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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.04.2025 IV.2024.97 (SVG.2025.145)

April 9, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,296 words·~36 min·4

Summary

Keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzungen vom psychiatrischen Teilgutachter und keine Gründe für weiteren Abzug vom Invalideneinkommen gegeben; Beschwerde abgewiesen (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokatin, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.97

Verfügung vom 4. Oktober 2024

Keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzungen vom psychiatrischen Teilgutachter und keine Gründe für weiteren Abzug vom Invalideneinkommen gegeben; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

I.         

a)       Die Beschwerdeführerin wurde 1972 im [...] geboren (vgl. Geburtsurkunde, IV-Akte 11, S. 6) und arbeitete dort nach Absolvierung der Schulzeit als Verkäuferin und Coiffeuse (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 8). Im Jahr 1999 reiste sie in die Schweiz ein (vgl. Gesuch, IV-Akte 3, S. 1). Die Beschwerdeführerin ist Mutter von vier Kindern mit den Jahrgängen 1996, 1998, 2000 und 2002 (vgl. Familienbüchlein, IV-59, S. 5 f.; Lebenslauf, IV-Akte 8).

b)       Am 1. Oktober 2012 meldete sie sich aufgrund von psychischen Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin klärte den Sachverhalt aus erwerblicher (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 4, S. 2; Anfrage Sozialhilfe, IV-Akte 6) und medizinischer (Bericht Dr. med. C____, IV-Akte 12; Bericht Dr. med. D____, IV-Akte 14; Berichte Dr. med. E____, IV-Akte 16, S. 1 ff; Bericht Dr. med. E____, Dr. med. F____ und Dr. med. G____, IV-Akte 16, S. 12 f.; Berichte Dr. med. G____, IV-Akte 16, S. 14 f. und S. 21 f.) Sicht ab und liess am 2. Oktober 2013 eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin durchführen (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, IV-Akte 20; vgl. Bestätigung Erwerb, IV-Akte 21). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Mitteilung vom 7. Oktober 2013 mit, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe, da die medizinischen Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien (IV-Akte 22). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge weitere Arztberichte ein (vgl. Berichte Dr. med. D____, IV-Akte 23; Bericht Dr. med. C____, IV-Akte 24) und gab ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. H____, FMH Rheumatologie (IV-Akte 37) und Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. IV-Akte 38) in Auftrag. Nachdem die Beschwerdegegnerin den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um Stellungnahme zum bidisziplinären Gutachten ersuchte (IV-Akte 40), lehnte sie den Rentenanspruch mit Verfügung vom 22. Januar 2015 ab (IV-Akte 46).

c)       Ein erneutes Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von beruflichen Massnahmen (Gesuch vom 30. Januar 2015, IV-Akte 47) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Juni 2015 ab (IV-Akte 49). Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge eine Erwerbstätigkeit als Reinigungsangestellte auf (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 67, S. 2), zunächst ab März 2016 in einem 100 %-Pensum und danach ab Mai 2018 bis September 2021 infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in einem 50 %-Pensum (vgl. Gutachten der J____, IV-Akte 112, S. 11; vgl. Gesuch vom 17. Oktober 2022, IV-Akte 54, S. 8).

d)       Am 17. Oktober 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 54), worauf diese den medizinischen (vgl. Bericht Dr. med. C____, IV-Akte 55, S. 1 ff.; Bericht der [...]klinik, u. a. Dr. med. K____, IV-Akte 58, S. 1 ff.) sowie erwerblichen (IK-Auszug, IV-Akte 67, S. 2) Sachverhalt abklärte und den RAD um eine Stellungnahme zu den neu eingeholten medizinischen Berichten bat (Bericht vom 16. November 2022, IV-Akte 61). Die Beschwerdeführerin zog weitere Unterlagen aus medizinischer (Berichte der [...]klinik u. a. Dr. med. L____, IV-Akte 69; Bericht Dr. med. E____, IV-Akte 84; Bericht Dr. med. M____, IV-Akte 87; Bericht Dr. med. N____, IV-Akte 91) und erwerblicher (vgl. Anfrage Leistungen ALV, IV-Akte 89) Sicht bei und gab erneut eine Haushaltsabklärung in Auftrag. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig wäre (Abklärungsbericht Haushalt, IV-Akte 82). Die Beschwerdeführerin wurde vom 1. September 2023 bis 29. September 2023 stationär in der Klinik O____ behandelt (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 99). Auf Anraten des RAD (vgl. Bericht RAD, IV-Akte 94, S. 3 f.) gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und Rheumatologie beim J____ (nachfolgend: J____) in Auftrag, welches am 12. März 2024 erstattet wurde (IV-Akte 112). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD zum polydisziplinären Gutachten der J____ (vgl. IV-Akte 117, S. 5) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 22. April 2024 in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-Akte 118). Nachdem die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 20. Juni 2024 Einwand gegen den Vorbescheid erhob (IV-Akte 126), liess die Beschwerdegegnerin durch ihren RAD Rückfragen bei den Gutachtern der J____ zu den erhobenen Einwänden stellen (vgl. Schreiben vom 15. Juli 2024), welche mit Schreiben vom 6. September 2024 beantwortet wurden (IV-Akte 132). Der RAD nahm hierzu am 17. September 2024 Stellung (IV-Akte 133, S. 2). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe infolge eines IV-Grads von 32 % ab dem 1. August 2023 respektive von 39 % ab dem 1. Januar 2024 (IV-Akte 135).

II.        

a)       Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokatin, am 4. November 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.     Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

2.     Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren.

3.     Unter o/e-Kostenfolge.

b)       Mit Beschwerdeantwort (BA) vom 21. November 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung mit B____, Advokatin, bewilligt.

d)       Die Parteien halten mit Replik vom 23. Januar 2025 respektive Duplik vom 18. Februar 2025 an ihren Anträgen fest.

III.      

Am 9. April 2025 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversiche-rungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2024 den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab infolge eines in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrads von 32 % ab dem 1. August 2023 und von 39 % ab dem 1. Januar 2024. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten der J____ vom 12. März 2024 (IV-Akte 112), deren ergänzende Stellungnahme vom 6. September 2024 (IV-Akte 132) sowie die Einschätzung des RAD vom 10. April 2024 (IV-Akte 117, S. 5).

2.2.            Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, es könne nicht auf das Gutachten der J____ vom 12. März 2024 abgestellt werden, da der psychiatrische Teilgutachter sich nicht ausreichend mit dem Bericht der Klinik O____ vom 2. Oktober 2023 und sämtlichen Leiden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe (Beschwerde, Rz. 12-15; vgl. Replik, Rz. 2). Zudem werde in der interdisziplinären Konsensbeurteilung des Gutachtens zu Unrecht eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 70 % ab August 2022 angenommen. Während der rheumatologische Gutachter von einer 75 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen sei, habe der psychiatrische Teilgutachter die Arbeitsfähigkeit auf 70 % geschätzt. Letzterer habe festgehalten, dass der zeitliche Verlauf retrospektiv nicht genau festgelegt werden könne, weshalb die Einschätzung ab dem Zeitpunkt der Untersuchung am 9. Januar 2024 gelte. Die Schlussfolgerung in der interdisziplinären Konsensbeurteilung stehe nach Ansicht der Beschwerdeführerin daher in Widerspruch zur psychiatrischen Einschätzung, wonach der retrospektive Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschätzt werden könne (Beschwerde, Rz. 16 f.; vgl. Replik, Rz. 3 f.). Schliesslich hätte ein zusätzlicher Leidensabzug von 20 % vorgenommen werden sollen (Beschwerde, Rz. 19-21; vgl. Replik, Rz. 5).

2.3.            Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es lasse sich nicht sagen, der psychiatrische Teilgutachter habe den Bericht der Klinik O____ vom 2. Oktober 2023 unzureichend berücksichtigt (BA, Rz. 10 f.). Es gebe keine bundesrechtliche Regelung, dass grundsätzlich auf die echtzeitlichen Arztberichte abzustellen sei. Ebenso sei es nicht erforderlich, dass sich die Sachverständigen bei der retrospektiven Beurteilung zu jeder abweichenden Arbeitsfähigkeitsangabe der behandelnden Ärztinnen und Ärzte äussern müssten (BA, Rz. 15). Auch wenn sich eine sachverständige Person in einem Teilgutachten nicht rückblickend zur Arbeitsfähigkeit äussere, so bedeute dies nicht bereits, dass eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Konsensbeurteilung ausgeschlossen sei und einer solchen von vornherein kein Beweiswert zukomme. Dies sei daraus zu ersehen, dass unter Umständen auch dann auf die Folgerungen eines polydisziplinären Gutachtens abgestellt werden könne, wenn einem Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen werde (BA, Rz. 16). Während des stationären Aufenthalts in der Klinik O____ habe sich kein deutlicher Rückgang der depressiven Symptomatik verzeichnen lassen. Dies lege nahe, dass der psychische Zustand bei der Begutachtung im Wesentlichen jenem beim Klinikaustritt entsprochen habe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stelle die Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen eine andere Beurteilung eines seit dem Aufenthalt unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes dar (BA, Rz. 17). Insoweit erscheine es schlüssig, wenn die Konsensbeurteilung im Gutachten von einem seit dem Sommer 2022 verschlechterten Zustand und einer seit dann bestehenden 30 %-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit – entsprechend der im psychiatrischen Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit – ausgegangen sei (BA, Rz. 18). Es könne auch für die Zeitspanne zwischen August 2023 und dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung auf die rückwirkende gutachterliche Beurteilung abgestellt werden. Nicht massgebend erscheine, ob die gutachterliche Beurteilung für die Zeit davor gelte (Duplik, S. 1 ff.). Schliesslich sei der Invaliditätsgrad im Ergebnis korrekt ermittelt worden, weil der Pauschalabzug leidensbedingte Einschränkungen bis zu einem gewissen Grad bereits abgelte (BA, Rz. 19-21; vgl. Duplik, S. 3 f.).

2.4.            Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ablehnte infolge eines in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrads von 32 % ab dem 1. August 2023 und von 39 % ab dem 1. Januar 2024 (IV-Akte 135). Zu Recht nicht bestritten von der Beschwerdeführerin, deren jüngste Tochter im Jahr 2020 18-Jährig geworden ist (vgl. Bestätigung Erwerb, IV-Akte 85), wird die gestützt auf den Abklärungsbericht vom 25. April 2023 (IV-Akte 82) erfolgte Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2.            Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.4.        Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.5.            Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

3.6.            In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.                  

4.1.            4.1.1. Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der J____ vom 12. März 2024 (IV-Akte 112), deren ergänzende Stellungnahme vom 6. September 2024 (IV-Akte 132) sowie die Einschätzungen des RAD vom 10. April 2024 (IV-Akte 117) sowie vom 17. September 2024 (IV-Akte 133) abstellen durfte. Im Folgenden ist die massgebliche medizinische Ausgangslage, welche im Wesentlichen der Verfügung vom 4. Oktober 2024 zugrunde liegt, näher zu beleuchten.

4.1.2.  Grundlage der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 22. Januar 2015 (IV-Akte 46) bildete das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. I____ und Dr. med. H____. Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem im Jahr 2014 von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Teilgutachten, welches Teil einer bidisziplinären Begutachtung in den Fachbereichen Psychiatrie und Rheumatologie war, fest, aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Die festgestellte Restsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) sei als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu werten (IV-Akte 38, S. 15). Die Erzählungen der Beschwerdeführerin wertete er zunächst als völlig untypisch für ein Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Tatsache, dass die Explorandin auf die gezielte Befragung nach Ängsten berichtet habe, unter einer Angst zu leiden, dass ihren Kindern etwas Ähnliches zustossen könne wie ihr selbst, stufte er sodann als Restsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung ein (IV-Akte 38, S. 15). Im rheumatologischen Teilgutachten führte Dr. med. H____, FMH Rheumatologie, an, es seien im Bereich des Bewegungsapparates keine Befunde oder Diagnosen gefunden worden, die sich negativ auf die Tätigkeit als Hausfrau auswirken würden. Es sei dabei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerden im Rahmen der Schmerzfehlverarbeitung nicht in diese rheumatologische Beurteilung mit einbezogen würden. Aus rein rheumatologischer Sicht könnten keine Einschränkungen begründet werden, so dass der Explorandin jegliche Tätigkeit zumutbar sei (IV-Akte 37, S. 9 ff.).

4.1.3.  Im Rahmen der Neuanmeldung ging mit den Akten der [...]klinik [...] (IV-Akte 69) u.a. der Bericht vom 25. Juli 2022 über die Erstkonsultation Schmerzmedizin von Dr. med. K____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom [...]spital [...] ein. Dr. med. K____ führte in seiner Beurteilung im Wesentlichen an, die Patientin berichte über einen hohen psychischen Leidensdruck hinsichtlich der somatischen Beschwerden und den damit verbundenen Auswirkungen (u. a. reduzierte Lebensqualität, Verlust der Arbeitsstelle). Im Rahmen dieser Belastungsfaktoren komme es zu Zukunftsängsten, die mit Grübelneigung und Schlafproblemen einhergehen. Diagnostisch sei das Zustandsbild a. e. als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) und als Folge und im Rahmen davon eine affektive Symptomatik zu interpretieren, welche aber aktuell nicht für eine getrennte Diagnose klassifiziert. Als klinisch relevant erachtet werde zudem die von der Patientin berichteten traumatischen Erfahrungen, auf die sie im Rahmen der Sprechstunde nicht weiter eingehen möchte. Auf eine diesbezüglich fundierte Exploration und Diagnostik werde auf Wunsch der Patientin und zur Vermeidung einer möglichen Destabilisierung verzichtet. Es bestehe aufgrund der multilokulären Beschwerdesymptomatik keine Möglichkeit, über einzelne interventionelle Massnahmen zu versuchen, zu einer Verbesserung der Gesamtbeschwerdesymptomatik zu gelangen. Die Patientin verfüge über gute Ressourcen, eine gute soziale Anbindung und eine klare Einschätzung ihrer Beschwerden. Deswegen werde eine Fortführung der psychosomatischen Unterstützung durch Dr. med. E____ empfohlen. Ausserdem sei eine stationäre Komplexbehandlung indiziert, um unter interdisziplinären und interprofessionellen täglichen Therapien zu versuchen, zu einer Verbesserung sowie Initialisierung einer dann ambulant fortzusetzenden Therapie zu gelangen. Durch eine solche Massnahme sei es ebenfalls möglich, reliable Daten für die Einschätzung der weiteren Arbeitsfähigkeit zu erhalten und gegebenenfalls eine Anmeldung bei der IV vorzunehmen, um auf lange Sicht für eine stabile Perspektive und Klärung der finanziellen Versorgung zu sorgen. Zum jetzigen Zeitpunkt werde keine Änderung der positiv wirkenden analgetischen Medikation empfohlen. Sollte auch nach einer Verbesserung der Gesamtbeschwerdesymptomatik unverändert ein gestörtes Schlafverhalten zu verzeichnen sein, sei über eine schmerzdistanzierende, schlafverbessernde Medikation zu befinden (IV-Akte 69, S. 25).

4.1.4.  Dr. med. P____ und Dr. med. Q____ von der [...]klinik [...] hielten in ihrem Austrittsbericht vom 10. Oktober 2022 über den zweiwöchigen stationären Aufenthalt vom 19. September 2022 bis 4. Oktober 2022 aus diagnostischer Sicht fest, die Beschwerdeführerin leide u. a. an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), einer Fibromyalgie (ED: 09/2022), einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom, einem chronischen zervikobrachialen Schmerzsyndrom und einem chronischen Schmerz des Sternoclaviculargelenks. Neben weiteren somatischen Diagnosen wurde überdies eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein Verdacht auf eine depressive Entwicklung dokumentiert. Die gemeinsame Evaluation von Psychiatrie und Psychologie habe die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ergeben. Schmerzverstärkend sei insbesondere stattgehabte Traumata, psychosoziale Sorgen, der Arbeitsverlust und das Katastrophisieren von Situationen gewertet worden. Zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht ein chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom. Aus psychischer Sicht bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (IV-Akte 70, S. 13 ff.).

4.1.5.  In ihrem Bericht vom 21. Dezember 2022 hielt Dr. med. C____ fest, die Beschwerdeführerin würde unter Schmerzen am ganzen Körper, Müdigkeit und Erschöpfung leiden. Die durch die Schmerzen schwer belastete Patientin könne ihrer Ansicht nach nicht arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei seit 9. August 2022 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Akte 70, S. 3 ff.).

4.1.6.  Dr. med. E____, FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, führte in ihrem Bericht vom 17. April 2023 an, die Beschwerdeführerin könne sich wieder vermehrt an ihr Trauma erinnern. Sie fühle sich wertlos und erschöpft. Sie fühle sich vor allem durch die bestehenden Schmerzen extrem eingeschränkt. Sie habe ständige Schmerzen vor allem auch in beiden Händen an, sie gehe fast nicht mehr ausser Haus. Eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit sei aktuell nicht vorstellbar. Es sei in Absprache mit Dr. med. L____ aus der Schmerzklinik ein stationärer Aufenthalt in der Klinik O____ besprochen worden (IV-Akte 84).

4.1.7.  Dr. med. N____ von der Klinik O____ führte in seinem Bericht vom 6. Juni 2023 aus, es finde sich klinisch-psychiatrisch eine mittelgradige, deutlich ängstlich akzentuierte depressive Symptomatik mit somatischem Syndrom ohne produktivpsychotische Symptome oder manifeste Selbstgefährdung. Bei einem erheblichen subjektiven Leidensdruck und einer primär psychosozial orientierten Krankheits- und Veränderungstheorie hätte eine adäquate Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation bestanden. Diagnostisch handle es sich um eine mittelgradige depressive Episode – Differentialdiagnose: mittelgradiges Rezidiv einer depressiven Störung – in Verbindung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (IV-Akte 91, S. 4).

4.1.8.  Im Austrittsbericht der Klinik O____ vom 2. Oktober 2023 hielten dipl. psych. R____, Dr. med. S____, FMH Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. T____ aus diagnostischer Sicht insbesondere fest, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradigen depressiven Episode, differenzialdiagnostisch einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F32.1), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41). Sie führten an, dass nach dem Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1. September 2023 bis 29. September 2023 sich zum Zeitpunkt des stationären Austritts kein deutlicher Rückgang der depressiven Symptomatik habe feststellen lassen. Jedoch habe sich eine leichte Stimmungsaufhellung und Verbesserung des Antriebs gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe ausgeprägte Angstzustände vor dem Austritt gehabt. Es gebe eine geringe Verbesserung im Umgang mit Schmerzen. Die Arbeitsfähigkeit habe beim Austritt 0 % betragen (IV-Akte 99).

4.1.9.  Grundlage der Ablehnung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin bildete hauptsächlich das polydisziplinäre Gutachten der J____ vom 12. März 2024 in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und Rheumatologie (IV-Akte 112). Die Gutachter der J____ hielten in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, chronifizierte leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Differentialdiagnose somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41 bzw. F45.4), einer Traumafolgestörung im Sinne einer chronifizierten, mittlerweile mehrheitlich subsyndromalen, posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einem chronischen Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5) und einem chronischen zervikobrachialen Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M53.0/M53.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden chronische klavikuläre Schmerzen linksseitig (ICD-10 M25.5), eine chronisch unspezifische Epicondylopathie Humeri radialis mehr als ulnaris beidseits (ICD-10 M77./M77.1), chronische polyartikuläre Schmerzen an beiden Händen (ICD-10 M25.5), eine Migräne mit Aura (ICHD-3 1.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2), ein Verdacht auf eine arterielle Hypertonie (ICD-10 I10), eine Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0), ein Plaque-Meningeom rechts frontoparietal (ICD-10 D32) sowie eine anamnestisch latente Tuberkulose (ICD-10 A16.9) mit St. n. lsoniacid-Behandlung am 2. August 2018 angeführt (IV-Akte 112, S. 10 f.). In ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei die Beschwerdeführerin seit August 2022 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit August 2022 zu 70 % arbeitsfähig. Diese umfasse eine körperlich leichte bis sehr selten mittelschwere, wechselbelastende und idealerweise im Sitzen ausgeübte Tätigkeit an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz. Stereotype fliessbandähnliche Rotationsbewegungen respektive Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige oder -rückhalteposition sowie Schicht- und Nachtarbeiten sollten dabei vermieden werden. Während den Anwesenheitszeiten in einer Verweistätigkeit bestehe eine Einschränkung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfes, welcher bereits in der reduzierten Stundenpräsenz berücksichtigt worden sei. Als Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit führten die Gutachter der J____ an, aus rheumatologischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Reinigungsangestellte eine volle und anhaltende Arbeitsunfähigkeit und in einer körperlich leichten und adaptierten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75%. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer anderen adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Aus neurologischer und aus allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Die aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten könnten in der Summe nicht addiert werden, da für die jeweiligen Ruhephasen die gleichen Pausen in Anspruch genommen werden könnten (IV-Akte 112, S. 12 f.).

4.1.10. Der RAD-Arzt Dr. med. U____, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 10. April 2024 fest, es könne auf das polydisziplinäre Gutachten der J____ abgestellt werden. Dieses sei in den streitigen Belangen umfassend, beruhe auf allseitige Untersuchungen und sei in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Die beklagten Beschwerden der versicherten Person seien berücksichtigt worden und es sei ein umfassendes Bild des Gesundheitszustandes der versicherten Person vermittelt worden. Die Gutachter würden sich mit den divergierenden Meinungen auseinandersetzen, so mit der versicherten Person selbst und mit den Voruntersuchungen der behandelnden Ärzte und Gutachter. Die Standardindikatoren seien besprochen und berücksichtigt worden. Die Beurteilung und begründeten Schlüsse seien aus Sicht des RAD nachvollziehbar (IV-Akte 117, S. 5).

4.1.11. In ihrem Schreiben vom 6. September 2024 nahmen Dr. med. V____ und Dr. med. W____ von der J____ Stellung zu den Rückfragen des RAD vom 15. Juli 2024 (vgl. IV-Akte 128 und 129), welche infolge des Einwands der Sozialhilfe Basel-Stadt gegen den Vorbescheid vom 22. April 2024 (IV-Akte 118) an die Gutachter der J____ gestellt wurden. Sie hielten fest, dass sämtliche im Bericht der Klinik O____ aufgeführten Diagnosen vom psychiatrischen Gutachter diskutiert worden seien. Zudem sei die im psychiatrischen Gutachten festgestellte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang könne nochmals auf die tatsächlichen Herausforderungen in der Beurteilung der gesundheitlichen/funktionellen Defizite bei der versicherten Person eingegangen werden. Deren Beschwerdeschilderung stelle sich in der Untersuchung als wenig authentisch dar, es seien mehrheitlich pauschalisierende Aussagen gemacht worden und auch das beobachtbare Verhalten sei hierzu teilweise nicht konsistent (bspw. keinerlei psychomotorische Unruhe bzw. Positionswechsel bei gleichzeitiger Angabe stärkster Schmerzen). Gesamthaft hätten sich aber (auch unter Berücksichtigung der Aktenlage) Hinweise für eine relevante Beeinträchtigung durch psychische Störungen ergeben. Die gutachterliche Aufgabe habe nun darin bestanden, einen authentischen «Kern» an psychischer Erkrankung gegenüber anderen Einflüssen abzugrenzen, etwa einer übertriebenen und undifferenzierten Beschwerdeschilderung mit unkritischer Bejahung psychischer Beschwerden, einer Selbstlimitierung etc. Diese Auseinandersetzung habe schliesslich zum vorliegenden Ergebnis geführt. Auch hinsichtlich des Einwands betreffend den Antrieb der Beschwerdeführerin könne im Wesentlichen auch dahingehend auf das vorliegende Gutachten (v. a. Abschnitt 6.3a, psychiatrisches Teilgutachten) verwiesen werden. Der medizinische Laie sei zudem darauf hingewiesen, dass eine ausgeprägte Passivität im Alltag (wie bei der Versicherten) nicht mit einer Antriebsminderung im psychopathologischen Sinn gleichzusetzen sei. Auch hinsichtlich der Diagnose «posttraumatische Belastungsstörung» werde auf den Abschnitt 6.3 des psychiatrischen Teilgutachtens verwiesen und es könne angemerkt werden, dass auch im Bericht der Klinik O____ keine Zustandsverschlechterung der vorbestehenden Traumafolgestörung postuliert werde. Am bestehenden Gutachten könne folglich vollumfänglich festgehalten werden (IV-Akte 132, S. 2 f.).

4.1.12. In ihrem versicherungsmedizinischen Bericht vom 17. September 2024 hielt X____, Fachärztin für Allgemeinmedizin (D) vom RAD fest, die angeführten Diagnosen würden nicht bestritten werden, gutachterlicherseits werde jedoch von einer chronifizierten leichten – nicht mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen. Mit einer leichten depressiven Episode sei jedoch eine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit durchaus zumutbar. Es werde bemängelt, dass der psychiatrische Gutachter sich nicht mit dem Bericht der Klinik O____ vom September 2023 auseinandergesetzt habe. Tatsächlich werde aber erwähnt, dass diese Hospitalisation nur zu einer geringen Verbesserung der Symptomatik geführt habe (vgl. Gutachten der J____, IV-Akte 112, S. 69 ff.), zumal zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch vorzeitig aus der Klinik ausgetreten sei. Es habe also theoretisch die Möglichkeit bestanden, im Rahmen eines längeren Aufenthaltes die medizinische Situation noch deutlich zu verbessern. Auch werde angeführt, dass «sich bei weitgehend therapierefraktären Schmerzen unter langjähriger Therapie eine zunehmende, deutlich ängstlich gefärbte depressive Symptomatik entwickelte». Hierzu sei auch auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. Y____ verwiesen, in dem auf S. 85 ff. erläutert werde, dass trotz offensichtlicher Medikamentenüberdosierung die Schmerzsymptomatik in keiner Weise relevant zu beeinflussen gewesen sei, «es bestehen quasi 24 Stunden/Tag anhaltende Ganzkörperschmerzen». Dies sei für den rheumatologischen Gutachter und ebenso wenig für den RAD nachvollziehbar. Es stelle sich auch die Frage, warum die medikamentöse Therapie lange Zeit so fortgeführt und nicht angepasst worden sei. Weiterhin werde mit dem psychiatrischen Gutachten auch dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin über viele Jahre hinweg ihre Kinder quasi alleine habe grossziehen können, d. h. die Betreuungsaufgaben durchaus habe erfüllen können, was «deutlich gegen eine dysfunktionale Beziehungsgestaltung und emotionale Instabilität» spreche. Schlussendlich sei noch zu erwähnen, dass die beschriebene Antriebslosigkeit der Beschwerdeführerin als psychopathologischer Befund, wie vom Gutachter im Rahmen der Rückfragen dargelegt, nicht mit einem ausgeprägten passiven Verhalten im Alltag (sie gehe kaum aus dem Haus, mache keine Spaziergänge mehr [...]) gleichzusetzen sei. Es werde gutachterlicherseits (psychiatrisch und rheumatologisch) vielmehr eine erhebliche, subjektive Selbstlimitierung festgestellt. Zusammenfassend könne – auch unter Einbezug der Rückfragen – an der RAD-Einschätzung vom 10. April 2024 festgehalten werden (IV-Akte 133, S. 2).

4.2.            4.2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihren Rechtsschriften allen voran die Beweiskraft des Gutachtens der J____. Sie macht geltend, dass der psychiatrische Teilgutachter sich nicht ausreichend mit dem Bericht der Klinik O____ vom 2. Oktober 2023 und sämtlichen Leiden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Trauma im stationären Aufenthalt nicht habe aufarbeiten wollen, habe sie den stationären Aufenthalt nach vier Wochen abgebrochen. Zum Zeitpunkt des stationären Austritts habe in der Gesamtschau kein deutlicher Rückgang der depressiven Symptomatik festgestellt werden können, wobei sich eine leichte Stimmungsaufhellung und Verbesserung des Antriebs gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe ausgeprägte Angstzustände vor dem Austritt, der Umgang mit den Schmerzen habe sich jedoch gering verbessert (Beschwerde, Rz. 13). Die Beschwerdeführerin habe dem Gutachter ebenfalls von einer «Hinten-Angst» sowie einem wiederkehrenden Hören schreiender Frauenstimmen berichtet. Zu den von der Beschwerdeführerin geäusserten mehrmals wöchentlich auftretenden Angst- und Panikzuständen, welche zu Lähmungserscheinungen führen würden, die teilweise den ganzen Tag andauerten, nehme er demgegenüber keinen Bezug. Der psychiatrische Gutachter habe eine klinische Relevanz der Symptome verworfen, da solche Symptome in den medizinischen Unterlagen nicht dokumentiert seien. Dies sei mit Verweis auf den Bericht der Klinik O____ nachweislich aktenwidrig, weshalb sich der Gutachter offensichtlich nicht mit diesem Bericht und sämtlichen Leiden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe (Beschwerde, Rz. 15). Die im Austrittsbericht der Klinik O____ festgestellten Befunde würden schwergradiger erscheinen als jene im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. W____. Es seien aber auch dort keine Einschränkungen des Gedächtnisses, der Konzentration und der Aufmerksamkeit beschrieben worden. Im Bericht des [...]spitals [...] vom 25. Juli 2022 werde die konzentrative Belastbarkeit und die Aufmerksamkeitsspanne situativ (bei hoher Schmerzintensität) gemindert beschrieben. Auch im Austrittsbericht der Schmerzklinik vom 10. Oktober 2022 werde von Konzentrationsstörungen berichtet. Insofern scheine dieser Befund nicht für die gesamte hier zu beurteilende Zeitdauer gleichgeblieben zu sein (Replik, Rz. 2). Von der Beschwerdeführerin wird mit Verweis auf das psychiatrische Teilgutachten (vgl. IV-Akte 112, S. 70) überdies gerügt, dass sich entgegen der Darstellung in der interdisziplinären Konsensbeurteilung die Höhe der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht retrospektiv nicht genau beurteilen lasse (vgl. Beschwerde, Rz. 16 f.; Replik, Rz. 3 f.).

4.2.2.  Der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Das polydisziplinäre Gutachten der J____ erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.4. hiervor). Vorliegend wird vom psychiatrischen Gutachter in hinreichender Weise begründet, weshalb er gestützt auf das Explorationsgespräch von einer chronifizierten leichten und nicht wie die behandelnden Ärzte der Klinik O____ von einer mittelgradigen depressiven Episode (vgl. E. 4.1.7.-4.1.8. hiervor) ausging. Der Gutachter hielt herleitend fest, dass die Stimmung zum depressiven Pol hin verschoben sei und der Antrieb gesamthaft als leicht reduziert zu beurteilen sei, wobei auch die Auswirkungen der Schmerzmedikation (inkl. Opiate) zu berücksichtigen sei. Dies deckt sich auch mit den von ihm erhobenen psychiatrischen Untersuchungsbefunden (IV-Akte 112, S. 65). Ausserdem hält er im Rahmen der Diskussion abweichender Einschätzungen fest, dass die Stimmung zwar niedergestimmt sei, aber doch nicht über Wochen anhaltend tieftraurig (IV-Akte 112 S. 72). Nicht ersichtlich ist, inwiefern der Bericht von der Klinik O____ vom 2. Oktober 2023 vom psychiatrischen Gutachter Dr. med. W____ nicht hinreichend hätte berücksichtigt werden sollen. Dieser wird in den medizinischen Vorakten aufgeführt und lag dem psychiatrischen Gutachter bei seiner Einschätzung vor (IV-Akte 112, S. 25 f.). Dabei nahm Dr. med. W____ in seinem Teilgutachten, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt (vgl. Beschwerde, Rz. 14), explizit auf die Einschätzungen der Klinik O____ Bezug und hält fest, es sei ab ca. Sommer 2023 eine Zunahme der depressiven Beschwerden anzunehmen (IV-Akte 112, S. 70). Die Einschätzung des Schweregrads der Depression erfolgte dabei nicht nur auf Grundlage des psychiatrischen Untersuchungsbefunds, sondern überdies auch gestützt auf die anderweitigen medizinischen Vorakten, wie der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 6. September 2024 hervorhebt (IV-Akte 132, S. 2 f.). Damit hat der Gutachter, entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Replik, Rz. 2), auch den Zustand der Beschwerdeführerin im Längsschnitt mitberücksichtigt.

4.2.3.  Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Konzentrationsstörungen, welche – entgegen dem psychiatrischen Gutachter – gemäss dem Bericht des [...]spitals [...] vom 25. Juli 2022 sowie dem Austrittsbericht der [...]klinik [...] vom 10. Oktober 2022 vorliegen würden, ändern nichts am Ergebnis der Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens (Replik, Rz. 2). So hat Dr. med. W____ festgehalten, die Beschwerdeführerin habe die Aufmerksamkeit für die Dauer des Gesprächs (ca. 110 Minuten; vgl. IV-Akte 112, S. 60) durchgehend aufrechterhalten und dem Untersuchungsverlauf inhaltlich gut folgen können. Zudem habe die Konzentration imponiert und die mnestischen Fähigkeiten seien grobkursorisch nicht auffällig gewesen und ein Nachlassen habe im Verlauf der Untersuchung nicht beobachtet werden können (vgl. IV-Akte 112, S. 65). Der psychiatrische Gutachter hat damit (implizit) in begründeter und nachvollziehbarer Weise das Vorliegen eines Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizits, zumindest ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Januar 2024, verneint. Überdies ist hervorzuheben, dass auch im Bericht der Klinik O____ vom 6. Juni 2023 kein Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizit dokumentiert oder diagnostiziert wird (vgl. E. 4.1.7. hiervor). Im Austrittsbericht der Klinik O____ vom 2. Oktober 2023 wird wiederum explizit festgehalten, dass das Gedächtnis, die Konzentration und die Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt seien (vgl. E. 4.1.8. hiervor).

4.2.4.  Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus ihrer Rüge, der psychiatrische Gutachter hätte die ausgeprägten Angstzustände, welche im Austrittsbericht der Klinik O____ vom 2. Oktober 2023 dokumentiert worden waren, nicht ausreichend berücksichtigt. Auch diese Ansicht der Beschwerdeführerin verfängt nicht. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Gutachter in nachvollziehbarer Weise ausführte, weshalb er keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis gesehen habe (beispielsweise keine entsprechenden formalen Denkstörungen, kein Fremdbeeinflussungserleben, kein bizarrer Wahn, keine kommentierenden oder dialogisierenden Stimmen). Entsprechend hat die Beschwerdeführerin, so die Darstellung des Gutachters, über recht diffuse und etwas psychotisch anmutende Phänomene (im Sinne einer «Hinten-Angst» und dem wiederkehrenden Hören schreiender Frauenstimmen) berichtet. Überdies hielt Dr. med. W____ fest, dass in den übrigen medizinischen Unterlagen keine solche Symptome dokumentiert wurden, was ebenfalls auf die fehlende klinische Relevanz hinweist (IV-Akte 112, S. 68). Dies deckt sich mit den vorliegenden Verfahrensakten, in denen keine weiteren Ausführungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu finden sind, welche von Angstzuständen der Beschwerdeführerin berichten (vgl. etwa Bericht Dr. med. E____ vom 17. April 2023 [E. 4.1.6. hiervor]; Bericht Klinik O____ vom 6. Juni 2023 [E. 4.1.7. hiervor]; Berichte Dr. med. M____ vom 7. Juni 2021, 27. September 2021, 8. Januar 2022, 22. September 2022 und 21. Dezember 2022 [IV-Akte 87, S. 7 ff.]; Bericht Dr. med. K____ vom 25. Juli 2022 [E. 4.1.3. hiervor], vgl. Psychiatrisches Teilgutachten Dr. med. I____ vom 14. Juli 2014 [E. 4.1.2. hiervor]; vgl. diverse Arztberichte, IV-Akte 69, S. 7 ff.). Hervorzuheben ist überdies, dass sich dem Austrittsbericht der Klinik O____ vom 2. Oktober 2023 keine näheren Ausführungen entnehmen lassen zur Frage, inwieweit sich die Angstzustände der Beschwerdeführerin zeigen würden und welchen Einfluss diese auf deren Arbeitsfähigkeit hätten (E. 4.1.8. hiervor). Der Beschwerdeführerin ist schliesslich entgegenzuhalten, dass weder die Ärztinnen und Ärzte der Klinik O____ noch die überigen behandelnden Ärztinnen und Ärzte eine entsprechende Diagnose hinsichtlich allfällige Störungen aus dem schizophrenen Formenkreis gestellt haben.

4.3.            Nichts an diesem Ergebnis ändert schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin, der psychiatrische Teilgutachter habe festgehalten, eine genaue Festlegung zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich und die aktuelle Einschätzung gelte jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Untersuchung. Nicht ersichtlich ist, inwiefern – wie die Beschwerdeführerin ausführt (Beschwerde, Rz. 16 f.; Replik, Rz. 3 f.) – der in der interdisziplinären Konsensbeurteilung festgehaltene zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit im krassen Widerspruch zum psychiatrischen Teilgutachten stehen soll, wird doch die medizinische Einschätzung von Dr. med. W____ in der interdisziplinären Konsensbeurteilung, wie deren Name ausdrückt, im Sinne einer gemeinsamen medizinischen Einschätzung miteingeschlossen respektive mitberücksichtigt. In diesem Sinne ist hinsichtlich der interdisziplinären Konsensbeurteilung im Gutachten der J____ auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit dann grosses Gewicht zu, wenn sie – wie vorliegend – auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgte (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.3.1). Zu bemerken ist ferner, dass Dr. med. W____ eine genaue Festlegung zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht für möglich hielt, da nach den Jahren 2015/2016 der Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit schlecht dokumentiert war (IV-Akte 112, S. 70). Zurückzuführen ist dies am ehesten darauf, dass die Beschwerdeführerin seither ihren Leiden entsprechend keine regelmässige, adäquate psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nahm. Trotz der spärlichen Dokumentation des psychiatrischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass den medizinischen Akten zufolge Dr. med. K____ bereits mit Bericht vom 25. Juli 2022 festgehalten hatte, er empfehle der Beschwerdeführerin zur Erweiterung ihrer psychosomatischen Bewältigungsstrategien eine stationäre Behandlung und das Fortführen der ambulanten psychosomatischen Begleitung (IV-Akte 58, S. 3). Eine Empfehlung für eine stationäre multimodale Komplextherapie gab zudem Dr. med. L____ im August 2022 (vgl. Bericht vom 25. August 2022 [IV-Akte 69, S. 16 f.]). Dies bestätigte auch die Psychologin Z____, welche im Auftrag von Dr. med. L____ eine Indikation erkannte (Bericht vom 9. September 2022, IV-Akte 69, S. 14 f.). Auch Dr. med. C____ gab in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2022 an, die Beschwerdeführerin sei seit August 2022 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. E. 4.1.5. hiervor). Schliesslich führte auch Dr. med. E____ in ihrem Bericht vom 17. April 2023 an, der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert und es sei in Absprache mit Dr. med. L____ aus der [...]klinik ein stationärer Aufenthalt in der Klinik O____ besprochen worden (E. 4.1.6. hiervor). Somit kann mit Blick auf diese Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte auch aus psychiatrischer Sicht ein Beginn der Arbeitsunfähigkeit im August 2022 nachvollzogen werden. Dass ab diesem Zeitpunkt die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 70% festlegten, lässt sich mit den Teilgutachten nachvollziehen. Gemäss rheumatologischem Teilgutachten lag die Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt bei 20 % bis 30 %. Der psychiatrische Gutachter stellte zudem fest (IV-Akte 112 S. 70), dass zu Beginn dieses Zeitraums die Depressivität noch deutlich weniger ausgeprägt gewesen sei und verwies darauf, dass von der [...]klinik lediglich eine entsprechende Verdachtsdiagnose gestellt worden sei. Dem ist beizupflichten. Die [...]klinik hielt im Austrittsbericht lediglich den Verdacht auf eine depressive Entwicklung fest (E. 4.1.4. hiervor), welche auf gemeinsamer Evaluation von Psychiatrie und Psychologie beruhte (IV-Akte 69, S. 12). Demnach relativierte sich die im Rahmen der Indikation für den Aufenthalt durch die Psychologin Z____ gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig mittelschwer (Bericht [...]klinik vom 6. September 2022, IV-Akte 69 S. 14). Ob der einmonatige stationäre Aufenthalt in der Klinik [...] (E. 4.1.7.-4.1.8. hiervor) eine im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV massgebliche vorübergehende Verschlechterung zu begründen vermag, lässt sich den Akten nicht zuverlässig entnehmen. Nach dem Gesagten ist von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab August 2022 auszugehen.

4.4.            Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die Berichte der behandelnden Ärzte keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise von Dr. med. W____ zu begründen vermögen (vgl. E. 3.5. hiervor). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass im Nachgang zum Gutachten keine fachspezifischen Berichte eingegangen sind, ebensowenig war die Beschwerdegegnerin verpflichtet einen weiteren Bericht der fachfremden Behandlerin Dr. med. E____ einzuholen (vgl. dazu den Verfahrensantrag im Einwand gegen den Vorbescheid vom 22. April 2024 [IV-Akte 126]). Insoweit besteht auch dadurch keine Veranlassung, von der psychiatrischen Einschätzung abzuweichen. Nicht ersichtlich sind im Übrigen allfällige Zweifel an den Einschätzungen des rheumatologischen Teilgutachters Dr. med. Y____, welche von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht vorgebracht wird. Auch in den übrigen Teilen überzeugt das polydisziplinäre Gutachten der J____, sodass als Zwischenfazit festgehalten werden kann, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf dieses abgestellt hat. Weitere medizinische Abklärungen sind somit nicht angezeigt. Folglich ist nach Ablauf der Wartefrist ab August 2023 zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70 % in der von den Gutachtern umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

5.                  

5.1.            Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG).

5.2.            Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Lässt sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1; BGE 144 I 103 E. 5.3).

5.3.            5.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4).

5.3.2.  Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

5.3.3.  Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personenoder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

5.4.            5.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat für den Zeitraum ab 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023 ein Valideneinkommen von Fr. 55'703.00 mit einem Invalideneinkommen von Fr. 37'972.00 verglichen und auf diese Weise einen IV-Grad von (gerundet) 32 % errechnet (vgl. Verfügung vom 4. Oktober 2024, IV-Akte 135, S. 1 f.).

5.4.2.  Dies ist nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Teilinvalidität kein Erwerbseinkommen erzielt hat, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabelle T17, Berufsgruppe 91 (Reinigungspersonal und Hilfskräfte), Frauen, Lebensalter >= 50 Jahre (Fr. 4'391.00), multipliziert mit 12, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und Grossregionen, T03.02.03.01.04.04), zuzüglich Nominallohnentwicklung 2021 und 2022 von +0.6 % (bis 2021) und +0.8 % (bis 2022; vgl. Tabelle Nominallohnindex, Frauen, T1.2.10) der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 abgestellt (vgl. E. 5.2. hiervor). Nicht zu bemängeln ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 37'972.00 (Fr. 54'245.00 umgerechnet auf 70 %-Pensum; vgl. E. 4. hiervor) den Wert der Tabelle TA1 der LSE 2020, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 4'276.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung von +0.6 % bis 2021 und von +0.8 % bis 2022 einsetzte. Anzufügen ist, dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 31.4 % selbst dann resultiert wäre, wenn die Beschwerdegegnerin die im Verfügungszeitpunkt (4. Oktober 2024) bereits vorhandenen Tabellenwerte der LSE 2022 (veröffentlicht ab 29. Mai 2024; Valideneinkommen: Tabelle T17, Berufsgruppe 91 [Reinigungspersonal und Hilfskräfte], Frauen, Lebensalter >= 50 Jahre [Fr. 4'457.00], multipliziert mit 12, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden [gerundet total Fr. 55'757.10], und Invalideneinkommen: TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 [Fr.  4'367.00], multipliziert mit 12, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, umgerechnet auf 70 %-Pensum [gerundet total Fr. 38'241.80]) eingesetzt hätte.

5.5.            5.5.1. Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund des seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Wert ein Pauschalabzug von 10 % zu gewähren ist, einen neuerlichen Einkommensvergleich per 1. Januar 2024 vor und stellte einem Valideneinkommen von Fr. 55'703.00 (vgl. zur Berechnung E. 5.4.2. hiervor) ein Invalideneinkommen von Fr. 34'175.00 gegenüber, woraus sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 39 % ergab. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beschwerdeführerin, es sei wegen der eingeschränkten Leistung während der angegebenen Anwesenheitszeit von sechs Stunden pro Tag (erhöhter Pausenbedarf; vgl. E. 4.1.9. hiervor) und weiteren Einschränkungen im Belastungsprofil ein zusätzlicher Leidensabzug von 20 % vom Invalideneinkommen zu gewähren. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ansicht damit, dass die Arbeit gemäss der interdisziplinären Konsensbeurteilung im Gutachten der J____ vom 12. März 2024 wechselbelastend und idealerweise im Sitzen an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz ausgeübt werden müsse. Stereotype fliessbandähnliche Rotationsbewegungen respektive Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition sowie Schicht- und Nacharbeiten sollten vermieden werden (vgl. E. 4.1.9. hiervor). Ein entsprechendes Arbeitsplatzprofil sei schwierig zu finden und schliesse sehr viele Arbeitsplätze im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten aus. Zudem rechtfertige das verlangsamte Arbeitstempo, welches wohl im Gehen, aber auch im Hinblick auf die Schmerzproblematik bestehe, einen Leidensabzug von 5-10% (vgl. E. 2.2. hiervor). Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass die Gutachter der J____ in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung ausdrücklich festhalten, die maximale Stundenpräsenz von sechs Stunden pro Tag beziehe sich auf das Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit. Zudem führen die Gutachter an, dass die eingeschränkte Leistung während der angegebenen Anwesenheitszeit (erhöhter Pausenbedarf) ebenfalls in die maximale Präsenz von sechs Stunden pro Tag miteinberechnet wurde. Im rheumatologischen Teilgutachten gab Dr. med. Y____ wiederum an, die maximale Präsenzzeit bei einer qualitativ optimal angepassten Tätigkeit betrage acht Stunden pro Tag, wobei den «gewissen Leistungseinbussen» Rechnung getragen wurde, indem eine Leistungseinbusse von maximal 20-30 % veranschlagt wurde (IV-Akte 112, S. 89). Damit haben die Gutachter sowohl die Einschränkungen in qualitativer respektiver funktioneller wie auch quantitativer Sicht bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen worden, womit eine zusätzliche Veranschlagung der von der Beschwerdeführerin aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs einer unzulässigen doppelten Anrechnung (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1) gleichkäme. Weitere Gründe für einen Abzug vom Invalideneinkommen sind nicht ersichtlich.

5.5.2.  Folglich hat die Beschwerdeführerin auch ab 1. Januar 2024 keinen Anspruch auf eine Rente (vgl. E. 3.1. hiervor).

5.6.            Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 auf das Gutachten der J____ vom 12. März 2024, deren ergänzende Stellungnahme vom 6. September 2024 sowie die Einschätzungen des RAD vom 10. April 2024 und vom 17. September 2024 abgestellt und einen Rentenanspruch ab dem 1. August 2023 sowie 1. Januar 2024 abgelehnt.

6.                  

6.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.            Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.  

6.3.            Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich durchschnittlich aufwendig ist, erscheint ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 243.00) als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, Advokatin, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 243.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.97 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.04.2025 IV.2024.97 (SVG.2025.145) — Swissrulings