärfen weisen die vorinstanzlichen Erwägungen auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Phase 1 auf. Eventualvorsatz bezüglich Tötung wird von der Vorinstanz mit dem Hinweis darauf verneint, dass der Beschuldigte seinem Opfer nicht mit einem Rugeli, sondern mit einem tulpenförmigen Bierglas auf den Kopf geschlagen habe. Dieses sei beim Schlag zu Bruch gegangen. Als der Beurteilte den Tatentschluss gefasst habe, sei das Glas aber noch ganz gewesen. Aufgrund der fragilen Beschaffenheit des Schlaggegenstandes habe der Beschuldigte gemäss Auffassung der Vorinstanz nicht damit rechnen müssen, dass das Glas in seiner Hand geeignet wäre, den Tod des Opfers zu verursachen. Der Beurteilte habe aber mit dem Zerbrechen des Glases rechnen müssen und Schnittverletzungen im Gesicht in Kauf genommen, weil der Schlag während eines dynamischen Geschehens ausgeführt worden sei. Mit dem Hinweis auf die fragile Beschaffenheit des Glases setzt sich die Vorinstanz aber in Widerspruch zu ihrer eigenen Feststellung, dass es sich um einen sehr kräftigen Schlag gehandelt haben müsse, andernfalls das Zerbrechen des Glases nicht zu erklären sei. Ausser Acht blieb im angefochtenen Urteil des Weiteren, dass der Beschuldigte nicht bloss einen Schlag gegen das Opfer geführt hat, bei welchem das Glas in Brüche gegangen ist, sondern dem Opfer anschliessend mit diesem Glas Schnittwunden zugefügt hat. Die Schnittwunden verlaufen von links vor dem Ohransatz über den Kieferwinkel über den Hals zum unteren Kieferrand sowie weiter in einer wellenförmigen Linie bis zur linken vorderen Brustwand (Rechtsmedizinisches Gutachten IRM, Akten S. 399; Fotos S. 411 f). Im Urteil wird zwar festgehalten, dass das Glas beim Schlag gegen den Kopf von B._____ zerbrochen sei und der Beschuldigte das nunmehr zerbrochene Glas in Fortführung der Schlagbewegung vom linken Ohrläppchen des Opfers über dessen Kinn bis zu dessen Brust gezogen habe. Die Vorinstanz zog daraus aber nicht die Konsequenzen. Denn damit bestand nicht nur das Risiko von schweren Verletzungen im Gesicht, sondern, wie der Gutachter deutlich festhält, die Gefahr der Verletzung der grossen Schlag- und Blutadern am Hals. Dies gilt laut dem Gutachten auch für die Schnittwunden, die von der linken Halsseite bis zum Brustkorb reichten (Gefahr des Verblutens, Durchblutungsstörung des Gehirns, Luftembolie, letzteres schon beim Öffnen oberflächlicher Halsblutadern, IRM Gutachten, Akten S. 420).

Die vom Ohr über den Hals bis zur Brustseite verlaufenden Schnittverletzungen sind von der Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung ausser Acht gelassen worden. Entgegen der Vorinstanz wären nicht nur Schnittverletzungen im Gesicht, sondern auch solche in der Halsregion zu beurteilen gewesen. Die Lebensgefährlichkeit dieser Schnittverletzungen ist wie erwähnt durch das Gutachten erstellt (insbesondere Akten S. 404). Es bedarf keines medizinischen Sonderwissens, um die möglichen Folgen solcher Verletzungen – allen voran die Gefahr des Verblutens – zu erkennen. Hierfür kann ergänzend auf die Argumentation der Vorinstanz zu Phase 2 verwiesen werden: In jenem Zusammenhang sind die richtigen Schlussfolgerungen gezogen worden (Urteil des Strafgerichts S. 19). Nach dem Gesagten hätte Eventualvorsatz zur Tötung auch in der Phase 1 als nachgewiesen erachtet werden müssen. Umgekehrt fällt damit die Argumentation der Verteidigung, in dieser Phase sei der Vorsatz auf eine blosse einfache Körperverletzung beschränkt gewesen, die dann erst noch durch Notwehr gerechtfertigt sei, in sich zusammen. Somit bleibt es für die Phase 1 beim vorinstanzlichen Schuldspruch. Nur das Verbot der reformatio in peius steht der eigentlich gebotenen Verschärfung des Schuldspruchs entgegen.

4.         Phase 2

4.1      Die obigen Ausführungen zu Phase 1 entziehen auch der Argumentation der Verteidigung zu Phase 2 weitgehend den Boden. Wie dargelegt wäre schon für die Phase 1 nicht von einer Notwehrsituation auszugehen gewesen. Umso weniger kann für die Phase 2 von einer Notwehrsituation die Rede sein. Aus der Wahrnehmung des Beschuldigten hatte sich sein Opfer nun vielmehr von ihm abgewendet und versuchte, am Boden wegzukriechen. Dies ist ein defensives Verhalten, das weder einen Angriff darstellte noch als solcher interpretiert werden konnte. Wenn der Beschuldigte nun noch gewusst hätte, dass es sich bei der attackierten Person in Phase 2 in Wirklichkeit nicht mehr um Privatkläger B._____, sondern um C._____ handelte, wäre die These einer Notwehr noch abwegiger, da diese ja nicht in das Geschehen von Phase 1 verwickelt gewesen war. Massgebend ist aber – insoweit ist dem Verteidiger zuzustimmen – der Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Dass der Beschuldigte einen sich in geduckter Haltung fortbewegenden Menschen verfolgte, macht deutlich, dass er nicht Notwehr zu üben beabsichtigte, sondern schlichtweg vollkommen in Rage geraten war. Seine Handlungen müssen als Versuch gedeutet werden, den seiner Ansicht nach noch zu wenig effektvoll traktierten Gegner in dieser Phase definitiv ruhig stellen. Insbesondere die Hautdurchtrennungen mit dem bereits abgebrochenen Glas über dem Ohr belegen, dass die Schläge beziehungsweise Schnittbewegungen mit grosser Wucht ausgeführt worden sind. Ferner hat der Beschuldigte weitere Schläge gegen den Kopf seines Opfers ausgeführt (dazu seine Aussagen Akten S. 289, 341; Protokoll Hauptverhandlung S. 4 f. 13). Wenn er in der Berufungsverhandlung ausführt, er sei „im Reflex“ gewesen, mag er dem erwähnten Umstand Ausdruck verliehen haben, dass er in Rage war. Keine Zweifel können daran bestehen, dass er bewusste Handlungen  ausführte – und nicht etwa blosse Körperreflexe vorlagen, welche sich einer strafrechtliche Zurechnung entziehen würden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4).

4.2      Das enthemmte Einschlagen auf den Kopf mit einem abgebrochenen Glas, das dann in die Halsgegend abrutscht, ist geeignet, Schnittverletzungen zu bewirken, die unmittelbar zum Tod führen. Es drohte die Eröffnung der Halsschlagader. Für die Phase 2 kommt für die Bestimmung des Vorsatzes erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte seinem (aus seiner Sicht identischen) Opfer bereits in der Phase 1 analoge Verletzungen zugefügt hatte. Daher musste er in der Phase 2 davon ausgegangen sein, dass er auf ein bereits verletztes Opfer einschlug. Das Weiterschlagen mit dem abgebrochenen Glas in die Halsregion kann vor diesem Hintergrund nicht anders gedeutet werden, als dass er nun seinen Gegner gänzlich aus dem Feld schlagen wollte. Dass er bei einem solchen Vorgehen dessen Tod mindestens in Kauf nahm, kann angesichts der obigen Ausführungen – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht zweifelhaft sein. Die Vorinstanz hat hier zu Recht Tötungsvorsatz angenommen. Eine Notwehrsituation lag nicht vor. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.

5.

Vor diesem Hintergrund kann die ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren keinesfalls als zu streng bezeichnet werden. Im Gegenteil: Nur mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Umqualifizierung einer versuchten vorsätzlichen Tötung in eine versuchte schwere Körperverletzung und mit der Annahme des Notwehrexzesses für die Phase 1 kann diese Freiheitsstrafe gerechtfertigt werden. Ohne diese Umstände hätte die Strafe höher ausfallen müssen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist auch nicht besonders bemerkenswert, dass der Beschuldigte zuvor noch keine Gewalttat begangen hatte. Eine solche Vorstrafe hätte sich vielmehr strafschärfend ausgewirkt. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt, dass er eine direkte Bezugs- und Betreuungsperson für ein Kleinkind ist. So präsentierte sich die Situation auch vor Appellationsgericht (Verhandlungsprotokoll S. 2). Auf die im Übrigen zutreffenden Erwägungen zu Strafzumessung im vorinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden.

Die ausgefällte Strafe erscheint auch im Hinblick auf vergleichbare Fälle als angemessen. So hat das Appellationsgericht in AGE AS.2010.127 vom 6. Dezember 2011 einen Täter zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, der sein Opfer mit einem scharfkantigen Flaschenstumpf zunächst im Kopf- und Rumpfbereich verletzt hat, um ihm in einer zweiten Phase den Flaschenstumpf seitlich in den Halsbereich zu stossen (Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und versuchter vorsätzlicher Tötung).

6.

Das Strafgericht hat den vom Privatkläger geltend gemachten Erwerbsausfall von CHF 15’390.60 (4 x CHF 3’847.65) auf den Zivilweg verwiesen. Hierzu erwog es, dass dieser Schaden nicht ausreichend belegt sei. Mit seiner Berufung beantragt der Privatkläger die vollumfängliche Zusprechung des geforderten Betrags.

6.1      Fest steht, dass der Privatkläger im Zeitpunkt des Schadenseintritts, am 9. Januar 2011, als Wirt im Restaurant D._____ tätig war. Ferner ist er ab dem 1. Juni 2011 zum genannten Monatslohn als Geschäftsführer in jenem Lokal angestellt worden. Geltend gemacht wird Lohnausfall für die Monate Februar, März, April und Mai 2011. Ab dem 1. Juni 2011 kann er den Arbeitsvertrag mit dem genannten Lohn vorweisen. Dass der Privatkläger tatsächlich während vier Monaten aufgrund der erlittenen Verletzungen bzw. von psychischen Folgen arbeitsunfähig war, wird nicht hinreichend belegt. Laut Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel bestand eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 24. Januar 2011 „wegen Unfalls“ (Akten S. 93). Ab dem 4. Februar 2011 hat ein Psychiater das Opfer behandelt. Dieser bestätigt zunächst eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit bis zum 28. Februar 2011. Anschliessend bestätigt er eine weitere Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit bis zum 31. März 2011 (vgl. dazu Akten S. 94, 95, 561). Der Privatkläger hat sodann auf psychische Probleme hingewiesen, die schon vor dem fraglichen Vorfall bestanden haben sollen (vgl. dazu seine Aussagen, Akten S. 274). Immerhin ergibt sich aus dem Zeugnis des Universitätsspitals, dass als aktuelle Diagnosen neben den multiplen Schnittwunden auch Depressionen und rezidivierende Panikattacken im Raum stehen. Diese Diagnosen werden dort unterschieden von den Nebendiagnosen („Status nach ...“). Nachdem der behandelnde Psychiater in seinem zweiten Arztzeugnis ausdrücklich auch auf Unfallfolgen hinweist (datiert ab 9. Januar 2011), muss die damit bescheinigte Arbeitsunfähigkeit offensichtlich in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 9. Januar 2011 gebracht werden. Da es dem Privatkläger ohne Weiteres gelungen ist, an derselben Stelle einen Arbeitsvertrag ab dem 1. Juni 2011 zu erhalten, ist anzunehmen, dass der Privatkläger, wäre er im Februar und März nicht arbeitsunfähig gewesen, einen analogen Verdienst hätte erzielen können. Somit ist ihm unter diesem Titel der hypothetische Verdienst für zwei Monate, nämlich CHF 7’695.30, zuzusprechen. Dieser Betrag ist, wie gefordert, ab dem 15. April 2011 zu 5 % zu verzinsen. Die Mehrforderung ist mangels Nachweises der Arbeitsunfähigkeit abzuweisen.

6.2      Was die Kosten der Behandlung im Universitätsspital anbelangt, so hat die Vorinstanz diese nicht zugesprochen, weil die Versicherung gemäss Art. 72 Abs. 1 ATSG gegenüber dem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, in die Ansprüche der versicherten Person eintritt. Der Privatkläger hält dem entgegen, er sei in jenem Zeitpunkt nicht versichert gewesen, weshalb ihm auch kein Kostenträger zur Verfügung gestanden habe. Aus dem Versicherungsausweis, welcher vom 1. Juni 2011 datiert, ergibt sich, wie die Monatsprämie für das Jahr 2011 errechnet wird (Akten S. 106). Als Versicherungsnehmer ist die Sozialhilfe eingesetzt. Es steht aber fest, dass sich der Unfall vor der Sozialhilfeabhängigkeit des Privatklägers zugetragen hat. Somit weist alles darauf hin, dass im Zeitpunkt des Unfalls keine Versicherungsdeckung bestand. Weiter steht fest, dass das Universitätsspital den Privatkläger noch am 11. August 2011 für eine ambulante Behandlung am 9. Januar 2011 gemahnt hat (Akten S. 543). Der Betrag war somit offenbar noch nicht bezahlt – auch nicht durch eine Versicherung. Zwar hat der Privatkläger keine Quittung für eine Zahlung eingereicht. Auf der anderen Seite ist der Beschuldigte aber bis jetzt nicht zur Kasse gebeten worden. Eine Doppelbezahlung riskiert er nicht: Sollte ein allfällig surrogierter Dritter ihm gegenüber die Bezahlung verlangen, so könnte er mit Quittung nachweisen, dass er den Schaden dem Geschädigten bereits bezahlt hat. Damit würde auch ein Anspruch des Geschädigten auf Versicherungsleistungen bzw. Kostenübernahme durch die Sozialhilfe entfallen. Somit ist der Beschuldigte zur Leistung von CHF 1’524.30, nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Januar 2011, an Privatkläger B._____ zu verurteilen (Mehrforderung vorbehalten).

6.3      Dass neben dem Schadenersatz Genugtuung geschuldet ist, steht aufgrund der Erwägungen in der Hauptsache ausser Zweifel. Der Beschuldigte hat im Zusammenhang mit der von ihm beantragten Umqualifizierung im Berufungsverfahren die Aufhebung dieser Summe verlangt. Nachdem aber der Schuldspruch in allen Teilen bestätigt wird, gelten die Überlegungen der Vorinstanz auch für die Zusprechung einer Genugtuung. Diesbezüglich ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1`500.– zu tragen. Seinem Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten. Auch der Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass wird vorderhand aus der Gerichtskasse entschädigt. Zudem wird ihm aufgrund teilweisen Obsiegens zulasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung ausgesprochen, welche im Umfang von vier Stunden der Differenz zwischen dem amtlichem Ansatz und dem Überwälzungstarif von CHF 220.– Rechnung trägt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuld- und Strafpunkt bestätigt.

            In teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers wird A._____ verurteilt zu Schadenersatz an B._____ im Betrag von CHF 7'695.30, zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. April 2011, und von CHF 1'524.30, zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. Januar 2011. Die Schadenersatzmehrforderung für Erwerbsausfall von B._____ wird abgewiesen.

Bezüglich der Genugtuung sowie der übrigen Punkte wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            A._____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, Dr. Andreas Noll, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'605.40 sowie eine Spesenvergütung von CHF 126.10, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 538.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Dr. Nicolas Roulet, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'160.– und ein Auslagenersatz von CHF 78.80, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 179.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A._____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Darüber hinaus wird dem Vertreter des Privatklägers gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Berufungsklägers/Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 160.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 12.80, zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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