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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.07.2024 KE.2024.7 (AG.2024.447)

July 14, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,790 words·~29 min·4

Summary

Ablehnung der Gesuche um Akteneinsicht, Wechsel der Vormundsperson, Besuchsregelung sowie Platzierung von C____ bei ihren Grosseltern A____ und B____

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

KE.2024.7

URTEIL

vom 14. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. Patrizia Schmid, Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____                                                                          Beschwerdeführer 1

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____                                                                       Beschwerdeführerin 2

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. Januar 2024

betreffend Ablehnung der Gesuche um Akteneinsicht, Wechsel der Vormundsperson, Besuchsregelung sowie Platzierung von C____ bei ihren

Grosseltern A____ und B____

Sachverhalt

C____ (nachfolgend Kind, Enkelkind), geboren am [...] 2018, ist die Tochter von D____ (nachfolgend Mutter) und E____ (nachfolgend Vater). Nach dem Tod der Mutter am 12. August 2022 ersuchte der Vater den Kinder- und Jugenddienst (KJD) um Unterstützung. Am 18. Oktober 2022 ging bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend Kindesschutzbehörde) eine Meldung über eine mögliche Kindeswohlgefährdung ein, worauf dem KJD ein Abklärungsauftrag erteilt wurde. Mit Eingabe vom 24. März 2023 wandten sich die Grosseltern des Kindes (A____ und B____; nachfolgend Grosseltern, Beschwerdeführende) zur Wahrung ihrer Interessen in Bezug auf den Kontakt zu ihrer Enkelin an die Kindesschutzbehörde. Am 31. Mai 2023 legte F____, Sozialarbeiterin des KJD, einen Abklärungsbericht vor. Darin beantragte sie die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für C____ und hielt fest, dass ein begleiteter Kontakt zu den Grosseltern anzustreben sei. Nach dem Tod des Vaters am 18. Juli 2023 errichtete die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 20. Juli 2023 eine Vormundschaft für das Kind und ernannte F____ zur Vormundin. Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 liessen die Beschwerdeführenden die sofortige Bestellung einer geeigneten Vertretung für ihr Enkelkind sowie dessen umgehende Platzierung bei ihnen und die Abberufung von F____ beantragen. Zu diesen Anträgen nahm die Vormundin mit Schreiben vom 16. August 2023 Stellung. Am 18. September 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden die Kindesschutzbehörde um Akteneinsicht und um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Ernennung von F____ als Vormundin. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 informierte die Kindesschutzbehörde sie darüber, dass sie ihren Anträgen nicht entspreche. Daraufhin verlangten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. November 2023 eine anfechtbare Verfügung und stellten am 12. Dezember 2023 einen Antrag auf Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihnen und ihrem Enkelkind.

Mit Entscheid vom 8. Januar 2024 wies die Kindesschutzbehörde sowohl das Gesuch der Beschwerdeführenden um Wechsel der Vormundsperson (Ziff. 1) als auch um Platzierung des Kindes bei ihnen (Ziff. 2) ab. Sie stellte fest, dass ihr Entscheid vom 20. Juli 2023 am 21. August 2023 in Rechtskraft erwachsen sei und entsprechend keine anfechtbare Verfügung ausgestellt werden könne (Ziff. 3). Die Gesuche um Akteneinsicht (Ziff. 4) und um Regelung des persönlichen Verkehrs wurden ebenfalls abgewiesen (Ziff. 5). Den Beschwerdeführenden wurde eine Gebühr von CHF 800.– auferlegt (Ziff. 6).

Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 8. Februar 2024 erhobene Beschwerde der Grosseltern, mit welcher sie das Verwaltungsgericht darum ersuchen, Ziffer 1, 3, 4, 5 und 6 des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 8. Januar 2024 aufzuheben, F____ als Vormundin abzusetzen und ihnen Akteneinsicht sowie mindestens ein wöchentliches Besuchsrecht zu gewähren. Eventualiter beantragen sie die Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangen sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit, ihre Anhörung als Zeugin und Zeuge sowie die Vernehmung von drei namentlich genannten, in Basel, Kaiseraugst und München (Deutschland) wohnhaften Personen. Schliesslich fordern sie für ihre eigene Anhörung den Beizug eines Türkisch-Dolmetschers oder einer Türkisch-Dolmetscherin. Die Kindesschutzbehörde beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. April 2024 repliziert haben. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG nach dem Gesetz über die Verfassungsund Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht (Art. 450 ff. ZGB) oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3      Als Adressaten des angefochtenen Entscheids, mit welchem über ihre eigenen Ansprüche entschieden wurde, sind die Beschwerdeführenden von diesem unmittelbar betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.

1.4      Bei der Regelung von Kinderbelangen gelten (auch) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 1.2). Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt somit freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Eine gewisse Zurückhaltung ist jedoch dort angebracht, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindesschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte hin überprüft, sondern sich auf die Untersuchung der rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen beschränkt (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits in der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu erfolgen, sodass grundsätzlich auch im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2).

2.

2.1      Die Beschwerdeführenden beantragen zunächst gestützt auf § 25 Abs. 3 VRPG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sie rügen, dass sie von der Vorinstanz nicht zu den vom Kindesvater erhobenen Vorwürfen sowie den für die Einräumung und Ausgestaltung eines Kontaktrechts wesentlichen aktuellen und relevanten Umständen angehört worden seien. Die Vorinstanz habe keine eigene Sachverhaltsabklärung vorgenommen und davon abgesehen, sie persönlich zu befragen. Für die Beurteilung des Kindeswohls sei es aber unabdingbar, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von ihnen verschaffe. Zudem könnten die genannten Zeugen im Detail Ausführungen zur Grosseltern-Enkelkind-Beziehung machen. Sie wüssten, wie ihre Enkeltochter mit den Eltern und Grosseltern gelebt habe, da sie mit der verstorbenen Kindsmutter eng befreundet gewesen seien (Beschwerde vom 8. Februar 2024, Ziff. 54 ff.).

2.2      Gemäss § 25 Abs. 3 VRPG liegt es im vorliegenden Fall im instruktionsrichterlichen Ermessen, ob entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführenden eine mündliche Verhandlung angesetzt wird. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Parteien ist namentlich dann angezeigt, wenn Zeuginnen oder Zeugen zu befragen sind oder der persönliche Eindruck des Gerichts von einer Partei für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung ist (vgl. VGE KE.2023.45 vom 8. März 2024 E. 2.2.3, VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.2, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4; BGer 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.3.2.1; BGE 142 I 188 E. 3.3 und E. 3.3.1, mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Sporer gegen Österreich vom 3. Februar 2011, [Nr. 35637/03], § 44: «where the court needs to gain a personal impression of the parties»).

3.

3.1      In ihrer Beschwerde vom 8. Februar 2024 machen die Beschwerdeführenden geltend, die Kindesschutzbehörde habe sich bei der Entscheidfindung einzig auf die Ausführungen des verstorbenen Vaters, ihr Alter und ihren einmaligen unangemeldeten Besuch im Tagesheim gestützt. Sie seien nie persönlich angehört worden; auch nicht zu den vom Kindesvater erhobenen Vorwürfen (Ziff. 30 ff.).

3.2      Aufgrund einer Gefährdungsmeldung vom 5. Februar 2021 (act. 5 S. 275 ff.) erteilte die Kindesschutzbehörde dem KJD bereits im Jahr 2021 einen Abklärungsauftrag (act. 5 S. 271 f.). Weil keine akute Gefährdung des Kindeswohls festgestellt wurde (Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2021, act. 5 S. 255 ff.), stellte sie das Verfahren mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 (act. 5 S. 252 f.) wieder ein. Mit Gefährdungsmeldung vom 18. Oktober 2022 (act. 5 S. 249 ff.) unterrichtete G____ sie darüber, dass sie per Anruf mitbekommen habe, dass C____ «blaue Flecken am Körper» aufweise. Im Telefongespräch bestätigte sie die Meldung als «beste Freundin» der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter. Sie äusserte den Wunsch, dass man nachsehe, wie es dem Kind gehe, da dieses keinen Kontakt mehr zu den Grosseltern habe. Vor dem Tod der Mutter sei der Kontakt noch sehr gut gewesen (Aktennotiz der Kindesschutzbehörde vom 20. Oktober 2022, act. 5 S. 245). Daraufhin erteilte die Kindesschutzbehörde dem KJD am 24. Oktober 2022 einen neuen Abklärungsauftrag (act. 5 S. 242 f.). Am 25. Oktober 2022 meldete sich [...], welche damals im Auftrag des KJD C____ und ihren Vater begleitete, telefonisch bei der Kindesschutzbehörde. Sie gab an, dass der Vater sich nach dem Tod der Mutter aktiv Hilfe beim KJD geholt habe und kooperativ sei. Sie äusserte die Vermutung, dass die Meldung böswillig erfolgt sei. Da es dem Vater derzeit nicht gut gehe, sei ein Aufenthalt mit C____ in der Spezialklinik [...] geplant. Sie stehe mit allen involvierten Personen in Kontakt; eine Gefährdung sei nicht ersichtlich (Aktennotiz der Kindesschutzbehörde vom 25. Oktober 2022, act. 5 S. 241).

Mit Bericht vom 31. Mai 2023 (act. 5 S. 211 ff.) informierte der KJD die Kindesschutzbehörde über seine Abklärungen. Der Bericht wurde auf der Grundlage von Abklärungen im Kontakt mit dem Kind, dem Vater, der Partnerin des Vaters (H____), deren Beiständin, der Familienbegleiterin, dem Tagesheim, dem Kindergarten, einer Vertreterin der Sehbehindertenhilfe, der Familienberatungsstelle, den Beschwerdeführenden und ihrem Vertreter, dem Onkel von C____, G____, der Krebsliga, dem [...]spital und der Vermieterin des Vaters erstellt. Ihm kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden seinerzeit zu einem Gesprächstermin mit dem Vater, seiner Partnerin und der Familienbegleiterin nicht erschienen sind (act. 5 S. 215). Er beleuchtet auch die vom Kindesvater gegenüber den Behörden proaktiv geäusserte Überforderung mit der Situation nach dem Tod seiner Ehefrau, die darauf organisierte und von ihm angenommene Unterstützung, die von C____ erlebte Belastung und ihre Entwicklung im Tagesheim, im Kindergarten und in der Familie (act. 5 S. 216 ff.). Detailliert wird auch dem Vorwurf der Gewalttätigkeit des Vaters nachgegangen. C____s Hämatome («blaue Flecken») seien sowohl vom Vater als auch bei mehreren Befragungen durch verschiedene Personen von C____ selbst auf einen Sturz vom Stuhl und eine Kollision mit der Bettkante zurückgeführt worden (act. 5 S. 218). Der Vater zeige sich fürsorglich gegenüber dem Kind und wende keine Gewalt an. Seine neue Partnerin sei eine wichtige Bezugsperson für C____. Die Grosseltern träten gemäss den Aussagen des Vaters und der Familienbegleiterin äusserst störend auf. Sie würden das Kind mit Geschenken und Süssigkeiten beeinflussen, ihm «auflauern» und jederzeit Kontakt zu ihm wollen. Dabei würden sie sich ihm gegenüber abwertend über den Vater äussern (act. 5 S. 219 f.).

Nach dem Tod des Vaters am 18. Juli 2023 begleitete F____ C____ und sorgte für ihre vorübergehende Betreuung durch die Partnerin des Verstorbenen (Aktennotiz der Kindesschutzbehörde vom 18. Juli 2023, act. 5 S. 201). In der Folge wurde sie mit Entscheid vom 20. Juli 2023 (act. 5 S. 195 f.) zu C____s Vormundin ernannt. Mit Stellungnahme vom 16. August 2023 (act. 5 S. 160 ff.) berichtete sie darüber, dass sich der Vater bis zu seinem Tod erfolglos um eine angemessene verwandtschaftliche Lösung für die Unterbringung von C____ bemüht habe. Er habe sich schliesslich mit ihrer Unterbringung an einem Pflegeplatz ausserhalb von Basel einverstanden erklärt. Die Situation zwischen ihm und den Grosseltern sei sehr konfliktreich gewesen. Trotz seiner intensiven Bemühungen um Gespräche mit ihnen und entsprechender Angebote habe er keinen Frieden mit ihnen schliessen können, was ihn sehr belastet habe. Insbesondere habe er bedauert, dass seine Schwiegermutter ihm die Beisetzung im Grab seiner verstorbenen Ehefrau verweigert habe. Auch mit Unterstützung der Familienbegleiterin sei es nicht gelungen, einen guten Kontakt zwischen ihm, seiner Partnerin und den Beschwerdeführenden herzustellen. Er habe sich von ihnen in seinen erzieherischen Bemühungen hintergangen gefühlt. Sie hätten C____ mit «zu viel Süssigkeiten» versorgt und ihr während seiner Hospitalisierung gesagt, dass er ins Gefängnis gehen müsse. Ausserdem hätten sie wiederholt versucht, das Kind gegen seinen Willen zu duschen. Die Familienbegleiterin habe ebenfalls berichtet, wie die Grossmutter C____ während eines emotionalen Telefongesprächs mit der Partnerin des Vaters «ohne Rücksicht und Feingefühl» mit Essen gefüttert habe. Beim Grossvater werde von verwandtschaftlicher Seite eine Alzheimer- oder andere psychische Erkrankung vermutet. Eine Unterbringung von C____ bei den Grosseltern werde daher nicht in Erwägung gezogen. Sie seien gesundheitlich mehrfach beeinträchtigt und aufgrund ihrer persönlichen Lebenslage als Pflegeplatz ungeeignet. Das Angebot eines begleiteten Besuchsrechts sei vorerst zurückgestellt worden, «da sich für C____ zu viele kritische Lebensereignisse» ergeben hätten. Auch habe der kürzlich erfolgte unabgesprochene Besuch der Grosseltern im Tagesheim C____ in ihrem geschützten Rahmen beeinträchtigt. Die Partnerin des verstorbenen Vaters sei eine zuverlässige Vertrauensperson für das Kind. Ihr habe der Vater dessen Obhut anvertraut. Die Familienberatungsstelle habe ihre «gute, stabile Verbindung» bestätigt. C____ habe sie sehr schnell angenommen und sie bereits nach kurzer Zeit «Mama» genannt. Sie habe das Kind in der krisenhaften Zeit verantwortungsbewusst, einfühlsam und engagiert begleitet, weshalb der Kontakt zu ihr unbedingt erhalten bleiben müsse. Als Übergangslösung bis zur Unterbringung von C____ in einer Pflegefamilie sei für sie ein Antrag auf Erteilung eines Gastfamilienstatus gestellt worden. Die neue Struktur müsse für C____ sorgsam etabliert werden. In einem nächsten Schritt solle sie dann langsam die Familie kennenlernen.

Mit Schreiben vom 29. September 2023 (act. 5 S. 157) ersuchte H____ die Kindesschutzbehörde unter Verweis auf ein Zeugnis des Kinderarztes von C____ (act. 5 S. 155) darum, sie in ihrer Obhut zu belassen und den geplanten Heimeintritt vorübergehend zu verschieben. C____ habe den starken Wunsch, bei ihr zu bleiben. Ein weiterer Beziehungsabbruch oder eine neuerliche Umstellung ihrer Lebensumstände müsse vermieden werden.

3.3      Mit diesen Abklärungen wurde der massgebliche Sachverhalt durch die Kindesschutzbehörde umfassend und gründlich festgestellt. Ein vom Einfluss auf das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung unabhängiger und damit abstrakter Anspruch, mit den im Abklärungsverfahren erhobenen Vorwürfen konfrontiert zu werden, besteht im kindesschutzrechtlichen Verfahren nicht. Auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden kann folglich verzichtet werden.

4.

Neben der Sachverhaltsfeststellung beanstanden die Beschwerdeführenden auch einen «eklatanten Verstoss gegen Treu und Glauben».

4.1      Sie beziehen sich dabei auf ihr Schreiben vom 27. Juli 2023 (act. 5 S. 166 ff.), mit welchem sie die Abberufung von F____ als zuständige Sozialarbeiterin beantragt hätten, da sie mit ihrer Fallführung nicht zufrieden gewesen seien. Statt ihnen den Entscheid vom 20. Juli 2023 über die Einsetzung von F____ als Vormundin zuzustellen und ihnen damit die Möglichkeit zur Beschwerde zu geben, habe die Kindesschutzbehörde sie damit vertröstet, die Stellungnahme der Vormundin abwarten zu wollen, wobei ihnen diese bis heute nicht zugestellt worden sei. Nachdem sie sich dann mit Schreiben vom 18. September 2023 erneut an die Kindesschutzbehörde gewandt hätten, sei ihnen am 30. Oktober 2023 mitgeteilt worden, dass die Entscheidung vom 20. Juli 2023 bereits am 21. August 2023 in Rechtskraft erwachsen sei und daher nicht mehr angefochten werden könne. Diese Vorgehensweise sei als krasser Verstoss gegen Treu und Glauben zu werten. Die Vorinstanz habe damit das den Beschwerdeführenden von Gesetzes wegen zustehende Recht, gegen die Einsetzung von F____ als Vormundsperson rekurrieren zu können, vereitelt (Beschwerde vom 8. Februar 2024, Ziff. 35 ff.).

4.2      Gemäss dem in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerten allgemeinen Verfassungsgrundsatz handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Der Grundsatz verbietet ganz grundsätzlich widersprüchliches und missbräuchliches Verhalten und richtet sich sowohl an Behörden als auch an Private (Epiney, Basler Kommentar, 1. Auflage 2015, Art. 5 BV N 72 f.). Daneben verleiht das Grundrecht auf Wahrung von Treu und Glauben nach Art. 9 BV dem Einzelnen einen Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstige Verhaltensweisen, die bestimmte Erwartungen begründen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene gestützt auf behördliches Verhalten nachteilige Dispositionen getroffen hat, die er nicht mehr rückgängig machen kann. Dabei dürfen der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 620 ff.; Kradolfer, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 9 BV N 82; BGE 130 I 26 E. 8.1; VGE VD.2023.117 vom 25. September 2023 E. 3.3.1, VD.2022.44 vom 16. August 2022 E. 4.2, VD.2021.61 vom 11. November 2021 E. 3.3.2, VD.2017.109 vom 21. November 2018 E. 8.2.1).

4.3      Fraglich ist, ob die Beschwerdeführenden durch das Verhalten der Kindesschutzbehörde in ihren Rechten verkürzt wurden. Hierzu muss geprüft werden, ob sie bei der Errichtung der Vormundschaft über ihre Enkelin und der Ernennung von F____ als Vormundsperson Anspruch auf Verfahrensbeteiligung hatten und zur Anfechtung des entsprechenden Entscheids legitimiert gewesen wären.

4.3.1   Am Verfahren beteiligt und damit zur Beschwerde gegen entsprechende Entscheide befugt sind in erster Linie die von der Anordnung direkt betroffenen Personen (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Darüber hinaus können sich am Verfahren auch nahestehende Personen beteiligen. Als nahestehend im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten Personen, mit denen das Kind in naher faktischer Verbundenheit steht. Zur Beschwerde ist demnach berechtigt, wer die betroffene Person gut kennt, sie mithin betreut und begleitet, und kraft ihrer Eigenschaften sowie ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu vertreten (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1; VGE VD.2016.127 vom 22. März 2017 E. 1.2, mit Hinweisen). Verlangt wird ferner, dass mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen des Betroffenen verfolgt werden. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie sich als nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihr Anspruch auf Verfahrensbeteiligung und ihre Beschwerdelegitimation richten sich diesfalls nicht nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, sondern nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (BGer 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2).

Nahe Verwandte werden in der Rechtsprechung grundsätzlich als nahestehende Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB anerkannt. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, wenn also ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, oder gar nicht danach strebt, diese zu wahren (VGE VD.2020.146 vom 31. Januar 2021 E. 1.4.3, VD.2017.244 vom 4. Juli 2019 E. 1.4.2, mit Hinweis auf BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2, 2.5.2).

4.3.2   Die Beschwerdeführenden äussern sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht dazu, woraus sie ihre Parteistellung ableiten. Aus ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zur Enkelin allein können sie jedenfalls keinen Anspruch auf Verfahrensbeteiligung als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ableiten. Seit dem Tod ihrer Tochter haben sie keinen regelmässigen Kontakt mehr zu C____. Sie erscheinen damit nicht als geeignet, ihre Interessen zu vertreten. Tatsächlich machen sie denn auch nicht ihre, sondern eigene Interessen geltend: Sie berufen sich auf ihr eigenes Kontaktrecht zum Enkelkind. Liegen ausserordentliche Umstände vor, kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch anderen Personen als den Eltern, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient (Art. 274a Abs. 1 ZGB; BGE 147 III 209 E. 5). Ohne den Anspruch der Beschwerdeführenden auf persönlichen Verkehr mit ihrem Enkelkind materiell beurteilen zu müssen (dazu E. 7.3), können sie in dieser Hinsicht als direkt betroffen bezeichnet werden. In Bezug auf die Ernennung einer Vormundsperson hingegen kommt ihnen keine Parteistellung zu, sind sie doch von der Einsetzung weder direkt betroffen noch vertreten sie als nahestehende Personen die Interessen des Kindes oder machen diesbezüglich eigene Interessen geltend. Daraus folgt, dass sie durch die unterbliebene Mitteilung der Einsetzung einer Vormundsperson gemäss Art. 327a ZGB nicht treuwidrig an der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diese gehindert wurden und somit auch nicht in ihrem nach Art. 9 BV geschützten Vertrauen betroffen sind. Der Rüge eines eklatanten Verstosses gegen Treu und Glauben fehlt die Grundlage.

5.

Die Einsetzung selbst wird mit der vorliegenden Beschwerde denn auch zu Recht nicht mehr in Frage gestellt. Stattdessen richtet sie sich gegen die Abweisung des mit der Vereitelung ihres Besuchsrechts begründeten Antrags der Beschwerdeführenden auf Mandatsträgerwechsel.

5.1      Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, dass F____ schon sehr lange in diesem Mandat tätig sei und die Familie bereits während des Abklärungsverfahrens begleitet habe. Sie habe dabei C____ kennengelernt und ein gewisses Vertrauensverhältnis zu ihr aufgebaut. Sie werde von ihr akzeptiert und als Bezugsperson wahrgenommen. Es sei im Interesse des Kindes, Kontinuität zu schaffen, damit es nicht den Verlust einer weiteren ihm vertrauten Person erfahre. Dadurch könne auch ein längerfristiger Kontaktaufbau zu den Grosseltern angestrebt und gefördert werden. Da ein Wechsel der Mandatsperson ohnehin nicht dem Kindeswohl entspreche, könne offengelassen werden, ob die Grosseltern überhaupt berechtigt seien, einen entsprechenden Antrag zu stellen (Entscheid vom 8. Januar 2024, Ziff. 14 ff.).

5.2      Dagegen machen die Beschwerdeführenden geltend, dass das Verhalten von F____ in den letzten Monaten gezeigt habe, dass sie «eine gewisse Antipathie gegenüber den Beschwerdeführenden» hege. So treffe sie Entscheide, ohne die involvierten Personen vorgängig zu informieren. Das wichtigste Beispiel hierfür sei die «einseitige Aufhebung des vereinbarten begleiteten Besuchsrechts». Am 24. Mai 2023 sei in einem persönlichen Gespräch vereinbart worden, dass sie ihr Enkelkind im Beisein einer Begleitung besuchen dürften. Bis zur einseitigen, nicht kommunizierten Aufhebung dieser Regelung per 18. Juli 2023 habe jedoch kein einziger begleiteter Besuch stattgefunden. Für die Identitätsentwicklung eines Kindes sei es förderlich und empfehlenswert, wenn es zu den Herkunftsfamilien väterlicher- und mütterlicherseits Beziehungen aufbauen und unterhalten könne. Dieses Recht werde von der Vormundin in gravierender Weise missachtet, obwohl der Kontakt zu den Grosseltern nach dem Tod beider Eltern dem Kindeswohl entspreche. Durch ihr mitunter intransparentes Verhalten habe die Vormundsperson selbst dazu beigetragen, dass ihr Vertrauen zerstört sei. Es sei nicht verwunderlich, dass sie einen völligen Vertrauensverlust in die Vormundsperson und in das System des schweizerischen Kindesschutzrechts erlitten hätten. Die Abberufung der Vormundin bilde den einzigen «Ausweg aus dieser unüberwindbar gestörten Vertrauenssituation», sei diese doch auf dem besten Weg, «die bis zum Tod der Mutter tatsächlich gelebte Grosseltern-Enkelkind-Beziehung» zu zerstören. Soweit die Vorinstanz den mit einem Wechsel der Vormundsperson verbundenen Verlust einer C____ vertrauten Bezugsperson berücksichtige, verkenne sie, dass das Kind wegen des Verhaltens der Vormundin den Kontakt zu den Grosseltern verliere, was sich vermutungsweise nachteilig auf ihre Persönlichkeitsentwicklung auswirken werde. Es sei nicht ersichtlich, wie die Beibehaltung von F____ als Vormundsperson einem längerfristigen Kontaktaufbau mit ihnen dienen solle, nachdem diese bisher «nicht im Stande oder gewillt» gewesen sei, ihnen ein begleitetes Besuchsrecht zu gewähren (Beschwerde vom 8. Februar 2024, Ziff. 39 ff.).

5.3

5.3.1   Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 (act. 5 S. 166 ff.) wandten sich die Beschwerdeführenden an die Kindesschutzbehörde und verlangten unter anderem die Abberufung von F____ als zuständige Sozialarbeiterin. Sie wiesen darauf hin, dass C____ bis zum Tod ihrer Mutter einen sehr engen Kontakt zu ihnen gehabt habe, der Vater den Kontakt danach aber erschwert beziehungsweise sogar verboten habe. Nach dem Tod des Vaters sei auch das mit F____ vereinbarte begleitete Besuchs- und Kontaktrecht einseitig aufgehoben worden. Nun kümmere sich eine «fremde, nicht der Familie angehörige Person» um das Kind, was nicht nachvollziehbar sei. Es sei naheliegender, innerhalb der Familie nach einem geeigneten «Beistand» zu suchen. Ihre Versuche, den Kontakt mit dem Enkelkind wiederherzustellen, würden von F____, deren Reaktionszeiten insgesamt zu lange seien, nicht ernst genommen.

5.3.2   Wie der Stellungnahme von F____ vom 16. August 2023 (act. 5 S. 160 ff.) entnommen werden kann und von den Beschwerdeführenden auch selbst anerkannt wird, war die Beziehung zwischen ihnen und dem Kindesvater zu dessen Lebzeiten äusserst konfliktreich. Vor diesem Hintergrund empfahl F____ nach dem Tod des Vaters zwar eine Fortführung der Betreuung des Kindes durch die Partnerin des Verstorbenen. Gleichzeitig trat sie aber auch dafür ein, dass C____ in einem nächsten Schritt in einer langsamen und prozesshaften Annäherung die Familie kennenlernen sollte (eingehend dazu E. 3.2).

C____s Lebensverhältnisse haben sich mit dem Tod ihres Vaters wesentlich geändert. Es ist daher verständlich, dass die Vormundin den zuvor offenbar in Aussicht gestellten Aufbau von begleiteten Besuchskontakten angesichts der veränderten Umstände neu prüfen musste. Aufgrund der Konflikte der Beschwerdeführenden mit dem verstorbenen Vater und ihrer auch von C____ selbst erlebten Oppositionshaltung gegenüber diesem erscheint der schrittweise Aufbau einer Beziehung zu den Grosseltern als richtig. Dies gilt umso mehr, als für das Kind eine auf Dauer tragfähige Pflegesituation gefunden und die Kontakte auch mit dem sorgsamen Aufbau der Platzierung – der Einzug in die Pflegefamilie erfolgte Mitte Oktober 2023 (E-Mail der Vormundsperson an die Kindesschutzbehörde vom 13. März 2024, act. 5 S. 3) – koordiniert werden mussten.

Nicht dokumentiert sind die von den Beschwerdeführenden beanstandeten Reaktionszeiten der Vormundsperson. Es muss daher offenbleiben, ob sie in dieser Hinsicht den Auftrag, die persönlichen Interessen von C____ zu wahren, in allen Teilen sorgfältig ausgeführt hat. Dies braucht aber auch gar nicht entschieden zu werden, da die von der Vorinstanz genannten Gründe selbst dann einem Wechsel der Mandatsperson entgegenstehen, wenn sie im Kontakt mit den Beschwerdeführenden nicht immer in angemessener Frist reagiert haben sollte.

Sofern sich der Kontaktaufbau schliesslich weiter verzögert haben sollte, kann dies auch auf das von den Beschwerdeführenden angestrengte Rechtsmittelverfahren zurückgeführt werden, mit welchem die Regelung des persönlichen Verkehrs zum Gegenstand einer Beurteilung durch die Kindesschutzbehörde gemacht wurde.

5.4      Daraus folgt, dass das Verhalten von F____ in Bezug auf den Aufbau von Besuchskontakten zwischen den Grosseltern und dem Kind keinen Wechsel in der Führung der Vormundschaft indiziert und die Vorinstanz das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat.

6.

Weiter richtet sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführenden.

6.1      Diesbezüglich erwog die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 8. Januar 2024, mit dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) solle unter anderem sichergestellt werden, dass am Verfahren beteiligte Personen die Entscheidgrundlagen kennen und sich wirksam zur Sache äussern könnten. Der Anspruch auf Akteneinsicht stehe dabei den Personen mit Parteistellung zu und werde insoweit durch Art. 449b Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB konkretisiert. Bei weiteren Personen setze er ein schutzwürdiges Interesse voraus, welches zumindest glaubhaft zu machen sei. Zum Schutz von überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen könne er eingeschränkt werden. Drittpersonen gälten nur begrenzt als Verfahrensbeteiligte. Hierzu müssten sie über ein eigenes Interesse verfügen, welches durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geschützt werde. Eine Ausnahme gelte für nahestehende Personen, welche allerdings über eine unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person und eine von Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung zu ihr verfügen müssten. Die Beschwerdeführenden hätten in keinem C____ betreffenden kindesschutzrechtlichen Verfahren Parteistellung. Sie würden auch nicht als nahestehende Personen gelten, da sie seit längerem keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt hätten und deshalb anzunehmen sei, dass sie aktuell keine unmittelbare Kenntnis von ihrer Persönlichkeit hätten. Das von der Vormundsperson beschriebene Verhalten der Grosseltern weise zudem nicht auf eine von Verantwortung für C____ geprägte Beziehung hin. So sei es nicht im Sinne ihrer gesunden Entwicklung, wenn ihr Unwahres über den Vater erzählt oder sie gegen ihren Willen geduscht werde. Für eine Akteneinsicht sei daher nach Art. 449b Abs. 1 ZGB wie auch nach Art. 29 Abs. 2 BV ein rechtlich geschütztes eigenes Interesse der Beschwerdeführenden erforderlich. Dem Gesuch vom 18. September 2023 seien keine hinreichenden Gründe oder Umstände zu entnehmen, die ein solches Interesse begründen würden. Den Wunsch auf persönlichen Verkehr könnten die Grosseltern gegenüber der Vormundsperson geltend machen, wozu sie keiner Akteneinsicht bedürften. Auch nehme der Entscheid der Kindesschutzbehörde auf die ihm zugrundeliegenden relevanten Punkte und damit den wesentlichen Inhalt der Akten Bezug, weshalb den Beschwerdeführenden durch die Verweigerung der Akteneinsicht kein Nachteil erwachse (Ziff. 17 ff.).

6.2      Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass auch nahestehende Personen und Dritte, welche über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids verfügten, am Verfahren beteiligt seien und gestützt auf Art. 449b Abs. 1 ZGB Anspruch auf Akteneinsicht hätten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehe eine Tatsachenvermutung, dass nahe Verwandte wie zum Beispiel Grosseltern als nahestehende Personen zu qualifizieren seien. Der Verweis auf den längeren Kontaktabbruch sei «absurd». Die Vorinstanz sei selbst nicht in der Lage, das zugesicherte und vereinbarte begleitete Besuchsrecht umzusetzen, und werfe ihnen nun den fehlenden Kontakt vor. Auch treffe es nicht zu, dass sie Unwahres über den Vater verbreitet hätten. Dies sei eine Falschbehauptung des Verstorbenen, welche die Vorinstanz ohne weitere Abklärung übernommen habe. Nicht erstellt sei sodann, weshalb das Duschen bei den Grosseltern ein Problem gewesen sein solle, obwohl C____ auch schon vor dem Tod ihrer Mutter bei ihnen geduscht habe. Auch in diesem Punkt stütze sich die Vorinstanz lediglich auf die Ausführungen des Kindesvaters. Weiter sei es unzutreffend, dass der angefochtene Entscheid auf den wesentlichen Teil der Akten Bezug nehme, und es sei unklar, weshalb darin nur den Ausführungen des Vaters Glauben geschenkt werde. Sie wüssten bis heute nicht, was er ihnen alles vorgeworfen habe, weshalb ihr Enkelkind nach dem Tod seiner Eltern bei der Lebenspartnerin des Vaters betreut worden sei und diese noch immer engen Kontakt zu ihm habe, obwohl sie in psychologischer Behandlung sei. Hinzu komme, dass ihnen das Akteneinsichtsrecht auch für das Beschwerdeverfahren verweigert worden sei, was sehr wohl einen Nachteil darstelle (Beschwerde vom 8. Februar 2024, Ziff. 45 ff.).

6.3      In gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf Akteneinsicht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV haben gemäss Art. 449b Abs. 1 i.V.m. 314 Abs. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen im hängigen Verfahren Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Der Anspruch bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Akten, die für das betreffende Verfahren erstellt oder beigezogenen wurden (BGer 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.1).

6.3.1   In Analogie zur Beschwerdebefugnis gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB (dazu E. 4.3.1) können als verfahrensbeteiligt neben der direkt betroffenen auch ihr nahestehende Personen qualifiziert werden. Dabei reicht eine verwandtschaftliche Beziehung zur Qualifikation als nahestehende Person nicht aus. Vielmehr muss sich aus dem Näheverhältnis zur betroffenen Person eine Eignung zur Wahrung von deren Interessen ergeben. Auch muss die nahestehende Person mit der Beschwerde tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgen (BGer 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.1). Daher müssen Verwandte, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, über die familiäre Statusbeziehung hinaus über unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person und eine von Verantwortung für deren Wohlergehen geprägte Beziehung zu ihr verfügen (Droese, a.a.O., Art. 450 N 32). Diese Voraussetzung fehlt den Beschwerdeführenden. Die Gründe hierfür sind grundsätzlich unerheblich, kommt es doch für die Qualifikation als nahestehende Person allein auf die Eignung zur Vertretung der Interessen der betroffenen Person an. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass der fehlende Kontakt der Grosseltern zum Enkelkind bis zum Tod des Vaters nicht auf behördliches Verhalten, sondern auf die Entscheidungen des Verstorbenen als sorge- und obhutsberechtigten Elternteil zurückzuführen war. Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB war es seine Aufgabe, im Blick auf das Wohl des Kindes dessen Pflege und Erziehung zu leiten und die nötigen Entscheidungen zu treffen. In diesem Rahmen hatte primär er – nicht die Behörden – zu entscheiden, mit wem das Kind Kontakt pflegt (BGer 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.1; VGE KE.2023.45 vom 8. März 2024 E. 3.1).

Das Verfahren vor der Vorinstanz wurde durch die Beschwerdeführenden hauptsächlich zur Verfolgung ihrer eigenen Interessen am Kontakt mit dem Enkelkind geführt. In Bezug auf die Beurteilung dieses Anspruchs sind sie als betroffene und damit als verfahrensbeteiligte Personen zu qualifizieren (vgl. dazu bereits E. 4.3.2). Insoweit steht ihnen gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB grundsätzlich auch ein Anspruch auf Akteneinsicht zu.

6.3.2   Mit ihrer Eingabe vom 27. Juli 2023 (act. 5 S. 166 ff.) haben die Beschwerdeführenden allerdings zunächst noch keinen Anspruch auf persönlichen Verkehr geltend gemacht, sondern die «Bestellung einer geeigneten gesetzlichen Vertretung» für das Kind und dessen «umgehende Umplatzierung» zu ihnen verlangt. Insoweit galten sie noch nicht als am Verfahren beteiligte Personen, weshalb dem mit Eingaben vom 18. September 2023 (act. 5 S. 159) und 1. November 2023 (act. 5 S. 148) gestellten Gesuch um Akteneinsicht die Anspruchsgrundlage fehlte. Eine solche begründeten sie erst mit ihrem Gesuch um angemessenen Kontakt zum Enkelkind vom 12. Dezember 2023 (act. 5 S. 146 f.). In der Folge wurden sie von der Kindesschutzbehörde mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 (act. 5 S. 143 f.) an die Vormundin verwiesen; dieses Schreiben wurde ihnen zugestellt. Andere Akten wurden in diesem Zusammenhang nicht erstellt. Anspruch auf Einsicht in die sonstigen Verfahrensakten hatten sie nicht. Somit wurde ihr Gesuch um Akteneinsicht zu Recht abgewiesen.

7.

Strittig ist schliesslich der Verzicht der Vorinstanz auf eine Regelung des Kontakts zwischen den Beschwerdeführenden und ihrem Enkelkind.

7.1      In ihrem Entscheid vom 8. Januar 2024 führte die Kindesschutzbehörde hierzu aus, dass sie bei Anfragen zur Regelung des Kontakts zu einem unter Vormundschaft stehenden Kind praxisgemäss zunächst auf die Vormundsperson verweise. Dieser stünden gemäss Art. 327c Abs. 1 ZGB die gleichen Rechte zu wie den Eltern, weshalb in erster Linie sie in Absprache mit der Pflegefamilie über Kontakte und Besuche von Dritten zu entscheiden habe. Grundsätzlich sei es naheliegend, dass ein Kontakt zu den einzig verbliebenen Verwandten im Interesse des Kindes liege. Zu beachten gelte es jedoch, dass die Annäherung zwischen C____ und ihren Grosseltern aufgrund der innert kurzer Zeit eingetretenen einschneidenden Veränderungen schrittweise erfolgen solle und erst stattfinden könne, wenn sich eine gewisse Stabilität eingestellt habe. Das Kind sei erst seit kurzem in einer Pflegefamilie untergebracht und benötige nun Kontinuität. Aus dem Antrag der Grosseltern gehe weder hervor, dass die Vormundsperson behaupte, dass ein Kontakt zu den Grosseltern dem Kindeswohl widerspreche, noch, dass sie dessen schrittweisen Aufbau ablehne. Im Sinne der Subsidiarität solle daher zunächst versucht werden, mit der Vormundsperson eine Besuchsregelung zu etablieren. Aus den der Kindesschutzbehörde bekannten Akten sei nicht ersichtlich, dass dies in der jüngeren Vergangenheit versucht worden sei. Sollte keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, könne die Kindesschutzbehörde auf entsprechendes Begehren hin auch noch zu einem späteren Zeitpunkt einen Entscheid fällen (Ziff. 26).

7.2      Dagegen machen die Beschwerdeführenden geltend, die Behauptung, wonach sie nicht versucht hätten, mit der Vormundsperson eine einvernehmliche Besuchsregelung zu etablieren, sei schlicht falsch. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Akten diesbezüglich lückenhaft seien. Sie hätten mehrmals versucht, mit ihr eine Regelung für begleitete Besuche zu etablieren, was allerdings am «Unvermögen oder Nichtwollen» der Vormundsperson gescheitert sei, welche sich nicht an Abmachungen gehalten, sich «intransparent und unaufrichtig» verhalten und das vereinbarte begleitete Besuchsrecht letztlich sogar eigenmächtig aufgehoben habe. Die Vorinstanz sei ihrerseits mehrmals darauf hingewiesen worden, dass die Etablierung einer Besuchsregelung mit der Vormundsperson nicht «klappe». In Kenntnis dieser mit E-Mails belegten Faktenlage zu behaupten, in erster Linie solle mit der Vormundsperson ein Kontaktaufbau angestrebt werden, sei ganz klar als Rechtsverweigerung zu qualifizieren (Beschwerde vom 8. Februar 2024, Ziff. 51 ff.).

7.3

7.3.1   Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr gemäss Art. 274a Abs. 1 ZGB auch anderen Personen als den Eltern, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient. Die Bestimmung von Art. 274a ZGB zielt namentlich auf den persönlichen Verkehr von Grosseltern mit einem Enkelkind ab (VGE KE.2023.45 vom 8. März 2024 E.  3.4 mit Hinweis auf Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 274a N 4). Nach dem Tode eines Elternteils liegen hinsichtlich eines Kontakts zu dessen Eltern grundsätzlich solche ausserordentlichen Umstände vor (BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2, 5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.1, 5C.146/2003 vom 23. September 2003 E. 3.1). Dabei gelten die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechts (Art. 274 ZGB) sinngemäss (Art. 274a Abs. 2 ZGB). So ist alles zu unterlassen, was die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, wird er pflichtwidrig ausgeübt, kümmert sich die ersuchende Person nicht ernsthaft um das Kind oder liegen andere wichtige Gründe vor, kann das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274a Abs. 2 ZGB; VGE KE.2023.45 vom 8. März 2024 E. 3.1). Der persönliche Verkehr zwischen Dritten und dem Kind findet seine Rechtfertigung einzig im Interesse des Kindes. Es ist nicht ausreichend, dass das Kindeswohl durch die Kontakte nicht beeinträchtigt wird. Diese müssen sich vielmehr positiv auf das Kind auswirken. Der persönliche Verkehr ist etwa dann zu verweigern, wenn zwischen den Eltern und den Drittpersonen ein tiefgreifender Konflikt besteht, womit der Kontakt zu den Dritten das Kind einem Loyalitätskonflikt aussetzen würde (BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2, 5A_990/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2, 5A_355/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.1 und 2.2, 5A_831/2008 vom 16. Februar 2008 E. 3.2; 5C.146/2003 vom 23. September 2003 E. 3.1). Wie die Vorinstanz explizit anerkennt, darf bei Grosseltern im Allgemeinen angenommen werden, dass der persönliche Verkehr gerade nach dem Ableben eines Elternteils dem Wohl des Kindes dient. Ob Drittpersonen ein Recht auf persönlichen Verkehr einzuräumen ist, bestimmt sich aber in jedem Fall aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2).

7.3.2   Die Beschwerdeführenden bestreiten zu Recht nicht, dass die Regelung des Kontaktrechts von Grosseltern bei Minderjährigen unter Vormundschaft primär der Vormundsperson zukommt, welcher die gleichen Rechte wie den Eltern zustehen (Art. 327c Abs. 1 ZGB). Wie die Eltern leitet sie nach Art. 301 Abs. 1 ZGB die Pflege und Erziehung des Kindes im Blick auf sein Wohl und trifft unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. In diesem Rahmen entscheidet sie auch darüber, mit wem das Kind Kontakt pflegt (vgl. BGer 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.1).

Die Beschwerdeführenden behaupten zwar, sich mit der Vormundsperson zur Regelung des Kontakts zu ihrer Enkelin in Verbindung gesetzt zu haben. Sie substantiieren dies aber nicht weiter. Die Kommunikation zwischen ihnen ist nicht Bestandteil der Akten der Kindesschutzbehörde und durch diese auch nicht zu dokumentieren. Belegt ist einzig, dass die Vormundsperson nach dem Tod des Vaters vor der Etablierung von Besuchen mit den Grosseltern die Beziehung von C____ zu H____ und zu den Pflegeeltern stabilisieren wollte. Es wurde aber durchaus in Aussicht gestellt, dass C____ in einem nächsten Schritt in langsamer und prozesshafter Annährung die Familie kennenlernen sollte (Stellungnahme vom 16. August 2023, act. 5 S. 162.). Dies ist aufgrund des unbestrittenen Konfliktes der Beschwerdeführenden mit ihrem verstorbenen Schwiegersohn unmittelbar nachvollziehbar. Es ist auch verständlich, dass der zu Lebzeiten des Vaters in Aussicht gestellte begleitete Besuchskontakt nach dessen Tod wieder ausgesetzt wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Vormundsperson nicht im Stande oder bereit wäre, einen Kontakt zwischen den Beschwerdeführenden und C____ aufzubauen. Somit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen und die Beschwerde auch in diesem Punkt abgewiesen werden.

8.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführende

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Kinder- und Jugenddienst

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

KE.2024.7 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.07.2024 KE.2024.7 (AG.2024.447) — Swissrulings