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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2025 IV.2025.91 (SVG.2026.62)

November 26, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,717 words·~24 min·3

Summary

IVG

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26. November 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.91

Verfügung vom 4. Juli 2025

IV-Rente; berufliche Massnahmen

Tatsachen

I.        

Der 1976 geborene Beschwerdeführer zog im Jahr 2010 in die Schweiz (vgl. IV-Akten 3 und 4). Seither war er unter anderem als Reinigungsmitarbeiter und als Chauffeur tätig (vgl. IV-Akte 38). Am 25. Mai 2021 war er als Motorfahrzeugführer in einen Verkehrsunfall verwickelt (vgl. Austrittsbericht des B____ vom 27. Mai 2021 [IV-Akte 27, S. 7]). Am 22. Februar 2022 kündigte die C____ das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers per 31. März 2022, da er keine weiteren Touren als Chauffeur mehr annehmen wollte (vgl. IV-Akte 38, S. 5). Seit September 2022 war der Beschwerdeführer für 10 Stunden pro Monat bei der D____ als Aushilfe tätig (vgl. IV-Akte 23).

Am 20. Juni 2023 meldete sich der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine Tagesmüdigkeit infolge seiner Schlafapnoe, welche seit einem Myokardinfarkt von 2015 bestehe und seit Ende 2021 akzentuiert sei, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an (vgl. IV-Akte 3). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. Arztbericht von Dr. med. E____ vom 30. November 2022 [IV-Akte 12]; Unterlagen des B____ [IV-Akten 27 und 39]; Arztbericht des Fachpsychologen F____ vom 29. August 2023 [IV-Akte 30]; Unterlagen von Dr. med. G____ [IV-Akten 42, 50, 51, 54]). Am 7. November 2023 fand das Erstgespräch der Frühintervention statt (vgl. IV-Akte 36). Das Dossier wurde dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) mehrfach zur Beurteilung vorgelegt (vgl. Berichte vom 10. Januar 2024 [IV-Akte 44], 2. Februar 2024 [IV-Akte 47] und 16. Mai 2024 [IV-Akte 53]), wobei der RAD schliesslich eine Eingliederung in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter der Schadenminderungsauflage wöchentlicher Psychotherapie und gegebenenfalls antidepressiver Behandlung empfahl. Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2024 (vgl. IV-Akte 56) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente oder Eingliederungsmassnahmen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Juni 2024 Einwand (vgl. IV-Akte 57). Nachdem weitere medizinische Unterlagen beigebracht wurden (vgl. Bericht des B____ vom 23. August 2024 [IV-Akte 62]; Untersuchungsbericht vom 19. September 2024 der H____ [IV-Akte 66]), gab die Beschwerdegegnerin entsprechend der Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 64) ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. IV-Akten 68 und 70). Am 3. Februar 2025 erstattete das I____ das bidisziplinäre Gutachten (beinhaltend die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung [IV-Akte 77], internistisches Teilgutachten vom 8. Januar 2025 [IV-Akte 77, S. 10 ff.], psychiatrisches Teilgutachten vom 27. Januar 2025 [IV-Akte 77, S. 29 ff.]), welches der RAD am 13. Februar 2025 würdigte (vgl. IV-Akte 79).

Mit Vorbescheid vom 11. April 2025 (vgl. IV-Akte 80) verneinte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers infolge des rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 10%. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2025 Einwand (vgl. IV-Akte 81), welchen er am 5. Juni 2025, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, begründete (vgl. IV-Akte 85). Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass eine weitere Abklärung in der J____ erfolgen würde (vgl. IV-Akte 88). Dem unbesehen erliess die Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 87).

II.       

Mit Beschwerde vom 12. August 2025 beantragt der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) die Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2025. Es sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen und es sei anschliessend erneut über dessen Rechtsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. Zudem beantragt er die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Nicolai Fullin als Rechtsvertreter. Ferner reicht er eine Bestätigung vom 8. Juli 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 4) der J____ ein, dass er per 17. Juli 2025 zur stationären Behandlung eintreten werde.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 25. September 2025 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Beschwerde fest.

Mit Duplik vom 17. Oktober 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. September 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Nicolai Fullin, Advokat, bewilligt.

IV.     

Am 26. November 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer spricht im Wesentlichen dem bidisziplinären Gutachten vom 3. Februar 2025 den Beweiswert ab, da die psychiatrische Begutachtung nicht korrekt vorgenommen und die aktuelle Verschlechterung seines Gesundheitszustands noch nicht berücksichtigt worden sei. Hinsichtlich dem psychiatrischen Teilgutachten bemängelt er, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Ausklammerung psychosozialer Aspekte erfolgt sei. Deren Ausklammerung ohne entsprechende Offenlegung allfälliger Auswirkungen auf den Gesundheitszustand mache die Beurteilung mangelhaft, da sie sich rechtsprechungsgemäss unter Umständen invalidisierend auswirken können würden. Ferner sei der Beschwerdeführer im Juni 2025 in die J____ zu einem Abklärungsgespräch eingeladen worden, womit vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung eine nicht berücksichtigte Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten sei. Dies dürfe nicht als reaktives Geschehen auf den negativen Rentenentscheid gesehen werden. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer vor Erlass der Rentenverfügung Anspruch auf berufliche Massnahmen gehabt, da eine Leistungseinbusse im Sinne der Kriterien der angepassten Tätigkeit von keiner erhöhten emotionalen Belastung, keinem erhöhten Zeitdruck und keiner überdurchschnittlichen Dauerbelastung vorliege. Der Anspruch auf solche Massnahmen bestehe auch bei lediglich geringen Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin bringt vor, das Gutachten entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung vollumfänglich. Der psychiatrische Gutachter habe die Standardindikatoren geprüft, was auch vom RAD bestätigt worden sei, womit allfällige psychosoziale Aspekte hinreichend berücksichtigt worden seien. Aus dem Eintritt in die J____ könne nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vor dem Erlass des Vorbescheids geschlossen werden. Es stelle schliesslich einen Widerspruch dar, neben einer Rente auch berufliche Massnahmen zu verlangen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der attestierten Arbeitsfähigkeit von 80% als Fahrer und von 90% in anderen Tätigkeiten keinen Anspruch auf solche Massnahmen der Invalidenversicherung. Mangels abgeschlossener Ausbildung erfülle er die Voraussetzungen der Berufsberatung nicht, das Ersuchen um Arbeitsvermittlung stehe im Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsprechung und eine Umschulung falle aufgrund des vorliegenden Invaliditätsgrads ausser Betracht.

2.3.          Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 3. Februar 2025 verneint hat und auch keine beruflichen Massnahmen vorgenommen hat.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.          Das Gesetz unterscheidet mit Art. 28a IVG hinsichtlich der Bemessung des Invaliditätsgrads zwischen erwerbstätigen Versicherten (Abs. 1), nicht erwerbstätigen Versicherten mit Aufgabenbereich (Abs. 2) und Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben auch im Aufgabenbereich tätig sind (Abs. 3). Die Grundsätze der Statusbestimmung und der Bemessung des Invaliditätsgrads sind ferner in Art. 24septies bis Art. 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) umschrieben und konkretisiert.

3.3.          Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50% bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.4.          Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.                

4.1.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 E. 4).

4.2.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.          Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).

4.4.          Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sämtliche psychische Erkrankungen dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2). Hierbei hat anhand eines Kataloges von Standardindikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen (BGE 141 V 281, 295 E. 3.6). Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind der Komplex «Gesundheitsschädigung», unterteilt in die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz sowie Komorbiditäten, der Komplex «Persönlichkeit», der Komplex «sozialer Kontext» (Kategorie «funktioneller Schweregrad»), sowie die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und der behandlungsund eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (Kategorie «Konsistenz») (BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3).

5.                

5.1.          Der Verfügung vom 4. Juli 2025 (vgl. IV-Akte 87) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre – psychiatrische und internistische – Gutachten des I____ vom 3. Februar 2025 (vgl. IV-Akte 77) zugrunde.

5.2.          In diesem Gutachten wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten (vgl. S. 6 der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 3. Februar 2025 [IV-Akte 77]): Rezidivierende depressive Störung mit leichten Episoden, gegenwärtig einer maximal leichten Episode (ICD-10: F33.0). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden angeführt (vgl. IV-Akte 77, S. 6, S. 25 f. und S. 61): Koronare 3-Gefässerkrankung 2015, arterielle Hypertonie 2018, Diabetes mellitus Typ 2 ED 2015, Vd. auf Hepatopathie unklarer Aetiologie, familiäre Hypercholesterinämie ED 2015, leichtes bis mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom ED 2021, chronischer Nikotinkonsum kumulativ 20 packyears, Akzentuierung von Persönlichkeit mit abhängigen (asthenischen) und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10: Z73.1) und V.a. hypochondrische Störung (ICD-10: F45.2).

5.3.          Zur Begründung (vgl. IV-Akte 77, S. 4 f.) führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Begutachtung die Symptome einer allenfalls leichten depressiven Episode beklagt. Er habe sich während des Gesprächs kontrolliert und affektiv wenig spürbar gezeigt. Es lasse sich eine Akzentuierung der Persönlichkeitszüge erheben, welche vermutlich nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung annehme, wobei die Konfliktvermeidung und Anlehnung an als stärker erlebte Frauen im Vordergrund stehe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitsbezogenen Ängste und Überzeugungen würden wahrscheinlich das Ausmass einer hypochondrischen Störung annehmen. Deren Definition passe zur sorgenvollen Beschäftigung des Beschwerdeführers mit seinem Herzen. Es lasse sich nach Mini-ICF-APP eine leicht ausgeprägte Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Kompetenz- und Wissensanwendung, der Proaktivität und Spontanaktivitäten, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungfähigkeit, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung und der Mobilität und Verkehrsfähigkeit erheben.

5.4.          Im Sinne der obgenannten Begründung attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer für Hilfstätigkeiten wie Chauffeur, Reinigungsmitarbeiter, Werkstattmitarbeiter seit Juli 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 80%. In einer angepassten Tätigkeit ohne emotionale Belastung, ohne Stressbelastung und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90% (vgl. IV-Akte 77, S. 6 f.).

5.5.          Da der Beschwerdeführer insbesondere das psychiatrische Teilgutachten anzweifelt, gilt es die diesbezüglichen Berichte aus dem der Rentenfestsetzung vorangehenden Zeitraum in den Akten kurz zu erörtern: Dr. phil. K____ und M. Sc. L____ der Psychosomatik des B____ diagnostizierten mit Bericht vom 30. Oktober 2022 (vgl. IV-Akte 39, S. 21 ff.) eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) und Probleme mit Bezug auf die Berufstätigkeit (ICD-10: Z56). Sie begründeten dies im Wesentlichen mit den exazerbierten Ängsten des Beschwerdeführers, welche ihm grossen Leidensdruck bereiten würden und mit seiner regelmässig gedrückten Stimmung. Der Psychologe F____ diagnostizierte mit Bericht vom 29. August 2023 (vgl. IV-Akte 30) Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) und V.a. Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ängstlich-vermeidend) (ICD-10: Z73.1), welche eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Der Beschwerdeführer sei rasch ermüdbar, wenig belastbar und habe Konzentrationsstörungen. Wegen seiner Schlafapnoe bestünden Zweifel an der Fahreignung. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei für zwei bis drei Stunden zumutbar. Dr. med. M____ der Psychosomatik des B____ diagnostizierte mit Bericht vom 23. August 2024 (vgl. IV-Akte 62) in psychosomatischer Hinsicht eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom a.e. vom Typ Fibromyalgie und unsystematischer Schwindel DD orthostatisch Hyposomnie. Hierfür wurde ein testpsychologisches Screening durchgeführt. Es gestalte sich ein komplexes psychosomatisches Bild, das den Patienten auf funktioneller Ebene erheblich einschränke. Schliesslich hielten Dr. phil. N____, M. Sc. O____ und Prof. Dr. med. P____ der H____ mit Untersuchungsbericht vom 19. September 2024 (vgl. IV-Akte 66) zur neuropsychologischen Untersuchung vom 22. August 2024 eine mittelschwere kognitive Störung mit erhöhter Ermüdbarkeit und verminderter Belastbarkeit, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, eine generalisierte Angststörung und eine chronische Schlafstörung fest. Im Zusammenhang mit der erhöhten Ermüdbarkeit sowie der depressiven und Angstsymptomatik könne es im Alltag zu einer starken Reduktion der Leistungsfähigkeit kommen. Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. G____ attestiert dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund seit Juli 2022 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er lediglich im Zeitraum vom Oktober bis Dezember 2023 von einer 90%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (vgl. IV-Akte 50).

5.6.          Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. Q____, hat sich hinreichend mit diesen Berichten auseinandergesetzt und insbesondere seine davon abweichende Einschätzung nachvollziehbar begründet: Hinsichtlich des neuropsychologischen Berichts vom 19. September 2024 der H____ hielt er richtigerweise fest, dass die Diagnose der generalisierten Angststörung nicht hergeleitet werde und die Depressionsdiagnose einzig auf Nachfrage nach Symptomen und Selbsteinschätzung nach Beck Depressions Inventar (BDI) stütze (vgl. IV-Akte 77, S. 60). Wenn gleich Dr. phil. N____ und M. Sc. O____ die Performanzvalidierung als unauffällig bezeichneten (vgl. IV-Akte 66, S. 5), vermag dies keine konkreten Zweifel am klinischen Befund der Betonung von Beschwerden von psychiatrisch fachärztlicher Seite (vgl. IV-Akte 77, S. 54) zu wecken. Der psychiatrische Gutachter monierte, die Ergebnisse dieser Untersuchung seien nicht ausreichend nachvollziehbar, womit nicht darauf abgestellt werden könne (vgl. IV-Akte 77, S. 60). Ferner ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer trotz beklagten Schmerzen, zeitweise keine entsprechenden Medikamente einnahm (vgl. IV-Akte 62, S. 5), was die allgemeine Einschätzung des Gutachters der Akzentuierung von Einschränkungen seitens des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 77, S 58) weiter plausibilisiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine neuropsychologische Untersuchung auch lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, während es Aufgabe des psychiatrischen Facharztes bleibt, allfällige Defizite mit Blick auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8). Hinsichtlich der Diagnosestellung der generalisierten Angststörung durch Dr. med. M____ (vgl. IV-Akte 62, S. 5) und Dr. phil. K____ (vgl. IV-Akte 39, S. 23) hielt der psychiatrische Gutachter richtigerweise fest, dass in weitem Masse auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers abgestellt wurde und der Grossteil seiner Ängste sich auf seinen Körper beziehen würden, womit nicht eine generalisierte Angststörung erreicht werde (vgl. IV-Akte 77, S. 60). Hinsichtlich der Diagnosen pflichtet der psychiatrische Gutachter schliesslich in verständlicher Weise F____, dem langfristig behandelnden Psychologen des Beschwerdeführers, bei (vgl. IV-Alte 77, S. 60; IV-Akte 30, S. 3). Dass er lediglich eine leichte depressive Episode annimmt (vgl. IV-Akte 77, S. 61), deckt sich mit der Einschätzung von F____ (vgl. IV-Akte 30, S. 3) und Dr. phil. K____ (vgl. IV-Akte 39, S. 23). Vom Gutachter wird sie unter Bezugnahme auf die Schilderungen von Traurigkeit, sozialem Rückzug und mangelnder Konzentration anlässlich der Begutachtung begründet (vgl. IV-Akte 77, S. 61). In dieser Hinsicht ist der Spielraum des psychiatrischen Gutachters, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich und zulässig sind, zu respektieren, da keine Hinweise auf ein Vorgehen contra legem artis vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 5.2). Zudem bezog der Gutachter die Kontrolliertheit des Beschwerdeführers während der Begutachtung, welche die Einschätzung erschwerte, in seine Beurteilung mit ein (vgl. IV-Akte 77, S. 61). Er verwarf im Rahmen der Einschätzung von Konsistenz und Plausibilität die Kontrolliertheit als krankheitswerten Befund, indem er diese keiner depressiven oder katatonen Symptomatik zuzuordnen vermochte (vgl. IV-Akte 77, S. 59). Insoweit ist die vom psychiatrischen Gutachter attestierte leichte Depression vor dem Hintergrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Die Einschätzung des Hausarztes zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vermag insbesondere keine konkreten Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu wecken, da Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.7.          Auf das bidisziplinäre Gutachten des I____ vom 3. Februar 2025 (vgl. IV-Akte 77) kann vollumfänglich abgestellt werden. Die Gutachter haben sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jeweils einlässlich und nachvollziehbar – den erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen Rechnung tragend – begründet.

5.8.          Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die psychosozialen Aspekte nicht hinreichend berücksichtigt, respektive auf unzulässige Art und Weise ausgeklammert worden. Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2023 vom 4. Juli 2024 E. 4.3 mit Hinweis). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind aber insoweit auszuklammern, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kausalen versicherten Aspekte zu umschreiben (BGE 141 V 281, 293 E. 3.4.2.1). Mit anderen Worten finden soziale Faktoren keine Berücksichtigung, sobald sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (BGE 141 V 281, 303 E. 4.3.3). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (BGE 145 V 215, 228 E. 6.3). Soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Dabei werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281, 293 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2023 vom 4. Juli 2024 E. 4.3). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat der psychiatrische Gutachter im Rahmen seiner Beurteilung durchaus die psychosozialen Aspekte einbezogen. Dies ist explizit aus den Ausführungen auf S. 58 ff. und S. 63 f. des psychiatrischen Teilgutachtens vom 27. Januar 2025 zu entnehmen (vgl. IV-Akte 77). Der Beschwerdeführer vermag indes nicht geltend zu machen, dass aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren ein verselbständigter Gesundheitsschaden mit weitergehender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würde. Dass die psychosozialen Aspekte bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an sich und der dafür kausalen versicherten Aspekte ausgeklammert wurden, entspricht indes der vorzitierten Rechtsprechung und ist folglich nicht zu beanstanden.

5.9.          Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten, welche beim bidisziplinären Gutachten vom 3. Februar 2025 nicht berücksichtigt worden sei. Diesbezüglich ist aktenkundig, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. G____ am 30. Juni 2025 (vgl. IV-Akte 88) der Beschwerdegegnerin das Schreiben des Beschwerdeführers vom selbigen Tag weiterleitete, demgemäss er am 2. Juli 2025 einen Termin in der J____ zur weiteren Abklärung habe. Im Beschwerdeverfahren legt der Beschwerdeführer alsdann die Bestätigung der J____ vom 8. Juli 2025 (vgl. BB 4) ins Recht, demgemäss er per 17. Juli 2025 zur stationären Behandlung in diese Klinik eintreten werde. Aus diesen Umständen schliesst der Beschwerdeführer darauf, dass bereits vor Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2025 eine massgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten sei. Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich indes auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat (BGE 143 V 409, 411 E. 2.1; BGE 134 V 392, 397 E. 6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Diese die Revision betreffende Verordnungsbestimmung ist auch bei der erstmaligen Festsetzung des Rentenanspruchs zu berücksichtigen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022 [Stand: 1. Januar 2025], Rz. 4106). Vorliegend ist nicht erstellt, dass bereits vor dem Erlass der Verfügung für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten eine vom Gutachten abweichende Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Das administrative Schreiben vom 8. Juli 2025 zum Klinikeintritt wäre ohnehin nur zu berücksichtigen, soweit es Aufschluss über den Gesundheitszustand vor dem 4. Juli 2025 geben würde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt alleine diese Eintrittsbestätigung keinen überwiegend wahrscheinlichen Schluss auf seinen Gesundheitszustand in der ersten Hälfte des Jahres 2025 zu. Anderes würde lediglich auf Mutmassungen beruhen, was dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zuwiderliefe. Im Übrigen wurde bis heute kein ärztlicher Erstbericht der Klinik ins Recht gelegt. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine rentenerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht als überwiegend wahrscheinlich, womit das bidisziplinäre Gutachten vom 3. Februar 2025 auch in dieser Hinsicht als Grundlage der Verfügung vom 4. Juli 2025 nicht zu beanstanden ist.

5.10.       Wird dementsprechend auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten vom 3. Februar 2025 abgestellt, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2023 in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit zu 90% arbeitsfähig war. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Auswirkung dieser festgestellten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit verhält.

6.                

6.1.          Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (vgl. Art. 24septies Abs. 1 IVV), ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Das Ergebnis dieser Frage entscheidet mithin über die anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1).

6.2.          Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

6.3.          Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Valideneinkommen nach den statistischen Zentralwerten der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt, wobei altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden sind (Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV).

6.4.          Auch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens wird ein nach Eintritt der Invalidität tatsächlich erzieltes Einkommen angerechnet, sofern damit die verbliebene Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet wird (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Einkommen vor, wird das Invalideneinkommen ebenfalls nach statistischen Werten (LSE) bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV).

7.                

7.1.          Im vorliegenden Fall ist zu Recht unumstritten, dass beim Beschwerdeführer im Rahmen der Invaliditätsbemessung von einer erwerbstätigen Person im Sinne von Art. 28a Abs. 1 IVG auszugehen ist, womit die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung kommt. Anderweitiges ist auch den Akten nicht zu entnehmen.

7.2.          Im Rahmen des Einkommensvergleichs per Dezember 2023 stellte die Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender aussagekräftiger Einkommenszahlen bezüglich des Valideneinkommens verordnungs- und rechtsprechungsgemäss auf die LSE ab. Sie stellte ein Valideneinkommen von Fr. 67’494.00 einem Invalideneinkommen von Fr. 60’745.00 gegenüber, woraus sie auf eine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 10% schloss.

7.3.          In arithmetischer Hinsicht sind das Validen- und das Invalideneinkommen zu Recht nicht umstritten. So ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich mittels Gegenüberstellung der Tabellenwerte berechnete. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf einen leidensbedingten Abzug mangels gewichtiger einkommensbeeinflussender Merkmale verzichtete. Auch unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs per 1. Januar 2024 würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Entsprechend der Verfügung vom 4. Juli 2025 ist beim Beschwerdeführer somit eine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 10% anzunehmen. Demgemäss hat der Beschwerdeführer per Dezember 2023 keinen Anspruch auf eine Rente gegenüber der Beschwerdegegnerin.

8.                

8.1.          Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass bei ihm berufliche Massnahmen hätten durchgeführt werden sollen.

8.2.          Gemäss Art. 15 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung. Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 Abs. 2 IVG). Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 564/04 vom 14. April 2005 E. 4 mit Hinweisen). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29, 29 f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2022.00173 vom 15. August 2022 E. 5.2). Eine Einschränkung der Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Berufswahl oder gar zur beruflichen Neuorientierung infolge seines Gesundheitszustandes ist nicht ersichtlich. Alleine die um 10% grössere, von den Gutachtern attestierte Einschränkung des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit statt einer Verweistätigkeit (vgl. IV-Akte 77, S. 6 f.) vermag diesen Anspruch noch nicht zu begründen. Beim Beschwerdeführer besteht auch in der angestammten Tätigkeit eine teilweise Arbeitsfähigkeit, weswegen die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht gerechtfertigt ist. Demnach darf im Falle des Beschwerdeführers eine selbstständige Eingliederung erwartet werden. Ein Anspruch auf eine Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG ist demnach zu verneinen.

8.3.          Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG liegt die massgebende Invalidität vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als der versicherten Person leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 18 IVG N 6). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die gesundheitliche Beeinträchtigung den Beschwerdeführer an der Stellensuche an sich hindern sollte. Der Kausalzusammenhang muss verneint werden, da beim Beschwerdeführer keine derartigen Einschränkungen vorliegen, welche den Bewerbungsprozess an sich verhindern würden oder dem Arbeitgeber spezifisch erklärt würden müssten, um einen Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3). Mangels entsprechender ausgeprägter gesundheitlicher Einschränkungen müssen allfällige anderweitig begründete Schwierigkeiten der Stellensuche vom Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung ausgeklammert werden.

8.4.          Der Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488, 490 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Von diesem Richtwert der Einschränkung kann rechtsprechungsgemäss bei jungen Versicherten abgewichen werden. Der 1976 geborene Beschwerdeführer kann im Lichte dieser Rechtsprechung nicht mehr als jung angesehen werden, weswegen ihm beim nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von lediglich 10% auch kein Anspruch auf Umschulung zugestanden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2024 vom 15. April 2025 E. 4.5.2). Mit diesem Richtwert von 20% soll schliesslich auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei wesentlich tieferen Invaliditätsgraden die mit einer Umschulung verbundenen Kosten die auszugleichende Erwerbseinbusse regelmässig um ein Vielfaches übersteigen (BGE 130 V 488, 491 E. 4.3.2).

8.5.          Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die spezifischen Voraussetzungen für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht, wenngleich ihm mit dem bidisziplinären Gutachten des I____ vom 3. Februar 2025 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Das diesbezügliche Vorgehen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, weswegen die Beschwerde auch in dieser Hinsicht abzuweisen ist.

9.                

9.1.          Damit ist die Beschwerde abzuweisen und es bleibt über die Kosten zu befinden.

9.2.          Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

9.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt wurde, ist seinem Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer von 8.1% zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird Nicolai Fullin, Advokat, ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw F. Loretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.91 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2025 IV.2025.91 (SVG.2026.62) — Swissrulings