Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13. Mai 2026
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Th. Aeschbach
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____ und C____, [...]
vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach 1
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2026.8
Verfügung vom 25. November 2025
Medizinische Msssnahmen
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 2014, wurde im März 2024 bei der IV-Stelle Basel-Stadt für medizinische Massnahmen angemeldet. Als Gründe angegeben wurden: "ADHS, visuelle Wahrnehmungsschwäche, POS, Erinnerungsproblem" (vgl. IV-Akte 2).
b) Die IV-Stelle nahm in der Folge entsprechende Abklärungen vor. Insbesondere forderte sie die behandelnde Ärztin zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. D____ vom 26. Juni 2024; IV-Akte 7, S. 6 f.). Des Weiteren wurden auch die vorliegenden Testergebnisse eingeholt (vgl. insb. IV-Akte 15, 16). In der Folge äusserte sich Dr. med. E____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie /-psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (vgl. den Bericht vom 6. Januar 2025; IV-Akte 18).
c) Mit Vorbescheid vom 20. März 2025 teilte die IV-Stelle den Eltern des Beschwerdeführers mit, man gedenke, das Leistungsgesuch abzuweisen (vgl. IV-Akte 19). Hiergegen erhob die Mutter des Beschwerdeführers am 10. April 2025 Einwand (vgl. IV-Akte 20). Am 14. Mai 2025 äusserte sich Dr. E____ erneut (vgl. IV-Akte 23). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 25. November 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 26).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer, jetzt anwaltlich vertreten, am 12. Januar 2026 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 25. November 2025 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm infolge des "Geburtsgebrechens 404" medizinische Massnahmen zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. März 2026 an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 13. Mai 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der Einschätzung von Dr. E____ fehle es an der rechtzeitigen Feststellung einer Störung der akustischen/visuellen Merkfähigkeit. Dies stehe einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen (Geburtsgebrechen Ziff. 404) entgegen (vgl. insb. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es hätten bereits vor dem Stichtag hinreichende testpsychologische Hinweise auf das Vorliegen einer Merkfähigkeitsstörung vorgelegen. Allenfalls wäre in Bezug auf die vorliegenden Testergebnisse eine Vervollständigung der Akten resp. eine fachlich fundierte Klärung erforderlich gewesen. Die gestützt auf die Einschätzung von Dr. E____ erfolgte Ablehnung eines Leistungsanspruches sei jedenfalls nicht rechtens (vgl. insb. S. 5 ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2025 zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen (Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV) verneint hat.
3.
3.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Bundesrat bestimmt die Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden (Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Der Bundesrat hat diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert (vgl. Art. 14ter Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).
3.2. Nach Art. 3bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung; SR 831.201) erstellt das EDI die Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden. Gemäss Art. 1 der Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211; in Kraft seit 1. Januar 2022 [vgl. Art. 2 GgV-EDI]) sind die Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden, im Anhang aufgeführt.
3.3. 3.3.1. Ziff. 404 GgV-EDI Anhang umschreibt folgendes Geburtsgebrechen: Angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von: 1. Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit; 2. Störungen des Antriebes; 3. Störungen des Erfassens (perzeptive Funktionen); 4. Störungen der Konzentrationsfähigkeit; 5. Störungen der Merkfähigkeit. Die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein (vgl. auch Rz 404.2 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2025]).
3.3.2. Bei den erwähnten Symptomen handelt es sich um nicht leicht fassund messbare Elemente (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2.1). Auf die beiden Voraussetzungen der rechtzeitig vor Vollendung des neunten Altersjahres erhobenen Diagnose und des vor demselben Zeitpunkt liegenden Behandlungsbeginns kann nicht verzichtet werden. Sie beruhen auf der empirischen Erfahrung, dass ein erst später diagnostiziertes und behandeltes Leiden nicht mehr auf einem angeborenen, sondern auf einem erworbenen Leiden beruht, welches nicht von der Invaliden-, sondern von der Krankenversicherung zu übernehmen ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.1.1). Den diagnostischen Schwierigkeiten kommt die Rechtsprechung insofern entgegen, als die beweisrechtliche Frage, ob die rechtzeitig gestellte Diagnose zutrifft, auch mit erst nach dem neunten Altersjahr vorgenommenen ergänzenden Abklärungen beantwortet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2.2).
3.4. 3.4.1. Als unbestritten gelten kann und wird denn auch von Dr. E____ (RAD) nicht infrage gestellt, dass beim Beschwerdeführer vor der Vollendung des neunten Altersjahres eine störungsspezifische Behandlung in Form einer störungsspezifischen Medikation und Ergotherapie eingeleitet wurde. Auch liegt das kognitive Leistungsniveau gemäss WISC-V vom 19. Mai 2022 mit einem Gesamt-IQ von 101 (vgl. IV-Akte 15, S. 5) im durchschnittlichen Bereich (vgl. dazu u.a. S. 2 der Stellungnahme von Dr. E____ vom 6. Januar 2025; IV-Akte 18). Schliesslich wurde die Diagnose im Jahr 2022 und damit rechtzeitig gestellt (vgl. u.a. die Anmeldung [IV-Akte 2]; siehe auch den Bericht von Dr. D____ vom 26. Juni 2024 [IV-Akte 7] sowie die "Symptomzahlen nach ICD-10 und nach DSM-5" [IV-Akte 15, S. 41 und S. 42]).
3.4.2. Die behandelnde Ärztin Dr. D____ hielt in ihrem Bericht vom 26. Juni 2024 (IV-Akte 7, S. 6 f.) als Diagnose fest: Psychoorganisches Syndrom gemäss GG 404 (Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung; altersentsprechende kognitive Entwicklung mit unterdurchschnittlicher visueller und akustischer Merkfähigkeit; visuelle Wahrnehmungsstörung). In der Zusammenschau der Befunde qualifiziere der Patient für ein Psychoorganisches Syndrom GG 404 gemäss der Geburtsgebrechens-Liste. Er zeige ein ADHS mit visueller Wahrnehmungsstörung und einer Merkfähigkeitsstörung in der visuellen und akustischen Merkfähigkeit. Durch sein Verhalten gerate er wiederholt in soziale Schwierigkeiten, dies in der Schule, in der Freizeit und zu Hause. Die Diagnose ADHS habe bereits im Alter von sieben Jahren gestellt werden können. Eine Therapie mit Ergotherapie und Methylphenidat sei bereits vor dem 9. Geburtstag eingeleitet und durchgeführt worden.
3.4.3. Dr. E____ (RAD) bejahte das Vorliegen von vier der massgebenden fünf Symptome. Sie führte in ihrer Beurteilung der Aktenlage vom 6. Januar 2025 (IV-Akte 18) aus, bei der versicherten Person sei mit standardisierten testpsychologischen Verfahren und ergänzt durch klinische Beobachtungen vollumfänglich vor dem vollendeten neunten Lebensjahr nachgewiesen worden: (a.) eine Störung des Verhaltens (klinisch/in Conners Skalen vom 20. Mai 2022 als sehr auffällig beschrieben: aggressives und trotziges Verhalten zu Hause und in der Schule). Des Weiteren sei nachgewiesen worden: (b.) eine Störung des Antriebes (klinisch: während der Abklärung habe sich eine motorische Unruhe gezeigt. Zudem zeige die versicherte Person grosse Probleme in der Impulssteuerung. Auch dies spiegle sich in den Ergebnissen der Conners Skalen 2022. So imponiere die versicherte Person u.a. sehr häufig zappelig. Die weitere festgestellte Störung betreffe: (c.) die Wahrnehmung visuell gemäss "Frostigs Entwicklungstest der visuellen Wahrnehmung" (FEW 19. Januar 2023: globale visuelle Wahrnehmung PR<2, visuomotorische Integration PR 5, Motorik-reduzierte Wahrnehmung PR <2). Des Weiteren liege vor: (d.) eine Störung der Konzentration (klinisch: im Alltag vergesslich, unaufmerksam, Konzentrationsprobleme; Unaufmerksamkeit in den Conners Skalen als sehr auffällig eingestuft). Dr. E____ erachtete jedoch eine auditive und/oder visuelle Merkfähigkeitsstörung vor dem vollendeten 9. Lebensjahr als nicht vollumfänglich ausgewiesen. In ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2025 (IV-Akte 23) legte Dr. E____ ergänzend dar, der auffällige Befund hinsichtlich der Merkfähigkeitsstörung sei nach dem vollendeten neunten Lebensjahr erhoben worden. Eine Merkfähigkeitsstörung vor dem vollendeten neunten Lebensjahr sei nicht ausgewiesen.
3.5. 3.5.1. In Bezug auf die ausschliesslich noch infrage stehende Merkfähigkeitsstörung wird im medizinischen Leitfaden zur Ziff. 404 GgV-EDI (Anhang 4) in Ziff. 2.1.5 festgehalten: "Störungen der Merkfähigkeit werden meist definiert als eine Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses. Das akustische Kurzzeitgedächtnis kann mit sehr vielen Tests geprüft werden: Zahlen Nachsprechen, Wortreihen, Anweisungen, Mottier Silben. Die visuelle Merkfähigkeit kann mit dem Wiedererkennen von Gesichtern, visuellen Lerntests (z.B. Rey visual learning, DCS, wo mit Stäbchen komplizierte Muster nachgelegt werden müssen) erfasst werden. So erlauben viele Tests eine Beurteilung des Kurzzeit-Gedächtnisses. Auch für die Lernfähigkeit gibt es Testverfahren (DCS und VLMT - visueller Lern- und Merkfähigkeitstest). Einige dieser Verfahren (z.B. Figure de Rey oder die Wechsler Memory Scale) erlauben auch eine Beurteilung des Langzeitgedächtnisses."
3.5.2. Gemäss Rz 404.5 KSME sind die Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV-EDI Anhang nicht erfüllt, wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der im Titel erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden. In diesen Fällen ist aus medizinischer Sicht sorgfältig zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien gemäss dem medizinischen Leitfaden zur Ziff. 404 GgV-EDI (Anhang 4) effektiv erfüllt sind. Die IV-Stelle entscheidet danach, ob allenfalls weitere (externe) Experten beizuziehen sind. Gemäss Ziff. 1.3 Anhang 4 KSME (Medizinischer Leitfaden Ziffer 404 GgV) reicht es bei der Diagnosestellung nicht aus, eine ADHS-Symptomatik als POS zu bezeichnen, sondern die Anerkennungskriterien nach Rz 404.5 KSME müssen mittels Untersuchung nachvollziehbar belegt worden sein.
3.6. 3.6.1. Aktenkundig ist zunächst der am 19. Mai 2022 durchgeführte Test nach "Wechsler Intelligence Scale for Children-V-Deutsche Fassung/WISC-V" (IV-Akte 15, S. 2-11). Dr. D____ führte in ihrem Bericht vom 26. Juni 2024 folgende Interpretation an (vgl. IV-Akte 7, S. 7): (a.) Arbeitsgedächtnis (AGD) 74; (b.) Untertests in Wertpunkten (Norm: 10 +/-3): Zahlen nachsprechen 6, Bilderfolge 5. Dr. D____ bewertete dieses Testergebnis als "akustische und visuelle Merkfähigkeitsstörung" (vgl. IV-Akte 7, S. 7). Allerdings ist diesbezüglich zu bemerken, dass sich diese Werte (erst) im WISC-V Ergebnisbericht vom 18. März 2024 (vgl. IV-Akte 20) finden. In diesem wird in Bezug auf das AGD (Arbeitsgedächtnis) ein Indexwert von 74 festgehalten (vgl. IV-Akte 20, S. 5). In Bezug auf ZN (Zahlen nachsprechen) resp. BF (Bilderfolge) finden sich die Wertpunkte 6 und 5 (vgl. IV-Akte 20, S. 3). Aus dem "Profil der Untertest-Wertpunkte" (Grafik) ergibt sich als Norm ein Wert von 10 +/-3, mit darin eingezeichneten ZN 6 und BF 5 (vgl. IV-Akte 20, S. 4). Die Rohwertsumme der Bilderfolge (BF) wird mit 14 angegeben (vgl. IV-Akte 20, S. 3). Als Rohwerte angegeben werden 6 (Zahlen nachsprechen vorwärts), 6 (Zahlen nachsprechen rückwärts) 5 (Zahlen nachsprechen sequenziell; vgl. IV-Akte 20, S. 10). Der BF-Wert von 14 findet sich auch auf einer (undatierten) handschriftlichen Zusammenfassung mehrere Testergebnisse (vgl. IV-Akte 16, S. 6). Weiter werden auf der handschriftlichen Zusammenfassung angegeben: "WISC ZNS v6r6s 5", mithin Zahlen nachsprechen vorwärts 6, rückwärts 6, sequenziell 5 (IV-Akte 16, S. 6). Die im Jahr 2024 gemessenen Werte von 5 (BF) und 6 (ZN) sind somit unter der Bandbreite der Norm von 10 +/-3 (vgl. IV-Akte 20, S. 4).
3.6.2. Im ersten WISC-V Ergebnisbericht vom 19. Mai 2022 wurde ein Indexwert von 91 angegeben (vgl. IV-Akte 15, S. 5). in Bezug auf ZN und BF wurden die Wertpunkte 8 und 9 vermerkt. Die Rohwertsumme wurde mit 16 (ZN) resp. 20 (BF) angegeben (vgl. IV-Akte 15, S. 3). Im Profil der Untertest-Wertpunkte (Norm 10 +/-3) ergibt sich BF 9 und ZN 8, was somit noch innerhalb der Bandbreite lag (vgl. IV-Akte 15, S. 4). Ein Wert beim ZN (Zahlen nachsprechen) unter 7 wäre nicht mehr in der Bandbreite der Norm von 10 +/-3 (gewesen). Vermutlich angesichts dieses Tests erachtete Dr. E____ (RAD) in ihrer – diesbezüglich nicht näher begründeten – Stellungnahme vom 6. Januar 2025 eine auditive und/oder visuelle Merkfähigkeitsstörung vor dem vollendeten neunten Lebensjahr als nicht vollumfänglich ausgewiesen (vgl. IV-Akte 18) und betonte auch in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2025 (IV-Akte 23) nochmals, der auffällige Befund hinsichtlich der Merkfähigkeitsstörung sei nach dem vollendeten neunten Lebensjahr erhoben worden. Eine Merkfähigkeitsstörung vor dem vollendeten neunten Lebensjahr sei nicht ausgewiesen. Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt darauf einen Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen verneint, kann ihr jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
3.6.3. So weist die Mutter des Beschwerdeführers zutreffend darauf hin, die auditive Merkfähigkeit ihres Sohnes habe (bereits) bei der ersten Testung, mithin im Alter von sieben Jahren und neun Monaten (vgl. IV-Akte 15, S. 2), im unteren Normbereich gelegen (vgl. den Einwand vom 10. April 2025; IV-Akte 20, S. 1). Wie dargetan wurde (vgl. Erwägung 3.6.2.), betrug der Wert in Bezug auf das Nachsprechen von Zahlen (ZN) 8, was sich somit mit der Aussage der Mutter des Beschwerdeführers deckt. Es handelt sich dabei um einen Wert im unteren Normbereich. Im "Conners 3" (Conners Skalen zu Aufmerksamkeit und Verhalten), Test vom 25. Mai 2022, wurden von der Lehrperson (IV-Akte 15, S. 35 ff., Lehrerfragebogen) u.a. Lernprobleme als "sehr auffällig" bewertet (vgl. IV-Akte 15, S. 46). Auch wurde festgehalten, der Schüler erinnere sich häufig nicht an Gelesenes (Nr. 12.; IV-Akte 15, S. 51). Er vergesse Anweisungen häufig schnell (Nr. 17; IV-Akte 15, S. 51). Auch sei er bei Alltagsbeschäftigungen vergesslich (Nr. 85; IV-Akte 15, S. 53). Bereits gestützt auf dieses Testergebnis erscheint der geforderte Nachweis einer (rechtzeitig festgestellten) relevanten Merkfähigkeitsstörung als hinreichend erbracht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die beweisrechtliche Frage, ob die rechtzeitig gestellte Diagnose zutrifft, auch mit erst nach dem neunten Altersjahr vorgenommenen ergänzenden Abklärungen beantwortet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2.2).
3.6.4. Vorliegend brachte der Mottier-Test (akustische Differenzierung und Merkfähigkeit) einen stark reduzierten Wert zum Vorschein. Der Mottier-Test ist ein Verfahren zum Nachsprechen von Kunstwörtern (Pseudowörtern), um die auditive Merkfähigkeit und phonologische Verarbeitung zu prüfen. Er misst die Fähigkeit, sinnlose Silbenfolgen korrekt nachzusprechen. Er ist ein Zusatzverfahren des Zürcher Lesetests (vgl. u.a. Tanja Ulrich, Sprachtherapeutische Diagnostik mit dem Mottier-Test. Viele Normierungen und viele Fragezeichen, Forum Logopädie, Band 30 [2016], S. 22 ff.). Der Mottier-Test ergab einen Wert von 14. Auf dem sich in den Akten befindenden Ergebnisblatt zum Mottier-Test wurde handschriftlich die Zahl "14" festgehalten, dies entsprechend einem stark reduzierten Wert (vgl. IV-Akte 16, S. 7). Dass der Test vermutlich erst im Jahr 2024 durchgeführt wurde, ist daraus zu folgern, dass auf dem Blatt mit den handschriftlich vermerkten Ergebnissen (IV-Akte 16, S. 6) nicht nur "ZLT Pseudowörter" festgehalten wurde, sondern als weiteres Ergebnis – "WISC ZNS v6r6s 5", mithin das Ergebnis des WISC 2024 (vgl. dazu Erwägung 3.6.1. hiervor).
3.6.5. Wie bereits erwähnt wurde (vgl. Erwägung 3.6.1. hiervor), waren im Übrigen auch die im Rahmen der Wiederholung des WISC-V im Jahr 2024 gemessenen Werte von 5 (BF) und 6 (ZN) unter der Bandbreite der Norm von 10 +/-3.
3.6.6. Davon ausgehend, dass die im Jahr 2024 gemessenen Werte (im Alter von neun Jahren und sieben Monaten) unter der Norm (WISC-V mit BF 5 und ZN 6) resp. stark reduziert (Mottier-Test: 14) waren, ist es als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass namentlich der Wert betreffend die akustische Merkfähigkeit auch (unmittelbar) vor der Vollendung des neunten Altersjahres bereits unter der Norm lag. Denn – wie ebenfalls schon erwähnt wurde – war im Alter von sieben Jahren und neun Monaten (vgl. IV-Akte 15, S. 2) bereits ein Wert im unteren Normbereich (nämlich ZN 8) gemessen worden. All dies deckt sich auch mit der plausiblen Aussage der Mutter des Beschwerdeführers, die Schwierigkeiten hätten klinisch bereits vor dem Stichtag bestanden und ihren Sohn im Alltag beeinträchtigt (vgl. den Einwand vom 10. April 2025; IV-Akte 20, S. 1).
3.7. Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass die relevanten Anerkennungskriterien (inklusive Merkfähigkeitsstörung) aufgrund von Testungen vor vollendetem neuntem Altersjahr hinreichend belegt worden sind. Die im Jahr 2024 vorgenommenen Testungen haben die im Jahr 2022 gemachten Feststellungen (insb. die deutlichen Hinweise auf eine Merkfähigkeitsstörung) verdeutlicht resp. bestätigt. Damit ist das Vorliegen eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV – bei im Übrigen auch rechtzeitig erfolgter Diagnosestellung und Behandlung – mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
3.8. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Unrecht mit Verfügung vom 25. November 2025 eine Leistungspflicht für entsprechende medizinische Massnahmen verneint.
4.
4.1. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 25. November 2025 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die notwendigen medizinischen Massnahmen gemäss Art. 13 IVG zur Behandlung des Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV für den Beschwerdeführer zu erbringen.
4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.3. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. November 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die notwendigen medizinischen Massnahmen gemäss Art. 13 IVG (Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV) für den Beschwerdeführer zu erbringen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: