Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20. August 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Gaël Jenoure, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 657, 4001 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
B____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2025.31
Verfügung vom 4. Februar 2025
Zu Recht eine revisionsbegründende Änderung des Gesundheitszustands verneint; Statuswechsel richtigerweise bejaht (von gemischter Methode zum Einkommensvergleich), welcher sich aber ebensowenig rentenbegründend auswirkt; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Die 1966 geborene Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung und war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1992 unregelmässig erwerbstätig (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 155, S. 1; IK-Auszug vom 16. Januar 2023, IV-Akte 167). Ihre letzte Anstellung als Kurierin bei der C____ kündigte die Beschwerdeführerin am 4. August 2020 mit der Begründung, es sei ihr nicht mehr möglich, Lasten über zwei Kilogramm zu tragen (Kündigungsschreiben, IV-Akte 155, S. 3; vgl. Ärztliches Zeugnis D____, IV-Akte 156).
b) Sie meldete sich erstmals im Januar 2009 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den medizinischen (vgl. insbesondere bidisziplinäres Gutachten der E____ vom 25. Februar 2013, IV-Akte 66) und erwerblichen Sachverhalt ab und liess eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin durchführen. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Juli 2009, IV-Akte 27). Mit Verfügung vom 20. Juli 2013 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ab infolge eines in Anwendung der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrads von 10 % (IV-Akte 87).
c) Die Beschwerdeführerin meldete sich im Oktober 2013 erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin liess ein psychiatrisches Gutachten durch Dr. med. F____ erstellen (Gutachten vom 31. Oktober 2015, IV-Akte 135) und teilte in der Folge mit Verfügung vom 20. Mai 2016 mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von 10% kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-Akte 139).
d) Im Februar 2017 (IV-Akte 141) erfolgte ein weiteres Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin, auf welche die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Juni 2017 nicht eintrat (IV-Akte 148).
e) Im Dezember 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederholt bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 149). Diese trat mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 1. Juni 2017 nicht auf das Gesuch ein (Verfügung vom 28. Mai 2018, IV-Akte 153).
f) Am 5. Oktober 2022 folgte eine erneute IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin (IV-Akte 154). Sie reichte diverse medizinische Berichte ein, um eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft zu machen (IV-Akte 160). Die Beschwerdegegnerin bat den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Stellung zu den medizinischen Unterlagen zu nehmen (IV-Akte 162) und tätigte weitere Abklärungen zum medizinischen (vgl. Berichte D____, IV-Akte 171; Bericht Dr. med. G____, IV-Akte 176) und erwerblichen (IK-Auszug, IV-Akte 167; Anfrage Sozialhilfe, IV-Akte 168) Sachverhalt. Am 8. August 2023 liess sie überdies eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin durchführen, welche ergab, dass diese ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % berufstätig wäre (Abklärungsbericht Haushalt vom 14. August 2023, IV-Akte 183; vgl. Fragebogen Haushalt vom 23. Juni 2023, IV-Akte 179). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die neu eingereichten Unterlagen dem RAD zur Stellungnahme (vgl. Bericht vom 19. September 2023) und stellte der Beschwerdeführerin in der Folge mit Vorbescheid vom 22. November 2023 eine Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 186). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 8. Januar 2024 Einwand (IV-Akte 198). Die Beschwerdegegnerin holte weitere ärztliche Berichte ein (vgl. Abschlussbericht H____ vom 27. März 2017, IV-Akte 205; Bericht I____ vom 12. August 2022, IV-Akte 206; diverse Berichte, IV-Akte 207; Verlaufsbericht Dr. med. G____, IV-Akte 210) und bat den RAD erneut um eine Stellungnahme (Bericht vom 24. Juli 2024, IV-Akte 212). Mit neuem Vorbescheid vom 9. Oktober 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie gedenke, den Anspruch auf eine Invalidenrente abzulehnen (IV-Akte 214). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 6. November 2024 Einwand (IV-Akte 215), welchen die Beschwerdegegnerin ihrem Rechtsdienst vorlegte (vgl. Stellungnahme vom 15. Januar 2025, IV-Akte 219). Die Beschwerdegegnerin erliess in der Folge am 4. Februar 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 221).
II.
a) Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Gaël Jenoure, Advokat, am 5. März 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 4. Februar 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
Mit Beschwerde reicht sie einen Bericht ihrer Psychotherapeutin in Ausbildung vom 4. März 2025 ein (Beschwerdebeilage 5).
b) Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Gaël Jenoure, Advokat, bewilligt.
d) Die Parteien halten mit Replik vom 10. Juni 2025 respektive Duplik vom 18. Juni 2025 an ihren Anträgen fest.
III.
Am 20. August 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 IVG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 4. Februar 2025 einen Leistungsanspruch aufgrund einer fehlenden Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 20. Mai 2016 ab. Sie stützte sich dabei aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie) von Dr. med. J____ und Dr. med. K____ vom 25. Februar 2013 (IV-Akte 66), das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F____ vom 31. Oktober 2015 (IV-Akte 135) sowie die Stellungnahmen des RAD vom 19. September 2023 (IV-Akte 185) und 24. Juli 2024 (IV-Akte 212).
2.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei in den Verfügungen vom 1. Juni 2017 und 28. Mai 2018 keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommen worden. Der Vergleichszeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob sich der IV-Grad in einer für den Anspruch relevanter Weise erheblich verändert habe, sei deshalb der 20. Mai 2016 (Beschwerde, Rz. 16; Replik, Rz. 3). Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 20. Mai 2016 verschlimmert, was dem Bericht des Hausarztes Dr. med. G____ und den Berichten des D____ zu entnehmen sei (Beschwerde, Rz. 18 f.). Nicht abgestellt werden könne auf die Stellungnahmen des RAD (Beschwerde, Rz. 20-22; Replik, Rz. 5-8). Zudem stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es hätte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads anhand der Methode des Einkommensvergleichs ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vom Invalideneinkommen vorgenommen werden müssen (Beschwerde, Rz. 24 f.; Replik, Rz. 9 f.).
2.3. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die letzte materielle Prüfung sei mit Verfügung vom 1. Juni 2017 ergangen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 6-8). Der RAD habe nachvollziehbar begründet, warum sich aus den Berichten des D____ und jenen von Dr. med. G____ keine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung ergebe (BA, Rz. 9-12). Gleiches gelte für den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Kurzbericht der behandelnden Psychotherapeutin in Ausbildung L____ (vgl. Beschwerdebeilage 5; BA, Rz. 13 f.). Schliesslich sei ein leidensbedingter Abzug von 15 % nicht angezeigt und werde auch nicht hinreichend begründet (BA, Rz. 15).
2.4. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 4. Februar 2025 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
3.
3.1. Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.1). Die Invalidenrente ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht wird (lit. b). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invalidenrente ist nicht nur bei wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustands, sondern auch dann zu revidieren, wenn sich die wirtschaftlichen Auswirkungen bei gleichbleibendem Gesundheitszustand erheblich verändert haben (BGE 141 V 9 E. 2.3). So kann eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts auch in einer pensumsunabhängigen Veränderung der Vergleichs-, namentlich des Invalideneinkommens erblickt werden (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.3.). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167 E. 4.1; 141 V 9 E. 2.3).
3.4. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Revision von Renten bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2; BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung vom 20. Mai 2016 (IV-Akte 139; vgl. E. 4. hiernach).
3.5. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
3.6. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.7. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
3.8. 3.8.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 54a Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die RAD sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4 IVG) und können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV).
3.8.2. RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; BGE 135 V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art. 49 Abs. 2 IVV mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 134 V 231 E. 5.1) und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2).
3.9. In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4. Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten, welches vorliegend der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung der anspruchserheblichen Änderung bei einer Revision von Renten respektive die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, darstellt (vgl. E. 3.4. hiervor). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wurde nicht mit Verfügung vom 1. Juni 2017 (vgl. BA, Rz. 7), sondern zuletzt mit Verfügung vom 20. Mai 2016 (IV-Akte 139) eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin vorgenommen. Dies hält die Beschwerdegegnerin selber in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2025 fest, mit dem zusätzlichen Hinweis, dass mit den Verfügungen vom 1. Juni 2017 (IV-Akte 148) und 28. Mai 2018 (IV-Akte 153) mangels der Einreichung aussagefähiger ärztlicher Berichte nicht auf die jeweiligen Leistungsgesuche eingetreten worden war. Zudem hatte der RAD im Bericht vom 21. April 2017 (IV-Akte 147) aufgrund des vom Hausarzt Dr. med. G____ eingereichten Berichts des D____ vom 31. Mai 2016 (Bericht Dr. med. M____, IV-Akte 145, S. 2 f.) geprüft, ob sich eine Verschlechterung der chronischen Hepatitis B und D eingestellt hat und diese Frage verneint. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.2 ff. entspricht diese Prüfung der Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten gesundheitlichen Verschlechterung, welche vorliegend verneint wurde (vgl. auch Marco Weiss, Die Neuanmeldung in der IV, in: SZS 1/2023 S. 17). Insofern ist festzustellen, dass der mit Verfügung vom 1. Juni 2017 gefällte Entscheid, worin festgehalten wurde, es sei keine leistungsrelevante Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden, trotz des Verfügungsdispositivs (“Das Leistungsbegehren wird abgewiesen”) als ein Nichteintreten zu werten ist.
5.
5.1. 5.1.1. Zu prüfen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin mangels einer wesentlichen und dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung vom 20. Mai 2016 (IV-Akte 139) zu Recht deren Leistungsbegehren vom 5. Oktober 2022 abgelehnt hat. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei seit der Verfügung vom 20. August 2016 eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten, was den Berichten der behandelnden Ärzte, insbesondere den Berichten des D____ und von Dr. med. G____ sowie dem Bericht der behandelnden Psychotherapeutin in Ausbildung L____ entnommen werden könne. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, das Vorliegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor, wobei sie sich im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie) von Dr. med. J____ und Dr. med. K____ vom 25. Februar 2013 (IV-Akte 66), das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F____ vom 31. Oktober 2015 (IV-Akte 135) sowie die Stellungnahmen des RAD vom 19. September 2023 (IV-Akte 185), 24. Juli 2024 (IV-Akte 212) und 9. April 2025 (IV-Akte 226) stützt. Die zentralen Aussagen der ärztlichen Berichte werden im Folgenden kurz zusammengefasst.
5.1.2. Im bidisziplinären Gutachten der E____ von Dr. med. J____, Fachärztin für Allgemeinmedizin, sowie Dr. med. K____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 25. Februar 2013 wurde unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten, die Beschwerdeführerin leide unter einem St. n. Hüft-Transplantation links bei avaskulärer Femurkopfnekrose Stadium Ficat IV links (ICD-10 M87.96), einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links bei Osteochondrose L4/L5 und Spondylarthrose L4/S1 (ICD-10 M47.87) sowie einem St. n. Hallux valgus Operation beidseits (ICD-10 M20.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachterinnen und Gutachter Schulterschmerzen beidseits unklarer Ätiologie, einen Verdacht auf ein beginnendes Ulnartunnelsyndrom beidseits, chronische Hepatitis B und D, einen St. n. Sigmaresektion bei Divertikulitis 1992 sowie einen St. n. rezidivierender Eisenmangelanämie an (IV-Akte 66, S. 17). Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie an, ein angestammter Beruf im eigentlichen Sinne existiere nicht, da die Explorandin seit ihrer Migration in die Schweiz in verschiedensten Hilfstätigkeiten mit unterschiedlichem körperlichem Belastungsprofil gewesen sei. Die letzte Tätigkeit sei eine leichte Montagearbeit im Sitzen, bei der nach anamnestischen Angaben jedoch auch gelegentliches Tragen schwerer Gegenstände notwendig gewesen sei. Grundsätzlich bestehe aus orthopädischer Sicht aufgrund der verminderten Belastbarkeit im Bereich des Hüftgelenkes sowie der Minderbelastbarkeit im Bereich der operierten Vorfüsse und der Lendenwirbelsäule keine Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten. Unter der Voraussetzung, dass bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit das intermittierende Heben/Tragen schwerer Gegenstände notwendig gewesen seien, wäre somit die letzte Tätigkeit der Explorandin aufgrund der orthopädischen Einschränkungen nicht mehr durchführbar. Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit führten die Gutachterinnen und Gutachter an, dass für leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Gelegenheit zum gelegentlichen Stehen und Gehen, ohne Zwangshaltungen, ohne die Notwendigkeit Zwangspositionen wie Hocken und Kauern einzunehmen, mit Gehstrecken unter einer halben Stunde, ohne Notwendigkeit, länger als eine halbe Stunde am Stück zu sitzen oder nach vorne übergebeugt zu arbeiten, ohne die Notwendigkeit, repetitiv auf Leitern oder Gerüste zu steigen, mit Gewichtslimit von circa 5 kg in gesamthaftem Hinblick auf die orthopädischen Erkrankungen aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Akte 66, S. 21 f.; vgl. auch IV-Akte 66, S. 38 f.).
5.1.3. Im monodisziplinären psychiatrischen Gutachten vom 31. Oktober 2015 hielt Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (F33.0) sowie Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (F42.2). Unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. F____ einen Status nach Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und Verfolgung der [...] Familie in der [...] (Z60.5), einen Status nach Problemen in Beziehung zum Ehepartner mit Gewalterfahrung (Z63.0), mehreren Trennungen und Frauenhausaufenthalt, eine atypische familiäre Situation (Z60.1), einen Status nach Problemen in Verbindung mit Ausbildung in der [...] (Z56), keine Berufsausbildung und weitere somatische Aktendiagnosen, u. a. ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und Schulterschmerzen beidseits unklarer Aetiologie, fest (IV-Akte 135, S. 17 f.). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. F____ an, die Versicherte sei leicht vermindert belastbar und verfüge über ein vermindertes Durchhaltevermögen. Sie sei zeitweilig in ihrem Arbeitstempo wegen Zwängen beeinträchtigt. Sie benötige etwas mehr Zeit in der Durchführung von Arbeiten. Die Versicherte sei in jeder dem Körperleiden angepassten Tätigkeit ganztags mit einer Verminderung des Rendements von 30 % arbeitsfähig (IV-Akte 135, S. 21 f.).
5.1.4. Im Bericht der H____ vom 27. März 2017 wird unter den Diagnosen eine Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (F42.2), eine chronische Virushepatitis B mit Delta-Virus (B18.0), sonstige und nicht näher bezeichnete Zirrhose der Leber (K74.6) sowie das Vorhandensein von orthopädischen Gelenkimplantaten (Z96.6) festgehalten. Die Prognose werde als ungünstig eingeschätzt, da die Patientin die Zwangsproblematik nicht angegangen habe. Zudem sei sie schweren psychosozialen Belastungen ausgesetzt, welche die Prognose ebenfalls ungünstig beeinflussen würden. Nach 8 Sitzungen wurde die Behandlung in der Verhaltenstherapie-Ambulanz auf Wunsch der Patientin abgeschlossen (IV-Akte 205, S. 2-4).
5.1.5. Dr. med. N____, FMH Angiologie, hielt in ihrem Bericht vom 14. Mai 2021 fest, bei der Beschwerdeführerin könne ein Ausschluss einer Stenose der a. carotis und vertebralis beidseits, umschriebene arteriosklerotische Plaque am Abgang der a. carotis interna links ohne·hämodynamische Relevanz, eine Dyslipidämie und eine Adipositas (Grösse 170cm, Gewicht 80kg) diagnostiziert werden. Duplexsonographisch habe eine Stenose der a. carotis beidseits ausgeschlossen werden können. Die a. vertebralis zeige sich beidseits auch stenosefrei und sei beidseits orthograd perfundiert. Am Abgang der a. carotis interna links habe man eine umschriebene arteriosklerotische Plaque gefunden, welche zur Zeit ohne hämodynamische Relevanz sei. Es sei versucht worden, der Patientin zu empfehlen, ihr Gewicht noch weiter zu reduzieren und das Joghurt statt aus einer Vollmilch aus einer fettarmen Milch vorzubereiten. Sollte der LDL-Cholesterinwert trotzdem im weiteren Verlauf deutlich erhöht bleiben, müsse man bei der Berücksichtigung der positiven Familienanamnese einen Statineinsatz in Erwägung ziehen. Mit Einverständnis des Hausarztes Dr. med. G____ werde die Patientin in ca. zwei Jahren zur duplexsonographischen Nachkontrolle der Halsarterien aufgeboten (IV-Akte 160, S. 8).
5.1.6. Dr. med. O____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Dr. med. P____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, hielten in ihrem Bericht vom 12. August 2022 fest, die Beschwerdeführerin leide unter chronischen Lumbalgien seit mindestens 2012, exazerbiert seit rund sechs Monaten, Differentialdiagnose in Kombination mit stressinduzierter Schmerzproblematik bei psychosozialer Belastungssituation, bei ungenügender segmentaler Stabilisation und Psoas-Atrophie links, bei Status nach Hüft-TP links 2010 und bei leichter skoliotischer Wirbelsäule, einer Hüftprothesenimplantation links 2010 bei anamnestisch Hüftkopfnekrose, sekundäre oder primäre Atrophie M. lliopsoas, anamnestisch chronischer Hepatitis B und Status nach Hepatitis B, einer anamnestisch unklaren Tachykardie einer Sicca-Symptomatik seit ca. 2019 sowie einer rezidivierenden Aphtosis oral seit 2021 (IV-Akte 206, S. 2 f).
5.1.7. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. G____ hielt den Leidensdruck der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 29. November 2022 fest und führte folgende Ereignisse auf, die sich nach 2018 zugetragen hätten:
1) 2017/2018 zeigte sich eine sensoneurale Hochton Schwerhörigkeit mit begleitendem Drehschwindel.
2) 4/2018 wurde sie an beiden Händen wegen Tendovaginitis stenosans von Dr. med. Q____ operiert.
3) Aufgrund von Beinödemen musste die Patientin im [...]spital abgeklärt werden. Es zeigten sich Lip und Lymphödeme, diesbezüglich wurde sie behandelt.
4) 9/2019 habe ich die Patientin abklären lassen aufgrund von umschriebenen Schmerzen im Bereich des medialen Fusses rechts. Die neurologische Abklärung ergab ein Tarsaltunnel Syndrom.
5) Die Patientin liess sich am 9. November 2020 ein Facelifting machen anschliessend kam es zu einer etwa zwei Franken grossen Nekrose an der linken Wange.
6) Im August 2021 wurde der Verdacht auf einen kleinen Tumor in der Lunge im Unterlappen geäussert, darauf erfolgten mehrere Abklärungen und PET-Untersuchung. Dieser Befund belastete die Patientin psychisch sehr stark. Im Laufe der Monate konnte man durch wiederholte Röntgen Aufnahmen feststellen das dieser Befund grössenkonstant war somit wurde eine Lignität ausgeschlossen.
7) Ende 2021 wurde eine Struma nodosa mit zwei fokalen FDG-Anreicherungen festgestellt.
8) Im März 2022 folgte die Hemithyreoidektomie.
9) Bei persistierenden Rückenschmerzen erfolgte die Vorstellung auf der Spinalen Chirurgie. Man stelle eine progredienterechts konvexe skoliotische Fellhaltung fest.
10) Im August 2022 wurde sie erneut aufgrund der chronischen Lumbalgien in der I____ abgeklärt. Da die seit vielen Jahren vorhandenen Schmerzen in den letzten 5-6 Monaten stark zugenommen hätten.
11) Im Rahmen dieser Abklärung wurde eine zusätzliche stress indizierte Schmerzproblematik geäussert. Bei belastender psychosozialer Situation. Die Berichte sind beigelegt.
Dr. med. G____ fügte hierzu an, dass die Beschwerdeführerin psychisch erschöpft und deprimiert sei. Sie leide seit mindestens dem Jahr 2000 an rezidivierenden Rückenschmerzen neben vielen anderen belastenden chronischen Erkrankungen wie Gürtelrose und mehrere orthopädischen Operationen. Ihre Eingliederungsfähigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt könne als chancenlos betrachtet werden (IV-Akte 160, S. 2-4).
5.1.8. Dr. med. G____ hielt mit Bericht vom 9. Mai 2023 fest, die Beschwerdeführerin leide an chronische Lumbalgien seit mindestens 2012, exazerbiert seit rund sechs Monaten, Differentialdiagnose in Kombination mit stressinduzierter Schmerzproblematik bei psychosozialer Belastungssituation bei ungenügender segmentaler Stabilisation und Psoas-Atrophie links bei St. n. Hüft-TF links 2010 und bei leichter skoliolischer Wirbelsäule, MRT LWS 01/2022: keine relevanten Stenosierungen, leichte Osteochondrose L3/4 und L4/5, Psoas links atroph., einer Hüftprothesenimplantation links 2010 bei anamnestisch Hüftkopfnekrose, sekundäre oder primäre Atrophie M. Iliopsoas, anamnestisch chronische Hepatitis Bund St. n.. Hepatitis B, einer anamnestisch unklaren Tachykardie sowie, einer Sicca-Symptomatik seit ca. 2019 sowie einer rezidivierenden Aphtosis oral seit 2021. Die Schmerzen, vorallem die Lumbalgien, seien nach Ansicht von Dr. med. G____, psychisch und lebensgeschichtlich erklärbar (IV-Akte 176, S. 3-7).
5.1.9. Mit Bericht vom 6. Juni 2023 von Dr. med. R____, D____, Hals-Nasen-Ohren-Klinik, Phoniatrie, wurde bei der Beschwerdeführerin eine Pharyngitis am ehesten im Rahmen eines laryngopharyngealen Reflux und eine Tubenventilationsstörung beidseitig diagnostiziert (IV-Akte 207, S. 8 f.).
5.1.10. Im Rahmen der Koloskopie, durchgeführt im S____ am 25. Juli 2023, wurde bei der Beschwerdeführerin eine reizlose Anastomose, 2 mm Polyp Sigma festgestellt (IV-Akte 207, S. 10).
5.1.11. Die Sonographie vom Abdomen, durchgeführt am 7. August 2023 im S____, ergab bei der Beschwerdeführerin eine chronische HBeAg-negative Hepatitis B-Virusinfektion mit St. n. Hepatitis D Superinfektion mit höhergradiger Leberfibrose (IV-Akte 207, S. 12 f.).
5.1.12. Die RAD-Arztin Dr. med. T____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, führte in ihrem versicherungsmedizinischen Bericht vom 19. September 2023 an, dass eine richtungsweisende IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 28. Mai 2018 sich aus der umfangreichen Aktenlage nicht ableiten lasse, obwohl die Versicherte sich in vielen Fachgebieten seither wegen diverser Befindlichkeiten habe abklären lassen. Einzig neu und klinisch-strukturell objektivierbar werde eine Atrophie der Hüftbeugemuskulatur links nach Hüft-TP von 1/2020 sowie eine unzureichend trainierte Rumpfmuskulatur beschrieben, was unter Belastung eine Exazerbation der vorbestehenden aktenkundigen (von der IV bereits gewürdigten) lumbalen Rückenbeschwerden erklären könne, jedoch sei diese muskuläre Ursache durch Eigentraining kompensierbar und falle daher aus IV-Sicht bezüglich der bisherigen Zumutbarkeit nicht ins Gewicht (IV-Akte 185, S. 3 f.).
5.1.13. Mit Bericht vom 26. Oktober 2023 hielt Dr. med. U____, FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom D____, Spinale Chirurgie, eine degenerative Skoliose der Lendenwirbelsäule mit Trunk-Shift nach rechts von ca. 3 cm bei St. n. Hüft-TP-lmplantation 2010 mit anamnestisch postoperativer Beinlängendifferenz von 6.5 mm zu Ungunsten rechts fest. Im MRT falle zudem das recht geringe Kaliber der paravertebralen Muskulatur auf, sodass hier sicherlich ein Defizit bestehe. Mit der Patientin sei nun besprochen worden, die Physiotherapie weiter umzusetzen mit einem spezifischen Heimprogramm zur Haltungskorrektur und auch die Beinlängenkorrektur mittels Schuheinlage konsequent durchzuführen. Es sei vorgeschlagen worden, noch Röntgenbilder der gesamten Wirbelsäule zur genaueren Ausmessung auch der Beinlängendifferenz durchzuführen, dies sei aktuell nicht gewünscht, da sie bereits vor einigen Monaten externe Röntgenbilder habe anfertigen lassen, welche heute jedoch nicht vorliegen würden. Die Patientin frage explizit nach der Möglichkeit, die Hüft-TP zu revidieren, um die Beinlängendifferenz auszugleichen und wünsche diesbezüglich eine Beratung. Es würden daher die Kollegen des Hüft-Teams um ein Aufgebot und Beurteilung gebeten. Eine nächste Verlaufskontrolle werde nach erfolgter Vorstellung im Hüft-Team geplant (IV-Akte 207, S. 6 f.).
5.1.14. Dr. med. V____ vom D____, Orthopädie Klinik, führte in seinem Bericht vom 20. November 2023 nach erfolgter Konsultation der Beschwerdeführerin am 16. November 2023 an, dass diese unter einer störenden Beinlängendifferenz von ca. 2 cm links länger als rechts bei St. n. Hüft-TP Implantation 2010, fecit Dr. med. W____, bei Femurkopfnekrose linksseitig sowie einer degenerativen Skoliose der unteren Wirbelsäulen mit Trunk-Shift nach rechts von ca. 3 cm leide. Zusammen mit der Patientin und Prof. Dr. med. X____ seien die aktuellen Befunde besprochen worden. Von einer Hüft-Totalprothesenrevision werde aktuell abgeraten. Eine Verkürzung berge das Risiko einer anschliessenden Hüftabduktoren-Insuffizienz und möglicher Instabilität. Es sei mit der Patientin das Fortsetzen der Konservativen Massnahmen mit einer orthopädischen Schuhanpassung mit Sohlenaufbau besprochen worden. Nur mit Einlagen zu arbeiten sei bei dieser Beinlängendifferenz aktuell nicht suffizient. Ein Rezept hierfür werde ausgestellt. Es werde die Krankenkasse um die Kostenübernahme gebeten. Zusätzlich solle Physiotherapie ambulant durchgeführt und auf das Gangtraining und den Lot-Ausgleich geachtet werden. Von hüftorthopädischer Seite werde die Patientin erneut in 3 Monaten klinisch verlaufskontrolliert (IV-Akte 207, S. 4 f.).
5.1.15. Dr. med. G____ hielt in seinem Verlaufsbericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 8. April 2024) fest, die Beschwerdeführerin, welche zuletzt am 26. Februar 2025 untersucht worden sei, leide weiterhin an chronischen Lumbalgien. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigketi gab Dr. med. G____ eine Hüftprothesenimplantation links bei St. n. Hüftkopfnekrose, eine Leberzirrhose bei chronischem Hepatitis B, einen Verdacht auf systemischen Lupus erythematodes sowie einen St. n. Ileozökalresektion bei Divertikulose an. Sie sei zuletzt vom 27. Januar 2023 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Theoretisch seien ihr rückenschonende Arbeiten möglich, aber im Fall der Versicherten würden fehlende Ressourcen die Integration in den Arbeitsprozess verhindern. In einer derartigen Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin eine tägliche Arbeitszeit von vier Stunden zumutbar, wobei in diesem zeitlichen Rahmen eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe (IV-Akte 210, S. 1 ff.).
5.1.16. Dr. med. T____ vom RAD hielt in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 24. Juli 2024 hinsichtlich des Berichts des D____ vom 26. Oktober 2023 (vgl. E. 5.1.12. hiervor) fest, der Untersuchungsbefund des Rückens bringe keine neuen Erkenntnisse im Vergleich zur Vorakte. Der bisherige Beinlängenausgleich betrage rechts 6 mm, was angesichts des Beckenschiefstandes von 2 cm zu wenig sei, um die Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliostische Abweichung von 3 cm nach rechts) auszugleichen. Nach wie vor würden untrainierte/defizitäre Rumpfmuskeln festgestellt (klinisch und bildgebend verifiziert) und der Versicherten erneut Heimübungen zum Rumpfaufbau empfohlen, zudem solle die Beinlängendifferenz durch die Orthopäden ausreichend ausgeglichen werden. Zur orthopädischen Konsultation vom 16. November 2023 (E. 5.1.13. hiervor) gab Dr. med. T____ an, es habe klinisch und radiologisch gezeigt werden können, dass durch den Beinlängenausgleich um 2 cm mit Brettchen sowohl der Beckenschiefstand als auch sie Schiefstellung der Wirbelsäule vollständig ins Lot korrigiert werden könne. Daraufhin sei der Versicherten ein Beinlängenausgleich verordnet worden (Einlegesohlen und Schuhzurichtung), ebenso ein Gangtraining mit dem Beinlängenausgleich zur Eingewöhnung. Klinisch und radiologisch sei der Hüft-Befund nach H-TP links vom 1/2010 bland und regelrecht, so dass an der Hüft-TP kein Handlungsbedarf bestehe. Zum beginnenden grauen Star an beiden Augen, welcher mit Bericht der Augenklinik des D____ vom 31. Januar 2024 (vergleiche dazu IV-Akte 207, S. 2 f.) festgestellt worden sei, kommentierte die RAD-Ärztin, dass dieser behandelbar sei, sobald sich die Versicherte mit zunehmender Linsentrübung beeinträchtigt fühlen sollte. Zu den Vorbringen der Sozialhilfe Basel-Stadt, welche im Namen der Beschwerdeführerin Einwand gegen den Vorbescheid erhoben hatte (vgl. IV-Akte 198), führte Dr. med. T____ an, die Symptome Tinnitus, Kopfschmerzen, Schwindel seien bereits auf Veranlassung durch den Hausarzt angiologisch abgeklärt worden (siehe Bericht Dr. med. N____ vom 14. Mai 2021, E. 5.1.5. hiervor), eine hämodynamische Relevanz der Arterienverkalkung an der Halsarterie (A. carotis) habe nicht festgestellt werden können, d. h. eine Durchblutungsstörung des Kopfes habe nicht objektiviert werden können. Diese sehr häufig vorkommenden Symptome in der Allgemeinbevölkerung seien zudem gut behandelbar und hätten keinen Einfluss auf das bisher als zumutbar erachtete Verweisprofil bzw. keine invalidisierende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Durch die Schilddrüsenentfernung wegen gutartiger Knoten in der betroffenen Schilddrüsenhälfte habe stets eine normal funktionierende Schilddrüse (Euthyreose) bestanden, d. h. hier resultiere keine Beeinträchtigung und keine begründbare Arbeitsunfähigkeit. Die Schwerhörigkeit könne mit einem Hörgerät kompensiert werden, was sich auch günstig auf den Tinnitus auswirke. Hinsichtlich des Berichts von Dr. med. G____ vom 9. April 2024 erwiderte Dr. med. T____, dass sämtliche in der Akte erwähnten Begleitsymptome/-diagnosen vom RAD beleuchtet und bezüglich IV-Relevanz bewertet und einsortiert worden sei. Der Hausarzt siehe anders als in seinem vorhergehenden Bericht vom 29. November 2022 und vom 17. Mai 2023 neu nur die seit 2012 chronisch beklagten Rückenbeschwerden als IV-relevant an. Diesbezüglich sei die Versicherte bereits gutachterlich abklärt worden, seither habe sich objektiv daran nichts geändert, auch wenn sie nun neu einen passenderen Beinlängenausgleich zur Verbesserung der WS-Haltung verschrieben bekommen habe. So sei die bereits bestehende lumbale Degeneration hierdurch nicht umkehrbar und würden weiterhin bestehen. Hingegen könne die Versicherte ihre schwachen Rumpfmuskeln durch Eigentraining kräftigen und somit die Wirbelsäule entlasten. Zusammenfassend sei der medizinische Sachverhalt vor allem hinsichtlich IV-Relevanz vom RAD umfassend diskutiert und versicherungsmedizinisch plausibel eingeordnet worden, so dass von weiteren gutachterlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse im Hinblick auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit zu erwarten und somit nicht zielführend seien (IV-Akte 212, S. 4 f.).
5.1.17. Die behandelnde Psychotherapeutin in Ausbildung L____ hielt in ihrem Bericht vom 4. März 2025, welcher im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde (Beschwerdebeilage 5), fest, die Beschwerdeführerin leide an Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Die Beschwerdeführerin, welche seit 30. April 2024 bei L____ in Behandlung sei und psychotherapeutische Gespräche in einem zweiwöchigen Rhythmus besuche, könne wegen der psychischen Belastung die von ihr die erforderlichen Leistungen nicht erbringen. Sie sei auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig (Beschwerdebeilage 5).
5.1.18. Mit Bericht vom 9. April 2025 nahm Dr. med. T____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut Stellung zu den Einwänden, welche in der Beschwerde vom 5. März 2025 geltend gemacht werden. Dr. med. T____ führte an, dass sie sich zu den in der Beschwerde genannten Berichten von Dr. med. G____ vom 29. November 2022 sowie seinen Stellungnahmen aus den Jahren 2023 und 2024 bereits geäussert und die darin erwähnten Befindlichkeiten, Diagnosen, Symptome und Befunde versicherungsmedizinisch ausführlich eingeordnet habe. Zum Argument, der Hausarzt hätte bereits seit 2022 eine psychiatrische Behandlung für angezeigt gehalten, hielt Dr. med. T____ fest, der Hausarzt hätte auf Anfrage der Beschwerdegegnerin, ob er psychiatrische Konsulationsberichte zustellen könne, am 9. April 2024 angegeben, dass ihm solche nicht vorliegen würden. Unter diesem Aspekt erstaune es, dass die Versicherte erst im Rahmen des Einwandverfahrens ab dem 30. April 2024 bei L____ in psychologischer Betreuung stehe, wie ihre Stellungnahme vom 4. März 2025 rapportiere. Darin gebe die Psychologin einzig die bereits aktenbekannten (also nicht neuen) Diagnosen an, welche bereits im Gutachten Dr. med. F____ von 2015 schon festgestellt worden seien (Zwangsgedanken, -handlungen gemischt, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig) und gehe anders als der Gutachter von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit aus. L____ mache keinerlei Angaben zum objektiven klinischen Status und auch nicht zur Art der von ihr durchgeführten Therapie. Versicherungsmedizinisch sei ihr Attest somit nicht verwertbar (IV-Akte 226).
5.2. 5.2.1 Unter Berücksichtigung der angeführten medizinischen Stellungnahmen, insbesondere den Berichten von Dr. med. G____ (E. 5.1.7., E. 5.1.8. und E. 5.1.15. hiervor), der H____ (E. 5.1.4. hiervor) und der Psychotherapeutin in Ausbildung L____ (E. 5.1.17. hiervor), kann der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.2 und E. 5.1.1. hiervor) nicht gefolgt werden, es liege im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Mai 2016 (IV-Akte 139) eine wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustands vor, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3; vgl. E. 3.3.-3.4. hiervor). Diesbezüglich ist vielmehr mit dem RAD davon auszugehen, dass keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gegeben ist (vgl. sogleich E. 5.2.2.-5.2.3. hiernach).
5.2.2. Dr. med. G____ hält in seinem Bericht vom 29. November 2022 zwar diverse Beschwerden sowie Ereignisse fest, die sich aus gesundheitlicher Sicht nach 2018 ereignet hätten (vgl. E. 5.1.7. hiervor). Zudem wird auch im zeitlich doch weit zurückliegenden Bericht der H____ vom 27. März 2017 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht insbesondere unter einer Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (F42.2) leide, wobei die Prognose als ungünstig eingeschätzt werde, da die Patientin die Zwangsproblematik nicht angegangen habe (E. 5.1.4. hiervor). Auch die Psychotherapeutin in Ausbildung L____ gibt in ihrem Bericht vom 4. März 2025 unter den ICD-10-Diagnosen Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (F42.2) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) an (vgl. E. 5.1.17. hiervor). Gestützt auf die von Dr. med. G____ gestellten diagnostische Auflistung der Beschwerden und gesundheitsbezogene Ereignisse sowie dem Bericht der D____ vom 27. März 2017 kann eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers jedoch nicht nachvollzogen werden. Zudem fällt auf, dass die im Bericht der H____ vom 27. März 2017 erwähnten Leiden (insbesondere Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt [F42.2]) bereits im Gutachten von Dr. med. F____ vom 31. Oktober 2015 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und entsprechend bei der Beurteilung der funktionellen Leistungseinschränkung berücksichtigt worden war. Hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung besteht ebenfalls Übereinstimmung mit Dr. med. F____. Nunmehr hält L____ gegenwärtig eine mittelgradige Episode fest. Sie nennt jedoch keine Befunde. Darüber hinaus ist deren Bericht vom 4. März 2025 nach Verfügungserlass eingegangen. Bezüglich der psychischen Beschwerden ist im Übrigen anzumerken, dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge sich erst seit dem 30. April 2024 bei L____ in psychotherapeutischer Behandlung befindet (vgl. E. 5.1.17. hiervor), nachdem sie Ende März 2017 die psychotherapeutische Behandlung in den H____ nach acht Sitzungen abgeschlossen hatte. Damit begab sie sich während Jahre nicht in Behandlung, was ebenfalls Zweifel an einem erhöhten Leidensdruck in psychiatrischer Hinsicht respektive einer richtungsgebenden Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 20. Mai 2016 aufkommen lässt.
5.2.3. Mit Blick auf die Rückenprobleme der Beschwerdeführerin ist überdies darauf hinzuweisen, dass Dr. med. G____ in seiner Beurteilung vom 8. April 2024 seine Ansicht der Invaliditätsrelevanz der chronischen Lumbalgien relativiert, indem er weiter hinten im Bericht festhält, dass theoretisch rückenschonende Arbeiten möglich seien, wobei im Fall der Versicherten fehlende Ressourcen die Integration in den Arbeitsprozess verhindern würden (E. 5.1.15. hiervor). Überdies stellt sich Dr. med. G____ im Bericht vom 9. Mai 2023 auf den Standpunkt, dass die Schmerzen, vor allem Lumbalgien, psychisch und lebensgeschichtlich erklärbar seien (E. 5.1.8. hiervor). Zur psychischen Belastung wird auf die vorstehende Erwägung verwiesen. Darüber hinaus steht die Einschätzung von Dr. med. G____ nicht im Widerspruch zur Ansicht der Versicherungsmedizinerin Dr. med. T____, welche davon ausgeht, dass ihre Rückenbeschwerden unter anderem auf ihre schwache Rumpfmuskular zurückzuführen sind (vgl. E. 5.1.12. und E. 5.1.16. hievor). Dabei stützt sich Dr. med. T____ auf die fachmedizinischen Akten, allen voran die Berichte von Dr. med. O____ und Dr. med. P____ von der I____ vom 12. August 2022 (vgl. E. 5.1.6. hiervor) und von der Spinalen Chirurgie des D____ bereits im Bericht vom 22. April 2022, dann auch in den Berichten vom 26. Oktober 2023 (E. 5.1.13. hiervor) und 20. November 2023 (E. 5.1.14. hiervor). Diesen Bericht sind darüber hinaus keine begründeten Ausführungen zu finden, inwiefern sich die chronischen Lumbalgien im erwerblichen Bereich auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden.
5.2.4. Schliesslich ist anzumerken, dass in Bezug auf die weiteren von Dr. med. G____ aufgeführten Gesundheitsschäden, wie etwa die geltend gemachten Hüftleiden (Hüftprothesenimplantation links 2010 bei anamnestisch Hüftkopfnekrose, sekundäre oder primäre Atrophie M. Iliopsoas), die anamnestisch chronische Hepatitis B und St. n. Hepatitis B, die anamnestisch unklare Tachykardie, die Sicca-Symptomatik seit ca. 2019, die rezidivierende Aphtosis oral seit 2021, die Leberzirrhose Child A sowie der Verdacht auf systemischen Lupus erythematodes (vgl. E. 5.1.7., E. 5.1.8. und E. 5.1.15. hiervor), keine Hinweise in den Akten zu finden sind, die für eine richtungsweisende IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem 20. Mai 2016 sprechen würden. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich – auch nicht von Seiten Dr. med. G____ –, die belegen würden, dass die obgenannten Diagnosen neben den chronischen Lumbalgien eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben.
5.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend seit der Verfügung vom 20. Mai 2016 (IV-Akte 139) keine revisionsbegründenden Änderungen des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorlagen. Weitere medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt. Folglich ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70 % in der vom orthopädischen Gutachter Dr. med. K____ (E. 5.1.2. hiervor) und psychiatrischen Gutachter Dr. med. F____ (E. 5.1.3. hiervor) umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, welche Grundlage der Bemessung des Invaliditätsgrades in der Verfügung vom 20. Mai 2016 darstellte (IV-Akte 139, S. 2).
6.
6.1. Im Vergleich zur Verfügung vom 20. Mai 2016 legte die Beschwerdegegnerin der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht mehr die gemischte Methode zugrunde, sondern errechnete diesen in Anwendung der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs.
6.2. In Anbetracht der Aktenlage ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche nach dem Auszug ihrer zwei erwachsenen Söhne alleine wohnt, ab dem Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 3. November 2021, IV-Akte 183, S. 3-5). Sie hat bereits neben der Aufgabe als Mutter und Hausfrau hohe Arbeitspensen ausgeführt. Eine hypothetische 100 %-ige Erwerbstätige ist zudem auch im Hinblick auf ihre Schulden und den Verlust der Pensionskassenersparnisse anzunehmen (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 3. November 2021, IV-Akte 183, S. 3-5). Dies wird von der Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. Verfügung vom 4. Februar 2025, IV-Akte 221, S. 1) und ist nicht zu beanstanden. Insofern hat sich die dahin gehende Sachlage gegenüber der letzten, revisionsrechtlich massgebenden Verfügung verändert.
6.3. Umstritten ist und im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads anhand der Methode des Einkommensvergleichs richtigerweise keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen hat (Beschwerde, Rz. 24 f.; Replik, Rz. 9 f.).
6.4. Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG).
6.5. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Lässt sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1; BGE 144 I 103 E. 5.3).
6.6. 6.6.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4).
6.6.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
6.6.3. Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personenoder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).
6.7. 6.7.1. Die Beschwerdegegnerin hat für den Einkommensvergleich 2023 ein Valideneinkommen von Fr. 55'615.00 mit einem Invalideneinkommen von Fr. 38'931.00 verglichen und auf diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von (gerundet) 30 % errechnet (vgl. Verfügung vom 4. Februar 2025, IV-Akte 221, S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht zum Beginn des Rentenanspruchs geäussert, welcher jedoch sechs Monate nach der Anmeldung vom 5. Oktober 2022 (vgl. E. 3.2. hiervor), d. h. am 1. Mai 2023 sein dürfte.
6.7.2. Dies ist nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin vor Eintritt der nicht rentenbegründenden Teilinvalidität kein Erwerbseinkommen erzielt hat, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'367.00), multipliziert mit 12, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und Grossregionen, T03.02.03.01.04.04), zuzüglich Nominallohnentwicklung von +1.8 % bis 2023 (vgl. Tabelle Nominallohnindex, Frauen, T1.2.10) der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 abgestellt (vgl. E. 6.5. hiervor).
6.7.3. Nicht zu bemängeln und von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht beanstandet ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 38'931.00 (Fr. 55'615.00 umgerechnet auf 70 %-Pensum; vgl. E. 5.3. hiervor) den Wert der Tabelle TA1 der LSE 2022, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 4'276.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung von +1.8 % bis 2023 (vgl. Tabelle Nominallohnindex, Frauen, T1.2.10) einsetzte.
6.7.4. Die Beschwerdegegnerin nahm vom Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 38'931.00 keinen leidensbedingten Abzug vor, da ihrer Ansicht nach mit der Reduktion des Arbeitspensums die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien. (vgl. bereits die Begründung in der Verfügung vom 20. Mai 2016, IV-Akte 139, S. 2).
6.7.5. Der Ansicht der Beschwerdeführerin zum Leidensabzug kann nicht gefolgt werden. Vorliegend ist es mangels einer IV-relevanten Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2.-5.3. hiervor) auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht angezeigt, einen im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Mai 2016 abweichenden Leidensabzug vorzunehmen. Den leidensbedingten Einschränkungen ist mit dem Teilpensum von 70 % entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ausreichend Rechnung getragen. Auch liegen keine weiteren Umstände vor, welche zu einem Abzug berechtigen. Die Beschwerdegegnerin hat daher, wie schon in der Verfügung vom 20. Mai 2016 (vgl. IV-Akte 139), zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen. Dies gilt auch für den nachfolgend darzulegenden Einkommensvergleich für das Jahr 2024.
6.7.6. Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund des seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Wert ein Pauschalabzug von 10 % zu gewähren ist, einen neuerlichen Einkommensvergleich per 1. Januar 2024 vor. Da zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 4. Februar 2025 die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2024 noch nicht bekannt war (Quartalschätzungen der Nominallohnentwicklung, veröffentlicht am 22. April 2025; vgl. https://bit.ly/464hlPn) erfolgte der Einkommensvergleich per 1. Januar 2024 anhand der Lohnzahlen des Einkommensvergleichs 2023 (E. 6.7.1-6.7.3. hiervor; Valideneinkommen von Fr. 55'615.00), unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 10 % vom Invalideneinkommen (Fr. 35'038.00). Dies ergab einen rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 37 % ergab.
6.8. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung vom 20. Mai 2016 nicht IV-relevant verändert hat. Ebensowenig wirkt sich der Statuswechsel beim Einkommensvergleich rentenbegründend aus, so dass sie korrekterweise einen Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 (vgl. zum Anspruchsbeginn E. 6.7.1. hiervor) bis 31. Dezember 2023 sowie ab 1. Januar 2024 abgelehnt hat.
7.
7.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
7.3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich durchschnittlich aufwendig ist, erscheint ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 243.00) als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Gaël Jenoure, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 243.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: