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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.11.2025 IV.2025.65 (SVG.2025.228)

November 6, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,588 words·~18 min·1

Summary

IVG Neuanmeldung; Glaubhaftmachen der Veränderung

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6. November 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. Stephan Müller, Advokat,

c/o Procap, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten   

            Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

           Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.65

Verfügung vom 11. April 2025

Neuanmeldung; Glaubhaftmachen der Veränderung

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1978, ist gelernte Hotelfachfrau (vgl. IV-Akte 21, S. 25 f.) und verfügt über eine Ausbildung als staatlich anerkannte Altenpflegehelferin (vgl. u.a. IV-Akte 21, S. 16). Darüber hinaus schloss sie im Oktober 2015 auch den Lehrgang Pflegehelferin SRK erfolgreich ab (vgl. IV-Akte 21, S. 7). Ab August 2016 bis Dezember 2017 war die Beschwerdeführerin als Pflegehelferin SRK in der B____ tätig, zunächst 80 % und später (Reduktion im Mai 2017) 70 % (vgl. IV-Akte 21, S. 5). Zuletzt arbeitete sie ab dem 15. Januar 2018 60 % im Pflegeheim C____ in [...] als Betreuerin Cafeteria (vgl. IV-Akte 12, S. 2 f.; siehe auch IV-Akte 13) und (eigenen Angaben zufolge) als Pflegehelferin SRK (vgl. IV-Akte 21, S. 2). Ab dem 28. Dezember 2018 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 1, S. 4). Am 12. Juli 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin – auf Veranlassung der Krankentaggeldversicherung (vgl. IV-Akte 15, S. 21) – zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Am 31. Juli 2019 endete ihr Arbeitsverhältnis mit dem Pflegeheim C____ (vgl. IV-Akte 12, S. 2).

b)       Die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft zog im Rahmen des Abklärungsverfahrens die Unterlagen der Krankentaggeldversicherung bei (vgl. IV-Akte 15), u.a. einen Bericht der D____ vom 20. Juni 2019 (vgl. IV-Akte 15, S. 17 f.). Des Weiteren forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht der D____ vom 19. November 2019; IV-Akte 22). Schliesslich wurden berufliche Massnahmen in die Wege geleitet (vgl. den Bericht vom 27. Oktober 2020 über das Belastbarkeitstraining; IV-Akte 62, S. 2 ff.). Ein an das Belastbarkeitstraining (vgl. dazu u.a. den Bericht vom 27. Oktober 2020 [IV-Akte 62, S. 2 ff.]) anschliessendes Aufbautraining musste jedoch wegen des instabilen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorzeitig beendet werden (vgl. IV-Akte 64). Weitere Eingliederungsmassnahmen wurden als nicht möglich erachtet, weswegen die Rentenprüfung an die Hand genommen wurde (vgl. IV-Akte 78).

c)        In der Folge wurden die behandelnden Ärzte erneut zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. E____ vom 19. Februar 2021 [IV-Akte 85, S. 1-6] sowie den Bericht von lic. phil. F____ vom 20. Mai 2021 [IV-Akte 93]). Am 12. Mai 2021 wurde die Beschwerdeführerin am linken Fuss operiert (vgl. IV-Akte 103, S. 7). Am 21. Juli 2021 fand telefonisch eine Haushaltsabklärung statt (vgl. den Abklärungsbericht [IV-Akte 102, S. 2 ff.] und das Protokoll betreffend die Feststellung des Anteils Erwerbstätigkeit [IV-Akte 103, S. 2 ff.]). In der Folge äusserte sich am 6. Oktober 2021 Dr. G____ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur medizinischen Situation. Sie empfahl eine bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 113). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr. H____ und Dr. I____ einen entsprechenden Gutachtensauftrag (vgl. IV-Akten 125 und 126). Am 5. April 2022 wurde das rheumatologische Gutachten erstattet (vgl. IV-Akte 142) und am 19. April 2022 das psychiatrische (IV-Akte 143, S. 1-38), das auch die Konsensbeurteilung beinhaltete (vgl. IV-Akte 143, S. 39-42). Am 18. Juni 2022 äusserte sich Dr. G____ zum Gutachten (vgl. IV-Akte 145). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Juni 2022 (vgl. IV-Akte 146) die Zusprechung einer ganzen Rente ab Januar 2020 bis April 2021 und die Verneinung eines Rentenanspruches ab Mai 2021 in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 159).

d)       Unter Beilegung eines Berichtes der J____ Kliniken (J____) vom 22. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den Vorbescheid vom 18. Juni 2022 (vgl. IV-Akte 177). Am 1. Februar 2023 äusserte sich Dr. G____ wiederum zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 180). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft den Austrittsbericht der J____ vom 10. März 2023 nebst Laborbericht (IV-Akte 183, S. 2 ff.) sowie den Bericht von Prof. Dr. K____ vom 12. Juni 2023 (IV-Akte 194) ein. Daraufhin nahm Dr. G____ am 21. August 2023 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 199). Am 19. Januar 2024 erliess die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft einen neuen Vorbescheid, mit dem wiederum eine befristete ganze Rente ab Januar 2020 bis April 2021 in Aussicht gestellt wurde (vgl. IV-Akte 213). Am 22. April 2024 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 221).

e)       Im November 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Wohnsitzwechsels zuständigen IV-Stelle Basel-Stadt erneut zum Leistungsbezug an. Der Eingabe legte sie einen Bericht des L____ (L____) vom 15. November 2024 bei (vgl. IV-Akte 225). Am 20. Januar 2025 äusserte sich Dr. M____ (RAD) zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 234). Daraufhin wurde mit Vorbescheid vom 21. Januar 2025 das Nichteintreten mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 235). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2025 Einwand (vgl. IV-Akte 237), der mit Bericht des L____ vom 26. Februar 2025 (IV-Akte 248) näher begründet wurde. Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle – nach Einholung der Stellungnahme von Dr. M____ vom 10. April 2025 – am 11. April 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 252).

II.        

a)       Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 11. April 2025 aufzuheben. Die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsbegehren vom 21. November 2024 eintrete. Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle.

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2025 die Abweisung der Beschwerde.

c)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 16. September 2025 an ihrer Beschwerde fest.

d)       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 24. September 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 6. November 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 22. April 2024 in massgeblicher Art und Weise verschlechtert habe. Deswegen sei man zu Recht auf die Neuanmeldung vom November 2024 nicht eingetreten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, unter Berücksichtigung der Berichte der sie behandelnden Psychiaterin sei ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung nicht korrekt (vgl. die Beschwerde).

2.2.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. April 2025 gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.

3.              

3.1.        3.1.1.  Eine Neuanmeldung nach vorangegangener Ablehnung eines Leistungsgesuchs (auf Rente, Hilflosenentschädigung oder Eingliederungsmassnahmen) ist nur dann zu prüfen, wenn die versicherte Person eine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71, 72 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024 vom 8. August 2024 E. 4.2.). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss (BGE 130 V 64, 68 E. 5.2.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024 vom 8. August 2024 E. 4.2.). Die Beweisführungslast für das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt somit bei der versicherten Person (Urteil 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.2 am Ende mit Hinweisen).

3.1.2.  Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2 und 9C_438/2022 vom 24. November 2022 E. 2; je mit Hinweis). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.4.1).

3.1.3.  Bei der Überprüfung der Nichteintretensverfügung im Beschwerdeverfahren hat das kantonale Gericht auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich der Verwaltung beim Erlass der Verfügung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024 vom 8. August 2024 E. 4.3.).

3.1.4.  Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) kommt insofern erst zum Tragen, nachdem sie eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024 vom 8. August 2024 E. 4.2.). Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, hat die Verwaltung in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall vorzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2023 vom 2. Mai 2024 E. 3.3).

3.1.5.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2).

3.2.        3.2.1.  Der Verfügung vom 22. April 2024 (IV-Akte 221) hatten im Wesentlichen das bisdisziplinäre Gutachten von Dr. H____ und Dr. I____ (IV-Akten 142, 143) sowie die Beurteilung von Dr. G____ (Stellungnahmen vom 1. Februar 2023 und vom 21. August 2023; IV-Akten 180 und 199) zugrunde gelegen.

3.2.2.  Dr. H____ hatte im rheumatologischen Teilgutachten vom 5. April 2022 (IV-Akte 142) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten: Status nach lateraler Malleolarfraktur links am 3. Mai 2021 mit Status nach Osteosynthese am 12. Mai 2021 und zusätzlich Pseudarthrosen-Revision Basis Metatarsale V links bei Status nach Osteosynthese ca. 2016 (vgl. S. 13 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. H____ angegeben: (1.) klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit multilokulären Berührungsschmerzen, 3/5 positiven Waddell-Zeichen und 10/18 Fibromyalgie Tender points (gemäss ACR 1990), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend; (2.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius und Rhomboidei); (3.) chronische unspezifische Nacken- und Kreuzschmerzen; (4.) Chondropathia patellae rechts; (6.) Status nach wahrscheinlich Akromioplastik rechte Schulter, Operation eines Tennisellbogens rechts und eines Karpaltunnelsyndroms rechts ca. im Oktober 2018, anamnestisch; (6.) Status nach Operation einer Tendovaginitis de Quervain links ca. 2009/2010 (vgl. S. 13 f. des Gutachtens). Des Weiteren hatte Dr. H____ klargestellt, aufgrund der durchgeführten Operationen am 12. Mai 2021 sei retrospektiv von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung von drei Monaten (3. Mai 2021 bis Ende Juli 2021) auszugehen, insbesondere wegen der Revision der Pseudarthrose Metatarsale V links. Im Übrigen könne keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (vgl. S. 16 des Gutachtens).

3.2.3.  Dr. I____ hatte im psychiatrischen Teilgutachten vom 19. April 2022 (IV-Akte 143, S. 1-38) folgende Diagnosen festgehalten (vgl. S. 28): (1.) generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1); (2.) kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und anankastischen Anteilen (ICD-10 F61.0), (3.) rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger Remission (ICD-10 F33.4); (4.) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol mit gegenwärtiger, das heisst seit März 2019, bestehender Abstinenz (ICD-10 F10.20). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. I____ ausgeführt, die Explorandin verfüge in der angestammten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von zweimal 2.5 Stunden pro Tag. Die Restarbeitsfähigkeit betrage 60 % (vgl. S. 34 f. des Gutachtens). Es dürfte seit Dezember 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben, approximativ bis Ende Januar 2021, bis zum Ende des Aufbautrainings. Seither bestehe lediglich noch eine 40%ige Beeinträchtigung. Dieser Verlauf der Arbeitsfähigkeit gelte auch in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit. Eine solche sollte wie folgt aussehen: Die Explorandin sollte in der Lage sein, eine Tätigkeit weitgehend allein, jedenfalls nicht in einer grösseren Gruppe, ausüben zu können. Sie sollte auch die Möglichkeit haben, bei panikartigen Ängsten den Arbeitsplatz kurzzeitig verlassen zu können (vgl. S. 35 f. des Gutachtens).

3.2.4.  In der gutachterlichen Konsensbeurteilung (IV-Akte 143, S. 39-42) war schliesslich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten worden, aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Zeitraum von Dezember 2018 bis Ende Januar 2021 sowie vom 3. Mai 2021 bis zum 31. Juli 2021 bestanden. Von Anfang Februar 2021 bis zum 4. Mai 2021 habe lediglich eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im gleichen Ausmass (40 %) bestehe seit August 2021 bis heute in jeglicher Tätigkeit.

3.2.5.  Nach der Begutachtung war die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik der J____ behandelt worden. Im Bericht der J____ vom 22. November 2022 (IV-Akte 177) waren als Diagnosen angeführt worden: (1.) kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und zwanghaften Anteilen, ED 2020 N____klinik [...] (F61); (2.) generalisierte Angststörung (F41.1); (3.) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch seit 1. Januar 2010, Bier ca. 8-10 Dosen à 0.51 ca. alle drei Tage (F10.1); (4.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4); (5.) Hypothyreose am ehesten. bei Autoimmunthyreoiditis, ED 2008; (6.) arterielle Hypertonie; (7.) Status nach Hysterektomie Mai 2022 bei Uterus Myomatosus; (8.) chronisches HWS-LWS-Syndrom; (9.) rezidivierender Eisenmangel ohne Anämie; (10.) Status nach lateraler Malleolarfraktur Typ Weber B bei Supinationstrauma OSG links am 3. Mai 2021 […]; (11.) Metatarsale V Basispseudoarthrose links 2012; (12.) Status nach subakromialem Imgingement mit Partialruptur der Supraspinatussehne bursaseits rechts […]; (13.) Status nach Tendovaginitis de Quervain links 2008; (14.) Status nach Sulcus ulnaris Syndrom links 2008; (15.) Status nach Septumplastik […]; (16.) Status nach geringgradiger Insertionstendinopathie Supraspinatussehne links (MRI Schulter 11/15) (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Des Weiteren war im Bericht festgehalten worden, im Vorfeld der teilstationären Behandlung sei es immer wieder zum Konsum von Alkohol gekommen, wobei die Patientin beschreibe, sich mithilfe des Konsums von Bier immer wieder regulieren zu müssen, da sie sonst von negativen Affekten überflutet werde. Der CDT-Wert sei bei Eintritt erhöht gewesen (vgl. S. 2 des Berichtes).

3.2.6.  Dr. G____ hatte in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2023 (IV-Akte 180) dargetan, die von der Tagesklinik der J____ gestellten Diagnosen entsprächen denjenigen von Dr. I____ resp. Dr. H____ und auch ihrer (darauf abgestützten) Stellungnahme vom Juni 2022 (vgl. S. 2 der Stellungnahme).

3.2.7.  In der Folge hatte die J____ den Austrittsbericht vom 10. März 2023 (IV-Akte 183, S. 2 ff.) erstattet. In diesem waren dieselben Diagnosen angeführt worden wie bereits im früheren Bericht der J____ vom 22. November 2022 (IV-Akte 177). Auch war wiederum erwähnt worden, Anlass für die Vorstellung und Aufnahme in das teilstationäre psychotherapeutische Setting seien wiederkehrende Panikattacken mit ausgeprägtem Rückzugs- und Vermeidungsverhalten zuhause sowie einhergehender kompensatorischer Alkoholkonsum zur Selbstregulation gewesen. Ebenso seien Reizüberflutungen durch äussere Reize beschrieben worden, welche die Isolation zuhause gefördert hätten (vgl. S. 2 des Berichtes).

3.2.8.  Prof. Dr. K____ hatte dann im Bericht vom 12. Juni 2023 (IV-Akte 194) ausgeführt, man stimme mit dem Bericht der J____ vom 2. November 2022 überein. Die psychische Situation der Patientin bleibe instabil. Allerdings hatte Prof. Dr. K____ eingeräumt, stabil sei vorläufig die Wohnsituation. Die Patientin wohne mit ihrem Freund zusammen. Aktuell werde auch der Alkoholkonsum nicht zur Emotionsregulierung eingesetzt. Auch hier gebe es eine gewisse Stabilität (vgl. S. 3 des Berichtes).

3.2.9.  Daraufhin hatte Dr. G____ mit Stellungnahme vom 21. August 2023 an der bisher geäusserten Einschätzung (Stellungnahme vom 1. Februar 2023; IV-Akte 180) festgehalten (vgl. IV-Akte 199). In der Folge war der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. April 2024 – unter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (80 % Erwerb; 20 % Haushalt) – eine ganze Rente ab Januar 2020 bis April 2021 (ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit) zugesprochen worden. Ab Mai 2021 hatte die Beschwerdegegnerin (bei einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2021) einen Rentenanspruch verneint (vgl. IV-Akte 221).

3.3.        In Bezug auf die Situation nach Verfügungserlass präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie im Folgenden kurz zusammenfassen wiedergegeben wird.

3.3.1.  Im Bericht des L____ vom 13. November 2024 (IV-Akte 225, S. 2 ff.) wurde ausgeführt, es sei eine massive Verschlechterung des Zustandes eingetreten. Die Verschlechterung habe sich insbesondere im Frühjahr nach dem Tod des Stiefvaters, mit daraus resultierendem Verlust des gesamten Familiengefüges, akzentuiert (vgl. S. 1 des Berichtes). Die Patientin leide unter starkem Grübeln und Gedankenkreisen. Sie sei formalgedanklich eingeengt auf soziale Probleme und den Verlust des Adoptivvaters, mit dem Gefühl der Hilflosigkeit, Ohnmacht, des Alleingelassenseins, möglichen Katastrophen hilflos ausgeliefert. Alkoholkonsum bestehe ca. alle zwei bis drei Tage mit drei bis sechs Litern Bier pro Tag (vgl. S. 4 des Berichtes). Aktuell sei die Patientin alkoholabhängig, mittelgradig bis schwer depressiv mit massiven diffusen Ängsten im Rahmen der generalisierten Angststörung und die Persönlichkeitsstörung ist als schwer einzustufen mit schwerer Beeinträchtigung von Emotionalität, Beziehungsfähigkeit, Identität und Funktionsfähigkeit im Alltag. Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben (vgl. S. 1 des Berichtes). Prognostisch sei davon auszugehen, dass die Persönlichkeitsstörung einer jahrelangen Therapie bedürfe und die Alkoholabhängigkeit nicht gestoppt werden könne, solange die Persönlichkeitsstörung nicht deutlich gebessert sei (vgl. S. 4 des Berichtes).

3.3.2.  Am 20. Januar 2025 äusserte sich Dr. M____ (RAD) zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin. Sie machte geltend, es gebe keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine seit Erlass der Verfügung vom 22. April 2024 eingetretene dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Im Bericht des L____ werde ein IV-fremdes auslösendes Ereignis (Tod des Stiefvaters) erwähnt. Ausserdem würden keine medizinischen Massnahmen zur Intensivierung des Behandlungssettings berichtet. Die Vorgeschichte und psychiatrische Anamnese seien bereits im bidisziplinären Gutachten berücksichtigt worden (vgl. IV-Akte 234).

3.3.3.  Daraufhin stellte das L____ im Bericht vom 26. Februar 2025 (IV-Akte 248) klar, es sei möglich, dass eine Persönlichkeitsstörung längere Zeit kompensiert werden könne. Allerdings bedeute dies nicht, dass sie deswegen bloss leichter Natur sei. Nicht selten breche die Abwehr später zusammen und die Pathologie komme zum Vorschein. Das sehe man jetzt bei der Patientin. Es bestehe (auch) eine Zunahme der Angststörung. Auch gebe es erneute schwere depressive Phasen sowie erneuten Alkoholkonsum zur Regulierung der Emotionen. Im Zeitpunkt des Gutachtens habe die Patientin noch private soziale Kontakte, die Familie und ihren Partner gehabt, so dass sich ihre Abhängigkeit auf verschiedene Personen verteilt habe. Aktuell gebe es nur noch den Partner als sicheren Anker, was die pathologischen Ängste und existenziellen Nöte potenziere (vgl. S. 3 des Berichtes). Die Angststörung sei jetzt schwer ausgeprägt. Die Patientin vermeide sämtliche sozialen Kontakte, ausser die zu ihrem Partner (vgl. S. 4 des Berichtes). Auch habe im Jahr 2022 keine chronische Schmerzstörung vorgelegen. Aktuell sei eine solche jedoch vorhanden (vgl. ebenfalls S. 4 f. des Berichtes). Auch seien jetzt – im Unterschied zum Jahr 2022 (Begutachtung durch Dr. I____) – wieder erhebliche Konzentrationsstörungen festzustellen (vgl. S. 5 des Berichtes). Des Weiteren bestehe die Alkoholabstinenz, die von 2019 bis 2022 vorgelegen habe, aktuell nicht mehr (vgl. S. 6 des Berichtes).

3.3.4.  Dr. M____ hielt daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2025 (IV-Akte 252) fest, gerade weil die Versicherte in stationären Behandlungen in Bezug auf den Alkoholkonsum habe profitieren können, sei nicht nachvollziehbar, dass weiterhin keine Behandlungsintensivierung diskutiert oder geplant werde. Unter einer stationären Behandlung könne aufgrund der Behandlungserfolge aus der Vorgeschichte von einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Mittlerweile gebe es ein breites Spektrum an Kliniken resp. Suchtkliniken, die sich auf die Behandlung von Doppeldiagnosen spezialisiert hätten.

3.4.        Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen erscheint jedoch – entgegen der Auffassung von Dr. M____ resp. der Beschwerdegegnerin – eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Namentlich fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass im Gutachten von Dr. I____ noch von einer bestehenden (mehrjährigen) Alkoholabstinenz ausgegangen worden war (vgl. Erwägung 3.2.3. hiervor). Die Verfügung vom 22. April 2024 hatte auf diesem Gutachten basiert. Jetzt wird vom L____ erwähnt, dass keine Alkoholabstinenz mehr bestehe. Es wird von einem Konsum von mehreren Litern Bier alle paar Tage gesprochen (vgl. u.a. Erwägung 3.3.1. hiervor). Auch die von Prof. Dr. K____ erwähnte gewisse Stabilität (vgl. Erwägung 3.2.8. hiervor) liegt gemäss den Ausführungen des L____ nicht mehr vor. Damit erscheint jedoch eine relevante Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin glaubhaft. Wie im Übrigen von ihr zutreffend bemerkt wird (vgl. S. 3 der Replik), hatte sie im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. I____ noch mehr private soziale Kontakte. Diesbezüglich hat sich offenbar – gemäss den Feststellungen des L____ – eine markante Änderung eingestellt (vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor). Sofern geltend gemacht wird, der Tod des Adoptivvaters im Frühjahr 2024 habe dazu beigetragen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat, kann dies jedenfalls nicht per se als unbeachtlich abgetan werden. Soweit Dr. M____ im Wesentlichen die ihrer Ansicht nach unzureichende Behandlung als gegen eine Verschlechterung sprechend erachtet (vgl. Erwägung 3.3.4. hiervor), ist zu bemerken, dass die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung eine Erwerbsunfähigkeit und damit eine rentenbegründende Invalidität begrifflich nicht von vornherein ausschliesst (vgl. BGE 151 V 66, 76 E. 5.11). Ergänzend kann hier auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 7) verwiesen werden. Auch bleiben psychosoziale Belastungen zwar ausgeklammert, soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen. Indessen sind sie zu berücksichtigen, wenn und soweit sie zu einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (vgl. Urteil 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.7.2.; Urteile 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 4.4.2; 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen), was hier ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

3.5.        Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft erscheint. Damit ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. April 2025 gestützt auf die vorliegenden Akten zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung vom November 2024 eingetreten.

4.              

4.1.        Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 11. April 2025 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eintritt, entsprechende Abklärungen in Bezug auf den Rentenanspruch tätigt und hernach darüber entscheidet.

4.2.        Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.3.        Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch Procap vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung – wie namentlich Procap – erfolgt. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 11. April 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eintritt, entsprechende Abklärungen in Bezug auf den Rentenanspruch tätigt und anschliessend darüber entscheidet.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

           Die Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 243.-- Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                           lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Beschwerdeführerin –         Beschwerdegegnerin –         Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.65 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.11.2025 IV.2025.65 (SVG.2025.228) — Swissrulings