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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.06.2024 IV.2024.9 (SVG.2024.135)

June 27, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,387 words·~22 min·3

Summary

Umschulung

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.9

Verfügung vom 27. November 2023

Umschulung

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1980, absolvierte von 1996 bis 2000 in den C____ (C____) eine Schreinerlehre EFZ (vgl. IV-Akte 11, S. 1, 4). Im Anschluss daran arbeitete er mehrere Jahre mit Unterbrüchen jeweils temporär auf dem erlernten Beruf (vgl. IV-Akte 38). Nach einem Auffahrunfall im August 2011 und einem Verhebetrauma im Juli 2012 klagte der Beschwerdeführer über Rückenprobleme und kehrte nicht mehr in seine angestammte Tätigkeit zurück. Sein behandelnder Arzt attestierte ihm daraufhin bleibend eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule aufgrund einer Discusprotrusion bis Herniation L5/S1 medio lateral links und erachtete die Tätigkeit als Schreiner als nicht mehr zumutbar (vgl. den Bericht von Dr. D____ vom 3. Oktober 2012; IV-Akte 5).

b)       Durch die zuständige Unfallversicherung, die ihrerseits weitere Leistungen mangels Kausalzusammenhanges zwischen den Unfallereignissen und den geklagten Rückenbeschwerden ablehnte (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2013; Verfahren UV 2013 12), wurde der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug angemeldet, da er voraussichtlich nicht mehr in den bisherigen Beruf werde zurückkehren können (vgl. IV-Akte 3).

c)       Im Rahmen der daraufhin gewährten beruflichen Massnahmen absolvierte der Beschwerdeführer zunächst vom 2. bis zum 5. April 2013 einen Staplerkurs (IV-Akten 28, 41). Im Anschluss daran fand in der BEFAS des E____ eine berufliche Abklärung zur Ermittlung geeigneter Berufsbilder statt (vgl. den Schlussbericht vom 8. Mai 2013; IV-Akte 42). Vom 21. Mai 2013 bis zum 16. Februar 2014 erhielt der Beschwerdeführer dann in den Betrieben des E____ Einblick in Tätigkeiten in einer mechanischen Werkstatt, im Druckbereich und im Versandhandel/Lager und besuchte externe Schnupperpraktika als Veranstaltungstechniker, Werbetechniker und Oberflächenbeschichter (vgl. die Berichte des E____ vom 13. September 2013 [IV-Akte 58] und vom 27. Januar 2014 [IV-Akte 63]). Mit Unterstützung der Invalidenversicherung konnte der Beschwerdeführer im Anschluss daran vom 17. Februar 2014 bis zum 6. April 2014 in den F____ [...] Einblick in den ihn interessierenden Beruf des Arbeitsagogen gewinnen (vgl. IV-Akte 65). Danach entschloss sich der Beschwerdeführer, via RAV nach weiteren Praktikumsplätzen als Arbeitsagoge zu suchen (vgl. die Verlaufsprotokolle von Februar 2014 bis November 2015, Zeugnis F____ [...] vom 6. April 2014; IV-Akte 123). Vom Februar bis und mit Juli 2016 absolvierte der Beschwerdeführer ein Arbeitstraining als Logistiker bei G____ (vgl. IV-Akten 93, 98). Im September 2016 konnte er dann eine befristete Anstellung finden, weshalb die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. November 2016 (IV-Akte 106) die beruflichen Massnahmen vorerst abschloss. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich bei Bedarf wieder zu melden.

d)       Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wieder bei der IV-Stelle und brachte vor, er wolle nun definitiv mit ihrer Unterstützung eine Umschulung zum Arbeitsagogen angehen (vgl. IV-Akte 110). Die IV-Stelle kam zum Schluss, für eine Umschulung zum Arbeitsagogen fehle es an der Eignung (vgl. den Bericht des RAD vom 31. Januar 2019 [IV-Akte 118]; siehe auch die Protokolle über die Standortgespräche vom 14. Februar 2019] und vom 3. Dezember 2019 [IV-Akten 121 und 142). Der Beruf des Fachmanns Betriebsunterhalt sei aufgrund der Rückenproblematik weniger geeignet (vgl. den Bericht des RAD vom 12. März 2020; IV-Akte 146). In der Folge geriet die Zusammenarbeit ins Stocken, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. November 2020 (IV-Akte-152) ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren einleitete und den Beschwerdeführer zur Mitwirkung aufforderte. Das von ihm vorgeschlagene Berufsbild des Baumaschinenmechanikers EFZ (vgl. IV-Akte 160) beurteilte die Beschwerdegegnerin schliesslich ebenso als nicht rückenadaptiert (vgl. den Abschlussbericht vom 12. Februar 2021; IV-Akte 162). Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2021 stellte sie dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihre Eingliederungsbemühungen einzustellen (vgl. IV-Akte 164). Mit Schreiben vom 11. März 2021 legte der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. H____, in dessen Namen Widerspruch gegen den vorgesehenen Entscheid ein und stellte die Einreichung weiterer Eingaben in Aussicht (vgl. IV-Akte 165). Trotz mehrmaliger Aufforderung (vgl. die Schreiben der IV-Stelle vom 11., 17. und 25. März 2021; IV-Akten 166-168) gingen keine weiteren Berichte ein. Am 14. April 2021 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung vgl. (IV-Akte 169).

e)       Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 170) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt – medizinisch im Wesentlichen gestützt auf die Einschätzung des RAD – mit Urteil vom 18. Oktober 2021 (IV-Akte 180, S. 2 ff.; Verfahren IV 2021 88) abgewiesen. Es wurde klargestellt, die beruflichen Massnahmen seien zu Recht vorläufig eingestellt worden. Abschliessend wurde jedoch festgehalten, sofern der Beschwerdeführer selbstständig ein passendes Profil finde, könne er sich wieder bei der IV-Stelle für eine Umschulung anmelden. Bei dieser Bereitschaft sei diese zu behaften.

f)        Mit Schreiben vom 14. März 2023 (IV-Akte 185) beantragt die Sozialhilfe der Stadt Basel die Kostenübernahme einer Zweitausbildung des Beschwerdeführers zum Systemischen Arbeitsagogen (Beginn: 1. März 2023; Dauer: voraussichtlich zwei Jahre) sowie die Zahlung von Taggeldern während der Dauer der Ausbildung. Die ungefähren Kosten würden sich voraussichtlich auf Fr. 18'900.-- belaufen (vgl. IV-Akte 185). Dem Schreiben beigelegt waren unter anderem eine E-Mail der Sozialhilfe an das Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) vom 14. März 2023 betreffend Kostenschätzung der Ausbildung an der I____, eine Bestätigung von J____ vom 8. Februar 2023 betreffend Praktikumsausbildungsplatz, ein Praktikumszeugnis von J____ vom 9. Februar 2023 sowie eine Anmeldebestätigung der I____ vom 9. Februar 2023 (vgl. IV-Akte 186).

g)       Mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 18. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Ablehnung des Gesuches in Aussicht gestellt. Weil das Profil weiterhin nicht geeignet sei, könne man die Kosten für die beantragte Umschulung nicht übernehmen (vgl. IV-Akte 190). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich am 30. Juni 2023. Der Eingabe hatte er diverse Unterlagen beigelegt (u.a. den Arbeitsvertrag mit J____ vom 8. Februar 2023, ein Schreiben von K____ [J____] vom 23. Juni 2023, ein Schreiben von L____ [Sozialhilfe, AIZ] vom 23. Juni 2023, eine Bewertung von Frau M____ [Geschäftsführerin der I____] vom 26. Juni 2023, eine von N____ [Job Coach] ausgestellte Bestätigung vom 26. Juni 2023 sowie eine Bestätigung von O____ [J____] vom 26. Juni 2023; vgl. IV-Akte 194, S. 1 ff.).

h)       In der Folge holte die IV-Stelle bei ihrem Rechtsdienst die Stellungnahme vom 8. September 2023 ein (vgl. IV-Akten 200 und 201). Mit neuem Vorbescheid vom 12. September 2023 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer schliesslich das Nichteintreten auf das Gesuch in Aussicht; denn es liege eine res iudicata vor (vgl. IV-Akte 202). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2023 (vgl. IV-Akte 203). Nach Einholung einer weiteren Beurteilung des Rechtsdienstes vom 23. November 2023 (IV-Akte 206) erliess die IV-Stelle am 27. November 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 208).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 10. Januar 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Nichteintretens-Verfügung der IV-Stelle vom 27. November 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen rückwirkend ab dem 14. März 2023 zurückzuweisen. (2.) Eventualiter sei durch das Gericht eine Begutachtung durch eine Fachperson für Arbeitspsychologie oder für Laufbahnberatung anzuordnen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle. (4.) Es sei ihm für den Fall der Abweisung der Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu bewilligen. Der Eingabe hat er unter anderem ein Bewertungsblatt der I____ vom 3. Januar 2024 zum Modulabschluss 1 beigelegt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Modul 1 mit der Bewertung "sehr gut" abgeschlossen hat (Beschwerdebeilage 9).

b)       Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. Januar 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

c)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

d)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. April 2024 an seiner Beschwerde fest.

III.      

Am 27. Juni 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man sei zu Recht auf das neuerliche Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten; denn eine wesentliche Sachverhaltsänderung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Aus den eingereichten Unterlagen ergäben sich nämlich bezüglich der fehlenden Bereitschaft, sich auf Abklärungen bezüglich anderer geeigneter Ausbildungen einzulassen, keine Anhaltspunkte für eine mögliche Änderung. Was die Eignung für eine Ausbildung zum Arbeitsagogen angehe, so sei diese vom Sozialversicherungsgericht verneint worden. Bei erwachsenen Personen komme es gewöhnlich nicht im Verlauf von einigen wenigen Jahren zu derartigen Verhaltensänderungen, dass eine Person für einen Beruf vorher gänzlich ungeeignet gewesen sei und jetzt eine Eignung bestehe. Falls die geltend gemachte Eignung für den Beruf eines Arbeitsagogen zutreffen würde, wäre diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 14. April 2021 der Fall gewesen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort mit Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2023 [IV-Akte 206]). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es könne nicht von einer res iudicata ausgegangen werden. Denn eine dauerhafte Ablehnung eines Anspruches auf eine Umschulung aufgrund von früheren Verhaltensweisen sei unzulässig, zumal sich menschliche Verhaltensweisen – wie in seinem Fall – nachweislich ändern könnten (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. November 2023 (IV-Akte 208) zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten für eine Umschulung zum Arbeitsagogen nicht eingetreten ist.

3.              

3.1.        3.1.1.  Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

3.1.2.  Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe).

3.2.        3.2.1.  Gestützt auf Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2).

3.2.2.  Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % (BGE 139 V 399, 403 E. 5.2; BGE 130 V 488, 489 f. E. 4.2). Unter Umschulung ist grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches,-sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488, 489 f. E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 3.1.).

3.2.3.  Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. Dieser verlangt, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels ist (Geeignetheit), dass die Massnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist (Notwendigkeit) und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (Angemessenheit, Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Um letzterem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen, muss die Eingliederungsmassnahme unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls in einem Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen, und zwar in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und persönlicher Hinsicht (vgl. u.a. BGE 143 V 190, 192 f. E. 2.2).

3.2.4.  Zur Beurteilung der Geeignetheit einer Massnahme sind Verwaltung und Gerichte auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Solche ärztlichen Auskünfte sind auch erforderlich, wenn die versicherte Person aus eigener Initiative einen Lehrgang begonnen hat und dafür die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen will (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2007 vom 20. Mai 2008 E. 3.2 mit Hinweis).

3.3.        3.3.1.  Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Neuanmeldung nach vorangegangener Ablehnung eines Leistungsgesuchs (um Rente, Hilflosenentschädigung oder Eingliederungsmassnahmen) von der Verwaltungsbehörde zu prüfen, wenn eine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] i.V.m. Abs. 2; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2. mit Hinweisen). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.2.). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 4.7.).

3.3.2.  Liegt eine res iudicata vor, ist ein neues Verfahren über den nämlichen Streitgegenstand nicht mehr zulässig. Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.1). Materielle Rechtskraft meint Unabänderlichkeit, Unwiderruflichkeit der beurteilten Sache (res iudicata) und ihre Verbindlichkeit im Hinblick auf zukünftige Verfahren (vgl. u.a. das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_340/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 5.1.). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll es den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu setzen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1).

3.3.3.  Um denselben Streitgegenstand handelt es sich, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Grund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 130 III 126, 130 E. 3.2.3; BGE 125 III 241, 242 E. 1 Ingress; Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 2.2). In persönlicher Hinsicht erstreckt sich die Rechtskraftwirkung eines Urteils auf die Parteien des Ersturteils, in sachlicher Hinsicht auf den im Ersturteil beurteilten Streitgegenstand und in zeitlicher Hinsicht auf die Tatsachen- und Rechtslage, die dem Ersturteil zugrunde gelegen hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2020 vom 25. August 2020 E. 1.3.; vgl. auch BGE 145 III 143, 150 E. 5.1; BGE 142 III 210, 212 f. E. 2.2).

3.3.4.  Gemäss der zum Zivilrecht ergangenen Rechtsprechung ist die Identität der Streitsache namentlich dann zu verneinen, wenn zwar aus dem gleichen Grund wie im Vorprozess geklagt wird, aber erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seitdem eingetreten, also neu sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst haben entstehen lassen (vgl. BGE 112 II 268, 272 E. 1b mit Hinweis). Diesfalls stützt sich die neue Klage auf rechtsbegründende oder rechtsverändernde Tatsachen, die im früheren Prozess nicht zu beurteilen waren und ausserhalb der zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft des früheren Urteils liegen (BGE 139 III 126, 130 E. 3.2.1.). Diese Grundsätze haben auch im Sozialversicherungsprozess Geltung (vgl. implizit das Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1).

3.4.        Auf ein neues Leistungsgesuch hat die Verwaltungsbehörde somit einzutreten, wenn die versicherte Person glaubhaft machen kann, dass sich der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt verändert hat, so dass nunmehr ein entsprechender Anspruch bestehen könnte.

4.              

4.1.        4.1.1.  Im Urteil des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 18. Oktober 2021 (Verfahren IV 2021 88; IV-Akte 180, S. 2 ff.) war zunächst auf folgende Gegebenheiten hingewiesen worden: Der Beschwerdeführer sei im Oktober 2018 auf seinen Umschulungsanspruch zurückgekommen und habe um Unterstützung bei der Umschulung zum Arbeitsagogen gebeten. Anlässlich des Erstgesprächs in der Berufsberatung habe er berichtet, sich vielerorts erfolglos für Praktika als Arbeitsagoge beworben zu haben. Er sei sodann nicht bereit gewesen, sich Tests zu unterziehen, da er unter Prüfungsangst leide. Die Beschwerdegegnerin habe festgehalten, die Eignung einer entsprechenden Umschulung zum Arbeitsagogen werde geprüft; der Beschwerdeführer müsse jedoch auch für Alternativen offen sein, ansonsten die beruflichen Massnahmen wieder abgeschlossen werden müssten. Zudem beinhalte eine Umschulung zwangsläufig Prüfungssituationen. Diesbezüglich seien ein Coaching oder eine Therapie in Betracht zu ziehen (vgl. Erwägung 4.2.1. des Urteils). Daraufhin habe der RAD das Umschulungsziel zum Arbeitsagogen als nicht realistisch bewertet. Zur Begründung habe er auf interaktionelle Schwierigkeiten sowie Abgrenzungs-und Rollenkonflikte verwiesen, die im Rahmen früherer beruflicher Massnahmen aufgetreten seien. Eine anleitende Funktion sei für den Beschwerdeführer deshalb nicht geeignet, dies unabhängig von einer diagnostischen Einordnung der Verhaltensschwierigkeiten. Auf die entsprechende Mitteilung habe der Beschwerdeführer verärgert reagiert und das angebotene Assessment für die Entwicklung anderer Berufsziele abgelehnt. Im Juni 2019 sei der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Umschulung zum Arbeitsagogen nicht unterstützt werde. Gleichzeitig seien ihm Arbeitsvermittlung und Berufsfindungscoaching angeboten worden (Erwägung 4.2.2. des Urteils). Im Februar 2020 habe der Beschwerdeführer anlässlich eines weiteren Standortgespräches die Idee geäussert, den Beruf des Hauswartes/Fachmann Betriebsunterhalt zu erlernen. […] Vom RAD sei das Profil der Fachperson Betriebsunterhalt daraufhin in Anbetracht der Rückenproblematik als ungeeignet beurteilt worden. […] In der Folge habe die Beschwerdegegnerin ihre Bereitschaft zur Leistung von Arbeitsvermittlung, beziehungsweise für Arbeitsversuche und Vorbereitungsmassnahmen für eine Umschulung als solche wiederholt. […] Der Beschwerdeführer habe den Sinn eines Coachings jedoch nicht erkennen können. Er mache sich jetzt selbstständig auf die Suche nach einer Tätigkeit im Bereich Betriebsunterhalt. Er werde sich melden, sobald sich etwas ergeben habe (Erwägung 4.2.3. des Urteils). Im November 2020 habe die Beschwerdegegnerin dann das Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingeleitet und den Beschwerdeführer zur Mitwirkung aufgefordert, woraufhin dieser seine Bereitschaft zur Kooperation beteuert habe. Erneut habe ihm die Beschwerdegegnerin daraufhin ein Coaching zur Unterstützung bei der beruflichen Orientierung angeboten, um damit eine optimale nachhaltige berufliche Integration zu ermöglichen und um zu vermeiden, dass von ihm ausgewählte Berufsprofile wiederum nicht unterstützt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe ein entsprechendes Coaching jedoch als überflüssig erachtet und nunmehr eine Umschulung zum Baumaschinenmechaniker EFZ vorgeschlagen. Auch dieses Berufsprofil sei vom RAD als nicht geeignet beurteilt worden. Daraufhin habe die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 14. April 2021 vorläufig wieder abgeschlossen (vgl. Erwägung 4.2.4. des Urteils).

4.1.2.  Das Sozialversicherungsgericht hatte in der Folge – dem Vorgesagten Rechnung tragend – klargestellt, der Beschwerdeführer habe drei Berufsbilder vorgeschlagen, die gemäss der Einschätzung des RAD allesamt nicht seinem Potenzial entsprechen würden. […] Wohl seien die Präferenzen des Beschwerdeführers hinsichtlich des angestrebten Berufs zu berücksichtigen. Sie könnten jedoch für die Frage, ob dieser Einsatz zumutbar sei, keine grundsätzlich ausschlaggebende Bedeutung haben (vgl. Erwägung 4.3.1. des Urteils). […] Der RAD habe gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte und aufgrund der Erfahrungen aus den praktischen Einsätzen beurteilt, was dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht noch möglich sei. […] Die Schlussfolgerungen des RAD hinsichtlich der Ausbildung zum Arbeitsagogen würden in Anbetracht der zwischenmenschlichen Probleme, die sich in den praktischen Erprobungen und auch im persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den zuständigen Sachbearbeitenden ergeben hätten, durchaus einleuchten (vgl. Erwägung 4.3.2. des Urteils). Des Weiteren war das Sozialversicherungsgericht zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdegegnerin habe sich wiederholt darum bemüht, dem Beschwerdeführer Hilfestellung bei der Suche nach einem geeigneten Profil anzubieten und seinen grundsätzlichen Anspruch auf berufliche Massnahmen nie in Frage gestellt […] Sie habe sich vergeblich intensiv darum bemüht, mit dem Beschwerdeführer eine passende Umschulung zu evaluieren. Unter den gegebenen Umständen sei von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg mehr zu erwarten gewesen. Wenn die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen daher nach weiteren zweieinhalb erfolglosen Jahren wieder vorläufig eingestellt habe, könne dies nicht beanstandet werden (vgl. Erwägung 4.3.1. des Urteils). Abschliessend war im Urteil noch festgehalten worden, sofern der Beschwerdeführer selbstständig ein passendes Profil finde, könne er sich wieder bei der Beschwerdegegnerin für eine Umschulung anmelden. Bei dieser Bereitschaft sei diese zu behaften (vgl. Erwägung 4.3.3. des Urteils).

4.2.        Das Sozialversicherungsgericht hatte somit die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2021 mit Urteil vom 18. Oktober 2021 geschützt, weil der Beschwerdeführer (damals) lediglich für ihn – gemäss Einschätzung des RAD – ungeeignete Berufswünsche (unter anderem eine Ausbildung zum Arbeitsagogen) gehegt hatte und sich im Übrigen auf die zahlreichen Angebote der Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Eruieren einer geeigneten Ausbildung nicht hatte einlassen wollen. Wie bereits dargetan wurde, ist die Identität der Streitsache (und damit eine res iudicata) jedoch zu verneinen, wenn erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seit der letzten Beurteilung eingetreten, also neu sind (vgl. Erwägungen 3.3.3. und 3.3.4. hiervor). Davon ist aus den nachstehenden Überlegungen auszugehen.

4.3.        4.3.1.  Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem 16. Januar 2023 bis zum 28. Februar 2023 zur Beurteilung seiner Arbeitsmarktfähigkeit ein Praktikum als Arbeitsagoge bei J____ absolvierte (vgl. den Praktikumsvertrag; IV-Akte 194, S. 35 f.). Man war dort offenbar sehr zufrieden mit ihm. Der Beschwerdeführer erhielt einen Ausbildungsvertrag bei J____ (vgl. die Bestätigung vom 8. Februar 2023 betr. Praktikumsausbildungsplatz [IV-Akte 186, S. 13] sowie den Arbeitsvertrag mit J____ vom 8. Februar 2023 [IV-Akte 194, S. 14 f.]). Im Praktikumszeugnis vom 9. Februar 2023 (IV-Akte 186, S. 14) wurde festgehalten, A____ absolviere seit dem 16. Januar 2023 (bis zum 28. Februar 2023) ein Praktikum (90 %). […] Er habe das erforderliche Wissen in seinem Einsatzgebiet. Die erworbenen Kenntnisse setze er erfolgreich in die Praxis um und finde sich in den ihm zugewiesenen Aufgaben schnell zurecht. Er erledige die Aufgaben gewissenhaft, sorgfältig und zuverlässig. Seine Bereitschaft Neues zu lernen, sei sehr gross. Er zeige sich sehr motiviert und am Werkstattbetrieb interessiert. Herr A____ arbeite mit grosser Begeisterung und viel Engagement in seinem Aufgabenbereich. Die ihm übertragenen Arbeiten erledige er meistens selbstständig. Bei Unsicherheiten sei er proaktiv auf das Team zugegangen. Mit seinen qualitativen und quantitativen Leistungen sei man zufrieden. […] Man freue sich, dass man ihn ab März 2023 zum Arbeitsagogen ausbilden könne.

4.3.2.  Die Ausbildung wird auch vom AIZ befürwortet. L____, Coach, c/o AIZ, legte mit Schreiben vom 23 Juni 2023 (IV-Akte 194, S. 21) dar, Herr A____ sei mit dem Wunsch gekommen, eine Ausbildung zu absolvieren, um auch langfristig eine stabile private Lebenssituation aufzubauen. Dieser Wunsch sei nachvollziehbar gewesen. Auch sei die langfristige berufliche Integration eine Strategie im AIZ. Die Sozialhilfe unterstütze Personen, welche eine Ausbildung machen möchten bis zu einem Alter von ca. 40 Jahren. In den Gesprächen habe Herr Gruber ihn mit den vorhandenen Grundkompetenzen wie Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit überzeugt. Ferner habe man gute Diskussionen gehabt, in welchen er gezeigt habe, dass er auf der einen Seite die Motivation und auf der anderen Seite auch gute kommunikative Eigenschaften mitbringe. Um einen Eindruck zu bekommen, wie seine Chancen im ersten Arbeitsmarkt wären, habe man die Anmeldung bei einem externen Partner, bei P____, vereinbart. N____ von P____ habe mit Herrn A____ zusammen eine Praktikumsstelle als Arbeitsagoge gesucht. Durch die Rückmeldungen, welche man von P____ und von J____ bekommen habe, habe man entschieden, die Ausbildung zum Arbeitsagogen zu unterstützen. N____ (Job Coach) hielt in einer am 26. Juni 2023 ausgestellten "Bestätigung der Berufseignung zum Arbeitsagogen" (IV-Akte 194, S. 28) fest, A____ sei vom 13. September 2022 bis zum 11. März 2023 im Job Coaching betreut worden. Man bescheinige ihm hiermit die Eignung für die Ausbildung zum Arbeitsagogen. Schon nach einigen Gesprächen sei deutlich geworden, dass er alles mitbringe, um diesen Beruf nach der Ausbildung erfolgreich ausüben zu können. In Abstimmung mit dem AIZ habe man beschlossen, Herrn A____ dabei zu unterstützen, den Faden in diese Berufsrichtung wiederaufzunehmen. Die Vermittlungsaktivitäten seien auf ein breites, positives Echo gestossen und Herr A____ habe sich nach einigen Vorstellungsgesprächen in verschiedenen Einrichtungen für ein Praktikum bei J____ entschieden, wo er sich aktuell in Ausbildung zum Arbeitsagogen befinde.

4.3.3.  Auch was den bisherigen Verlauf der begonnenen Ausbildung angeht, so bewerten die Kolleginnen und Kollegen den Beschwerdeführer ebenfalls sehr positiv. So hielt K____, dipl. Sozialpädagoge HF, im Schreiben vom 23. Juni 2023 (IV-Akte 194, S. 22) fest, er habe Herrn A____ als äusserst motivierten Auszubildenden und Praktikanten erlebt, der sich seiner Schwächen bewusst sei und mit grosser Wissbegierde und Motivation daran arbeite, Wissenslücken zu schliessen. Er habe sich schnell in einem äusserst dynamischen Arbeitsumfeld zurechtfinden können und habe in dieser Zeit alle ihm gestellten Herausforderungen mit dem nötigen Respekt angenommen und bewältigt. Er habe Herrn A____ als bescheidenen, ruhigen, selbstreflektierten und vor allem empathischen Menschen und Mitarbeiter kennengelernt, der sich durch seine ruhige und geduldige Art auszeichne. Im Umgang mit den Klienten zeige er sich geduldig und behutsam. Er sei immer daran interessiert, das Beste für die ihm anvertrauten Klienten zu erreichen, ohne dabei die Grenzen des professionellen Handelns zu überschreiten. Er werde von den Klienten und ihm gleichermassen geschätzt. Aus seiner Sicht stehe einer Ausbildung zum Arbeitsagogen BP aufgrund der mit Herrn A____ gemachten Erfahrungen und der zu erwartenden Entwicklung nichts im Wege. Dies sei auch der Grund, warum man sich dezidiert für eine Anstellung von Herrn A____ ausgesprochen habe. O____, Mitarbeiterin Agogik, J____, führte ihrerseits im Schreiben vom 26. Juni 2023 (IV-Akte 194, S. 23) aus, nach einem dreimonatigen Praktikum, bei dem sie Herrn Gruber als sehr interessierte, motivierte und engagierte Person kennengelernt habe, habe dieser den freien Ausbildungsplatz bei J____ erhalten. Er begegne der Klientel sowie dem Personal mit viel Respekt. Sie erlebe Herrn A____ als sehr geduldige, zuverlässige und zuvorkommende Person. Im Austausch sei er immer bereit, sein Handeln zu hinterfragen und zu reflektieren. In das äussert dynamischen Team und Arbeitsalltag habe er sich problemlos intergieren und aktiv einbringen können.

4.3.4.  Ebenfalls positive Beurteilungen wurden dem Beschwerdeführer durch die I____ ausgestellt. So wurde zunächst im Schreiben vom 26. Juni 2023 (als Einschätzung von Frau M____) ausgeführt, aufgrund der Resultate im Assessment habe man Herrn A____ als sehr gut geeigneten Kandidaten in den Lehrgang aufnehmen können. Darüber hinaus wurden im Schreiben vom 26. Juni 2023 Feststellungen von drei Referierenden der I____ angeführt, welche ebenfalls durchwegs sehr positiv ausfielen (vgl. IV-Akte 194, S. 24 f.).

4.4.        Unter Berücksichtigung dieser bis zum Verfügungszeitpunkt (27. November 2023) ergangenen und für die richterliche Prüfung massgebenden Unterlagen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2019 vom 18. September 2019 E. 6.1.), erscheint eine relevante Sachverhaltsänderung glaubhaft dargetan. So ist es als glaubhaft anzusehen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit dahingehend persönlich weiterentwickelt hat, dass er – abweichend von der damaligen Einschätzung des RAD – jetzt für den Beruf des Arbeitsagogen geeignet zu sein scheint.

4.5.        Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, so ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2021 vom 25. August 2022 E. 2.1.). Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht mit Verfügung vom 27. November 2023 (IV-Akte 208) auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der Ausbildung zum Arbeitsagogen nicht eingetreten.

5.              

5.1.        Den obigen Erwägungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 27. November 2023 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Gesuch des Beschwerdeführers eintritt resp. entsprechende zweckdienliche Abklärungen tätigt und hernach über dessen Anspruch auf Umschulung zum Arbeitsagogen verfügt.

5.2.        Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.        Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 27. November 2023 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf das Gesuch des Beschwerdeführers eintritt resp. entsprechende zweckdienliche Abklärungen tätigt und hernach über dessen Anspruch auf Umschulung zum Arbeitsagogen verfügt.

          Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die Beschwerdeführerin bezahlt dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.9 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.06.2024 IV.2024.9 (SVG.2024.135) — Swissrulings