Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 2. Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw Laura Kunz, Advokatin,
Behindertenforum, Bachlettenstrasse 12, 4054 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.12
Verfügung vom 13. Dezember 2024
Anforderung an ein beweiskräftiges Gutachten; vorliegend nicht erfüllt
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1979, beendete (als B____) eine Lehre als Metallbauschlosser im väterlichen Betrieb. Im Jahr 2007 erfolgte wegen einer Druckurtikaria eine erste Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle [...] gewährte der Beschwerdeführerin in der Folge berufliche Massnahmen in der Form einer Umschulung zum Konstrukteur im C____, [...] (vgl. insb. die Mitteilungen vom 11. Januar 2008 und vom 8. Februar 2008; IV-Akten 24 und 31). Die Massnahme wurde zunächst wegen häufiger krankheitsbedingter Absenzen der Beschwerdeführerin per Oktober 2008 abgebrochen (vgl. den Schlussbericht; IV-Akte 40). Gestützt auf das rheumatologische Gutachten des D____spitals [...] vom 1. Februar 2009 (IV-Akte 49) und das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 1. März 2009 (IV-Akte 47) wurde dann aber eine Wiederaufnahme der Ausbildung in die Wege geleitet (vgl. u.a. die Ausbildungsberichte vom 1. Februar 2010 [IV-Akte 52], 16. März 2011 [IV-Akte 59], 22. Juni 2011 [IV-Akte 62], 26. September 2011 [IV-Akte 64] und vom 11. April 2012 [IV-Akte 68]). Im Juli 2012 erfolgte der Lehrabschluss zum Konstrukteur (Notenausweis vom 27. Juni 2012 [IV-Akte 71]; vgl. auch den Schlussbericht vom 18. Juni 2012; IV-Akte 70). Daraufhin gewährte die IV-Stelle [...] der Beschwerdeführerin Arbeitsvermittlung (vgl. die Mitteilung vom 20. August 2012; IV-Akte 74) resp. leistete Kostengutsprache für ein externes Job-Coaching, das ab September 2012 durchgeführt wurde (vgl. IV-Akte 89, S. 3 f.). Im März 2013 bewilligte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons [...] der Beschwerdeführerin – bei diagnostizierter Transsexualität – im Kontext der Geschlechtsangleichung eine Namensänderung, mithin das Tragen des Namens A____ (vgl. IV-Akte 79, S. 2 f.; siehe auch IV-Akte 83, S. 2). Im November 2013 erfolgte die Beendigung des Job-Coachings (vgl. den Abschlussbericht; IV-Akte 89, S. 3 f.). Daraufhin schloss die IV-Stelle [...] nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 90, S. 2 f.) mit Verfügung vom 29. August 2014 die Arbeitsvermittlung ab, da eine Eingliederung in die freie Wirtschaft trotz längerer Unterstützung bei der Stellensuche nicht habe erreicht werden können (vgl. IV-Akte 91).
b) Die IV-Stelle [...] gewährte der Beschwerdeführerin in der Folge nochmals Eingliederungsmassnahmen resp. richtete während des Arbeitsversuches bei der F____ AG, [...], ab Dezember 2014 entsprechende Taggelder aus (vgl. IV-Akten 96, 98, 101, 109). Im April 2015 zog die Beschwerdeführerin von [...] nach Basel (vgl. Datenmarkt). Am 27. April 2015 wurde der Konkurs über die F____ AG eröffnet (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...]), was zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsversuches führte. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin ab dem 15. Juni 2015 noch ein Arbeitsversuch bei der G____ AG, [...], zugestanden (vgl. IV-Akten 115, 117). Mangels Zielerreichung (vgl. IV-Akte 119) erfolgte allerdings ein vorzeitiger Abbruch der Massnahme per 6. Juli 2015 (vgl. IV-Akten 120, 123). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 125) schloss die IV-Stelle [...] die Arbeitsvermittlung schliesslich mit Verfügung vom 16. November 2015 ab (vgl. IV-Akte 127). In einer weiteren Verfügung vom 5. Dezember 2015 wurde – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 126) – ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt (vgl. IV-Akte 128).
c) Am 24. Januar 2018 unterzog sich die Beschwerdeführerin, die seit dem 1. August 2015 von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt wurde (vgl. IV-Akte 148, S. 1), einer geschlechtsangleichenden Operation in [...] (vgl. implizit IV-Akte 151, S. 2). Ab Oktober 2018 wurde sie vom Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) begleitet, wobei man nach rund zwei Jahren zum Schluss gelangte, gesundheitliche Probleme hätten den Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt verunmöglicht (vgl. die Schlussfolgerung AIZ vom 23. November 2020; IV-Akte 148, S. 3 ff., insb. S. 6). Daraufhin meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle Basel-Stadt zur Früherfassung (vgl. IV-Akte 130). Angesichts der unklaren medizinischen Situation wurde eine ordentliche Anmeldung empfohlen (vgl. das Protokoll Früherfassung; IV-Akte 134, S. 2).
d) In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2021 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an wegen psychosomatischer und depressiver Störung (vgl. IV-Akte 137), was die IV-Stelle Basel-Stadt zur Vornahme entsprechender Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur, veranlasste. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. H____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juli 2021 [IV-Akte 149], Bericht Dr. I____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 14. September 2021 [IV-Akte 151]). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. J____, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 163). Der RAD-Psychiater erachtete in Bezug auf das Gutachten von Dr. J____ vom 23. Juni 2022 (IV-Akte 164) das Stellen von Rückfragen für erforderlich (vgl. IV-Akte 166). Auch in Bezug auf die daraufhin ergangene ergänzende Stellungnahme von Dr. J____ vom 9. November 2022 (IV-Akte 172) empfand der RAD-Psychiater das Stellen von Rückfragen für unabdingbar (vgl. IV-Akte 174). Dr. J____ empfahl daraufhin die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens (vgl. IV-Akte 181). In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, den Auftrag zur nochmaligen psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 3. Juli 2023 [IV-Akte 188, S. 2 ff.] und ergänzende Stellungnahme vom 10. Dezember 2023 [IV-Akte 192, S. 2 ff.]).
e) Medizinisch gestützt auf das Gutachten von Dr. K____ teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. März 2024 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 199). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. April 2024 Einwand (vgl. IV-Akte 202), den sie am 30. Mai 2024 näher begründete (vgl. IV-Akte 213, S. 1 ff.). Der Eingabe legte sie einen Bericht von Msc. L____ vom 13. Mai 2024 (IV-Akte 213, S. 7 ff.) bei. Am 3. Dezember 2024 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 215). In der Folge erliess die IV-Stelle am 13. Dezember 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 217).
II.
a) Am 28. Januar 2025 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung vom 13. Dezember 2024 aufzuheben. (2.) Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren und ihr ab 1. Dezember 2021 eine ganze Rente auszurichten. (3.) Eventualiter sei zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes und zur Ermittlung ihrer Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein gerichtliches Obergutachten im Fachbereich Psychiatrie einzuholen. (4.) Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen. (5.) Unter o/-Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 11. März 2025 an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 1. April 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 2. Juli 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, auf das Gutachten von Dr. K____ vom 3. Juli 2023 und auch dessen ergänzende Stellungnahme vom 10. Dezember 2023 könne nicht abgestellt werden. Denn diese medizinischen Erhebungen würden die Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Berichte nicht erfüllen. Insbesondere könne das Gutachten nicht als vollständig erachtet werden. Der Gutachter habe sich nicht neutral verhalten und mit seiner empathielosen Art zentrale Persönlichkeitsaspekte nicht zuverlässig erfassen können. Ein Abstellen auf das Gutachten von Dr. K____ sei auch in Anbetracht der völlig anderen Beurteilung durch den Vorgutachter Dr. J____ und von Msc. L____ nicht möglich (vgl. insb. S. 8 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 2 ff. der Replik).
2.2. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, Dr. K____ könne keine Voreingenommenheit resp. mangelnde Neutralität in der Gutachtenssituation vorgeworfen werden. Auf seine schlüssige gutachterliche Einschätzung könne abgestellt werden (vgl. insb. S. 2 ff. der Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).
2.3. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 (vgl. IV-Akte 217) zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten, insbesondere das Gutachten von Dr. K____ vom 3. Juli 2023, einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
3.
3.1. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Kraft (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 174, 178 E. 4.1; BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. etwa BGE 150 V 323, 328 E. 4.2), ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2.). In Anbetracht der im Juni 2021 erfolgten Neuanmeldung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 137) bei der Invalidenversicherung sind Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn per 1. Dezember 2021 streitig (vgl. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Für deren Beurteilung ist damit vorab die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. Sie wird, soweit nicht anders vermerkt, im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2.).
3.2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.3. 3.3.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).
3.3.2. Gemäss Art. 17 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.
3.3.3. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.3.4. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle [...] vom 5. Dezember 2015 (IV-Akte 128) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1. 4.1.1. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) verpflichtet die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (vgl. u.a. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.3.).
4.1.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.4.). Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.4.; vgl. auch BGE 144 V 427, 429 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393, 399 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353, 360 E. 5b; BGE 125 V 193, 195 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140, 148 E. 5.3; BGE 124 V 90, 94 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2 mit Hinweis).
4.2. 4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.2.2. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).
4.2.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3. Aus den (medizinischen) Akten vor Erlass der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Dezember 2015 (IV-Akte 128) ergibt sich unter anderem Folgendes:
4.3.1. Dr. E____, der von der IV-Stelle [...] wegen des harzigen Umschulungsverlaufes beigezogen worden war, hatte in seinem Gutachten vom 1. März 2009 (IV-Akte 47) dargetan, beim Exploranden handle es sich um einen grossgewachsenen, stämmigen und auch etwas übergewichtigen Mann mit Glatze, der im Gespräch recht verdrückt wirke und manchmal ein etwas unfroh wirkendes Lächeln zeige. Er beantworte die gestellten Fragen zwar bereitwillig, zeige sich dabei aber etwas unpräzise. Er spreche eher leise und undeutlich. Der Gedankengang sei geordnet. Stimmungsmässig imponiere er als subdepressiv (vgl. S. 4 f. des Gutachtens). Des Weiteren hatte Dr. E____ festgehalten, die an den Abklärungen beteiligte Psychologin habe vom Exploranden folgenden Eindruck gewonnen: Er habe Schmerzen, möchte aber weitermachen. Er könne (wegen der Schmerzen) weder arbeiten noch seine Freizeit gestalten. Er habe daher noch weniger soziale Kontakte als vorher, sei aber bereits immer schüchtern gewesen. Bei vermehrten Schmerzen an den Füssen, z.B. nach Gehen, müsse er liegen. Die Besserung brauche Stunden bis Tage. Die beinahe einzige Beschäftigung sei "Abwechslung mit dem PC" (vgl. S. 5 des Gutachtens). Es sei anzunehmen, dass eine neurotische Störung schon bestanden habe und dass diese durch die somatischen Beschwerden noch verstärkt worden sei (vgl. S. 6 des Gutachtens). In keinem Moment habe der Explorand Angaben gemacht, die für das Vorliegen einer relevanten psychischen Störung sprechen würden. Ebenso fehlten entsprechende Hinweise in den Unterlagen. Weder das klinische Bild noch die Ergebnisse der psychologischen Abklärung liessen das Vorliegen einer ins Gewicht fallenden (und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden) psychischen Beeinträchtigung annehmen, die über eine durchaus einfühlbare Reaktion auf das anscheinend mehr oder weniger therapieresistente körperliche Leiden hinausgehe (vgl. S. 9 des Gutachtens).
4.3.2. Dieses psychiatrische Gutachten von Dr. E____ hatte die IV-Stelle [...] dazu veranlasst, die begonnene Umschulungsmassnahme (Ausbildung zur Konstrukteurin) weiter zu finanzieren. Wie den Ausbildungsberichten zu entnehmen ist, war die Beschwerdeführerin damals (bei Dr. M____, [...]) in psychiatrischer Behandlung (vgl. implizit den Ausbildungsbericht vom 1. Februar 2010; IV-Akte 52). Näheres dazu ergibt sich nicht aus den Akten.
4.3.3. Dr. N____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hatte im Bericht vom 13. April 2012 (betreffend die Behandlung vom 21. Oktober 2011 bis zum 6. März 2012) als Diagnose eine "Anpassungsstörung nach Therapieabbruch" angeführt. Des Weiteren hatte er dargelegt, der Patient habe für sein Identitätsproblem eine neue Therapeutin (Dr. phil. O____) in Zürich gefunden und werde die psychiatrische Betreuung dort weiterführen (vgl. IV-Akte 84, S. 6).
4.3.4. Im Überweisungsschreiben vom 14. Mai 2012 an Dr. phil. O____, dipl. Psychotherapeutin, hatte Dr. N____ ergänzend festgehalten, der Patient sei ihm von seinem Hausarzt wegen einer depressiven Krise zugewiesen worden, die wahrscheinlich durch den Abbruch der einjährigen Sexualtherapie ausgelöst worden sei. Der Patient habe sich psychisch rasch stabilisiert. Seine durch die Invalidenversicherung unterstütze Ausbildung habe er wieder motiviert aufnehmen können und werde diese im Sommer 2012 wohl abschliessen. Das Thema Transsexualität habe thematisch dominiert. Als Jugendlicher sei sein Wunsch aufgetreten, eine Frau zu sein. Lange Zeit habe er dies für sich geheim gehalten und eine deutliche psychische Erleichterung erlebt, als er sich in einer früheren Therapie habe "outen" können. Er habe den Patienten in psychischem Aufschwung erlebt, als er die Sexualtherapie bei ihr habe aufnehmen können. Er habe bei den ihm gestellten Aufgaben motiviert mitgewirkt. Er sei gewillt, eine Geschlechtsumwandlung zu machen. Für ihn sei der Patient fixiert auf eine Geschlechtsumwandlung und erhoffe sich dadurch eine bessere Lebensbefindlichkeit. Er sei eher euphorisiert und könne die auf ihn zukommenden Probleme oder Enttäuschungen noch zu wenig wahrnehmen. Seiner Meinung nach stehe der Patient in seiner Persönlichkeit noch zu wenig gefestigt im Leben. Es könne aber sein, dass er in seiner Identität nicht zur Ruhe komme und sich psychisch nicht festigen könne, wenn er die Geschlechtsumwandlung nicht machen könne (vgl. IV-Akte 84, S. 5).
4.3.5. Frau PD Dr. P____ hatte im Bericht vom 8. Oktober 2012 folgende Diagnosen festgehalten: Transsexualität Mann-zu-Frau mit positivem Gutachten, Urtikaria bei allergischer Diathese, mittelgradige Depression, DD somatoforme Störung mit psychosomatischen Störungen. Des Weiteren hatte sie dargelegt, sie habe die Patientin heute gesehen, um eine Vorbesprechung hinsichtlich einer hormonellen Substitutionstherapie durchzuführen. Sie habe mit ihr die zu erwartenden Änderungen unter der Hormonersatztherapie besprochen (vgl. IV-Akte 84, S. 3 f.).
4.3.6. In einer Stellungnahme vom 12. März 2013 zu Handen des Zivilstandsund Bürgerrechtsdienstes hatte Dr. N____ ausgeführt, der Patient stehe seit dem 21. Oktober 2011 in seiner psychiatrischen Behandlung. Zudem stehe er in der Behandlung einer Geschlechtsumwandlung. Er sei temporär bei Frau Dr. phil. O____ in Behandlung gewesen. Die hormonelle Behandlung werde durch Frau PD Dr. P____, Universitätsklinik für Frauenheilkunde, durchgeführt. Er bestätige die Diagnose Transsexualität (ICD-10 F64.0). Die Geschlechtsumwandlung verlaufe objektiv und subjektiv gut. Der Patient müsse noch Schwierigkeiten bewältigen, die ausserhalb der Transsexualität lägen (vgl. IV-Akte 83, S. 2).
4.3.7. Im Bericht vom 26. August 2013 zu Handen der IV-Stelle [...] hatte Dr. N____ ausgeführt, es handle sich um eine angenehme Patientin, die sich seit Behandlungsbeginn schrittweise zur Frau gewandelt habe und nun in Frauenkleidern und Perücke gepflegt erscheine. Es bestünden keine Hinweise auf hirnorganische oder psychotische Störungen. Der affektive Kontakt sei gut herstellbar. Phasenweise bestünden depressive Verstimmungen, ansonsten sei die Erleichterung nun als Frau zu erscheinen gut spürbar. Sie gebe sich grosse Mühe, der sozialen Isolation und Vereinsamung zu entgehen. Die Patientin befinde sich in einer guten Entwicklung und bewältige die Schwierigkeiten kompetent. Sie möchte arbeiten und finanziell eigenständig sein. Es lasse sich nur schwer eine Prognose stellen. Aber nach anfänglicher Skepsis sei er optimistischer geworden und denke, dass sie mit dem Leben gut zurechtkommen werde (vgl. IV-Akte 84, S. 1 f.).
4.3.8. Im Abschlussbericht des Job-Coachings vom 18. November 2013 war festgehalten worden, psychisch und physisch gehe es der Klientin bedeutend besser als am Anfang des Coachings. Die Hormonbehandlung sei jetzt auf sie abgestimmt und sie leide nicht mehr an grossen Gefühlsschwankungen. Die Stimmentherapie habe ihr geholfen, ihre Stimme nicht mehr als "fremd" zu empfinden. Sie könne jetzt selber telefonisch bei Firmen nachfragen und ihre Situation erklären. Die Klientin werde sich jetzt ohne weitere Unterstützung auf dem Arbeitsmarkt zurechtfinden. Sie habe gelernt, sich auf die Vorstellungsgespräche vorzubereiten, darauf zu achten, was sie fragen, antworten und wie sie sich als Frau benehmen solle. Sie sei motiviert und psychisch wie physisch bereit, sich einer neuen Herausforderung zu stellen (vgl. IV-Akte 89, S. 3 f.).
4.3.9. Es waren dann gleichwohl noch weitere Massnahmen gewährt worden, mit dem Ziel, die Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern. Diese waren jedoch nicht erfolgreich und deswegen schliesslich im November 2015 eingestellt worden (vgl. IV-Akte 127).
4.3.10. Daraufhin war die den Vergleichszeitpunkt bildende Verfügung der IV-Stelle [...] vom 5. Dezember 2015 erlassen worden. Sie war wie folgt begründet worden: Die angestammte Tätigkeit als Metallbauschlosserin sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei ihr allerdings jede andere angepasste Tätigkeit ohne Belastungen der Hände. Damit lasse sich keine Erwerbseinbusse ermitteln (vgl. IV-Akte 128).
4.4. In Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 5. Dezember 2015 bis zur neuerlichen IV-Anmeldung präsentiert sich die (medizinische) Aktenlage wie folgt: Am 24. Januar 2018 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer geschlechtsangleichenden Operation in [...], offenbar im dortigen Q____klinikum (vgl. implizit IV-Akte 151, S. 2). Diesbezüglich befinden sich jedoch keine Berichte in den Akten. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin gab die Beschwerdeführerin telefonisch an, die Operation sei erfolgreich durchgeführt worden und es bestünden in diesem Zusammenhang keine gesundheitlichen Probleme (vgl. die Telefonnotiz vom 14. Dezember 2021; IV-Akte 158). Ab Oktober 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom AIZ begleitet. Es wurde versucht, sie in den Arbeitsmarkt einzugliedern, was jedoch trotz längerer Bemühungen nicht glückte (vgl. IV-Akte 148, S. 3 ff.). Im Verlaufsprotokoll des AIZ wurde unter anderem festgehalten, nach dem Lockdown (27. April 2020) habe A____ deutlich gesundheitlich angeschlagen gewirkt, sodass das angestrebte Pensum von 80 % nicht mehr habe umgesetzt werden können. Am Standortgespräch vom 26. Mai 2020 habe man gemeinsam beschlossen, die Massnahme per 29. Mai 2020 abzubrechen. A____ solle jetzt ihr Augenmerk auf die gesundheitlichen Probleme legen. Ab Juni 2020 habe sie mehrere medizinische Abklärungen. Eine berufliche Integration erscheine aktuell via AIZ nicht möglich. Anlässlich des Gespräches vom 20. November 2020 habe man beschlossen, die berufliche Integration zu beenden (vgl. IV-Akte 148, S. 6).
4.5. 4.5.1. Der erste aktenkundige Bericht seit demjenigen von Dr. N____ vom 26. August 2013 (vgl. Erwägung 4.3.7. hiervor) ist der Bericht von Dr. H____ resp. Msc. L____ vom 22. Juli 2021 (IV-Akte 149). In diesem wurde festgehalten, die Patientin befinde sich seit dem 4. März 2021 bei ihnen in Behandlung. Es handle sich um eine ungepflegte, übergewichtige Patientin. Sie sei wach, bewusstseinsklar und allerseits orientiert. Die Konzentration sei phasenweise leicht eingeschränkt. Mnestische Defizite würden verneint, obwohl sich die Patientin im Gespräch an einiges nicht mehr erinnern könne, was ihr aber normal zu sein scheine. Sie berichte nicht über Befürchtungen oder Zwänge. Es gebe keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv sei sie gerade sehr auf das eigene körperliche Leiden bezogen. Sie sei unruhig, psychomotorisch ohne Beschwerden, vor allem antriebslos. Es bestünden Einschlafstörungen. Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe nicht (vgl. S. 2 f. des Berichtes).
4.5.2. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben: F61.0 kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und vermeidenden Anteilen (bestehend seit früher Kindheit, die vermeidenden Anteile später, eher seit Jugendalter); F45.0 Somatisierungsstörung, DD: F45.2 hypochondrische Störung; F33.0 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode. Sowohl die Somatisierungsstörung als auch die depressiven Episoden bestünden seit mehreren Jahren. Der Anfang im jungen Erwachsenenalter lasse sich jedoch aufgrund von mangelhaften anamnestischen Angaben zeitlich nicht präzise orten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Mann-zu-Frau Transsexualität F64.0, bestehend seit früher Kindheit, Coming Out ungefähr 2012 (vgl. S. 1 des Berichtes).
4.5.3. Des Weiteren wurde im Bericht dargetan, die Patientin weise starke psychisch-strukturelle Beeinträchtigungen auf, mit schwacher Impulskontrolle und geringer Frustrationstoleranz. Die narzisstische (Selbstüberschätzung, Abspalten von der eigenen Verantwortung) und vermeidenden Strategien würden kompensatorisch benutzt. Auch werde die Somatisierung eingesetzt. Dabei würden auch normale Körperempfindungen als Zeichen einer Krankheit verarbeitet, um den Verlust von Vitalgefühlen und die Vermeidung aufrechtzuerhalten. Es scheine zu einem chronifizierten Verschlechterungsprozess in den letzten Jahren gekommen zu sein. Die Patientin empfinde sich zwar selbst als leistungsfähig, sei aber bei bereits einem einzigen Auswärtstermin in ein paar Tagen überfordert. Ungefähr ein Termin/eine Aktivität pro Woche sei für sie viel. Sie könne sich aber daranhalten. Als Beispiel der hypochondrischen Züge sei zu erwähnen: Unterwegs in eine Therapiesitzung sei sie auf dem Trottoir gestürzt. Ihre Hände seien leicht gerötet. Es bestünden keine Schürfwunden. Sie seufze aber die ganze Sitzung hindurch und behaupte, sich stark verletzt zu haben, sicher sei etwas gebrochen. Sie könne sich dann gar nicht konzentrieren und an nichts Anderes denken. Als zum Teil objektivierbare Beschwerden zu erwähnen seien die Hautkrankheit und diverse körperlichen Beschwerden, wie Kieferschmerzen (vgl. S. 3 des Berichtes).
4.6. Die Hausärztin, Dr. I____, führte im Bericht vom 14. September 2021 (IV-Akte 151) an, sie behandle die Beschwerdeführerin seit April 2018. In der Liste der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie an: (1.) somatoforme Schmerzstörung und mögliche depressive Episoden ICD F32 / F45 mindestens seit 2012, Transsexualität Mann zu Frau, Status nach geschlechtsangleichender Operation in der plastischen Chirurgie in [...] am 24. Januar 2018; (2.) Verdacht auf Reizdarmsyndrom; (3.) verschiedene symptomatische Allergien (Pollenallergie, episodische Urtikaria palmoplantar und Typ I Sensibilisierung auf Hausstaubmilben mit periennaler Nissenattacken) mindestens seit 2007 (vgl. S. 2 des Berichtes). Des Weiteren legte Dr. I____ dar, die Patientin werde seit mindestens 2012 in der Transgender Sprechstunde des D____spitals [...] betreut. Eine Operation sei 2018 in [...] erfolgt. Trotz der Geschlechtsumwandlung würden bei der Patientin depressive Episoden und vor allem Schmerzsituationen (chronische Kopfschmerzen mit zum Teil invalidisierender Intensität und hohem Konsum von Schmerzmitteln) bestehen. Zudem bestünden rezidivierende Magen-Darm-Beschwerden, welche die Ausführung einer beruflichen Tätigkeit behindert hätten. Die Patientin sei mehrere Jahre von Herrn R____, Psychotherapeut, betreut worden. Seit Anfang 2021 werde sie von Msc. L____ und von Dr. H____ betreut. Nach den bis jetzt gesammelten Erfahrungen habe die Patientin eine deutlich verminderte Belastbarkeit, vor allem psychisch mit rascher Ermüdung, Konzentrationsstörungen und Auftreten von Kopfschmerzen oder Magen-Darm-Beschwerden. Die Patientin sei seit mindestens 2018 100 % arbeitsunfähig (vgl. S. 3 des Berichtes).
4.7. 4.7.1. Dr. J____ führte im psychiatrischen Gutachten vom 23. Juni 2022 (IV-Akte 164) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: (1.) Mann-zu-Frau Transsexualität (ICD-10 F64.0), bestehend seit früher Kindheit, Coming Out ca. 2011 mit Status nach geschlechtsangleichender Operation in der plastischen Chirurgie in München am 24. Januar 2018; (2.) kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und vermeidenden Anteilen (F61.0); (3.) Somatisierungsstörung (F45.0); (4.) DD: hypochondrische Störung (F45.2); (5.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (F33.4) (vgl. S. 29 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. J____ an: (1.) Status nach sonstigen negativen Kindheitserlebnissen (Z61.8) bei Status nach emotionaler Vernachlässigung als Kind (Z63.4) und transkulturellen Konflikten; (2.) Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56); (3.) mangelnde schulische Fertigkeiten (Z55); (4.) Alleinleben (Z60.2); (5.) Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (Z59), seit Jahren Abhängigkeit von der Sozialhilfe (vgl. S. 29 des Gutachtens).
4.7.2. Erläuternd machte Dr. J____ geltend, aus psychiatrischer Sicht könne er die Diagnose "kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und vermeidenden Anteilen" bestätigen, wobei die Persönlichkeitsstörung moderat ausgeprägt sei. Die Explorandin verfüge über eine gute Persönlichkeitsstruktur, gute und stabile Ich-Strukturen. Sie sei zwar noch nie eine Beziehung eingegangen, so dass gesichert eine Beziehungsschwierigkeit, sowohl zu sich selbst, wie auch zu anderen, angenommen werden müsse. Trotzdem sei sie gut teamfähig und bemüht, mitzumachen. In sämtlichen Massnahmen habe sie sich als teamfähig, gewissenhaft, pflichtbewusst und pünktlich erwiesen. Sie habe auch nie impulshaft reagiert, so dass nicht von einer schwersten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne. Man könne durchaus auch postulieren, dass lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und vermeidenden Anteilen vorliegen würden. Gehe man allerdings davon aus, dass bereits mit 10-jährig der damals männliche Explorand unter der Geschlechtsidentität als Mann gelitten habe, seien die Bedingungen einer Persönlichkeitsstörung gegeben. Es könne nämlich angenommen werden, dass er bereits in der Adoleszenz unter der Geschlechtsidentität damals noch als Mann gelitten habe. Die Geschlechtsumwandlungszeit zwischen Coming Out 2010 oder 2011 und der offiziellen plastischen Operation 2018 habe immerhin einige Jahre gedauert, was vermutlich psychisch ein ziemlicher Leidensweg dargestellt haben dürfte (vgl. S. 27 des Gutachtens).
4.7.3. Aus psychiatrischer Sicht könne gesichert auch eine Somatisierungsstörung angenommen werden. Die Explorandin reagiere in diversesten Körperkompartimenten immer wieder mit Schmerzzuständen, funktionellen Störungen, die wechselhaft auftreten würden. Auch müsse differentialdiagnostisch eine hypochondrische Störung in Erwägung gezogen werden. Auf alle Fälle reagiere sie immer wieder auf Körperempfindungen stark ängstlich, besorgt und beunruhigt und nehme dann ihre Verantwortung weniger wahr; d.h. sie ziehe sich mehr zurück, könne aber das Haus verlassen und z.B. einkaufen oder in Therapien gehen (vgl. S. 27 f. des Gutachtens).
4.7.4. Im Vordergrund stünden aktuell Kopfschmerzen, welche die Explorandin vor allem habe, wenn sie das Haus verlasse, weswegen sie auch ein vermeidendes Verhalten eingegangen sei. Eine totale Agoraphobie liege jedoch nicht vor. Sie verbringe den Tag mehrheitlich zu Hause. Sie ziehe sich zurück. Sie habe keine sozialen Kontakte. Sie spiele pro Tag mehrere Stunden online und gehe auch nur online Kontakte, respektive soziale Beziehungen ein. Die Tagesstruktur sei dementsprechend von Rückzug und Vermeiden geprägt, was therapeutisch auch im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen angegangen werden müsste. Gemäss Therapeuten lägen eine schwache Impulskontrolle und eine geringe Frustrationstoleranz vor. Letzteres könne bestätigt werden. Von einer schwachen Impulskontrolle sei nicht auszugehen. Eher sei die Explorandin überangepasst und aggressionsgehemmt. Eine wesentlich narzisstische Selbstüberschätzung liege ebenfalls nicht vor. Das nicht Wahrnehmen respektive Abspalten der eigenen Verantwortung mit Vermeidensstrategien sei zu bestätigen. Dies wäre allerdings durch konsequente Therapiemassnahmen angehbar (vgl. S. 28 des Gutachtens).
4.7.5. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. J____ geltend, in der bisherigen Tätigkeit sei die Explorandin weiterhin vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Sie könnte als CAD-Zeichner und als Konstrukteur vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements einer Arbeit nachgehen. Eine schleichende Verschlechterung des Gesundheitszustandes müsse seit Jahren angenommen werden. Eine definitive Verschlechterung habe sich ab ca. Mai 2020 eingestellt. Wahrscheinlich habe Covid bestehende Ängste und hypochondrische Befürchtungen noch verstärkt. […] Auch in einer angepassten Tätigkeit müsse von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, entsprechend vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements in jeder Hilfsarbeitertätigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 31 des Gutachtens).
4.7.6. Mit ergänzender Stellungnahme vom 9. November 2022 (IV-Akte 172) legte Dr. J____ unter anderem dar, in Korrektur zu seiner Einschätzung im Gutachten gehe er davon aus, dass nach konsequenter Therapie eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements möglich sein sollte (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Der zeitliche Verlauf sei schwierig festzuhalten, weil die Explorandin Jahre mit der Geschlechtsumwandlung, die erst 2018 operativ stattgefunden habe, beschäftigt gewesen sei (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Nach einer längeren Erkältungs- und Erschöpfungsphase im Oktober 2019 müsse von einer beginnenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die Massnahme durch das AIZ habe per 29. Mai 2020 abgebrochen werden müssen. Die Explorandin habe starken Husten gehabt und mit starken Kopfschmerzen reagiert, habe panische Angst vor dem Virus gehabt. Ab Mai 2020 müsse von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgegangen werden (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Ausschlaggebend sei, dass die kognitive Leistungsfähigkeit – episodisch in unterschiedlichem Ausmass – beeinträchtigt sei, weswegen sich eine reduzierte zeitliche Arbeitsbelastung begründe. Aber auch die starke Beeinträchtigung der Team- und Gruppenfähigkeit, die ein volles Pensum unter Leuten schlicht nicht zulasse, sei relevant. Ausserdem gehe er davon aus, dass die Persönlichkeitsstörung, auch wenn nicht schwerst ausgeprägt, bei bestehender – nicht optimal geglückter – Geschlechtsumwandlung mit sicher starken inneren Konflikten bei gleichzeitigem Bemühen, sich eben anzupassen ("türkische Sozialisation") zu einer generellen Beeinträchtigung der Zielsetzungs- und Handlungsfähigkeit im beruflichen Umfeld führten (vgl. S. 4 der Stellungnahme). Schliesslich räumte Dr. J____ ein, das Ausmass der Funktionsbeeinträchtigungen und der psychischen Einschränkungen reichten nicht aus, um eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen. In Korrektur zu seiner Einschätzung im Gutachten gehe er davon aus, dass nach konsequenter Therapie eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements möglich sein sollte (vgl. S. 4 der Stellungnahme). Eine Teilarbeitsunfähigkeit von 40 % werde auch nach therapeutischen Massnahmen bestehen bleiben. Ziel der therapeutischen Massnahmen sei, dass die Explorandin aus dem Vermeidungsmodus rausfinde und sich wieder unter Leute traue. Abschliessend wies Dr. J____ darauf hin, die ICD sei ein Diagnoseinstrument und sicher nicht validiert für Fragen der Funktionsfähigkeit resp. der Arbeitsunfähigkeit der Menschen, die dann in eine Kategorie passen oder eben oft nicht ganz passen. Die Psychiatrie sei nicht Physik. Ausserdem müsse eine ICD-Diagnostik nicht zwingend von einem Gutachter in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit übernommen werden. Er persönlich habe nach langer Berufserfahrung keine Menschen mit den Problemen einer Mann-zu-Frau oder Frau-zu Mann Transsexualität gesehen, die psychisch vollends gesund gewesen seien. Im Übrigen liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und vermeidenden Anteilen (F61.0) vor. Werde an seiner Einschätzung und Beurteilung im Gutachten und an der Fragenbeantwortung effektiv gezweifelt, bitte er darum eine Zweitmeinung, d.h. ein weiteres Gutachten, einzuholen (vgl. S. 5 der Stellungnahme).
4.7.7. Da der RAD in der Folge erneut Rückfragen für erforderlich erachtete (vgl. IV-Akte 174), stellte Dr. J____ – Bezug nehmend auf seine ergänzende Stellungnahme – klar, die Beschwerdegegnerin solle ein weiteres Gutachten in Auftrag geben (vgl. IV-Akte 181). Dieser Weg wurde in der Folge beschritten.
4.8. 4.8.1. Dr. K____ hielt daraufhin im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2023 (IV-Akte 188, S. 2 ff.) folgende Diagnosen fest: leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), DD rezidivierende depressive Störung, leichte Episode (F33.0), Transsexualität Mann-Frau (ICD-10 F64.0), Persönlichkeitsakzentuierung mit schizoiden Zügen (vgl. S. 52 f. des Gutachtens).
4.8.2. Erläuternd führte der Gutachter aus, im psychopathologischen Befund zeigten sich wenig Auffälligkeiten. Der Affekt sei euthym, streckenweise leicht gedrückt. Die Explorandin habe jedoch auch lächeln und lachen oder eine launige Bemerkung machen können. Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien unauffällig. Die Explorandin habe dem gutachtlichen Wechselspiel von Frage und Antwort ohne Schwierigkeiten folgen und auch nach Unterbrechungen den Gesprächsfaden an der richtigen Stelle wiederaufnehmen können. Eigenanamnestisch hätten eine Neigung zum Grübeln sowie vereinzelte Durchschlafstörungen bestanden. Morgens falle es der Explorandin schwer, in Gang zu kommen. Relevante Ängste würden verneint, ebenso eine Zwangssymptomatik. In der Summe gebe es, abgestützt auf den klinisch-psychopathologischen Befund und die Eigenanamnese, Hinweise auf eine leichtgradige depressive Episode. Hinweise auf hypomane oder manische Episoden gebe es in der erweiterten psychiatrischen Differenzialdiagnostik keine und somit keinen Hinweis auf eine bipolare Störung (vgl. S. 47 des Gutachtens).
4.8.3. Des Weiteren legte Dr. K____ dar, es bestünden Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne einer schizoiden Persönlichkeit. Die Explorandin habe zwar keine flache Affektivität und es könne nicht gesagt werden, dass ihr überhaupt keine Tätigkeiten Vergnügen bereiten, sodass diese Kriterien einer schizoiden Persönlichkeitsstörung nicht zutreffen würden. Nicht erfüllt sei von den Diagnosekriterien eine mangelnde Sensibilität im Erkennen und Befolgen gesellschaftlicher Regeln. Dies sei in der Untersuchung nicht aufgefallen und sei auch nicht aktenkundig. Für die Einschätzung als schizoide Persönlichkeit spreche das fehlende Interesse an Partnerschaften und sexuellen Erfahrungen und die übermässige Vorliebe für einzelgängerische Beschäftigungen (Computerspiele, YouTube) sowie der Mangel an engen Freunden oder vertrauensvollen Beziehungen und der fehlende Wunsch nach solchen Beziehungen (nur telefonische Kontakte zur Mutter, keine Freundschaften). In der Summe seien somit, wenn man sich an den ICD-Klassifikationskriterien orientiere, mehrere relevante Kriterien erfüllt, jedoch nicht alle. Das ICD-10 empfehle die Erwägung der Diagnose, wenn mindestens vier von neun Kriterien erfüllt seien. Bei der Explorandin seien drei von neun Kriterien erfüllt, somit sei rein formal gesehen die Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung nicht sicher zu stellen. In der Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung der Aktenlage, gebe es jedoch erhebliche schizoide Persönlichkeitsanteile, sodass er zwar nicht die Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung stelle, jedoch im konkreten Fall eine schizoide Persönlichkeitsakzentuierung sehe (vgl. S. 47 f. des Gutachtens).
4.8.4. Schliesslich wies der Gutachter darauf hin, es fänden sich keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung oder ein ADHS. Es seien auch keine Anhalte für eine Essstörung im Sinne einer Magersucht oder Bulimie auszumachen. Die Explorandin sei jedoch übergewichtig, werde diesbezüglich jetzt auch medikamentös behandelt. Folglich sei zu vermuten, dass Essen als dysfunktionaler Bewältigungsversuch aversiver Affekte verwendet werde, im Sinne eines Frustessens. Hinweise auf eine Abhängigkeitserkrankung seien nicht erkennbar. Auch gebe es keine Anhalte für eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und auf eine separat zu kodierende Angst- oder Zwangserkrankung, somatoforme Störung oder Somatisierungsstörung (vgl. S. 47 des Gutachtens).
4.8.5. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. K____ dar, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Konstrukteurin könne die Explorandin aus psychiatrischer Sicht 8,5 Stunden pro Tag anwesend sein. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe keine Einschränkung der Leistung. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 100 % bezogen auf ein 100%-Pensum, entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % bezogen auf ein 100%-Pensum. Vom zeitlichen Verlauf her sei diese Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mindestens seit dem Untersuchungszeitpunk anzunehmen. Rein gestützt auf den psychiatrischen Befund von Dr. J____ sei es überwiegend wahrscheinlich, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. J____ (Mai 2022) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit vorgelegen habe (vgl. S. 56 des Gutachtens). Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin (vgl. IV-Akte 193) stellte Dr. K____ mit Schreiben vom 10. Dezember 2023 klar, es habe auch ab Dezember 2021 bis April 2022 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (vgl. IV-Akte 192, S. 2 ff.).
4.9. Gestützt auf die vorliegenden (medizinischen) Akten kann jedoch eine seit Erlass der Verfügung vom 5. Dezember 2015 (vgl. IV-Akte 128) eingetretene relevante – sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende – Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres verneint werden.
4.9.1. Namentlich kann nicht unbesehen auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. K____ abgestellt werden. So vermögen zunächst die erheblich abweichenden Erkenntnisse des Vorgutachters Dr. J____ und auch die divergente Beurteilung von Msc. L____ (Bericht vom 13. Mai 2024; IV-Akte 213, S. 7 ff.) Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. K____ hervorzurufen. Die von Dr. J____ gemachten Feststellungen erscheinen – zumindest aus der Optik des nicht fachärztlich geschulten Gerichts – nicht per se weniger nachvollziehbar als diejenigen von Dr. K____. Daran vermag auch die vom RAD am Gutachten von Dr. J____ geübte Kritik (vgl. IV-Akten 166 und 174) nichts zu ändern. Auch der Bericht von Msc. L____ vom 13. Mai 2024, in dem namentlich das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung und einer Somatisierungsstörung bestätigt werden (IV-Akte 213, S. 7 ff.), erscheint – ungeachtet der Stellungnahme des RAD vom 3. Dezember 2024 (IV-Akte 215) – geeignet, die Richtigkeit der Beurteilung von Dr. K____ infrage zu stellen.
4.9.2. Im Übrigen fällt auf, dass sich das äussere Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit deutlich zu ihren Ungunsten geändert hat. So war Bericht von Dr. N____ vom 26. August 2013 noch vermerkt worden, es handle sich um eine angenehme Patientin, die sich seit Behandlungsbeginn schrittweise zur Frau gewandelt habe und nun in Frauenkleidern und Perücke gepflegt erscheine (vgl. IV-Akte 84, S. 1 f.; siehe auch Erwägung 4.3.7. hiervor). Auch war im Abschlussbericht des Job-Coachings vom 18. November 2013 beschrieben worden, die Klientin habe gelernt, sich auf die Vorstellungsgespräche vorzubereiten, darauf zu achten, was sie fragen, antworten und wie sie sich als Frau benehmen solle (vgl. IV-Akte 89, S. 3 f.; siehe auch Erwägung 4.3.8. hiervor). Im Bericht von Dr. H____ resp. Msc. L____ vom 22. Juli 2021 (IV-Akte 149) wurde dann festgehalten, es handle sich um eine ungepflegte, übergewichtige Patientin (vgl. S. 2 f. des Berichtes; siehe auch Erwägung 4.5.1. hiervor). Dr. J____ führte schliesslich in seinem Gutachten vom Juni 2022 an, man gewinne zumindest von aussen betrachtet nicht den Eindruck einer äusserlich optimal gelungenen Geschlechtsumwandlung. Die Explorandin hinterlasse trotz den langen Haaren, bei bestehender Adipositas und aufgrund der Kleidung, wenig den Eindruck einer weiblichen Erscheinung. Aktuell, zum Zeitpunkt der Untersuchung 2022, zeige sie sich sozial ausgesprochen zurückgezogen. Sie sei zwar äusserlich in einer weiblichen Identität, spreche aber weiterhin mit einer sehr männlichen Stimme. Sie sei stark adipös und mässig gepflegt. Sie gehe auch keine Beziehungen ein. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie zwar mit der Geschlechtsumwandlung für sich selbst soweit glücklich und zufrieden scheine, trotzdem habe man den Eindruck, dass ihr die Umsetzung des Lebensvollzuges als Frau nur schwer zu gelingen scheine, d.h. sie ziehe sich sehr zurück und gehe kaum mehr Kontakte ein (vgl. S. 26 f. des Gutachtens). Auch Dr. K____ führte an, die Explorandin wirke vom Aspekt her deutlich männlich (vgl. S. 42 des Gutachtens). Die auffällige Veränderung punkto Erscheinungsbild spricht ebenfalls nicht für ein intaktes psychisches Befinden der Beschwerdeführerin. Auch gemessen daran kann nicht unbesehen auf Dr. K____ abgestellt werden. Ob sich Dr. K____ anlässlich der Begutachtung voreingenommen verhalten hat (vgl. zu diesem Vorwurf vgl. insb. S. 8 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 2 ff. der Replik), braucht damit nicht geklärt zu werden.
4.9.3. Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass sich die Aktenlage in Bezug auf die medizinische Vergangenheit der Beschwerdeführerin als unvollständig erweist. Dies ergibt sich punktuell auch aus den Ausführungen von Dr. K____. Der Gutachter machte geltend, insgesamt sei die Befundlage mager bzw. für sehr lange Zeiträume (z.B. zwischen 2013 und 2021 sowie zwischen 2009 und 2012) nicht existent. Es könne sein, dass depressive Phasen vorgelegen hätten. Dies sei jedoch schlicht und einfach nicht belegt (vgl. S. 51 des Gutachtens). Dr. J____ war sich der dürftigen Aktenlage ebenfalls bewusst, hat dies jedoch teilweise auch der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin zugeschrieben. So hielt er in der Stellungnahme vom 9. November 2022 (IV-Akte 172) unter anderem fest, es gebe keine weitere spezifische psychiatrische Vorgeschichte. Dies dürfte auch mit der Persönlichkeitsorganisation der Explorandin und deren spezieller Abwehr des Zulassens von konflikthaften Erlebnissen zu tun haben (vgl. S. 1 der Stellungnahme). Es gibt jedoch diverse Anhalte für während längerer Zeit durchgeführte Behandlungen. So wird u.a. im Bericht von Dr. I____ vom 14. September 2021 (IV-Akte 151) erwähnt, die Patientin sei mehrere Jahre vom Psychotherapeuten R____ betreut worden (vgl. Erwägung 4.6. hiervor). Auch wird in der Stellungnahme von Dr. N____ vom 12. März 2013 (IV-Akte 83, S. 2) eine kurzzeitige Behandlung durch Dr. phil. O____ angeführt (vgl. Erwägung 4.3.6.). Möglicherweise gibt es auch Unterlagen in Bezug auf die geschlechtsangleichende Operation vom Januar 2018 resp. eine allenfalls damit in Zusammenhang stehende psychiatrische (psychotherapeutische) Begleitung. Um dem Gutachter zu ermöglichen, sich ein vollständiges Bild von der Beschwerdeführerin zu machen, hätte es sich aufgedrängt, diesbezüglich die Aktenlage möglichst zu komplettieren.
4.10. Aus all diesen Überlegungen folgt, dass der Beschwerdegegnerin eine unzureichende Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen ist. Dies gilt für die psychiatrische Situation. In organischer Hinsicht besteht kein weiterer Abklärungsbedarf.
4.11. Es erscheint daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nochmals psychiatrisch begutachten lässt und hernach erneut über ihren Rentenanspruch entscheidet. Dabei hat die Beschwerdegegnerin vorgängig – soweit möglich – die Aktenlage zu vervollständigen, insbesondere bei den weiteren aktenkundigen Behandlern entsprechende Unterlagen einzuholen und diese der Gutachtensperson zur Verfügung zu stellen. Die Gutachtensperson hat sich mit sämtlichen relevanten Vorakten, insbesondere den Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____ sowie auch der Beurteilung von Dr. H____ resp. Msc. L____ auseinanderzusetzen.
5.
5.1. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 13. Dezember 2024 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen sowie zum anschliessenden erneuten Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3. Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das B____ vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen – bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 13. Dezember 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen trifft und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 243.-- Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: