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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.05.2025 KE.2024.38 (AG.2025.266)

May 8, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,558 words·~8 min·1

Summary

Zustimmung zur Haushaltsauflösung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

KE.2024.38

URTEIL

vom 8. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, Dr. Nicole Kuster

und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher

Beteiligte

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Oktober 2024

betreffend Zustimmung zur Haushaltsauflösung gemäss

Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

Sachverhalt

A____ (geb. [...] 1942, fortan: Beschwerdeführerin) ist seit dem 6. Oktober 2023 mittels einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) im [...] untergebracht. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (fortan: Erwachsenenschutzbehörde) für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und ernannte [...], Berufsbeistand, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), zum Beistand. Am 1. Juli 2024 stellte der Beistand einen Antrag auf Auflösung/Räumung des Haushalts der Beschwerdeführerin an der [...], an die Erwachsenenschutzbehörde. Bei der Wohnung der Beschwerdeführerin handelt es sich um ihre Eigentumswohnung. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2024 stimmte die Erwachsenenschutzbehörde der Haushaltsauflösung gem. Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB unter vorgängiger Erstellung eines Inventars zu. Die Erwachsenenschutzbehörde stützte sich dabei insbesondere auf die vom behandelnden Hausarzt abgegebene Einschätzung vom 4. August 2024, wonach die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, in ihre angestammte Wohnung zurückzukehren und dort zu leben. Der Hausarzt bestätigte ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation den Haushalt nicht mehr selbständig aufzulösen oder dazu einen rechtsgültigen Auftrag zu erteilen vermöge. Das Inventar wurde am 6. November 2024 durch den Beistand sowie Mitarbeitende der Erwachsenenschutzbehörde aufgenommen.

Gegen den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin am 20. November 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vollumfänglich aufzuheben. Zur Begründung gibt die Beschwerdeführerin an, sie werde vom Personal im [...] grob behandelt und das Essen dort sei, abgesehen vom Frühstück, nicht gut. Die Verfahrensleiterin des Verwaltungsgerichts holte in der Folge eine Stellungnahme bei der Erwachsenenschutzbehörde ein. Die Erwachsenenschutzbehörde reichte ihre Stellungnahme am 19. Dezember 2024 ein und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 stellte die Verfahrensleiterin des Verwaltungsgerichts die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu und gab ihr Frist zur Stellungnahme respektive zur Beantragung einer Parteiverhandlung. Innert Frist gingen weder eine Stellungnahme noch ein Antrag auf Parteiverhandlung ein. Damit ergeht der vorliegende Entscheid unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3      Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der Haushaltsauflösung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.

1.4      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen, sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE KE.2023.39 vom 27. Juni 2024 E. 1.4, KE.2023.43 vom 2. Februar 2024 E. 1.4). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

Vorliegend kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin trotz knapper Formulierung in der schriftlichen Eingabe genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

In der Sache strittig ist die von der Erwachsenenschutzbehörde genehmigte Haushaltsauflösung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB.

2.1      Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist für die Liquidation des Haushalts, die der Beistand in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich. Auf diese Zustimmung kann nur dann verzichtet werden, wenn die verbeiständete Person bezüglich der Haushaltsauflösung urteilsfähig ist, ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist und sie ihr Einverständnis erklärt hat (Art. 416 Abs. 2 ZGB). Art. 416 Abs. 2 ZGB ist Ausdruck der grösstmöglichen Selbstbestimmung im Erwachsenenschutzrecht (Häfeli, in: Berner Kommentar, 2023, Art. 416 ZGB N 30). Kann und wird eine Einwilligung im Sinne von Art. 416 Abs. 2 ZGB durch die betroffene Person erteilt, ist eine behördliche Zustimmung subsidiär und unnötig (Biderbost, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Art. 416 ZGB N 9). In casu liegt ein Einverständnis der Beschwerdeführerin nicht vor und könnte durch die Beschwerdeführerin wohl auch nicht mehr rechtsgültig erteilt werden (vgl. Stellungnahme des Hausarztes vom 4. August 2024, Akten der Erwachsenenschutzbehörde, Juris Akten-Nr. 9, S. 55). Damit ist die Subsidiarität der behördlichen Massnahme gewahrt.

2.2

2.2.1   Die Genehmigungspflicht beinhaltet eine Beurteilungs- und Prüfungspflicht. Folglich hat die KESB bei ihrer Entscheidung insbesondere die grösstmögliche Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB) sowie die Wünsche und Vorstellungen der verbeiständeten Person zu berücksichtigen. Die KESB hat das Geschäft ferner unter dem Aspekt der Interessen der verbeiständeten Person zu prüfen, wobei es um eine Gesamtschau der Einzelumstände geht. Das Zivilgesetzbuch enthält hierzu keinerlei Direktiven. Zu den Interessen der verbeiständeten Person gehören etwa deren wirtschaftliche Interessen, die sich insbesondere am Preis beziehungsweise am Verhältnis von Leistung und Gegenleistung messen lassen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Prognosen über künftige Entwicklungen. In die Abwägung ist aber auch die Persönlichkeit der betroffenen Person in ihrer Gesamtheit miteinzubeziehen und in einem konkreten Einzelfall sind gegebenenfalls auch persönliche, emotionale oder affektive Momente mit zu berücksichtigen (VGE VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 E. 2.1; VD.2018.102 vom 2. November 2018 E. 2.1; VGer BL 810 16 310 vom 17. August 2016 E. 3.2; BGer 5A_970/2022 vom 8. Februar 2023; Biderbost, a.a.O., N 44, 47).

2.2.2   Mit ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss die durch die Erwachsenenschutzbehörde erteilte Zustimmung zur Haushaltsauflösung, und dass damit ihre Interessen nicht gewahrt würden. Die Beschwerdeführerin schreibt in ihrer Beschwerde, sie wolle «den Entscheid […] nicht akzeptieren». Als Begründung bringt sie vor, sie werde im [...] grob behandelt. Sie habe deshalb ein mittelgrosses Hämatom am linken Unterarm. Zudem sei das Essen (mit Ausnahme des Frühstücks) nicht gut. Sie lasse es oft stehen und bleibe daher hungrig.

2.2.3   Die Beschwerdeführerin wohnt seit dem 6. Oktober 2023 im [...] (Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Oktober 2024, Juris Akten-Nr. 2). Anhand der Akten ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht nach Hause zurückkehren können wird. Die ärztliche Einschätzung des Hausarztes [...] ist diesbezüglich klar und deckt sich mit den Aussagen der Pflegenden im [...] (vgl. Stellungnahme der Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Dezember 2024, Juris Akten Nr. 12; Stellungnahme des Beistands vom 11. Dezember 2024 sowie Stellungnahme des Hausarztes vom 4. August 2024, Akten der Erwachsenenschutzbehörde, Juris Akten-Nr. 9, S. 8, 55). Die Beschwerdeführerin nutzt ihre Eigentumswohnung demnach seit über 1,5 Jahren nicht mehr zu Wohnzwecken und wird dies auch in Zukunft nicht mehr tun können. Die laufenden Kosten der Beschwerdeführerin, insbesondere für ihre Pflege, können nicht durch ihre Einnahmen gedeckt werden und ihre finanziellen Reserven sind bald aufgebraucht. Die Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin ist zudem mit einer Hypothek im Umfang von etwa CHF 400'000.– belastet (Stellungnahme des Beistands vom 11. Dezember 2024, Akten der Erwachsenenschutzbehörde, Juris Akten-Nr. 9, S. 8). In Zukunft wird ein Verkauf der Wohnung ins Auge gefasst werden müssen. Um dies vorzubereiten, muss der Haushalt aufgelöst werden. Die Haushaltsauflösung ist damit geeignet und erforderlich, die finanziellen Interessen und die Gesundheit der Beschwerdeführerin bestmöglich zu wahren.

2.2.4   Aus ihren Ausführungen in der Beschwerde geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im [...] nicht optimal betreut fühlt. Dies ist bedauerlich. Eine Rückkehr in die eigene Wohnung ist aber, wie bereits dargelegt, nicht möglich. Es ist Aufgabe des Beistandes, dessen Mandat auch die Besorgung einer den persönlichen Umständen der Verbeiständeten entsprechende Unterkunft umfasst, abzuklären, inwiefern die Darstellungen der Beschwerdeführerin der Wahrheit entsprechen und allenfalls Massnahmen zur Verbesserung der Situation ergriffen werden müssen (vgl. Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Oktober 2023, Akten der Erwachsenenschutzbehörde, Juris Akten-Nr. 9, S. 146). Vorliegend können die Beanstandungen der Beschwerdeführerin betreffend Situation im […] jedoch nicht als entscheidend für die Frage der Haushaltsauflösung gelten.

2.3      Die Zustimmung zur Haushaltsauflösung wurde damit rechtmässig erteilt. Der Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde ist zu bestätigen.

3.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beistand, [...] (ABES), 2-fach (1 Ex. für Beschwerdeführerin)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

KE.2024.38 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.05.2025 KE.2024.38 (AG.2025.266) — Swissrulings