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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.05.2025 KE.2025.3 (AG.2025.272)

May 13, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,713 words·~9 min·1

Summary

Abklärungsauftrag im Kindesschutzverfahren

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht  

KE.2025.3

URTEIL

vom 13. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch lic. iur. Luca Maranta, Advokat,

Frankfurt-Strasse 14, 4053 Basel

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____                                                                                      Beigeladene

[…]

vertreten durch lic. iur. Claudia Stehli, Advokatin,

Elisabethenstrasse 28, 4010 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Februar 2025

betreffend Abklärungsauftrag im Kindesschutzverfahren

Sachverhalt

C____ (geboren am […] 2010) ist das Kind der geschiedenen Ehegatten A____ und B____. B____ reichte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB, Kindesschutzbehörde) am 17. Dezember 2024 eine Meldung von Eltern betreffend das Wohl ihres Kindes ein und bat um Unterstützung, um C____ den Zugang zu einer geschlechtsangleichenden medizinischen (Hormon-)Behandlung zu erleichtern und ihre Perspektive in den Mittelpunkt der Entscheidungsfindung zu rücken. Der Vater weigere sich, dem nächsten Schritt in der geschlechtsangleichenden Behandlung von C____, einem Transgender-Mädchen, zuzustimmen. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 erteilte die Kindesschutzbehörde dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) einen Auftrag zur behördlichen Kurzabklärung von C____. Der KJD habe bis am 31. März 2025 zu berichten, ob das Wohl des Kindes gefährdet sei und welche Unterstützungsleistungen sowie welche in Elternrechte eingreifende zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen im vereinbarten Bereich gegebenenfalls erforderlich und geeignet seien, um das Kindeswohl zu gewährleisten. A____ gelangte mit Schreiben vom 9. Januar 2025 an die Kindesschutzbehörde und forderte sie auf, ohne Rücksprache mit dem Kindsvater an C____ keine medizinischen Behandlungen (Medikamentenabgabe, jegliche medizinische Behandlung im Zusammenhang der Geschlechteranpassung, insbesondere die Abgabe von weiblichen Hormonen) durchzuführen. Mit E-Mail vom 13. Januar 2025 gewährte die Kindesschutzbehörde dem Vater das rechtliche Gehör in Bezug auf die Errichtung einer Kindsvertretung in der Person von Advokatin [...].

Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 beantragte der Vater die Einstellung des Verfahrens betreffend die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen für C____. Demgemäss sei auf die Errichtung einer Kindesvertretung für C____ zu verzichten. Eventualiter sei die Abklärung über die Urteilsfähigkeit von C____ hinsichtlich der Cross Hormon-Behandlung an ein hierfür qualifiziertes Team zu übertragen und es sei ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf die abklärenden Personen einzuräumen. Die Kindesschutzbehörde teilte dem Vater am 21. Januar 2025 mit, dass sie am Abklärungsauftrag vom 30. Dezember 2024 festhalte. Darauf verlangte der Vater den Erlass einer Verfügung. Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 hielt die Kindesschutzbehörde weiterhin am Abklärungsauftrag fest.

Dagegen reichte A____ am 17. Februar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Verfügungen der KESB Basel-Stadt vom 30. Dezember 2024, vom 9. Januar 2025, vom 21. Januar 2025 und vom 6. Februar 2025 im Kindesschutzverfahren betreffend C____ nichtig seien und die KESB kein Kindesschutzverfahren hätte eröffnen dürfen. Eventualiter sei das Kindesschutzverfahren betreffend C____ in Aufhebung der Verfügung der KESB Basel-Stadt vom 6. Februar 2025 einzustellen. Subeventualiter sei die Abklärung über die Urteilsfähigkeit von C____ hinsichtlich der Cross Hormon-Behandlung in Aufhebung der Verfügung der KESB Basel-Stadt vom 6. Februar 2025 an ein hierfür qualifiziertes Team zu übertragen (insbesondere enthaltend zwei Onkologinnen) und es sei dem Vater das rechtliche Gehör in Bezug auf die abklärenden Personen einzuräumen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er, es sei die KESB im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, das Kindesschutzverfahren bis zum Entscheid Verwaltungsgerichts zu sistieren. Die Kindesschutzbehörde beantragte am 24. Februar 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter seien die Anträge abzulehnen. Die Instruktionsrichterin stellte die Stellungnahme der Kindesschutzbehörde den übrigen Parteien zu und wies den Antrag auf Sistierung des Kindesschutz- bzw. Abklärungsverfahrens mit Verfügung vom 26. Februar 2025 ab.

In der Folge sistierte die KESB das Abklärungsverfahren für die Dauer von Elterngesprächen. Daraufhin zog A____ seine Beschwerde mit Eingabe vom 19. März 2025 zurück. Die Verfahrensleiterin schrieb daraufhin das Verfahren mit Verfügung vom 24. März 2025 aufgrund des Rückzugs der Beschwerde als erledigt ab. Der Entscheid über die Verlegung der Kosten ergehe nach Eingang der Honorarnote der Vertreterin der Mutter. Diese teilte mit Eingabe vom 28. März 2025 mit, dass B____ auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung verzichte. Auf der anderen Seite beantragte A____ am 28. März 2025 die Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3740.95 (inklusive Mehrwertsteuer) zu Lasten der KESB. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist grundsätzlich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids ist nach § 45 Abs. 1 GOG jedoch die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig.

2.

2.1      Das vorliegende Verfahren wurde zufolge Beschwerderückzugs als erledigt abgeschrieben. Es bleibt folglich über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Grundsätzlich gilt der Rückzug eines Rechtsmittels als Unterliegen mit entsprechender Kostenfolge (vgl. BGer 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 3.2). Ein Abweichen von diesem Grundsatz setzt voraus, dass der Rückziehende seinen entsprechenden Kostenantrag unter anderem mit dem mutmasslichen Verfahrensausgang oder mit dem Verursacherprinzip begründet. In derartigen Fällen unterzieht das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid allerdings bloss einer summarischen Prüfung (VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1, VD.2014.211 vom 22. April 2015 E. 2.1).

2.2      Zur Begründung seines Kosten- und Entschädigungsantrags macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen habe. Die KESB sei offensichtlich nicht für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit von C____ betreffend die Cross Hormon-Behandlung zuständig und es hätten keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestanden. Die Abklärungen der KESB hätten daher eingestellt werden müssen. Zudem erfülle das Schreiben der KESB vom 6. Februar 2025 nicht die formellen Vorgaben an eine Verfügung, obwohl der Beschwerdeführer eine solche beantragt habe. Dadurch habe sich die KESB nicht im Einzelnen mit den entscheidwesentlichen Vorbringen des Vaters auseinandergesetzt und damit dessen rechtliche Gehör verletzt.

2.3      Zunächst ist fraglich, ob auf die Beschwerde des Vaters überhaupt hätte eingetreten werden können. Der Beschwerdeführer war als Vater und Mitinhaber der elterlichen Sorge über seine Tochter gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerdeerhebung zwar grundsätzlich legitimiert. Eine weitere Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist die materielle Beschwer. Vorliegend ging es darum, abzuklären, ob eine Gefährdung von C____ vorliege, die sich Zugang zu einer geschlechtsangleichenden, medizinischen (Hormon-)Behandlung wünsche. Der Vater wäre nach Angaben seines Vertreters nicht grundsätzlich dagegen, dass C____ sich als Mädchen/junge Frau sehe, er wäre bloss mit dem medizinischen Fahrplan nicht einverstanden (Vorakten S. 152). Der Fokus der Abklärung der KESB lag auf der Klärung der Frage, ob C____ bezüglich ihrem Wunsch nach einer geschlechtsangleichenden, medizinischen (Hormon-)Behandlung, urteilsfähig sei (Vorakten S. 145). Der Beschwerdeführer machte geltend, damit seien Eingriffe in seine Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens verbunden, ohne dies substantiiert zu begründen. Ob es für das Beschwertsein genügt, dass der Vater allenfalls in Gesprächen Fragen zur Vater-Kind-Beziehung hätte beantworten müssen, erscheint fraglich. Jedenfalls berechtigt es ihn nicht, gegen das Schreiben der Kindesschutzbehörde vom 6. Februar 2025, mit dem diese am Abklärungsauftrag vom 30. Dezember 2024 festhielt, Beschwerde einzureichen. Ob dieses Schreiben – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – als Zwischenentscheid zu qualifizieren wäre, ist vorliegend offenzulassen. Ohnehin wäre es gemäss § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) nur dann selbständig anfechtbar, wenn es für die beschwerdeführende Partei einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Ein solcher ist vorliegend nicht ersichtlich. Damit erübrigt es sich im Rahmen der summarischen Prüfung auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers näher einzugehen.

2.4

2.4.1   Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die KESB hätte kein Kindesschutzverfahren eröffnen bzw. fortführen dürfen, hätte ihm nicht gefolgt werden können. Die Mutter von C____ reichte der KESB am 17. Dezember 2024 eine Gefährdungsmeldung ein und bat um Unterstützung, um der Tochter den Zugang zu einer geschlechtsangleichenden medizinischen (Hormon-)Behandlung zu erleichtern und ihre Perspektive in den Mittelpunkt der Entscheidungsfindung zu rücken. C____ nehme seit etwa einem Jahr und vier Monaten Pubertätsblocker und es bestünden Risiken für die körperliche Gesundheit, wenn man länger als zwei Jahre Pubertätsblocker einnehme. Der Vater habe aber immer wieder versucht, den Zugang zu Behandlungen zu blockieren und zu verzögern (Vorakten S. 173 ff.).

Erfolgt eine entsprechende Meldung, ist die KESB verpflichtet, das Vorliegen einer Gefährdung und die Notwendigkeit behördlichen Einschreitens zu prüfen und abzuklären, ob ein Verfahren einzuleiten ist. Sofern die Meldung nicht offensichtlich unzulässig ist, eröffnet die örtlich zuständige KESB ein Verfahren (Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler (Hrsg.), FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 443 N 10). Ob tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist im Verlauf des Verfahrens abzuklären. Aufgrund der Untersuchungsmaxime hat die KESB dabei den Sachverhalt von Amtes wegen uneingeschränkt festzustellen und Beweiserhebungen vorzunehmen (Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB; Mathys, Voraussetzungen staatlicher Eingriffe in Familien, ius.full 2025 S. 28 ff., 30). Angesichts der Meldung vom 17. Dezember 2024 ist das Vorgehen der KESB nicht zu beanstanden.

2.4.2   Auch der Rüge der Nichtigkeit der Verfügungen der KESB aufgrund sachlicher Unzuständigkeit hätte nicht gefolgt werden können. Die KESB ist grundsätzlich die zur Regelung von Kinderbelangen bzw. Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde (vgl. Art. 315 ZGB), soweit nicht bereits ein Gericht mit den entsprechenden Fragen befasst ist (namentlich im Rahmen eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens, vgl. BGE 145 III 436 E. 4). Im vorliegenden Fall sollte die zuständige Fachperson des Kinder- und Jugenddienstes entsprechende medizinische und psychologische Informationen über C____ einholen (Vorakten S. 145). Wie der Beschwerdeführer geltend macht und auch die KESB bestätigt, kommen der abklärenden Person selbst nicht alle notwendigen Fachkompetenzen zu. Für die Frage, ob Jugendliche hinsichtlich medizinischen Massnahmen urteilsfähig sind, sind Ärztinnen und Ärzte zu konsultieren (BGE 134 II 235 E. 4.3.2). Dementsprechend trägt die zuständige Person des KJD im Rahmen des Kindesschutzverfahrens die für die Abklärung erforderlichen Fachinformationen zusammen. Dies ist nicht weiter zu beanstanden, zumal sich die Eltern in Bezug auf die Hormontherapie nicht einig sind. Im Rahmen einer summarischen Prüfung sind damit keine Anhaltspunkte für eine sachliche Unzuständigkeit der KESB ersichtlich, womit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Verfügungen der KESB auch nicht nichtig sind.

2.5      Die summarische Kontrolle des angefochtenen Entscheids ergibt somit, dass die Beschwerde vom Verwaltungsgericht mutmasslich abgewiesen worden wäre, soweit darauf überhaupt hätte eingetreten werden können. Damit besteht vorliegend auch kein Ausnahmegrund, um von der Regel abzuweichen, dass ein Rückzug der Beschwerde grundsätzlich als Unterliegen gilt. Da dem Gericht im vorliegenden Fall für die bisherige Verfahrensführung bereits ein nicht unerheblicher Aufwand entstanden ist, fällt ein gänzlicher Erlass der Verfahrenskosten ausser Betracht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.‒ zu tragen (vgl. § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Entsprechend dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer auch keine Parteientschädigung zu (vgl. auch BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5.1). Die Beigeladene verzichtete sodann auf die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Nach Abschreibung des Verfahren zufolge Rückzug der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten der verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Der geleistete Kostenvorschuss wird in Höhe von CHF 200.– zurückerstattet.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beigeladene

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

KE.2025.3 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.05.2025 KE.2025.3 (AG.2025.272) — Swissrulings