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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.04.2025 IV.2024.91 (SVG.2025.98)

April 9, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,842 words·~14 min·4

Summary

IVG Gutheissung: Kein Abstellen auf eine ärztliche Prognose zur Arbeitsfähigkeit, die sich nicht bewahrheitet hat

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. Isabelle Emmel, Advokatur und Mediation, Falknerstrasse 26, Postfach 111, 4001 Basel   

                                                     Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

B____

                                                                 Beigeladene

Gegenstand

IV.2024.91

Verfügung vom 6. September 2024

Gutheissung: Kein Abstellen auf eine ärztliche Prognose zur Arbeitsfähigkeit, die sich nicht bewahrheitet hat

Tatsachen

I.         

Die 1990 geborene Beschwerdeführerin ist […] und war zuletzt ab Oktober 2020 mit einem Vollzeitpensum bei C____ als [...] angestellt (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 19. März 2024, IV-Akte 45). Nach der Geburt ihres Kindes am 11. Januar 2022 kehrte die Beschwerdeführerin im August 2022 mit dem bisherigen Pensum wieder an ihre Arbeitsstelle zurück. Nachdem ihr Ersuchen um Reduktion des Arbeitspensums (vgl. die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber pract. med. D____, IV-Akte 52 S. 4 und die Aussage der Arbeitgeberin im E-Mail vom 13. Dezember 2023 an die E____, IV-Akte 34 S. 113) von der Arbeitgeberin abgelehnt worden war, verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der Belastungssituation dergestalt, dass ab dem 28. Juni 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 19. März 2024, IV-Akte 45 S. 7) Im November 2023 nahm die Beschwerdeführerin die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. F____ auf (vgl. deren Bericht vom 15. Mai 2024, IV-Akte 60).

Am 5. Januar 2024 (Eingang: 18. Januar 2024) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie «chronische Belastungssituation mit psycho-physischer Erschöpfung», bestehend sei Anfang des Jahres 2023 an (vgl. Anmeldeformular, IV-Akte 25).

Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung E____ wurde die Beschwerdeführerin Ende Januar 2024 deren psychiatrischem Vertrauensarzt pract. med. D____ vorgestellt, der am 6. Februar 2024 eine Frühplausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit verfasste (IV-Akte 52). Darin prognostizierte er, die Beschwerdeführerin werde bis Mitte Juni 2024 stufenweise wieder die vollständige Arbeitsfähigkeit erlangen.

Im Anschluss an die Untersuchung verreiste die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland, von wo sie am 18. März 2024 zurückkehrte (vgl. E-Mail-Nachricht vom 9. Januar 2024, IV-Akte 34 S. 169 und E-Mail-Nachricht vom 4. April 2024, IV-Akte 49 S. 3). Mit Schreiben vom 19. März 2024 (IV-Akte 53 S. 12) forderte sie ihr Arbeitgeber auf, wieder zur Arbeit zu erscheinen. Am 26. März 2024 fand ein Roundtable-Gespräch zum weiteren Vorgehen statt (vgl. IV-Akte 53 S. 2 f.) und am 24. April 2024 führte die Beschwerdegegnerin das Erstgespräch Frühintervention durch (vgl. IV-Akte 55). Mit E-Mail-Nachricht vom 6. Mai 2024 (IV-Akte 58) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie habe sich entschlossen, den Arbeitsvertrag per 31. Juli 2024 aufzulösen, da sie nicht, wie vom Arbeitgeber erwartet, per 22. April 2024 an den Arbeitsplatz habe zurückkehren können. Sie sei per 1. Mai 2024 von der Arbeit freigestellt (vgl. E-Mail-Nachricht der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2024, IV-Akte 58).

Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das Dossier ihrem RAD zur psychiatrischen Beurteilung (vgl. dessen Stellungnahme vom 28. Mai 2024, IV-Akte 62) und stellte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Vorbescheid vom 19. Juni 2024 (IV-Akte 65) infolge per 1. Juni 2024 vollständig wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit den Abschluss der Frühintervention sowie die Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistungen in Aussicht. Am 6. September 2024 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 66).

II.        

Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. September 2024 und ersucht um deren Aufhebung sowie um die erneute Prüfung von Eingliederungsmassnahmen unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Berichte.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 gibt Frau Advokatin Emmel das Vertretungsverhältnis bekannt und teilt mit, die Krankentaggeldversicherung habe die Leistungen gestützt auf einen Bericht ihres Vertrauensarztes rückwirkend ab 1. September 2024 wieder aufgenommen. Sie stellt die Nachreichung des entsprechenden Arztberichtes in Aussicht.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 reicht die Beschwerdeführerin den in Aussicht gestellten Bericht des pract. med. D____ vom 11. Dezember 2024 nach (Replikbeilage).

Die Beschwerdegegnerin hält am 18. Februar 2025 duplicando an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und führt aus, die Replik samt Bericht des pract. med. D____ sei als Neuanmeldung zu betrachten.

III.      

Die Instruktionsrichterin lädt die B____ mit Verfügung vom 9. Januar 2025 dem Verfahren bei und räumt ihr die Gelegenheit ein, sich zu den Eingaben der Parteien zu äussern. Innert Frist geht keine Stellungnahme der Beigeladenen ein.

IV.     

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 9. April 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Mit angefochtener Verfügung vom 6. September 2024 lehnt die Beschwerdegegnerin Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung mit dem Argument ab, die Beschwerdeführerin sei ab Juni 2024 wieder voll arbeitsfähig und verweist die Beschwerdegegnerin für weitere Unterstützung an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Ihren Standpunkt stützt die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung des RAD-Psychiaters, der sich seinerseits auf die von pract. med. D____ im Auftrag der Krankentaggeldversicherung verfasste Prognose vom 6. Februar 2024 (IV-Akte 52) beruft. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, es sei nicht erwiesen, dass die nun geltend gemachte Verschlechterung noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sei. Sie nehme daher die Replik und den Bericht des pract. med. D____ vom 11. Dezember 2024 als Neuanmeldung entgegen (vgl. Duplik).

2.2.            Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die prognostizierte Verbesserung sei nicht eingetreten. Vielmehr sei es durch den Verlust der Arbeitsstelle und durch den finanziellen Druck zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen (vgl. Beschwerde Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie benötige die Unterstützung der Invalidenversicherung bei einer schrittweisen Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, um eine drohende Überlastung zu verhindern. Die Leistungseinstellung sei zu früh erfolgt. Derzeit sei sie weiterhin vollständig arbeitsunfähig und beziehe Leistungen der Krankentaggeldversicherung. In Absprache mit Letzterer sei ein tagesklinischer Aufenthalt in der H____ geplant (vgl. Replik).

2.3.            Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihrer ablehnenden Verfügung vom 6. September 2024 zu Recht eine vollständig wiedererlangte Arbeitsfähigkeit zugrunde gelegt hat.

3.                  

3.1.            3.1.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

3.1.2. Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

3.2.            3.2.1. Grundlage für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung ist eine bestehende oder drohende Invalidität. Invalidität im eingliederungsrechtlichen Sinne lässt sich jedoch nicht allgemein definieren, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des zur Beurteilung anstehenden Leistungsanspruch von Art. 12 ff. IVG (vgl. Meyer Ulrich/Reichmuth Marco, Rechtsprechung des Bundegerichts zum IVG, Art. 8 N 14, 4. Aufl., Zürich 2022). Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist dabei unerheblich.

3.2.2. Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das fachärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt (BGE 127 V 294 E. 5a). zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte dementsprechend auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von medizinischen Fachpersonen zur Verfügung zu stellen sind. Stehen Eingliederungsmassnahmen im Streit, so hat folglich eine medizinische Fachperson, wie bei der Invaliditätsbemessung, den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu den sich daraus ergebenden Einschränkungen Stellung zu nehmen und sich gegebenenfalls dazu zu äussern, welche Tätigkeiten der versicherten Person in welchem Umfang zumutbar sind.

3.3.            3.3.1. Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2018, 9C_273/2017, E. 3.1).

3.3.2. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_81572012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.

3.3.3. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entscheidrelevanten Sachverhalt (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411 mit Hinweisen). Spätere Arztberichte und Gutachten (sowie andere einschlägige Dokumente) sind in die Beurteilung nur miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf den im relevanten Zeitraum gegebenen Sachverhalt erlauben (vgl. statt vieler: Urteil 9C_106/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 121 B 362 E. 1b).

4.                  

4.1.            4.1.1. Ausgangslage der angefochtenen Verfügung bildet die Einschätzung des pract. med. D____, die dieser am 6. Februar 2024 zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellt hat (IV-Akte 52). Darin diagnostiziert er eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), die er als Erschöpfungsdepression mit Schlafproblemen, Unruhe und emotionaler Reizbarkeit umschreibt. Er stellt die vom Hausarzt attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht in Frage und hält fest, es bestehe noch eine deutlich verminderte psychische Gesamtbelastbarkeit. Seit November 2023 stehe die Beschwerdeführerin in ambulanter psychiatrisch-psycho-therapeutischer Behandlung bei Frau Dr. med. F____. Derzeit sei die Beschwerdeführerin noch nicht in der Lage, ihrer angestammten und anspruchsvollen Tätigkeit bei C____ nachzugehen. Gleichzeitig gibt er an, es handle sich nicht um eine rein auf den aktuellen Arbeitsplatz bezogene Arbeitsunfähigkeit. Unter Fortführung der derzeitigen Behandlung sollte sich das Zustandsbild seiner Ansicht nach zunehmend dergestalt verbessern, dass ab dem 21. Februar 2024 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 20%, ab dem 20. März 2024 auf 40%, ab dem 17. April 2024 auf 60% und ab dem 15. Mai 2024 eine solche auf 80% möglich sei. Die Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit prognostiziert der Vertrauensarzt per 12. Juni 2024.

4.1.2. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. I____, führte am 30. April 2024 aus, es bestehe seit dem 6. Juni 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin leide an einer depressiven Episode mit einer schweren chronischen psychosozialen Belastungssituation. Bedingt durch die Depressivität bestehe eine deutliche Einschränkung in allen berufsrelevanten Funktionen. Aktuell sei weder die bisherige noch eine alternative Tätigkeit zumutbar. Die Prognose beurteilte der Hausarzt als tendenziell günstig und gab an, ein Coaching mit schrittweiser Wiedereingliederung sei wohl in Absprache mit der behandelnden Psychiaterin sinnvoll (vgl. IV-Akte 48).

4.1.3. Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. F____ gab gegenüber der Beschwerdegegnerin Mitte Mai 2024 (vgl. Bericht vom 15. Mai 2024, IV-Akte 60) an, bei der Beschwerdeführerin liege eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) vor. Sie schilderte, die Beschwerdeführerin habe sich nach der Geburt ihres Kindes an der Arbeitsstelle zunehmend unter Druck und überfordert gefühlt. Ab Mai 2023 sei es ihr zunehmend schlechter gegangen, sodass vom Hausarzt ab Juli 2023 die bis heute andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Seit November 2023 stehe die Beschwerdeführerin bei ihr in Behandlung. Zunächst habe sie den Wunsch geäussert, im Teilzeitarbeitsverhältnis an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Da dies von Seiten des Arbeitgebers nicht ermöglicht worden sei, sei es Anfang Mai 2024 zur Vertragsauflösung im gegenseitigen Einverständnis gekommen. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei es jetzt aktuell zu einer Besserung der depressiven Symptomatik gekommen. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit wird von der Behandlerin nach vollständiger Erholung als grundsätzlich gut beurteilt. Sie sehe die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich und führe die bisherige Gesprächstherapie weiter.

4.2.            4.2.1. Der RAD interpretierte die Berichte in der Folge dahingehend, dass sich die depressive Episode in Rückbildung befinde und eine gute Prognose zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Damit handelte es sich seiner Ansicht nach um eine vorübergehende depressive Episode ohne Hinweise auf einen dauerhaften psychischen Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung. Der RAD-Psychiater hielt fest, spätestens ab Juni 2024 liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr vor und die Beschwerdeführerin sei zu 100% arbeitsfähig (vgl. RAD-Bericht vom 28. Mai 2024, IV-Akte 62).

4.2.2. Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdegegnerin daraufhin mit Vorbescheid vom 19. Juni 2024 (IV-Akte 65) in Aussicht, ihr Leistungsgesuch abzuweisen, da gemäss den ihr vorliegenden Unterlagen seit dem 1. Juni 2024 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb keine Massnahmen von Seiten der Invalidenversicherung angezeigt seien.

4.3.            4.3.1. Die Beschwerdeführerin hat bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. September 2024 (IV-Akte 66) keine Einwände gegen den angekündigten Entscheid vorgebracht. Erst mit der dagegen am 8. Oktober 2024 erhobenen Beschwerde bringt sie vor, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Beschwerde S. 4) und kritisiert die vom Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung prognostizierte Entwicklung als nicht dem tatsächlichen Gesundheitszustand entsprechend. Eine Prognose könne eintreffen, müsse aber nicht. Insbesondere psychische Erkrankungen seien stark durch externe Faktoren beeinflusst. Nach der Veröffentlichung des E____-Gutachtens habe ihr Arbeitgeber enormen Druck auf sie ausgeübt, der negative Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 2).

4.3.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird ein weiterer vertrauensärztlicher Bericht des med. pract. D____ vom 11. Dezember 2024 eingereicht (Replikbeilage), der eine im Vergleich zum Januar 2024 deutlich verschlechterte Gesundheitssituation abbildet. Der Vertrauensarzt diagnostiziert nunmehr eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) mit einer erheblich verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit und einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit, die seiner Einschätzung nach bis mindestens zum 31. Januar 2025 ausgewiesen sei. Wiederum verneint er das Vorliegen einer rein arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit und merkt an, es sei nicht die arbeitsplatzbezogene Problematik, die zum aktuellen Zustandsbild geführt habe, sondern vielmehr verschiedene Belastungsfaktoren und eine vermutlich deutlich erhöhte Grundvulnerabilität bezüglich einer psychischen Dekompensation. Der Vertrauensarzt bezieht sich auf einen ausführlichen Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 23. Oktober 2024, dem er Hinweise auf eine tiefer sitzende Grundproblematik entnimmt. Abschliessend merkt pract. med. D____ an, es bestünden Unklarheiten bezüglich des Verlaufs. Die von den behandelnden Ärzten beschriebene erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nachvollziehbar. Unklar sei, warum die Einwände der behandelnden Psychiaterin und des Hausarztes erst rund zehn Monate nach dem von ihm im Januar 2024 durchgeführten Assessments erhoben würden.

4.3.3. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2024 basiert auf einer anfangs Februar 2024 erstellten Prognose, mitunter auf einer fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die voraussichtlich künftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2). Der Verfasser dieser Prognose ging im Februar 2024 davon aus, unter Fortführung der damaligen Behandlung werde sich der Gesundheitszustand bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit Mitte Juni 2024 kontinuierlich verbessert haben. Tatsächlich lässt sich dem Bericht der behandelnden Psychiaterin von Mitte Mai 2024 entnehmen, dass es zum damaligen Zeitpunkt zu einer Verbesserung der depressiven Symptomatik gekommen war, dies jedoch hauptsächlich infolge Auflösung des als sehr belastend empfundenen Arbeitsverhältnisses. Dennoch wurde nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, während gemäss Prognose des Vertrauensarztes am 15. Mai 2024 bereits eine 80%ige Arbeitsfähigkeit hätte vorliegen sollen. Nicht nachvollziehbar ist es vor diesem Hintergrund, dass der RAD-Facharzt am 28. Mai 2024 gestützt auf die Prognose des pract. med. D____ unbesehen festhielt, spätestens ab Juni 2024 werde die Beschwerdeführerin wieder 100% arbeitsfähig sein. Wie ausschlaggebend und wie nachhaltig diese im Mai 2024 eingetretene Verbesserung war, ob sie insbesondere – womöglich auch nur vorübergehend - zu einer Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit geführt hat und ob diese gegebenenfalls bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung anhielt, lässt sich aufgrund der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen nicht beurteilen. D____ lässt in seinem Bericht vom 11. Dezember 2024 die Frage des Verlaufs offen. Es bestehen jedoch deutliche Anhaltspunkte dafür, dass Ende November 2024 eine erhebliche Verschlechterung vorhanden war, die nicht Folge einer rein reaktiven Form der Erkrankung und damit nicht als Reaktion auf die ablehnende Verfügung zu verstehen ist. Vielmehr verweist der Vertrauensarzt auf einen ausführlichen Arztbericht der behandelnden Psychiaterin vom 23. Oktober 2024, dem er Hinweise auf eine tiefer sitzende Grundproblematik entnimmt.

Auch wenn der zweite Bericht des pract. med. D____ nach dem Verfügungserlass vom 6. September 2024 erstattet wurde, so ist er doch geeignet, Zweifel an der Beurteilung bezogen auf diesen Zeitpunkt zu wecken. In der Gesamtschau bestehen gewichtige Hinweise darauf, dass sich die Prognose vom Februar 2024 nicht bewahrheitet hat. Aufgrund der vorhandenen Aktenbasis kann weder mit dem erforderlichen Beweisgrad als erstellt betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die vollständige Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hatte, noch kann über einen Leistungsanspruch entschieden werden. Der entscheidrelevante Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt. Die Sache muss daher in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit sie bei der behandelnden Psychiaterin Auskünfte zum Verlauf des Gesundheitszustandes und einholt und danach den Leistungsanspruch neu prüft.

5.                  

5.1.            Aus dem Dargelegten folgt, dass die Verfügung vom 6. September 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2.            Die ordentlichen Kosten, bestehenden aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.            Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit einfachem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend wurde die anwaltschaftliche Vertretung erst im zweiten Schriftenwechsel involviert und es ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, sodass nichts gegen die Festsetzung der üblichen Pauschale spricht.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. September 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 202.50 (8.1%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin –        Beigeladene

          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.91 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.04.2025 IV.2024.91 (SVG.2025.98) — Swissrulings