Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.07.2025 IV.2025.17 (SVG.2025.181)

July 8, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,057 words·~20 min·3

Summary

Keine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht; Beschwerdeabweisung.

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8. Juli 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Lenka Ziegler, WILD DUBACH AG, Industriestrasse 25, 6060 Sarnen   

                                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.17

Verfügung vom 3. Januar 2025

Keine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

I.        

Die 1966 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von vier inzwischen volljährigen Kindern (IV-Akte 2, S. 3) und arbeitete zuletzt bis 2015 als Reinigungsmitarbeiterin. Im November 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen erstmals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese führte eine Haushaltsabklärung durch, in welcher die Beschwerdeführerin von der zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle als 91% erwerbs- und 9% im Haushalt tätig eingestuft wurde (Bericht vom 12.06.2019, IV-Akte 23, S. 9). Bezüglich der Haushaltstätigkeit wurde die Beschwerdeführerin als zu 9,5% eingeschränkt beurteilt (IV-Akte, S. 7).

In der Folge gab die IV-Stelle nach dem Zufallsprinzip bei der B____ (B____, [...]spital [...]) ein Gutachten in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag, welches am 9. Juni 2020 erstattet wurde (IV-Akte 51). Zudem beauftragte sie die B____ mit einem Verlaufsgutachten vom 25. Oktober 2022 in den Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Kardiologie (IV-Akte 83). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Juli 2023 ab Mai 2019 einen Rentenanspruch bei einem in Anwendung der gemischten Methode erhobenen IV-Grad von 9,95% und ermittelte ab Januar 2020 in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode einen rentenausschliessenden IV-Grad von 12% (IV-Akte 111). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt am 16. Januar 2024 ab (IV-Akte 129).

Per 3. Juli 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Ver-schlechterung ihres Gesundheitszustandes bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 131). Am 20. und 27. Juni 2024 stellte sie sich im C____ vor (Bericht vom 27.06.2024, IV-Akte 130, S. 36 ff.). Zudem wurde am 2. August 2024 ein CT-Thorax mit Kontrastmittel durchgeführt (Beschwerdebeilage/BB 5).

Mit Schreiben vom 7. August 2024 kontaktierte die Beschwerdegegnerin den Anwalt der Beschwerdeführerin und erklärte, dass eine erneute Anmeldung nur dann geprüft werde, wenn glaubhaft gemacht werde, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 19. Juli 2023 erheblich verschlechtert habe (IV-Akte 133). Hierfür wurde eine Frist bis 27. September gesetzt (a.a.O.). Mit Schreiben vom 20. August 2024 teilte der Anwalt der Beschwerdeführerin mit, dass er sie nicht mehr vertrete (IV-Akte 134). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2024 einen Vorbescheid und trat auf das neue Leistungsbegehren mit der Begründung nicht eingetreten, da die Beschwerdeführerin keine Unterlagen eingereicht habe (IV-Akte 135).

Nachdem der Psychiater der Beschwerdeführerin Dr. med. D____ am 5. und 8. Dezember 2024 weitere Unterlagen eingereicht hatte (IV-Akte 138, S. 8 ff.) nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 16. Dezember 2024 Stellung. Er kam zum Schluss, dass keine ernsthaften Hinweise auf eine länger andauernde gesundheitliche Verschlechterung vorliegen würden (IV-Akte 140).

In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2025 die vorliegend an-gefochtene Verfügung (IV-Akte 141).

II.       

Mit Beschwerde vom 3. Februar 2025 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung vom 3. Januar 2025 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin habe auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen und Rente) zu prüfen und auszurichten.

3.    Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und der Beschwerdeführerin sei das Replikrecht zu gewähren.

4.    Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin die Berichte ihres behandelnden Psychiater Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Januar 2025 (BB 6) und vom 3. Februar 2025 (BB 4) sowie den Bericht von Dr. med. E____ zum CT vom 2. August 2025 (BB 5) ein.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 29. April 2025 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest. Sie reicht in der Beilage die Polygrafie vom 28. Februar 2025 ein (Replikbeilage/RB 9).

Mit Duplik vom 19. Mai 2025 resp. Triplik vom 10. Juni 2025 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2025 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

IV.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 8. Juli 2025 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 3. Januar 2025 auf die Neuanmeldung nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe keine Verschlechterung glaubhaft gemacht (IV-Akte 141).

2.2.          Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, sie habe hinsichtlich ihres Gesundheitszustands zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2025 im Vergleich zum Gesundheitszustand am 19. Juli 2023 eine rentenrelevante Veränderung glaubhaft gemacht (Beschwerde, Rz. 8). Zu den bisherigen Diagnosen seien zusätzlich ein Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), ein Lungenemphysem sowie eine orthostatische Hypotonie diagnostiziert worden (Beschwerde, Rz. 9). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren hätte eintreten müssen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung vom 3. Januar 2025 mit Blick auf die Beschwerde als rechtmässig erweist.

3.                

3.1.          Auf ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verneinung eines Rentenanspruchs hat die Verwaltung nur einzutreten, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 E. 2). Tritt die Verwaltung auf ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2; BGE 117 V 198 E. 4b). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1; BGE 117 V 198 E. 3a).

3.2.          Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

3.3.          Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 f. mit weiteren Hinweisen).

3.4.1. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

3.4.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Die Beschwerdeführerin wirft zunächst die Frage auf, ob sie überhaupt rechtmässig dazu aufgefordert wurde, medizinische Berichte zum Nachweis einer gesundheitlichen Verschlechterung einzureichen (Beschwerde, Rz. 8 und 10). Ihrer Ansicht nach hätte die Beschwerdegegnerin zumindest die Beschwerdeführerin schriftlich darüber informieren müssen, welche Unterlagen sie benötige. Jedoch sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt persönlich dazu aufgefordert worden, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft zu machen und entsprechende medizinische Unterlagen einzureichen (Beschwerde, Rz. 10). Die Beschwerdegegnerin habe nach Kenntnis von der Mandatsniederlegung durch den früheren Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin nicht erneut kontaktiert und sie nicht darüber informiert, dass sie selbst die Unterlagen einreichen müsse. Erst nach Erhalt des Vorbescheids sei der psychisch belasteten Beschwerdeführerin klar geworden, dass sie die medizinischen Unterlagen eigenständig beschaffen müsse. Lediglich der Psychiater Dr. med. D____ habe medizinische Unterlagen eingereicht, die jedoch offensichtlich unvollständig seien. Ohne Unterstützung ihrer behandelnden Ärzte falle es der Beschwerdeführerin schwer, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausreichend zu belegen (a.a.O.).

4.2.          4.2.1. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass die Beschwerdegegnerin den damaligen Rechtsvertreter der Versicherten mit Schreiben vom 7. August 2024 aufgefordert hatte, Unterlagen einzureichen, welche eine gesundheitliche Verschlechterung begründen würden, da eine erneute Anmeldung nur dann geprüft werde, wenn glaubhaft gemacht werde, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 19. Juli 2023 erheblich verschlechtert habe (IV-Akte 133). Hierfür setzte sie eine Frist bis 27. September 2024 (a.a.O.). Hierbei handelt es sich um eine formell korrekte Aufforderung, die nicht zu beanstanden ist.

4.2.2. Der Rechtsvertreter teilte daraufhin mit Schreiben vom 20. August 2024 (und damit ca. zwei Wochen später) der Beschwerdegegnerin mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete (IV-Akte 134). Da davon auszugehen ist, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin in den zwei Wochen vor der Mandatsniederlegung oder spätestens zum Zeitpunkt der Mandatsniederlegung über die Pflicht zur Einreichung entsprechender medizinischer Unterlagen informiert hatte, hätte die Beschwerdeführerin noch über fünf Wochen Zeit verfügt, diese Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin einzureichen. Dies hat sie jedoch nicht getan, obwohl sie bereits bei ihrer Anmeldung per 3. Juli 2024 (IV-Akte 131) von ihren zuvor am 20. und 27. Juni 2024 stattgehabten Konsultationen im C____ gewusst hatte und bereits damals den entsprechenden Bericht, welcher vom 27. Juni 2024 datiert, hätte der Neuanmeldung beilegen können (Bericht vom 27.06.2024, IV-Akte 130, S. 36 ff.). Der entsprechende Bericht ging indessen erst durch ihren behandelnden Psychiater Anfang Dezember 2024 bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Akte 138, S. 10 ff.). Im gleichen Sinne hätte die Beschwerdeführerin den Bericht zum am 2. August 2024 durchgeführten CT-Thorax mit Kontrastmittel zunächst ihrem Rechtsvertreter zukommen lassen oder nach dessen Mandatsniederlegung per 20. August 2024 den Bericht der Beschwerdegegnerin direkt zusenden können. Stattdessen legte sie den entsprechenden Bericht erst als Beilage zur Beschwerde vom 3. Februar 2025 vor (BB 5).

4.3.          Bei diesem Geschehensablauf erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

5.                

5.1.          In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass die beigebrachten Unterlagen keine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft darlegen würden.

5.2.          5.2.1. In der Verfügung vom 19. Juli 2023, mit welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt (IV-Akte 111) und die mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2024 rechtskräftig bestätigt worden war, haben sich die Beschwerdegegnerin und das Gericht bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf das Verlaufsgutachten der B____ vom 25. Oktober 2022 und das Vorgutachten vom 9. Juni 2020 abgestützt. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin zuletzt als relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches LWS-Syndrom mit geringen degenerativen Veränderungen ohne neurologische Komponente und ein intermittierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom (IV-Akte 85, S. 8). In der angestammten Tätigkeit als Krankenpflegehelferin stellten sie eine volle Arbeitsunfähigkeit fest, während sie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigerin und in angepassten Verweistätigkeiten mit Gewichtsbelastungen von max. 10 kg, ohne repetitives Bücken nach vorne und ohne Überkopfarbeiten, eine volle Arbeitsfähigkeit annahmen (IV-Akte 85, S. 11). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin von einer Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 90% ausgegangen, woraus sich ein IV-Grad von 12% ergab (IV-Akte 111, S. 3).

5.2.2. An das Glaubhaftmachen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je weniger lange der letzte rechtskräftige Entscheid zurückliegt (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2010 9C_116/2010 E 2.2. mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin per 3. Juli 2024 und damit ca. 12 Monate nach der Verfügung vom 19. Juli 2023 bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 131). Da es sich um eine relativ kurze Dauer handelt, muss im vorliegenden Fall an die Anforderungen an das Glaubhaftmachen ein verhältnismässig hoher Massstab angewendet werden.

5.3.          Der RAD nahm am 16. Dezember 2024 zum Dossier und insbesondere zu den von Dr. med. D____ Anfang Dezember 2024 eingereichten Unterlagen (Psychiatrie Dreiländereck und kardiologische Beilagen, Neurologie) Stellung. Er führte aus, es würden sich keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die Zumutbarkeit einer geeigneten Tätigkeit gemäss B____-Gutachten ergeben (IV-Akte 140, S. 3). Die Versicherte begebe sich zwar anhaltend in ärztliche Abklärung und Behandlung. Wesentlich Neues mit klarer medizinischer Grundlage trete dabei jedoch nicht zutage (a.a.O.). Sämtliche gesundheitlichen Probleme seien im Wesentlichem bereits gutachterlich abgehandelt worden. Die Versicherte mache anhaltend zahlreiche gesundheitliche Probleme geltend, für die es keine ausreichende Erklärung oder medizinische Grundlage gebe (a.a.O.). Im Ergebnis kam der RAD zum Schluss, es würden sich keine ernsthaften Hinweise auf eine länger dauernde gesundheitliche Verschlechterung ergeben (a.a.O.).

5.4.          5.4.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich bei der Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung auf den Bericht von Dr. med. D____ vom 5. Dezember 2024 (Beschwerde, Rz. 8). Dieser habe glaubhaft dargelegt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter einer Zunahme der bereits bekannten depressiven Symptome leide. Als Ursache dafür zeige sich eine gemischte Ätiologie, die sowohl psychosozialen Stress aufgrund ihrer finanziellen Situation (IV-Rente) als auch chronische organische Erkrankungen umfasse (a.a.O.). Insbesondere stünden COPD, OSAS, ein Lungenemphysem, eine Beeinträchtigung durch Spinalkanalstenose sowie eine koronare Herzkrankheit im Vordergrund. Weiter führte er aus, dass sich der klinische Zustand der Beschwerdeführerin in den letzten zwei bis drei Monaten deutlich verschlechtert habe. Sie habe über schwere Schlafstörungen mit ausgeprägter Tagesmüdigkeit sowie über Ohnmachtsanfälle geklagt (a.a.O.). Infolgedessen sei eine ambulante multidisziplinäre Abklärung durch die Neurologie, Kardiologie und Pneumologie erfolgt. Die Schlafstörungen seien eine Folge des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms, bedingt durch COPD, langjähriges Rauchen sowie bestehende Komorbiditäten wie Depressionen und Herzkrankheiten. Die Ohnmachtsanfälle seien auf eine orthostatische Hypotonie zurückzuführen. Zudem seien als neue relevante Diagnosen ein Lungenemphysem sowie das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom festgestellt worden. Insgesamt zeige sich eine Zunahme der Symptome, insbesondere im Bereich der chronischen Lungenerkrankungen, welche nicht geheilt, sondern lediglich im Verlauf verlangsamt werden könnten (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin habe zudem eine deutliche Verschlechterung ihrer Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit gezeigt, wodurch selbst alltägliche Aufgaben stark beeinträchtigt seien. Die zunehmende Tagesmüdigkeit verschärfe diese Problematik zusätzlich. Aufgrund der bestehenden Gedächtnisund Konzentrationsstörungen sei sie nicht in der Lage, ihre Medikamente eigenständig korrekt einzunehmen (a.a.O.). Daher werde ihre Medikation unter verantwortungsvoller Kontrolle in wöchentlichen Dosetten durch eine Apotheke organisiert (a.a.O.). Aufgrund der chronischen psychischen und körperlichen Erkrankungen, die nicht heilbar seien und deren Verlauf durch Therapie lediglich verlangsamt werden könne, sei die Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig (a.a.O.).

5.4.2. Hierzu ist festzustellen, dass die Diagnose eines Lungenemphysems in den eingereichten Unterlagen nur in den Berichten des Psychiaters Dr. med. D____ vom 5. Dezember 2024 genannt wird (IV-Akte 138, S. 8 und 10). Dabei handelt es sich um eine fachfremde Beurteilung. Die Diagnose stammt offenbar aus dem Befund zum CT-Thorax vom 2. August 2024 («Fortgeschrittenes zentroazinäres Lungenemphysem mit geringen subpleuralen Retikulationen bipulmonal, betont posterobasal»). Dieser Befund wurde der Beschwerdegegnerin jedoch erst als Beilage zur Beschwerde vom 3. Februar 2025 und damit nach Erlass der Verfügung zur Kenntnis gebracht, sodass sie diesen vor Erlass der Verfügung nicht thematisieren und den Bericht auch nicht dem RAD vorlegen konnte. Das ist wohl der Grund, wieso Ausführungen hierzu im RAD-Bericht fehlen (vgl. IV-Akte 140). Eine Bestätigung dieser Diagnose durch einen Somatiker findet sich in den vorhandenen Akten nicht und auch eine fachspezifische weitere Abklärung oder Behandlung scheint nach Lage der Akten nicht stattgefunden zu haben. Es kommt hinzu, dass sich eine solche Diagnose nicht plötzlich bildet. Die häufigste Ursache (> 90 %) eines Lungenemphysems ist das inhalative Zigarettenrauchen, das zur Entwicklung einer COPD führt, wobei auch das Passivrauchen ein bedeutsames Risiko darstellt und eine genetische Disposition vermutet wird (https://flexikon.doccheck.com/de/Lungenemphysem). Vor diesem Hintergrund handelt es sich um eine Erkrankung, welche bereits anlässlich der Verlaufsbegutachtung 2022 bestand, welche jedoch erst 2024 radiologisch festgestellt wurde, ohne dass sich daraus eine Behandlungsbedürftigkeit ergab. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher nicht von einer neuen Diagnose auszugehen.

5.4.3. Hinsichtlich der Diagnose einer orthostatischen Hypotonie mit einer Episode von Präsynkope ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits in der Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Verlaufsgutachtens thematisiert wurde (vgl. IV-Akte 85, S. 9). Aufgrund dessen handelt es sich nicht um eine neue Diagnose.

5.4.4. Zu den geltend gemachten Schwindelanfällen kann der neurologischen Verlaufsbegutachtung im Jahr 2022 entnommen werden, dass Schwindelanfälle bereits zu diesem Zeitpunkt Thema waren. So schilderte die Beschwerdeführerin schon damals, dass sie teilweise mehrmals am Tag an Schwindelanfällen leide (IV-Akte 85, S. 31 und 44), was auch in die Diagnoseliste aufgenommen wurde (IV-Akte 85, S. 23). Die in der Verlaufsbegutachtung erwähnte Häufigkeit entspricht einer Frequenz («mehrmals am Tag», vgl. IV-Akte 85, S. 44), wie sie auch im Bericht von Dr. med. F____ vom 26. Juli 2024 erwähnt wird, wonach solche Episoden mindestens alle zwei Tage bis maximal dreimal pro Tag aufträten. Damit liegen keine Hinweise vor, die für eine Zunahme der Schwindelanfälle sprechen würden.

5.5.          5.5.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich ausserdem auf den neurologischen Konsiliumsbericht vom 8. und 19. Juni 2023 (Beschwerde, Rz. 8). Daraus gehe hervor, dass die Halswirbelsäulen-Problematik (Diskushernie, Osteochondrose) aufgrund der zunehmenden Schmerzintensität vorliegend berücksichtigt werden sollte (IV-Akte 138, S. 4 f.). Die degenerativen Veränderungen an HWK 5/6 und HWK 6/7 seien klinisch relevant, da sie zu einer starken Einengung (Stenose) der Nervenaustrittsstellen sowie zu einer tatsächlichen Nervenkompression auf Höhe C6 und C7 führen würden. Dies habe zur Folge, dass Nacken- und Armschmerzen, Sensibilitätsstörungen sowie Muskelschwäche bei der Beschwerdeführerin aufgetreten seien und sich ihr Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Juli 2023 deutlich verschlechtert habe (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf den Bericht des C____ vom 27. Juni 2024 (Beschwerde, Rz. 8). Darin wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin am 20. und 27. Juni 2024 im C____ vorgestellt habe. Sie habe über seit einem Jahr rezidivierende Bewusstseinsverluste berichtet, die teilweise mehrmals täglich auftreten würden. Diese Ereignisse würden meist aus dem Stehen oder Sitzen heraus eintreten und seien durch Prodromi wie Schweissausbrüche sowie Zittern der Hände angekündigt (a.a.O.). Der am 27. Juni 2024 durchgeführte Schellong-Test habe eine hypotonen Orthostase-Reaktion gezeigt, mit einem pathologischen Abfall des diastolischen Blutdrucks um 17 mmHg und einem physiologischen Pulsanstieg von +27/min. Dies deute auf eine orthostatische Kreislaufregulationsstörung hin (a.a.O.). In der Anamnese habe die Beschwerdeführerin zudem über anhaltende Schlafstörungen und Schnarchen berichtet, welche zu einer erheblichen Tagesmüdigkeit führen würden. Eine Abklärung in Richtung obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) sei bislang nicht erfolgt, könnte jedoch als ergänzende Massnahme in Betracht gezogen werden (IV-Akte 138, S. 14 f.).

5.5.2. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 gegenüber dem neurologischen Sachverständigen berichtet hatte, dass sie immer müde sei und in der Nacht 3 bis 3.5 Stunden schlafen könne (IV-Akte 51, S. 24). Auch bei der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung im Jahr 2022 klagte die Beschwerdeführerin Schlafstörungen und eine ständige Müdigkeit (IV-Akte 85, S. 33, 37, 61 und 65). Daher handelt es sich bei der Tagesmüdigkeit nicht um eine neue Symptomatik.

5.6.          Abgesehen davon, dass aus dem Bericht von Dr. med. F____ vom 26. Juli 2024 hervorgeht, dass das Schlafapnoesyndrom schon länger als 1 Jahr bekannt gewesen ist und demzufolge ein OSAS schon zum Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Juli 2023 bestanden hat, ist es in der Regel gut behandelbar, was auch die Beschwerdeführerin einräumt (Replik, Rz. 2.3). Gemäss dem Bericht von Dr. med. F____ vom 26. Juli 2024 sei die Versicherte initial sogar mit einer CPAP-Maske behandelt worden (IV-Akte 137, S. 6). Die Therapie sei nach Angaben der Patientin jedoch nicht langfristig durchgeführt worden (a.a.O.). Dass ein OSAS grundsätzlich mit CPAP-Therapie gut behandelt werden kann, räumt auch die Beschwerdeführerin ein (Replik, Rz. 2.3). Bei dieser Ausgangslage stellt die Diagnose eines OSAS, welches nach Angaben der Beschwerdeführerin aktuell behandelt wird (Replik, Rz. 2.3), als solche noch keinen Anhaltspunkt für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Zeitpunkt der letzten Verfügung dar.

5.7.          Darüber hinaus beruft sich die Beschwerdeführerin auf verschiedene Arztberichte. Es handelt sich dabei um die Berichte ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. D____ vom 6. Januar 2025 (BB 6) und vom 3. Februar 2025 (BB 4), den Bericht von Dr. med. E____ zum CT vom 2. August 2025 (BB 5) sowie die Polygrafie vom 28. Februar 2025 ein (RB 9). Diese können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil sie entweder nach der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2025 verfasst oder erst nach diesem Zeitpunkt der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurden (IV-Akte 141) und somit nicht mehr in den massgebenden Beurteilungszeitraum fallen. Lediglich als Hinweis sei vorliegend zum Bericht vom 3. Februar 2025 von Dr. med. D____ festgestellt, dass dieser in der Beurteilung eine chronische depressive Störung mit Somatisierung F34.1 (Dysthymia) diagnostiziert. Zuvor hatte Dr. med. D____ im Bericht vom 19. Juni 2024 von einer gegenwärtig stabilen residuellen depressiven Symptomatik (Schlafstörungen) gesprochen (IV-Akte 138, S. 18). Eine solche würde dem Zustand zum Zeitpunkt des letzten Verlaufsgutachten entsprechen. Zudem hatte er im Dezember 2024 als letzten bekannten Medikationsplan den Medikationsplan vom 15. Mai 2024 angegeben (IV-Akte 138, S. 19). Bei einer erheblichen Änderung der depressiven Beschwerden wäre auch eine Änderung der Medikation zu erwarten.

5.8.          Im Ergebnis kann auf die Einschätzung des RAD vom 16. Dezember 2024 abgestellt werden. Im Verlaufsgutachten der B____ vom 25. Oktober 2022 und dem Vorgutachten vom 9. Juni 2020 wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin umfassend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.

6.                

6.1.          Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, im Urteil vom 16. Januar 2024 unter Erwägung 7 habe das zuständige Gericht festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin nach der IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin keine Prüfung von Eingliederungsmassnahmen vorgenommen habe (Beschwerde, Rz. 11). Unabhängig von der Rentenfrage habe das Gericht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin nachträglich zu prüfen habe, ob Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (a.a.O.). Damit sei der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» weiterhin nicht ausreichend beachtet worden (a.a.O.).

6.2.          Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, das Dispositiv des Urteils verweise nicht auf die Begründung, so dass diese nicht zum Bestandteil der Rechtskraft des Urteils geworden sei (Beschwerdeantwort, Rz. 15). Ausgehend von dem in der Verfügung vom 19. Juli 2023 ermittelten Invaliditätsgrad sei nicht von einem Anspruch auf eine Umschulung auszugehen. Ein solcher setze eine Erwerbseinbusse von 20% voraus. Gemäss dem Verlaufsgutachten der B____ vom 25. Oktober 2024 bestehe in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit einer Traglimite von 10 kg und ohne Überkopfarbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100% (a.a.O.). Bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit müsse für einen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung eine spezifische Einschränkung hinzukommen. Eine Traglimite von 10 kg und der Ausschluss von Überkopfarbeiten sowie ein allenfalls höherer Pausenbedarf von 10% würden nicht ausreichend erscheinen, um eine solche spezifische Einschränkung zu begründen (a.a.O. m.H. auf Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2016 8C_641/2015 E. 2ff.). Insoweit dränge sich eine weitergehende Prüfung beruflicher Massnahmen auch inhaltlich nicht auf. Zudem liege mit der Mitteilung vom 26. November 2018 bereits ein rechtskräftiger Entscheid vor, dass berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien (a.a.O.).

6.3.          Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann vorliegend gefolgt werden, sodass sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigen.

7.                

7.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.          Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin, Lenka Ziegler, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten.

7.4.          Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einem geschätzten Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Lenka Ziegler, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8,1%) von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.17 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.07.2025 IV.2025.17 (SVG.2025.181) — Swissrulings