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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.08.2025 IV.2025.47 (SVG.2025.210)

August 19, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,089 words·~15 min·1

Summary

Neuanmeldung: Keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19. August 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch Dr. Marco Biaggi, Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel   

                                                   Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.47

Verfügung vom 17. April 2025

Neuanmeldung: Keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.

Tatsachen

I.         

a)       Der 1972 geborene Beschwerdeführer war zuletzt bis Mai 2015 als Reinigungsmitarbeiter tätig (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 10. Mai 2016, IV-Akte 24 S. 2 ff.). Im Januar 2016 meldete er sich infolge eines im Juli 2013 erlittenen Treppensturzes bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. Unter anderem zog sie fortlaufend die Akten des Unfallversicherers bei und liess den Beschwerdeführer bidisziplinär begutachten (rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten Dr. med. B____ und Dr. med. C____ vom 6. April 2017, IV-Akte 52 und Verlaufsgutachten vom 20. Mai 2019, IV-Akte 86). Gestützt darauf lehnte sie mit Verfügung vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 101) den Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 18% ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2020.15 vom 17. August 2020 (IV-Akte 112) ab.

b)       Im September 2021 (IV-Akte 123) meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein zweites Mal bei der Beschwerdegegnerin an und ersuchte um Wiederaufnahme der Rentenprüfung. Mit Verfügung vom 26. April 2022 trat die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft dargelegter Verschlechterung auf das Gesuch nicht ein (IV-Akte 139). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess der Präsident des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit einzelrichterlichem Urteil IV.2022.59 vom 6. Dezember 2022 (IV-Akte 154) gut und wies die Beschwerdegegnerin an, auf die Wiederanmeldung einzutreten und weitere medizinische Abklärungen, insbesondere hinsichtlich des Verdachts auf das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsstörung und einer Autismus-Spektrum-Störung vorzunehmen.

c)       Die Beschwerdegegnerin zog daraufhin weitere medizinische Unterlagen bei. So etwa einen Bericht der D____ vom 30. Januar 2023 (IV-Akte 171 S. 5 ff.), der Klinik E____ vom 6. Februar 2023 (IV-Akte 174) sowie der F____ vom 1. Juni 2023 (IV-Akte 171 S. 2 ff.) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (vgl. Gutachten der MEDAS [...] vom 30. April 2024, IV-Akte 190). Gestützt darauf stellt sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2024 (IV-Akte 198) auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 16% die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Vertreten durch den Advokaten Dr. M. Biaggi liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehen Vorbescheid vernehmen (Eingabe vom 26. Oktober 2024, IV-Akte 202). Nachdem sie das Dossier ihrem RAD nochmals zur Stellungnahme unterbreitet hatte (vgl. dessen Einschätzung vom 6. März 2025, IV-Akte 205), erliess die Beschwerdegegnerin am 17. April 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 209).

II.        

Weiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. M. Biaggi erhebt der Beschwerdeführer am 30. April 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. April 2025 und ersucht um deren Aufhebung. Er beantragt, es sei ihm die gesetzliche Invalidenrente zu bezahlen, eventualiter sei der rechtserhebliche Sachverhalt durch ein Gerichtsgutachten abzuklären, oder die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 20. Juni 2025 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Begehren fest.

Die Beschwerdegegnerin ersucht mit Eingabe vom 9. Juli 2025 um Zustellung eines Berichts der D____ vom 21. Februar 2025, auf den der Beschwerdeführer in seiner Replik Bezug nimmt.

Am 17. Juli 2025 reicht der Beschwerdeführer den Bericht der D____ vom 21. Februar 2025 ein. Dieser wird der Beschwerdegegnerin zur fakultativen Stellungnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 5. August 2025 lässt sich die Beschwerdegegnerin zu diesem Bericht vernehmen und reicht eine Stellungnahme ihres RAD vom 5. August 2025 ein. Dieser wird wiederum dem Beschwerdeführer zur Vernehmlassung zugestellt. Innert Frist bis zum 15. August 2025 ist von dessen Seite keine Stellungnahme eingegangen.

III.      

Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 19. August 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Nachdem ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Urteil IV.2020.15 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. August 2020 rechtskräftig abgewiesen worden war, meldete er sich am 27. September 2021 erneut mit einem Leistungsgesuch an (IV-Akte 123) und legte diesem einen Bericht des Orthopäden Dr. med. G____ vom 14. September 2021 (IV-Akte 124) bei. Der RAD konnte darin keine richtungsweisende Verschlechterung erkennen (vgl. Stellungnahme vom 26. November 2021, IV-Akte 127). Die Beschwerdegegnerin stellte infolgedessen das Nichteintreten auf das neue Gesuch in Aussicht (vgl. Vorbescheid vom 14. Dezember 2021, IV-Akte 128). Ein weiterer Bericht des Dr. med. G____ erfolgte am 4. Januar 2022 (IV-Akte 131), in welchem er sinngemäss eine Begutachtung aus orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Fachrichtung empfahl, da aus seiner Sicht das Schmerzbild und die Funktionseinschränkungen progredient verlaufen würden. Mit Bericht der F____ vom 18. Januar 2022 (IV-Akte 132) attestierte die Psychiaterin Dr. med. H____ dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bei Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), einer mittelschweren depressiven Episode (F32.1), einer somatoformen Funktionsstörung des kardiologischen Systems (F45.2), einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung des Erwachsenenalters (F90.0), des Verdachts auf eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS), hierbei Symptome einer wahnhaften Störung (F84.0) sowie einer nichtorganisch bedingten Insomnie (F51.0). Der RAD konnte auch darin mangels substanzieller Aussagen zum Gesundheitszustand keine sachlichen neuen Aspekte erkennen, die seiner Ansicht nach zu einer veränderten Einschätzung der Sachlage aus psychiatrischer Sicht führen könnten (vgl. Stellungnahme vom 20. April 2022, IV-Akte 137). Am 12. Mai 2022 erging ein weiterer Bericht der Psychiaterin Dr. med. H____ (IV-Akte 144), mit dem sie auf die Einschätzung des RAD reagierte. Im Rahmen des gegen die daraufhin am 26. April 2022 ergangene Nichteintretensverfügung (IV-Akte 139) angehobenen Beschwerdeverfahrens anerkannte die Beschwerdegegnerin weiteren medizinischen Abklärungsbedarf (vgl. Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2022, IV-Akte 149). Vom Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt wurde sie mit einzelrichterlichem Entscheid IV.2022.59 vom 6. Dezember 2022 verpflichtet, auf das Revisionsgesuch einzutreten und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu prüfen. Dabei standen die im Bericht von Dr. med. H____ vom 18. Januar 2022 (IV-Akte 132) erstmals erwähnten Diagnosen der einfachen Aufmerksamkeitsstörung des Erwachsenenalters und der Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung im Fokus, die eine Verschlechterung zumindest als glaubhaft dargetan erscheinen liessen. Gestützt auf das von ihr daraufhin veranlasste MEDAS-Gutachten (IV-Akte 190) nimmt die Beschwerdegegnerin weiterhin den Standpunkt ein, beim Beschwerdeführer bestehe auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 80% für leidensangepasste Tätigkeiten nach wie vor ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad.

2.2.            Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das psychiatrische Teilgutachten sei nicht beweiskräftig. Gerade in Bezug auf die Diagnose ADHS seien die Akten unvollständig, die Gutachter hätten sich nicht entsprechend mit Vorberichten dokumentiert (vgl. Beschwerde Ziff. 8.). Ferner entstehe der Eindruck der Voreingenommenheit des psychiatrischen Gutachters. Gestützt auf eine umstrittene SFSS-Testung werde ihm Aggravation unterstellt und dementsprechend sei die Indikatorenprüfung nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden (Beschwerde Ziff. 10).

2.3.            Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

3.                  

3.1.            Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).

3.2.            3.2.1. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.

3.2.2. Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente angepasst, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine – nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte – Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.2.3. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.2.4. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

3.3.            Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls, inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).

4.                  

4.1.            4.1.1. Mit Verfügung vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 101) wurden Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung mit der Begründung abgelehnt, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit mit freiem Positionswechsel (stehend, gehend und sitzend) zu 70% zumutbar.

4.1.2. In medizinischer Hinsicht stützte sich der Entscheid auf die bidisziplinäre Begutachtung durch den Rheumatologen Dr. med. B____ und den Psychiater Dr. med. C____ (vgl. Gutachten vom 6. April 2017, IV-Akte 52 und Verlaufsgutachten vom 20. Mai 2019, IV-Akte 86). Die Arbeitsfähigkeit wurde von den Gutachtern damals aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht als zu 30% eingeschränkt beurteilt. Abschliessend wurde festgehalten, es könne keine depressive Episode diagnostiziert werden und es würden auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in der Vergangenheit entscheidende psychiatrische Diagnosen zu stellen gewesen seien. Aus rheumatologischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer damals die Ausübung einer leidensadaptierten Arbeit mit einem Vollzeitpensum zugemutet, wobei aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und des verlangsamten Arbeitstempos ein um 20% vermindertes Rendement zugestanden wurde (vgl. IV-Akte 52 S. 60). In ihrem Verlaufsgutachten bestätigten die Gutachter zwei Jahre später aus rheumatologischer Sicht eine stabile Situation. Aus psychiatrischer Sicht sahen sie eine geringfügige Verschlechterung hin zu einer leichtgradig ausgeprägten depressiven Episode, was jedoch ohne Auswirkung auf die Beurteilung der Funktionsfähigkeit blieb (vgl. VI-Akte 86 S. 14).

4.2.            Vorliegend geht es demnach darum, zu prüfen, ob im Vergleich zur damaligen Beurteilung der Rentenberechtigung eine revisionsrelevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Dabei stehen die Diagnosen Aufmerksamkeitsstörung und ASS im Fokus.

4.3.            4.3.1. Die behandelnde Psychiaterin in der F____, H____, erwähnte in ihrem Bericht vom 18. Januar 2022 (IV-Akte 132) die Diagnosen einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung des Erwachsenenalters (F90.0) und den Verdacht auf eine ASS mit Symptomen einer wahnhaften Störung (F84.0) erstmals und empfahl entsprechende Abklärungen, dies auch im Hinblick auf eine abgestimmte Therapie zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Alltag. Sie erachtete den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht aufgrund seiner mangelnden Ressourcen im Umgang mit Stress und mit sich ändernden Situationen als zu 100% arbeitsunfähig. Im Mai 2022 begründete die behandelnde Psychiaterin ihre diagnostische Einschätzung eingehender und führte zusammenfassend aus, aufgrund der Komplexität der psychischen Erkrankung und der bisher nicht adäquaten Behandlungsform sei eine Chronifizierung des Schmerzerlebens eingetreten, der Beschwerdeführer sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig (vgl. Bericht vom 12. Mai 2022, IV-Akte 144).

4.3.2. Die D____, wohin der Beschwerdeführer von seiner behandelnden Psychiaterin zur Abklärung einer ASS Ende 2022 überwiesen worden war, berichtete am 30. Januar 2023, die erhobenen Daten würden die Diagnose eines Asperger-Syndroms nicht zulassen (IV-Akte 171 S. 5 ff., insbes. S. 11). Ebenso konnten während des stationären Aufenthalts in der E____, den der Beschwerdeführer vorzeitig abbrach, die Verdachtsdiagnosen ADHS und ASS nicht bestätigt werden (vgl. Austrittsbericht vom 8. Februar 2023, IV-Akte 171 S. 14). Dr. med. H____ berichtete daraufhin am 1. Juni 2023, der Beschwerdeführer stehe seit dem 15. Februar 2023 nicht mehr in ihrer Behandlung. Er leide unter einer wahnhaften Symptomatik, während des Aufenthalts in der E____ habe er deutliche Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Die Therapie bei ihr sei aufgrund fehlender Therapie- und Veränderungsmotivation vorerst sistiert. Den psychischen Gesundheitszustand beurteilte sie als sich verschlechternd (vgl. IV-Akte 171 S. 2 ff.).

4.4.            4.4.1. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte die MEDAS [...] am 30. April 2024 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Akte 190).

4.4.2. Der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens hielt fest, wohl sei der Beschwerdeführer psychisch belastet, jedoch seien keine depressiven Symptome vorhanden, lediglich eine etwas herabgesetzte Motivationslage. Der Beschwerdeführer selbst erachte seine psychischen Probleme nicht als vordergründig und gebe keine Funktionseinbussen aus psychiatrischer Sicht an. Er sei kognitiv unauffällig, könne sich gut konzentrieren und die Aufmerksamkeit sei ungestört. In der Interaktion sei er freundlich-zugewandt (IV-Akte 190 S. 113). Er beklage vielmehr vordergründig die somatischen Schmerzen und die Bewegungseinschränkungen als belastend, wobei im Rahmen der somatischen gutachterlichen Untersuchungen die angegebenen Beeinträchtigungen nur teilweise ein erklärendes Korrelat gefunden hätten (vgl. IV-Akte 190 S. 111 f.). Von psychiatrischer Relevanz seien nunmehr die Diagnosen der rezidivierenden depressiven Störung und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, beziehungsweise der chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wobei zum Zeitpunkt der Untersuchung keinerlei depressive Symptomatik bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe keine antidepressive Medikation verordnet erhalten. Die Diagnosen Depression und Schmerzstörung würden jedoch eine solche verlangen. Gemäss Medikamentenspiegelbestimmung würden auch nicht oder nur unregelmässig Analgetika eingenommen, was gegen eine wesentliche Schmerzausprägung spreche. Diese Umstände, sowie die abgebrochenen Behandlungen würden für einen eher niedrigen Leidensdruck und hochwahrscheinlich für eine nicht krankheitsbedingte Motivation des Rentenbegehrens sprechen. Der Gutachter hob ferner ein hoch auffälliges Ergebnis im strukturierten Fragenbogen simulierter Symptome (SFSS) hervor, sowie die Tatsache, dass sich auch im Längsschnitt Inkonsistenzen nachweisen liessen. Auf etwaige durchgeführte Testungen hinsichtlich ADHS im Erwachsenenalter oder auch ein suspiziertes Asperger-Syndrom kann seines Erachtens seriöserweise nicht abgestellt werden (vgl. IV-Akte 190 S. 112). Aus psychiatrischer Sicht wurde die Arbeitsfähigkeit vom psychiatrischen Gutachter auf 100% geschätzt und festgehalten, es würden auch retrospektiv keine Hinweise auf psychisch bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen (IV-Akte 190 S. 114).

4.4.3. Gegenüber der Verfasserin des orthopädischen Teilgutachtens berichtete der Beschwerdeführer von chronischen Beschwerden in beiden Schultern, rechts betont zusammen mit Nackenschmerzen, sowie von in beide Beine ausstrahlenden Lumbalgien, gelegentlich auch Hypästhesien, ferner starke Hüftschmerzen und Schmerzen im rechten Ellbogen und Schmerzen in den Langfingern rechts. Im Vordergrund würden die Probleme mit der rechten Schulter, der linken Hüfte und mit den Nacken stehen. Er habe diese Beschwerden verschlechternd seit 2013 (vgl. IV-Akte 190 S. 151 f.). Die Gutachterin führte zusammenfassend aus, seit 2020 seien ein leichtes, rein sensibles CTS rechts, links unauffällig, ein Sulcus ulnaris Syndrom rechts EMG unauffällig, ein St.n. Bursitis olecrani Ellbogen links seit 06.08.2021 ohne Trauma, ein St.n. Sturz aufs Gesäss am 02.10.2020 mit Sacrumfraktur und Knochenödem, nicht disloziert, ein St.n. Bursitis olecrani rechts, V.a. RM-Läsion, AC-Gelenksarthrose rechts, DD Frozen Shoulder hinzugekommen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet sie die leicht eingeschränkte Schulterbelastbarkeit rechts sowie das cervicospondylogene Schmerzsyndrom. Die Gutachterin hält fest, es würden erhebliche Diskrepanzen zwischen den Schmerzangaben des Beschwerdeführers und den klinisch und radiologisch objektivierbaren Befunden bestehen. Einzig für die Beschwerden in der HWS und in der rechten Schulter würde sich ein objektivierbares radiologisches Substrat finden (IV-Akte 190 S. 159). Die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, in einer leidensangepassten Arbeit könne er eine Leistung von 80% erbringen. Im Vergleich zu den Vorgutachten aus den Jahren 2017 und 2019 sei die Arbeitsfähigkeit unverändert geblieben.

4.4.4. Aus neurologischer Sicht liessen sich die Diagnosen des leichtgradigen, rein sensiblen CTS rechts sowie eine Foraminalstenose HWK 5-7 mit Wurzelkompression C6 bds. Und C7 rechts ohne sensomotorische radikuläre Ausfälle oder objektivierbare Reizzustände erheben (vgl. IV-Akte 190 S. 178 f.). Die objektivierbaren, leichten pathologischen Symptome wurden vom Verfasser des neurologischen Teilgutachtens nicht als arbeitseinschränkend über die orthopädische Einschätzung hinaus beurteilt (vgl. IV-Akte 190 S. 180 f.). Ebenso konnten aus allgemein-internistischer Sicht keine Funktionseinbussen erhoben werden (vgl. IV-Akte 190 S. 123).

4.4.5. Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Begutachtenden zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der neu hinzugetretenen orthopädischen Diagnosen in der Lage sein sollte, eine den somatisch begründeten Einschränkungen angepasste Arbeit im Umfang von mindestens 80% auszuüben. Die Einschränkung führen sie einzig auf die muskuloskelettalen Diagnosen zurück (vgl. IV-Akte 190 S. 9).

4.5.            Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieses Gutachten eine massgebliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint, so ist dies nicht zu beanstanden. Das MEDAS-Gutachten erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien formaler Art und überzeugt auch inhaltlich. Wie dies von einem Verlaufsgutachten erwartet wird, äussert es sich zur Frage, ob im entscheidrelevanten Referenzzeitraum eine Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. So legt es dar, welche Diagnosen in orthopädischer Sicht neu hinzugekommen sind und begründet gleichzeitig, dass diese ohne weitergehende Auswirkungen auf den Grad der Arbeitsfähigkeit sind. Das psychiatrische Teilgutachten wiederum äussert sich zur Kernfrage, namentlich zum Verdacht einer Aufmerksamkeitsstörung und einer Störung aus dem Autismus-Spektrum, und verneint deren Vorliegen in Übereinstimmung mit den Vorberichten der D____ und der Klinik E____, die dem Gutachter entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 8) durchaus vorlagen (vgl. IV-Akte 190 S. 76 f.). Es darf nicht aus den Augen verloren werden, dass es im vorliegenden Verfahren darum geht zu prüfen, ob im Vergleich zur letztmaligen Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit eine Veränderung stattgefunden hat. Dabei stand der von der behandelnden Psychiaterin aufgebrachte Verdacht einer Aufmerksamkeitsstörung und einer Störung aus dem Autismus-Spektrum im Fokus der Abklärungen. Den dargelegten medizinischen Unterlagen kann entnommen werden, dass sich dieser Verdacht nicht erhärten liess. Dass es aus Sicht der behandelnden Psychiaterin womöglich zeitweise aufgrund des rezidivierenden Verlaufs einer depressiven Symptomatik zu subjektiv empfundenen, höhergradigen Einschränkungen der Funktionsfähigkeiten kommen konnte, ist nicht gleichzusetzen mit einer anhaltenden psychischen Erkrankung, was insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung nach BGE 148 V 49 invalidenversicherungsrechtlich vorausgesetzt wäre. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Gutachter befangen gewesen seien (vgl. Beschwerde Ziff. 8 f.), zielt ins Leere. Nach objektiver Betrachtungsweise liegen keine Gründe vor, die für eine Befangenheit der Begutachtenden sprechen würde. Letztlich spricht auch die Tatsache, dass Dr. med. H____ die Behandlung mangels Therapie- und Veränderungsmotivation sistiert hat, gegen einen massgeblichen Leidensdruck.

4.6.            Zusammenfassend hat sich demnach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht dauerhaft und massgeblich verändert. Damit bleibt es beim bisherigen Rechtszustand.

5.                  

5.1.            Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2025 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: