Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16. September 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.38
Verfügung vom 27. Februar 2025
Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der [...] geborene Beschwerdeführer hat die [...]schule besucht und absolvierte eine Ausbildung als Glaser EFZ. Er arbeitete in diesem Beruf bis 2008 (IV-Akte 3, S. 5).
2009 meldete er sich erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Vom 1. November 2009 bis 31. August 2010 sprach ihm die Ausgleichskasse [...] wegen eines Unfalls an der Hand eine befristete ganze Rente zu (IV-Akte 45).
Zwischen September 2013 und September 2016 arbeitete der Beschwerdeführer bei der B____ Versicherung als Kundenberater (IV-Akte 178, S. 2).
Am 7. Januar 2016 (Posteingang) meldete sich der Beschwerdeführer ein zweites Mal zum Leistungsbezug an (IV-Akte 54). Als gesundheitliche Beeinträchtigung nannte er eine seit 2013 bekannte Schizophrenie (IV-Akte 54, S. 6). Nach Eingang der Unterlagen der Krankentaggeldversicherung und der Berichte seiner behandelnden Ärzte trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. August 2016 auf sein Leistungsbegehren nicht ein (IV-Akte 63).
Daraufhin erfolgte am 29. März 2017 (Posteingang) eine Wiederanmeldung (IV-Akte 64). Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche Abklärungen und holte aktualisier-te Berichte ein, darunter den Bericht der C____ (nachfolgend C____) vom 2. Januar 2014 (IV-Akte 71, S. 2 ff.). Dazu äusserte sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, IV-Akte 105). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen und einer weiteren RAD-Stellungnahme (IV-Akte 133) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. August 2020 für die Zeit vom 1. September 2017 bis 30. September 2018 sowie vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Oktober 2019 eine befristete ganze Rente Invalidenrente zu (IV-Akte 163). Ab dem 1. November 2019 verneinte sie bei einem ermittelten IV-Grad von 12% einen Rentenanspruch (a.a.O.).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 3. August 2023 (Posteingang) zum vierten Mal zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 165). Dabei gab er an, vom 1. August 2020 bis 30. August 2021 ein Diplom als therapeutischer Masseur abgeschlossen zu haben (IV-Akte 165, S. 7).
Die Beschwerdegegnerin holte aktuelle Arztberichte und einen IK-Auszug ein. Zu-dem führte sie eine Abklärung Selbständigerwerbende durch (IV-Akte 178). Des Weiteren gab sie bei der Gutachterstelle D____ ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten in Auftrag, welches am 30. Oktober 2024 erstattet wurde (IV-Akte 208). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 18. November 2024 bei einem ermittelten IV-Grad von 31% die Ablehnung des Rentenantrags in Aussicht (IV-Akte 213). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 Einwand erhoben hatte (IV-Akte 217), äusserte sich nochmals der RAD am 20. Februar 2025 (IV-Akte 221). Daraufhin hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Februar 2025 am Vorbescheid fest (IV-Akte 223).
Mit E-Mail vom 18. März 2025 übermittelte der behandelnde Hausarzt Dr. med. E____ der Beschwerdegegnerin seine Stellungnahme vom 12. März 2025 zum Gutachten (IV-Akte 224).
II.
Mit Beschwerde vom 20. März 2025 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2025 aufzu-heben und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
2. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszu-stand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu tätigen und es sei anschliessend erneut über dessen Rentenanspruch gegenüber der Be-schwerdegegnerin zu entscheiden.
3. Unter o/e Kostenfolge zzgl. MWST.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer die Stellungnahme seines Hausarztes Dr. med. E____ vom 12. März 2025 ein (Beschwerdebeilage/BB 3).
In der Folge holt die Beschwerdegegnerin die RAD-Stellungnahme vom 15. Mai 2025 ein (IV-Akte 229) und schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Juni 2025 an den gestellten Rechts-begehren fest. In der Beilage gibt er die Stellungnahme seiner Lebenspartnerin F____ vom 1. Juni 2025 (Replikbeilage/RB 1) zu den Akten.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 lässt der Beschwerdeführer über seinen Rechtsver-treter mitteilen, aus Versehen sei in der Replik nicht die finale Version der Stellung-nahme der Lebenspartnerin eingereicht worden. Es werde nun die richtige Version beigelegt (vgl. Gerichtsakte 10).
III.
Am 26. März 2025 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiver-handlung verlangt. Am 16. September 2025 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2025 verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem ermittelten IV-Grad von 31% einen Rentenanspruch (IV-Akte 223). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das D____-Gutachten vom 30. Oktober 2024 (IV-Akte 208). Im Einzelnen führte sie aus, die Tätigkeit als Masseur sei aus somatischer Sicht nicht mehr möglich, jedoch seien alle anderen leichten, primär im Sitzen durchgeführten und gelegentlich auch wechselbelastenden Tätigkeiten ganztags ohne Einschränkung zumutbar (IV-Akte 223, S. 1).
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. G____. Zur Begründung verweist er u.a. auf die Stellungnahme von Dr. med. E____ vom 12. März 2025 (BB 3 und IV-Akte 224).
2.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat.
3.
3.1. Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.2. Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.3. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.4. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
3.5. 3.5.1. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.5.2. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.5.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1. 4.1.1. Im bidisziplinären D____-Gutachten wurden in der Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Akte 208, S. 6):
1. Degeneratives Hüftleiden beidseits mit Zustand nach Hüft-TEP rechts im April 2017 (ICD-10: M16, M77)
bei Hüftkopfnekrose und Acetabulumnekrose rechts
bei Zustand nach Sepsis mit Staphylococcus aureus und vorangehenden Spülungen und Débridement der Hüfte rechts mit Entwicklung einer Trochanter-Pseudarthrose und Glutealinsuffizienz sowie Beinlängendifferenz von knapp 2 cm rechts mit Refixation der Trochanter-Pseudarthrose und Osteosynthese mit 3 Subercable (Kinamed) am 1. März 2018 mit Ausbau der festsitzenden Pfanne, Einsetzen eines Müllerrings Grösse 54, Einzementieren einer Durasul-Pfanne 50/32 und Kopfwechsel aus 32 XL sowie Entfernen der Cerciagen und einem ausgedehnten Weichteilrelease zur Verlängerung des Beines am 28. Februar bei ausgebrannter Hüftkopfnekrose links und Offsetstörung vom CAM-Typ links (ICD-10: M16, M77),
2. Degeneratives Knieleiden mit Zustand nach Knie-TEP beidseits und Baker-Zyste links (ICD-10: M17, M71) rechts 08/2023 links 11/2023.
4.1.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (IV-Akte 208, S. 7):
1. Myofasziale Dysbalance (ICD-10: M79),
2. Degeneratives HWS-Leiden mit Bandscheibenhernie C4/5 ohne Kompression, Unkovertebralarthrosen C5/6, breitbasiger Bandscheibenhernie C5/6 und progredienter höhergradiger Foramenstenose rechts, zunehmender Kompression der Wurzel C6 rechts ohne Spinalkanalstenose (ICD-10: M50, M42, M47, M54)
- Degeneratives Handleiden rechts mit Z.n. Sturz mit Flake-förmigem Ausriss am dorsalen Rand des Os hamatum 2006,
mit gemäss CT rechte Hand vom 27. Mai 2008 möglicherweise Zustand nach Re-Fraktur bei erneutem Trauma am 23. März 2008,
mit teilweise ulnarem Abriss des TFCC vom Processus styloideus ulnae rechts am 2. Februar 2009 mit partieller scapholunärer Dissoziation und leichter distaler Ulnaris-Hypästhesie rechts bei konsolidierten Frakturen der Metacarpal-Basen IV und V, des Triquetrums und des Hamatums rechts,
mit. Z.n. Handgelenksarthroskopie am 1. September 2009 wegen V.a. Bandruptur am rechten Handgelenk mit Ausdruck einer scapholunären Partialläsion und Läsion der Discus ulnaris Typ B1 am Handgelenk recht im MRI vom 29. September 2009 (ICD-10: S63, S62).
4.1.3. Aus gesamtmedizinischer Sicht attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 208, S. 8). Dagegen liege für die Arbeitsfähigkeit im angepassten Beruf keine qualitative oder quantitative Einschränkung vor (IV-Akte 208, S. 9). Zumutbar seien leichte, primär im Sitzen durchgeführte, aber auch manchmal wechselbelastende Tätigkeiten, ohne repetitives Überkopfarbeiten. Nicht möglich sei ein Hinknien, ein Kauern, ein Hocken oder eine Leiter zu besteigen. Ein Treppensteigen sei manchmal möglich. Ausgeprägte Nässe und Kälte seien ungünstig. Schliesslich seien Arbeiten auf unebenem Terrain sowie ein Besteigen von Gerüsten nicht möglich (a.a.O.).
4.2. Im federführenden psychiatrischen Gutachten vom 23. September 2024 von Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wurden keine psychiatrische Diagnose mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Akte 208, S. 56). Zur Begründung führte Dr. med. G____ aus, es hätten deutliche Hinweise auf eine affektive Störung, eine Persönlichkeitsstörung und Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden können, aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund des praktisch vorliegenden Nachweises einer unauthentischen Beschwerdeschilderung aber keine psychiatrische Diagnose sicher vergeben werden (a.a.O.). Der Beschwerdeführer sei sowohl in der bisherigen als auch in einer alternativen Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 208, S. 58). Er stützte sich dabei u.a. auf ein durchgeführtes Mini-ICF APP (IV-Akte 208, S. 51).
4.3. 4.3.1. Im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. H____ vom 23. September 2024 diagnostiziert dieser mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein degeneratives Hüftleiden beidseits mit Zustand nach Hüft-TEP 04/2027 rechts (ICD-10: M16, M77) und ein degeneratives Knieleiden mit Zustand nach Knie-TEP beidseits und Baker-Zyste links (ICD-10: M17, M71, IV-Akte 208, S. 75). Als rheumatologische Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit attestierte er
- Myofasziale Dysbalancen (ICD-10: M79)
- Degeneratives HWS-Leiden mit Bandscheibenhernie C4/5 ohne Kompression, Unkovertebralarthrosen C5/6, breitbasiger Bandscheibenhernie C5/C6 und progredienter höhergradiger Foramenstenose rechts, zunehmender Kompression der Wurzel C6 rechts ohne Spinalkanalstenose (ICD-10 M50, M42, M47, M54)
- Degeneratives Handleiden rechts mit Z.n. Sturz mit Flake-förmigem Ausriss am dorsalen Rand des Os hamatum 2006, mit gemäss CT rechte Hand vom 27.05.2008 möglicherweise Zustand nach Re-Fraktur bei erneutem Trauma am 23.03.2008, mit teilweise ulnarem Abriss des TFCC vom Processus styloideus ulnae rechts am 02.02.2009 mit partieller scapholunärer Dissoziation und leichter distaler Ulnaris-Hypästhesie rechts bei konsolidierten Frakturen der Metacarpal- Basen IV und V, des Triquetrums und des Hamatums rechts mit Z.n. Handgelenksarthroskopie am 01.09.2009 wegen V. a. Bandruptur am rechten Handgelenk mit Ausdruck einer scapholunären Partialläsion und Läsion der Discus ulnaris Typ B1 am Handgelenkrechts im MRI vom 29.09.2009 (ICD-10: S63, S62, IV-Akte 208, S. 76).
4.3.2. Aus rheumatologischer Sicht lasse sich eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Masseur begründen (IV-Akte 208, S. 76). In angepasster Tätigkeit seien keine Einschränkungen ersichtlich bzw. liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (a.a.O.).
4.4. Auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten kann in formeller und materieller Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351 E.3). Es beruht auf einer umfassenden Anamnese, fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen und berücksichtigt die geklagten, subjektiven Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden im Gutachten ausführlich diskutiert und umfassend beleuchtet. Die Standardindikatoren wurden ebenfalls beachtet und diskutiert. Das D____-Gutachten befasst sich mit dem Gesundheitsschaden (Diagnosen, S. 6 Ziff. 4.3; S. 55 Ziff. 6.3; S. 74 Ziff. 6.3) und der Herleitung der Diagnose (S. 55 Ziff. 6.3). Insgesamt wird die Konsistenz wie auch Plausibilität von den Gutachtern beurteilt (S. 5 Ziff. 4.2; S. 54 Ziff. 6.2; S. 73 Ziff. 6.2), sowie werden die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen gewürdigt (S. 57 Ziff. 7.2; S. 76 Ziff. 7.2). Auch werden der Anlass und die Umstände der Begutachtung besprochen und in die Beurteilung miteinbezogen (S.3 Ziff. 3). Schliesslich erfolgt eine Beurteilung bezüglich der medizinischen Massnahmen und Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.8; S. 57 Ziff. 7.1). Ferner stützte Dr. med. G____ seine Schlussfolgerungen auf zusätzliche Untersuchungen wie eine Beschwerdevalidierung nach Merten, ein Mini-ICF APP sowie eine Laboruntersuchung (IV-Akte 208, S. 51-53). Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die Ausführungen im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. H____ vorliegend zu Recht nicht. Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.
5.
5.1. An dieser Einschätzung ändern die Einwände des Beschwerdeführers gegen das psychiatrische Teilgutachten nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.
5.2. 5.2.1. Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, dass insbesondere auf das psychiatrische Teilgutachten nicht abgestellt werden könne (Beschwerde, Rz. 7). Auffallend sei, dass im psychiatrischen Teilgutachten zwar erhebliche psychische Auffälligkeiten beschrieben würden, der Gutachter aber überhaupt keine psychiatrische Diagnose stelle. Dieser Einschätzung könne nicht gefolgt werden (Beschwerde, Rz. 8). Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum der Gutachter keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe, obwohl er eine Persönlichkeitsstörung vermutet habe (Beschwerde, Rz. 15). Es sei nicht verständlich, dass der Gutachter es bei einer Verdachtsdiagnose belassen habe (a.a.O.).
5.2.2. Die in der von Dr. med. G____ vorgebrachten Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedenen medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall.
5.2.3. Gemäss Dr. med. E____ leide der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren unter akustischen und teilweise auch optischen Halluzinationen, weshalb er die Diagnose einer «paranoiden Schizophrenie» gestellt habe (Beschwerde, Rz. 6). Zudem leide er an einer Angststörung und müsse starke Medikamente einnehmen. Seit Dezember 2024 bestehe unter der aktuellen Medikation eine stabile Situation. Allerdings würden die Diagnosen zu einer massiven Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führen (a.a.O.). Der Gutachter erwähne zwar die Halluzinationen, bei der Würdigung und der Herleitung der Diagnose finde sich aber kein Hinweis mehr auf die Halluzinationen, was ein erheblicher Mangel bedeute. Denn selbst wenn der Gutachter trotz der geschilderten Symptome keine Diagnose stellen wolle, sei dies von ihm zu begründen. Insgesamt sei der Gutachter nicht auf die geklagten Beschwerden eingegangen und habe diese nicht gewürdigt, obwohl sie aktenkundig seien und vom Beschwerdeführer in der Untersuchung auch geäussert worden seien (Beschwerde, Rz. 9).
5.2.4. Hierzu ist auszuführen, dass die Ausführungen des Hausarztes fachfremd erfolgen und sie deshalb nicht geeignet sind, Zweifel an der gutachterlichen medizinischen Beurteilung zu wecken. Zudem kann dem Gutachter gefolgt werden, dass zwar Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung bestehen, diese Hinweise allerdings zu wenig konkrete Anhaltspunkte liefern, welche weitere Abklärungen unverzichtbar machen würden. Entsprechend ist nachvollziehbar, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen gestellt werden konnten.
5.3. 5.3.1. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer trotz der ihm attestierten Diagnosen des behandelnden Hausarztes nie längere Zeit in fachpsychiatrischer Behandlung befunden hat. Seit 2016 besteht überhaupt keine fachpsychiatrische Behandlung mehr. Ein stationärer Aufenthalt war nie angezeigt und wurde auch nie umgesetzt, was ein Hinweis darauf ist, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt. Zudem erachtet selbst Dr. med. E____ im Arztbericht vom 17. Mai 2017 die Schizophrenie als ausgeheilt und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 74, S. 2). Auch ergeben sich aus den Unterlagen der C____, wo der Beschwerdeführer 2013 und 2014 kurz behandelt wurde, keine Hinweise auf eine psychotische Erkrankung. Nach dem Abschlussbericht der C____ sei eine depressive Episode diagnostiziert, aber eine Psychose könne klar ausgeschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer theatralische geschilderten Symptome seien als histrionisch zu interpretieren. (IV-Akte 229, S. 2). Eine paranoide Schizophrenie wurde von der C____ nicht diagnostiziert (a.a.O.). In seinem Arztbericht vom 19. März 2024 berichtet Dr. med. E____ nicht über psychiatrische Probleme und stellt keine psychiatrische Diagnose (IV-Akte 179). Dies gilt auch für den Arztbericht vom 12. März 2025 (IV-Akte 224). In diesem wiederholt zwar, er habe 2013 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert, bestätigt diese Diagnose im Arztbericht vom 12. März 2025 jedoch nicht. Zudem lassen sich für die von Dr. med. E____ im Jahr 2013 diagnostizierte «paranoide Schizophrenie» in den vorhandenen medizinischen Akten keine psychopathologischen Befunde finden (RAD-Stellungnahme vom 15. Mai 2025, IV-Akte 229). Schliesslich reichen für die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie akustische und teilweise auch optische Halluzinationen, wie sie der Beschwerdeführer seinem Hausarzt sowie dem Gutachter schildert, nicht aus. Darüber hinaus bestätigt Dr. med. I____ in der RAD-Stellungnahme vom 15. Mai 2025, dass die Schilderung des Beschwerdeführers betreffend das Hören von Stimmen, wie bei psychotischen/paranoiden Erkrankungen vorkommend, untypisch sei. Insbesondere fehle das psychopathologische Äquivalent der emotionalen, auf Handlungsebene oder im Sozialverhalten sich äussernde Beeinträchtigung durch Stimmhören, zusätzlich zum vollständig unbeeinträchtigten formalen Denken, den normalen psychopathologischen Befunden sowie dem weitgehend normalen inneren und äusseren Ordnungszustand (IV-Akte 229, S. 2).
5.3.2. Weiter ist auf den Umstand hinzuweisen, dass in der gesamten Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers einzig Dr. med. E____ im Jahr 2013 eine Schizophrenie attestiert hat (vgl. Arztbericht vom 12. März 2025, IV-Akte 224, S. 1). Dieser hat jedoch keine psychiatrische Fachausbildung vorzuweisen, weshalb seiner Einschätzung nicht mehr Gewicht beizumessen ist als derjenigen des Gutachters. Schliesslich sind Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen und vgl. E 3.5.3). Die Arztberichte von Dr. med. E____ vermögen im Ergebnis keine Zweifel an den medizinischen Beurteilungen und Wertungen des psychiatrischen Teilgutachtens zu wecken.
5.4. 5.4.1. In einem nächsten Schritt bringt der Beschwerdeführer vor, dass bereits verschiedenste medikamentöse Versuche unternommen worden seien, um seinen erheblichen psychischen Problemen zu begegnen. Mit Hinweis auf die aktuelle Medikation stellt der Beschwerdeführer wie auch sein behandelnder Arzt Dr. med. E____ (vgl. Arztbericht vom 12. März 2025, IV-Akte 224, S. 2) klar, dass unter einer solchen Medikation nicht eine volle Arbeitsfähigkeit möglich sei. Zudem seien die Auswirkungen der Medikamente auf die Leistungsfähigkeit im Gutachten nicht beurteilt und berücksichtigt worden. Dies stelle ebenfalls einen erheblichen Mangel im psychiatrischen Teilgutachten dar (Beschwerde, Rz. 10). Einen Medikamentenspiegel suche man im Gutachten vergeblich (a.a.O.).
5.4.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein Medikamentenspiegel bei J____ geprüft wurde, was im Gutachten ausgewiesen ist (IV-Akte 208, S. 51). Zudem kann der Beschwerdegegnerin zugestimmt werden, dass eine Auflistung eingenommener Medikamente für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit begründet. Dies muss umso mehr gelten, als dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. E. 4.2). In der Laboruntersuchung bei J____ wurden einzig die vom Hausarzt verschriebenen Benzodiazepine gefunden (IV-Akten 208, S. 81 f. und 229, S. 3). Aus den medizinischen Befunden bzw. Laborergebnissen lassen sich trotz der Einnahme von zahlreichen Medikamenten keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ableiten. Auch der Einwand von Dr. med. E____ in seinem Arztbericht vom 12. März 2025 (IV-Akte 229, S. 2), er würde gerne irgendeinen Menschen sehen, der unter solch einer Medikation irgendeine angepasste Tätigkeit verrichten könne, steht dem nicht entgegen, denn Dr. med. E____ bringt keine neuen medizinischen Kenntnisse vor, aus denen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Medikation nicht oder nur teilweise arbeitsfähig ist. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe alles unternommen, um einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, sei damit aber leider gescheitert und an seiner Motivation fehle es nicht (Replik, Rz. 3).
5.1. 5.5.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei widersprüchlich, dass der Gutachter ausführe, es sei vorzuziehen, wenn der Beschwerdeführer psychiatrisch oder fachpsychologisch behandelt werde. Dies stehe im Widerspruch dazu, dass der Gutachter keine psychiatrische Diagnose stelle (Beschwerde, Rz. 11). Vor dem Hintergrund, dass der Gutachter bestätigt hat, dass die Medikation mit einem Antidepressivum und einem Antipsychotikum im Hinblick auf eine potenzielle affektive Störung grundsätzlich leitliniengerecht sei, auch wenn die Medikamentenoptimierung fachfremd erfolgt sei (a.a.O.; vgl. auch Replik, Rz. 2), wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, weshalb er diverse Medikamente einnehmen soll, wenn gar kein Gesundheitsschaden vorhanden sein soll (a.a.O.).
5.5.2. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich die gutachterliche Aussage in erster Linie auf die Beurteilung des bisherigen Verlaufs der Behandlungen, Rehabilitationen und Eingliederungsmassnahmen bezogen hat. Der als «psychiatrische» Behandlung angegebene wöchentliche Arztbesuch sei gemäss dem Gutachter formal als nicht leitliniengereicht anzusehen, da dieser vom Hausarzt Dr. med. E____ einem Facharzt für Innere Medizin durchgeführt wird. Mit Blick auf die lange Therapie ohne relevante Symptomkomplexbesserung macht der Gutachter geltend, es hätte schon länger klar werden müssen, dass eine fachfremde Behandlung nicht zielführend sei. Zielführend sei ein Behandler mit fachpsychiatrischer oder fachpsychologischer Expertise. Dieser Einschätzung kann zugestimmt werden. Ein Widerspruch zu den von gutachterlicher Seite fehlenden psychiatrischen Diagnosen besteht damit nicht.
5.6. 5.6.1. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, der Gutachter habe eine Persönlichkeitsstörung vermutet, habe sich aber nicht festlegen wollen (Beschwerde, Rz. 15). Dafür wären weitere Abklärungen notwendig gewesen (a.a.O.). Indem der Gutachter diese unterlassen habe, habe er seine Abklärungspflicht verletzt (a.a.O.; vgl. auch Replik, Rz. 5).
5.6.2. Nach den Leitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten sind testpsychologische Zusatzuntersuchungen (z.B. Leistungs- und Persönlichkeitsdiagnostik) möglich. Je nach Symptomatik kann der Einsatz von psychodiagnostischen Instrumenten (z.B. Selbst- oder Fremdrating und Fragebögen) zur Evaluation der Leistungsfähigkeit und auch der Leistungsbereitschaft des Exploranden bzw. der Validität der geklagten Symptome sinnvoll sein. Diese Verfahren haben keinen eigenständigen gutachterlichen Charakter, sondern sind Zusatzbefunde, welche in die psychiatrisch-gutachterliche Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind (Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP), Version 16. Juni 2016, Punkt 4.3.2).
5.6.2. Dr. med. G____ hat zusätzliche Untersuchungen durchgeführt und innerhalb der psychiatrischen Beurteilung gewürdigt. Zwar trifft es zu, dass der psychiatrische Sachverständige in der Beschwerdevalidierung nach Merten, wie auch im Mini-ICF APP nur angab, wie er die einzelnen Punkte bewertet, ohne seine Ausführungen näher zu begründen. Allerdings ist für die Beweiskraft eines Gutachtens nicht vorausgesetzt, dass dieses eine Bewertung der Einschränkung mittels einer Zusatzuntersuchung wie die Beschwerdevalidierung nach Merten enthält. Insoweit lässt sich aus der fehlenden Begründung nicht bereits auf den aufgehobenen Beweiswert des Gutachtens schliessen.
5.6.3. Darüber hinaus kritisiert der Beschwerdeführer, dass der Gutachter auf gänzlich auf fremdanamnestische Auskünfte verzichtet habe (Beschwerde, Rz. 16). Er habe sich auf seinen persönlichen Eindruck konzentriert, der Beschwerdeführer übertreibe, ohne dafür nachvollziehbare Gründe zu nennen und ohne zu sagen, ob die angeblichen (und bestrittenen) Übertreibungen bewusstseinsnah oder störungsimmanent seien (a.a.O.). Zur Kritik, es fehle eine Fremdanamnese ist festzuhalten, dass es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ermessen der begutachtenden Ärzte liegt, zu entscheiden, ob das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte erforderlich ist, um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können. Sie verfügen dabei über einen grossen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Zudem gibt es im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf, dass gerade hier die Einholung von Fremdanamnesen zwingend notwendig gewesen wäre.
5.7. 5.7.1. Zuletzt kritisiert der Beschwerdeführer die Dauer der psychiatrischen Begutachtung von zwei Stunden und erachtet diese als nicht ausreichend (Beschwerde, Rz. 17). Er verweist auf medizinische Literatur, wonach ein Zeitaufwand von weniger als zwei Stunden bei einer schwierigen Persönlichkeitsdiagnostik nicht ausreichend sei (a.a.O.). Eine kurze Untersuchungsdauer sei mit einer Gefahr der potenziellen Fehleinschätzung verbunden. Die psychiatrische Abklärung erscheine als ungenügend, oberflächlich und unvollständig (a.a.O.).
5.7.2. Nach den Leitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten ist für die Exploration eine angemessene Dauer notwendig. Dem Exploranden sollte genügend Zeit zur Verfügung gestellt werden, damit er in Ruhe seine Situation, seine Beschwerden und seine Sicht der Dinge darlegen kann. Während der Exploration soll der Gutachter Wert auf die Reflexion von Wechselwirkungen in der Interaktion zwischen Gutachter und Exploranden legen (Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP), Version 16. Juni 2016, Punkt 3 «Äusserer Rahmen»). Die Beurteilung durch Dr. med. G____ dauerte knapp zwei Stunden (15:35 bis 17:25 Uhr), wodurch er dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestellt hat, seine Beschwerden und seine Sicht der Dinge darzulegen. Hinweise, welche gegen eine vollständige medizinische Abklärung sprechen, sind nicht ersichtlich.
5.8. 5.8.1. Am 16. Juni 2025 reicht der Beschwerdeführer die finale Version der Stellungnahme seiner Lebenspartnerin F____ ein (Gerichtsakte 10). Darin kritisiert sie das Gutachten und führt aus, es enthalte Aussagen, welche nicht der Realität entsprechen würden. Sie betont, dass bis dato nur deshalb kein stationärer Aufenthalt erfolgt sei, weil sie die Betreuung des Beschwerdeführers übernehme und ein solcher Aufenthalt nach ihrer Ansicht für den Beschwerdeführer verheerende Folgen haben könnte. Zudem erklärt sie, dass gerade die langjährige Kenntnis und die kontinuierliche medizinische Begleitung durch Dr. med. E____ ihn zu einem wertwollen und glaubwürdigen Beobachter mache und daher seiner Diagnose zu Folgen sei. Zu der aktuellen Medikation nimmt sie ebenfalls Stellung und führt aus, diese seien Folge und Ausdruck einer massiven gesundheitlichen Verschlechterung.
5.8.2. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahme der Partnerin des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, aus medizinischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustands darzulegen. Insbesondere werden darin keine neuen medizinischen Erkenntnisse vorgebracht, sodass sich aus der Stellungnahme keine Zweifel an den medizinischen Beurteilungen und Wertungen des psychiatrischen Teilgutachters ergeben.
5.9. Zusammenfassend ist daher gestützt auf das beweiskräftige D____-Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht in einer körperlich angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist (vgl. IV-Akte 208). Im Ergebnis hat somit die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Februar 2025 zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint.
6.
6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, hat der Beschwerdeführer zu tragen.
6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, beste-hend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: