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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.05.2025 KE.2024.25 (AG.2025.336)

May 27, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,282 words·~11 min·6

Summary

Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

KE.2024.25

URTEIL

vom 27. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, Dr. Nina Blum   

und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher

Beteiligte

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. Juli 2024

betreffend Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB

Sachverhalt

Mit Gefährdungsmeldung vom 1. März 2024 ersuchte die Sozialhilfe Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (fortan: Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____, geboren am [...] 1999 (fortan: Beschwerdeführer). Die Sozialhilfe führte aus, dass beim Beschwerdeführer ein elektiver Mutismus diagnostiziert wurde und er soziale Kontakte vermeide. Zudem leide er an Depressionen. Aufgrund dessen sowie seiner Isolierung und Verwahrlosung bestehe aus Sicht der Sozialhilfebehörde eine Selbstgefährdung. Der Beschwerdeführer sei nicht in psychiatrischer Behandlung. Er sei nicht in der Lage, an einer Tagesstruktur der Stiftung Rheinleben teilzunehmen. Zurzeit laufe eine IV-Abklärung.

Am 7. Mai 2024 berichtete die Polizei der Erwachsenenschutzbehörde von einem Polizeieinsatz, welcher sich am 26. April 2024 beim Beschwerdeführer ereignete. Der Einsatz fand aufgrund einer Meldung der Mutter des Beschwerdeführers statt, welche ihm regelmässig das Mittagessen vorbeibringe und welcher er nun die Tür nicht mehr öffnete. Die Polizei fand die Wohnung des Beschwerdeführers in desolatem und verwahrlostem Zustand auf. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seines labilen Zustands im Anschluss an den Polizeieinsatz durch die Sanität ins Universitätsspital Basel gebracht. Die Mutter des Beschwerdeführers meldete sich anschliessend noch mehrfach mit Sorgen um ihren Sohn bei der Erwachsenenschutzbehörde.

Am 20. Juni 2024 erliess die Erwachsenenschutzbehörde eine verfahrensleitende Verfügung, in welcher sie den Beschwerdeführer superprovisorisch zur Mitwirkung bei der Abklärung über die Notwendigkeit einer Fürsorgerischen Unterbringung, zur Duldung eines polizeilichen Augenscheins, insbesondere des behördlichen Betretens seiner Wohnung (inklusive Türöffnung) sowie zur Duldung einer notfallpsychiatrischen und amtsärztlichen Untersuchung verpflichtete.

Zwischenzeitlich verfügte die IV eine volle Invalidenrente für den Beschwerdeführer.

Mit Entscheid vom 8. Juli 2024 hat die Erwachsenenschutzbehörde für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft errichtet. Gegen diesen Entscheid hat der Verbeiständete mit Schreiben vom 14. August 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Darin macht er geltend, die Beistandschaft sei viel zu weit gefasst. Ausserdem hätte man seinen Bruder als Beistand einsetzen können.

Die Erwachsenenschutzbehörde beantragte dem Verwaltungsgericht am 27. August 2024 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, um eine Wiedererwägung ihres Entscheids vom 8. Juli 2024 zu prüfen. Es solle abgeklärt werden, ob sich der Zustand des Beschwerdeführers mit Hilfe eines subsidiären Helfernetzes stabilisieren lasse. Auch solle geprüft werden, ob allenfalls eine Wunschbeistandsperson eingesetzt werden könne. Mit Verfügung vom 19. September 2024 sistierte die Verfahrensleiterin des Verwaltungsgerichts das Verfahren.

Am 18. Februar 2025 meldetet sich die Erwachsenenschutzbehörde wieder mit einer Stellungnahme beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Sistierung. Der Beschwerdeführer habe sich nicht kooperativ gezeigt und insbesondere einen Hausbesuch, um seine Situation zu beurteilen, verunmöglicht. Auch habe er keine der von der Beiständin benötigten Unterlagen eingereicht. Mit Verfügung vom 6. März 2025 hob die Verfahrensleiterin des Verwaltungsgerichts die Sistierung auf und verfügte, dass das Verfahren seinen Fortgang nehme.

Der Beschwerdeführer hat weder eine Verhandlung beantragt noch repliziert. Damit ergeht der vorliegende Entscheid unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3      Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person (Droese, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 450 ZGB N 29 f.). Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.

1.4      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen, sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE KE.2023.39 vom 27. Juni 2024 E. 1.4, KE.2023.43 vom 2. Februar 2024 E. 1.4). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

Vorliegend kommt der Wille des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers in der von ihm unterzeichneten Beschwerde genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

2.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB).

Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost, Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. (Hrsg.), FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8).

2.2      Zur Begründung der Errichtung einer Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde im Wesentlichen, aus den Abklärungen habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen zurzeit nicht ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Es müsse sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Einkommensverwaltung im Zusammenhang mit der Ablösung von der Sozialhilfe Unterstützung erhalte und seine Wohnsituation geklärt werden könne. Der erforderliche Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit seien durch die getätigten Abklärungen und im Gespräch mit dem Beschwerdeführer bestätigt worden. Subsidiäre Massnahmen hätten nicht funktioniert und anderweitige Hilfestellungen würden nicht bestehen, weshalb die Beistandschaft erforderlich sei. Ohne Errichtung der Beistandschaft drohten dem Beschwerdeführer nicht wieder gut zu machende Nachteile und eine zunehmende Verwahrlosung.

2.3      Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellungen der Erwachsenenschutzbehörde nicht substantiiert. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, keine Beistandschaft zu benötigen. Er hätte nie Probleme gehabt, seine Rechnungen zu bezahlen oder mit seinen finanziellen Mitteln umzugehen. Er habe keinerlei Betreibungen und sei jeder finanziellen Verpflichtung vollends nachgekommen. Deswegen sei die Beistandschaft viel zu weit gefasst. Zudem hätte als Beistand sein Bruder eingesetzt werden können, was nicht geprüft worden sei. Überdies sei er vorgängig nicht genügend angehört worden und nicht genügend über mögliche Massnahmen aufgeklärt worden.

2.4     

2.4.1   Aus den Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt. Der Beschwerdeführer leidet unter elektivem Mutismus, Depressionen, sozialer Isolation und Verwahrlosung (Gefährdungsmeldung der Sozialhilfe, Akten der Vorinstanz, S. 222). Eine effektive psychiatrische Behandlung gestaltet sich als schwierig. Am 21. Juni 2024 etwa sprach sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt (PSD) für einen freiwilligen Eintritt in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) aus. Bei Ankunft in den UPK war der Beschwerdeführer jedoch nicht mit der angebotenen Abteilung einverstanden, weshalb der Eintritt misslang (Entscheid des Amtsarztes vom 21. Juni 2024, Akten der Vorinstanz, S. 61). Anschliessend stellte sich der Beschwerdeführer in der Ambulanz der UPK an der Kornhausgasse vor. Gemäss einem Bericht von B____, Assistenzarzt in der Ambulanz der UPK, verläuft die therapeutische Arbeit mit dem Beschwerdeführer wegen seiner starken Ambivalenz (und Zwangsgedanken) sehr langsam (E-Mail von B____ vom 23. August 2024, Akten der Vorinstanz, S. 7).

2.4.2   Die Wohnsituation des Beschwerdeführers scheint untragbar. Die Wohnung wurde von der Polizei am 26. April 2024 beziehungsweise von Polizei und Amtsarzt am 21. Juni 2024 sehr schmutzig, verkotet, verschimmelt und vermüllt vorgefunden (Bericht der Kantonspolizei vom 26. April 2024, Akten der Vorinstanz, S. 126 ff.; Bericht der Kantonspolizei vom 21. Juni 2024, Akten der Vorinstanz, S. 59 f.; Entscheid des Amtsarztes vom 21. Juni 2024, Akten der Vorinstanz, S. 61). Diese Berichte zeigen auf, dass der Beschwerdeführer (zumindest zeitweise) nicht in der Lage ist, selbständig für eine tragbare Wohnsituation zu sorgen.

2.4.3   Mit Telefonat vom 17. Juni 2024 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt der Erwachsenenschutzbehörde mit, dass dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente mittels Vorbescheid zugesprochen worden sei (Aktennotiz der Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Juni 2024, Akten der Vorinstanz, S. 86). Damit wurde die Unterstützung durch die Sozialhilfe abgelöst. Entsprechend fiel auch die persönliche Unterstützung durch die Sozialhilfe weg (vgl. Bericht Abklärung Erwachsenenschutz, Akten der Vorinstanz, S. 39). Beim Beschwerdeführer entstand zusätzlicher Unterstützungsbedarf bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten.

2.4.4   Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz gestützt auf die Akten darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Beeinträchtigungen nicht mehr ausreichend in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Bedingt durch seine gesundheitliche Situation und die soziale Isolation und Verwahrlosung benötigt er Unterstützung in den Bereichen Wohnen und Gesundheit, namentlich auch bei der Erhaltung beziehungsweise Förderung eines sozialen Umfelds und der Gestaltung der Tagesstruktur, sowie in administrativen und finanziellen Angelegenheiten. Was den Entzug des Kontozugriffs betrifft, ist festzuhalten, dass die Beiständin mit den bestehenden Mitteln die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers sichern muss. Da der Beschwerdeführer eine Beistandschaft ablehnt und nicht in der Lage ist, sich um die Finanzen zu kümmern, besteht die Gefahr, dass er sein Vermögen anderweitig verwendet und die Beiständin ihren Auftrag nicht wahrnehmen kann. Zur Sicherung des Vermögens des Beschwerdeführers ist es daher auch geboten, dass ihm der Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird, ausgenommen das von der Beiständin zu bezeichnende Konto mit den Beiträgen zur freien Verfügung.

2.4.5   Dass sich die Situation des Beschwerdeführers zwischenzeitlich massgebend verbessert hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auf entsprechende Nachfragen der Erwachsenenschutzbehörde reagierte der Beschwerdeführer nicht mehr (Stellungnahme der Erwachsenenschutzbehörde vom 18. Februar 2025, Juris Akten-Nr. 14). Die Errichtung einer Beistandschaft im von der Vorinstanz angeordneten Umfang ist daher angezeigt.

2.5      Auch wenn eine hilfsbedürftige Person ihre Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001 f., 7043; Biderbost, a.a.O., Art. 390 ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen). Dabei muss sie auch in der Lage sein, die bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen (vgl. Rosch, in: Berner Kommentar, Art. 390 ZGB N 166).

Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer Hilfestellungen wiederholt abgelehnt (s. unter anderem den Bericht der Stiftung Rheinleben vom 28. Oktober 2022, Akten der Vorinstanz, S. 197 ff. sowie die Meldungen der Mutter über Verweigerung ihrer Hilfe [unter anderem vom 13., 17. und 18. Juni 2024], Akten der Vorinstanz, S. 84, 87, 89). Der Beschwerdeführer ist in behördlichen Verfahren Terminen unentschuldigt ferngeblieben oder hat diese kurzfristig verschoben (s. unter anderem E-Mail des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2024, Akten der Vorinstanz, S. 80; Aktennotiz der Erwachsenenschutzbehörde vom 20. März 2024, Akten der Vorinstanz, S. 178). Eine Instruktion und insbesondere eine regelmässige Überwachung bei der Erfüllung der Angelegenheiten ist damit durch den Beschwerdeführer nicht gewährleistet. Die Erwachsenenschutzbehörde hat alles versucht, um auf eine Beistandschaft zu verzichten. Insbesondere hat sie ihren Entscheid vom 8. Juli 2024 nach Information über den Eingang der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Wiedererwägung gezogen. Sie hat ein weiteres Gespräch mit dem Beschwerdeführer und seinem Bruder geführt. Es wurde jedoch klar, dass subsidiäre Massnahmen an der (allenfalls krankheitsbedingten) minimalen Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers scheitern. Die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen sind damit geeignet und notwendig. Angesichts des Schutzbedarfs des Beschwerdeführers erscheinen die Einschränkungen durch eine Beistandschaft auch zumutbar. Die Verhältnismässigkeit der Beistandschaft ist somit gegeben.

3.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten aber verzichtet werden (§ 40 Reglement über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 143.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beiständin, […] (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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