Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
KE.2024.37
URTEIL
vom 11. April 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] vertreten durch
MLaw Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt,
Militärstrasse 76, 8004 Zürich
gegen
Kindesund Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 24. Oktober 2024
betreffend Aufhebung der Beistandschaft, Wechsel der Beistandsperson,
Erweiterung des Auftrags
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) für A____, geboren am [...] 1964, eine Beistandschaft und setzte B____ als Privatbeistand ein. Die Beistandsperson erhielt im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung den Aufgabenbereich Finanzen/Administration übertragen. Nachdem die Partnerin von A____, C____, einen Umzug nach D____ organisiert hatte, beantragte er mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 die Aufhebung der Beistandschaft. Gleichzeitig bat der eingesetzte Privatbeistand aufgrund des geplanten Umzugs um Entlassung aus dem Amt.
Mit Entscheid vom 24. Oktober 2024 wies die Erwachsenenschutzbehörde den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab (Ziff.1). Gleichzeitig entliess sie B____ aus seinem Amt und setzte E____ als neue Beistandsperson ein (Ziff. 2–4). Schliesslich erweiterte sie den Auftrag des Beistands um die Aufgaben, A____ bei allen erforderlichen Handlungen im Hinblick auf eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten sowie für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten (Ziff. 5).
Gegen diesen Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführer) mit C____ als Vertreterin am 11. November 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit seiner Beschwerde beantragte er, es sei dem Aufhebungsantrag vom 2. Oktober 2024 per sofort stattzugeben und es sei «die Behörde» zur «sofortigen Herausgabe bzw. Rückgabe aller den Kläger betreffenden Akten, Korrespondenz, Vollmachten, Konti, Gelder usw. seitens der Beistände» sowie «zur sofortigen Information aller involvierter Stellen über das Mandatsende zu verpflichten, insbesondere: Sozialhilfe, IV, Amt für Ergänzungsleistungen, Postfinance». Weiter verlangte er auch die Aufhebung des Wechsels der Beistandsperson sowie der Erweiterung des Auftrages und die Tilgung des angefochtenen Entscheids aus den amtlichen Akten. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 zeigte Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg die Vertretung des Beschwerdeführers an und ersuchte das Gericht um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in seiner Person. Der Instruktionsrichter bewilligte die unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 28. Januar 2025 pro futuro.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. April 2025 wurden der Beschwerdeführer und seine Partnerin sowie eine Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde zur Sache befragt. Anschliessend gelangten der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und die Behördenvertreterin zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer ist am 1. Februar 2025 von Basel nach D____ gezogen. Da er aber bei der Einleitung des Verfahrens noch in Basel Wohnsitz hatte, ändert dies nichts an der Zuständigkeit der hiesigen Behörden für den Entscheid über die strittigen Massnahmen (Art. 442 Abs. 1 ZGB).
1.2 Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zunächst die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), das heisst, die von der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person. Weiter sind gemäss dieser Bestimmung die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Drittpersonen mit eigenen rechtlich geschützten Interessen, die mit dem angefochtenen Entschied in einem direkten Zusammenhang stehen (Ziff. 3), zur Beschwerde legitimiert (Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 ZGB N 29, 32, 37 f.). Der Beschwerdeführer ist als direkt Betroffener des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.4 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017).
1.5 Bei der Regelung des Novenrechts ist dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB Rechnung zu tragen. Sofern sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen, ist insbesondere Art. 229 Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind. Dies gilt für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch im Rechtsmittelverfahren, da es dem Primat des Schutzgedankens sowie den relativierten Rechtskraftwirkungen Rechnung trägt und aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen; VGE KE.2023.16 vom 19. März 2024 E. 3.3). Der Verlauf der Ereignisse und daraus fliessende neue Informationen seit Erlass des angefochtenen Entscheids haben demnach im vorliegenden Urteil Berücksichtigung zu finden.
2.
2.1 Zur Begründung der Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass beim Beschwerdeführer ein fortdauernder Schwächezustand vorliege, was durch die Einschätzungen des Helfersystems bestätigt werde. Eine subsidiäre Unterstützung auf Vollmachtbasis sei aufgrund seiner fortgeschrittenen progredient verlaufenden Alzheimer Erkrankung nicht mehr möglich. Er könne keine bevollmächtigte Person mehr entsprechend ermächtigen, instruieren und überwachen. Aufgrund dieses krankheitsbedingten Schwächezustandes sei er bei der Erledigung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten weiterhin auf eine vertretende Unterstützung angewiesen. Bei einer Aufhebung der Beistandschaft sei mit einer Verschuldung zu rechnen. Zudem habe sich aufgrund der fortgeschrittenen Alzheimer Erkrankung die Abhängigkeit des Beschwerdeführers von C____ verstärkt. Diese lehne die Zusammenarbeit mit dem Helfersystem ab, was eine zunehmende Isolation zur Folge habe. Es bestehe daher weiterhin ein erheblicher Schutzbedarf. Schliesslich sei die Aufrechterhaltung einer Beistandschaft auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe sich bis anhin froh um die Unterstützung bei den finanziellen und administrativen Angelegenheiten gezeigt, da er diese nicht mehr überblickt habe. Unterdessen sei der Einfluss von C____ gross und der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, sich entsprechend abzugrenzen. Aufgrund der ablehnenden Haltung von C____ gegenüber der Beistandschaft lehne der Beschwerdeführer diese inzwischen auch ab. Durch die Beistandschaft könnten aber die finanziellen und administrativen Angelegenheiten weiterhin sichergestellt und eine Verschuldung verhindert werden. Die Beistandschaft sei daher weiterhin geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismässig.
2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass die mit der Beistandschaft «angeblich» bezweckte Unterstützung «bereits subsidiär geleistet» werde, wie die Behörde wisse. Die Fortsetzung der Beistandschaft sei «extrem unverhältnismässig» und aufgrund der damit verbundenen Eingriffe ins Private, ihrer Missachtung bestehender Lösungen und des finanziellen Schadens, den sie durch die Blockierung von der Abmeldung der Sozialhilfe bewirke, «krass unzumutbar». Die Behörde übertreibe den Schwächezustand des Beschwerdeführers masslos und fantasiere seine Urteilsunfähigkeit herbei. Sie missachte sein Recht auf Selbstbestimmung, Privatsphäre, Datenschutz und sowohl verfassungsmässige wie höchstpersönliche Rechte als auch die persönliche Freiheit aufs gröbste. Die «loyale Lebenspartnerin» des Beschwerdeführers werde in ehrverletzender Art zum Sündenbock gestempelt. Es wird der Vorinstanz dabei eine eklatante Voreingenommenheit unterstellt. Der Entscheid gemahne an einen «Racheakt» oder eine «Abstrafung» des Beschwerdeführers und seiner engagierten Partnerin.
Anerkannt wird, dass der Beschwerdeführer an einer beginnenden frühen Demenz leide, die nach längerem Vorbestehen Ende 2022 diagnostiziert worden sei. Aufgrund einer starken Reduktion der Gedächtnisleistung sei er mit komplexen kognitiven Handlungen überfordert gewesen und habe komplexe Informationen nurmehr schlecht übers Gehör erfassen können. Alltagshandlungen, die wie das Autofahren, Zugreisen, Aufräumen usw. eine abstrakte Planung erforderten, hätten ihm daher Mühe bereitet. Seit dem Herbst 2023 habe aber die Medikation mit Exelon/Rivastigmin maximal symptomunterdrückend eingestellt werden können. Die Progredienz sei gebremst worden und der Zustand seither stabil. Die Urteils- und Handlungsfähigkeit sei jederzeit uneingeschränkt gegeben. Er erfreue sich einer überdurchschnittlichen körperlichen Gesundheit. Eine Depression habe er seit Sommer 2023 überwunden. Hingewiesen wird weiter auf die finanzielle Lage des Beschwerdeführers, die seit dem Verlust seines Einkommens prekär sei. Mittlerweise sei ihm aber eine Auszahlung der IV inkl. Witwerrente zugesagt worden, auf welche auch Ergänzungsleistungen folgen würden.
Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er lebe seit 2018 in einer stabiler Fernbeziehung mit seiner Lebenspartnerin C____. Sie unterstütze ihn agogisch und alltagspraktisch sowie finanziell und rechtlich. Sie sei von ihm am 18. Oktober 2024 ermächtigt worden, «alles vorzukehren, was für eine hinreichende Unterkunft und Betreuung erforderlich ist». Seit seiner Verwitwung im Jahr 2019 lebe er allein. Seither sei ein Umzug in die Zürcher Familienwohnung seiner Partnerin C____ geplant gewesen, den seine erwachsene Tochter aber nicht habe bewältigen können. Ein halbjähriger Versuch mit Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Nachbarschaft der Partnerin in den Jahren 2021 und 2022 habe nicht die erhofften Synergien gebracht. Daher drohe ihm durch das Alleinwohnen Vereinsamung. Seine erwachsene Tochter habe sich 2022 intensiv um ihn gekümmert, sich aber bei gleichzeitigem Studium und Erwerbstätigkeit überfordert gefühlt, weshalb sie mit der Teilverbeiständung eine Entlastung gesucht habe. Im Sommer 2023 habe sie ihm eine externe Tagesstruktur in der Institution [...] für junge Alzheimerbetroffene organisiert, welche die Alltagsunterstützung mittels psychosozialer Spitex und Haushalthilfe vermittelt habe. Die von ihm in Basel bewohnte Wohnung sei mit Kosten von CHF 1'580.– zu teuer und werde von der Sozialhilfe nur auf Zusehen finanziert. Auch bei den Ergänzungsleistungen seien die Mietzuschüsse auf CHF 1'440.– begrenzt. Weiter belaste die Lebensweise mit Fernbeziehung das Paar und insbesondere seine Partnerin mit zunehmendem Alter finanziell und logistisch übermässig. Zur Verbesserung dieser Situation habe das Paar seit dem 1. November 2023 in D____ eine 4-Zi-Wohnung mit Garten in einer Hausgemeinschaft direkt am Rhein bei Schaffhausen gemietet. Damit falle die belastende Fernbeziehung weg und die Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Partnerin werde einfacher und selbstverständlicher. Falls nötig würden externe Dienste beigezogen. Die Umzüge würden gestaffelt erfolgen. Vorläufig trage die Partnerin sämtliche Kosten. Der neue Mietanteil für den Beschwerdeführer betrage aber nur noch CHF 683.–.
Weiter wird mit der Beschwerde das Vorgehen des Beistands im Zusammenhang mit dem zehnwöchigen Aufenthalt des Paares auf der Kanareninsel La Palma gerügt, welches zu einem «Budgetkollaps» geführt habe. Auch von Seiten der Erwachsenenschutzbehörde sei Hilfe ausgeblieben. Der Beschwerdeführer wirft dem Beistand vor, von Anfang an zu viel Taschengeld ausbezahlt zu haben und weitere Versehen begangen zu haben. Er habe auch die ferienhalber erfolgten Kürzungen der Sozialhilfe und die Aufhebung der Sonderbevorschussung der Miete nicht bestritten, wodurch sich die Kürzungen der Sozialhilfe so kumuliert hätten, dass ihm nur noch CHF 95.– Sozialhilfe ausbezahlt worden sei. Die Partnerin habe daher laufend Geld einschiessen müssen ohne handlungsbefugt zu sein. Daher habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft gestellt, da er von seiner Partnerin subsidiäre Hilfe erhalte, die Verbeiständung Unfrieden und finanziellen Schaden verursacht habe und die Erwachsenenschutzbehörde keine Hilfe geleistet habe.
Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellungen im angefochtenen Entscheid. Die Ermächtigung der Partnerin zur subsidiären Unterstützung vom 2. Oktober 2024 widerlege die Behauptung der Unfähigkeit zur Ausstellung von Vollmachten. Seine urteilsfähige, finanziell solide und seriöse Partnerin habe als Rentnerin genügend Zeit und kenne die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Ihre Eignung zur subsidiären Gewährleistung seiner vermögensbezogenen Unterstützung sei daher erstellt. Die Beistandschaft müsse daher gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB aufgehoben werden, da kein Grund mehr bestehe. Bestritten werden weiter tatsachenwidrige Behauptungen der Vorinstanz. So sei falsch, dass die Partnerin aufgrund einer Überforderung über die Krankheit des Beschwerdeführers ein Messer auf diesen geworfen habe. Weiter wird eine Kooperationspflicht der Partnerin mit dem Helfernetz bestritten. Die Unterstellung, dass sie die Kooperation mit diesem verweigere, sei haltlos. Auch die behauptete Schädlichkeit der unterstellten Kooperationsverweigerung wird bestritten. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Er habe auch keinen Meinungsumschwung vollzogen. Eine negative Beeinflussung durch die Partnerin, welche ihn von sich abhängig mache, entbehre jeder sachlichen Grundlage. Die Vorinstanz stützte sich auf Auskünfte der agogischen Betreuerin der Tagesstruktur [...], des Spitexpflegers, der Tochter des Beschwerdeführers und der künftigen Vermieterin, die in Missachtung der Schweigepflicht und des Datenschutzes erlangt worden seien. Indem sie eine Asymmetrie zwischen der Partnerin und dem Beschwerdeführer feststelle, welche bei einer Demenz gerade vorliegen müsse, aber im umgekehrten Geschlechterverhältnis überall auf der Welt gelebt würde, nehme sie eine diskriminierende Haltung ein.
3.
In formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz bei ihren Abklärungen eine Verletzung des Datenschutzes und eine Einmischung in Privates vor. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und zieht dazu die erforderlichen Erkundigungen ein (art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB). Gemäss Art. 443 Abs. 1 ZGB kann jede Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis. Gemeint ist dabei das strafrechtliche Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB (Maranta, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 443 N 9 ff.). Dieses steht einer Meldung dann nicht entgegen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass sich eine hilfsbedürftige Person selbst gefährdet (Art. 453 Abs. 1 und 2 ZGB, vgl. auch BGer 5A_99/2016 vom 31. Mai 2016 E. 2.1).
Der Beschwerdef.rer wirft F____ als agogische Betreuerin der Tagesstruktur [...] und dem Spitexpfleger G____ eine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht vor. Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB werden Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ob die genannten beiden Auskunftspersonen ein Berufungsgeheimnis trifft und sie es verletzt haben, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden. Selbst wenn eine Entbindung von einem Amtsgeheimnis notwendig gewesen, aber nicht eingeholt worden wäre, könnte der insoweit rechtswidrig beschaffte Beweis berücksichtigt werden, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 152 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB). Das Interesse am Schutz einer hilfsbedürftigen Person überwiegt deren Interesse am Geheimnisschutz, zumal die genannten Personen im Wesentlichen bloss persönliche Einschätzungen aufgrund von Sachverhalten, die der Behörde bekannt gewesen sind, abgegeben haben.
4.
4.1 In der Sache ist zu prüfen, ob die Erwachsenenschutzbehörde den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft zu Recht abgewiesen hat.
Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen bzw. weiterzuführen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet bzw. aufrechterhalten, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB, BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen Person auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Schwächezustand der Betroffenen zum Positiven verändert hat (Biderbost, in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl., 2022, Art. 399 N 5; VGE VD.2015.256 vom 15. Juni 2016 E. 2.1).
4.2 Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzgesetzes darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet bzw. beibehalten werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Für die Errichtung bzw. Beibehaltung besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet ist (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2, 5 f., Meier, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 394 ZGB N 1 ff.). Beim Absehen von einer Massnahme dürfen zudem auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden, widerspricht doch eine maximale Absicherung dem Ziel, das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person soweit wie vertretbar zu wahren (Biderbost, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2).
5.
5.1 Mit einer Gefährdungsmeldung vom 14. August 2023 (act. 9 S. 420 ff.) teilte die vom Beschwerdeführer besuchte [...] Beratungsstelle, [...], der Erwachsenenschutzbehörde mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Alzheimer Demenz administrative Angelegenheiten auch mit Hilfestellungen nicht mehr alleine regeln könne und die punktuelle Unterstützung durch die Tochter nicht mehr ausreiche. Darauf nahm die Erwachsenenschutzbehörde Abklärungen vor. In einem Gespräch der Erwachsenenschutzbehörde mit dem Beschwerdeführer, seiner Tochter und Frau F____ vom [...] erklärte der Beschwerdeführer, dass die Errichtung einer Beistandschaft sehr gut wäre und er froh um eine Unterstützung durch eine Beistandsperson sei. In den weiteren Abklärungen war dabei als Unterstützung im sozialen Umfeld von seiner Tochter und dem bereits damals etablierten Helfernetz, nicht aber von der Partnerin C____ die Rede. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 errichtete die Erwachsenenschutzbehörde darauf eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer, setzte B____ als Beistandsperson ein und übertrug diesem im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die Aufgabe, den Beschwerdeführer bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Neben dem Beistand bestand das Helfernetz des Beschwerdeführers aus seiner Tochter, F____ vom [...], Herrn G____ von der psychiatrischen Spitex sowie seiner Psychologin, Frau H____. In dieses Helfernetz und im [...] war er dabei gut eingebunden (vgl. AN 30. Juli 2024 Tel. F____ [act. 9 S. 270]).
5.2 Soweit aus den Akten ersichtlich intervenierte C____ bei der Erwachsenenschutzbehörde erstmals im Mai 2024 aus den zehnwöchigen Ferien des Beschwerdeführers mit ihr auf La Palma, teilte mit, dass sie «eine gute Freundin von Herrn A____» sei und beschwerte sich über dessen finanzielle Situation, die der Beistand zu vertreten habe (AN Tel. C____ vom 27. Mai 2024 [act. 9 S. 294]). Kern dieses Problems war dabei, dass die Sozialhilfe nur fünf Wochen Ferien im Ausland akzeptierte und daher eine Kürzung des Grundbedarfs vornahm (AN Tel Sozialhilfe vom 28. Mai 2024 [act. 9 S. 282]). In der Folge teilte der Beistand der Erwachsenenschutzbehörde mit, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich sehr gut funktioniere. Sobald jedoch die psychisch kranke und angeschlagene Partnerin dazu komme, gerate alles durcheinander und die Zusammenarbeit sei erschwert (AN Tel. Beistand vom 28. Mai 2024 [act. 9 S. 280]). Ab Ende Juli 2024 berichteten die Personen aus dem Helfernetz, dass der Beschwerdeführer davon spreche, zu seiner Partnerin in die Ostschweiz ziehen zu wollen, was aufgrund seiner demenziellen Erkrankung nicht als gute Idee beurteilt wurde (AN 29. Juli 2024 Tel F____ [act. 9 S. 271 f.]; AN Tel. G____, psych. Spitex [act. 9 S. 269]; AN Tel. Beistand vom 30. Juli 2024 [act. 9 S. 267 f.]), da er sich an einem neuen Ort nicht mehr selbst orientieren könne (AN Gespräch Tochter und Beistand 6. September 2024 [act. 9 S. 260 f.]; AN Tel. Dr. [...], Hausärztin 16. Juli 2024 [act. 9 S. 256]; AN H____, Psychologin, 16. Oktober 2024 [act. 9 S. 207]) und ihm dort ein soziales Netz fehle (AN G____ 9. September 2024 [act. 9 S. 258]). Der Beschwerdeführer höre extrem auf seine Partnerin und sei von ihr zunehmend abhängig (AN Tel. G____, psych. Spitex [act. 9 S. 269]; AN Tel. F____ 9. September 2024 [act. 9 S. 259]). Er könne sich zwar durchaus noch einen eigenen Willen bilden, diesen aber nicht mehr um- und durchsetzen (AN Tel F____ 9. September 2024 [act. 9 S. 259]). Er wurde zunehmend als «verloren» wahrgenommen (AN H____, Psychologin, 16. Oktober 2024 [act. 9 S. 207]). Mit der Partnerin sei eine Zusammenarbeit nicht möglich (AN Tel. Beistand vom 30. Juli 2024 [act. 9 S. 267 f.]; AN Tel. F____ 21. August 2024 [act. 9 S. 264]), obwohl versucht worden sei, sie «ins Boot» zu holen (AN G____ 9. September 2024 [act. 9 S. 258]). Das Helfernetz werde von ihr «ignoriert und ausgeklammert» (AN Gespräch Tochter und Beistand 6. September 2024 [act. 9 S. 260 f.]). Sie wurde vom Helfernetz bisweilen auch mit der Betreuung des Beschwerdeführers als überfordert wahrgenommen und habe zunächst mit dessen Unterstützung nichts zu tun haben wollen (Mail F____ vom 30. Juli 2024 [act. 9 S. 266]; AN Tel. F____ 21. August 2024 [act. 9 S. 264]). Sie sei immer wieder auch sehr aggressiv erlebt worden und es wurde befürchtet, dass sich diese Aggressivität, insbesondere bei Überforderungssituationen, auch gegen den Beschwerdeführer richten könnte (Schreiben F____ 17. Oktober 2024 [act. 9 S. 202 f.]). Sie soll dabei in den Ferien in La Palma auch ein Messer nach ihm geworfen haben (AN Tel. F____ 21. August 2024 [act. 9 S. 264]), wobei die Tochter dies relativierte, indem sie es nicht nach ihm, sondern «einfach wahllos herumgeworfen» habe (Mail Tochter 28. Oktober 2024 [act. 9 S. 153]). Unter dem Einfluss der Partnerin wurde die Beistandschaft immer mehr zum Feindbild für den Beschwerdeführer (AN H____, Psychologin, 16. Oktober 2024 [act. 9 S. 207]).
Während der Beschwerdeführer zunächst die Bedenken des Helfernetzes gegen einen Umzug noch nachvollziehen konnte (AN Tel G____ 31. Juli 2024 [act. 9 S. 265]) und diesem gegenüber kritisch resp. ablehnend eingestellt gewesen ist (AN Tel. F____ 21. August 2024 [act. 9 S. 264]; AN G____ 9.9.2024 [act. 9 S. 258]), «konterte» er später alle dagegen erhobenen Einwände (AN F____ 16. September 2024 [act. 9 S. 255]). Aus diesem Grund stellte sich das Helfernetz schliesslich einem Wegzug in eine gemeinsame Wohnung mit der Partnerin in D____ nicht mehr entgegen (AN F____ 16. September 2024 [act. 9 S. 255]; AN Tochter 17. September 2024 [act. 9 S. 253]). Gleichwohl blieben Vorbehalte gegenüber der Partnerin, von der sich der Beschwerdeführer nicht genügend abgrenzen könne (AN Tochter 17. September 2024 [act. 9 S. 253]). Der Beschwerdeführer habe darauf seine Wohnung per 31. Januar 2025 gekündet (AN Beistand 14. Oktober 2024 [act. 9 S. 222]; Brief Beschwerdeführer an Vermieter vom 20. September 2024 [act. 9 S. 219], vgl. auch Mail vom 3. Oktober 2024 [act. 9 S. 236] und Mail C____ vom 10. Oktober 2024 [act. 9 S. 227 f.]). Es wurde dabei vom Helfernetz aber festgestellt, dass der Beschwerdeführer unbedingt weiterhin die Unterstützung durch eine Beistandsperson benötige (AN G____ 14. Oktober 2024 [act. 9 S. 223]; AN F____ 14. Oktober 2024 [act. 9 S. 221]; Schreiben F____ 17. Oktober 2024 [act. 9 S. 202 f.]). Um die Situation in D____ besser abzustützen, solle dabei die Beistandschaft schon hier in Basel um die Bereiche Wohnen und Gesundheit erweitert werden und schon im Vorfeld eine Vernetzung mit einem neuen Beistand, Hausarzt und Psychiaterin aufgebaut werden. Damit solle die Tochter entlastet werden und die Möglichkeit geschaffen werden, den Beschwerdeführer vor Ort aufzufangen, falls die Situation dort eskaliert (Mail F____ 17. September 2024 [act. 9 S. 251]).
Am 19. Dezember 2024 hatte der Beschwerdeführer seinen letzten Tag im [...]. Bereits zuvor war er für die sozial-psychiatrische Spitex und die Haushaltshilfe teilweise nicht mehr erreichbar, da er an den Terminen mit C____ unterwegs gewesen ist (Mail G____ vom 18. Dezember 2024, act. 15 S. 2). Gleichzeitig beschwerte sich C____ aber mit Mail vom 18. Dezember 2024 über das Ausbleiben dieser Hilfen (act. 15 S. 5 f.). Per 1. Februar 2025 zog der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin zusammen in die Wohnung der [...] in D____. Mit Schreiben vom 12. März 2025 wandte sich die [...] an den Beistand des Beschwerdeführers und teilte diesem mit, dass die aktuelle Wohnsituation mit C____ für die übrigen Hausbewohnenden nicht zumutbar sei. Sie blockiere zudem den Hausverein, da sie kategorisch gegen alle Vorschläge stimme (act. 15 S. 11 f.). Es habe daher nicht über eine neu verschriftlichte Hausordnung abgestimmt werden können. Dabei habe sich C____ als Vertreterin des Beschwerdeführers ausgegeben (Mail vom 11. März 2025, act. 15 S. 13 f.). Am 12. März 2025 mahnte die [...] C____ und den Beschwerdeführer in der Folge wegen störendem Verhalten. Es wurde ihnen vorgeworfen, dass sie (wohl C____) sich wiederholt respektlos und unangemessen gegenüber der Geschäftsstelle und den Hausbewohnenden verhalten würde. Sie wurde deshalb gebeten, mit der [...] nur noch schriftlich zu verkehren und es wurde ihr in Aussicht gestellt, dass persönliche oder telefonische Anfragen nicht mehr entgegengenommen und beantwortet würden (act. 15 S. 19). Eine Kündigung scheint derzeit daran zu scheitern, dass ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers oder seines Vertreters dafür keine erforderliche, qualifizierte Mehrheit zustande kommt (AN 13. März 2025, act. 15 S. 21). Ein Helfersystem mit Hausarzt und Spitex habe dort noch nicht aufgegleist werden können, da dies die Zusammenarbeit mit Frau C____ voraussetze (AN 13. März 2025, act. 15 S. 21).
Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 teilte die Tochter des Beschwerdeführers, I____, dem Gericht mit, dass es ihrer Einschätzung nach sinnvoll wäre, die Verbeiständung ihres Vaters aufzuheben, da er «durch das Zusammenleben mit C____ in allen seinen Anliegen gut betreut» sei. Sie bezog sich dabei auf seine finanziellen, gesundheitlichen und organisatorischen Belange im Alltag.
5.3 Aus den Erhebungen der Vorinstanz folgt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner dementiellen Erkrankung nach wie vor ein Schwächezustand besteht und der Beschwerdeführer deshalb seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Dies wird sowohl von der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. [...], von seiner Betreuerin im [...], F____, von Herrn G____ von der psychiatrischen Spitex wie auch seiner Psychologin, Frau H____, bestätigt. Auch anlässlich der Verhandlung zeigte sich, dass der Beschwerdeführer unterstützungsbedürftig ist.
5.4 Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001 f., 7043; Biderbost, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 390 ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, den notwendigen Unterstützungsbedarf durch von ihm bevollmächtigte Dritte sicherzustellen. Entgegen der Auffassung der Partnerin des Beschwerdeführers kann aus dem Umstand der Vollmachterteilung an sie (vgl. Vollmacht vom 18. Oktober 2024 [act. 9 S. 198]) nicht auf seine Fähigkeit zur Bevollmächtigung Dritter geschlossen werden. Das Ausstellen einer Vollmacht reicht nicht aus für die Annahme der Sicherstellung einer subsidiären Unterstützung. Die vollmachtgebende Person muss auch in der Lage sein, die bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen (Rosch, Berner Kommentar, 2023, Art. 390 ZGB N 166). Dazu ist der Beschwerdeführer aufgrund der klaren Stellungnahmen seines professionellen Helfernetzes nicht in der Lage. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung kommt dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt keine uneingeschränkte Urteilsfähigkeit mehr zu. Die Urteilsfähigkeit als Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln setzt nicht nur die Fähigkeit, den Sinn und Nutzen sowie die Wirkungen eines bestimmten Verhaltens einsehen und abwägen zu können. Darüber hinaus umfasst die Urteilsfähigkeit auch als Willensmoment die Fähigkeit, gemäss der Einsicht und nach freiem Willen handeln zu können (Fankhauser, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 16 N 3; ZK-Egger, N 2 ff.; Bucher/Aebi-Müller, in: Berner Kommentar, Art. 16 N 4, 42 ff.; BGE 132 III 222 E. 2).
5.5 Es stellt sich die Frage, ob die Partnerin des Beschwerdeführers nicht dennoch in der Lage ist, ihm die notwendige Unterstützung zu leisten, sodass es einer Verbeiständung nicht bedürfte. Die Partnerin des Beschwerdeführers hilft diesem im Alltag zweifellos. Sie stellt unbestrittenermassen eine grosse Ressource dar und hat mit ihrem Engagement auch vieles gemacht. Trotzdem vermag das eine Unterstützung durch eine Beistandschaft nicht zu ersetzen. Wie sich aus den Akten ergibt, ist es der Partnerin nicht immer möglich, mit wichtigen Personen oder Stellen zu kooperieren. Dies zeigt auch das Beispiel, dass bereits vor dem Einzug in eine neue Wohnung schwere Konflikte entstanden sind. Diese sind bis heute nicht beigelegt. Wie C____ anlässlich der Verhandlung erläuterte, bestehen Streitigkeiten auf verschiedenen Ebenen. Bis anhin besteht keine Stabilität nach dem Umzug. Für den Fall, dass das Mietsverhältnis gekündigt würde, erscheint es wichtig, dass eine neutrale Person entsprechend handeln kann. Die Partnerin ist bereits zu sehr in die Konflikte involviert. Auch anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung fühlte sie sich schnell angegriffen. Zwischen der Tochter und C____ besteht eine angespannte Beziehung (Arztbericht vom 24. Februar 2025, act. 17 S. 3). Wie der frühere Beistand schilderte, mischte sich C____ zu sehr ein und der Beschwerdeführer zog sich darauf zurück, auch von seiner Tochter. Er sei so in eine ungesunde Abhängigkeit von Frau C____ gelangt (act. 8 S. 119). Die Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seiner Partnerin aufgrund der fortgeschrittenen Alzheimer Erkrankung und ihre Verweigerungshaltung bei professioneller Unterstützung führen zu einer zunehmenden Isolation. Die Eignung der Partnerin zur Unterstützung des Beschwerdeführers muss damit relativiert werden.
Hinzu kommt, dass in der Beschwerde auf eine seit 2018 stabile Fernbeziehung mit seiner Lebenspartnerin Bezug genommen wird, wobei seit 2019 ein Umzug des Beschwerdeführers zu ihr geplant gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erstaunt, dass eine Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Partnerin im Herbst 2023 bei der Errichtung der Beistandschaft kein Thema war und sie sich auch in keiner Weise in das damalige Verfahren einbrachte. Der Beschwerdeführer erwähnte zwar an der Verhandlung, dass es einmal einen Unterbruch in der Beziehung gegeben habe, da sich C____ aufgrund seines Verhaltens zwischenzeitlich distanziert habe. Dies war jedoch noch vor der Errichtung der Beistandschaft. Seit Frühling 2023 führten die beiden wieder eine Fernbeziehung (Verhandlungsprotokoll S. 5). Damit bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer auf eine fortwährende und verlässliche Unterstützung durch die Partnerin zählen könnte. Schliesslich scheint ihn die Situation C____ teilweise auch zu überfordern. Dies kann auch unabhängig von dem umstrittenen Vorfall mit dem Messer festgestellt werden. Wie die Tochter des Beschwerdeführers relativierte, hat C____ das Messer auf La Palma nicht nach dem Beschwerdeführer geworfen, sondern «einfach so» (act. 8 S. 143, 152). Auch wenn dieser Vorfall nicht geklärt werden kann, ist doch zu beachten, dass es beim ersten längeren Zusammenleben der Beiden zu Konflikten kam. C____ wird als aufbrausend beschrieben (act. 8 S. 243). Das Zusammenleben könnte sie an ihre Grenzen bringen. Aus den Akten ergibt sich eine teilweise Überforderung, äusserte sie doch mehrere Male, dass sie mit der ganzen Unterstützung des Beschwerdeführers nichts mehr zu tun haben möchte (vgl. act. 8 S. 266).
Insgesamt ist festzuhalten, dass C____ einerseits im Alltag viel leistet und den Beschwerdeführer unterstützt. Andererseits fehlt ihr die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit externen Stellen. Sie verkennt teilweise die finanzielle Situation und die krankheitsbedingten Defizite des Beschwerdeführers. Ihre subsidiäre Unterstützung vermag die Unterstützung durch die Beistandschaft daher nicht zu ersetzen. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Verbeiständete in der Person der Partnerin nicht über eine ausreichende Unterstützung verfügt, welche die Fortführung der Beistandschaft als nicht erforderlich erscheinen liesse.
5.6 Eine Beistandschaft erscheint auch aufgrund des neuen Umfelds, in welchem kein bewährtes Helfernetz mehr besteht, erforderlich. In D____ kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf «Alt-Wissen» aus Basel abstützen. Während in Basel die psychiatrische Spitex mit Herrn G____ für den Beschwerdeführer schaute und er ins [...] gehen konnte, ist er nach seiner Aussage in Zürich nun meistens zuhause (Verhandlungsprotokoll S. 3). Der Beistand kann den Beschwerdeführer unterstützen, ein neues Helfernetz aufgleisen und die Alltagsgestaltung begleiten. Darüber hinaus stellt die Beistandschaft die Finanzverwaltung sicher, indem etwa gewährleistet ist, dass die Mietzinse bezahlt werden. Die Weiterführung der Beistandschaft erweist sich damit als verhältnismässig.
Daher ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beistandschaft abzuweisen.
6.
6.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wurden schliesslich die Aufgaben der Beistandschaft erweitert und der Beistandsperson die zusätzliche Aufgabe übertragen, den Beschwerdeführer bei allen erforderlichen Handlungen im Hinblick auf eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten und für eine hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen sowie allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten.
Diese Erweiterung der Beistandschaft geht auf einen Vorschlag von Frau F____ vom [...] zurück (vgl. Mail F____ 17. September 2024 [act. 9 S. 251]). Sie schlug zur besseren Abstützung der Situation in D____ vor, die Beistandschaft noch im Verfahren in Basel um die Aufgabenbereiche Wohnen und Gesundheit zu erweitern. Da der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage war, selbständig umzuziehen oder einen neuen Hausarzt zu suchen, wurden die Aufgaben des Beistands zu Recht erweitert. Gemäss den Ausführungen an der Verhandlung konnte inzwischen eine Haushalthilfe in D____ installiert werden, die 1,5 Stunden pro Woche kommt (Verhandlungsprotokoll S. 5). Darüber hinaus gibt es am neuen Wohnsitz noch kein Helfernetz. Da auch die Tochter weniger nah ist, besteht eine gewisse Gefahr der Abschottung des Beschwerdeführers. Hier ist es wichtig, dass der Beistand unterstützen kann und auch die Betreuung im Fall einer Überforderung von C____ sicherstellen kann.
6.2 Die Beschwerde richtet sich zwar auch gegen die Einsetzung des neuen Beistands. Es werden aber keine konkreten, gegen dessen Person gerichtete Rügen erhoben. Die Beschwerde richtet sich insoweit allein gegen den Umstand, dass überhaupt eine neue Beistandsperson eingesetzt worden ist. Insoweit ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen (vgl. vorne E. 5). Im Übrigen braucht darauf mangels konkreter Rügen nicht eingetreten zu werden.
7.
Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung reicht der Beschwerdeführer einen Vorsorgeauftrag vom 28. Januar 2025 mit C____ als bevollmächtigte Person ein (act. 16). Gleichzeitig legt er einen Arztbericht von Dr. [...] vom 24. Februar 2025 vor, mit welchem ihm die Urteilsfähigkeit für die Erstellung des Vorsorgeauftrags bescheinigt wird. Diese Noven sind zu berücksichtigen (s. oben E. 1.5).
Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, prüft die Erwachsenenschutzbehörde einerseits, ob dieser gültig errichtet worden ist (Gültigkeitskontrolle), ob die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit und dabei insbesondere die Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person gegeben sind (Wirksamkeitskontrolle) und ob die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist (Art. 363 Abs. 2 ZGB; VGE VD.2020.247 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Eine Validierungsurkunde für C____ liegt momentan nicht vor. Daher kann vorliegend offengelassen werden, ob die Urteilsfähigkeit in Bezug auf den Vorsorgeauftrag bestand oder nicht. Dieser müsste ohnehin zuerst validiert werden. Ob der Vorsorgeauftrag validiert werden könnte, deckt sich im Wesentlichen mit der Frage, ob C____ zur subsidiären Erbringung der Unterstützung geeignet ist. Die Einschränkungen der Eignung wären auch in Bezug auf die Validierung des Vorsorgeauftrages zu berücksichtigen (vgl. VGE KE.2023.3 vom 25. September 2023 E. 4.3.4). Wie dargelegt muss die Eignung von C____ verneint werden, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt eine Validierung des Vorsorgeauftrags nicht möglich wäre.
Daraus folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), welche aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Dem unentgeltlichen Vertreter des Beschwerdeführers ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser verzichtete darauf, dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen. Sein Aufwand ist daher zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von zwölf Stunden zum Ansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 15 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Daraus resultiert ein Honorar von CHF 2'400.– mit einem Auslagenersatz von CHF 72.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagenersatz.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, MLaw Nicolas von Wartburg, für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'400.–, zuzüglich CHF 72.– Auslagen und 8,1 % MWST von CHF 200.25, insgesamt somit CHF 2'672.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Tochter
- Beistand, E____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.