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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.11.2025 IV.2025.52 (SVG.2026.37)

November 12, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,010 words·~20 min·1

Summary

Medizinische Begutachtung notwendig; Gutheissung der Beschwerde

Full text

[...]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. November 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]       Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

B____

[...]       Beigeladene

Gegenstand

IV.2025.52

Verfügungen vom 27. März 2025 und vom 10. April 2025

Medizinische Begutachtung notwendig; Gutheissung der Beschwerde

Tatsachen

I.         

Der 1973 geborene Beschwerdeführer absolvierte in [...] die Primarschule und verfügt über keine Berufsausbildung (IV-Akte 5, S. 5). Er reiste 1996 in die Schweiz ein (IV-Akte 5, S. 1) und war hier als Eisenleger und als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig (IV-Akte 77, S. 4). Nachdem er im Jahr 2006 den Kranführerausweis erworben hatte (IV-Akte 5, S. 5), war er ab 2009 zu 100% als Kranführer für die C____ AG tätig (IV-Akte 5, S. 6). Im Jahre 2017 erlitt er u.a. eine schwere Contusio bulbi mit lrisverletzung (IV-Akte 12, S. 25 und S. 32). Im November 2021 wurde beim Beschwerdeführer ein Blepharospasmus linksbetont seit Sommer 2021 festgestellt (IV-Akte 12, S. 38).

Er meldete sich mit nicht unterschriebenem Gesuch vom 14. März 2022 (Postein-gang) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Am 8. April 2022 unterzeichnete er sein Gesuch und nannte als gesundheitliche Einschränkung ein Menge-Syndrom und einen Blepharospasmus (IV-Akte 5). Die Beschwerdegegnerin holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (IV-Akte 12) und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 22. Oktober 2022 zum Dossier Stellung (IV-Akte 25). Mit Mitteilung vom 2. März 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-Akte 38).

Die Beschwerdegegnerin gab im Mai 2024 auf Empfehlung des RAD (Stellungnahme vom 18. Januar 2024, IV-Akte 58) ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Pneumologie bei der D____ AG in Auftrag. Dieses wurde am 29. August 2024 erstattet (IV-Akte 77). Ge-stützt auf dieses Gutachten informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2024, dass sie beabsichtige, ihm eine Rente in Höhe von 58% einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2022 und eine solche in Höhe von 63% einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2024 auszurichten (IV-Akte 79).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2024 Einwand und begründete diesen am 2. Dezember 2024 (IV-Akten 83 und 85). Nach einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 87) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. März 2025 den Einwand ab und erliess eine Verfügung für die laufende Rente ab 1. April 2025 (IV-Akte 92). Am 10. April 2025 erliess die Beschwerdegegnerin die rückwirkende Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2022 eine Invalidenrente von 58% und ab dem 1. Januar 2024 eine solche von 63% zugesprochen wurde (IV-Akte 93).

II.        

Mit Beschwerde vom 9. Mai 2025 werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung vom 27. März 2025 aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

3.    Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, das vorliegende Verfahren und die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. April 2025 seien zusammenzulegen.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer den Bericht Prof. Dr. med. E____ vom 1. März 2025 ein (Beschwerdebeilage/BB 3).

Mit Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2025 wird das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 27. März 2025 (IV.2025.52) mit dem Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 10. April 2025 (IV.2025.53) vereint und unter dem Aktenzeichen IV.2025.52 geführt.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2025 wird die B____ beigeladen.

Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2025 wird festgestellt, dass sich die Beigeladene nicht hat vernehmen lassen.

Mit Replik vom 25. August 2025 (Postaufgabe 26. August 2025) resp. Duplik vom 22. September 2025 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Der Kostenvorschuss geht am 21. Mai 2025 ein.

IV.     

Am 12. November 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozial-versicherungsgerichts statt.

Mit Schreiben vom 12. November 2025 gewährt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde. Daraufhin wird den Parteien mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht, dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht hat vernehmen lassen und somit die Beschwerde nicht zurückgezogen hat.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Mit den angefochtenen Verfügungen vom 27. März 2025 und vom 10. April 2025 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Rente in Höhe von 58% einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2022 und eine solche in Höhe von 63% einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2024 zugesprochen (IV-Akten 92 und 93). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Pneumologie der D____ AG vom 29. August 2024 (IV-Akte 77).

2.2.            Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Bundesrecht (Beschwerde, Rz. 1). Insbesondere bringt er vor, das Gutachten vom 29. August 2024 berücksichtige die jeweilige Wirkungsdauer bzw. den Wirkverlust der Behandlung mit Botulinumtoxin nicht genügend, weshalb die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig sei. Das Gutachten sei somit nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit festzustellen, weshalb von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse (Beschwerde, Rz. 7). Des Weiteren bringt er vor, eine allfällige Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar (Beschwerde, Rz. 9 ff.), eventualiter sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 15% zu gewähren (Beschwerde, Rz. 13).

2.3.            Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob sich die Verfügungen mit Blick auf die Beschwerde halten lassen.

3.                  

3.1.            Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sachund Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.2.            Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.            3.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber so weit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.3.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.                  

4.1.            Den eingereichten Akten sind folgende, vorliegend wesentliche medizinische Stellungnahmen zu entnehmen:

4.2.            4.2.1. Die Augenklinik des [...]spitals [...] (F____) diagnostizierte im Bericht vom 16. November 2021 einen Blepharospasmus seit Sommer 2021 (IV-Akte 12, S. 38). Es wurde festgehalten, dass bezüglich des Blepharospasmus, der nach Ausschluss der Myasthenie auf beiden Augen vorzuliegen scheine, die Vorstellung in der Neurologie im F____ empfohlen werde (IV-Akte 12, S. 39). Bei essentiellem Blepharospasmus seien Botoxinjektionen indiziert (a.a.O.).

4.2.2. Im Bericht vom 9. Dezember 2021 der neurologischen Klinik und Poliklinik des F____ wurden folgende Diagnosen attestiert (IV-Akte 12, S. 32):

1. V.a.-Myasthenia-Gravis ES 07/2021

- Labor 21.09.21: TSH 1.78mlU/l; AChR-AK und -Titin-AK neg.

2. St.n. Rippenprellung rechts, ED 25.06.2021

3. St.n. schwerer Contusio bulbi links mit Irisverletzung am 5.7.2017

In der Beurteilung wurde ausgeführt, aufgrund der seit ca. Anfang des Jahres bestehenden zunehmenden Müdigkeit, welche eine deutliche tageszeitliche Abhängigkeit zeige, bestehe der V.a. eine Myasthenia gravis (IV-Akte 12, S. 33).

4.3.            4.3.1. Prof. Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie FMH, [...], diagnostizierte im Bericht vom 24. Februar 2022 einen Verdacht auf Meige-Syndrom (idiopathische orofaziale Dyskinesie) DD Tic-Krankheit sowie eine Ermüdung, Konzentrationsstörung DD Long-Covid-Syndrom, depressive Erkrankung (IV-Akte 12, S. 24). In der Beurteilung führte er aus, die Bewegungsstörung der Augen imponiere im Status als Blepharospasmus (IV-Akte 12, S. 25). Differentialdiagnostisch wäre eine extrapyramidale Krankheit im Sinne eines Meige-Syndroms zu erwägen (idiopathische orofaziale Dyskinesie). Zu einer solchen idiopathischen Dystonie würde der Umstand gut passen, dass neben dem Blepharospasmus auch weitere dystone Bewegungsmuster beschrieben würden, insbesondere ein Räusperzwang und unwillkürliche Bewegungen der Hals- und Zungenmuskulatur (a.a.O.). Die von den Kollegen der Neurologie des F____ (bei negativen Antikörpern) vermutete Myasthenia gravis erachtete Prof. Dr. med. G____ als Ursache der hier zu beobachtenden Bewegungsstörungen für unwahrscheinlich (IV-Akte 12, S. 25 f.). Zudem sah er die vermehrte Ermüdbarkeit und Konzentrationsfähigkeit als unabhängiges Symptom (IV-Akte 12, S. 26). Dieses könne in Zusammenhang mit den beiden erlittenen Covid-19-lnfekten im Sinne eines «Long-Covid»-Syndroms stehen. Möglicherweise handle es sich aber auch um eine depressive Entwicklung, für welche es anamnestisch einige Argumente gäbe (a.a.O.).

4.3.2. Im Diagnostik-Bericht EMG vom 15. März 2022 der Abteilung für klinische Neurophysiologie des F____ wurde in der ergänzenden Anamnese festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund von beidseitigem Blepharospasmus mit Botox behandelt worden sei, da es ihm teilweise nicht mehr möglich gewesen sei, die Augen zu öffnen (IV-Akte 12, S. 15). Die Symptomatik trete stärker linksbetont auf. Ebenso bestehe ein willentlich nicht zu unterdrückendes Zucken (Hebung) der Schultern, ebenfalls linksbetont und ein imperatives Gähnen (a.a.O.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe zudem über seltsame Bewegungen im Bereich des Gesichtes berichtet, vor allem mit dem Mund und der Zunge, die ihm selbst nicht auffallen würden (a.a.O.). In der Einzelkraftprüfung wurden regelrechte Verhältnisse für Schultern, Arm und Fingergelenke festgehalten und dabei vermerkt, dass trotz der Botulinumtoxin-Injektionen ein deutlicher Blepharospasmus vorhanden gewesen sei, weshalb keine konklusive Testung der Augenbeweglichkeit und kein konklusiver Simpsontest habe durchgeführt werden können (IV-Akte 12, S. 16).

4.3.3. Im Bericht vom 28. Februar 2022 der Pneumologie des F____ wurde eine schwere obstruktive Schlafapnoe diagnostiziert und eine nächtliche Überdrucktherapie (APAP) als indiziert erachtet (IV-Akte 14, S. 18 f.).

4.4.            4.4.1. Die Neurologische Klinik und Poliklinik des F____ berichtete im Bericht vom 29. März 2022 über die Untersuchungen des Beschwerdeführers am 29. Dezember 2021 und am 2. Februar 2022. Neben den bereits gestellten Diagnosen attestierte sie dem Beschwerdeführer einen V.a. eine psychosoziale Belastungssituation ES ca. 07/2021, einen V.a. Meige-Syndrom (idiopathische orofaziale Dyskinesie) und eine minimale bis leichte kognitive Störung (IV-Akte 14, S. 9). Zur neurologischen Untersuchung vom 2. Februar 2022 wurde ausgeführt, es hätten sich keine latenten oder manifesten Paresen gefunden (IV-Akte 14, S. 10), jedoch hätte eine diskrete Diskrepanz der Muskulatur der oberen und unteren Extremitäten zu Ungunsten der unteren Extremitäten bestanden. Die Waden-Umfangsdifferenz habe rechts 34,5 cm und links 36,5 cm betragen. Im Übrigen wurde auf den unauffälligen Vorbefund verwiesen (a.a.O.). Hinsichtlich der Elektroneuromyographie vom 13. Dezember 2021, der Elektroneuromyographie und dem Nervenultraschall vom 15. März 2022 sowie dem MRT Neurokranium vom 14. Dezember 2021 hätten sich keine pathologischen Auffälligkeiten gezeigt (a.a.O.).

4.4.2. Prof. Dr. med. G____ diagnostizierte im Bericht vom 31. Mai 2022 ein Meige-Syndrom (idiopathische orofaziale Dystonie) im Rahmen einer generalisierten Dystonie. Weiter hielt er einen sehr schönen Erfolg der Botox-Behandlung fest und merkte an, die Diagnose einer Dystonie sei extern durch Prof. Dr. med. H____ bestätigt worden. Durch diese Diagnose und den Erfolg der aktuellen Botox-Behandlung biete sich nunmehr eine langfristige Behandlungsoption (IV-Akte 24, S. 7). Darüber hinaus hat Prof. Dr. med. G____ im Bericht vom 17. November2022 zur Klinik festgehalten, der Patient könne die Augen während der gesamten Besprechung offenhalten, was bei der letzten Konsultation nicht der Fall gewesen sei und es komme mehrfach zum Reklinieren des Kopfes im Sinne eines dystonen Retrocollis (IV-Akte 30, S. 1). Zum Procedere gab er an, er habe die Dosierung des Madopars erhöht 13 x 125mg (IV-Akte 30, S. 1).

4.4.3.  Im Bericht von Prof. Dr. med. H____ vom 23. September 2022 wurde festgehalten «1. Meige syndrom con blefarospasmo pretarsale, nell'ambilodi un sospetto di distonia generalizzata - in trattamento con tossina botulinica, prima infiltrazione il 17.05.2022 di 20 UXeomin® (IV-Akte 24, S. 1) und vermerkt, «Buon effetto della prima iniezione di tossina botulinica. Tuttaviala durata è troppo brevee» und «nel frattempo consigliereiuna prova terapeutica con Levodopa (p. es. finoa 3x200mg)». Dementsprechend hat er eine generalisierte Dystonie festgestellt und angemerkt, dass die Wirkung der ersten Botulin-Injektionen gut war, wenn auch kurz. Es sei eine therapeutische Probe mit Levodopa zu empfehlen (z. B. bis zu 3 x 200 mg) (IV-Akte 24, S. 1 f.).

4.5.            4.5.1. Mit Bericht vom 23. Februar 2023 berichtete Prof. Dr. med. H____ wie folgt: «Chiaro miglioramento della situazione dopo laumento del trattamento anticolinergicocon Akineton» und «trattainento di tossina botulinica continua ad aiutareli blefarospasmo, ma tuttavia con una durata dell'effettotroppo breve. In data odierna ho dunque aumentato II dosaggio a livello delle palpabre (4 x 3.75 U)», demnach gab er eine deutlichen Verbesserung der Situation nach Erhöhung der Behandlung mit Akineton an (IV-Akte 41, S. 5). Die Behandlung mit Botulinumtoxin helfe weiterhin gegen den Blepharospasmus, habe jedoch nur eine kurze Wirkungsdauer, weshalb er die Dosierung erhöht habe (a.a.O.).

4.5.2. Prof. Dr. med. G____ hielt im Bericht vom 16. März 2023 unter Berufung auf den vorerwähnten Bericht von Dr. H____ fest, es sei bislang nicht zu einer nachhaltigen Besserung gekommen, die Ehefrau beschreibe einen sehr variablen Verlauf, bei welchem die Bewegungsstörung manchmal kaum zu bemerken ist, gefolgt von Episoden sehr starker Beeinträchtigung (IV-Akte 41, S. 3). Insbesondere komme es neben dem Blepharospasmus immer wieder zu dystonen Kopfbewegungen.

4.6.            4.6.1. Im Bericht vom 29. Juni 2023 der medizinischen Genetik des F____ wurde vermerkt, dass in der genetischen Untersuchung keine Hinweise auf eine krankheitsrelevante Sequenz- oder Gendosisveränderung der einer Dystonie assoziierten Gene hätten gefunden werden können (IV-Akte 48, S. 4).

4.6.2. Prof. Dr. med. G____ gab im Bericht vom 29. Juni 2023 an, die Ehefrau berichte von einem sehr variablen Verlauf (IV-Akte 48, S. 5). Zur Klinik vermerkte er, der Patient könne die Augen aktuell nicht während der gesamten Besprechung offenhalten. Es komme auch immer wieder zu Kopfbewegungen. Insgesamt seien aktuell viel mehr dystone Bewegungen im Kopfbereich zu beobachten, sodass der neurologisch-klinische Befund heute deutlich schlechter sei als bei der letzten Konsultation (IV-Akte 48, S. 5).

4.7.            4.7.1. Prof. Dr. med. H____ teilte im Bericht vom 23. September 2023 mit: «Con il nuovo schema, in particolare l'íniezione dírettamentenella palpebra, c'è un effetto chiaramente migliore» und «Tuttaviai sintomi sono unicamente miglíorati per un periodo troppo breve», d.h. mit dem neuen Schema, insbesondere der Injektion direkt in das Augenlid, stelle sich eine deutlich bessere Wirkung ein. Die Symptome würden sich jedoch nur für einen zu kurzen Zeitraum bessern (IV-Akte 53, S. 7).

4.7.2. Mit Bericht vom 6. Oktober 2023 äusserte sich Prof. Dr. med. G____. Er gab an, die Situation sei unbefriedigend (IV-Akte 53, S. 3). Der Beschwerdeführer sei als funktionell blind zu betrachten. Der Grund sei eine Dystonie, deren Ursache nicht bekannt sei, was in der Natur des Leidens liege und nicht Anlass dazu sein dürfe, die Diagnose anzuzweifeln (a.a.O.). Dies bestätigte Prof. Dr. med. H____ im IV-Arztbericht vom 27. November 2023, indem er ausführte, die grösste Behinderung entstehe durch den schwersten Bleptharospasmus: durch den sehr häufigen unwillkürlichen Verschluss der Augenlider bestehe eine variable funktionelle Blindheit, die sich nur ungenügend dank Botulinum-Toxin lnjektionen bessere (IV-Akte 56, S. 5). Die Anticholinerge Therapie mit Akineton habe die Situation partiell gebessert, jedoch nicht genügend, um eine Arbeitsfähigkeit zu garantieren (a.a.O.).

4.8.            Schliesslich wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin von der D____ AG polydisziplinär in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Pneumologie begutachtet. Das Gutachten datiert vom 29. August 2024 (IV-Akte 77; dazu eingehend Erwägung 5).

5.                  

5.1.            5.1.1. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter der D____ AG folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 77, S. 8):

1.     Generalisierte Dystonie unklarer Aetiologie (ICD-10: G24.9)

-      Erstmanifestation: Blepharospasmus, dann Meige-Syndrom (idiopathische orofaziale Dystonie)

-      Ausweitung mit Tortikollis, jetzt auch dystone Symptome der rechten Hand

-      genetische Panel-Diagnostik für Dystonien negativ

-      fluktuierender Verlauf mit fluktuierender Wirkung von Botulinustoxin I Akineton

5.1.2. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten sie (a.a.O.).

1.     Schwergradige obstruktive Schlafapnoe, ED 2022, AHI polysomnografisch 51.8/h (ICD-10: G47.31)

-      Konsequente CPAP-Therapie

-      fehlende Tagesschläfrigkeit

-      Risikofaktoren: Keine.

5.2.            Die Gutachter hielten fest, aus psychiatrischer, pneumologischer und allgemein-internistischer Sicht hätten sich keine Erkrankungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit finden lassen (IV-Akte 77, S. 7). Insbesondere hätten in der aktuellen Begutachtung keine relevanten Persönlichkeitsaspekte bzw. Persönlichkeitsstörungen mit negativer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können (IV-Akte 77, S. 8). Polydisziplinär führend sei die neurologische Beurteilung (a.a.O.).

5.3.            Die angestammte Tätigkeit beurteilten die Gutachter seit dem 7. Dezember 2021 als nicht mehr zumutbar (IV-Akte 77, S. 8). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer dagegen seit dem gleichen Zeitpunkt als zu 60% arbeitsfähig zu beurteilen (Präsenz von 5h 48min bei einer Stunde Pause, IV-Akte 77, S. 9). Das Profil einer Verweistätigkeit definierten die Gutachter wie folgt: Körperlich leichte bis mittelschwere, überwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeiten unter Wechselbelastung. Das längere Gehen und Stehen sowie das Überwinden von Treppen, das Gehen auf unebenem Grund und die Arbeit auf Gerüsten und Leitern solle vermieden werden. Arbeiten an gefährlichen Maschinen seien ausgeschlossen. Eine Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und mit flexiblen Pausen und Arbeitszeiten ermögliche es dem Versicherten seinen Arbeitstag entsprechend der Tagesverfassung zu gestalten. Klar definierte Aufgaben und Strukturen würden der Orientierung und der effektiven Arbeitserledigung dienen. Der Arbeitsplatz sollte zudem flexibel genug sein, um auf symptomreichere Phasen angemessen zu reagieren (a.a.O.).

5.4.            Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die neurologische Beurteilung. Hinsichtlich der übrigen Disziplinen erweisen sich die gutachterlichen Beurteilungen, als schlüssig, sodass sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigen.

5.5.            Im Einzelnen wurde in neurologischer Hinsicht ausgeführt, die Diagnosekriterien für eine generalisierte/multifokale Dystonie seien erfüllt (IV-Akte 77, S. 7). Die Therapiebestrebungen würden leitliniengetreu durchgeführt. Das Ansprechen sei fluktuierend, was typisch für Dystonien sei, ebenso dass sie auf Stress exazerbieren würden. Die angestammte Tätigkeit als Kranführer könne der Versicherte aus Sicherheitsgründen nicht mehr ausüben. Das tatsächliche Ansprechen auf die Botulinum-lnjektionen und das Akineton sei in der Gutachtersituation schwer einzuschätzen. Eine relevante Einschränkung habe sich zumindest während der Untersuchungssituation nicht gezeigt. Zwar habe ein tonischer Blepharospasmus (wiederholtes Zwinkern) bestanden, der aber nicht zu einer funktionellen Blindheit führe (a.a.O.). Dazu passe auch, dass sich der Versicherte in den Wochen nach der Botulinumtoxin-lnjektion das Autofahren zutraue. Hingegen zeige sich kein Blepharospasmus vom Lidinhibitionstyp (Lid sei geschlossen und könne nicht aktiv geöffnet werden), was zu einer funktionellen Blindheit führen würde und es sei eine gewisse Ablenkbarkeit festzustellen (a.a.O.). Dies in Kombination mit der Tatsache, dass kurze Strecken auch mit dem Auto gefahren würden, lasse auf eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit schliessen (a.a.O.). Die Behandlung sei leitliniengerecht (IV-Akte 77, S. 9).

5.6.            Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass im neurologischen Teilgutachten korrekterweise ausgeführt werde, dass bei einer generalisierten Dystonie davon ausgegangen werden müsse, dass es im Verlauf zu einer Zunahme der Symptome komme und eine Behandlung schwierig sein könne (Beschwerde, Rz. 5). Der behandelnde Arzt Prof. Dr. med. E____ habe bereits in seinem Bericht vom 19. November 2024 festgehalten, dass die beim Beschwerdeführer durchgeführten Botolinumtoxin-Injektionen jeweils nur für eine beschränkte Zeit die gewünschte Wirkung zeigen und es im Anschluss zu einer Intensivierung des Blepharospasmus und der Dystonie komme. Im Bericht des RAD vom 19. Dezember 2024 werde diesbezüglich eine Empfehlung der Gutachter erwähnt, eine Anpassung der Botolinumtoxin-Therapie und eine Steigerung der Dosierung vorzunehmen. Eine solche Empfehlung finde sich im Gutachten vom 29. August 2024 hingegen nicht (a.a.O.). Vielmehr werde erwähnt, die Behandlung wäre leitliniengerecht (a.a.O.). In seinem Bericht vom 1. März 2025 halte der behandelnde Arzt Prof. Dr. med. E____ fest, dass sowohl im Gutachten vom 29. August 2024 als auch im Bericht des RAD vom 9. Dezember 2024 nicht genügend gewürdigt worden sei, dass die Botolinumtoxin-Injektionen jeweils lediglich zu einer Besserung der Symptome für zwei bis drei Wochen, mit nachfolgendem Wirkverlust führen würden (Beschwerde, Rz. 6). Auch weist er darauf hin, dass in Bezug auf die Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit nicht klar sei, ob sich diese auf die ersten zwei bis drei Wochen nach der Botolinumtoxin-Injektion beziehe und der darauffolgende Wirkverlust ausser Acht gelassen werde oder ob es sich um einen gemittelten Wert handle (a.a.O.).

5.7.            5.7.1. Die Kritik des Beschwerdeführers am neurologischen Teilgutachten erweist sich vorliegend als berechtigt. Es fällt auf, dass die durchgeführten Botolinumtoxin-Injektionen und die Therapie mit Akineton nicht eingehend thematisiert werden. Weder wird festgehalten, was die gutachterliche Therapieempfehlung wäre und ob eine Steigerung der Dosis angezeigt ist, noch wird thematisiert, ob die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den Wirkverlust der Botolinumtoxin-Injektion berücksichtigt, d.h. ob sie von einem gemittelten Wert ausgeht oder nicht, wie Prof. Dr. med. E____ in seinem Bericht vom 1. März 2025 zu Recht festhält (Beschwerdebeilage 3). Eine Nachfrage der neurologischen Gutachterin im Rahmen der Exploration, wann die letzte Injektion stattgefunden hat, findet sich im Gutachten nicht. Eine solche wäre indes notwendig gewesen, um die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der Wirkungsdauer der Injektionen zu beurteilen. Nicht geklärt ist ausserdem der Widerspruch, dass die neurologische Gutachterin festhält, die Botoxbehandlungen seien die ersten 4-8 Wochen gut wirksam (Gutachten, IV-Akte 77, S. 39), die behandelnde Ärzte jedoch von einer Wirkungsdauer von lediglich zwei bis drei Wochen ausgehen (Bericht Prof. Dr. med. E____ vom 1. März 2025, Beschwerdebeilage 3, S. 1). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer überhaupt erst durch die Injektionen mit Botolinumtoxin in der Lage war, die Augen zu öffnen (diese waren vorher zu) und danach einen schwankenden Verlauf aufwies, kommt insbesondere den Injektionen eine grosse Bedeutung zu. Insgesamt handelt es sich bei der Behandlung mit Botolinumtoxin-Injektion und dem Akineton im gutachterlichen Kontext um eine solche mit wenig Erfahrungswerten, sodass eine vertieftere Analyse dieser besonderen Therapie zu erwarten gewesen wäre, zumal die Gutachter selbst einräumten, dass das Ansprechen auf die Therapie in der Gutachtenssituation schwierig einzuschätzen sei (vgl. IV-Akte 77, S. 7).

5.7.2. Darüber hinaus hat sich die neurologische Gutachterin nicht mit der abweichenden Einschätzung von Prof. Dr. med. G____, wonach der Beschwerdeführer als funktionell blind zu betrachten ist (vgl. Erwägung 4.7.2. vorstehend), auseinandergesetzt. Daneben wird auch die abweichende Auffassung von Prof. Dr. med. H____ nicht thematisiert, was einen Mangel am Gutachten darstellt. Im Übrigen wäre im vorstehend dargelegten Zusammenhang auch eine Fremdanamnese bei den Behandlern angezeigt gewesen.

5.7.3. Hinsichtlich der Frage nach dem Autofahren hielt die Gutachterin fest, dass dem Beschwerdeführer immerhin die aktive Teilnahme am Strassenverkehr für kurze Strecken phasenweise möglich sei (Gutachten, IV-Akte 77, S. 41). Dies widerspricht den Angaben des Beschwerdeführers im pneumologischen Teilgutachten, dass ihn seine Frau mit dem Auto hergefahren habe, weil ihm selbst das Autofahren nicht mehr möglich sei (IV-Akte 77, S. 21). Insgesamt scheint die Möglichkeit des Autofahrens von der neurologischen Gutachterin bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu stark gewichtet worden zu sein, zumal es im ganzen Gutachten keinerlei Hinweise auf Inkonsistenzen gibt (IV-Akte 77, S. 14, 15, 21, 22, 29 und 39) und nur eine gewisse Ablenkbarkeit durch das Gespräch festgestellt werden konnte (IV-Akte 77, S. 7; 10, 42 und 45).

5.7.4. Darüber hinaus erweist sich das Gutachten auch in Bezug auf den Verlauf als ungenügend, indem pauschal die Arbeitsfähigkeit rückwirkend ab Diagnosestellung attestiert wird, obschon aus den Akten deutlich der schwierige Prozess hervorgeht, bis ein Behandlungsansatz gefunden wurde (vgl. E 4.4.2.; 4.4.3. und 4.6.2. vorstehend). Schliesslich überzeugt das Gutachten auch darin nicht, dass es die Diagnose Status nach schwerer Contusio bulbi links mit Irisverletzung am 5. Juli 2017 mit initialer Tensionerhöhung bis 40 mmHg bei Kammerwinkelverletzung in der Diagnoseliste nicht erwähnt. Vor dem Hintergrund, dass der zwischenzeitlich diagnostizierte Blepharospasmus ebenfalls linksbetont auftritt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht auch ophthalmologisch gutachterlich abgeklärt wurde. Dies ist vorliegend nachzuholen.

5.8.            Aus all dem folgt, dass sich der relevante medizinische Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden medizinischen Erhebungen nicht zuverlässig feststellen lässt. Es erscheint daher sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut medizinisch (neurologisch und ophthalmologisch) begutachten lässt und anschliessend nochmals über dessen Rentenanspruch entscheidet. An dieser Einschätzung vermag auch die Stellungnahme des RAD vom 16. Dezember 2024, in welcher das Gutachten als beweiskräftig angesehen wurde (IV-Akte 87), nichts zu ändern.

5.9.            Vor diesem Hintergrund ist auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte fehlende Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (Beschwerde, Rz. 9) und den von ihm beantragten leidensbedingten Abzug von mindestens 15% (Beschwerde, Rz. 13) nicht weiter einzugehen.

6.                  

6.1.            Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügungen vom 27. März 2025 und vom 10. April 2025 sind aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur neurologischen und ophthalmologischen Abklärung zurückzuweisen, damit sie erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

6.2.            Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügungen vom 27. März 2025 und vom 10. April 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwer-degegnerin zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen, damit sie hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide.

          Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Beigeladene

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.52 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.11.2025 IV.2025.52 (SVG.2026.37) — Swissrulings