Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Nicolai Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.2
Verfügung vom 20. November 2024
Zu Recht auf verwaltungsexternes Gutachten abgestellt und Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen/Rentenleistungen abgelehnt; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der 1970 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 2. Januar 1987 erstmals zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige an. Er beantragte dabei medizinische Massnahmen zur Behandlung eines dentalen Geburtsgebrechens (IV-Akte 1.1, S. 24 ff. und IV-Akte 2.1, S. 34). Im Jahr 1989 erlitt der Beschwerdeführer einen Mofa-Unfall. Dabei zog er sich eine Oberschenkelfraktur links, die mit einem Fixateur versorgt werden musste, eine Schlüsselbeinfraktur und eine Rückenkontusion zu. Danach erfolgten zwei Operationen in den Jahren 1989 und 1991. Im Jahr 1995 erlitt er einen Motorradunfall, bei dem er wiederum eine Rückenkontusion und eine Nackenstarre erlitt (vgl. IV-Akte 21, S. 3). Der Beschwerdeführer, der zuvor nach abgebrochener Verkäuferlehre als Hilfsarbeiter tätig war, meldete sich am 13. Februar 1992 zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (IV-Akte 1.1, S. 14 ff. und IV-Akte 3.1, S. 26). Die IV-Stelle Luzern hiess sein Gesuch um berufliche Massnahmen gut (IV-Akte 2.1, S. 30). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von 1992 bis 1994 zum kaufmännischen Angestellten und Informatik-Anwender SIZ (Schweizerisches Informatik-Zertifikat) umgeschult (IV-Akte 2.1 S. 8; IV-Akte 4.1, S. 8). Die IV-Stelle Luzern lehnte es jedoch ab, ein anschliessendes einjähriges Praktikum (von April 1994 bis März 1995) sowie ein daran anschliessendes Repetitorium (von März bis Mai 1995) im Hinblick auf den Erwerb des Eidgenössischen Fähigkeitsausweises als Umschulungsmassnahme zu Lasten der Invalidenversicherung anzuerkennen. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin bis an das Eidgenössische Versicherungsgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil I 366/95 vom 3. April 1996 abwies (IV-Akte 3.1, S. 2 ff.).
b) Der Beschwerdeführer arbeitete nach Erlangung des Handelsdiploms von 1995 bis 1999 für die Gewerkschaft [...] (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 20). Ihm wurde aufgrund eines Gewerkschaftszusammenschlusses gekündigt (IV-Akte 21, S. 2). Danach bezog er Arbeitslosengelder und war anschliessend von Januar bis März 2002 zu 100 % in einer befristeten Anstellung als Projektmitarbeiter im Computerbereich bei der B____ angestellt (IV-Akte 20 und 21, S. 2). In den Jahren 2004, 2005 und 2007 arbeitete er als Mitarbeiter bei der C____ (IV-Akte 20, S. 3). Danach war er teilweise selbstständig im Computersupport tätig und bezog immer wieder Arbeitslosengelder (IV-Akte 20 und 21, S. 3). Zudem arbeitete er im Jahr 2010 im Haushalt seiner Lebensgefährtin, die eine ganze IV-Rente bezieht (IV-Akte 21, S. 3; vgl. IK-Auszug, IV-Akte 78, S. 4).
c) Seit Juli 2011 wohnt der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin in einer 2-Zimmerwohnung (IV-Akte 21, S. 3). Mit ihr hat er einen gemeinsamen Sohn, der seit seiner Geburt im April 2011 (IV-Akte 15, S. 2) bei einer Pflegefamilie untergebracht ist (IV-Akte 21, S. 3).
d) Im August 2011 meldete sich der Beschwerdeführer nach dem Wechsel seines Wohnsitzes bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an. Er wies dabei auf bestehende Knieschmerzen, Gelenkschmerzen, Gefühlsstörungen im Bein, Rückenleiden, Schmerzen im Nackenbereich mit Beeinträchtigung der Kopfbewegungen und teils diffusen Kopfschmerzen hin (IV-Akte 15). Daraufhin erfolgten medizinische Abklärungen durch Dr. med. D____ und Dr. med. E____ (IV-Akte 22, 26) und auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. Dipl.-Psych. F____ und Dr. med. G____ erstellt (IV-Akte 27, 40, 41). Nach durchlaufenem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 44) und der Einholung von drei RAD-Stellungnahmen (IV-Akte 43, 52, 56) sowie einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. G____ (IV-Akte 54) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. September 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 58). Die hiergegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 59) wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2013.171 vom 14. Mai 2014 ab (IV-Akte 68, S. 2 ff.), welches unangefochten blieb und in Rechtskraft erwuchs.
e) Mit Gesuch vom 20. April 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 71). Zur Glaubhaftmachung einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands liess der Beschwerdeführer diverse Berichte seiner behandelnden Ärztinnen und Ärzte bei der Beschwerdegegnerin einreichen (IV-Akte 75). Die Beschwerdegegnerin klärte zudem den erwerblichen Sachverhalt ab (vgl. IK-Auszug vom 12. Juli 2022, IV-Akte 78, S. 2 ff.; vgl. Anfrage Sozialhilfe, IV-Akte 85). Zudem bat sie den RAD um eine Stellungnahme zu den neu eingereichten medizinischen Unterlagen (IV-Akte 80, S. 2 f.) und teilte dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 18. Juli 2022 mit, es seien aufgrund von dessen Gesundheitszustand keine Eingliederungsmassnahmen möglich (IV-Akte 81). Nach der Einholung weiterer Arztberichte (IV-Akte 97), eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie/Traumatologie und Neurologie bei der H____ (vgl. Gutachten vom 5. Juli 2024, IV-Akte 139) sowie einer Stellungnahme des RAD zum Gutachten der H____ (IV-Akte 142, S. 2 f.), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2024 mit, dass sie gedenke, dessen Gesuch um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen und einer Rente abzuweisen (IV-Akte 143). Daraufhin erliess sie am 20. November 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 144).
II.
a) Der Beschwerdeführer erhebt hiergegen am 5. Januar 2025 (Postaufgabe: 6. Januar 2025) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2025 wird dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG vom 3. Februar 2025 entsprochen.
d) Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 teilt I____, Advokat, mit, dass er mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt wurde. Er stellt überdies ein Gesuch um Fristerstreckung für die Replik und beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
e) Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 verweist der Instruktionsrichter in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung auf die Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2025.
f) Mit Replik vom 27. März 2025 stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
1) An der Beschwerde vom 5. Januar 2025 wird festgehalten. Entsprechend sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Verfügung vom 20. November 2024 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
2) Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen und es sei anschliessend erneut über dessen Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.
3) Auf eine mündliche Parteiverhandlung wird verzichtet.
4) Unter o/e Kostenfolge zzgl. MWST.
g) Der Schriftenwechsel wird mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. März 2025 geschlossen und es wird festgestellt, dass innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat.
III.
Am 13. Mai 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen sowie Rentenleistungen ab (IV-Akte 135). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der H____ vom 5. Juli 2024 (IV-Akte 139) sowie die Einschätzung des RAD vom 23. September 2024 (IV-Akte 142, S. 2 f.).
2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, es könne nicht auf das Gutachten der H____ vom 5. Juli 2024 abgestellt werden. Er sei gesundheitlich keineswegs richtig beurteilt worden (Beschwerde, S. 1). Insgesamt erweise sich das Gutachten der H____ zwar als umfangreich, inhaltlich aber als dürftig und nicht nachvollziehbar. Die geklagten Beschwerden seien nur teilweise berücksichtigt worden, abweichende Beurteilungen seien unkommentiert geblieben. Die Gutachter hätten weder eine angestammte Tätigkeit noch das Zusammenspiel der verschiedenen Diagnosen berücksichtigt. Unberücksichtigt geblieben sei auch die lange Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt. Die Diagnosen, welche notorisch als wesentlich für die Arbeitsfähigkeit gelten würden, seien ohne nachvollziehbare Begründung keine entsprechende Bedeutung beigemessen worden. Es müsse deshalb geltend gemacht werden, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht genügend abgeklärt worden sei und dass dem Gutachten kein genügender Beweiswert zukomme, als dass auf dieses für den Rentenentscheid abgestellt werden könne (Replik, Rz. 12). Da die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich vorgenommen habe, könne zu weiteren Aspekten der Invaliditätsgradsbestimmung keine Ausführungen gemacht werden (Replik, Rz. 13).
2.3. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie sowie Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates seien die in Frage stehenden Beschwerden abgedeckt. Die Sachverständigen hätten ihr Gutachten in Kenntnis der IV-Akten erstellt. In ihren Teilgutachten hätten sie jeweils die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden, eine Anamnese und Untersuchungsbefunde erhoben. Alles in allem würden die Folgerungen der Sachverständigen als schlüssig erscheinen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 8). Es würden sich keine unmittelbaren Anhaltspunkte gegen den Beweiswert des Gutachtens finden (BA, Rz. 11).
2.4. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 20. November 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen sowie Rentenleistungen ablehnte (IV-Akte 144).
3.
3.1. Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
3.4. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.5. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
3.6. In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.7. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem im gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1. 4.1.1. Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der H____ vom 5. Juli 2024 (IV-Akte 139) sowie die Einschätzung des RAD vom 23. September 2024 (IV-Akte 142, S. 2 f.) abstellen durfte. Im Folgenden ist die massgebliche medizinische Ausgangslage, welche im Wesentlichen der Verfügung vom 20. November 2024 zugrunde liegt, näher zu beleuchten.
4.1.2. Grundlage der Ablehnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers bildete hauptsächlich das polydisziplinäre Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie sowie Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates von der H____ vom 5. Juli 2024 (IV-Akte 139). Die Gutachter hielten in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD; ICD-10 J44.99), eine Niereninsuffizienz Grad G3a nach KDIGO (ICD-10 N19), ein Impingement-Syndrom der linken Schulter (ICD 10 M75.4), eine retropatellare Arthrose links (ICD-10 M17.9), ein panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80), eine knöchern konsolidierte offene Femurfraktur links bei St. n. Femurmarknagelung 1989/1990, vollständige Materialentfernung erfolgte (ICD-10 S72.9), eine knöchern konsolidierte Klavikulafraktur links bei St. n. Osteosynthese und Materialentfernung (ICD-10 S42.0) und eine leichte Polyneuropathie (ICD-10 G62.9) an. Zur Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität führten sie aus, dass insgesamt die beschriebenen Beschwerden und die hieraus resultierenden Einschränkungen nicht im angegebenen Masse nachvollziehbar gewesen seien. Insbesondere decke sich das Beschwerdebild auch nicht mit dem weitgehend unbeeinträchtigten und recht aktiven Alltag, den der Versicherte aufweise. Wegweisend dürfte in diesem Zusammenhang die Aussage des Versicherten sein, er könne schon deswegen keiner Arbeit nachgehen, weil er zu Hause so viel zu tun habe. Die Gutachter hielten ferner fest, dass die polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten keine Diagnosen bzw. Pathologien ergeben hätten, die einer Berufstätigkeit in definierten Tätigkeiten entgegenstünden oder hierbei Einschränkungen rechtfertigen würden. Der Versicherte, so scheine es, der auch schon jahrelang nicht mehr gearbeitet habe, habe sich offenbar mit seinem Status quo eingerichtet. Er halte sich nicht für arbeitsfähig, da er im Privaten schon ausgelastet sei. Dies sei selbstredend keine Grundlage für eine objektive Leistungsminderung und erkläre auch, warum die deklarierten Beschwerden nicht im geschilderten Ausmass nachvollzogen werden könnten (IV-Akte 139, S. 5 f.). Zur Arbeitsfähigkeit gaben die Gutachter an, dass eine angestammte Tätigkeit nicht zu beurteilen gewesen sei. In angepassten und definierten Tätigkeiten würden keine Leistungseinbussen bestehen (IV-Akte 139, S. 7). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 100 %, wobei aus fachübergreifender Sicht seit der Verfügung vom 18. September 2013 zu keiner Zeit eine längerfristige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Zum Belastbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit hielten die Gutachter fest, dem Beschwerdeführer sei das Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg möglich, idealerweise in Wechselbelastung, wobei die sitzende Komponente überwiegen sollte. Länger andauernde oder häufig repetitive Arbeiten in Vorneige, Zwangshaltungen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder Arbeiten über der Schulterhorizontalen sollten vermieden werden (IV-Akte 139, S. 7 f.).
4.1.3. Dr. med. E____, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 14. Juni 2022 fest, es sei seit der Verfügung vom 18. September 2013 zu einer kontinuierlichen und erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gekommen, insbesondere seit 2017/2018. Als Diagnosen hielt Dr. med. E____ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (10/2017), eine leichte kognitive Störung unklarer Ätiologie (08/2021), eine Polyneuropathie der unteren Extremitäten (03/2018), eine schwere funktionelle Gangstörung mit ausgeprägtem Hinken und eingeschränkter Wirbelsäulenbeweglichkeit, eine Femara-Patellar-Arthrose am Kniegelenk links mit zunehmenden Kniebeschwerden, einen Verdacht auf eine Meniskusläsion links, eine rezidivierende tachykarde Palpitationen (seit 2014), einen Verdacht auf psychogenen Schwindel, ein chronisches Panvertebralsyndrom, eine COPD sowie ein St. n. Femur-Fraktur links 1991 nach Verkehrsunfall fest (IV-Akte 75, S. 1 f.).
4.1.4. Mit Bericht vom 10. Februar 2023 führte Dr. med. E____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an, der Beschwerdeführer leide unter einer leichten neurokognitiven Störung unklarer Ätiologie, einer COPD, Schwindel intermittierend auftretend, unklarer Ätiologie, einer Femoropatellararthrose bei/mit St. n. Femur-Fraktur links 1991 nach Verkehrsunfall, einer schweren funktionellen Gangstörung mit ausgeprägtem Hinken und eingeschränkter Wirbelsäulenbeweglichkeit, einem chronischen Panvertebralsyndrom, einer Periarthropathia humeroscapularis links, psychosozialen und psychischen Belastungsfaktoren, einem rezidivierenden oberen Sprunggelenk, Beschwerden links, einer Niereninsuffizienz Grad II EO (11. Mai 2016), einem Verdacht auf supraventrikuläre Tachykardien bei St. n. supraventrikulärer Tachykardie, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer Polyneuropathie der Beine CTS R 6/2017 sensibel, digitus Nil. mittelstark bis deutlich (IV-Akte 97, S. 4 f.). Funktionseinschränkungen würden an der linken Schulter und am linken Knie bestehen. Der Beschwerdeführer sei wenig belastbar und verfüge über eine verminderte Leistungsfähigkeit und Konzentration (IV-Akte 97, S. 6). Dem Beschwerdeführer sei weder seine bisherige Tätigkeit noch eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar und die Prognose zur Eingliederung sei sehr schlecht (IV-Akte 97, S. 8).
4.2. Das polydisziplinäre Gutachten der H____ vom 5. Juli 2024 (IV-Akte 139) erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.4. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. den Aktenauszug im Gutachten, IV-Akte 139, S. 11-28). Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese (vgl. Gutachten, IV-Akte 139, S. 31 f., 42 f., 56-58, 74 f.). Ferner wurden eingehende Untersuchungsbefunde aus internistischer (IV-Akte 139, S. 33 f.), psychiatrischer (IV-Akte 139, S. 44-48), orthopädisch-traumatologischer (IV-Akte, S. 59-61 und S. 69-71) sowie neurologischer Sicht (IV-Akte 139, S. 76) erhoben, welche Grundlage der Diagnosestellung und der versicherungsmedizinischen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den verschiedenen Gutachtensdisziplinen darstellen (IV-Akte 139, S. 34-37, 48-52, 62-66, 77-79).
4.3. 4.3.1. Nichts zu ändern an diesem Beweisergebnis vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten eine ganze Reihe von Diagnosen gestellt, wobei mindestens ein COPD, ein Impingement-Syndrom der Schulter sowie ein panvertebrales Schmerzsyndrom in der Regel die Arbeitsfähigkeit einschränken würden und eine Mehrfacherkrankung zudem meist erst recht zu einer Einschränkung führe (vgl. Replik, Rz. 7, 9, 10). Gleiches gelte nach Ansicht des Beschwerdeführers für die retropatellare Arthrose links (Replik, Rz. 10) sowie die funktionelle Gangstörung, die Beschwerden am oberen Sprunggelenk und die Schwindelbeschwerden (Replik, Rz. 11).
4.3.2. Dem Einwand zur diagnostizierten COPD ist entgegenzuhalten, dass der internistische Teilgutachter Dr. med. J____, FHM Allgemeine Innere Medizin, der H____ nach einer ausführlichen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers festhielt, dass fachspezifisch gesehen eine COPD minderer Ausprägung vorliegt (IV-Akte 139, S. 34). Diese medizinische Einschätzung deckt sich im Wesentlichen mit dem Bericht des [...]spitals [...] vom 27. Dezember 2022, in welchem berichtet worden war, dass sich keine Hinweise für vermehrte Exazerbationen finden lassen würden (IV-Akte 97, S. 12). Zudem ist festzuhalten, dass in den Berichten der behandelnden Ärzte, insbesondere von Dr. med. E____ (vgl. IV-Akte 97, S. 1 ff.), keine begründete Ausführungen zu finden sind, welche darlegen würden, inwiefern die diagnostizierte COPD zu einer Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers führe.
4.3.3. Gleiches ist aus orthopädischer Sicht bezüglich den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Impingement-Syndrom der Schulter, dem panvertebralen Schmerzsyndrom, der retropatellaren Arthrose links, den Beschwerden am oberen Sprunggelenk sowie der vorgebrachten funktionellen Gangstörung festzuhalten. Auch hinsichtlich den massgeblichen Körperbereichen dieser orthopädischen Leiden erfolgte durch den Teilgutachter Dr. med. K____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates eine eingehende persönliche Untersuchung, wobei deren Ergebnisse bei der Einschätzung der funktionellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und insbesondere bei der Festlegung des Belastbarkeitsprofils einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. IV-Akte 139, S. 65) hinreichend berücksichtigt wurden. Überdies ist hinsichtlich der genannten orthopädischen Beschwerden festzuhalten, dass – wie der orthopädische Teilgutachter feststellt (IV-Akte 139, S. 63) – in den medizinischen Akten, d. h. auch in jenen der behandelnden Ärzte, keine Hinweise zu finden sind, welche gegen seine Einschätzung von Dr. med. K____ sprechen würden.
4.3.4. Aus neurologischer Sicht nicht gefolgt werden kann schliesslich den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich den von den behandelnden Ärzten festgehaltenen Schwindelbeschwerden (vgl. u. a. Bericht Dr. med. E____ vom 10. Februar 2023 [IV-Akte 97, S. 5], Bericht Dr. med. L____ vom 17. Mai 2022 [IV-Akte 97, S. 14-19], Bericht pract. med. M____ vom 29. September 2021 [IV-Akte 97, S. 20-24]). Seitens der behandelnden Ärzte werden keine weiteren Ausführungen zu den geklagten Schwindelbeschwerden gemacht, wobei insbesondere keine Hinweise angefügt werden, inwieweit sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden und somit nicht auf die neurologische Teilbegutachtung abgestellt werden könne (vgl. E. 3.5. hiervor). Dagegen hat der neurologische Teilgutachter Dr. med. N____, FMH Neurologie, festgehalten, es seien im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, mit Ausnahme einer leichten Polyneuropathie ohne klinische Relevanz (nur elektroneurografisch festgestellt), keine strukturellen neurologischen Defizite festgestellt worden, weshalb er zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung gelangt, dass neurologische Gesundheitsprobleme mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht vorhanden sind (IV-Akte 139, S. 76 f.). Ferner scheint die Ablehnung einer klinisch relevanten Polyneuropathie der Beine nachvollziehbar zu sein, kam Dr. med. N____ doch nach einer durchgeführten Prüfung der Achillessehnenreflexe zum Schluss, dass diese beim Beschwerdeführer normal sind (IV-Akte 139, S. 77).
4.3.5. Insgesamt vermögen die Einwände der behandelnden Ärztinnen und Ärzte aus internistischer, orthopädischer sowie neurologischer Sicht keine konkrete Indizien zu begründen, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden (E. 3.5. hiervor). Im Übrigen ist bezüglich der Berichten von Dr. med. E____ und den anderen behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen; vgl. E. 3.6. hiervor).
4.3.6. Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich den zahlreichen Diagnosen ferner entgegenzuhalten, dass die Tatsache, dass eine Mehrfacherkrankung vorliegt (vgl. Replik, Rz. 7), für sich alleine noch nicht für eine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit spricht. Massgeblich ist vielmehr, dass einzelne oder mehrere Leiden gestützt auf die Beurteilungen beweiskräftiger medizinischer Einschätzungen zu funktionellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen, was vorliegend – wie soeben gesehen (E. 4.3.1.-4.3.5. hiervor) – zu verneinen ist.
4.4. Umstritten ist schliesslich, ob die Gutachter der H____ zu Recht davon ausgegangen sind, dass keine angestammte Tätigkeit vorliegt, die beurteilt werden könne (vgl. IV-Akte 139, S. 7). Der Beschwerdeführer hatte zuletzt von 2001-2002 als Projektmitarbeiter im Computerbereich bei der B____ (vgl. Gutachten H____, IV-Akte 139, S. 32, 43, 57, 62; vgl. Protokoll Erstgespräch Intake, IV-Akte 21, S. 2) gearbeitet (vgl. IK-Auszug vom 12. Juli 2022, IV-Akte 78). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass dessen frühere selbständige Tätigkeit im Computersupport als die angestammte Tätigkeit zu beurteilen sei. Er verweist dabei auf die Erwägungen zum Sachverhalt im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2013.171 vom 14. Mai 2014, in welchem festgehalten wird, dass er nach abgebrochener Verkäufer-Lehre als Hilfsarbeiter tätig gewesen und zum kaufmännischen Angestellten und Informatik-Anwender SIZ (Schweizerisches Informatik-Zertifikat) umgeschult worden sei. Im Urteil wird ferner ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach dem Handelsdiplom für eine Gewerkschaft und im Computerbereich an weiteren Stellen gearbeitet. Danach sei er teilweise selbstständig im Computersupport tätig gewesen (vgl. Replik, Rz. 8). Zur selbständig ausgeübten Tätigkeit im Bereich Computer ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs mit Intake am 20. Oktober 2011 angegeben hatte, er habe versucht, sich im Computerbereich (Computeranlagen zusammenstellen und installieren) selbständig zu machen, was jedoch finanziell nicht erwähnenswert gewesen sei (vgl. Protokoll Erstgespräch, IV-Akte 21, S. 1). Entsprechendes ist dem IK-Auszug vom 12. Juli 2022 zu entnehmen, in welchem in diesem Zusammenhang ab dem Jahr 2007 keine nennenswerten, existenzsichernden Jahreseinkommen vermerkt sind (IV-Akte 78, S. 2-4). Hinsichtlich der Tätigkeit für die B____ ist wiederum darauf hinzuweisen, dass diese Anstellung zum Verfügungszeitpunkt über 20 Jahre her ist. Somit ist in Anbetracht der Tatsache, dass bei der Vornahme eines Einkommensvergleichs das Valideneinkommen ausnahmsweise nach statistischen Werten festgelegt wird, wenn das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen – wie vorliegend – nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden kann (Art. 25 Abs. 3, 26 Abs. 4 IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1; BGE 144 I 103 E. 5.3; 139 V 28 E. 3.3.2), nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin respektive auch Gutachter der H____ davon ausgegangen sind, es liege keine angestammte Tätigkeit vor.
4.5. Auch in den übrigen Teilen überzeugt das Gutachten der H____ AG vom 5. Juli 2024. Somit sind vorliegend keine konkreten Indizien ersichtlich, welche gegen die Zuverlässigkeit der polydisziplinären Begutachtung der H____ AG sprechen würden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf dieses abgestellt. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der in der Replik eventualiter gestellte Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit zur Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Beschwerdegegnerin ist somit richtigerweise von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen, womit, im Rahmen der Ermittlung des IV-Grads in Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs, selbst bei der Vornahme des maximal zulässigen Abzuges von 25% von dem beim Invalideneinkommen einzusetzenden Tabellenlohns kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. Art. 28b IVG) resultieren würde. Zudem erübrigt sich die genaue Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens, wenn – wie vorliegend beim Beschwerdeführer, der zuletzt jahrelang nicht erwerbstätig war – bei beiden Vergleichseinkommen auf denselben statistischen Wert abzustellen wäre (LSE 2022, TA1_tirage-skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1, zur praxisgemässen Anwendung der Tabellengruppe A [standardisierte Bruttolöhne] zur Bemessung des Invalideneinkommens); der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.1).
5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin korrekterweise mit Verfügung vom 20. November 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen oder Rentenleistungen abgelehnt hat.
6.
6.1. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
6.3. 6.3.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sind zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren im Sinne einer Faustregel bei einem einfachen Schriftenwechsel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2'000.00 und bei einem doppelten Schriftenwechsel von einem Honorar von Fr. 3'000.00 (jeweils inklusive Auslagen und zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) aus. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).
6.3.2. Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich komplizierten Fall. Da der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nur eine Rechtsschrift eingereicht hat (Replik), ist diesem ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 162.00) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird, Nicolai Fullin, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 162.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: