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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.01.2025 IV.2024.89 (SVG.2025.15)

January 20, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,277 words·~11 min·3

Summary

IVG Weitere Abklärungen notwendig; relevante Ereignisse vor Verfügungserlass nicht berücksichtigt

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil des Präsidenten

vom 20. Januar 2025

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.89

Verfügung vom 28. August 2024

Weitere Abklärungen notwendig; relevante Ereignisse vor Verfügungserlass nicht berücksichtigt

Erwägungen

1.                

1.1.          Die 1972 geborene, italienischstämmige Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz geboren, verbrachte einen Teil der Kindheit in Italien und lebt nunmehr seit 1984 in der Schweiz (Anmeldung für Erwachsene, Akte 4 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). 1994 schloss sie eine Anlehre als Verkaufshelferin Lebensmittel ab (IV-Akte 10, S. 2 f.). Danach arbeitete sie als Verkäuferin und als Produktionsmitarbeiterin (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 10, S. 10). Nach ihrer Heirat im Jahr 1997, kam 1998 ihre erste Tochter zur Welt und im Jahr 1999 ihre zweite (vgl. Kopie des Familienbüchleins, IV-Akte 4, S. 18 ff.). Ab November 1998 war sie hauptsächlich Hausfrau und Mutter (von 2002 bis 2003 zusätzlich Hauswartin; vgl. Lebenslauf IV-Akte 10, S. 1, sowie Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 11, S. 2 ff.).

1.2.          Im Mai 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin unter u.a. unter Angabe einer Depression bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an (IV-Akte 1). Am 22. Juni 2022 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 29. Juni 2022) ersuchte sie um berufliche Integration bzw. eine Rente (IV-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Mit Mitteilung vom 12. Oktober 2022 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien uns sie daher eine Rente prüfe (IV-Akte 19).

1.3.          Im Rahmen ihrer Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung durchführen (vgl. Bericht vom 31. Januar 2023, IV-Akte 33). Die Abklärungsperson kam darin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin (entsprechend ihrer eigenen Angabe, vgl. Bestätigung vom 25. Januar 2023, IV-Akte 34) im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre und im Haushalt aktuell eine Einschränkung von 5 % bestehe (IV-Akte 33, S. 5). Im Weiteren gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei PD Dr. med. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM in Auftrag (vgl. IV-Akte 45). Der Gutachter kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in jeglicher beruflichen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsfähig (IV-Akte 47, S. 32 f.).

1.4.          Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2023 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr Leistungsbegehren abzuweisen gedenke. Bei einer Aufteilung von 50 % Erwerbstätigkeit mit einer Einschränkung von 55 % und 50 % Haushaltstätigkeit mit einer Einschränkung von 5 % resultiere (unter Anwendung der gemischten Methode) ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30% (IV-Akte 48). Vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt erhob die Beschwerdeführerin am 20. November 2023 Einwand (IV-Akte 51; vgl. die Begründung vom 29. Dezember 2023, IV-Akte 54). Ab dem 10. Januar 2024 bis zum 6. März 2024 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer und vom 18. März 2024 bis zum 3. Mai 2024 in tagestationärer psychiatrischer Behandlung in der Klinik D____ (vgl. Austrittsberichte vom 5. April 2024 und vom 25. Juni 2024, IV-Akte 61, S. 2 ff.). Am 10. Mai 2024 erlitt die Beschwerdeführerin eine Gehirnblutung und am 20. Juni 2024 einen subakuten ischiämischen lentikulostriatamen Stroke. Nach einem Spitalaufenthalt begab sie sich in eine Rehabilitation (vgl. definitiver Austrittsbericht der Reha E____ vom 10. September 2024, Beschwerdebeilage [BB] 3). Mit Verfügung vom 28. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 65).

2.                

2.1.          Mit Beschwerde vom 26. September 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung vom 28. August 2024 aufzuheben.

2.    Es sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.    Es sei der Beschwerdeführerin für alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als deren Rechtsvertreter zu bewilligen und diese von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden.

4.    Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich geschuldeter Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin merkt mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2024 an, sie sei nicht darüber informiert worden, dass die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2024 einen Schlaganfall erlitten habe. Da die medizinischen Unterlagen auf eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit und insbesondere einen aktuell instabilen Gesundheitszustand hinwiesen, komme sie nicht umhin, die Rückweisung der Sache zu beantragen, um weitere Abklärungen anzusetzen.

2.3.          Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 bewilligt der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

2.4.          Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie nicht nur wegen weiterer Abklärungen aufgrund des Schlaganfalls, sondern auch aufgrund einer unzureichenden Abklärung der psychiatrischen Umstände sowie der Anwendung der gemischten Methode bzw. der Gewichtung des Anteils der Erwerbsfähigkeit die Rückweisung beantragt habe. Sie gehe nicht davon aus, dass der Antrag der Beschwerdegegnerin sich auch auf diese beiden Punkte beziehe.

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

3.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der Präsident des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichter zu entscheiden.

4.                

4.1.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. C____ vom 23. Oktober 2023 (IV-Akte 47) werde nicht in Frage gestellt, soweit es den medizinischen Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der Begutachtung am 9. Oktober 2023 betreffe. Nicht richtig sei jedoch die Beurteilung der Beschwerdegegnerin des weiteren Verlaufs. Es gebe bereits ab Januar 2024 Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung. Sodann habe die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2024 einen Schlaganfall erlitten, aufgrund dessen sie bis anhin stark eingeschränkt sei. Aufgrund dieser Umstände sei mindestens eine bidisziplinäre, besser – aufgrund kardiologischer und pulmonaler Erkrankungen – eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig. Ferner sei zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall – wie von ihr anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben – zu 50 % arbeiten würde. Es sei davon auszugehen, dass ein solches Pensum für die Finanzierung des Lebensunterhalts der Familie nicht genügen würde und ein Pensum von 50 % vermutlich nicht realistisch wäre. Die Abklärungsperson sei davon ausgegangen, dass der Ehemann eine IV-Rente zugesprochen erhalten werde. Wenn dies tatsächlich der Fall wäre, würde sich die finanzielle Situation der Familie ab diesem Zeitpunkt wohl erneut ändern und ein Pensum von 50 % wäre ab diesem Zeitpunkt wieder realistischer.

4.2.          Die Beschwerdegegnerin beantragt ihrerseits die Rückweisung. Dabei nimmt sie lediglich darauf Bezug, dass sie keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2024 einen Schlaganfall erlitten habe. Zu den übrigen Punkten (Verlauf aus psychiatrischer Sicht und Erwerbstätigkeitsstatus der Beschwerdeführerin) nimmt sie nicht Stellung.

4.3.          Die Parteien sind sich einig, dass der medizinische Sachverhalt mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin im Mai 2024 erlittenen Hirninfarkt nicht genügend abgeklärt ist. Nicht umstritten ist ferner die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. med. C____ vom 23. Oktober 2023 (IV-Akte 47). Zu prüfen bleibt, ob auch der Verlauf seit der psychiatrischen Begutachtung weiter abzuklären ist. Ferner ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Ermittlung des Invaliditätsgrads zu Recht von einer Aufteilung von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Tätigkeit im Haushalt ausgegangen ist.

4.4.          Wie festgehalten, hatte die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis von der Hirnblutung am 10. Mai 2024 und insbesondere dem Schlaganfall am 20. Juni 2024 (vgl. E. 1.4.). Dr. med. F____ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) erklärte in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2024 (IV-Akte 71), aufgrund der Hirnblutung im Mai 2024 sei eine Verschlechterung anzunehmen und ausgewiesen. Nach derzeitigem Kenntnisstand müsse damit gerechnet werden, dass ab Datum der Hirnblutung keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Der Verlauf sei allerdings zu eruieren und zu kontrollieren. Seine Äusserungen sind nachvollziehbar.

Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat (BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2, BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis, BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1 und BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Nachträglich entstandene Berichte sind dabei dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2, 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2. und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin erlitt den Schlaganfall am 20. Juni 2024 und damit noch bevor die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 28. August 2024 erlassen hat. Der Sachverhalt, wie er sich bis zum Verfügungszeitpunkt ereignet hat, ist folglich nicht genügend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung, wie sie von den Parteien beantragt wurde, ist daher angezeigt.

4.5.          Die Beschwerdeführerin vermutet in ihrer Eingabe vom 29. Oktober 2024, dass sich der Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin nicht auch auf die Frage des Verlaufs des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sowie auf die Frage der hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bezieht. Tatsächlich äussert sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nicht dazu, schränkt ihren Rückweisungsantrag bezüglich des Umfangs der Abklärungen jedoch ebenso wenig explizit ein. Aus dem Umstand, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin infolge ihres Schlaganfalls vom 20. Juni 2024 vertieft abgeklärt werden muss, ergibt sich, dass auch der Verlauf ihres psychischen Gesundheitszustands erneut überprüft werden muss. Es ist bislang unklar, wie sich dieses einschneidende Ereignis des Schlaganfalls allenfalls darauf ausgewirkt hat. Im Rahmen dieser weiteren Abklärung ist der ganze Verlauf seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. C____ im Oktober 2023 zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von Januar 2024 bis Anfang Mai 2024 zunächst stationär und anschliessend tagesstationär in einer psychiatrischen Klinik war, war der Beschwerdegegnerin bereits beim Verfügungserlass bekannt. Dem RAD wurden die entsprechenden Berichte dementsprechend vorgelegt. So kam der RAD-Arzt Dr. med. F____ in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2024 zum Schluss, dass sich im Bericht der Klinik D____ vom 26. Juni 2024 (recte: 25. Juni 2024; IV-Akte 61, S. 2 ff.) nichts Neues zeige. Diagnostisch sei alles bekannt und unverändert (IV-Akte 63, S.2). In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2024 hielt er daran fest (IV-Akte 71).

Dr. med. F____ ist Facharzt für Arbeitsmedizin, nicht für Psychiatrie und Psychotherapie (zum Inhalt der Weiterbildung zum Facharzt Arbeitsmedizin vgl. das entsprechende Weiterbildungsprogramm vom 1. Januar 2001, Download unter https://www.siwf.ch/files/pdf18/arbeitsmedizin_version_internet_d.pdf, zuletzt eingesehen am 20. Dezember 2024). Seine Stellungnahme zum Verlauf seit der Begutachtung durch PD Dr. med. C____ fällt äusserst knapp aus und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, die Diagnosen seien dieselben geblieben. Dies trifft weitgehend zu, jedoch geht er nicht darauf ein, dass PD Dr. med. C____ (nebst anderen Diagnosen) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) diagnostiziert hatte (vgl. Gutachten vom 23. Oktober 2023, IV-Akte 47, S. 18). In den Berichten der Klinik D____ findet sich (ebenfalls nebst anderen Diagnosen) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwergradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; vgl. Berichte vom 15. März 2024, IV-Akte 58, S. 2, vom 5. April 2024 und vom 25. Juni 2024, IV-Akte 2 ff.). Die behandelnde Ärztin und die behandelnde Psychologin berichteten beim Austritt aus dem stationären Setting, die Beschwerdeführerin verlasse die Klinik «mit unverändert schwergradiger depressiver Symptomatik» (Bericht vom 5. April 2024, IV-Akte 61, S. 10). Beim Austritt aus der psychotherapeutischen Tagesklinik berichteten die dortigen Behandlerinnen, die Beschwerdeführerin habe die Tagesklinik «in leicht verbessertem Zustand» verlassen (Bericht vom 25. Juni 2024, IV-Akte 61, S. 4). Zur Veränderung von einer mittelgradigen depressiven Episode zu einer schweren, äussert sich der RAD nicht, dies obwohl dies nach der gerichtlichen Erfahrung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnte. Zumal eine Person, die sich in einer Klinik befindet, in der Regel während dieser Zeit nicht arbeiten kann. Die Beschwerdeführerin wurde nach der stationären Therapie, welche vom 10. Januar 2024 bis zum 6. März 2024 dauerte, noch bis zum 31. März 2024 zu 100 % krankgeschrieben (Bericht vom 5. April 2024, IV-Akte 61, S. 11). Die Tagesklinik besuchte sie – nach dem stationären Aufenthalt – vom 18. März 2024 bis zum 3. Mai 2024 während fünf Tagen in der Woche (vgl. Bericht vom 25. Juni 2024, IV-Akte 61, S. 3). Aus dem Bericht der Reha E____ ergibt sich zudem, dass nur wenige Tage nach dem Austritt der Beschwerdeführerin aus der Tagesklinik am 3. Mai 2024, am 10. Mai 2024 eine intraparenchymale Blutung der Basalganglien links diagnostiziert worden sei. Klinisch habe sich diese gezeigt, indem bei der Beschwerdeführerin während des Abendessens plötzlich eine Aphasie und eine Armschwäche rechts aufgetreten seien. Im Verlauf sei es zu einem schweren rechtsseitigen faziobrachiocruralen Hemisyndrom mit globaler Aphasie und forcierter Blickdeviation nach links gekommen (definitiver Austrittsbericht vom 10. September 2024, BB 3, S. 2). Es ergibt sich nicht aus dem Bericht, ob diese Hirnblutung mit dem am 20. Juni 2024 aufgetretenen Hirnschlag in Verbindung steht. In jedem Fall traten beide Ereignisse relativ kurz nach dem Austritt der Beschwerdeführerin aus der psychiatrischen Tagesklinik auf, sodass für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin der Verlauf der psychischen Probleme, welche zum Zeitpunkt des Schlaganfalls nicht offensichtlich irrelevant geworden waren, zwingend mit zu berücksichtigen sind.

4.6.          Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge die Folgen des Schlaganfalls und zugleich den Verlauf der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin weiter abzuklären. Ob aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten kardiologischen und pulmonalen Erkrankungen zusätzliche Abklärungen notwendig sind, ist von der Beschwerdegegnerin zu beurteilen.

4.7.          Da die Sache zur weiteren Abklärung in medizinischer Sicht zurückzuweisen ist, erübrigt es sich derzeit, auf die Statusfrage einzugehen. Die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen durchzuführen hat, muss sie im Anschluss erneut verfügen und sich dann ohnehin erneut zur Ermittlung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin äussern – aufgrund der dann vorliegenden Informationen.

5.                

5.1.          Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und ist die Verfügung vom 28. August 2024 aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat im Anschluss an ihre Abklärungen eine neue Verfügung zu erlassen.

5.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer reduzierten Gebühr von Fr. 400.00 zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

5.3.             Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit einfachem Schriftenwechsel und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (Fr. 202.50) zu. Dies erscheint auch im vorliegenden Fall angemessen. Die knapp einseitige (fakultative) zusätzliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2024 stellt keinen Grund dar, diese Pauschale zu erhöhen, zumal bei der Pauschale berücksichtigt wird, dass der effektive Aufwand von dieser nach unten oder nach oben abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht.

Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 28. August 2024 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 202.50.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.89 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.01.2025 IV.2024.89 (SVG.2025.15) — Swissrulings