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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.10.2025 IV.2025.58 (SVG.2026.4)

October 15, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,994 words·~25 min·4

Summary

IV-Rente; Statusfrage

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15. Oktober 2025  

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. Stephan Müller, Advokatur 11,

Leimenstrasse 4, 4051 Basel   

                                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.58

Verfügung vom 1. April 2025

IV-Rente; Statusfrage

Tatsachen

I.        

Die 1986 geborene Beschwerdeführerin zog im Alter von acht Jahren mit ihren Eltern in die Schweiz und absolvierte hier ihre Schulzeit. Sie verfügt über keine Berufsausbildung (vgl. Arztbericht von Dr. med. B____ vom 26. Januar 2022 [IV-Akte 27]). Ihrer Ehe der Jahre 2008 bis 2014 ist die im Jahr 2007 geborene Tochter entsprungen (vgl. Psychiatrisches Teilgutachten von dipl. Arzt C____ vom 17. Februar 2023 [IV-Akte 44, S. 19 f.]; IV-Akte 2), welche seit 2014 bei den Eltern der Beschwerdeführerin fremdplatziert ist (vgl. Auszüge aus den SH-Protokollen ab Unterstützungsbeginn im 2005 [IV-Akte 74, S. 10]). Die Beschwerdeführerin meldete sich im Oktober 2005 erstmals bei der Sozialhilfe Basel-Stadt (Sozialhilfe) an, wobei sie ab Januar 2007 mit Unterbrüchen immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt wurde und seit 2018 laufend unterstützt wird (vgl. IV-Akte 74). Die Beschwerdeführerin hatte über die Jahre diverse Aushilfsjobs, von welchen sie ein durchschnittliches Jahreseinkommen von gerundet Fr. 4'000.00 erzielte (vgl. IK-Auszug vom 6. März 2023 [IV-Akte 48]). Auch über Massnahmen der Arbeitsintegration der Sozialhilfe konnte nie ein voller Einstieg ins Erwerbsleben herbeigeführt werden (vgl. IV-Akte 74).

Am 3. September 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf mangelnde Belastbarkeit des rechten Fusses, ein HWS-Syndrom, eine Verformung der Lendenwirbelsäule, eine Skoliose am Steissbein und Migräne zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 2). In Folge der Anmeldung der Beschwerdeführerin traf die Beschwerdegegnerin medizinische und erwerbliche Abklärungen (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 30. November 2021 [IV-Akte 15]; Arztbericht von Dr. med. D____ vom 10. Dezember 2021 [IV-Akte 17]; Arztbericht von Dr. med. B____ vom 26. Januar 2022 [IV-Akte 27]; Verlaufsbericht von Dr. med. E____ vom 14. März 2022 [IV-Akte 29]). Am 21. Dezember 2021 wurde die Frühintervention abgeschlossen, da keine Eingliederungsmassnahmen möglich waren (vgl. IV-Akte 18). Mit dem Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 17. Januar 2022 erteilte die Beschwerdeführerin Auskunft zu ihrer aktuellen Situation (vgl. IV-Akte 26). Am 23. Juni 2022 erfolgte die Abklärung zur Invalidität im Haushalt (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Juni 2022 [IV-Akte 32]). Infolge der entsprechenden Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. September 2022 (vgl. IV-Akte 34) erteilte die Beschwerdegegnerin am 23. November 2022 den Auftrag zur bidisziplinären medizinischen Abklärung (vgl. IV-Akte 38). Hierauf erstatteten dipl. Arzt C____ am 17. Februar 2023 das psychiatrische und Dr. med. F____ am 19. Februar 2023 das rheumatologische Gutachten mit anschliessender interdisziplinärer Beurteilung (vgl. IV-Akte 44). Mit Schreiben vom 30. August 2023 nahm dipl. Arzt C____ zu Rückfragen des RAD Stellung (vgl. IV-Akte 55).

Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (vgl. IV-Akte 57). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe, Einwand (vgl. Schreiben vom 2. Februar 2024 [IV-Akte 61] und Schreiben vom 18. März 2024 [IV-Akte 65]). Den gestellten Verfahrensanträgen entsprechend forderte die Beschwerdegegnerin beim Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt (KJD) und bei der Sozialhilfe die die Beschwerdeführerin betreffenden Akten an (vgl. Schreiben vom 21. August 2024 [IV-Akte 71] und Schreiben vom 26. September 2024 [IV-Akte 74]). Nach Stellungnahme des RAD vom 26. Februar 2025 (vgl. IV-Akte 76) und des Rechtsdienstes vom 27. März 2025 (vgl. IV-Akte 78), erliess die Beschwerdegegnerin am 1. April 2025 die Verfügung, mit welcher sie das Leistungsbegehren abwies (vgl. IV-Akte 80).

II.       

Mit Beschwerde vom 19. Mai 2025 beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Stephan Müller, Advokat, beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) die Aufhebung der Verfügung vom 1. April 2025 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente per 1. Oktober 2021 unter o-/e-Kostenfolge. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 12. August 2025 an ihrer Beschwerde fest.

Mit Duplik vom 3. September 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Juli 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit lic. iur. Stephan Müller, Advokat, bewilligt.

IV.     

Am 15. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Fehlen ihrer beruflichen Ausbildung sei gemäss dem Gutachter auf ihre psychischen Belastungen zurückzuführen. Somit bestehe ihr Gesundheitsschaden aufgrund damaliger traumatischer Erfahrungen mindestens schon seit der frühen Jugend. Es liege bei ihr folglich eine Frühinvalidität vor. Somit könne von ihrer letzten in sehr reduziertem Pensum ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht auf ihre mutmassliche Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden geschlossen werden. Mithin sei die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden. Selbst bei Massgeblichkeit der gemischten Methode könne mangels Beweiswertigkeit nicht auf die Einschränkung von 1% im Aufgabenbereich gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt abgestellt werden, sondern auf die vom Gutachter attestierte mittelgradige Einschränkung, da bei psychischen Erkrankungen die fachärztliche Beurteilung im Vordergrund zu stehen habe.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, es lägen keine Hinweise einer aufgehobenen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor Juli 2020 vor. Der Mangel einer Lehrausbildung und die generell schwierige Situation der Beschwerdeführerin seien überwiegend wahrscheinlich auf gravierende psychosoziale Belastungsfaktoren und Gründe zurückzuführen. Aus den geltend gemachten sexuellen Übergriffen, Gewalterfahrungen, der Fremdplatzierung der Tochter und der fehlenden Berufsausbildung könne nicht auf eine Frühinvalidität geschlossen werden, weswegen keine Gründe für die Anwendung des Einkommensvergleichs vorlägen. Entgegen den gutachterlichen Ausführungen müsse mangels anderweitig aktenmässig nachgewiesener Einschränkung im Aufgabenbereich auf den Abklärungsbericht Haushalt abgestellt werden. Gleichermassen seien die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters, wonach die fehlende Berufsausbildung wahrscheinlich auf die gesundheitlichen Belastungen der Beschwerdeführerin und nicht psychosoziale Faktoren zurückzuführen sei, nicht beweiswertig, da sie einzig auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhen würden.

2.3.          Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die gemischte Methode zur Anwendung brachte und im Rahmen dessen von einer Aufteilung von 15% Erwerb und 85% Tätigkeit im Haushalt ausging, woraus der rentenausschliessende Invaliditätsgrad von lediglich 15.05% resultierte.

3.                

3.1.          Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022 [Stand: 1. Januar 2025], Rz. 9100). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 3. September 2021 zum Leistungsbezug an, womit frühestens ab März 2022 der zu prüfende Anspruch auf Rentenleistung bestehen könnte. Folglich sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. Sie werden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.3.          Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).

3.4.          Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50% bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.5.          Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.                

4.1.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 E. 4).

4.2.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.          Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).

4.4.          Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sämtliche psychische Erkrankungen dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2). Hierbei hat anhand eines Kataloges von Standardindikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen (BGE 141 V 281, 295 E. 3.6). Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind der Komplex «Gesundheitsschädigung», unterteilt in die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz sowie Komorbiditäten, der Komplex «Persönlichkeit», der Komplex «sozialer Kontext» (Kategorie «funktioneller Schweregrad»), sowie die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (Kategorie «Konsistenz») (BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3).

5.                

5.1.          Der Verfügung vom 1. April 2025 (vgl. IV-Akte 80) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten von dipl. Arzt C____ und Dr. med. F____ vom 17./19. Februar 2023 (vgl. IV-Akte 44) zugrunde.

5.2.          Im Rahmen der psychiatrisch-rheumatologischen Konsensbeurteilung dieses Gutachtens wurden folgende psychiatrischen Diagnosen festgehalten (vgl. IV-Akte 44, S. 45): (1) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), (2) chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), (3) persönlichkeitsstrukturelle Akzentuierung mit selbstunsicherer-abhängigen, emotional-instabilen Zügen (ICD-10: Z73.1), DD: Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), längerer Beobachtungszeitraum notwendig und (4) sekundärer Cannabiskonsum (ICD-10: F12.1). Als rheumatologische Diagnosen wurden (1) ein rechtsbetontes generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom ohne organisches Korrelat, (2) persistierende Fussschmerzen rechts bei Status nach Arthrose TMT-Gelenke II und III, Teilresektion des medialen Sesambeines Grosszehe rechts und Hallux valgus-Operation, (3) asymptomatischer Spreizfuss mit Hallux valgus links sowie (4) eine Migräne (anamnestisch) genannt.

5.3.          Zur Herleitung hielten die Gutachter fest (vgl. IV-Akte 44, S. 43 ff.), das myofasziale Schmerzbild habe aus somatischer Sicht keine strukturellen Ursachen am Bewegungsapparat und müsse somit als unspezifisch respektive im Rahmen von nicht-organischen Faktoren interpretiert werden. Rheumatologisch nachvollziehbar seien die belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen und die Schmerzen im Bereich der Grosszehe rechts. Anlässlich beider Begutachtungstermine habe sich die Beschwerdeführerin ausgeprägt agitiert, emotional instabil und logorrhoisch gezeigt. Dieses Zustandsbild entspreche aus psychiatrischer Sicht einem posttraumatischen Belastungsgeschehen. Dieses sei vor dem Hintergrund einer massiv belasteten Biografie mit berichteten Gewaltszenarien und wiederholt erlittenen Übergriffen klinisch führend. Im Rahmen der persönlichkeitsstrukturellen Pathologie bestehe eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur mit Hinweisen auf selbstunsicher-abhängige Muster (differentialdiagnostisch: V.a. Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung). Vor dem Hintergrund der unspezifischen Schmerzbeschwerden und der massiven psychischen Belastungen sei schliesslich die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren ausgewiesen. Im Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität verneinten die Gutachter bewusst verdeutlichendes oder aggravierendes Verhalten. Wenngleich trotz des aus rheumatologischer Sicht spürbaren Leidensdrucks eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und den unauffälligen strukturellen Befunden am Bewegungsapparat bestehe, seien die Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Traumatisierung und persönlichkeitsstrukturellen Pathologie rein störungsbedingt einzuordnen. Vielmehr hätten sich im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung dissoziative Sequenzen und ein mangelnder Zugang zu den eigenen emotionalen Abläufen von Seiten der Beschwerdeführerin gezeigt.

5.4.          Hinsichtlich der daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest (vgl. IV-Akte 44, S. 45 f.), der Beschwerdeführerin seien stehende und gehende Tätigkeiten wegen der verminderten Belastbarkeit des Fusses nur teilweise zumutbar. Für körperlich schwere Arbeiten sei sie nicht geeignet. Aus psychiatrischer Sicht liege eine erhebliche Limitierung hinsichtlich der Dauerbelastbarkeit, Durchhaltefähigkeit und insbesondere Anpassungsfähigkeit und situativer und interpersoneller Flexibilität sowie der Fähigkeit zum selbständigen Planen und Handeln vor. Dies sei mit den Arbeitsabläufen und Bedingungen der freien Wirtschaft nicht vereinbar. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und denkbaren angepassten Verweistätigkeiten liege somit in den anhaltenden psychiatrisch bedingten Einschränkungen begründet. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe dokumentiert mindestens seit dem 26. Januar 2022 respektive nachvollziehbar seit Behandlungsaufnahme im Juli 2020.

5.5.          Auf das bidisziplinäre Gutachten vom 17./19. Februar 2023 (vgl. IV-Akte 44) kann vollumfänglich abgestellt werden. Die Gutachter haben sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jeweils einlässlich und nachvollziehbar – den erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen Rechnung tragend – begründet. Auch wurden die im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse zutreffend in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung übernommen.

5.6.          Insbesondere wurden im psychiatrischen Teilgutachten vom 17. Februar 2023 die von der Rechtsprechung entwickelten Standardindikatoren der diagnoserelevanten Befunde (vgl. IV-Akte 44, S. 36), des Verlaufs und Ausgangs von Therapien (vgl. IV-Akte 44, S. 37), der Komorbiditäten (vgl. IV-Akte 55, S. 2), der Persönlichkeit (vgl. IV-Akte 44, S. 33, 38), des sozialen Kontexts (vgl. IV-Akte 44, S. 26 f., 35; IV-Akte 55, S. 2), der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (vgl. IV-Akte 44, S. 36) und des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdrucks (vgl. IV-Akte 44, S. 23 f., 36 f.) hinreichend diskutiert. Diesbezügliche ursprüngliche Vorbehalte des RAD (vgl. IV-Akte 50) konnten mit entsprechenden Rückfragen an dipl. Arzt C____ hinsichtlich der Bedeutung allfälliger IV-fremder Faktoren zufriedenstellend geklärt werden (vgl. IV-Akte 56, S. 6).

5.7.          Den Akten sind bezüglich des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin überdies folgende Einschätzungen der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin zu entnehmen: Der Rheumatologe Dr. med. D____ schloss mit Bericht vom 10. Dezember 2021 (vgl. IV-Akte 17) auf eine potentiell 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nach Abschluss der Behandlung. Anamnestisch verwies er auf die rechtsseitigen Fuss- und Handgelenksbeschwerden sowie die chronisch rezidivierenden panvertebralen Beschwerden mit zervikaler und lumbaler Akzentuierung sowie die daraus resultierende verminderte Belastbarkeit. Der Psychiater Dr. med. B____ diagnostizierte mit seinem Bericht vom 26. Januar 2022 (vgl. IV-Akte 27) eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung und ein Fibromyalgie-Syndrom. Hieraus schloss er auf eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2020. Die Beschwerdeführerin habe im Teenager-Alter sexuelle Ausbeutung erlebt und sei später in einer abhängigen Beziehung zu einem Mann gewesen. Im Rahmen seines ärztlichen Befundes schilderte er eine Hypervigilanz, Störungen der Konzentration, ein kohärentes aber von Misstrauen geprägtes Denken, Schwankungen im Affekt und im Antrieb, Tendenzen, Schwierigkeiten zu überspielen, sowie ein vermindertes Selbstwertgefühl und Schuldgefühle bis zu Selbsthass. Ferner bestehe keine feste Tagesstruktur, ein hoher Leidensdruck wegen persistierenden Schmerzen und daraus eingeschränktem Schlaf. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin unter Druck infolge ihrer Ängste und dem Bemühen, dem sozial Gewünschten nachzukommen, besonders ablenkbar. Sie ermüde rasch, wenn sie die eigenen Grenzen überschreite und sich zusätzlich belaste. Somit bestehen auch vor den aktenkundigen Einschätzungen des behandelnden Rheumatologen Dr. med. D____ und behandelnden Psychiaters Dr. med. B____ keine konkreten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Expertise.

5.8.          Wird dementsprechend auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten vom 17./19. Februar 2023 abgestellt, ist davon auszugehen, dass das Wartejahr (vgl. E. 3.2 hiervor) im Juli 2021 und im März 2022 die sechsmonatige Frist nach Geltendmachung des Anspruchs (vgl. E. 3.5 hiervor) abgelaufen war und die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt sowohl in ihrer angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig war. Zu prüfen bleibt damit noch, ob die Beschwerdeführerin ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig einzustufen ist, sowie wie es sich mit der gesamthaften Bemessung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und einen allfälligen Aufgabenbereich verhält.

6.                

6.1.          Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als Voll- oder Teilzeit erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

6.2.          Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2).

6.3.          Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer «Aussage der ersten Stunde» bei der Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4).

7.                

7.1.          Als in zeitlicher Hinsicht erste dokumentierte Aussage der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ist der Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 17. Januar 2022 aktenkundig. Demnach würde sie im Gesundheitsfall 6x6 Stunden pro Woche arbeiten (vgl. IV-Akte 26, S. 4). Aus den Eintragungen im Auszug aus dem individuellen Konto vom 13. September 2021 (vgl. IV-Akte 7; vgl. auch IV-Akte 48) ergibt sich allerdings kein diesem Pensum entsprechendes Einkommen der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit. In Anlehnung an diese Einträge schloss die Abklärungsperson im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 23. Juni 2022 auf ein Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 15% (vgl. IV-Akte 32). Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung hielt die Abklärungsperson überdies folgendes fest: Die Beschwerdeführerin lebe seit 2007 im Wesentlichen von der Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin habe des Weiteren folgende Aussagen getätigt: Im Gesundheitsfall würde sie etwas «Handwerkliches» arbeiten. In der Vergangenheit habe sie sich oftmals die falschen Jobs ausgesucht, welche sie aufgrund eigener Fehler wieder habe aufgeben müssen. Sie habe indes immer die Arbeitsstellen angenommen, welche sie gefunden habe. Ihre Tochter würde auch bei den Grosseltern leben, wenn sie selbst gesund wäre. Abschliessend hielt die Abklärungsperson fest, die Frage des Pensums im Gesundheitsfall habe mit der Beschwerdeführerin nicht geklärt werden können, weswegen auf das den bisherigen Gelegenheitsjobs entsprechende Pensum abzustellen sei. Sollten die medizinischen Abklärungen eine bereits vor Juli 2020 bestehende Arbeitsunfähigkeit ergeben, müsse gegebenen falls eine Neubeurteilung des Arbeitspensums vorgenommen werden.

7.2.          Im Sinne der rechtsprechungsgemässen Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» (vgl. E. 6.3 hiervor) sind somit Angaben von Seiten der Beschwerdeführerin aktenkundig, welche weit über den 15% erwerblicher Teil liegen, welche die Beschwerdegegnerin ihrer Verfügung vom 1. April 2025 zugrunde legte. Fraglich und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin hinreichenden Grund hatte, um im Rahmen der Beantwortung der Statusfrage von diesem allgemeinen Grundsatz abzuweichen.

7.3.          Mit Blick auf den Hintergrund des bis zum Entstehungszeitpunkt eines allfälligen Rentenanspruchs tatsächlich von Seiten der Beschwerdeführerin gelebten Erwerbspensums, auf welches sich die Beschwerdegegnerin und die Abklärungsperson berufen, muss insbesondere die psychiatrische Einschätzung von dipl. Arzt C____ eingehend berücksichtigt werden. Dieser hält in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise fest, die Beschwerdeführerin habe, sehr wahrscheinlich vor dem Hintergrund der Belastungen sexueller Übergriffe und massiver Gewalt in Beziehungen, keine abgeschlossene Ausbildung gemacht (vgl. IV-Akte 44, S. 34). Ferner führte dipl. Arzt C____ aus, es deute sich bei der Beschwerdeführerin eine lang bestehende Störungsentwicklung und Vorlabilisierung an, die offenbar in den letzten Jahren zunehmend dekompensiert sei (vgl. IV-Akte 44, S. 37). Es bestünden keine psychosozialen Belastungsfaktoren mit unmittelbarer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die sozialen Folgen mit Trennung vom Kind und Leben in einer Nischenexistenz ohne Tagesstruktur seien Folge der Erkrankung und nicht Ursache des Problems (vgl. IV-Akte 55).

7.4.          Wenngleich die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich in ihrer Verfügung vom 1. April 2025 aufgrund des bidisziplinären Gutachtens vom 17./19. Februar 2023 vornahm, bringt sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens folgende Rügen vor: Dipl. Arzt C____ stütze seine Annahme, die psychischen Belastungen seien sehr wahrscheinlich Grund für die fehlende berufliche Ausbildung, lediglich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab. Er begründe zudem nicht hinreichend, inwiefern die gravierenden psychosozialen Belastungsfaktoren keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben sollen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Partnerschaftsprobleme und finanziell prekären Verhältnisse geeignet waren, einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu haben.

7.5.          Mit dieser Argumentation widerspricht die Beschwerdegegnerin indes der Einschätzung des RAD-Arztes G____ vom 10. November 2023 (vgl. IV-Akte 56). Während dieser nach Eingang des bidisziplinären Gutachtens am 4. März 2023 Vorbehalte bezüglich der Beweiswertigkeit äusserte und entsprechende Rückfragen hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens formulierte (vgl. IV-Akte 50), empfahl er im Nachgang an die Rückmeldung von dipl. Arzt C____ (vgl. IV-Akte 55), auf die Einschätzungen des Gutachters abzustellen. Insbesondere hielt er fest, dass die Bedeutung allfälliger IV-fremder Faktoren durch die Rückfrage zufriedenstellend geklärt worden sei (vgl. IV-Akte 56, S. 6). Überdies hielt der RAD-Arzt fest, die Zusammenfassung der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung, die Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen sowie Diskussion von Heilungschancen, die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität und die Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen sowie von psychosozialen Faktoren seien allesamt mit nachvollziehbarem Ergebnis geprüft worden (vgl. IV-Akte 56, S. 4). Das Gutachten ist als Ganzes nicht zu beanstanden (vgl. E. 5 hiervor). Der Gutachter hat die von der Rechtsprechung entwickelten Standardindikatoren, welche der Subjektivität einer jeden psychiatrischen Begutachtung Rechnung tragen sollen (vgl. BGE 143 V 418, 429 E. 7.1), hinreichend berücksichtigt (vgl. E. 5.6 hiervor). Anderweitige konkrete Zweifel hinsichtlich der Ausführungen von dipl. Arzt C____ zum Hintergrund der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführer sind nicht ersichtlich. Der Argumentation im psychiatrischen Teilgutachten kann entsprechend der Stellungnahme des RAD-Arztes vollumfänglich gefolgt werden.

7.6.          Wie es die Abklärungsperson mit dem Bericht vom 30. Juni 2022 (vgl. IV-Akte 32) explizit vorbehalten hatte, liegen somit beweiskräftige medizinische Ausführungen vor, welche eine von der Verfügung vom 1. April 2025 abweichende Beantwortung der Statusfrage nahelegen. In diesem Sinne wurde bereits im Jahr 2016 in den Protokollen der Sozialhilfe als Ziel festgehalten, die Beschwerdeführerin solle eine Psychotherapie machen (vgl. IV-Akte 74, S. 11). Dass dies zum damaligen Zeitpunkt noch nicht umgesetzt wurde, muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen sein, dass die Beschwerdeführerin sich gemäss der eigenen, von Fachpersonen bestätigten und der fachärztlichen rückblickenden Einschätzung überschätzte und die eigene Situation noch nicht hinreichend einzuschätzen vermochte oder herunterspielte (vgl. IV-Akte 27; IV-Akte 44, S. 25; IV-Akte 74, S. 24, S. 32, S. 46), und nicht, dass zum damaligen Zeitpunkt noch gar keine gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestand. Vor diesem Hintergrund verliert mit Blick auf die Statusfrage der Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit an Relevanz.

7.7.          Weitere Hinweise für die hypothetische Annahme einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall lassen sich aus den folgenden dokumentierten Verhaltensweisen und Aussagen der Beschwerdeführerin ableiten: Während des Begutachtungsgesprächs für das psychiatrische Teilgutachten (vgl. IV-Akte 44, S. 28 f., S. 37) gab die Beschwerdeführerin an, sie habe einfach immer etwas arbeiten wollen. Am Liebsten habe sie handwerklich gearbeitet. Als diesbezügliche Motivation gab sie an, dass sie «aufblühe», wenn sie sehe, wie etwas entstehe. Wegen ihrer körperlicher Schmerzen würde sie sich gerne weiterbilden, um eine körperlich weniger anstrengende Arbeit zu finden. Vor dem Hintergrund ihrer Ängste und Vergesslichkeit glaube sie hingegen, dass sie dies ohnehin nicht schaffen würde. In den Akten der Sozialhilfe wurde durchgehend die Bereitschaft und Motivation der Beschwerdeführerin festgehalten, arbeiten zu wollen und auf eigenen Beinen zu stehen (vgl. IV-Akte 74, S. 5 f., S. 8, S. 19), so beispielsweise auch während der Schwangerschaft (vgl. IV-Akte 74, S. 3). Dies entspricht ferner dem von dipl. Arzt C____ beschriebenen Auftreten der Beschwerdeführerin während der Begutachtung: Trotz regelmässig dekompensationsnaher psychischer Zustände habe sie sich während der gesamten Begutachtung um Mitarbeit bemüht gezeigt und den Wunsch geäussert, wieder in den Beschäftigungsprozess einzusteigen (vgl. IV-Akte 44, S. 36). Ferner sind den Akten der Sozialhilfe die durchgängigen tatsächlichen Bemühungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, soweit möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. IV-Akte 74, S. 11 f., S. 14 f.). Weiter ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin mehrfach für längere Zeiträume von der Sozialhilfe löste (so von Februar 2008 bis Ende 2009, von Anfang 2011 bis September 2012, von Anfang 2014 bis Juli 2016; vgl. IV-Akte 74). In den Akten der Sozialhilfe wurde durchgehend die Bereitschaft und Motivation der Beschwerdeführerin festgehalten, arbeiten zu wollen und auf eigenen Beinen zu stehen (vgl. IV-Akte 74, S. 5 f., S. 8, S. 19).

7.8.          Primär aufgrund des IK-Auszugs eine Annahme des hypothetischen Pensums vorzunehmen, erweist sich auch insofern als ein unzureichendes Beweisergebnis, als den Akten der Sozialhilfe zu entnehmen ist, dass im Rahmen verschiedener Arbeitsverhältnisse infolge entsprechender Verzichtserklärungen keine Beiträge an die erste Säule abgeführt wurden (vgl. IV-Akte 74, S. 14 f.). Der Auszug aus dem individuellen Konto vermag in diesem Fall folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein vollständiges Bild der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin der letzten Jahre zu vermitteln. Bei ungelernten Arbeitskräften, die kaum über Fachkenntnisse verfügen und oftmals in prekären Arbeitsverhältnissen stehen, sind keine namhaften Einkommen auf dem IK-Auszug nicht unüblich (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2022.114 vom 30. März 2023 E. 6.5.3). Ferner ist die allgemeine finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, die von der Sozialhilfe unterstützt wurde, womit eine Bildung von Reserven nicht möglich war, was auch dafür spricht, dass sie im Gesundheitsfall 100% arbeiten würde (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2022.114 vom 30. März 2023 E. 6.5.4 und IV.2024.88 vom 16. August 2024 E. 3.4).

7.9.          Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Vom behandelnden Psychiater wie auch vom psychiatrischen Gutachter wurden diverse traumatisierende Erfahrungen der Beschwerdeführerin bereits im Jugendalter festgehalten (vgl. E. 5.3 und E. 5.7 hiervor). Die daraus resultierenden psychischen Erkrankungen haben sich entsprechend der fachärztlichen Erläuterungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit massgeblich auf die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin ausgewirkt (vgl. E. 7.3 hiervor). Ferner kann der beweiskräftigen fachärztlichen Ausführung, dass diese schon lange bestehenden Probleme nicht psychosozial bedingt sind, vollumfänglich gefolgt werden (vgl. E. 7.5 hiervor). Trotz den geschilderten Vorbelastungen zeigt sich in den Akten der Sozialhilfe und den Einschätzungen der Ärzte ein klares, einheitliches Bild einer überaus zur Arbeit motivierten Person (vgl. E. 7.7 hiervor). Es kann ihr hypothetischer Wille, im Gesundheitsfall einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen, angenommen werden. Wenngleich die Abklärungsperson diese Frage im Rahmen der Haushaltabklärung offen gelassen hat, kann somit auf die schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin auf dem entsprechenden Fragebogen abgestellt werden (vgl. E. 7.1 hiervor). Auch allfällige Kinderbetreuungspflichten stehen dem nicht entgegen, da die Tochter im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns 15 Jahre alt war, und die Beschwerdeführerin als ungelernte Arbeitskraft zudem auf das Einkommen einer Vollzeittätigkeit zur Existenzsicherung angewiesen wäre (vgl. E. 7.8 hiervor).

7.10.       In den Akten finden sich nach dem Gesagten genügend Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären, beruflichen und erwerblichen Verhältnisse voll erwerbstätig wäre. Es besteht somit vorliegend kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des höheren Erwerbspensums in Zweifel zu ziehen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin – wie von ihr angegeben (vgl. E. 7.1 hiervor) – in einem 90%-Pensum oder in einem 100%-Pensum tätig wäre, kann vorliegend offen gelassen werden, da diese geringe Differenz keine Änderung des Invaliditätsgrads zu bewirken vermöchte (vgl. E. 9 hiernach). Es ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre und es ist der Invaliditätsgrad demnach mittels Einkommensvergleich zu ermitteln. Weitere Ausführungen zur von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Frühinvalidität erübrigen sich vor diesem Hintergrund. Gleichermassen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Haushaltsabklärung.

8.                

8.1.          Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u. a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

8.2.          Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Valideneinkommen nach den statistischen Zentralwerten der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt, wobei altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden sind (Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV).

8.3.          Auch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens wird ein nach Eintritt der Invalidität tatsächlich erzieltes Einkommen angerechnet, sofern damit die verbliebene Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet wird (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Einkommen vor, wird das Invalideneinkommen ebenfalls nach statistischen Werten (LSE) bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV).

9.                

9.1.          Im Rahmen des Einkommensvergleichs per März 2022 stellte die Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender aussagekräftiger Einkommenszahlen bezüglich des Valideneinkommens verordnungs- und rechtsprechungsgemäss auf die LSE ab. Sie stellte ein Valideneinkommen von Fr. 54'244.00 einem Invalideneinkommen von Fr. 0.00 gegenüber, woraus sie auf eine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 100% schloss.

9.2.          In arithmetischer Hinsicht sind das Validen- und das Invalideneinkommen zu Recht nicht umstritten. Dass die Beschwerdegegnerin nicht die Lohndaten 2022 als Grundlage genommen hat, ändert am Ergebnis nichts. Entsprechend der Verfügung vom 1. April 2025 ist bei der Beschwerdeführerin somit eine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 100% anzunehmen, wobei lediglich auf eine Gewichtung mit der Einschränkung im Haushalt zu verzichten ist (vgl. E. 7.10 hiervor). Demgemäss hat die Beschwerdeführerin per März 2022 (vgl. E. 5.8 hiervor) einen Anspruch auf eine ganze Rente gegenüber der Beschwerdegegnerin.

10.             

10.1.       Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 1. April 2025 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 eine ganze Rente auszurichten.

10.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG).

10.3.       Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin zudem Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss Art. 61 lit. g ATSG gegenüber der Beschwerdegegnerin. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppelten Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführer von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhaltsund Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 1. April 2025 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 eine ganze Rente zuzusprechen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw F. Loretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.58 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.10.2025 IV.2025.58 (SVG.2026.4) — Swissrulings