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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 IV.2025.3 (SVG.2026.17)

October 28, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,331 words·~17 min·1

Summary

Herausgabe von Akten der Invalidenversicherung an die Haftpflichtversicherung rechtmässig; Beschwerdeabweisung. (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...] 

vertreten durch MLaw Michael Dominik Marti, Ottostrasse 4, Postfach 434, 7001 Chur   

                                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.3

Verfügung vom 19. November 2024

Herausgabe von Akten der Invalidenversicherung an die Haftpflichtversicherung rechtmässig; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

I.        

Die 1976 geborene Beschwerdeführerin gebar am [...] eine Tochter am B____ (heute: C____) [...] (Bericht vom 10. November 2004, IV-Akte 12, S. 20). Dabei erlitt sie eine Uterusruptur und eine uterine Gasbrandinfektion (a.a.O.). In der Folge waren mehrere operative Eingriffe erforderlich. Zudem musste sie in der chirurgischen Intensivstation behandelt werden (a.a.O.). Im Anschluss entwickelte die Beschwerdeführerin psychische und neuropsychologische Beschwerden (vgl. u.a. Bericht D____ Klinik, IV-Akte 12, S. 22; Bericht B____ vom 18. November 2004, IV-Akte 12, S. 16; Bericht C____ [...] vom 3. Juni 2005, IV-Akte 12, S. 10).

Im Dezember 2005 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Diese holte ein psychiatrisches Gutachten ein (vgl. IV-Akte 21, S. 2) und gewährte ihr am 26. August 2010 eine Dreiviertelrente (IV-Akte 77). Da aufgrund der Uterusruptur ein Kunstfehler des C____ im Raum stand, leitete die IV-Stelle ein Regressverfahren ein, um für die erbrachten Leistungen auf das Spital bzw. dessen Haftpflichtversicherung Rückgriff nehmen zu können (Schreiben IV-Stelle an den Regressdienst der Ausgleichskasse [...] vom 5. Dezember 2011, IV-Akte 93; vgl. Anzeige vom 10. August 2010, IV-Akte 78; vgl. auch Protokolleintrag vom 6. August 2010).

Die Rente der Beschwerdeführerin blieb bis ins Jahr 2018 unverändert (Mitteilung vom 25. März 2011, IV-Akte 88; Mitteilung vom 8. Januar 2014, IV-Akte 136). Infolge einer Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ vom 12. Juni 2017 (Gutachten, IV-Akte 188; Stellungnahme, IV-Akte 207) ein und hob mit Verfügung vom 26. Februar 2018 den Rentenanspruch auf (IV-Akte 218), wobei sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin führte daraufhin Beschwerde am Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Dieses hiess die Beschwerde gut und wies die Sache für weitere medizinische und berufliche Abklärungen an die IV-Stelle zurück (IV-Akte 239).

Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei den Dres. F____ und G____ ein (Rheumatologisches Gutachten Dr. G____, IV-Akte 272; Psychiatrisches Gutachten Dr. F____ inkl. Gesamtbeurteilung, IV-Akte 277). Die beiden Gutachterinnen kamen im Wesentlichen zum Schluss die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (vgl. bidisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 19. August 2020, IV-Akte 277, S. 8), woraufhin die Beschwerdegegnerin berufliche Abklärungen sowie Integrations- bzw. Eingliederungsmassnahmen einleitete (vgl. Mitteilung vom 10. November 2020, IV-Akte 285). Im Rahmen dieser Massnahmen wurden teilweise Taggelder ausgerichtet (vgl. u.a. Mitteilung vom 25. Februar 2021, IV-Akte 318). Am 31. Mai 2023 beendete die IV-Stelle nach einem durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren die beruflichen Massnahmen (IV-Akten 336; 340, 362 und 445). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (IV-Akte 466).

Mit E-Mail vom 22. Mai 2023 ersuchte die H____ Versicherung (Nachfolgerin der [...]versicherung) als Haftpflichtversicherung des C____ um Einsicht in die IV-Akten (Schreiben Ausgleichkasse vom 23. Mai 2023, IV-Akte 439). Daraufhin stellte die IV-Stelle der Haftpflichtversicherung sämtliche bis zum Mai 2023 ergangenen IV-Akten zu (Begleitschreiben vom 26. Mai 2023, IV-Akte 440). Anschliessend kam es zwischen der Beschwerdeführerin und der IV-Stelle zu einem Briefwechsel betreffend die Rechtmässigkeit dieses Aktenversands an die H____ Versicherung. Mit Verfügung vom 30. September 2024 hob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend per 31. März 2018 auf. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin wiederum Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Verfahren IV.2024.101).

Weiter gelangte die Beschwerdeführerin an die Datenschutzbeauftragte des Kantons Basel-Stadt. In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um eine Feststellungsverfügung betreffend die Rechtmässigkeit des Aktenversands an die H____ Versicherung. Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 19. November 2024 eine Feststellungsverfügung, wonach der Aktenversand an die H____ Versicherung am 26. Mai 2023 rechtmässig erfolgt sei.

II.       

Mit Beschwerde vom 3. Januar 2025 (Postaufgabe 4. Januar 2025) macht die Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsverletzung geltend. Sie stellt sinngemäss Folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei der Beschwerdegegnerin nach Art. 32 Ziff. 2 Abs. a DSG die Bearbeitung der Daten, Aktenherausgabe in der Periode ab 31.03.2018 bis heute, durch das Gericht in Form eines Urteils der Beschwerdegegnerin zu verbieten.

2.    Es sei der Beschwerdegegnerin nach Art. 32 Ziff. 2 Abs. b, DSG diese zeitlich bestimmte Bekanntgabe von Daten, Aktenherausgabe in der Periode ab 31.03.2018 bis heute, an Dritte, der H____ Versicherung, zu untersagen.

3.    Es seien gestützt auf Art. 32 Ziff. 2 Abs. c DSG die zu Unrecht an die H____ Versicherung übermittelte Akten, Aktenherausgabe in der Periode ab 31.03.2018 bis heute, durch die  Versicherung zu löschen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 31. März 2025 resp. Duplik vom 13. Mai 2025 (Postaufgabe 14. Mai 2025) an den gestellten Rechtsbegehren fest. Als Beilage zur Replik reicht die Beschwerdeführerin folgende Dokumente ein: Auszug aus den Powerpointfolien eines Vortrags der Universität I____ zum Thema «Persönlichkeitsschutz», Auszug aus dem Kreisschreiben Nr. 7.4, die Schreiben der Mitarbeiterin der Datenschutzbeauftragten des Kantons [...] vom 5. April 2024, vom 17. Mai 2024, vom 27. September 2024 und vom 6. Dezember 2024, das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2024 an die IV-Stelle betreffend den Erlass einer Verfügung, einen Auszug aus dem Kreisschreiben über die Aufgaben der IV-Stellen bei der Ausübung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte, das E-Mail der H____ Versicherung vom 22. Mai 2023 an die Ausgleichskasse [...] und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2018 (Gerichtsakte 8).

Mit IncaMail vom 30. Mai 2025 ersucht die Beschwerdeführerin ohne Beilage der Postaufgabequittung um eine Fristerstreckung. Daraufhin wird der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, dass sie sich bei IncaMail registrieren müsse und dass Eingaben ohne Postquittungen inskünftig zurückgeschickt würden. In der Folge teilt die Beschwerdeführerin mit, sie werde dies noch anschauen und anschliessend einen Antrag stellen, dass Verfügungen an sie nur noch per IncaMail gehen sollen (Eintrag im Juris vom 26. Juni 2025). Mit Anruf vom 3. Juli 2025 fragt die Beschwerdeführerin bei der Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt nach, ob die Frist nun bis zum 12. Juli 2025 verlängert werde. Sie habe am 30. Mai 2025 ein entsprechendes Gesuch per A-Plus gestellt, das leider nie beim Gericht angekommen sei. Sie habe es dann am 23. Juni 2025 noch einmal per IncaMail geschickt, jedoch ohne Quittung. Eine Anmeldung bei IncaMail Premium komme für sie nicht infrage, da dies kostenpflichtig sei. Sie brauche jetzt eine Verfügung, wie es weiter gehe (Eintrag im Juris vom 3. Juli 2025). Daraufhin wird der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2025 die Frist zur Einreichung einer fakultativen Stellungnahme wird bis am 28. Juli 2025 peremptorisch erstreckt.

Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 nimmt die Beschwerdeführerin erneut Stellung. In der Beilage reicht sie die E-Mail vom 22. Mai 2023 der H____ Versicherung an die Ausgleichskasse betreffend die Aktenübermittlung, das Schreiben der Mitarbeiterin der Datenschutzbeauftragten vom 5. April 2024 sowie einen Auszug aus dem Kreisschreiben ein (Gerichtsakte 11).

III.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 28. Oktober 2025 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

IV.     

Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 zeigt MLaw Michael Dominik Marti, Chur, an, dass der die Beschwerdeführerin vertrete und reicht eine Vollmacht ein.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Die Beschwerdegegnerin führt zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit aus, die beanstandete Aktenweitergabe an die H____ Versicherung stehe im Zusammenhang mit der Durchführung eines Regresses (Beschwerdeantwort, Rz. 4). Dabei handle es sich um eine vom Bundesrecht vorgesehene Aufgabe der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle nehme bei der Durchführung des Regresses Teilaufgaben wahr. Gemäss § 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt (SR. 832.500) erfülle die IV-Stelle ihre (Sozialversicherungs)-Aufgaben unter Aufsicht der zuständigen Bundesbehörde (a.a.O.). Dazu gehöre auch die Bearbeitung von Regressansprüchen und die Durchführung der entsprechenden Verfahren. Somit sei die kantonale Aufsichtsbehörde in diesem und künftigen ähnlichen Fällen nicht weisungsbefugt, sondern das Bundesamt für Sozialversicherungen. Dies spreche im vorliegenden Fall gegen einen Instanzenzug über den verwaltungsinternen kantonalen Einspracheweg (Departement, Regierungsrat, Appellationsgericht), zumal der verwaltungsinterne Einspracheweg letztlich auch die Befugnis der Einsprachebehörde voraussetze, entsprechende Weisungen zu erteilen (a.a.O.). Dies lege insgesamt eine sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für den vorliegenden Fall nahe (a.a.O.).

1.2.          Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann vorliegend gefolgt werden und die Beschwerdeführerin bringt nichts Gegenteiliges vor. Entsprechend ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Verfügung vom 19. November 2024) zuständig. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin kritisiert zur Hauptsache, dass die IV-Stelle im Zusammenhang mit einem Regressfall zu Unrecht und auch zu weitgehend Akten an die Haftpflichtversicherung herausgegeben habe.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass sie gesetzlich dazu verpflichtet gewesen sei, die bis zum Mai 2023 vorliegenden IV-Akten an die Haftpflichtversicherung auszuhändigen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Datenübermittlung der Beschwerdegegnerin an die H____ Versicherung rechtmässig gewesen ist.

3.                

3.1.          3.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Herausgabe der IV-Akten resp. die Datenübermittlung als solche. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin mit der Herausgabe der IV-Akten an die H____ Versicherung insbesondere gegen die Ziffern 3, 6 und 7 von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) vom 25. September 2020 verstossen (Beschwerde, S. 1).

3.1.2. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Durchführung des Regresses eine im Sozialversicherungsrecht verankerte Aufgabe der Invalidenversicherung darstellt (vgl. Art. 6a IVG). Wie bei der Amts- und Verwaltungshilfe findet sich auch für das in Art. 47 Abs. 1 ATSG geregelte Akteneinsichtsrecht eine spezifische Regelung bezüglich des Rückgriffs. So bestimmt dessen lit. d, dass dieses Recht auf Einsicht in die Akten sowohl der haftpflichtigen Person als auch deren Versicherung für die Daten, welche im Hinblick auf die Beurteilung einer Regressforderung notwendig sind, zusteht (Matthias Huber, Der Rückgriff der gesetzlichen Unfallversicherung im Medizinalhaftpflichtfall, Eine praxisnahe Darstellung, Zürich 2022, Rz. 79). Im gleichen Sinne lässt sich dem Kreisschreiben über die Aufgaben der IV-Stellen bei der Ausübung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte unter dem Titel «Datentransfer ohne Vollmacht» in Rz. 305 entnehmen, dass grundsätzlich die Bestimmungen des „Kreisschreibens über die Schweigepflicht und die Datenbekanntgabe in der AHV/IV/EO/EL/FamZLw/FamZ gelten. Weiter wird in Rz. 306 des Kreisschreibens folgendes vermerkt:

«Soweit keine überwiegenden Privatinteressen entgegenstehen, sind die IVST/Regressdienste ermächtigt, auf ein schriftliches und begründetes Gesuch hin im Einzelfall den haftpflichtigen Dritten und ihren Versicherern Daten bekannt zu geben, Akteneinsicht zu gewähren oder Aktenmaterial zuzustellen, wenn:

1. die Sozialversicherung gegenüber haftpflichtigen Dritten oder ihren Versicherern einen Regress angezeigt hat und bereits eine Leistungsbekanntgabe erfolgt ist, sowie die Daten zur Abklärung des Rückgriffsanspruchs erforderlich sind und

2. das Regress verfahren noch nicht abgeschlossen ist.»

3.1.3. Die Bekanntgabe eines Rückgriffsanspruchs mittels Regressankündigung an die hiervon betroffene Haftpflichtversicherung stellt eine hinreichende Legitimation zur Einsichtnahme in die fraglichen Akten dar (vgl. Huber, a.a.O., Rz. 80). Diese liegt im vorliegenden Fall vor, steht doch der Rückgriff der Invalidenversicherung real in Frage, weil die IV-Stelle u.a. mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 ein Regressverfahren eingeleitet hat, um für die erbrachten Leistungen auf das Spital bzw. dessen Haftpflichtversicherung Rückgriff nehmen zu können (vgl. IV-Akte 93). Abgesehen davon hält Art. 28 Abs. 2 ATSG fest, dass Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen haben, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind und dass diese Personen und Stellen zur Auskunft verpflichtet sind. Gemäss Müller stützt sich das Akteneinsichtsrecht der Haftpflichtversicherung auf Art. 47 Abs. 1 lit. d ATSG, also nicht auf eine Vollmacht, sondern eine gesetzliche Ermächtigung, so dass die Akten auch dann an den Haftpflichtversicherer herauszugeben sind, wenn der Regressdienst Forderung gestellt hat und die Haftpflichtversicherung die IV-Akten einverlangt, die versicherte Person aber interveniert und der IV-Stelle die Ermächtigung entzieht (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1447). Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Haftpflichtversicherer bei den Abklärungen und dem Sammeln von Beweisen nicht bloss in eigenem Interesse handelt, sondern auch im Interesse der Versichertengemeinschaft und damit im öffentlichen Interesse, weshalb der Geschädigte derartige Vorkehrungen zu dulden hat (Huber, a.a.O., Rz. 74 m.H.). Ferner weist die Lehre darauf hin, dass die Bearbeitung hochsensibler bzw. – nach dem Wortlaut des Gesetzes – «besonders schützenswerter Personendaten», namentlich der Daten über die Gesundheit der versicherten Person (Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG), eine unabdingbare Voraussetzung für die rückgriffsweise Regulierung von Medizinalhaftpflichtfällen darstellt (Huber, a.a.O., Rz. 56). Wer Leistungsansprüche gegenüber einer öffentlichrechtlichen Sozialversicherung stelle, müsse davon ausgehen, dass zwecks Abklärung ebendieser Ansprüche auch Daten, u.a. sensible Personendaten, von der Verwaltung eingeholt, bearbeitet (und teils auch weitergeleitet) werden müssen (vgl. Huber, a.a.O., Rz. 66).

3.2.          Dem Herausgabeanspruch ist deshalb grundsätzlich Folge zu leisten, ausser die versicherte Person könne überwiegende private Interessen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ATSG belegen. Solche dürften eher selten vorliegen (Müller, a.a.O., Rz. 1454 m.H.). Auch im vorliegenden Fall ist dies nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin macht in ihren Rechtsschriften kein überwiegendes persönliches Interesse geltend und führt ein solches auch nicht näher aus.

3.3.          Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Herausgabe von sensiblen und persönlichen Daten entgegen der expliziten Willenserklärung der betroffenen Person gemäss dem FAQ des Bundesamtes für Justiz unter Punkt 3.4.1 Seiten 12 und 13 nicht erlaubt sei (Beschwerde, S. 4). Steht einer Person oder Stelle ein Recht auf Akteneinsicht zu, wie vorliegend dem Haftpflichtversicherer gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. d ATSG (vgl. Erwägung 3.1.2. vorstehend), entfällt die Pflicht zur Verschwiegenheit und infolgedessen auch die Notwendigkeit einer Einwilligung der betroffenen Person (Huber, a.a.O., Rz. 75 m.H.). Darüber hinaus hält das von der Beschwerdeführerin zitierte Merkblatt des Bundesamtes für Justiz zur Totalrevision des Datenschutzgesetzes ausdrücklich fest, dass die Einwilligung bei Datenbearbeitungen durch Bundesorgane weniger wichtig ist als im privatrechtlichen Bereich (Beschwerdebeilage 6). Hier ist vor allem das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage von Bedeutung (a.a.O.), die vorliegend, wie bereits aufgezeigt, gegeben ist.

3.4.          3.4.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass das der H____ Versicherung zugesendete Aktenmaterial über den 31. März 2018 hinaus gehe. Da die Rentenleistungen an die Beschwerdeführerin per 31. März 2018 eingestellt worden seien, sei die über den 31. März 2018 hinausgehende Datenübermittlung zu weitgehend. Die Beschwerdegegnerin begründe in der erlassenen IV-Verfügung vom 19. November 2024 nicht, weshalb diesem über den 31. März 2018 hinausgehenden Aktenmaterial entscheidende Bedeutung zukomme, die für die Abwicklung des Regresses notwendig wäre (a.a.O.).

3.4.2. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, dass die IV-Stelle seit dem Februar 2018 keine Rentenleistungen mehr ausrichtete, treffe zu. Sie habe einer Beschwerde in der damaligen Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. Dies habe zur Folge gehabt, dass trotz der Rückweisung des Gerichts keine Rentenleistungen ausgerichtet worden seien. Es seien jedoch in dieser Zeit weitere Abklärungen wie medizinische Gutachten erfolgt, um die Invalidität und damit das Bestehen eines Rentenanspruchs abzuklären. Damit sei zum Zeitpunkt, als die IV-Stelle die Akten an die H____ Versicherung versandt habe nicht bereits festgestanden, dass nach dem Februar 2018 kein Rentenanspruch bestehe. Insofern sei der Umfang der möglichen Regressforderung der IV-Stelle gegenüber der H____ zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschliessend bekannt gewesen. Zwar habe die IV-Stelle später eine Verfügung erlassen, dass sie den Rentenanspruch rückwirkend per April 2018 aufhebe. Diese Verfügung sei aber noch nicht rechtskräftig. Anhand der nach dem April 2018 ergangenen IV-Akten könne die Haftpflichtversicherung zumindest den Umfang des möglichen Regressanspruchs der Invalidenversicherung vorläufig abschätzen (Beschwerdeantwort, Rz. 14).

3.4.3. Zudem treffe es nicht zu, dass die Invalidenversicherung nach dem April 2018 überhaupt keine Geldleistungen entrichtet habe. So habe die Beschwerdeführerin während der Integrationsmassnahmen von Januar 2021 bis Juli 2021 ein Taggeld erhalten (Beschwerdeantwort, Rz. 15). Dieses habe Erwerbsersatzcharakter. Auch für diese Leistungen könne die Invalidenversicherung gegenüber der Haftpflichtversicherung Rückgriff nehmen. Damit seien auch in der Periode von 2018 bis Mai 2023 Leistungen ausgerichtet worden, für die ein Regress in Frage komme. Insoweit lasse sich nicht aussagen, dass die Invalidenversicherung in dieser Zeit keine Leistungen erbracht habe und der Aktenversand an die Haftpflichtversicherung deshalb schon von Vornherein unzulässig gewesen sei (Beschwerdeantwort, Rz. 15).

3.4.4.  Sofern dem Akteneinsichtsrecht nach Art. 47 Abs. 1 ATSG keine überwiegenden Privatinteressen entgegenstehen, begründet dasselbe eine Herausgabepflicht des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich aller verfahrensbezogener Akten (Huber, a.a.O., Rz. 76). Das sozialversicherungsrechtliche Akteneinsichtsrecht umfasst demnach sämtliche Aktenstücke, welche Grundlage für einen Entscheid in der Sache bilden können (Huber, a.a.O., Rz. 83 m.H.). Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich vorliegend als nachvollziehbar und schlüssig. Da auch nach der Einstellung der Rente ergangene Akten für die Beurteilung der Regressforderung relevant sein können, erweisen sich auch die über den 31. Mai 2018 hinausgehenden Akten als entscheidrelevant.

3.5.          3.5.1. Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es dieses ausserhalb der Rückgriffperiode übergebene Aktenmaterial der Gegenseite im Haftpflichtprozess ermöglicht habe in Form der Noveneingabe vom 23. Juni 2023 die Beschwerdeführerin in deren Persönlichkeit nach Art. 27 ff. ZGB zu verletzen und ihren Charakter und ihre Persönlichkeit zu beschmutzen (Beschwerde, S. 2). Die Beschwerdeführerin sei davon überzeugt, dass diese Herausgabe ausschliesslich den Sinn gehabt habe, der Gegenseite im parallelen Haftpflichtprozess, sensible und persönliche Daten als auch Informationen der Beschwerdeführerin zuteil werden zulassen, damit die Position der Beschwerdeführerin bewusst geschwächt werden könne (Beschwerde, S. 3).

3.5.2. Hierzu ist auszuführen, dass eine Absicht der Invalidenversicherung, die Position der Beschwerdeführerin im parallel laufenden privaten Haftpflichtprozess zu schmälern, nicht ersichtlich ist, zumal dies die Position der Invalidenversicherung beim Regress ebenfalls schwächen könne, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht selber hinweist (Beschwerdeantwort, Rz. 17). Zudem kann die mögliche Verschlechterung der Position der versicherten Person in einem parallel laufenden haftpflichtrechtlichen Verfahren allein nicht bereits ein überwiegendes privates Interesse darstellen, da ansonsten das Recht der allenfalls regresspflichtigen Haftpflichtversicherung auf Einblick in die Daten praktisch nie ausgeübt werden könnte, weil die Möglichkeit der Verschlechterung der Position der betroffenen Person in einem parallel verlaufenden zivilrechtlichen Verfahren letztlich immer besteht (Beschwerdeantwort, Rz. 12; Duplik, S. 1). Worin vorliegend die Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführerin liegen soll, wird von ihr nicht näher ausgeführt und ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Haftpflichtversicherung auch im zivilrechtlichen Haftpflichtverfahren den Beizug der IV-Akten hätte verlangen können, sodass sie auch über diesen Weg Kenntnis davon hätte erlangen können. Weitere Gründe, die ein überwiegendes privates Interesse darstellen könnten, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Sie verweist einzig darauf, dass ihr Charakters und ihre Persönlichkeit beschmutzt worden seien, wovon jedoch keine Rede sein kann.

3.6.          3.6.1. Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin, dass die H____ Versicherung ihr Akteneinsichtsgesuch nicht näher begründet habe (Beschwerde, S. 3). Sinngemäss macht sie geltend, die Beschwerdegegnerin habe dem nicht substantiierten Akteneinsichtsgesuch, ohne weitere Rückfragen nicht entsprechen dürfen (a.a.O.). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Das Gesuch des Haftpflichtversicherers erfolgte im vorliegenden Fall per E-Mail, d.h. schriftlich und unter Hinweis auf die Regressanzeige der Ausgleichskasse [...] vom 10. August 2010 sowie die Mail von Frau J____ vom 27. Juli 2022 (vgl. Beschwerdebeilage/BB 3), womit es ausreichend begründet war.

3.6.2. Zum Hinweis der Beschwerdeführerin, dass das Akteneinsichtsgesuch keine expliziten Gesetzesartikel beinhaltet habe, auf welchen sich das Gesuch um Akteneinsicht der zuständigen Haftpflichtversicherung gestützt habe (Triplik, S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die Nennung eines Gesetzesartikels kein Gültigkeitserfordernis darstellt. Entscheidend ist, dass eine gesetzliche Grundlage zur Akteneinsicht gegeben ist. Diese ist vorliegend mit Art. 47 Abs. 1 lit. d ATSG vorhanden (vgl. Erwägung 3.1.2. vorstehend).

3.6.3. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass das Akteneinsichtsgesuch unverschlüsselt per E-Mail übermittelt wurde (Triplik, S. 2). Der auf das Akteneinsichtsgesuch der Versicherungsgesellschaft folgende Mailverkehr durch die Ausgleichskasse des Kantons [...] sei per E-Mail stets verschlüsselt erfolgt (Triplik, S. 2). Allerdings handelt es sich bei der verschlüsselten E-Mailkommunikation ebenfalls nicht um ein gesetzliches Erfordernis. Ferner kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Hinweis, dass die Kantone Bern und Luzern betreffend Akteneinsichtsrecht strengere Vorgaben hätten (Triplik, S. 3), nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.7.          3.7.1. Schliesslich äussert sich die Beschwerdeführerin auch inhaltlich zu den an die Haftpflichtversicherung übermittelten Daten. So argumentiert sie, dass die Verfügung zur Aufhebung des Rentenanspruchs noch nicht rechtskräftig sei, weshalb das Gutachten von Prof. Dr. med. F____ kein rechtskräftiges Beweismittel darstelle und somit in Bezug auf mögliche Regressforderungen gegenüber der Haftpflichtversicherung nicht relevant sei. Entsprechend falle auch das Argument dahin, dass das Gutachten von Prof. Dr. med. F____ zur weiterführenden Beurteilung einer Regressforderung dienlich sei (Replik, S. 7). Dass dem so sei, belege auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 6. November 2018, worin unter Berufung auf BGE 143 V 418, und BGE 141 V 9 E. 6.3.2. im Rahmen der geänderten Rechtsprechung festgehalten worden sei, dass das Gutachten von Prof. Dr. med. F____ in Analogie zu psychischen Erkrankungen, keinem strukturierten Beweisverfahren unterzogen worden sei, womit dessen Validität in Bezug auf die Bemessung einer potenziellen Regressforderung entfalle (Replik, S. 7).

3.7.2. Bei diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich um Vorbringen, die nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im haftpflichtrechtlichen Verfahren einzubringen sind. Sie betreffen nicht die Frage der Rechtmässigkeit der Aktenherausgabe, sondern die Würdigung der herausgegebenen Akten, die im haftpflichtrechtlichen Verfahren zu erfolgen hat. Folglich ist darauf im vorliegenden Zusammenhang nicht näher einzugehen.

3.8.          Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Herausgabe der Akten der Invalidenversicherung an die Haftpflichtversicherung (auch über den 31. Mai 2018 hinaus) zu Recht erfolgt ist und die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet sind.

4.                

4.1.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 

4.2.          Da die Beschwerdeführerin ihre Rechtsschriften selber verfasst hat und die Vertretungsanzeige vom 10. Oktober 2025 erst nach Abschluss des Schriftenwechsels einging, ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.3.          In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG ist das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die vorliegende Streitigkeit betrifft indes keine Leistungen der Invalidenversicherung, weshalb das Verfahren kostenlos ist.

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.3 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 IV.2025.3 (SVG.2026.17) — Swissrulings