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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.06.2025 IV.2025.30 (SVG.2025.119)

June 19, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,701 words·~24 min·1

Summary

IVG Rente

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.30

Verfügung vom 24. Januar 2025

Rente

Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1967, arbeitete seit dem 13. Oktober 1995 bis Ende 2003 im Rahmen eines Teilzeitpensums als Reinigungsfrau für die B____ AG (vgl. IV-Akte 7). Sie ist verheiratet und Mutter eines 1991 geborenen Sohnes. Im August 2005 meldete sie sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. C____ vom 2. September 2005 [IV-Akte 5] und den Bericht der D____ Poliklinik vom 19. Dezember 2005 [IV-Akte 9]). Des Weiteren wurde am 20. Juni 2006 eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. IV-Akte 11). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 13) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2006 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 15).

b)        Seit dem 20. März 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin Teilzeit als Raumpflegerin für die E____ AG (vgl. IV-Akte 33, S. 2). Im September 2022 wurde sie am Rücken operiert (Mikrodekompression L4/5; vgl. u.a. IV-Akte 19, S. 20 ff.). Es persistierten jedoch Beschwerden (vgl. u.a. IV-Akte 19, S. 11 f.). Im Dezember 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin dann erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 16). Auf Verlangen der IV-Stelle hin reichte sie diverse medizinische Unterlagen ein (vgl. IV-Akte 19, S. 1 ff.). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 22. März 2023 (IV-Akte 23) holte die IV-Stelle von Dr. F____ (Wirbelsäulenchirurgie) den Bericht vom 27. April 2023 ein (vgl. IV-Akte 25). Per 30. Juni 2023 löste die E____ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit auf (vgl. IV-Akte 33, S. 9). Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 19. Oktober 2023 [IV-Akte 41] sowie die Bestätigung vom 13. Oktober 2023 [IV-Akte 42]) und forderte vom G____spital den Bericht vom 5. Januar 2024 an (vgl. IV-Akte 52). Schliesslich wurde der H____ AG der Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung erteilt (vgl. IV-Akte 54). Das Gutachten wurde am 16. Mai 2024 erstellt (vgl. IV-Akte 72, S. 5) und der IV-Stelle am 23. Mai 2024 erstattet (vgl. IV-Akte 72, S. 1). Am 17. Juni 2024 äusserte sich der RAD dazu (vgl. IV-Akte 75).

c)         Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2024 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 76). Diese erhob am 29. August 2024 Einwand (vgl. IV-Akte 80), welchen sie am 4. Oktober 2024 näher begründete (vgl. IV-Akte 82). Dazu äusserte sich der RAD am 22. Oktober 2024 und am 14. Januar 2025 (vgl. IV-Akten 84 und 87). In der Folge erliess die IV-Stelle am 24. Januar 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 89).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. März 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge. (1.) Es sei die Verfügung vom 24. Januar 2025 aufzuheben. (2.) Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. (3.) Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durchzuführen und es sei anschliessend erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. (4.) Unter o/e-Kostenfolge.

b)   Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin verzichtet mit Schreiben vom 14. Mai 2025 auf Einreichung einer Replik.

III.     

Am 19. Juni 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 45 % erwerbstätig und zu 55 % im Haushalt beschäftigt. Damit komme die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Im erwerblichen Bereich sei gestützt auf das die Beweisanforderungen erfüllende Gutachten der H____ AG vom 16. Mai 2024 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit September 2023 (Ablauf des Wartejahres) über eine 80%ige Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit verfüge. Unter Berücksichtigung dieser medizinischen Ausgangslage ergebe sich – bei einem zutreffend gestützt auf die Tabellenlöhne vorgenommenen Einkommensvergleich – im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 21.62 %. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 1.5 %. Folglich ergebe sich ein IV-Grad von 11 % ([21.62 % x 0.45] + [1.5 % x 0.55]). Damit erweise sich die Ablehnung eines Rentenanspruches als rechtens (vgl. die Beschwerdeantwort; siehe auch die angefochtene Verfügung).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der medizinisch relevante Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden. Auf das Gutachten der H____ AG vom 16. Mai 2024 könne in Anbetracht der Beurteilungen von Dr. I____ (Stellungnahme vom 13. September 2024 [IV-Akte 82, S. 5 ff.], Bericht vom 25. Februar 2025 [Beschwerdebeilage 2]) und von Dr. J____ (Bericht vom 17. Februar 2025 [Beschwerdebeilage 3]) nicht abgestellt werden. Es ermangle an einer psychiatrischen Beurteilung. Auch sei in somatischer Hinsicht von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. die Beschwerde).

2.3.       Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2025 gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

3.1.2.  Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruches in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2.       3.2.1.  Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.2.2.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird zur Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

3.3.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4.       Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

4.             

4.1.       4.1.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

4.1.2.  Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben oder eine wesentliche Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts eingetreten ist (BGE 144 I 28, 30 E. 2.2; BGE 144 I 21, 24 E. 2.2; BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5; BGE 117 V 198, 199 E. 3b).

4.1.3.  Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

4.2.       Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 26. September 2006 (IV-Akte 15) den Referenzzeitpunkt.

5.             

5.1.       Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2024 vom 31. Januar 2025 E. 4.6.1.).

5.2.       Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 20. Juni 2006 war der Anteil der Erwerbstätigkeit mit 54 % und derjenige des Haushalts mit 46 % bewertet worden (vgl. S. 7 des Berichtes; IV-Akte 11, S. 7). Die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt war damals auf 6 % geschätzt worden (vgl. S. 6 des Berichtes).

5.3.       5.3.1.  In der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2025 (IV-Akte 89) wird der Anteil Erwerb mit 45 % beziffert, dies gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Oktober 2023 (IV-Akte 41). Ebenfalls gestützt auf den Abklärungsbericht wird die Einschränkung im Haushalt mit 1.5 % beziffert. Auf diesen Abklärungsbericht kann jedoch nicht ohne Weiteres abgestellt werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

5.3.2.  Der hypothetische Erwerbsanteil von 45 % wurde im Bericht vom 19. Oktober 2023 (IV-Akte 41) wie folgt begründet: Die Versicherte würde bei guter Gesundheit weiterhin in der Reinigung arbeiten. Sie habe während zwanzig Jahren in der Reinigung gearbeitet. Bezüglich des Arbeitspensums habe sie angegeben, dass sie weiterhin im angestammten Arbeitspensum arbeiten würde. Diesbezüglich wies die Abklärungsperson darauf hin, der letzte Arbeitsvertrag habe der Versicherten zwei Stunden tägliche Arbeit (zehn Wochenarbeitsstunden) garantiert. Bei entsprechender Auftragslage habe sie also entsprechend mehr arbeiten können. Effektiv habe ihr Arbeitspensum zwischen 40 % und 50 % gelegen. Der Mittelwert sei somit 45 % (vgl. S. 2 des Berichtes). Ergänzend wurde im Abklärungsbericht darauf hingewiesen, der Lohn habe gemäss IK-Auszug (IV-Akte 37, S. 3) im Jahr 2021 Fr. 18'758.-- betragen. Bei einem Stundenlohn von insgesamt Fr. 24.53 (vgl. IV-Akte 33, S. 3) habe das jährliche Arbeitspensum somit 765 Jahresarbeitsstunden (Fr. 18'758.-- : Fr. 24.53) bzw. 40 % entsprochen (vgl. S. 2 unten des Abklärungsberichtes; IV-Akte 41, S. 2). Im Jahr 2018 habe die Versicherte einen Jahreslohn von Fr. 22'000.-- erzielt (IV-Akte 37, S. 3), entsprechend einem Arbeitspensum von 48 % (vgl. S. 3 oben des Abklärungsberichtes; IV-Akte 41, S. 3). In der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Bestätigung vom 13. Oktober 2023 (IV-Akte 42) wurde festgehalten, die Versicherte wäre bei guter Gesundheit weiterhin 40-50 % erwerbstätig. Arbeitsbemühungen hätten keine stattgefunden. Bei der E____ AG habe sie nach 50 % Arbeit gefragt, was abgelehnt worden sei.

5.3.3.  Zunächst kann nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdeführerin jetzt in einem noch tieferen Arbeitspensum arbeiten würde als früher angenommen wurde. Insbesondere ist ihr Sohn (geboren 1991) längst ausgezogen. Auch gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug an, sie habe 50-60 % gearbeitet (vgl. IV-Akte 16, S. 8; siehe auch IV-Akte 35). Dem ist die Abklärungsperson nicht gefolgt. Gestützt auf den IK-Auszug resp. zwei darin angeführte Jahreslöhne (2018 und 2022; IV-Akte 37, S. 3) errechnete sie das mutmassliche Arbeitspensum der Beschwerdeführerin. Bereits die Berücksichtigung weiterer Löhne oder eines Durchschnittslohnes würde nunmehr zu einem anderen Ergebnis führen. Fraglich ist im Übrigen auch, ob die Miteinbeziehung der Ferien- und Feiertagsentschädigung (vgl. IV-Akte 33, S. 3) korrekt ist. Bereits wenn diese Komponenten nicht in den Lohn einbezogen würden, ergäben sich mehr Arbeitsstunden pro Jahr (z.B. Fr. 18'758.--: Fr. 22.08 = 850 Stunden) und damit ein höheres Arbeitspensum. Schliesslich ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht richtig mächtig ist (vgl. u.a. die Stellungnahme von Dr. I____ vom 25. Februar 2025; Beschwerdebeilage 2), weswegen auch bei medizinischen Abklärungen jeweils eine Übersetzung beigezogen wird (vgl. u.a. IV-Akte 19, S. 40 und IV-Akte 72, S. 37). Die Beschwerdeführerin hat daher möglicherweise die Fragen der Abklärungsperson gar nicht richtig verstanden und auch nicht erkannt, was die Abklärungsperson ihr zur Unterzeichnung vorgelegt hat (Bestätigung vom 13. Oktober 2023; IV-Akte 42).

5.4.       Angesichts der Zweifel, die an der Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt bestehen, erscheint es angebracht, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nochmals entsprechende Abklärungen vornimmt, dies sinnvollerweise im Rahmen einer neuen, umfassenden Haushaltsabklärung.  

6.             

6.1.       Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

6.2.       6.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

6.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

6.2.3.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

6.3.       Der Verfügung vom 26. September 2006 (IV-Akte 15) hatten in medizinischer Hinsicht insbesondere der Bericht von Dr. C____ vom 2. September 2005 (IV-Akte 5) und der Bericht der K____klinik vom 19. Dezember 2005 (IV-Akte 9) zugrunde gelegen. Dr. C____ hatte in seinem Bericht vom 2. September 2005 als Diagnose chronische Spannungskopfschmerzen bei psychosozialer Belastungssituation angegeben. Des Weiteren hatte er klargestellt, die angestammte Tätigkeit sei seiner Patientin zu 100 % zumutbar. Im Rahmen der psychosozialen Situation bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit (vgl. Beiblatt zum Bericht). Seinem Bericht hatte Dr. C____ einen Bericht der neurologischen L____poliklinik vom 9. Juni 2004 (IV-Akte 5, S. 5 f.) beigelegt gehabt. Darin waren als Diagnosen angeführt worden: (1.) chronischer Spannungskopfschmerz, Verdacht auf analgetikainduzierten Kopfschmerz; (2.) anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei langanhaltender psychosozialer Belastungssituation; (3.) Hypothyreose bei Autoimmun-Thyreoiditis Typ Hashimoto (ED 11/00). Erläuternd war festgehalten worden, die Patientin stelle sich bei erneut vermehrten Kopfschmerzen auf der neurologischen L____poliklinik vor. Es finde sich ein bestehender Abusus von nicht steroidalen Antirheumatika. Aktuell stünden jedoch deutlich die belastende psychosoziale Situation bzw. die Chronifizierung der somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund. Im Bericht der K____klinik vom 19. Dezember 2005 (IV-Akte 9) war als Diagnose "Spannungskopfschmerzen G44.2" angeführt und dargetan worden, es bestehe der dringende Verdacht eines analgetikainduzierten Kopfschmerzes. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin war mit 75 % bewertet worden.

6.4.       Was die Entwicklung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 26. September 2006 (IV-Akte 15) angeht, so ist zu erwähnen, dass diese im März 2015 an den Knien operiert wurde (Arthroskopie und Teilmeniskektomie beidseits; vgl. den Operationsbericht vom 26. März 2015 [IV-Akte 19, S. 85]). Ende Oktober 2019 wurde bei der Beschwerdeführerin die Diagnose "myeloproliferative Neoplasie vom Typ einer essentiellen Thrombozythämie" diagnostiziert (vgl. u.a. den Bericht des G____spitals, Onkologie, vom 17. März 2022 [IV-Akte 19, S. 57 f.]). Es erfolgte seither eine Behandlung mit Aspirin. Bei Zunahme der Anämie wurde als Behandlungsschritt die Vornahme einer Knochenmarkspunktion vorgesehen. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde wegen dieser Diagnose bislang nicht attestiert (vgl. den Bericht des G____spitals vom 5. Januar 2024 [IV-Akte 52]). Da die Beschwerdeführerin über Schmerzen an verschiedenen Körperstellen (insb. Schultern, Rücken, Knie, Füsse) klagte, erfolgten auch diesbezüglich zahlreiche Abklärungen. Namentlich wurde die Beschwerde im Juni 2022 in der M____klinik rheumatologisch untersucht (vgl. den Bericht vom 24. Juni 2022; IV-Akte 19, S. 7 f.). Im September 2022 wurde die Beschwerdeführerin bei "Spinalkanalstenose L4/5 mit beidseitiger rezessaler Stenose mit L5 Reizsyndrom linksbetont" und "leichtem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links" im D____spital [...] operiert (Mikrodekompression L4/5; vgl. u.a. IV-Akte 19, S. 20 ff.). Es persistierten jedoch Beschwerden (vgl. u.a. IV-Akte 19, S. 11 f.). Ein MRI der HWS vom 26. Januar 2023 zeigte eine ausgeprägte Degeneration der HWS mit initialer diffusen Unkarthrose und Atlanta-Dens-Arthrose ohne Kompression des Rückenmarks oder der Wurzel (vgl. u.a. den Bericht des D____spitals vom 3. Februar 2023; IV-Akte 25, S. 7 f.). Die Beschwerdeführerin wurde wegen der geklagten Schmerzen auch von Dr. I____, Facharzt für Orthopädie, M____klinik [...], medizinisch betreut (vgl. u.a. IV-Akte 46, S. 2 ff.; siehe auch IV-Akte 21, S. 1, S. 3 und S. 5 sowie IV-Akte 33, S. 28 ff.).

6.5.       6.5.1.  Die Beschwerdegegnerin gab – auf Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 27) – das polydisziplinäre Gutachten der H____ AG vom 16. Mai 2024 (IV-Akte 72, S. 5 ff.), beinhaltend die Fachrichtungen allgemeine innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und medizinische Onkologie, in Auftrag.

6.5.2.  In diesem Gutachten der H____ AG (IV-Akte 72, S. 5 ff.) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten: (1.) multifaktorielles Fatiguesyndrom (ICD-10: G93.3), (a.) leichte Tumoraktivität bei myeloproliferativer Neoplasie; (b.) rezidivierender Eisenmangel; (c.) Co-Faktoren: medikamentöse Nebenwirkungen (z.B. Analgetika), Verdacht auf emotionale Belastung, Insomnie, Status nach zweimaliger Covid-lnfektion, letztmals im Dezember 2021; (d.) 14. März 2024 multidimensionales Fatiguesyndrom (SIF kognitiv 6, emotional 6, körperlich 8; CFS-D 37 [kognitiv 11/20, affektiv 9/16, körperlich 17/24] mit allen Charakteristika (DICRFS 12/12); (2.) rezidivierender Eisenmangel bei myeloproliferativer Neoplasie (ICD-10 D50); (3.) myeloproliferative Neoplasie vom Typ einer essentiellen Thrombozythämie (ICD-10 C94.6), […]; (4.) Panvertebralsyndrom mit Zustand nach Mikrodekompression L4/L5 am 26. September 2022 bei leichtgradigem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links bei Spinalkanalstenose, mit beidseitiger recessaler Stenose, mit leichtgradiger degenerativer Instabilität und eingebluteter Facettengelenkszyste links bei stabiler degenerativer Anterolisthese L4/L5 Meyerding Grad I bei moderaten Osteochondrosen, Unkovertebralarthrosen und Spondylarthrosen von C5 bis C7 und myofaszialen Dysbalancen bei Haltungsinsuffizienz (ICD-10: M42, M47, M51, M79, M54) und mit lumboradikulärer Irritation L5 links bei LWS Degeneration betont LWK 4/5 mit Status nach operativem Eingriff LWK 4/5 am 26. September 2022 (ICD-10: M54.16). (vgl. S. 9 des Gutachtens).

6.5.3.  In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der H____ AG angeführt: (1.) Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0); (2.) mögliches sensibles Karpaltunnelsyndrom beidseits (ICD-10: G56.0); (3.) Urge-Inkontinenz Grad I (ICD-10: N39.3); (4.) Insomnie, teils schmerzbedingt, teils wohl auch psychophysiologisch (ICD-10: F51.0); (5.) degeneratives Hüftleiden beidseits mit Konstellation für femoroacetabuläres Pincer-Impingement beidseits, leichten Fibroostosen am Trochanter major beidseits (ICD-10: M77, M24); (6.) degeneratives Knieleiden links mit Ruptur des lnnenmeniskushinterhorns und flächiger Knorpelrarifizierung am medialen Kompartiment mit subchondralem Ödem bei bekannter Knorpelglatze medial retropatellär und am Patellafirst mit Chondropathie und degenerativ bedingter Enthesiopathie des LCL und M. popliteus mit kleiner Bakerzyste (ICD-10: M23, M17); (7.) arterielle Hypertonie Erstdiagnose 2020 (ICD-10: 110.00); (8.) Hypothyreose (ICD-10: E03.8) bei Hashimoto Thyreoiditis (ICD-10: E06.3), substituiert (Eltroxin 0.1 mg); (8.) Leberhämangiom, gutartige Neubildung (ICD-10: D18.00), (9.) Status nach Antrumgastritis (ICD-10: K29.7); (9.) anamnestisch Status nach Hepatitis B (ICD-10: B17.9); (10.) rezidivierender Vitamin D-Mangel (ICD-10: E55.9); (11.) Hypercholesterinämie, erhöhtes LDL, nicht therapiert (ICD-10: E78.5); (12.) aktuell Ausschluss Hyperuricämie (ICD-10: E79.9); (13.) aktuell Ausschluss Eisenmangel-Anämie (normaler Eisenspiegel) (ICD-10: D50.9); (14.) Adipositas WHO Grad 1 (ICD-10: E66.00); (15.) Varikose (ICD-10: 183.9) (vgl. S. 10 des Gutachtens).

6.5.4.  Erläuternd wurde im Gutachten ausgeführt, Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit würden sich durch die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule sowie durch ein leichtes multikausales Fatigue-Syndrom ergeben. Es bestehe ein Panvertebralsyndrom mit Zustand nach Mikrodekompression L4/L5 am 26. September 2022 mit lumboradiculärer Irritation L5 links bei Spinalkanalstenose, beidseitiger recessaler Stenose, mit leichtgradiger degenerativer Instabilität, eingebluteter Facettengelenkszyste links bei stabiler degenerativer Anterolisthese L4/L5 Meyerding Grad I-II. An der HWS bestünden moderate Osteochondrosen, Unkovertebralarthrosen und Spondylarthrosen von HWK5-7 sowie myofasziale Dysbalancen bei Haltungsinsuffizienz. Dadurch seien mittelschwere und schwere, nicht wechselbelastende Tätigkeiten und Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen nicht mehr möglich. Auch Tätigkeiten mit Hinknien, Kauern und Hocken seien repetitiv nicht mehr resp. allenfalls selten möglich. Verzichtet werden müsse ausserdem auf Leiternsteigen und repetitives Treppensteigen sowie auf häufige bzw. repetitive Überkopfarbeiten, auch auf vornübergebeugte Rumpfhaltung sowie auf gehäufte Rumpfrotation oder Rumpfreklination. Das Fatigue-Syndrom sei multikausal und nur zu einem geringen Teil als Folge der myeloproliferativen Erkrankung zu interpretieren. Ein rezidivierender Eisenmangel sei nach Therapie aktuell nicht vorhanden und wäre auch im Falle eines Rezidivs wieder therapierbar. Eine Eisenmangel-induzierte Fatigue lasse sich daher nicht begründen. Die myeloproliferative Erkrankung an sich sei momentan nicht symptomatisch und werde insofern auch beobachtet. Ein weiterer Teil der Fatigue entstehe über Befindlichkeitsstörungen im Rahmen der chronischen Schmerzsymptomatik am Bewegungsapparat. Ein weiterer Teil der Fatigue entstehe über eine noch nicht ausreichend behandelte, aber behandelbare Insomnie. Aufgrund dieser multikausalen Fatigue entstehe vermehrter Pausenbedarf. Daher seien Tätigkeiten mit einem grösseren Zeitdruck, erhöhten Gefährdungen, ständiger Überwachungsfunktion und auch besonderer Verantwortung nicht anzuraten (vgl. S. 8 des Gutachtens).

6.5.5.  Die Arbeitsfähigkeit sei insgesamt bestimmt durch die Erkrankungen am Bewegungsapparat, somit auf rheumatologischem Gebiet. Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch die neurologische und onkologische Erkrankung führten aufgrund funktioneller Überschneidungen nicht mehr zu einer zusätzlichen Minderung der Gesamtarbeitsfähigkeit sowohl in angestammter Tätigkeit als auch in angepassten Tätigkeiten. Lediglich auf internistischem Gebiet liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. S. 10 des Gutachtens).

6.5.6.  In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 45 %, bedingt durch eine Präsenzminderung auf vier Stunden Präsenzzeit pro Tag mit 10%iger Leistungsminderung während dieser Zeit. In leidensangepassten Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %. Es bestehe keine Minderung der Präsenzzeit, sondern eine Leistungsminderung um 20 %. Diese Arbeitsfähigkeiten hätten seit der Rückenoperation im September 2022 Geltung resp. nach Ablauf einer (maximal) viermonatigen postoperativen Phase, mithin ab Februar 2023 (vgl. S. 11 f. des Gutachtens).

6.5.7.  Zweifel bestünden an der Bemessung der Funktionsstörungen gemäss Abklärungsbericht Haushalt. Man habe lediglich eine Beeinträchtigung von 1.5 % festgestellt. Ein Teil der Haushaltsführung werde vom Ehemann bzw. von der Schwiegertochter oder auch einer Freundin der Versicherten übernommen. Dass die Explorandin bei Gewichtsbelastung oder bei rückenbelastenden Tätigkeiten Hilfe in Anspruch nehme, sei nachvollziehbar aufgrund des Zustands nach Rückenoperation lumbal. Diesbezüglich würden die festgestellten Defizite eher unterrepräsentiert erscheinen. Es wäre daher eine erneute Haushaltsabklärung zu empfehlen, wobei auch berücksichtigt werden müsse, dass der Ehemann eine schwere und chronische psychische Erkrankung habe. Gleichzeitig wurde im Gutachten festgehalten, der Explorandin sei neben der Beanspruchung im Haushalt eine angepasste Tätigkeit während 32 Stunden pro Woche zumutbar (vgl. S. 12 f. des Gutachtens).

6.5.8.  Was den Zustand seit Erlass der Verfügung vom Jahr 2006 angehe, so sei in Bezug auf die Kopfschmerzen eine Besserung eingetreten. Aktuell lägen keine Spannungskopfschmerzen, keine Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerzen und keine chronifizierte Migräne vor. Es bestehe lediglich eine rezidivierende Migräne ohne Aura mit etwa zwei Attacken pro Monat. Hinsichtlich der LWS sei eine Verschlechterung eingetreten. Es bestehe ein degeneratives Lendenwirbelsäulenleiden mit Zustand nach Mikrodekompression L4/L5 am 26. September 2022 bei Spondylarthrose mit beidseitiger recessaler Spinalkanalstenose mit L5-Reizsyndrom linksbetont und Status nach leichtem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links mit aktuell belastungsabhängigen lumbalen radikulären Irritationen L5 links. lnternistisch bestehe seit dem 28. Oktober 2019 die Diagnose einer myeloproliferativen Systemerkrankung mit Thrombozytose, sich auswirkend über eine leichte, auch tumorassoziierte Fatigue (vgl. S. 12 des Gutachtens).

6.6.       6.6.1.  Gestützt auf dieses Gutachten der H____ AG vom 16. Mai 2024 (IV-Akte 72, S. 5 ff.) lässt sich der medizinisch relevante Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen. Namentlich erweisen sich die Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. I____ als geeignet, um hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hervorzurufen.

6.6.2.  Insbesondere lässt sich das Vorliegen einer psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht von Vornherein ausschliessen. Bereits in seiner Stellungnahme vom 13. September 2024 (IV-Akte 82, S. 5 ff.) empfahl Dr. I____ eine psychiatrische Abklärung, dies bei dringendem Verdacht auf das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Diese Einschätzung erscheint plausibel, zumal auch die Vorakten nahelegen, dass sich die Schmerzsituation im Laufe der Zeit sukzessive verstärkt hat, wobei sich die Schmerzen resp. das geklagte Ausmass nur teilweise gestützt auf die vorliegenden Befunde (haben) erklären lassen. Unter anderem wurde im Operationsbericht vom 26. März 2015 (IV-Akte 19, S. 85) festgehalten, die Patientin leide an unklaren Knieschmerzen beidseits. Es werde die Indikation zur Arthroskopie und Teilmeniskektomie beidseits auch im Sinne einer diagnostischen Arthroskopie gestellt. Intraoperativ wurde dann u.a. festgestellt: "Arthroskopie rechts: gut zentrierte Patella". Das Patellagleitlager zeige eine Chondromalazie Grad Ill, sonst nichts (vgl. auch den Histopathologiebefund vom 30. März 2015; IV-Akte 19, S. 117). Dr. N____, Facharzt für Angiologie, stellte in seinem Bericht vom 18. August 2015 (IV-Akte 19, S. 3 ff.) klar, die gering ausgeprägte Seitenast-/Besenreiservarikose beidseits könne das Beschwerdebild nicht erklären (vgl. S. 3 des Berichtes). Im Bericht des G____spitals vom 17. März 2022 (IV-Akte 19, S. 57 f.) wurde als Nebendiagnose eine generalisierte Polyarthrose unklarer Genese angeführt (vgl. S. 1 des Berichtes). Der Ultraschall der linken Schulter und der Fingergelenke beidseits vom 26. Mai 2020 brachte auch keine erheblichen Pathologien zum Vorschein (vgl. IV-Akte 19, S. 91). Im Bericht vom 24. Juni 2022 über die rheumatologische Untersuchung in der M____klinik (IV-Akte 19, S. 7 f.) wurde festgehalten, seit ca. vier Jahren bestünden multilokuläre Schmerzen, welche am Morgen verstärkt seien. Die Hände würden eine Morgensteifigkeit und eine diffuse Schwellung aufweisen. Gelenkschwellungen lägen keine vor. Ausserdem bestünden Schmerzen an den Schultern, den Knien und Füssen und am Rücken. Die Kniebeschwerden lägen offenbar seit sechs Jahren vor. Damals habe man im O____spital [...] eine Knieoperation vorgenommen (ASK beidseits). Im Bericht des D____spitals vom 3. Februar 2023 (IV-Akte 25, S. 7 f.) war dann die Rede von einer exazerbierten Schmerzsituation (vgl. S. 2 des Berichtes). In der Diagnoseliste wurde unter anderem angeführt: "unklare diffuse Schmerzen, axialbetont sowie an den Hand- und Fussgelenken" (vgl. S. 1 des Berichtes). In der Stellungnahme vom 25. Februar 2025 (Beschwerdebeilage 1) wies Dr. I____ erneut darauf hin, man erachte bezüglich der psychiatrischen Komponente der chronischen Schmerzstörung weiterhin Abklärungsbedarf für gegeben, idealerweise durch einen türkischsprechenden Psychiater. Dass vorbehandelnde Ärzte bzw. der Gutachter diesen Verdacht nicht gestellt hätten und dass degenerative Veränderungen vorlägen seien kein Ausschlusskriterium für das Vorliegen einer psychiatrischen Komponente, die sich zusätzlich negativ auf das Leistungsprofil auswirken könnte. Diese Ausführungen von Dr. I____ erscheinen plausibel.

6.6.3.  Auch in Bezug auf die rheumatologische Situation ist von weiterem Abklärungsbedarf auszugehen. Die diesbezüglichen Feststellungen von Dr. I____ sind ebenfalls geeignet, berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hervorzurufen. Namentlich führte Dr. I____ in seiner Stellungnahme vom 13. September 2024 (IV-Akte 82, S. 5 ff.) aus, die festgestellten degenerativen Veränderungen an den Kniegelenken (MRI vom 25. März 2024; IV-Akte 72, S. 81) sowie Hüftveränderungen im Gutachten würden unverständlicherweise als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angeführt (vgl. S. 10 des Gutachtens; Erwägung 5.7.3. hiervor). Dieser Einwand erscheint berechtigt, was auch vom RAD eingeräumt wird (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 24. Oktober 2024; IV-Akte 84, S. 3). Im Übrigen weist Dr. I____ in besagter Stellungnahme darauf hin, seitens der Knie seien die degenerativen Veränderungen leider so ausgeprägt, dass konservative Behandlungsmassnahmen ausgeschöpft seien. Hier sei die Patientin in der P____klinic in regelmässiger Behandlung und die Implantation von Knieendoprothesen sei geplant. Soweit der behandelnde Arzt geltend macht, eine angepasste Tätigkeit sei nur noch im Umfang von 50-60 % möglich (vgl. die Stellungnahme vom 13. September 2024 [IV-Akte 82, S. 5 ff.] sowie die Stellungnahme vom 25. Februar 2025 [Beschwerdebeilage 2]), kann dies nicht von Vornherein als falsch erachtet werden. Ergänzend ist noch zu bemerken, dass möglicherweise weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die von Dr. J____ diagnostizierte Polyneuropathie und das Restless Legs Syndrom (Bericht vom 10. Mai 2024 [IV-Akte 82, S. 8 f.]; Stellungnahme vom 17. Februar 2025 [Beschwerdebeilage 3]). Allerdings kann auch nicht ohne Weiteres auf Dr. I____ (und Dr. J____) abgestellt werden; denn in Bezug auf deren Beurteilungen gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 5.3.3. hiervor).

6.7.       Da der Sachverhalt in psychiatrischer und rheumatologischer Hinsicht ungenügend abgeklärt wurde, erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin die medizinische Situation mit bidisziplinärem (psychiatrisch-rheumatologischem) Gutachten nochmals umfassend gutachterlich klärt. Gestützt darauf sowie unter Berücksichtigung der ebenfalls einzuholenden Haushaltsabklärung (vgl. Erwägung 5.4. hiervor) hat sie erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

7.             

7.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 24. Januar 2025 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen sowie zum anschliessenden erneuten Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

7.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 24. Januar 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen trifft und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.30 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.06.2025 IV.2025.30 (SVG.2025.119) — Swissrulings