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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.08.2025 IV.2025.22 (SVG.2025.208)

August 6, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,800 words·~34 min·6

Summary

IVG

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6. August 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli , Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. iur. Caroline Franz Waldner, Behindertenforum Region Basel, Bachlettenstrasse 12, 4054 Basel   

                                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.22

Verfügung vom 13. Januar 2025

Anforderungen an beweiskräftiges Gutachten; nicht erfüllt

Tatsachen

I.        

a) Die Beschwerdeführerin, geboren 1971, kam im Alter von 21 Jahren aus der Türkei in die Schweiz und arbeitet als Pflegefachfrau, zuletzt bis 2012 als Stationsleiterin in einem Altersheim (IV-Akte 1 und 101 S. 6). Sie ist seit 1992 verheiratet und Mutter von zwei Söhnen (Jahrgang 1995 und 2003, IV-Akte 1 und 10 S. 19). Der ältere Sohn hat eine Behinderung (IV-Akte 130 S. 2). Aufgrund von Beschwerden am linken Fuss (Fersensporn) (IV-Akte 21, S. 10) bescheinigte Dr. med. B____, Facharzt für Chirurgie FMH, der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Dezember 2010 bis zum 31. Januar 2011 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Oktober 2011 (IV-Akte 17, S. 2, 18 ff.). Ab Mitte 2011 setzte bei der Beschwerdeführerin zusätzlich eine depressive Entwicklung ein (IV-Akten 17, S. 18; 21 S. 1, 6 f.), aufgrund derer sie Ende 2011 in der C____ hospitalisiert war (IV-Akte 25) und anschliessend in der Tagesklinik D____ von Ende Januar 2012 bis Ende April 2012 (IV-Akte 31).

b) Im Oktober 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akten 8 und 10, S. 1-9). Per 31. März 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin (IV-Akte 40, S. 8). Am 5. Juni 2012 lehnte die IV-Stelle den Antrag auf berufliche Massnahmen der Beschwerdeführerin ab (IV-Akte 32).

c) Am 8. Januar 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der IV-Stelle an (IV-Akte 33). Nach Einholung aktueller Arztberichte der E____ (Berichte vom 17. Juni 2013, IV-Akte 44, und vom 24. März 2014, IV-Akte 54) sowie einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. April 2014 (IV-Akte 57), liess die IV-Stelle eine bidisziplinäre Abklärung durchführen (neurologisches Gutachten vom 7. März 2015, IV-Akte 69, und psychiatrisches Gutachten vom 19. März 2015, IV-Akte 68). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 73 ff.) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September 2015 eine befristete Viertelsrente vom 1. September 2012 bis zum 31. März 2014 und eine ganze Rente vom 1. April 2014 bis 30. Juni 2014 zu und lehnte einen darüberhinausgehenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente ab (IV-Akte 86). Diese Verfügung blieb unangefochten.

d) Am 12. September 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Arztbericht vom 15. November 2017 von Frau Dr. med. F____ (IV-Akte 91) ein weiteres Mal bei der IV-Stelle an (IV-Akte 88). Dazu äusserte sich der RAD in der Stellungnahme vom 29. November 2017 (IV-Akte 93). Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 trat die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (IV-Akte 100). Diese Verfügung blieb ebenfalls unangefochten.

e) Am 13. November 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin neuerlich bei der IV-Stelle an (IV-Akte 101). Unter Vorlage des Arztberichtes vom 19. Dezember 2020 von Frau Dr. med. F____ machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (IV-Akte 105). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. April 2021 auf das Gesuch nicht ein (IV-Akte 113). Auch diese Verfügung blieb unangefochten.

f) Am 25. November 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum bei der IV-Stelle an (IV-Akte 116). Sie reichte den Arztbericht vom 4. März 2023 von Frau Dr. med. F____ ein (IV-Akte 127, S. 2). In diesem bescheinigte diese einen Major Relapse im Rahmen der seit Jahren bestehenden Depressionen (Antriebslosigkeit, Grübeln und diffusen Ängsten; IV-Akte 127, S. 2). Aufgrund des instabilen Zustandes wurde die Beschwerdeführerin zur stationären Therapie in die E____ überwiesen. Im Anschluss an die stationäre Therapie und infolge Weiterbestehens der psychiatrischen Symptome erfolgten zunächst eine teilstationäre Behandlung in der E____ (IV-Akte 133) und eine auf Traumabewältigung spezialisierte Therapie in der C____ (IV-Akte 137, S. 8 ff.).

Anschliessend holte die IV-Stelle eine Stellungnahme des RAD ein (IV-Akte 139) und liess unter Berücksichtigung des Zufallsprinzips ein externes bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neurologie bei der G____ GmbH, G____ [...], durchführen (im Folgenden G____; Gutachten vom 19. August 2024, IV-Akte 155). Gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens vom 19. August 2024 seien bei der Beschwerdeführerin eine Dysthymia (ICD-10 F.34.1), Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensgestaltung (ICD-10 Z73), ein chronifiziertes oberes Zervikalsyndrom, eine Migräne ohne Aura, ein sekundärer Spannungskopfschmerz sowie ein Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Ausfälle festzustellen. Die Gutachter attestierten eine Arbeitsfähigkeit in der letzten angestammten Tätigkeit (Altenpflegerin), mit Ausnahme von Nachtarbeit, von 100 %. Zudem sei keine Verschlechterung des psychischen Zustands gegenüber 2015 festzustellen (zum Ganzen IV-Akte 155, S. 6 f.).

In der Folge erliess die IV-Stelle am 28. August 2024 einen Vorbescheid, in welchem sie die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (IV-Akte 158). Die IV-Stelle stützte sich dabei auf das Gutachten der G____. Nachdem die Beschwerdeführerin am 14. November 2024 Einwände (IV-Akte 165) erhoben hat, nahm der RAD am 26. November 2024 (IV-Akte 167) Stellung. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (IV-Akte 169).

II.       

Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. Caroline Franz Waldner, Advokatin, am 12. Februar 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 13. Januar 2025 und die Zusprache einer ganzen Rente. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen und der Leistungsanspruch erneut zu prüfen. Sie legt ihrer Beschwerde einen Radiologiebericht vom 12. November 2024 bei und reicht mit Eingabe vom 27. Februar 2025 eine Stellungnahme ihrer behandelnden Psychiaterin vom 26. Februar 2025 ein.

Die IV-Stelle schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2025 (Postaufgabe 9. April 2025) auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. April 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Dr. iur. Caroline Franz Waldner, Advokatin, Rechtsdienst Behindertenforum, Basel, gewährt mit einem Selbstbehalt von Fr. 2’200.00 (inklusive MwSt.).

IV.     

Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 7. Mai 2015 an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 5. Juni 2025 hält die Beschwerdegegnerin ihrerseits an ihren Rechtsbegehren fest.

V.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 6. August 2025 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle ist in der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2025 (IV-Akte 169) gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der G____ vom 19. August 2024 (IV-Akte 155) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Altenpflegerin, mit Ausnahme von Nachtdiensten, 100 % arbeitsfähig sei. Aus gutachterlicher Sicht sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber 2015 ersichtlich.

2.2.          Die Beschwerdeführerin rügt den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens der G____. Sie bemängelt zunächst, dass sich sowohl Dr. med. H____ als auch Dr. med. I____ ihr gegenüber von Anfang an sehr kritisch und voreingenommen verhalten hätten, weshalb die Grundlage eines neutralen Gutachtens nicht mehr gegeben sei. Die Äusserungen des psychiatrischen Gutachters Dr. med. H____ gegenüber der langjährig praktizierenden und klinikerfahrenen Psychiaterin Dr. med. F____, wonach ihre Einschätzung nicht valide verwertbar und ihre Annahme einer PTBS und einer andauernden Persönlichkeitsveränderung konstruiert wirke, seien abwertend und falsch. Im Weiteren sei der psychiatrische Gutachter nicht ausreichend auf die divergierenden Berichte (vgl. Austrittsbericht E____, IV-Akte 130 S. 3 ff.; Austrittsbericht teilstationär E____, IV-Akte 133; Therapiebericht C____, IV-Akte 137, S. 8 ff.) wie auch auf die Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. med. F____ (vgl. Bericht vom 4. März 2023, IV-Akte 127, S. 2) eingegangen. Bei der Beschwerdeführerin sei von einer Fülle von lebensgeschichtlichen Belastungen (Pflege ihres schwerbehinderten Kindes, Tod ihrer Schwester, Verlust von Freunden durch Erdbeben) auszugehen, sodass die Qualifikation derselben als rein psychosoziale Belastungsfaktoren im Sinne invaliditätsfremder, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigender Faktoren, nicht überzeuge. Vielmehr hätten die über Jahre anhaltenden seelischen Belastungen zu zwischenzeitlich behandlungsbedürftigen Beschwerden geführt. Im bidisziplinären Gutachten als auch in der Stellungnahme von Dr. med. J____ (RAD-Bericht vom 16. Dezember 2024, IV-Akte 167) fehle diesbezüglich eine qualifizierte Auseinandersetzung. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F____ wie auch die Kliniken E____ und C____ hätten im Gegensatz dazu ein psychiatrisches Krankheitsbild in Form einer PTBS bzw. einer Persönlichkeitsveränderung bejaht, ebenso spreche der ermittelte Wert anhand des Beck-Depressions-Inventars (BDI) für eine Depression schweren Ausmasses. Ausserdem hätten die Abklärungen gemäss BDI nicht im Rahmen der neurologischen Begutachtung gemacht werden dürfen, da es sich hierbei um ein Beurteilungsinstrument aus dem Fachbereich der Psychiatrie handle. Zusätzlich zeige die Tonaufnahme der psychiatrischen Begutachtung eine oberflächliche Befragung der Beschwerdeführerin. Dr. med. H____ habe die Fragen in Kürze abgearbeitet und kaum Rückfragen gestellt. Die Beschwerdeführerin sei durch das Diktieren laufend in ihren Ausführungen unterbrochen worden. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin den im Gutachten geäusserten Vorwurf nicht authentischer Beschwerdepräsentation bzw. eines deutlichen Aggravationsverhaltens (IV-Akte 155, S. 51 und 56) zurück, da er sich nicht mit den bisherigen Berichten behandelnder oder involvierter Fachpersonen decke. Auch der Gutachter Dr. med. I____ habe die Beschwerdeführerin als «kooperativ und motiviert» erlebt (IV-Akte 155, S. 34).

2.3.          Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Auffassung, dem bidisziplinären Gutachten der G____ vom 19. August 2024 komme Beweiswert zu und der medizinische Sachverhalt sei umfassend abgeklärt worden. Die divergierenden Berichte würden nicht ausreichen, um die gutachterliche Darstellung in Zweifel zu ziehen. In Bezug auf die Rüge bezüglich der Aussagen des psychiatrischen Gutachters Dr. med. H____, dass die Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin nicht valide verwertbar seien und ihre Diagnose konstruiert wirke, räumt die Beschwerdegegnerin ein, dass diese Formulierungen unwirsch und ungelenk erscheinen würden. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass sich im Rahmen eines Symptomvalidierungsverfahrens auffällige Werte ergeben hätten, die für ein nicht authentisches Antwortverhalten sprächen. Unabhängig davon, ob ein solches Verhalten bewusst oder unbewusst erfolge, relativiere es die Angaben der betroffenen Person zu Beschwerden und Symptomen. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Berichte (Berichte der E____ und der C____, IV-Akten 130, 133 und 137) würden keine neuen objektiven Befunde enthalten, die nicht vom Gutachter erkannt worden seien. Lediglich im Bericht der C____ sei die Diagnose (und nicht nur der Verdacht) einer PTBS gestellt worden. Allerdings handle es sich bei dieser nicht explizit um eine fachärztliche psychiatrische Beurteilung und sei deshalb auch nicht eindeutig. Ebenso habe der Sachverständige bei seiner Untersuchung, anders als die C____ und die E____, keine schwerwiegenden depressiven Befunde erheben können. Auch wenn bei der Beschwerdeführerin erhebliche psychosoziale Belastungssituationen bestanden, brauche es für die Annahme einer Invalidität ein fachärztliches schlüssig festgestelltes und umso ausgeprägteres Substrat. Ein solches sei jedoch nicht vorhanden. Zudem erscheine eine andauernde Persönlichkeitsstörung mit den vorliegenden Arztberichten nicht schlüssig ausgewiesen und ist von der behandelnden Psychiaterin nicht ausreichend begründet.

2.4.          Die Beschwerdeführerin entgegnet, dass eine qualifizierte Abklärung zur Frage, ob die über Jahre andauernden seelischen Belastungen zwischenzeitlich zu anhaltenden und behandlungsbedürftigen Beschwerdebildern geführt habe, fehle. Die Beschwerdegegnerin bringt duplikweise vor, dass erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren, nicht aber eine posttraumatische Belastungsstörung aus den aktenkundigen Berichten ersichtlich seien und dass die Auswirkungen der Belastungsfaktoren nicht als Invalidität gelten würden.

2.5.          Umstritten ist somit der Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens der G____ vom 19. August 2024, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. H____.

3.                

3.1.          Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2.          Im Rahmen einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln analog anwendbar (statt vieler: Urteil 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.2.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen bestehen (BGE 141 V 9 E.2.3 mit weiteren Hinweisen).

3.3.          Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben. Grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neuanmeldung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden IV-fremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich von längerer Dauer oder behandelbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 

3.4.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4).

3.5.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

3.6.          Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer ärztlichen psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens. Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in zwei Kategorien systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» sind dies (1) Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, (3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, (4) Komorbiditäten, (5) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer Kontext». In der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt es sich um die Frage (1) der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und (2) des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks. Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der im Einzelfall relevanten Indikatoren geben, müssen dem Rechtsanwender die erforderlichen Indizien verschaffen, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).

3.7.          Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E. 3.3) ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1. mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

3.8.          Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 4.3.3). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind aber insoweit auszuklammern, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kausalen versicherten Aspekte zu umschreiben. Mit anderen Worten finden soziale Faktoren keine Berücksichtigung, sobald sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 und 4.3.3). Eine krankheitswertige Störung respektive eine Abhängigkeitsproblematik muss folglich - und auch nach neuerer Rechtsprechung - umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (BGE 145 V 215 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2015, 9C_140/2014, E. 3.3). Wohl überschneiden sich krankheitswertige psychische Störungen und psychosoziale und soziokulturelle Aspekte oftmals. Ob dabei aber ein verselbstständigter Gesundheitsschaden vorliegt, ist im Rahmen des mit BGE 141 V 281 eingeführten strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen, indem die betreffenden Umstände und ihre Entwicklung als Ressourcen oder Belastungsfaktoren in den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 f.) bewertet werden (vgl. statt vieler: BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Dabei werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2025, 8C_441/2024, E. 6.1. mit weiteren Hinweisen).

4.                

4.1.          Im vorliegenden Fall ist die Verfügung vom 9. September 2015, basierend auf dem Gutachten von März 2015 (psychiatrisches Gutachten vom 19. März 2015 und neurologisches Gutachten vom 7. März 2025, IV-Akten 68 und 69) massgebender Referenzzeitpunkt (siehe oben E. 3.4) für den Beurteilungs- und Vergleichszeitraum. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Verfügung ebenfalls auf die Beurteilung des RAD vom 16. Juli 2015 (IV-Akte 83). Im Nachfolgenden werden daher die entscheidwesentlichen medizinischen Unterlagen seit der Anmeldung vom Dezember 2022 bis zum bidisziplinären Gutachten von Dr. med. univ. I____ (Facharzt für Neurologie) und Dr. med. H____ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Gutachten vom 19. August 2024, IV-Akte 155) kurz dargestellt, wobei als Ausgangslage zunächst das Gutachten vom 7. März 2015 in den wesentlichen Aussagen wiedergegeben wird.

4.2.          Im psychiatrischen Gutachten vom 19. März 2015 diagnostizierte Dr. med. K____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00). Aus psychiatrischer Sicht lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer alternativen Tätigkeit von 15 % begründen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er zusätzlich akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; IV-Akte 68).

Im neurologischen Gutachten vom 7. März 2015 diagnostizierte Dr. med. L____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein diskretes, rechtsbetontes Cervicalsyndrom mit leichter und leicht schmerzhafter Funktionseinschränkung betreffend Rotation nach rechts ohne neurologische Ausfälle in diesem Zusammenhang, ein diskretes lumbovertebrales Syndrom ohne Funktionseinschränkung ohne neurologische Ausfälle in diesem Zusammenhang und Migräne ohne Aura. Für die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf liege keine qualitative oder quantitative Einschränkung vor, ein bis zwei Tage Arbeitsausfälle pro Monat seien aber möglich. Zumutbar seien sämtliche Arbeitstätigkeiten mit Ausnahme von körperlichen Schwerarbeiten in vollem Pensum, wobei ein bis zwei Tage Arbeitsausfälle pro Monat möglich seien. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Gutachter Spannungskopfschmerzen und einen Status nach rezidivierendem, linksbetontem Fersensporn mit Fasciitis plantaris (IV-Akte 69).

4.3.          Die behandelnde Ärztin Dr. med. F____ äusserte sich in den Arztberichten vom 4. März 2023 (IV-Akte 127) und 10. Dezember 2023 (IV-Akte 137) zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Diagnostisch gehe sie von einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (F62.1) aus. Somatisierungstendenzen seien ebenfalls objektivierbar und klinisch zeige sich ein Major Relapse der seit ca. 13 Jahren bekannten Depression. Eine Stabilisierung des psychischen Zustands sei im ambulanten Setting nicht realistisch. Die Beschwerdeführerin befinde sich generell auf einem niedrigen Funktionsniveau und sie brauche all ihre Ressourcen im Alltag, um ihre Kinder zu hüten und den Haushalt zu erledigen (Bericht vom 4. März 2023). Im Bericht vom 10. Dezember 2023 bestätigte Dr. med. F____, dass die Beschwerdeführerin immer noch und trotz stationärer Behandlung auf einem schlechten Funktionsniveau sei, und sie nicht von einer guten Prognose hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ausgehe. Hinsichtlich der Diagnosen verwies die Ärztin auf den Austrittsbericht der C____ vom 6. Oktober 2023 (IV-Akte 137, S. 8 ff., siehe zu den Diagnosen unten Erw. 4.5). Schliesslich seien laut Dr. med. F____ Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bei der Beschwerdeführerin nach wie vor objektivierbar.

4.4.          Im Bericht der E____ vom 26. Juni 2023 (IV-Akte 130) über den stationären Aufenthalt vom 15. März 2023 bis zum 2. Juni 2023 sowie im Bericht der E____ vom 7. August 2023 (IV-Akte 137, S. 13) über den teilstationären Aufenthalt vom 5. Juni 2023 bis 6. August 2023 diagnostizierten die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine posttraumatische Belastungsstörung V.a. (ICD-10 F43.1) und eine nichtorganische Insomnie (F51.0). Auslöser der Krise sei das Erdbeben in der Türkei gewesen, es habe bei ihr Ängste und Sorgen verstärkt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund von Flashbacks, Albträumen und Angstsymptomen mit vegetativen Beschwerden für eine anschliessende traumaspezifische Therapie in der C____ angemeldet.

4.5.          Anlässlich des stationären Aufenthalts in der C____ vom 2. August 2023 bis 29. September 2023 diagnostizierte Oberärztin Dr. med. M____, Fachärztin für Innere Medizin FMH und Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM), im Austrittsbericht vom 6. Oktober 2023 (IV-Akte 137, S. 8 ff.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und stellte als Nebendiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63) und Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56). Die Beschwerdeführerin habe einerseits ihre Kündigung als traumatisch erlebt und habe Schwierigkeiten, sich emotional davon zu distanzieren, andererseits habe sich eine hohe Grundbelastung gezeigt (gewaltsamer Tod ihres Vaters durch den Vater ihres Mannes in der Türkei, die Betreuung ihres in Folge einer Epilepsie-Erkrankung geistig behinderten, erwachsenen Sohnes). Diese Grundbelastung lasse sich kaum vermindern, sodass neue Belastungen kaum mehr zu bewältigen seien. Sie gingen davon aus, dass die Traumatisierung rund um den Tod ihres Vaters die Grundlage der deutlich eingeschränkten Belastbarkeit darstelle. Auf diesem Boden stelle die Kündigung eine unüberwindbare Schwierigkeit dar, von der sie sich nicht mehr zu distanzieren vermöge und ihre Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit nachhaltig beeinflusse. Aufgrund der Ausprägung der psychischen Belastung und der Erschöpfung sei aus ihrer Sicht nicht mit einer baldigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen.

4.6.           Dr. med. I____ und Dr. med. H____ diagnostizierten im bidisziplinären Gutachten der G____ vom 19. August 2024 eine Dysthymia (F34.1), Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensgestaltung Z73 (ICD-10), ein chronifiziertes oberes Zervikalsyndrom mit leicht schmerzhafter Funktionseinschränkung betreffend Rotation ohne neurologische Ausfälle, eine Migräne ohne Aura, einen sekundären Spannungskopfschmerz sowie ein Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Ausfälle und ohne Funktionseinschränkungen. Der Beschwerdeführerin seien alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit folgenden qualitativen Einschränkungen zumutbar: keine Tätigkeiten unter Zeitdruck oder mit sonstigen äusseren Stressfaktoren, keine Tätigkeiten im Dreischichtbetrieb bzw. in Nachtschicht. Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit der Altenpflegerin stelle, mit Ausnahme von Nachtdiensten, eine optimal angepasste Tätigkeit dar. Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand gegenüber 2015 nicht massgebend verändert. Es bestehe aber eine erhebliche Aggravation der Beschwerden. Es bestünden erhebliche soziale Belastungen vorrangig durch die Erkrankung des Sohnes und die zeitweise belastende Ehesituation. Eine verselbständigte psychische Störung liege nicht vor, welche [ein durchaus] im aktuellen Querschnitt wie auch im Längsschnittverlauf die bestehenden erheblichen Inkonsistenzen erklären könnten. Auch auf neurologischem Fachgebiet könnten die Beschwerden nur teilweise erklärt werden (Gesamtbeurteilung vom 19. August 2024, IV-Akte 155 S. 6). Als Inkonsistenzen (IV-Akte 155 S. 5) führten die Gutachter die Ergebnisse im SFSS (mit Darstellung exorbitant erhöhtes Ausmass von Pseudoschmerzen) sowie im BDI (schwerste depressive Symptomatik zwar darstellend, welche im klinisch-psychischen Befund aber nicht nachvollziehbar bestünden). Das Aktivitätsniveau im Alltag könne eine schwerwiegende Beeinträchtigung nicht objektivieren. Vielmehr zeige es Lebensumstände auf, welche die primäre Zweckbindung ihrer persönlichen Ressourcen und Rollenpriorität erkläre (Hausfrau, Versorgung der Familie mit behindertem Kind).

4.7.          Im neurologischen Teilgutachten vom 19. August 2025 diagnostizierte Dr. med. I____ ein chronifiziertes oberes Zervikalsyndrom mit nur leicht schmerzhafter Funktionseinschränkung betreffend Rotation ohne neurologische Ausfälle, Migräne ohne Aura, sekundäre Spannungskopfschmerzen und ein Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Ausfälle ohne Funktionseinschränkung. Aus neurologischer Sicht liessen sich die von der versicherten Person angegebenen Beschwerden nur zu einem geringen Teil von neurologischer Seite erklären. Ein strukturmorphologisches Korrelat könne weder zerebral noch im Bereich des peripheren Nervensystems lokalisiert werden, einzig der muskuloskelettale Befund und der damit verbundene nozizeptive Schmerz biete ein Erklärungsmodell. Die versicherte Person sei durch mehrere Schicksalsschläge in der Familie, Betreuung des Sohnes mit Behinderung, schwierige Wohnsituation, Versterben von Verwandten, eheliche Probleme, Traumaerfahrungen und finanzielle Sorgen kompromittiert. Die Beschwerdeführerin könne in vollem Zeitumfang in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in angepasster Tätigkeit arbeiten, sie sei prinzipiell zu 100 % arbeitsfähig und es bestehe keine Leistungseinschränkung. Die Arbeitsfähigkeit sei retrospektiv seit der letzten Begutachtung 2015 vorhanden (IV-Akte 155, S. 39 ff.).

4.8.          Im psychiatrischen Teilgutachten vom 19. August 2025 diagnostizierte Dr. med. H____ eine Dysthymia (F34.1) und ein Problem mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensgestaltung Z73 (ICD-10). Gemäss dem Gutachter habe die Versicherte eine sehr gute Schul- und Berufsausbildung sowie erhebliche berufliche Erfahrung. Zusätzlich sei an Ressourcen der Rückhalt durch Ehemann und den gesunden Sohn zu nennen. Belastend wirke sich die Pflege des schwerbehinderten Sohnes aus. Aus psychiatrischer Sicht seien vorrangig psychosoziale und somit psychoreaktive Aspekte der psychischen Beschwerden festzuhalten, aber auch erhebliche Zeichen einer aggravatorischen und nicht authentischen Beschwerdepräsentation hinsichtlich der subjektiven Darstellung des Schweregrades der psychischen Symptomatik als auch der subjektiv angegebenen Funktionseinschränkungen. Dieses Verhalten sei aber nicht durch eine krankheitswertige versicherungspsychiatrisch relevante Störung erklärbar. Vielmehr sei der Kontext psychosozialer Belastungen und konkurrierender Ziele evident. Zudem liege eine verselbstständigte versicherungspsychiatrische Störung nicht vor und die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung seien nicht erfüllt, da jeweils subjektiv angegebene affektive Verschlechterungen im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungen genannt würden und damit reaktiv zu werten seien. Aus den angegebenen Belastungen wie das Erdbeben in der Türkei und die Krebserkrankung der Mutter könne keine besondere, die berufliche Leistungsfähigkeit einschränkende Belastung festgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit betrage in angestammter sowie in angepasster Tätigkeit 100 % und es bestehe keine Einschränkung der Leistung auf psychiatrischem Fachgebiet. Es sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinsichtlich Arbeitsrelevanz gegenüber 2015 ersichtlich (IV-Akte 155, S. 52 ff.).

5.               Zu untersuchen ist, ob auf das bidisziplinäre Gutachten der G____ vom 19. August 2025, insbesondere auf das psychologische Teilgutachten, abgestellt werden kann.

5.1.          Der psychiatrische Gutachter Dr. med. H____ stellte lediglich eine Disthymia fest, während die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F____ im Arztbericht vom 10. Dezember 2023 (IV-Akte 137) mit Verweis auf den Austrittsbericht der C____ vom 6. Oktober 2023 (IV-Akte 137, S. 8 ff.), sowie die behandelnden Ärzte während der stationären Behandlung und der teilstationären Behandlung in der E____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode und eine nichtorganische Insomnie diagnostizierten und den Verdacht auf eine PTBS äusserten (IV-Akte 130 und 133). Dr. med. H____ dagegen verneinte die Diagnosen einer PTBS und einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit und beurteilte diese als konstruiert und wies auf den zeitlichen Kontext der stationären und teilstationären Behandlungen hin. Er führte aus, dass die Beschwerden auf psychosoziale Umstände zurückzuführen seien.

5.2.          Zunächst ist festzustellen, dass sowohl im Gutachten vom 19. August 2024 (vgl. IV-Akte 155) als auch in der Stellungnahme von Dr. med. J____ vom 16. Dezember 2024 (vgl. Bericht RAD, IV-Akte 167) eine qualifizierte Auseinandersetzung mit der in den E____ diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, schwere Episode, und der PTBS fehlt, welche im Sinne eines Verdachts diagnostiziert zu sein scheint. Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Bericht der Klinik C____. Eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit und die Annahme einer PTBS als konstruiert zu beurteilen und lediglich auf eine nicht authentische Beschwerdepräsentation respektive Zweckverhalten zu verweisen, reicht für eine sachliche und inhaltliche Auseinandersetzung mit divergierenden Arztberichten anlässlich mehrmonatiger stationärer und teilstationärer Behandlungen nicht aus. Die blosse Feststellung, dass die psychischen Beschwerden überwiegend als reaktiv auf die Lebenssituation einzuschätzen seien (IV-Akte 155, S. 52) und eine verselbständigte versicherungspsychiatrische Störung nicht vorliege (IV-Akte 155 S. 54), erfüllt angesichts der Schwere und Dauer der Lebensbelastungen die Anforderungen an eine qualifizierte gutachterliche Auseinandersetzung mit den gesundheitlichen Beschwerden nicht. Auch angesichts der Schwere der erhobenen Befunde anlässlich der stationären und teilstationären Aufenthalte vermag der Schluss des Gutachters, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden nicht authentisch präsentiert, nicht zu überzeugen. Ebenfalls erfolgt für die gutachterliche Herleitung der Behauptung, die BDI-Resultate seien nicht glaubhaft, weder eine Diskussion der depressiven Erkrankung unter Würdigung der Austrittberichte der E____ und der C____ noch findet eine Herleitung und Begründung der Diagnose einer Dysthymia anlässlich einer vertieften Befragung der Symptomatik statt. Dabei ist festzustellen, dass der Gutachter im Rahmen seiner medizinischen Beurteilung die Schlafstörungen und Albträume nicht mehr aufnimmt (S. 51 ff.), obschon die Beschwerdeführerin davon berichtete (S. 45). Der Gutachter verweist vorwiegend auf erhebliche soziale Belastungen mit überwiegend reaktiver Folge, die aktuelle Exploration (dazu auch nachstehend) und erhebliche Inkonsistenzen. Bezüglich der Alltagsaktivitäten, die er als Inkonsistenz aufgrund der primären Zweckbindung wertete, fällt auf, dass der Sohn sich an vier Tagen in der Tagesklinik aufhält, der Ehemann diesen am Morgen versorgt (S. 47) und der Ehemann im Übrigen auch im Haushalt mithilft. Weder würdigt er diese Umstände noch den Umstand, dass die Ehe nicht unbelastet erscheint (neurologisches Gutachten, S. 32 f.) und die Beschwerdeführerin über keine Sozialkontakte ausserhalb der Kernfamilie verfüge (S. 45). Der Tonaufnahme lässt sich dazu zudem erfahren, dass das Verhalten des Sohnes die Kontaktpflege erschwere, was der Gutachter nicht in sein Gutachten übernommen hat. Der Gutachter hätte sich intensiver mit der Frage befassen müssen, ob sich ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat, oder ob soziale Faktoren direkt negative funktionelle Folgen zeitigen. Ob dabei aber ein verselbstständigter Gesundheitsschaden vorliegt, ist zudem im Rahmen des mit BGE 141 V 281 eingeführten strukturierten Beweisverfahrens zu überprüfen (siehe dazu oben Erw. 3.8.). Es ist festzuhalten, dass sowohl in den E____ als auch in der C____ auf der Grundlage mehrwöchiger Aufenthalte übereinstimmend eine schwere und behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankung festgestellt wurde. Zwar eröffnet die psychiatrische Exploration dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedenen medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Der Gutachter ist vorliegend jedoch gerade nicht lege artis vorgegangen, weil er auf die abweichenden Beurteilungen inhaltlich nicht eingeht. Vielmehr ist dem Gutachten zu entnehmen, dass er sich zu einem wesentlichen Teil in seiner Beurteilung der Meinung des RAD aus dem Jahr 2021 anschloss. In der RAD Stellungnahme vom 2. Februar 2021 merkte Dr. med. J____ an, dass die von Dr. F____ als auslösend geltend gemachten kontinuierlichen psychosozialen und familiären Belastungsfaktoren versicherungsmedizinisch als invaliditätsfremde Faktoren eingeordnet werden müssen, welche nicht geeignet seien, eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der IV-Gesetze zu begründen. Es seien keine Evidenzen vorhanden, welche auf eine veränderte Befundlage hindeuten und zusammenfassend seien keine Hinweise auf massgebliche medizinische Veränderungen seit den letzten Abklärungen im Jahr 2015 erkennbar (zum Ganzen vgl. IV-Akte 107). Darauf nahm der Gutachter mehrfach Bezug (S. 52, S. 53), wobei er auf Seite 53 gegenüber der behandelnden Psychiaterin unsachlich wird, indem er das Vorgehen der Psychiaterin, die Beschwerdeführerin im März 2023 einer stationären Behandlung zuzuweisen, indirekt in Frage stellt und dies mit der zeitlich vorangehenden Stellungnahme des RAD vom 2. Februar 2021 begründet. Der Gutachter hat damit psychosoziale oder soziokulturelle Umstände von vornherein als nicht invalidisierend betrachtet, ohne diese einlässlich zu prüfen. Das Gutachten ist daher in diesem Punkt mangelhaft. Aber auch die Befragung der Beschwerdeführerin durch den psychiatrischen Gutachter weist Mängel auf, wie nachfolgend gezeigt wird.

5.3.          Einzugehen ist insbesondere auf die Kritik der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Begutachtungssituation bei Dr. med. H____. Beim Abhören der Tonaufnahme fällt auf, dass Dr. med. H____ kaum Rückfragen oder vertiefte Fragen zu den einzelnen angesprochenen Thematiken stellte. Insgesamt ist der psychiatrische Gutachter damit anlässlich der Befragung nicht ausreichend differenziert auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin eingegangen. Kritisiert wurde auch das Diktieren während der psychiatrischen Exploration. Es widerspricht zwar nicht den Qualitätsanforderungen an ein beweistaugliches Gutachten, wenn der Gutachter während der Exploration das Gehörte diktiert. Da der Gutachter allerdings immer wieder das Gesagte diktierte, führte dies zu fortlaufenden Unterbrechungen und damit einem gestörten Gesprächsfluss. Das Abhören der Tonaufnahme zeigt, dass sich der Gutachter immer wieder auf das Diktieren konzentrierte, er es aber gleichzeitig vielfach unterliess, bei der Beschwerdeführerin nachzufragen oder auf diese einzugehen. Das Diktieren trug auch dazu bei, Interaktionen zwischen dem Gutachter und der Beschwerdeführerin zu verringern, was zu ungenauen und unvollständigen Antworten führte. Ein Beispiel für das unzureichende Vorgehen des Gutachters zeigt sich in der Frage nach den Zukunftsvorstellungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Krankheitsverlaufs. Auf die Frage, was sie sich diesbezüglich vorstelle, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie dies nicht wisse. Anstatt nachzufragen, schloss der Gutachter die Frage mit dem Diktat ab: «Die Versicherte meint, dass sie sich im Moment in dieser Hinsicht nichts vorstellen könne». Dr. med. H____ fragte zudem nach längeren Diktaten, ob seine Ausführungen korrekt seien. Daraufhin gestand die Beschwerdeführerin, dass sie ihm nicht habe folgen können und den Faden verloren habe. Aus dieser Antwort der Beschwerdeführerin lässt sich schliessen, dass die wiederholten Unterbrechungen störend waren und zu einer unbefriedigenden Kommunikation während der Befragung beitrugen. Insgesamt lässt die Befragung ein tieferes Verständnis für die persönliche Sichtweise der Beschwerdeführerin vermissen. Ein weiterer problematischer Punkt tritt auf, als der Gutachter nach «einschneidenden Erlebnissen, einschliesslich früherer Konflikte mit dem Gesetz» fragte. Die Beschwerdeführerin bat ihn, die Frage zu wiederholen. Nachdem der Gutachter die Frage wiederholte, antwortete sie, dass sie nie Probleme mit dem Gesetz gehabt habe. Daraufhin fragte der Gutachter, ob sie Gewalterfahrungen gemacht habe, was sie verneinte. Der Gutachter diktierte diese Antwort und setzte die Befragung damit fort, nach den Akten zu fragen, in denen ein Mordanschlag auf die Familie der Beschwerdeführerin geschildert wurde. Er liess die Beschwerdeführerin daraufhin den Vorfall schildern, fragte aber auch hier nicht nach, in welcher Weise dieses Erlebnis die Beschwerdeführerin belastet hatte oder ob sich diese Belastung in ihren aktuellen Beschwerden widerspiegle. Sodann diktierte der Gutachter lediglich: «Erst nach Nachfrage hat sie berichtet, dass ihr Schwiegervater 2004 ihren Vater sowie einen Onkel und dessen Frau ermordet habe». Hier geht er zu oberflächlich vor. Einerseits hatte die Beschwerdeführerin bei der Befragung angegeben, dass vier Personen ermordet wurden, womit er das Gesagte ungenau und fehlerhaft wiedergegeben hat. Andererseits ist sein Schluss, dass sie erst auf Nachfrage berichtet habe, im Kontext so nicht richtig, denn er hatte zuvor gefragt, ob sie in Konflikt mit dem Gesetz gekommen sei, was sie verneinte, womit ihre Antwort korrekt war, da sie selbst an dem Mord nicht beteiligt war. Damit hat der Gutachter das Gesagte verzerrend wiedergegeben.

Angesichts der Pflicht des Gutachters, ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten zu erstellen, wäre es erforderlich gewesen, dass er mehr auf die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin eingeht und tiefergehende Nachfragen stellt, damit ihr Erleben mit den verschiedenen Belastungen greifbarer wird, und um unvollständige oder auch fehlerhafte Schlussfolgerungen zu vermeiden. Die gesamte Befragung inklusive Diktat dauerte zudem lediglich 47 Minuten, was für eine umfassende und differenzierte Begutachtung gerade vor dem Hintergrund der Vielzahl an lebensgeschichtlichen Belastungen und vor allem auch deren Schwere und Intensität als zu kurz erscheint. Nach den Leitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten ist für die Exploration eine angemessene Dauer notwendig. Dem Exploranden sollte genügend Zeit zur Verfügung gestellt werden, damit er in Ruhe seine Situation, seine Beschwerden, seine Sicht der Dinge darlegen kann. Während der Exploration soll der Gutachter Wert auf die Reflexion von Wechselwirkungen in der Interaktion zwischen Gutachter und Exploranden legen (Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP], Version 16. Juni 2016, Punkt 3 «Äusserer Rahmen»). Dass Dr. med. H____ dies nicht (ausreichend) getan hat, ist nach dem zuvor Ausgeführten offensichtlich. Schliesslich ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung um eine Pause gebeten hatte, woraufhin der Gutachter ihr mitteilte, dass die Befragung bei einer Fortsetzung von etwa fünf Minuten abgeschlossen sein werde. Auch diese Antwort erweckt den Eindruck, dass der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sich ohne Zeitdruck und Zwang zu äussern. Es kam dann zusätzlich zu einem abrupten Ende der Befragung. Die Tonaufnahme offenbart diverse Mängel in der Befragung, weswegen der Schluss zu ziehen ist, dass der Gutachter bei der psychiatrischen Exploration nicht lege artis vorgegangen ist (vgl. E. 5.1).

5.4.          Aufgrund dieser Mängel konnte sich Dr. med. H____ nicht mehr auf die Diskussion einlassen, ob psychosoziale Faktoren unter Umständen an der Entstehung oder Verschlimmerung eines Leidens beteiligt sein und damit mittelbar zur Invalidität beitragen können (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2015, 8C_582/2015, E. 2.2.2 i.f.). Entscheidend ist, ob der psychiatrische Befund selber zur Arbeitsunfähigkeit führt, also ob die depressiven Symptome Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Diese hat der Gutachter, wie zuvor dargelegt, nicht genügend erhoben und diskutiert. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit einer Fülle von lebensgeschichtlichen Belastungen konfrontiert wurde, dies über viele Jahre hinweg. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass die langandauernden seelischen Belastungen zwischenzeitlich zu anhaltenden Beschwerden und einem verselbständigten psychiatrischen Gesundheitsschaden geführt haben könnten, wie sich dies in den stationären und teilstationären Klinikaufenthalten zeigt. Dieser Aspekt ist im psychiatrischen Teilgutachten nicht ausreichend untersucht worden.

5.5.          Des Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin zu Recht, dass sich der von Dr. med. H____ erhobene Vorwurf nicht authentischer Beschwerdepräsentation bzw. deutliche Aggravationsverhalten nicht mit den bisherigen Berichten behandelnder oder involvierter Fachpersonen deckt. Gegen diesen Vorwurf spricht auch die gutachterliche Feststellung von Dr. med. I____ im neurologischen Teilgutachten, wonach er die Beschwerdeführerin als «kooperativ und motiviert» erlebe (IV-Akte 155, S. 34). Auch den anderen Teilen dessen Gutachtens sind keine Hinweise auf Aggravation zu entnehmen. Er beschreibt eine geringe Therapietätigkeit und dass sich die neurologischen Beschwerden nur zu einem geringen Teil von neurologischer Seite erklären liessen (IV-Akte 155 S. 40), dabei handelt es sich aber nicht um eine Aggravation. Ebenso sind weder von den behandelnden Fachpersonen noch von den Vorgutachtern (vgl. Gutachten vom 19. März 2015) je entsprechende Feststellungen gemacht worden, weshalb Zweifel an dem Vorwurf berechtigt erscheinen.

5.6.          Unklarheiten bestehen schliesslich auch hinsichtlich der konkreten Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit. Bezüglich des BDI-Tests führte Dr. med. H____ in seiner Stellungnahme vom 19. August 2025 aus, dass es sich bei dem Beck-Depressions-Inventar um einen Selbstbeurteilungsfragebogen handle, mit dem keine objektiven Befunde abgeleitet werden könnten. Das gegenwärtige Ergebnis (39 Punkte), das einer schwersten Depression entspreche, sei kritisch zu bewerten, da sich dieses in keiner Weise im psychischen Befund und in der Verhaltensbeobachtung der Beschwerdeführerin widerspiegle (IV-Akte 155, S. 51). Das Ergebnis sei für eine Begutachtung daher nicht verwertbar. Nach den Leitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten sind testpsychologische Zusatzuntersuchungen (z.B. Leistungs- und Persönlichkeitsdiagnostik) möglich. Je nach Symptomatik kann der Einsatz von psychodiagnostischen Instrumenten (z.B. Selbst- oder Fremdrating und Fragebögen) zur Evaluation der Leistungsfähigkeit und auch der Leistungsbereitschaft des Exploranden bzw. der Validität der geklagten Symptome sinnvoll sein. Diese Verfahren haben keinen eigenständigen gutachterlichen Charakter, sondern sind Zusatzbefunde, welche in die psychiatrisch-gutachterliche Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind (Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP], Version 16. Juni 2016, Punkt 4.3.2.) Dementsprechend soll ein solcher BDI-Test innerhalb der psychiatrischen Beurteilung gewürdigt werden, und ist daher mit zu berücksichtigen. Auch hier gilt, einzig auf den psychiatrischen Befund und die Verhaltensbeobachtungen anlässlich der Begutachtung zu verweisen ist mit Blick auf die oberflächliche Befragung des Gutachters kein ausreichender Einbezug in die Gesamtbeurteilung. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin in den Testverfahren nicht beschrieben wird und auch nicht erwähnt wird, wer die Tests durchgeführt hat, was insofern erforderlich gewesen wäre, als die Tests an unterschiedlichen Daten durchgeführt wurden (IV-Akte 155 S. 27 und 49).

5.7.           Bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418 E. 7.2 und BGE 141 V 281 E. 3.7.3 und E. 4.1.3). Der Gutachter setzte sich mit den Standardindikatoren nicht genügend auseinander (siehe zu den einzelnen Indikatoren oben E. 3.8.). Das psychiatrische Gutachten befasst sich mit dem Gesundheitsschaden (Diagnosen, IV-Akte 155, S. 55), der Herleitung der Diagnosen (IV-Akte 155, S. 52 ff. Ziff. 6.3.) und der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität (IV-Akte 155, S. 51 Ziff. 6.2). Die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen werden gewürdigt (IV-Akte 155 S. 55 Ziff. 7.2), ebenso erfolgt eine Beurteilung bezüglich der Behandlung und Eingliederung (IV-Akte 155 S. 55 Ziff. 7.1). Ausführungen zum «sozialen Kontakt» sind nicht vorhanden, ebenfalls sind die Ausführungen zu den übrigen Standardindikatoren – mit Ausnahme der Diagnoseherleitung – sehr knapp gefasst. Gerade bei Vorliegen von psychosozialen oder soziokulturellen Umstände wäre dies jedoch unerlässlich gewesen (siehe oben Erw. 3.6.). Zudem fragt Dr. med. H____ die Beschwerdeführerin zwar nach ihrem jetzigen Leiden, geht aber nicht durch strukturiertes Nachfragen auf ihre Aussagen und auf ihre lebensgeschichtlichen Belastungen ein. Die Grundlage für die Prüfung der Standardindikatoren ist damit ungenügend. Das Gutachten richtet sich nicht ausreichend an den genannten Standardindikatoren aus, sodass es auch aus diesen Gründen den höchstrichterlichen Anforderungen nicht genügt.

Diese Mängel vermag auch die Stellungnahme von Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherpie, des RAD vom 16. Dezember 2024 (IV-Akte 167) nicht wettzumachen, zumal Dr. med. J____ die Lebenssituation der Beschwerdeführerin verkürzt und sogar verfälscht darlegt, indem er erwähnt, dass sie Auto fahren würde, was sowohl im Gutachten (IV-Akte 155 S. 47) als auch von ihrer behandelnden Psychiaterin (Stellungnahme vom 26. Februar 2025, Beilage zur Eingabe vom 27. Februar 2025) verneint wird.

5.8.          Zusammenfassend kann aufgrund der genannten Mängel zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Das Gutachten berücksichtigt nicht sämtliche geklagten, subjektiven Beschwerden, sondern ist zu oberflächlich und in verschiedenen Punkten nicht stichhaltig. Nicht nur die Herleitung der einzelnen Diagnosen vermag Zweifel zu wecken, auch hinsichtlich der konkreten Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die im Erwerbsleben vorausgesetzten Fähigkeiten und Funktionen ergeben sich Unklarheiten. Wesentlich ins Gewicht fällt zudem die mangelhafte Auseinandersetzung mit dem prinzipiell auf sämtliche psychische Störungen anwendbaren strukturierten Beweisverfahren durch den Gutachter und damit zusammenhängend mit den psychosozialen oder soziokulturellen Umständen. Der teilstationäre Aufenthalt der Beschwerdeführerin in den E____ vom 5. Juni 2023 bis zum 6. August 2023 wie auch der stationäre Aufenthalt vom 15. März 2023 bis zum 2. Juni 2023 als auch die anlässlich der Aufenthalte gestellten neuen Diagnosen geben Hinweise auf eine gesundheitliche Verschlechterung, deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend abgeklärt wurde. Der entscheidrelevante Sachverhalt erweist sich somit in psychiatrischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt, weshalb dem Gutachten nicht volle Beweiskraft zukommt und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ergänzende Abklärungen zu veranlassen hat. Das neurologische Gutachten wurde nicht beanstandet, Mängel sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat Dr. med. I____ seine Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung anhand einer ausführlichen klinischen Untersuchung nachvollziehbar hergeleitet. Die Sache ist darum an die IV-Stelle zurückzuweisen, zwecks neuer, vertiefter fachärztlicher Abklärung und Begutachtung der psychiatrischen Beeinträchtigungen und der daraus abzuleitenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund einer im Raum stehenden PTBS und einer Persönlichkeitsänderung wird diese dabei besonderes Augenmerk auf die Wahl eines geeigneten Gutachters bzw. geeignete Gutachterin zu legen haben. Selbstredend muss zudem dafür gesorgt sein, dass bei der neuerlichen Begutachtung der äussere Rahmen gemäss Qualitätsleitlinien (oben E. 5.3.) gewährleistet ist.

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 13. Januar 2025 aufzuheben ist und die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den medizinischen Zustand der Beschwerdeführerin zurückzuweisen ist.

6.2.          Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.

6.3.          Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (8.1 %) zu, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist daher eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. Januar 2025 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.00.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.22 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.08.2025 IV.2025.22 (SVG.2025.208) — Swissrulings