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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.09.2025 IV.2025.70 (SVG.2026.8)

September 16, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,870 words·~19 min·1

Summary

Versicherungsexternes Gutachten beweiskräftig, aber weitere erwerbliche Abklärungen notwendig; Beschwerdegutheissung

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16. September 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer , Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. Marco Biaggi, Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.70 und IV.2025.81

Verfügungen vom 27. Mai 2025 und vom 16. Juni 2025

Versicherungsexternes Gutachten beweiskräftig, aber weitere erwerbliche Abklärungen notwendig; Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

I.        

Der 1982 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Musiker (IV-Akte 6, S. 5) und ar-beitete seit 2018 als [...] bei der B____ (IV-Akte 6, S. 6).

Am 29. März 2022 (Posteingang) meldete er sich unter Hinweis auf eine schwere Depression zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 6). Nachdem ein Arbeitsversuch beim Arbeitgeber aus medizinischen Gründen nicht durchgeführt werden konnte (IV-Akte 28), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 14. Dezember 2022 mit, dass Eingliederungsmassnahmen aktuell nicht möglich seien und ein Rentenanspruch geprüft werde (IV-Akte 30). Die Stelle wurde durch den Arbeitgeber per 31. Januar 2023 gekündigt.

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, übermittelte der Beschwerdegegnerin ein umfangreiches Dossier mit auch somatischen Berichten (IV-Akten 42-45). Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 50) bei der Gutachterstelle D____ AG in den Disziplinen der Rheumatologie und Psychiatrie das Gutachten vom 24. Januar 2024 in Auftrag (IV-Akte 66). Anschliessend holte sie einen IK-Auszug (IV-Akte 69) und eine RAD-Stellungnahme ein (IV-Akte 71), wobei die RAD-Psychiaterin hierzu mit der behandelnden Psychiaterin telefonierte (IV-Akte 72).

Mit Vorbescheid vom 25. April 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwer-deführer mit, sie beabsichtige ihm vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 eine Rente bei einem IV-Grad von 66% auszurichten. Ab 1. Januar 2024 betrage der IV-Grad 70% (ganze Rente) und ab 1. März 2024 stehe ihm bei einem IV-Grad von 49% eine Rente von 47,5% einer ganzen Invalidenrente zu (IV-Akte 73). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Mai 2024 Einwand (IV-Akte 82). Zu-dem übersandte seine Rechtsvertretung mit E-Mail vom 23. Mai 2024 das Schreiben der behandelnden Psychiaterin vom 17. Mai 2024 (IV-Akte 84) und der Beschwerde-führer selbst reichte mit E-Mail vom 2. Juni 2024 das korrigierte Schreiben der be-handelnden Psychiaterin vom 26. Mai 2024 ein (IV-Akten 87 und 88). Weiter äusser-te sich der behandelnde Rheumatologe Dr. med. E____ mit Schreiben vom 27. Mai 2024 zum Gutachten (IV-Akte 90).

Am 5. März 2025 nahmen der RAD (IV-Akte 99) und am 29. April 2025 der Rechts-dienst Stellung (IV-Akte 101). Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 teilte die Beschwer-degegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie kläre zurzeit noch eine allfällige Ver-rechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen von Dritten ab (IV-Akte 105). Um Verzögerungen zu verhindern, werde die laufende IV-Rente ab 1. Juli 2025 vorgängig ausbezahlt (a.a.O.). Die rückwirkende Verfügung werde er später erhalten (a.a.O.). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2025 die Ren-tenverfügung betreffend den Anspruch vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2025 (IV-Akte 107).

II.       

Mit Beschwerde vom 4. Juni 2025 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 27. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an den Beschwerdeführer eine durchge-hende ganze Invalidenrente ab Januar 2023 zu bezahlen.

2.    Unter o/e Kostenfolge.

Diese Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Mai 2025 wird am Sozialversiche-rungsgericht Basel-Stadt unter der Verfahrensnummer IV.2025.70 geführt.

Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 übermittelt der Beschwerdeführer die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2025 (IV-Akte 109) betreffend die Rente ab Ja-nuar 2023 und teilt mit, er erachte die beiliegende Verfügung vom 16. Juni 2025 als mit der Beschwerde inhaltlich mitangefochten. Sofern das Gericht dies anders sehe, werde um kurzfristige Mitteilung gebeten, damit auch diese Verfügung separat mit-tels Beschwerde angefochten werden könne (a.a.O.).

Die Verfügung vom 16. Juni 2025 wird unter der Verfahrensnummer IV.2025.81 er-fasst und dem Beschwerdeführer wird mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2025 mitgeteilt, dass er um die Einreichung einer separaten Beschwerde gebeten werde.

Der Beschwerdeführer reicht am 3. Juli 2025 (Postaufgabe) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juni 2025 ein und beantragt:

1.    Die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 16. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an den Beschwerdeführer eine durchge-hende ganze Invalidenrente ab Januar 2023 zu zahlen.

2.    Unter o/e Kostenfolge.

Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juli 2025 wird den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren IV.2025.81 gemeinsam mit dem bereits hängigen Verfahren IV.2025.70 behandelt und entschieden wird.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerden.

Mit Replik vom 25. Juli 2025 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechts-begehren fest, unter o/e Kostenfolge.

III.     

Am 16. Mai 2025 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 16. September 2025 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobenen Beschwerden einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Mai 2025 vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 eine Rente von 66%, ab 1. Januar 2024 eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 70% und ab 1. März 2024 bei einem IV-Grad von 49% eine Rente von 47,5% einer ganzen Invalidenrente zu (IV-Akte 73). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Gutachterstelle D____ AG vom 24. Januar 2024 (IV-Akte 66).

2.2.          Der Beschwerdeführer kritisiert die fehlende Konsistenz der psychiatrischen gutachterlichen Beurteilung und die Annahme, sein Gesundheitszustand habe sich im Verlauf gebessert (Beschwerde, Rz. 10 ff.). Zudem beanstandet er das Valideneinkommen als zu tief (Beschwerde, Rz. 13).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerden halten lässt.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.          Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.          3.3.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E. 2.2.2).

3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.          3.4.1. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4.2. Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.4.3. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).

4.                

4.1.          4.1.1. Im Gutachten vom 24. Januar 2024 werden aus interdisziplinärer Sicht folgende Diagnosen gestellt:

1.    leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD10 F32.00, F32.10)

2.    Posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1)

3.    Panikstörung (ICD10 F41.0)

4.    Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom im lumbosakralen Übergang (ICD10 M54.5)

radiomorphologisch im MRT LWS und Becken vom 13.12.2023: LWK 1/2: Milde Diskopathie bei geringer Osteochondrosis intervertebralis (ohne Zeichen der Aktivierung). Keine Spinalkanal- oder Neuroforaminalstenose. Keine Spondylarthrose. LWK 4/5: Bei moderater Osteochondrosis intervertebralis (ohne Zeichen der Aktivierung) breitbasige Bandscheibenprotrusion mit fissuralem Einriss des Anulus fibrosus zentral. Allenfalls geringe Spondylarthrose links, jedoch keine Zeichen einer aktivierten Spondylarthrose.

LWKS/SWKl: Aktivierte Osteochondrosis intervertebralis mit Knochenmarködem in den Endplatten bei bekannter chronischer Osteochondrosis intervertebralis mit Mehrsklerosierung der Endplatten. Allenfalls geringe Spondylarthrose links, jedoch keine Zeichen einer aktivierten Spondylarthrose.

ISG: Regelrechte Artikulation, keine Ödeme.

St.n. multiplen schmerzinterventionellen Massnahmen, zuletzt epidurale Infiltration L5/S1 rechts 08/2023 ohne nennenswerten Effekt

klinisch erhebliche Dysfunktion der Facettengelenke im lumbosakralen Übergang

5.    Erhebliches Hüftimpingementsyndrom links (ICD10 M16.1)

radiomorphologisch am 27.7.2023: Im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 21.04.2023 deformiertes proximales Femur links bei Status nach Verschraubung, Schenkelhals verkürzt, Femurepiphyse abgeflacht, Gelenkspalt breit einsehbar, subchondrale Sklerose auf Seiten des Pfannendaches. Auf der rechten Seite ebenfalls Nachweis von sklerotisch begrenzten Bohrkanälen im Schenkelhals, Verkürzung desselben, Hüftgelenkspalt breit einsehbar

4.1.2. Als Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer:

1.    Intermittierende Gonalgie beidseits rechtsbetont (ICD10 M25.5)

bei klinisch diskreter Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes, rechts bei St.n. Kniegelenksarthroskopie mit lateraler Korbhenkelresektion bei lateraler Meniskuskorbhenkelruptur und proximalem Ausriss des vorderen Kreuzbandes am 10. Februar 2014

2.    Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, laborchemisch deutliche Hinweise darauf (ICD10 F10.25).

4.2.          4.2.1. In der Herleitung der Diagnosen führte der psychiatrische Gutachter aus, beim Exploranden seien die diagnostischen Kriterien einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmung mit verminderter Freude, Schlafstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit, verminderten Selbstwert mit lnsuffizienzgedanken und teilweise auch Schuldgedanken, einer Panikstörung gekennzeichnet durch öfters anfallsartige Angst mit vegetativen Symptomen, auch unabhängig von der Situation auftretend und einer posttraumatischen Belastungsstörung mit wiederholtem Erleben traumatischer Erinnerungen in den Träumen (Albträumen), erfüllt (IV-Akte 66, S. 26). Es bestünde zwar ein Vermeidungsverhalten bei Unwohlsein und Blockaden in Menschenmengen, hingegen gehe der Explorand durchaus auch selber in den Einkaufsladen etwas holen. Die Diagnose eine Agoraphobie könne nicht gestellt werden (a.a.O.). Der Explorand leide auch unter Schmerzen im Bewegungsapparat, im Vordergrund stünde aber die psychische Symptomatik. Der Explorand habe bei der psychiatrischen Untersuchung keine Zeichen einer Schmerzwahrnehmung gezeigt, auch seien die Schmerzen rheumatologisch begründbar (a.a.O.). Im Rahmen der affektiven Symptomatik könne es auch zu einer Somatisierung mit subjektiv verstärkten Schmerzen kommen. Die zusätzliche Diagnose einer somatoformen Störung könne nicht gestellt werden (a.a.O.). Die psychischen Störungen hätten sich auf dem Hintergrund lebensgeschichtlicher Belastungen mit einem erlittenen Nierenkarzinom manifestiert, das schlimmsten Erlebnis, das der Explorand in seinem bisherigen Leben erlitten habe, wie er angab, aber auch weiteren gesundheitlichen Problemen mit Rückenschmerzen, Knie- und Hüftproblemen, die weiter zurückreichten und auch mit operativen Eingriffen verbunden seien, schliesslich auch dem nach wie vor nicht verarbeiteten unerwarteten frühen Tod seines Vaters. Zeitlich sei es zum Scheitern der Ehe mit Scheidung gekommen und in seiner beruflichen Tätigkeit sei er beim Arbeitgeber nicht nur glücklich gewesen (a.a.O.).

4.2.2. Darüber hinaus gab der psychiatrische Gutachter an, ein rezidivierender Verlauf der Depression mit deutlichen Phasen und symptomfreien Intervallen bestehe nicht (a.a.O.). Es bestünden zwar etwas akzentuierte, ängstlich-vermeidende (selbstunsichere) Persönlichkeitszüge, aber eine Selbstunsicherheit sei auch im Rahmen der Depression möglich. Die früher sonst blande psychiatrische Anamnese mit normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit spreche beim Querschnittsbefund und den sonstigen Persönlichkeitsmerkmalen, die gut zu den vorliegenden Störungen passen, gegen die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Die Störungen interagierten im negativen Sinne der Chronifizierung. Die Arbeitsfähigkeit sei anhaltend eingeschränkt. Bei deutlich erhöhten Leberenzymwerten, insbesondere der Gamma-GT sei das alkoholspezifische CDT bestimmt worden, das pathologisch erhöht gewesen sei, was auf einen Konsum von mindestens 50-80 g Alkohol pro Tag (entspricht ca. 7 dl Wein, 1.5 I Bier oder 20 cl Spirituosen) während mindestens einer Woche hinweise. Die Laborbefunde würden deutlich auf einen chronischen Alkoholismus hinweisen, was den Angaben des Exploranden bei der Untersuchung, selten Alkohol, so am Wochenende ein Bier, zu trinken, widerspreche. Eine Alkoholabhängigkeitsstörung könne hier jedoch nicht als zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit angegeben werden. Konzentrationsstörungen oder affektive Auffälligkeiten wie Distanzlosigkeit und aggressives Verhalten infolge Alkoholkonsums bestünden nicht. Irreversible Sekundärschäden seien nicht erwiesen. Anhaltender Konsum einer deutlichen Alkoholmenge wirke sich aber verschlechternd auf die depressive Symptomatik aus und könne auch zu psychomotorischer Anspannung und verstärkten Ängsten, so im Rahmen jeweiliger Entzugssymptome, führen.

4.3.          Die Gutachter bestätigen eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2022, gehen dann während 10 Monaten von einer Arbeitsfähigkeit von 40% aus und nehmen ab November 2023 eine solche von 60% an. Die Gutachter führen weiter aus, sowohl aus psychiatrischer wie auch aus rheumatologischer Sicht werde eine Leistungseinschränkung attestiert (IV-Akte 66, S. 10). Da für den Exploranden der Umgang mit den somatischen Beschwerden und Einschränkungen durch das psychische Leiden erschwert werde, erfolge eine teilweise Kumulation der Arbeitsunfähigkeiten (a.a.O.). Aufgrund der Schmerzen am Bewegungsapparat und des psychischen Leidens bestehe ein erhöhter Pausenbedarf und ein vermindertes Rendement (a.a.O.). Im Einzelnen beurteilten sie den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als zu 100% arbeitsunfähig ab 1. Januar 2022, zu 60% arbeitsunfähig ab 1. Januar 2023 und zu 40% arbeitsunfähig ab 1. November 2023 (IV-Akte 66, S. 10). Das Profil einer leidensangepassten Tätigkeit definierten die Gutachter als eine körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, wobei sie festhielten, die bisherige Tätigkeit entspreche diesem Belastbarkeitsprofil, weshalb hier die gleichen Angaben gelten würden (a.a.O.).

4.4.          Weiter gaben die Gutachter an, mit der Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung könne eine Stabilisierung des psychischen Leidens erreicht werden (IV-Akte 66, S. 11). Dadurch verbessere sich auch der Umgang mit den somatischen Beschwerden. Aus rheumatologischer Sicht würden therapeutische Massnahmen vorgeschlagen. Bei gutem Ansprechen sei es möglich, dass die Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht verbessert werden könne (a.a.O.). Aussagen zum Verlauf seien allerdings schwierig zu machen, weshalb eine Re-Evaluation in einem Jahr empfohlen werde (a.a.O.).

4.5.          Zunächst ist festzustellen, dass auf das bidisziplinäre Gutachten vom 24. Januar 2024 (IV-Akte 66) abgestellt werden kann. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 3.3.2. vorstehend). Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Befunde der vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden (IV-Akte 66, S. 15 ff.). Die geklagten Beschwerden und Einschränkungen wurden bei der gutachterlichen Abklärung hinreichend berücksichtigt und bildeten ihrerseits die Grundlage für die jeweilige sorgfältige Anamnese (vgl. IV-Akte 66, S. 20 ff.; IV-Akte 66, S. 30 ff.). Insbesondere wurde im Gutachten ausgeführt, die Beschwerden vom Bewegungsapparat seien mit den objektiven und radiologischen Befunden nachvollziehbar (Gutachten, IV-Akte 66, S. 8). Die Standardindikatoren wurden in beiden Fachgutachten geprüft und diskutiert. Es kommt hinzu, dass der rheumatologische Teilgutachter seine Befunde auf bildgebende Untersuchungen stützte (IV-Akte 66, S. 34 ff.) und der psychiatrische Teilgutachter die eingenommenen Medikamente berücksichtigte (IV-Akte 66, S. 23). Weiter setzte sich der psychiatrische Teilgutachter mit der abweichenden Ansicht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C____ auseinander. So führte er aus, die von ihr bescheinigte anhaltende gänzliche Arbeitsunfähigkeit sei nicht begründet (IV-Akte 66, S. 25). Die behandelnde Psychiaterin C____ führe zwar viele Untersuchungsinstrumente auf, schwere objektive psychopathologische Befunde nach AMDP, die im klinischen psychiatrischen Untersuchungsgespräch erhoben werden könnten, würden jedoch fehlen (a.a.O.). Im Ergebnis ist das bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Experten sind nachvollziehbar begründet.

4.6.          Der Beschwerdeführer kritisiert einzig das psychiatrische Teilgutachten und beanstandet das rheumatologische Teilgutachten nicht. Seine Vorbringen vermögen jedoch keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.7.          4.7.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der RAD und die Gutachter die bei ihm bestehende vita minima im Alltag nicht erkannt hätten (Replik, Rz. 2). Seine Dissimulierung und die extrem häufigen dissoziativen Zustände seien von den Gutachtern und dem RAD nicht aufgenommen worden (a.a.O.). Hierzu ist festzuhalten, dass die dissoziativen Zustände mit Auftreten von Selbstverletzungen im Bericht von Dr. med. C____ vom 31. Juli 2023 beschrieben werden. Im Gutachten wurde dieser Bericht aufgelistet (vgl. IV-Akte 66, S. 15) und gewürdigt (IV-Akte 66, S. 17/55). Damit waren diese Zustände bzw. Symptome zum Zeitpunkt der Begutachtung bekannt und wurden durch die Gutachter einbezogen und berücksichtigt, wie der RAD bereits festgestellt hat (IV-Akte 99, S. 2).

4.7.2. Weiter fehle nach Ansicht des Beschwerdeführers im Gutachten eine Fremdanamnese und der im Gespräch vom 28. Februar 2024 thematisierte sexuelle Missbrauch (IV-Akte 72) komme nicht zur Sprache. Allerdings liegen mit dem Bericht vom 31. Juli 2023 fremd- und aktenanamnestische Angaben von erheblich eingeschränktem Schmerzerleben des Versicherten vor und diese wurden im Gutachten gewürdigt (IV-Akte 99, S. 3). Den sexuellen Missbrauch hat der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern nicht erwähnt, obwohl ihm aufgrund der Information vor der Begutachtung genügend Zeit zur Vorbereitung zur Verfügung stand und er diesen Punkt auch durch Notizen o.ä. hätte einbringen können (IV-Akte 99, S. 3). Zudem wurde der Beschwerdeführer nach dem bisher schlimmsten Erlebnis im Leben befragt, worauf er die Krebserkrankung nannte (IV-Akte 99, S. 3), was sich mit den Angaben in den Akten deckt.

4.7.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Tätigkeit eines [...] nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht um eine stressige Tätigkeit. Sodann gibt es in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus Tätigkeiten mit dem Profil des Beschwerdeführers. Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

4.7.4. Die Alkoholabhängigkeit sahen die Gutachter zwar als erwiesen an, führten hierzu jedoch nachvollziehbar aus, dass diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die zuständige RAD-Ärztin mit der behandelnden Psychiaterin wegen der gutachterlich erwähnten Alkoholproblematik am 28. Februar 2024 telefoniert hat (IV-Akte 72). Hierbei hat sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer gar nichts mehr trinkt und auch keine Entzugssymptome hat (a.a.O.). Damit ist das bislang im Raum gestandene Alkoholproblem des Beschwerdeführers offenbar nicht mehr bestehend.

4.7.5. Darüber hinaus wird vorliegend die verbesserte Arbeitsfähigkeit per November 2023 auf 60% schlüssig begründet. So wiesen die Gutachter darauf hin, dass das Aktivitätenniveau im beruflichen und privaten Bereich voneinander abweiche. Der Explorand sei fachärztlich gänzlich arbeitsunfähig geschrieben. Er helfe im gemeinsamen Haushalt zusammen mit seiner Lebenspartnerin mit, sei gleichzeitig aber auch viel auf die Hilfe von ihr angewiesen, sogar beim Anziehen der Kleider, wie er angegeben habe, was schlecht nachvollzogen werden könne, sei er doch bei der rheumatologischen Untersuchung frei beweglich gewesen. Auch habe er angegeben, selber kleine Sachen einkaufen zu gehen und dass ihm auch Ferienreisen zusammen mit der Partnerin möglich seien (IV-Akte 99, S. 3). Weiter teilte er mit, er habe nicht viele, aber regelmässige Kontakte zu zwei Kollegen. Er fahre zudem mit dem Roller und könne auch die öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Diese Lebenskapazität, die sich in der genauen Exploration der tätlichen Aktivität zeige, widerspreche einer begründeten anhaltenden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit (a.a.O.).

4.8.          Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden kann und in medizinischer Hinsicht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist.

5.                

5.1.          Strittig und zu prüfen ist weiter der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich.

5.2.          Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.3.          Die Beschwerdegegnerin ermittelte für 2023 ein Einkommen ohne Invalidität von Fr. 79’482.00, in dem sie das Einkommen bei der B____ heranzog (13 x Fr. 6’114.00 = Fr. 79'482.00). Für das Einkommen mit Invalidität stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2020 Tabelle TA 1, Ziffer 90-93 Kunst/Unterhaltung und Erholung, Männer, Kompetenzniveau 3 und berechnete ein solches von Fr. 6’118.00 multipliziert mit 12, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2022, Ziffer 90-93), abzüglich Nominallohnentwicklung 2021 und 2022 von -2,6% und -0,2% (Tabelle Nominallohnindex, T1. 1.10 Männer, Ziffer 90-96). Auf dieser Grundlage konnten männliche Fachkräfte im Jahr 2022 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 74'397.00 bei 100% erzielen.

5.4.          Gegen das Einkommen mit Invalidität bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor und dieses erweist sich vorliegend als korrekt. Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, als Valideneinkommen sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als [...] beim B____ eingesetzt worden (Beschwerde, Rz. 13). Dabei werde übersehen, dass er einen Abschluss als Berufsmusiker (vgl. IV-Akte 9) mit zwei Masterauszeichnungen habe. Daher würde er bei guter Gesundheit das Einkommen eines Berufsmusikers erzielen (a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin werde aufgrund der Historie deutlich, dass einzig die Knie- und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die Rückenund Hüftproblematik verhindert hätten, dass der Beschwerdeführer das Einkommen als Berufsmusiker habe erzielen können (a.a.O.). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse davon ausgegangen werden, dass jemand, der zwei Masterabschlüsse erzielt habe, und dies noch dazu in einem derart anspruchsvollen Bereich wie der Berufsmusik und gar der [...], diese Kompetenzen auch in der Berufswelt verwerten würde (a.a.O.). Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es vorliegend nachvollziehbar, dass dies einzig wegen der körperlichen Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen sei. Die Abschlüsse an sich würden diesen Schluss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zulassen. Das Valideneinkommen würde damit mindestens Fr. 125'500.00 betragen (a.a.O.). Würde man annehmen, was bei den durch den Beschwerdeführer erzielten Auszeichnungen naheliegend sei, dass er als Solist tätig wäre, wäre das Einkommen noch um einiges höher. Bereits bei einem Valideneinkommen von Fr. 125'500.00 ergebe sich aber ohnehin der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente selbst bei Übernahme der Angaben der Gutachter (a.a.O.). In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer, dass das Valideneinkommen jedenfalls mit jenem eines Berufsmusikers (mit zwei Masterabschlüssen mit jeweils einer Masterauszeichnung) festzulegen sei (Replik, Rz. 5).

5.5.          Für die Annahme einer Karriere als Berufsmusiker müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende konkrete Schritte kundgetan worden sein (Urteile 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5, 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2).

5.6.          Zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers lässt sich ausführen, dass dieser nach der Grundschule in F____ ein Universitätsstudium absolvierte und 2008 in die Schweiz kam. Hier schloss er ein Musikstudium an der G____, der H____ und der I____ ab (Gutachten, IV-Akte 66, S. 10). Er besitzt einen Master of Arts mit Hauptfach [...] von I____ mit Abschluss 2012 und einen Master «Historische Spielpraxis [...]» mit Abschluss 2014 (IV-Akte 66, S. 21). Das Absolvieren einer solchen beruflichen Ausbildung spricht stark für eine beruflichen Karriere als Berufsmusiker in einem Orchester. Ferner stellen die erhaltenen Auszeichnungen konkrete Hinweise für einen solchen Karriereschritt dar, zumal nach der Rechtsprechung bei jungen Versicherten die Anforderungen an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bezüglich der hypothetischen Berufslaufbahn nicht überspannt werden dürfen (Urteile 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E. 4.3.1; 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.7 in: SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151). Hingegen bestehen vorliegend keine konkreten Hinweise für eine Karriere als Solist. Weder wird dem Beschwerdeführer von seinen ehemaligen Professoren eine ausserordentliche Begabung bescheinigt noch eine respektable internationale Karriere als Solokünstler vorausgesagt. In den Akten finden sich sodann auch keine Verträge für künftige Engagements oder Soloauftritte.

5.7.          Gesamthaft betrachtet erweisen sich somit die Abklärungen der IV-Stelle bezüglich des Valideneinkommens als ungenügend. Aufgrund der Aktenlage ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, was der Beschwerdeführer als Berufsmusiker in einem Orchester tatsächlich verdienen würde. Die IV-Stelle hat diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen und danach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen. Da das Valideneinkommen nicht nur die Verfügung vom 27. Mai 2025, sondern auch diejenige vom 16. Juni 2025 betrifft, sind beide Verfügungen aufzuheben.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge sind die Beschwerden somit gutzuheissen und die Verfügungen vom 27. Mai 2025 und vom 16. Juni 2025 aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese das Valideneinkommen des Beschwerdeführers abklären und danach neu verfügen kann. 

6.2.          Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen. 

6.3.          Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings ist das Honorar aufgrund der zweiten Beschwerde im Parallelverfahren um ein Drittel zu erhöhen. Folglich ist ein Honorar von Fr. 5'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 27. Mai 2025 und vom 16. Juni 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zur ergänzenden erwerblichen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-rückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 405.-- (8.1%) MwSt.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.70 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.09.2025 IV.2025.70 (SVG.2026.8) — Swissrulings