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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.02.2026 IV.2025.73 (SVG.2026.94)

February 10, 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,286 words·~11 min·2

Summary

IVG, Drittauszahlung einer rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente an den Krankentaggeldversicherer

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Februar 2026

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch Anouck Zehntner, indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel   

                                                   Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.73

Verfügung vom 12. Mai 2025

Drittauszahlung einer rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente an den Krankentaggeldversicherer

Tatsachen

I.         

a)       Der Beschwerdeführer war von 1997 bis 2024 als [...] bei der Firma B____ angestellt (vgl. Lebenslauf und Arbeitszeugnis, IV-Akte 85). Aufgrund eines am 5. September 2021 erlittenen Unfalls meldete er sich im März 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. Anmeldeformular, IV-Akte 24).

b)       Die Unfallversicherung leistete für die Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfallereignisses bis zum 18. Dezember 2022 Taggelder (vgl. Detaillierte Taggeldübersicht, IV-Akte 70 S. 833 f., Verfügung der C____ vom 7. Dezember 2023, IV-Akte 70 S. 822).

Am 1. Januar 2023 eröffnete die VVG-Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers, D____, eine dreissigtägige Wartefrist und erbrachte ab dem 31. Januar 2023 Taggelder zu einem Ansatz von Fr. 168.40 pro Tag (vgl. Abrechnung der D____ vom 10. März 2023, Beschwerdebeilage [BB] 3).

c)       Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 (IV-Akte 98) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine vom 9. September 2022 bis zum 31. März 2023 befristete, ganze Invalidenrente zu.

Das Rentenbetreffnis beträgt gemäss Verfügung monatlich Fr. 2'016.00 im Jahr 2022 und Fr. 2'067.00 für das Jahr 2023. Insgesamt beträgt die Rentenleistung für den Zeitraum von September 2022 bis März 2023 Fr. 14'625.00 (zuzüglich Fr. 302.00 Verzugszins).

Gleichzeitig sieht die Verfügung eine Drittauszahlung an die Krankentaggeldversicherung D____ in der Höhe von Fr. 6'201.00 (3 * Fr. 2067.00) vor, für von dieser im Zeitraum von Januar 2023 bis März 2023 erbrachte Vorschussleistungen. Dem Beschwerdeführer sollen dementsprechend Fr. 8'064.00 zuzüglich Fr. 302.00 Verzugszins ausbezahlt werden.

II.        

Vertreten durch Frau Advokatin A. Zehntner erhebt der Beschwerdeführer am 12. Juni 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Mai 2025 und beantragt, es sei die Drittauszahlung an die D____ auf einen Betrag von Fr. 4'302.40 herabzusetzen und ihm eine Nachzahlung von Fr. 9'962.60 zuzüglich Verzugszins auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin reicht mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2025 eine Stellungnahme der Ausgleichskasse E____ vom 14. Juli 2025 ein und verweist zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung der Beschwerde auf die dort von der Ausgleichskasse getätigten Ausführungen.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. August 2025 an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 10. September 2025 und reicht eine weitere Stellungnahme der E____ vom 4. September 2025 ein, auf die sie zur Begründung verweist.

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 10. Februar 2026 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            2.1.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die vorgesehene Drittauszahlung im Wesentlichen vor, es gehe nicht an, das gesamte Januar-2023-Rentenbetreffnis in die Verrechnung miteinzubeziehen. Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung hätten erst am 31. Januar 2023 eingesetzt. Art. 85bis Abs. 3 IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201) sehe vor, dass die Nachzahlung an die bevorschussende Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistungen und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden dürfe. Demnach könne aus der Rente für den Monat Januar 2023 höchstens der Betrag von Fr. 168.40, entsprechend dem für den 31. Januar 2023 ausgerichteten Taggeld, zur Verrechnung gebracht werden. Für die Zeit vor dem 31. Januar 2023 seien von der Krankentaggeldversicherung keine Leistungen erbracht worden. Mit der Auszahlung eines Fr. 168.40 übersteigenden Betrages an die Krankentaggeldversicherung würden die Ansprüche des Beschwerdeführers oder allfälliger für diesen Zeitraum anspruchsberechtigter Dritter verletzt.

2.1.2. Grundsätzlich stelle sich sodann die Frage, ob die Drittauszahlung ohne Zustimmung des Beschwerdeführers zulässig sei. Aus den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen ergebe sich kein direktes Forderungsrecht der Krankentaggeldversicherung.

2.2.            Demgegenüber wird zur Begründung der Drittauszahlung im Umfang von Fr. 6'201.-- von der Beschwerdegegnerin sinngemäss vorgebracht, mit der Krankentaggeldzahlung der D____ für den 31. Januar 2023 seien die Voraussetzungen für eine Verrechnung mit den gesamten IV-Leistungen für den Monat Januar 2023 erfüllt (vgl. Stellungnahmen AZA vom 14. Juli 2025).

2.3.            Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, in welchem Umfang das Rentenbetreffnis für den Monat Januar 2023 mit Leistungen der Krankentaggeldversicherung zur Verrechnung gebracht werden darf.

3.                  

3.1.            Alter, Invalidität, Arbeitsunfähigkeit und Tod können neben Sozialversicherungsleistungen auch Leistungen aus dem Arbeitsvertrag und aus Versicherungsverhältnissen des privaten Versicherungsrechts auslösen. Da die Invalidenversicherung grundsätzlich bereits nach Ablauf eines Jahres der Arbeitsunfähigkeit Leistungen ausrichtet und die Leistungsdauer der Krankentaggeldversicherung nicht selten 720 Tage der Arbeitsunfähigkeit umfasst, ist das Zusammenfallen dieser Leistungen in der Praxis relativ häufig. In vielen Fällen hat die Invalidenversicherung aber nach Ablauf eines Jahres der Arbeitsunfähigkeit noch nicht über den Rentenanspruch der versicherten Person verfügt, sondern spricht ihr erst zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend eine Invalidenrente zu. Sie erbringt dann eine Nachzahlung der Rentenleistungen, wodurch es zu einer Überschneidung mit Lohnfortzahlungen und mit Krankentaggeldern kommen kann.

3.2.            3.2.1. Für solche Fälle sieht Art. 22 Abs. 2 ATSG vor, dass Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers folgendermassen abgetreten werden können: Dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisteten (Abs. 2 lit. a) sowie einer Versicherung, die Vorleistungen erbrachte (Abs. 2 lit b).

3.2.2. Für die Belange der Invalidenversicherung wird diese Nachzahlung an bevorschussende Dritte in Art. 85bis IVV konkretisiert. Demnach können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherer, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.

3.2.3. Als Vorschuss gelten (Art. 85bis Abs. 2 IVV): a) freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b) vertraglich oder aufgrund Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV), sie muss mit anderen Worten zeitlich kongruent sein.

3.2.4. Zeitliche Kongruenz liegt vor, wenn mehrere Leistungen für die gleiche Zeitperiode ausgerichtet werden. Das Erfordernis der gleichen Zeitperiode bedeutet, dass die gesamte Verrechnungszeitspanne als einheitliches Ganzes zu behandeln und die Rentennachzahlung nicht nach Monaten aufzuteilen ist. Eine Aufteilung des Zeitraums hat nur dann Platz zu greifen, wenn die Ausrichtung von Leistungen eines bevorschussenden Dritten unterbrochen wurde. Beim Zusammentreffen von Taggeldern mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat eine Abrechnung über die gesamte Bezugsperiode, beginnend ab Entstehung des Anspruchs auf Taggeld, zu erfolgen (sog. Globalrechnung), (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2024.00532 vom 25. September 2025 E. 9.2 mit Hinweisen auf BGE 132 V 27 E. 3.1 und Urteil des BGer 8C_412/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 2).

3.3.            3.3.1. Steht dem Drittauszahlungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz oder Verordnung ein eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zu, bedarf es keiner Abtretungserklärung der versicherten Person (BGE 141 V 264 E. 3.1).

3.3.2. Der VVG-Versicherer, dessen Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage ausgerichtet werden, kann sich als «Versicherung die Vorleistungen erbringt» auf die systemübergreifende Verrechnungsbefugnis gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b ATSG i.V.m. Art. 85bis IVV berufen. Der direkte Rückerstattungsanspruch für vertraglich erbrachte Leistungen gegenüber der Invalidenversicherung infolge Rentennachzahlung muss eindeutig aus einer normativen Regelung im Vertrag abgeleitet werden können, weshalb eine vertragliche Überversicherungsklausel allein nicht genügt. Rechtsprechungsgemäss setzt die Drittauszahlung voraus, dass sich dem privatrechtlichen Vertrag - allenfalls aus den dazugehörigen AVB - ein direkt gegenüber der IV bestehendes eindeutiges Rückforderungsrecht entnehmen lässt. Einer zusätzlichen Zustimmung der versicherten Person bedarf es diesfalls nicht. Sofern sich aus den AVB jedoch kein eindeutiges Rückforderungsrecht gegenüber der IV ableiten lässt, benötigt der bevorschussende VVG-Versicherer als Rechtfertigung für die Drittauszahlung eine schriftliche Zustimmung des Versicherten zur direkten Überweisung der Nachzahlung. Die in Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV vorgesehene Geltendmachung auf einem besonderen Formular stellt hingegen lediglich eine Ordnungsvorschrift dar (vgl. Claudia Caderas, Koordination von Krankentaggeldleistungen, HAVE Schriftenreihe Band/Nr. 8, 2016, S. 72 ff. und BGE 136 V 381 E. 5.2).

4.                  

4.1.            4.1.1. Zu beleuchten ist in einem ersten Schritt die Frage nach der Grundlage für die Zulässigkeit einer Drittauszahlung an die D____. Insbesondere ob es dafür - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - einer schriftlichen Zustimmung seinerseits bedarf.

Die AVB der D____ (vgl. Auszug in BB 4) regeln unter dem Titel «Leistungen Dritter/Überentschädigung/Arbeitnehmer» in Ziff. 8.2.1. Folgendes:

Das Zusammentreffen mit Leistungen von Dritten darf nicht zu einer Überentschädigung der versicherten Person oder des Versicherungsnehmers führen. Die Überentschädigungsgrenze liegt bei der Höhe des versicherten Taggeldes. D____ kürzt ihre Leistungen bis zur Überentschädigungsgrenze. Tage mit teilweiser Leistung infolge einer Kürzung wegen eines Anspruchs auf Leistungen Dritter zählen für die Berechnung der Leistungsdauer und der Wartefrist als ganze Tage. Hat D____ Leistungen erbracht, fordert sie die Nachzahlung von Sozialversicherungen (insbesondere der Invalidenversicherung) an die versicherte Person direkt von der Sozialversicherung zurück. Der Rückforderungsbetrag entspricht der Höhe der Überentschädigung.

4.1.2. Die dargelegte Bestimmung ist nicht lediglich eine Überversicherungsklausel. Sie sieht vielmehr - entsprechend dem ungeschriebenen Grundsatz der Subsidiarität von Privatversicherungsleistungen - vor, dass nachträglich ausgerichtete Sozialversicherungsleistungen (insbesondere der IV) an die VVG-Taggelder angerechnet und bei der Invalidenversicherung direkt und in dem Umfang eingefordert werden, der die Höhe des versicherten Taggeldes übersteigt. Damit ist ein eindeutig formuliertes direktes Rückforderungsrecht der Krankentaggeldversicherung in den AVB vertraglich geregelt. Es bedarf folglich für die Drittauszahlung keiner schriftlichen Zustimmung des Beschwerdeführers.

4.2.            4.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Berechnung der Rückforderung. Diese ist wie unter E. 4.1. dargelegt, auf die Höhe der Überentschädigung beschränkt. Basis der Überentschädigungsgrenze ist demnach das versicherte Taggeld von Fr. 168.40. Umstritten ist vorliegend, in welchem Umfang das Rentenbetreffnis des Monats Januar 2023 in die Berechnung miteinzubeziehen ist. Es geht mit anderen Worten um die Frage der zeitlichen Kongruenz der Leistungen, die einander gegenüberzustellen sind.

4.2.2. Gemäss Art. 85bis Abs. 3 IVV darf eine Nachzahlung nur für den Zeitraum ausbezahlt werden, in welchem die Vorschussleistung erbracht worden sind. Der Wortlaut der Bestimmung ist klar und lässt keine Zweifel offen. Die zur Verrechnung gebrachten Leistungen müssen zeitlich kongruent sein. Dass dabei die Zeitspanne als Ganzes angesehen wird (Globalrechnung) und - sofern es nicht zu einer Unterbrechung der Vorschusszahlungen gekommen ist - nicht eine Aufteilung der Rentennachzahlung nach Monaten stattfindet ändert nichts an der Tatsache, dass die Verrechnungsperiode erst an dem Tag beginnt, an dem der Anspruch auf Taggeld entsteht und dann endet, wenn eine der zu verrechnenden Leistungen eingestellt wird. Dass im Rahmen der Globalrechnung Tage/Monate, für die keine Vorschusszahlungen ausgerichtet werden, zu einer Proratisierung der Berechnung führen, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen. Es bestätigt vielmehr, dass bezugsfreie Tage während der fraglichen Zeitspanne nicht zu berücksichtigen sind. Die vorliegend massgebende Verrechnungsperiode beginnt folglich am 31. Januar 2023 und nicht mit der Eröffnung der Wartefrist am 1. Januar 2023. Sie endet mit der Terminierung der Invalidenrente per 31. März 2023. Was die E____ in ihrem Schreiben vom 14. Juli 2025 und vom 4. September 2025 dagegen vorbringt, zielt auf die Frage, ob eine Globalrechnung über den gesamten Zeitraum durchzuführen, oder Monat für Monat zu verrechnen sei. In Bezug auf Beginn und Ende der Verrechnungsperiode kann die Beschwerdegegnerin jedoch daraus nichts zu Gunsten ihres Standpunktes ableiten. Wie der Beschwerdeführer vielmehr zu Recht ausführt, würde die Berücksichtigung von IV-Leistungen, die auf den 1. bis 30. Januar 2023 entfallen, womöglich gar die Nachzahlungsansprüche anderer Leistungserbringer, wie etwa des Arbeitgebers, verletzen.

4.2.3. Es ergibt sich demnach für den zu beurteilenden Zeitraum vom 31. Januar 2023 bis zum 31. März 2023 nachstehende Berechnung:

Die D____ hat folgende Leistungen erbracht (vgl. die Aufstellung in BB 3):

31. Januar 2023         1 Taggeld à Fr. 168.40                      168.40

Februar 2023             28 Taggelder à Fr. 168.40               4'715.20

März 2023                  31 Taggelder à Fr. 168.40               5'220.40

Total                                                                              10'104.00

Die Überentschädigungsgrenze liegt folglich bei Fr. 10'104.00.

Dieser stehen folgende Leistungen der Invalidenversicherung gegenüber (vgl. IV-Akte 98):

31. Januar 2023                                                                   68.00*

Februar 2023                                                                   2'067.00

März 2023                                                                       2'067.00

Total                                                                               4'202.00

*Der Betrag entspricht der Umrechnung der monatlichen Invalidenrente auf einzelne Tage (Fr. 2'067.00 * 12 Monate = Fr. 24'804.-- Jahresrente: 365 Tage = 67.956 pro Tag, vgl. zur Berechnungsmethode Urteil IV.2024.00532 des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 25. September 2025 E. 9.3 mit Hinweis auf Urteil des BGer 8C_55/2025 vom 28. Mai 2025 E. 7.3.2.1 f.).

4.2.4. Die Überentschädigungsgrenze von Fr. 10'104.00 wird aufgrund der Leistungen der Beschwerdegegnerin demnach im Umfang vom Fr. 4'202.00 überschritten. Dieser Betrag ist maximal zur Verrechnung und Direktzahlung an die D____ zuzulassen, womit dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung von Fr. 10'063.00 (Fr. 14'265.00 - Fr. 4'202.00) zusteht.

5.                  

5.1.            Nach den obenstehenden Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 10'063.00 zu leisten. Sie hat dem Beschwerdeführer ferner Verzugszinsen auf die Rentennachzahlung zu leisten (Art. 26 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 7 ATSV [Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002, SR 830.11]). Der zusätzliche Rentenanspruch des Beschwerdeführers wirkt sich darauf aus, sodass die Verfügung auch diesbezüglich zu korrigieren sein wird.

5.2.            Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

5.3.            Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen und der Komplexität des Sachverhalts von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, sodass nichts gegen die Festsetzung der üblichen Pauschale spricht.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. Mai 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. März 2023 Rentenleistungen im Betrag von Fr. 10'063.00 zuzüglich 5% Zins nachzuzahlen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.73 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.02.2026 IV.2025.73 (SVG.2026.94) — Swissrulings