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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.06.2025 KV.2024.10 (SVG.2025.161)

June 5, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,857 words·~14 min·4

Summary

KVG

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

B____ AG

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2024.10

Einspracheentscheid vom 1. November 2024

Feststellungsinteresse; Kostenerstattung bei Leistungen im Ausland

Tatsachen

I.        

a) Der Beschwerdeführer ist bei der B____ AG obligatorisch krankenpflegeversichert.

b) Am 18. August 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer einer bilateralen Lungentransplantation und benötigt seitdem eine Immunsuppressionstherapie (vgl. Schreiben vom 15. März 2024, BB 10, und Verfügung vom 17. April 2024, BB 12).

c) Am 19. Oktober 2017 (Beschwerdebeilage 1, BB 1) und am 1. November 2017 (BB 2) fragte der Beschwerdeführer bei der Krankenkasse nach, wie die Bestimmungen der Kostenübernahme bei einem zwei- bis dreimonatigen Aufenthalt in Thailand aussähen, und dass Thailand nur die Einfuhr von Medikamenten von maximal 30 Tagen erlaube. Am 2. November 2017 antwortete die Krankenkasse, dass sie die Anfrage gerne telefonisch besprechen würde.

d) Auf eine weitere Anfrage des Beschwerdeführers vom 17. September 2020 antwortete die Krankenkasse in Bezug auf die Medikamentenbezüge in Thailand am 22. September 2020 (BB 4), dass ein Notfall vorliege, wenn bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eine medizinische Behandlung benötigt werde und eine Rückreise in die Schweiz nicht zumutbar sei. Die Vergütung bei Notfallbehandlungen erfolge maximal zum doppelten Schweizer Tarif. Bei planbaren Kontrollen und Medikamentenbezügen, welche aufgrund eines längeren Aufenthaltes im Ausland durchgeführt beziehungsweise bezogen werden müssten, würden im Entgegenkommen bis zum einfachen Tarif vergütet, dies auf die geplante Reisedauer beschränkt. Unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Vorgeschichte, der Corona-Krise und der Dauer des Auslandaufenthaltes hätten sie ihm für die Rückvergütung seiner Rechnungen bis anhin den doppelten Schweizer Tarif berechnet. Sie würde ihm seine Auslagen für die Medikamentenbezüge noch bis zum 31. Oktober 2021 wie bis anhin vergüten, danach würden sie ihm die Kosten nur noch zum einfachen Schweizer Tarif rückerstatten.

e) Am 22. August 2023 (BB 6) wandte sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Leistungsabrechnung des gleichen Tags an die Krankenkasse und fragte nach, warum ihm die Kosten für das benötigte Medikament in Thailand nicht zu den gleichen Bedingungen wie anhin vergütet worden seien. Mit Schreiben vom 8. September 2023 (BB 7) antwortete die Krankenkasse, dass sie ihn bereits im Schreiben vom 22. September 2020 über die Bedingungen der Rückerstattung bei einem Medikamentenbezug im Ausland informiert hätte. Unvorhergesehene längere Aufenthalte in Thailand würden keinen Notfall begründen. Somit sei ihr Entscheid im Jahr 2022, ihm die Kosten der Medikamentenbezüge zum doppelten Tarif der Schweiz zu vergüten, grundsätzlich nicht korrekt. Sie würden aber auf eine Rückforderung der zu viel bezahlten Leistungen verzichten. Sie würden ihm für die Kosten der Medikamentenbezüge, welche den Schweizer Preis übersteigen, keine Leistungen erbringen können. Im Mail vom 27. September 2023 (BB 8) teilte die Krankenkasse dem Beschwerdeführer nochmals mit, dass sie ihm diesfalls nur die Leistungen zum einfachen Tarif vergüten könne.

f) Am 15. März 2024 (BB 10) legte der Beschwerdeführer nochmals ausführlich seine Situation dar und bekräftigte seine Ansicht, bei seinem Medikamentenbezug in Thailand sei der Notfallbegriff gemäss KVG erfüllt. Am 28. März 2024 (BB 11) antwortete die Krankenkasse dem Beschwerdeführer, dass sie ihm die Kosten für medizinische Behandlungen und Medikamente künftig nur noch nach dem einfachen Schweizer Referenztarif vergüten würden. Sie begründete dies damit, dass die schon in der Schweiz begonnenen Behandlungen nicht als Notfall subsumiert werden könnten und nur zur Rückerstattung in der Höhe des einfachen Schweizer Referenzpreises berechtigen würden. Sie sei jedoch bereit, die Leistungsabrechnungen vom 30. Juni 2023 bis 12. Januar 2024 zu korrigieren und dem Beschwerdeführer die Medikation auf freiwilliger Basis nachzuzahlen. Dies gelte als Ausnahme und beschränke sich auf die genannte Zeitspanne. Bei künftigen Auslandsrechnungen, seien es Folgebehandlungen oder Medikamente, würden sie maximal den einfachen Schweizer Referenzpreis rückerstatten.

g) Am 17. April 2024 (BB 12) verfügte die Krankenkasse das Nichteintreten auf das Begehren um Zusagen für die Kostenübernahme zukünftiger Behandlungen und Medikamentenbezüge im Ausland und führte hierzu aus, dass die Leistungsabrechnungen für Medikamente und Behandlungen für den Zeitraum vom 30. Juni 2023 bis zum 12. Januar 2024 korrigiert worden seien und somit keine Pendenzen bestünden. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme seien in jedem Einzelfall zu prüfen und es könne im aktuellen Zeitpunkt nicht über die Vergütung allfälliger zukünftiger Leistungen entschieden werden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Krankenkasse am 1. November 2024 (BB 13) ab.

II.       

In der Beschwerde vom 11. November 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, ob sich die Beschwerdegegnerin zukünftig an die Kostengutsprache von 2017 halten und die Medikamente, welche in Thailand gekauft werden müssen, als Notfall vergüten müsse. Bis zu einem endgültigen Entscheid durch das Gericht sei zum Schutz des Versicherten die Beschwerdegegnerin mittels superprovisorischer Verfügung anzuweisen, die Medikamentenkäufe in Thailand gemäss der Kostengutsprache von 2017 weiter zu vergüten.

III.     

Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 nimmt die Beschwerdegegnerin Stellung zum Antrag von superprovisorischen Massnahmen.

IV.     

Die Instruktionsrichterin verfügt am 23. Dezember 2024 die Abweisung des Antrags um Vergütung von Medikamenten im Ausland als superprovisorische Massnahme.

V.      

In der Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2025 beantragt die Krankenkasse die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

VI.     

Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 28. Februar 2025 an seinen Rechtsbegehren fest, ebenso wie die Krankenkasse in ihrer Duplik vom 3. April 2025.

VII.   

Die Sitzung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 5. Juni 2025 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]) i.V.m. § 52 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          In seiner Beschwerde vom 11. November 2024 wie auch im Vorfeld der Verfügung vom 17. April 2024 hat der Beschwerdeführer ein in die Zukunft gerichtetes Feststellungsbegehren gestellt. Sinngemäss beantragt er damit die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. November 2024. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Krankenkasse ist auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten und begründete dies damit, dass sie die Leistungsabrechnungen für Behandlungen bzw. Medikamentenbezüge im Ausland im Zeitraum vom 30. Juni 2023 bis 12. Januar 2024 korrigiert habe und über die Vergütung allfälliger zukünftiger Behandlungen und/oder Medikamentenbezüge in Thailand im jetzigen Zeitpunkt nicht entscheiden könne. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Zusage für die Kostenübernahme künftiger Leistungen im Ausland (Thailand) verlange, könne darauf nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Kosten seien ihm auch bisher gestützt auf eine Kostengutsprache aus dem Jahr 2017 vergütet worden und eine Ablehnung würde vor dem Hintergrund, dass er nach Thailand Medikamente bloss für einen Gebrauch von 30 Tagen einführen dürfe, seine persönliche Freiheit beschränken.

2.2.          Streitgegenstand ist damit, ob die Krankenkasse zu Recht nicht auf das Feststellungsbegehren eingetreten ist. Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung gegeben sind.

2.3.          Gemäss Art. 49 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1). Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Abs. 2).

2.4.          Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann. Nach dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 2 ATSG genügt das Glaubhaftmachen eines rechtlichen oder tatsächlichen und aktuellen Interesses an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses für den Erlass einer Feststellungsverfügung (BGE 132 V 257 E. 1 mit weiteren Hinweisen).

2.5.          Damit genügt dem in Art. 49 Abs. 2 ATSG geforderten Beweismass, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich der behauptete Sachumstand nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2024, 9C_85/2024, E. 6.2.).

2.6.          Ein Feststellungsentscheid dient nicht dazu, eine abstrakte Rechtsfrage zu beantworten; es muss sich um individuelle und konkrete Rechte und Pflichten handeln (BGE 130 V 388 E. 2.5). Indessen ist eine Feststellung zulässig bei komplizierten Verhältnissen, wo die Abwicklung des Leistungsanspruchs mit hohem Aufwand verbunden wäre, namentlich wenn eine grosse Zahl von Rechtsverhältnissen berührt und die Rechtsfrage wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (BGE 132 V 257 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2007, 9C_152/2007, E. 3.2).

3.                

3.1.          Wesentlich für die Frage ob ein Feststellungsinteresse vorliegt, ist daher unter anderem, ob das schützenswerte rechtliche oder tatsächliche Interesse durch eine rechtsgestaltende Verfügung in zumutbarer Weise gewahrt werden kann.

3.2.          Art. 24 KVG verankert das Kostenerstattungsprinzip. Demnach hat die versicherte Person die medizinische Leistung selbst zu beschaffen und hat im Gegenzug gegenüber der obligatorischen Krankenversicherung einen Kostenerstattungsanspruch (Kerstin Noëlle Vokinger, in: Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 2 zu Art. 24 KVG).

Eine Kostengutsprache, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, ist die Ausnahme. So sehen im Bereich der stationären Behandlung Tarifverträge zwischen Leistungserbringern und Versicherern einen sogenannten «bedingten tiers payants» vor, um den Versicherern die Prüfung zu ermöglichen, dass alle Voraussetzungen für eine Kostenübernahme gegeben sind (vgl. BGE 132 V 18 E. 5.2., siehe auch Kerstin Noëlle Vokinger/Martin Zobl, in: a.a.O., N. 8 zu Art. 42 KVG). Weiter sind Kostengutsprachen für bestimmte Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Verordnungsrecht ausdrücklich vorausgesetzt. Dies betrifft unter anderem die Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall nach Art. 71a - 71d KVV. Um die dort beschriebenen Fälle geht es jedoch vorliegend nicht, so steht denn auch kein «off label use» in Frage (vgl. zum Ganzen Yvonne Hummel, in: a.a.O., N. 21 zu Art. 57 KVG). Ohnehin stehen vorliegend nicht der Bezug und die Vergütung der vom Beschwerdeführer benötigten Arzneimittel an sich in Frage, sondern deren Vergütung im Fall eines Erwerbs der Medikamente im Ausland im Rahmen einer Auslandsreise.

3.3.          Grundsätzlich gilt im KVG das Territorialitätsprinzip. Für die Kostenerstattung bei Leistungen im Ausland ist in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung folgendes massgebend: Gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. a KVG kann der Bundesrat vorsehen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Leistungen nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 29 KVG übernimmt, die aus medizinischen Gründen oder im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für in der Schweiz wohnhafte Versicherte im Ausland erbracht werden. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 36 KVV mit der Überschrift «Leistungen im Ausland» erlassen. Nach dessen Abs. 2 übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden. Ein Notfall liegt vor, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist. Kein Notfall besteht, wenn sich Versicherte zum Zweck dieser Behandlung ins Ausland begeben. Laut Art. 36 Abs. 4 Satz 1 KVV wird für Leistungen nach Abs. 2 der Bestimmung höchstens der doppelte Betrag der Kosten übernommen, die in der Schweiz vergütet würden (BGE 146 V 152 E. 10.1).

3.4.          Neben der medizinischen Behandlungsbedürftigkeit ist daher für das Vorliegen eines Notfalls das Kriterium der Angemessenheit der Rückkehr in die Schweiz zu prüfen. Die Angemessenheit der Rückreise beurteilt sich nach den gesamten Umständen des einzelnen Falls. Dazu gehören die medizinische Zumutbarkeit der Rückreise, die Kosten der Rückreise im Verhältnis zu den Behandlungskosten, aber auch die Prüfung, ob die Behandlung in der Schweiz möglich gewesen wäre oder ob die Rückkehr eine Verzögerung der Behandlung und dadurch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich gezogen hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2011, 9C_1009/2010, E. 2.3 mit Hinweisen). Ein Notfall liegt also vor, wenn die Behandlung im Ausland aus medizinischen Gründen unaufschiebbar und eine Rückkehr in die Schweiz nicht angemessen ist. Kein Notfall ist gegeben, wenn sich die Rückreise medizinisch gesehen als möglich und auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten als zumutbar erweist (BGE 146 V 185 E. 2.3 mit Literaturhinweisen).

3.5.          Wenn der Beschwerdeführer das benötigte Arzneimittel in Thailand erwirbt, handelt es sich um eine Leistung im Ausland. Für die Kostenerstattung muss daher ein Notfall im Sinne von Art. 36 Abs. 2 KVV vorliegen. Die Angemessenheit der Rückkehr in die Schweiz erfordert, wie vorstehend gezeigt, eine Prüfung im Einzelfall anhand der konkreten Umstände. Die Frage, ob ein Notfall vorliegt, kann daher nicht pauschal vorweg, sondern erst anhand der konkreten Umstände der Reise und daher in der Regel erst nach der jeweiligen Reise beantwortet werden.

3.6.          Zu beachten ist ferner, dass ein Feststellungsentscheid zulässig ist, wenn ein schützenswertes rechtliches oder tatsächliches Interesse an der Feststellung besteht und ein rechtsgestaltendes Begehren nicht in zumutbarer Weise möglich ist (BGE 132 V 18 E. 2.1).

3.7.          Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Gesuchsteller die Fortdauer der Ungewissheit unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar ist, weil sie ihn in seiner Entscheidungsfreiheit einschränkt. Von einer unzumutbaren Ungewissheit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Entscheidungsfreiheit, auf die sich der Gesuchsteller vertretbar beruft, grundrechtlich geschützt und der Staat somit in erhöhtem Mass (auch) zu deren prozeduraler Absicherung verpflichtet ist. An einem schutzwürdigen Interesse am Erhalt einer Feststellungsverfügung fehlt es, wenn die Interessen des Gesuchstellers ebenso gut durch den (späteren) Erlass einer Gestaltungsverfügung gewahrt werden können. Die Feststellungsverfügung ist gegenüber der Gestaltungsverfügung subsidiär (BGE 151 I 19 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen zu Rechtsprechung und Literatur).

3.8.          Es ist daher auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer ohne Erlass einer Feststellungsverfügung in seiner persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) eingeschränkt ist. Zu dieser Frage verweist Eugster auf folgende Problematik: Den Notfall auf die plötzlich auftretende und nicht vorhersehbare Behandlungsnotwendigkeit einzuschränken, hiesse, dass Personen, die schon vor der Abreise wissen oder damit rechnen müssen, während eines Urlaubs oder auf Geschäftsreise im Ausland medizinische Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wären. Das wäre indes nicht der Sinn von Art. 36 Abs. 2 KVV, der darin besteht, die heute übliche Mobilität der gesamten Bevölkerung, nicht nur der gesunden Leute, durch einen Grundversicherungsschutz zu gewährleisten. Wird eine Behandlung im Ausland durchgeführt, mit der schon vor der Abreise zu rechnen war, oder muss im Ausland eine in der Schweiz begonnene Behandlung fortgesetzt werden, kann daher ebenfalls Notfall im Sinne von Art. 36 Abs. 2 KVV gegeben sein. Im Lichte des Rechts auf persönliche Freiheit darf von der versicherten Person nicht leichthin angenommen werden, dass sie wegen einer Behandlung oder eines Erkrankungsrisikos aus Gründen der Schadensminderungspflicht auf eine Auslandsreise verzichtet (Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 576 Rz. 547).

3.9.          Der Beschwerdeführer kann seinen Angaben gemäss einen Vorrat von Medikamenten von 30 Tagen nach Thailand einführen. Die Frage der Kostenerstattung stellt sich daher erst für den Zeitraum danach. Den Beschwerdeführer diesfalls auf die Kostenerstattung nach Rückkehr der Reise zu verweisen, schränkt ihn daher nicht in unzumutbarer Weise in seiner persönlichen Freiheit ein, da es vorliegend nicht darum geht, dass er die Reise ohne die Kostengutsprache gar nicht erst antreten könnte. Auch kann nicht gesagt werden, dass chronisch Kranken unter diesem Aspekt generell eine Kostengutsprache vor Antritt der Reise zu gewähren ist, da es einer Beurteilung des Einzelfalles bedarf. Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch in finanzieller Hinsicht nicht in einer Weise eingeschränkt, die eine Kostengutsprache vor einer Reise rechtfertigen würde (vgl. Kosten der Arzneimittel, BB 7). Die Interessen des Gesuchstellers können daher ebenso gut durch den (späteren) Erlass einer Gestaltungsverfügung gewahrt werden. Auch ist aufgrund des im KVG verankerten Kostenerstattungsprinzips dem subsidiären Charakter einer Feststellungsverfügung erhöhtes Gewicht beizumessen.

3.10.       Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass es sich aus dem Gesetzmässigkeitsprinzip ergibt (Art. 5 Abs. 1 BV), dass die zuständige Verwaltungsbehörde mit der Feststellungsverfügung inhaltlich nicht weiter gehen darf, als sie dies mit einer Leistungs- und Gestaltungsverfügung tun dürfte (Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 353).

Das Instrument der Feststellungsverfügung bezweckt, dem Betroffenen eine die Behörde verpflichtende Auskunft über seine Rechtslage zu erteilen. Geht die rechtsfeststellende Verfügung einer gestaltenden Verfügung voraus, ist die erlassende Behörde an den Inhalt ihrer Feststellungsverfügung grundsätzlich gebunden. Als verbindliche behördliche Auskunft kann eine Feststellungsverfügung daher geeignet sein, den Betroffenen hinreichend Gewissheit über den Inhalt einer ihr nachgehenden Gestaltungsverfügung zu vermitteln. Dies gilt zumindest insoweit, als die in der Feststellungsverfügung enthaltenen Auskünfte klar und vollständig sind und der rechtserhebliche Sachverhalt sich nach Erlass der Feststellungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändert (BGE 129 III 503 E. 3.5.).

3.11.       Zu erinnern ist daran, dass die Frage nach der Kostenerstattung eines Arzneimittelbezugs in Thailand anhand der Voraussetzungen eines Notfalls zu beurteilen ist. So kann eine Beurteilung der Angemessenheit einer Rückreise in die Schweiz ohne Wissen über die konkreten Umstände nicht vorgenommen werden. Da daher nicht gesagt werden kann, dass sich nach Erlass der Feststellungsverfügung der rechtserhebliche Sachverhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändert, ist auch aus diesem Grund das Feststellungsinteresse zu verneinen.

3.12.       Im Übrigen hat die Krankenkasse in materieller Hinsicht ihre Sicht dem Beschwerdeführer dargelegt, nämlich dass sie in Zukunft bei einem Aufenthalt in Thailand den Medikamentenbezug in Thailand nicht mehr als Notfall anerkennen werde. Es handelt sich hierbei um eine unverbindliche behördliche Auskunft (vgl. hierzu BGE 151 I 19 E. 8.3 in fine). Der Beschwerdeführer weiss daher, was ihn grundsätzlich erwartet und er kann sich darauf einstellen. Es bleibt ihm jedoch weiterhin die Möglichkeit, nach einem entsprechenden Auslandaufenthalt gegebenenfalls die Kostenerstattung zu verlangen und gegen eine allfällige Ablehnung den Rechtsweg zu beschreiten.

3.13.       Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich im Rahmen der Kostenerstattung nach der Reise an die Krankenkasse zum Erlass einer rechtsgestaltenden Verfügung zu wenden. Das Feststellungsinteresse ist daher zu verneinen. Somit ist die Krankenkasse zu Recht nicht auf die Begehren des Beschwerdeführers eingetreten und die Krankenkasse hat demnach keine formelle Rechtsverweigerung begangen, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist.

4.                

4.1.          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid der Krankenkasse vom 1. November 2024 zu bestätigen.

4.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

KV.2024.10 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.06.2025 KV.2024.10 (SVG.2025.161) — Swissrulings