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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.12.2024 KE.2024.29 (AG.2024.726)

December 18, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,884 words·~14 min·1

Summary

Errichtung einer Beistandschaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

KE.2024.29

URTEIL

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher

Beteiligte

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5. August 2024

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

Sachverhalt

B____, geboren am [...] 2021, ist die Tochter von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin, Mutter). Die Mutter war im Zeitpunkt der Geburt von B____ weder verheiratet noch lag eine Vaterschaftsanerkennung vor. Daher wurde bei der Geburt kein Vater in die Geburtsurkunde eingetragen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: Kindesschutzbehörde) unternahm in der Folge Abklärungen zur Feststellung der Vaterschaft. Die Mutter gab dabei an, B____ sei durch eine anonyme Samenspende mit künstlicher Befruchtung entstanden. Um den Nachweis der künstlichen Befruchtung zu erbringen, hat die Mutter der Kindesschutzbehörde jedoch keinerlei Belege vorgelegt. Die Mutter teilte der Kindesschutzbehörde mit, sie wünsche keinen weiteren Kontakt mit der Behörde.

Mit Entscheid vom 5. August 2024 errichtete die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für B____ (Ziff. 1). [...], Berufsbeiständin beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, wurde zur Beiständin ernannt mit dem Auftrag, «für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu sorgen und die Unterhaltsverpflichtung des Vaters zu regeln» (Ziff. 2, 3). Der Beiständin wurde die Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB erteilt und sie wurde angewiesen, «mindestens alle zwei Jahre ein[en] Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Mass­nahme einzureichen» (Ziff. 4, 5). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 6).

Gegen diesen Entscheid hat die Mutter mit Eingabe vom 5. September 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht erhoben (zur Mutter als Beschwerdeführerin siehe unten E. 1.3). Sie verlangt die Aufhebung des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 5. August 2024, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Aufgrund einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten hat der Instruktionsrichter auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung mit Verfügung vom 6. September 2024 abgewiesen. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht (Art. 450 ff. ZGB) oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3      In der Eingabe vom 5. September 2024 tritt B____ als Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter A____, diese wiederum vertreten durch die Rechtsanwältin [...], auf. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids, mit welchem über ihre eigene Beistandschaft entschieden wurde, ist B____ von diesem unmittelbar betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Als Minderjährige und zufolge ihres Alters (drei Jahre) auch urteilsunfähige Person ist B____ handlungsunfähig und damit nicht prozessfähig. Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung (Art. 67 Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRPG). Als Inhaberin der elterlichen Sorge wäre die Mutter gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB grundsätzlich zur gesetzlichen Vertretung von B____ befugt. Hingegen entfällt die gesetzliche Vertretungsbefugnis bei Vorliegen einer Interessenkollision (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Ob eine Interessenkollision besteht, ist abstrakt zu beurteilen und nicht etwa danach, wie viel Vertrauen in die gesetzliche Vertretung im Einzelfall zu legen ist. Entscheidend muss sein, ob die gesetzliche Vertretung möglicherweise zum Nachteil des vertretenen Kindes handelt (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 306 ZGB N 4; BGE 145 III 393 E. 2.7). Vorliegend stehen die Interessen von B____ auf Kenntnis ihrer eigenen Abstammung den persönlichen Interessen der Mutter auf Geheimhaltung der Umstände der Zeugung von B____ gegenüber. Mit der Errichtung der Beistandschaft sollen die Interessen von B____ bezüglich Kenntnis ihrer Abstammung durchgesetzt werden. Die Mutter möchte dies mittels Beschwerde gegen die Errichtung der Beistandschaft verhindern. Die Interessen von B____ und ihrer Mutter widersprechen sich demnach. Die Vertretungsmacht der Mutter entfällt daher von Gesetzes wegen (Art. 306 Abs. 2 ZGB) und die Mutter kann nicht im Namen von B____ Beschwerde erheben.

Das Dahinfallen der gesetzlichen Vertretungsmacht der Mutter würde letztlich dazu führen, dass auf die Beschwerde mangels Prozessfähigkeit von B____ nicht einzutreten wäre. Solche Verfahrensregeln und prozessualen Formerfordernisse sind zwar unabdingbare Voraussetzungen, damit ein geordneter Verfahrensablauf und damit verfassungsgemässe Verfahren möglich sind (Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 29 BV N 39). Als Inhaberin der elterlichen Sorge über B____ ist die Mutter vom angefochtenen Entscheid aber ebenfalls betroffen und wäre gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB auch selbst zur Beschwerde legitimiert. Aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]) ist daher die vorliegende Beschwerde (Eingabe vom 5. September 2024) als Beschwerde der Mutter in eigenem Namen entgegenzunehmen. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.

1.4      Grundsätzlich muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz der Kindesschutzbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Mit der Zustellung der Vernehmlassung informiert die gerichtliche Beschwerdeinstanz die Vorinstanz auch darüber, dass gegen einen ihrer Entscheide ein Rechtsmittel erhoben worden ist (Art. 450d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB). Mit Verfügung vom 6. September 2024 wurde der Vorinstanz die Beschwerde gegen ihren Entscheid zur Kenntnis gebracht, jedoch nicht explizit Möglichkeit zur Vernehmlassung gegeben. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so wird von der Einholung einer schriftlichen Vernehmlassung durch die Vorinstanz abgesehen (§ 23 Abs. 2 VRPG, vgl. auch Art. 312 Abs. 1 ZPO; Reusser, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450d ZGB N 6). Eine summarische und vorläufige Beurteilung der Sache hat bereits in der Verfügung über die unentgeltliche Rechtspflege vom 6. September 2024 ergeben, dass die Beschwerde aussichtslos erscheint. Es wird in den folgenden Erwägungen sodann zu zeigen sein, dass die Beschwerdeführerin keine tauglichen Beweismittel für den von ihr behaupteten Sachverhalt beigebracht hat (vgl. unten E. 2). Und selbst wenn der von der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhalt als wahr unterstellt würde, wäre der Entscheid der Kindesschutzbehörde nicht zu beanstanden (vgl. unten E. 3).

1.5      Bei der Regelung von Kinderbelangen gelten (auch) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 1.2). Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt somit freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Eine gewisse Zurückhaltung ist jedoch dort angebracht, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindesschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte hin überprüft, sondern sich auf die Untersuchung der rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen beschränkt (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits in der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu erfolgen, sodass grundsätzlich auch im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2).

2.

2.1      In ihrer Beschwerde vom 5. September 2024 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe B____ durch eine künstliche Befruchtung in einer Klinik in Spanien mit einer anonymen Samenspende empfangen und am [...] 2021 durch einen Kaiserschnitt zur Welt gebracht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie verfüge nicht mehr über Unterlagen zur Schwangerschaft. Weiter erläutert die Beschwerdeführerin, sie habe sich nach dem Tod ihres ersten Kindes bei dessen Geburt vor etwa 10 Jahren im Jahr 2020 entschieden, erneut Mutter zu werden, dieses Mal alleinerziehend und mittels anonymer Samenspende. Der Tod ihres ersten Kindes sowie die Scheidung ihrer Ehe hätten zu diversen psychologischen Problemen bei ihr geführt (siehe Beschwerde vom 5. September 2024, Seiten 3 und 4).

2.2      Zum Beweis der Tatsache, dass B____ durch eine künstliche Befruchtung mit anonymer Samenspende gezeugt worden sei, bringt die Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde von B____ (Eingabe der Beschwerdeführerin, Beilage 3) sowie einen Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Basel vom 22. Juli 2024 (Eingabe der Beschwerdeführerin, Beilage 4) bei. Aus der Geburtsurkunde ist ersichtlich, dass bei der Geburt von B____ kein Vater eingetragen wurde. Daraus lässt sich jedoch einzig entnehmen, dass B____ zum Zeitpunkt der Geburt über keinen rechtlichen Vater verfügte. Die Geburtsurkunde ist ungeeignet, die Umstände der Zeugung zu belegen. Was den Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Basel vom 22. Juli 2024 anbelangt, so ist darin der von der Beschwerdeführerin erwähnte Kaiserschnitt nach «In-vitro-Fertilisation» aufgeführt. Da die angebliche künstliche Befruchtung aber unbestrittenermassen nicht am Universitätsspital Basel, sondern nach Angaben der Beschwerdeführerin in Spanien stattgefunden haben soll, ist unklar, ob das Universitätsspital Basel tatsächlich über gesicherte Angaben zu den Umständen der Zeugung verfügt oder es sich hierbei (nur) auf Aussagen der Beschwerdeführerin stützt.

2.3      Das Gericht würdigt die vorgebrachten Beweise frei (Art. 157 ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRPG). Die Mitglieder des Gerichts müssen sich nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung einzig die Frage stellen, ob sie nach Würdigung der Beweise und allenfalls des Verhaltens von Parteien und Dritten von der Wahrheit des Beweisgegenstandes überzeugt wurden (Guyan, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 157 ZPO N 1).

2.4      Bereits die Kindesschutzbehörde hielt in ihrem Entscheid vom 5. August 2024 fest, die Mutter habe keine Dokumente bezüglich der künstlichen Befruchtung beibringen können. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reicht die Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde von B____ und den Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Basel vom 22. Juli 2024 zum Nachweis der künstlichen Befruchtung ein. Diese Urkunden vermögen den Beweis, dass die Beschwerdeführerin durch eine anonyme Samenspende und künstliche Befruchtung empfangen worden ist, nicht zu erbringen. Eine solche Behandlung hätte sich zumindest mittels Zahlungsbelegen, aber wohl auch mittels anderer Dokumente einfach belegen lassen. Ob die Behandlung also tatsächlich stattgefunden hat, ist offen. Auch wenn die behauptete Tatsache der Wahrheit entsprechen würde, wäre die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB nicht zu beanstanden, wie sogleich in E. 3 zu zeigen sein wird.

3.

3.1      Die Beschwerdeführerin bringt vor, im vorliegenden Fall sei die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB unnötig und unverhältnismässig, da B____ im Ausland durch eine künstliche Befruchtung mit anonymer Samenspende gezeugt worden sei. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, der anonyme Samenspender müsse anonym bleiben, B____ habe keinen rechtlichen Vater und die Vaterschaft könne nicht festgestellt werden. Es bestehe im vorliegenden Fall keine Gefährdung für das Kindeswohl. Zwar könne B____ ihren Vater nicht kennenlernen, da dieser anonym bleibe, sie sei aber über die Umstände ihrer Zeugung informiert worden (siehe Beschwerde vom 5. September 2024, Seiten 5 und 6).

3.2      Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, sofern die Verhältnisse es erfordern, also eine Gefährdung des Kindeswohls besteht, Massnahmen nach Art. 307 ZGB nicht zur Behebung führen und die Beistandschaft als verhältnismässig erscheint (Cottier, in: Büchler/Jakob (Hrsg.), Kurzkommentar, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 308 ZGB N 1). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB können dem Beistand besondere Befugnisse übertragen werden, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft. Im aufgehobenen Art. 309 aZGB war noch eine a-priori-Gefährdung des Kindes festgehalten, wenn eine unverheiratete Frau ein Kind zur Welt brachte. Heute muss die Kindeswohlgefährdung festgestellt werden (Biderbost, in: Arnet/Breitschmid/Jungo (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 308 ZGB N 7a). Aufgrund des Rechts des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung (Art. 7 Abs. 1 Übereinkommen über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]; Art. 8 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; Art. 119 Abs. 2 lit. g BV [zur über das Fortpflanzungsmedizinrecht hinausstrahlenden Wirkung dieser Bestimmung siehe Fankhauser, Der Einfluss der EMRK auf das Schweizer Zivilgesetzbuch, in: ZSR 2022 II, S. 5, 21 f.; BGE 134 III 241 E. 5]) nimmt das Bundesgericht eine Kindeswohlgefährdung an, wenn die Mutter nicht um die Herstellung des Kindesverhältnisses zum Vater bemüht ist und/oder der Behörde den Namen des Präsumtivvaters nicht nennt (BGE 142 III 545 E. 3.2). Die Forschung geht davon aus, fehlende Kenntnis der eigenen biologischen Herkunft könne die Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen sowie Dissonanzerfahrungen und Identitätskrisen auslösen (Büchler/Ryser, Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, in: FamPra.ch 2009, S. 1, 5).

Allfällige Eingriffe in ihre Privatsphäre, welche durch Nachforschungen zum Vater entstehen können, muss die Mutter hinnehmen, wenn das Kind dagegen seine Abstammung kennen darf (OGer ZH PQ130023-O/U vom 5. August 2013 E. 3.4). Die Mutter hat keinen Anspruch darauf, den Vater des Kindes zu verschweigen. Das Kind hingegen hat neben dem Anspruch auf Kenntnis der eigenen (genetischen) Abstammung auch einen Anspruch auf Herstellung einer rechtlichen Kindesbeziehung zum zweiten Elternteil (Biderbost, a.a.O., Art. 308 ZGB N 16a; BGE 121 III 1 E. 2c). Diese Rechte liegen nicht in der Dispositionsbefugnis der Mutter, weswegen die Kindesschutzbehörde von Amtes wegen tätig werden muss (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Art. 308 ZGB N 44; vgl. auch die Mitteilungspflicht der Geburt eines Kindes mit nur einem rechtlichen Elternteil des Zivilstandsamts an die Kindessschutzbehörde gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a Zivilstandsverordnung [ZStV, SR 211.112.2]). Die Mutter hat aufgrund der Beistandspflicht von Art. 272 ZGB die für die Klärung der Abstammung nötigen Informationen zu geben (Breitschmid, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 308 ZGB N 10; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 308 ZGB N 43). Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, sind Massnahmen zur Sicherung des Anspruchs nach Art. 308 Abs. 2 ZGB verhältnismässig (Breitschmid, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 308 ZGB N 10). Gemäss Stimmen in der Lehre kann die Mutter ihrer Beistandspflicht zur Kenntnis des Kindes der eigenen Abstammung bereits Genüge tun, würde sie den Namen des Vaters oder bei einer anonymen Samenspende die Angaben zur ausländischen Kinderwunschklinik beispielsweise bei einem Notariat hinterlegen (Cottier, a.a.O., Art. 308 ZGB N 4e; Maranta, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser (Hrsg.), Orell Füssli Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 308 ZGB N 6). Bei anonymer Samenspende kann die Feststellung der Vaterschaft objektiv ausgeschlossen sein. Es wäre diesfalls zu prüfen, ob die Anordnung der Beistandschaft aufgrund der Unerfüllbarkeit der Aufgabe der Beistandsperson als unverhältnismässig erschiene (Biderbost, a.a.O., Art. 308 ZGB N 7a mit weiteren Hinweisen). Die blosse Weigerung der Mutter, den Vater zu nennen, lässt die Notwendigkeit der Beistandschaft aber noch nicht entfallen (BGE 142 III 545 E. 2 f.).

3.3      B____ hat nach dem Gesagten Anspruch auf Kenntnis ihrer eigenen Abstammung und Herstellung einer rechtlichen Beziehung zum zweiten Elternteil. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführerin um die Herstellung des Kindesverhältnisses bemüht hätte. Die Beschwerdeführerin hat der Behörde weder den Namen des Präsumtivvaters genannt noch Dokumente betreffend B____ Zeugung eingereicht noch entsprechende Informationen beispielsweise bei einem Notariat hinterlegt. Würde die Mutter Dokumente betreffend A____ Zeugung einreichen oder zumindest hinterlegen, könnte sichergestellt werden, dass B____ Kenntnis von ihrer Abstammung nehmen kann oder zumindest nicht fälschlicherweise von einer künstlichen Befruchtung ausgeht. Aufgrund des Verhaltens der Mutter werden die Ansprüche von B____ auf Kenntnis der eigenen Abstammung und auf Herstellung eines rechtlichen Kindesverhältnisses zum zweiten Elternteil vereitelt. Da bisherige Versuche der Kindesschutzbehörde, die Mutter zur Einreichung von entsprechenden Informationen und Dokumenten zu bewegen, keinen Erfolg zeitigten, ist dieser Kindeswohlgefährdung mit einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu begegnen.

3.4      Fraglich bleibt lediglich, ob – nachdem die Mutter einerseits bereits über längere Zeit nicht bereit war, an der Feststellung des Kindesverhältnisses mitzuwirken und es sich andererseits angeblich um eine anonyme Samenspende handelte – die Aufgabe der Beiständin überhaupt erfüllt werden kann. Wäre die Erfüllung der Aufgabe durch die Beistandschaft von vornherein unmöglich, erschiene die Beistandschaft im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung als ungeeignet. Die blosse Weigerung der Mutter, den Namen des Vaters preiszugeben, ist noch kein Grund für einen Verzicht auf eine Beistandschaft. Bislang konnte die Mutter keine Belege vorlegen, welche die angebliche anonyme Samenspende und künstliche Befruchtung bestätigen würden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es auch an einer Weigerung der Mutter, den Namen des Vaters bekanntzugeben, liegen könnte, dass noch keine Informationen über B____ Vater vorliegen. Wünschenswert wäre, dass die Beiständin mit der Mutter in einen Dialog über die Wichtigkeit der Kenntnis der Abstammung von B____ treten könnte. Gerade auch aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (siehe Beschwerde vom 5. September 2024, Beilagen 5 ff. betreffend ihre finanzielle Situation) wäre die Herstellung eines Vaterschaftsverhältnisses und die Regelung der Unterhaltspflichten für B____ und die Beschwerdeführerin vorteilhaft. Auch wenn sich im Rahmen der Arbeit der Beiständin herausstellen würde, dass die Zeugung von B____ tatsächlich mittels künstlicher Befruchtung und anonymer Samenspende stattgefunden hat, wäre dies für B____ Verständnis ihrer genetischen Herkunft von grossem Vorteil. Aus diesen Gründen erscheint die Errichtung einer Beistandschaft zur Feststellung des Kindesverhältnisses respektive der Umstände von B____ Konzeption als verhältnismässig.

4.

Die Beschwerdeführerin macht zudem auf die Gesetzgebung Spaniens im Bereich der Fortpflanzungsmedizin aufmerksam und folgert, bis auf wenige Ausnahmen sei die Samenspende in Spanien anonym und eine Bekanntgabe der Spenderdaten könne gar bestraft werden. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die rechtliche Situation diesbezüglich in der Schweiz eine andere ist. Weitere Schlüsse aus dieser Divergenz zieht die Beschwerdeführerin für den vorliegenden Fall nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen. Auch wenn eine entsprechende medizinisch unterstützte Fortpflanzungsmethode nach ausländischem Recht zulässig ist, berechtigt dies die Mutter nicht, dem Kind die Identität zu verschweigen, sofern nicht schwerwiegende Motive dafürsprechen (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 308 ZGB N 45 m.w.H.).

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Mutter die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.­– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beiständin, [...], ABES

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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