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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.11.2024 KV.2024.8 (SVG.2025.55)

November 28, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,896 words·~9 min·3

Summary

Beschwerde wird abgewiesen; Rechtsvorschlag wird beseitigt

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. November 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

SWICA Gesundheitsorganisation

Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2024.8

Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024

Beschwerde wird abgewiesen; Rechtsvorschlag wird beseitigt.

Tatsachen

I.

Die 1961 geborene Beschwerdeführerin war im Jahr 2023 zusammen mit ihrem Ehemann bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert, bei einer monatlichen Prämie von CHF 558.00, respektive CHF 600.30 (Antwortbeilage [AB] 1).

Die vorgenannten Prämien der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns über den Zeitraum von Januar 2023 bis und mit Dezember 2023 (insgesamt CHF 13’899.60) sowie diverse Kostenbeteiligungen für die Zeit vom 10. Juli 2022 bis 16. Juli 2023, blieben ausstehend (vgl. dazu AB 3, 6, 9, 12, 15, 18, 21, 22, 25, 28). Zahlungserinnerungen und Mahnungen (vgl. AB 4, 5, 7, 8, 10, 11, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 23, 24, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37) vermochten daran nichts zu ändern.

Schliesslich leitete die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung für die ausstehenden KVG-Prämien (Januar 2023 bis und mit Dezember 2023) in der Höhe von gesamthaft CHF 13'899.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Januar 2024 sowie nicht bezahlte Kostenbeteiligungen von total CHF 406.15 zuzüglich Mahn- und Inkassospesen von gesamthaft CHF 270.00 ein. Die Betreibungskosten beliefen sich auf CHF 104.65 (vgl. Zahlungsbefehl Nr. 24004491 des Betreibungsamtes Basel-Stadt).

Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 24004491 des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Dieser wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. März 2024 (AB 40) beseitigt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. April 2024 Einsprache (AB 41), welche sie mit Eingaben vom 5. (AB 42), 16. (AB 43) und 24. Mai 2024 (AB 44) ergänzte. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AB 45).

II.

a) Mit Beschwerde vom 18. Juli 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Revision des Einspracheentscheids der SWICA vom 24.Juni 2024.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 28. November 2024 die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 örtlich und sachlich zuständig.

1.2.            Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3.            1.3.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4).  

1.3.2.       Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 ausschliesslich den von der Beschwerdeführerin in Betreibung Nr. 24004491 des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und die definitive Rechtsöffnung für den gesamten Betrag die definitive Rechtsöffnung erteilt. Einzig dieser Entscheid bildet somit den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.

1.3.3.       Soweit die Beschwerdeführerin implizit (durch Verweis auf weitere vor diesem Gericht geführte Verfahren) die Nichtleistung anderer involvierter Versicherungen rügt, ist festzuhalten, dass darüber im Rahmen dieser Verfahren geurteilt wurde. Diese Rügen können nicht nochmals vorgebracht werden. Auf diese Vorbringen ist in diesem Verfahren nicht weiter einzugehen.  

2.                  

2.1.            Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich der Einspracheentscheid auf erhebliche Tatsachen stütze und die Rechtsverzögerung vom 10. April 2015 zum monatlichen Einkommen ab Mai 2015 noch nicht beseitigt sei. Anderweitige Vorbringen gegen Bestand und Umfang der von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Forderungen bringt die Beschwerdeführerin nicht vor.

2.2.            Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, da gegen die in Betreibung gesetzte Forderung keine Einwände erhoben worden seien und zudem sämtliche gesetzliche Bestimmungen berücksichtigt worden seien, sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Beschwerde abzuweisen.

2.3.            Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht zur Bezahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen von CHF 14'305.75 zuzüglich 5 % Zins von CHF 846.85, Mahnspesen von CHF 175.00, Inkassogebühren von CHF 95.00 und Betreibungskosten von CHF 104.65 aufgefordert hatte.

3.                  

3.1.            Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Nach der Rechtsprechung gehört der Abschluss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Für die betreffenden Prämien haften die Ehegatten deshalb unabhängig vom Güterstand solidarisch (vgl. Art. 166 Abs. 3 ZGB; BGE 129 V 90, 90 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_14/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4).  

3.2.            Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a KVG). Kommt die betreffende Person der Zahlungsaufforderung nicht nach, muss die Versicherung die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Nachdem das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren der Versicherung erhalten hat, erlässt es den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), welcher dem Schuldner zugestellt wird (Art. 71 Abs. 1 SchKG). Letzterer kann dann innert zehn Tagen dagegen – ohne einen Grund anzugeben – Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SchKG). Im Regelfall muss der Gläubiger seinen Anspruch im Rahmen eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG).

3.3.            Bei Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids, auf welchem die Forderung beruht, kann er beim Richter direkt die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann. Will die betriebene Person ihren Rechtsvorschlag verteidigen, muss sie zuerst Einsprache erheben und dann eine Beschwerde an einer gerichtlichen Instanz führen. Andernfalls wird die Verfügung rechtskräftig und die Rechtsöffnung definitiv. Anschliessend führt das Betreibungsamt das Betreibungsverfahren fort (BGE 131 V 147, 152 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen; 121 V 109, 110 E. 2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage Zürich 2018, Art. 64a N 10).

3.4.            Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc).

3.5.            Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Da der Gläubiger nach Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (BGE 144 III 360, 367 E. 3.6.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Sie sind von Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner im Fall einer erfolgreichen Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 SchKG; BGE 147 III 358, 362 E. 3.4.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

4.                  

4.1.            Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht – in Bestätigung der Verfügung vom 28. März 2024 – mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2022 den von der Beschwerdeführerin in Betreibung Nr. 24004491 des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und die definitive Rechtsöffnung für total CHF 15'527.25 erteilt hat.

4.2.             4.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt gegen die vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen – Prämien von Januar bis und mit Dezember 2023 sowie diverse Kostenbeteiligungen –  keine konkreten Rügen vor. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass die fraglichen Forderungen zu Unrecht in Betreibung gesetzt worden sind. Es finden sich in den vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine unkorrekte Berechnung der Kostenbeteiligungen. Auch die Zusammenstellung des jeweiligen Ausstandes erscheint nachvollziehbar. Nachdem die Beschwerdeführerin keine überprüfbaren Einwände gegen ihre Zahlungspflicht vorgelegt hat, was sie hätte tun müssen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 21/04 vom 29. September 2004 E. 4.3), sind die geltend gemachten Prämienforderungen und Kostenbeteiligungen als geschuldet zu erachten.  

4.2.2.       Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin Mahnspesen und Inkassogebühren in Rechnung gestellt hat. Bei Verzug der Zahlung von Prämien oder Kostenbeteiligungen ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil des Bundesgerichts K 40/05 vom 12. Januar 2006 E. 3 mit Hinweis auf BGE 125 V 276, 276 E. 2c). Die erforderliche reglementarische Regelung ist in Art. 15 Ziff. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Ausgabe 2022) enthalten und kann daher zugestanden werden.

4.3.            Die Betreibungskosten von CHF 104.65 schuldet die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Es ist hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts K154/04 vom 18. März 2005 E. 4.1).

4.4.            Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 abzuweisen. Der Rechtsvorschlag der Betreibung Nr. 24004491 des Betreibungsamtes Basel-Stadt ist für den Betrag von CHF 15'527.25 (CHF 13'899.60 [KVG-Prämien Januar 2023 bis Dezember 2023], CHF 406.15 [Kostenbeteiligungen], CHF 175.00 [Mahnspesen], CHF 95.00 [Inkassogebühren]), CHF 104.65 [Betreibungskosten]), zuzüglich 5 % Zins von CHF 846.85 aufzuheben.

  Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

          Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 24004491 des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag von CHF 15'527.25 zuzüglich 5 % Verzugszins von CHF 846.85 auf 13'899.60 seit dem 30. Januar 2024 aufgehoben.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

KV.2024.8 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.11.2024 KV.2024.8 (SVG.2025.55) — Swissrulings