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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.06.2024 IV.2024.8 (SVG.2024.154)

June 18, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,357 words·~22 min·3

Summary

IVG Keine Rente mangels eines invalidisierenden Leidens; Beweistauglichkeit des Gutachtens

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.8

Verfügung vom 1. Dezember 2023

Keine Rente mangels eines invalidisierenden Leidens; Beweistauglichkeit des Gutachtens

Tatsachen

I.        

a)           Der 1962 geborene Beschwerdeführer wurde in der Türkei geboren und lebt – mit einem Unterbruch von 2005 bis 2007 (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 3) – seit 1986 in der Schweiz (Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Zuletzt arbeitete er als Pflegemitarbeiter vom 1. August 2017 bis zum 15. November 2018 im C____, wo ihm fristlos gekündigt wurde (Fragebogen für Arbeitgebende vom 2. Februar 2021 und Schreiben vom 15. November 2018, IV-Akte 15). Von April 2019 bis Januar 2020 arbeitete er für die D____ (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 10, S. 2).

b)           Mit einem Schreiben vom 10. Januar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer unter Angabe von psychischen Problemen sowie einer Krebsdiagnose im Jahr 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2, S. 17). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Nach Einholung der ersten medizinischen Berichte (IV-Akten 12 und 16) sowie dem Fragebogen für Arbeitgebende (IV-Akte 15), sprach sie ihm mit Mitteilung vom 23. März 2021 (IV-Akte 17) Beratung und Unterstützung im Rahmen der Frühintervention zu. Nach weiteren Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 5. Januar 2022 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (IV-Akte 31).

c)            Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge weitere medizinische Berichte ein (IV-Akten 19, 23, 27, 35, 37, 40, 44, 45 und 47) und gab anschliessend auf Anraten des RAD (vgl. RAD-Bericht vom 19. Mai 2022, IV-Akte 49) ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie) in Auftrag, welches der MEDAS E____ zugelost wurde (vgl. E-Mails vom 22. Juni 2022 und vom 13. Juli 2022, IV-Akten 53 und 55). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelfer sowie in einer leidensadaptierten Tätigkeit seit jeher zu 100 % arbeitsfähig, ausgenommen seien lediglich Zeiten stationärer Behandlung (IV-Akte 62, S. 6). Basierend darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 18. August 2023 mit, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren abzuweisen, da kein invalidisierendes Leiden entstanden sei (IV-Akte 66). Darauf erhob der Beschwerdeführer singgemäss Einwand und bat um eine Fristerstreckung, um einen Anwalt zu finden (IV-Akte 67). Mit Schreiben vom 27. September 2023 nahm der behandelnde Arzt, med. pract. F____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Sinne einer Einwandbegründung Stellung (IV-Akte 69). Die Beschwerdegegnerin bestätigte ihren Vorbescheid im Anschluss mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 (IV-Akte 74).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 18. Januar 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2023 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

2.    Es sein ein gerichtliches Obergutachten über den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers einzuholen, unter Einbezug der Fachbereiche Psychiatrie, Onkologie, Innere Medizin und Orthopädie.

3.    Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückzuweisen.

4.    Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit B____, als Rechtsvertreterin zu gewähren.

5.    Alles unter o/e-Kostenfolge.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Für den Fall, dass das Gericht zur Auffassung gelangen sollte, dass das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E____ nicht beweiskräftig sei, beantragt sie eventualiter die Rückweisung zur Vornahme von Eingliederungsmassnahmen.

c)            Mit Replik vom 27. März 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

d)           Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 29. April 2024 ebenfalls an ihrem Hauptantrag fest. Den Eventualantrag auf Rückweisung zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen lässt sie (aufgrund der verbleibenden drei Jahre bis zum ordentlichen Rentenalter des Beschwerdeführers) hingegen fallen und beantragt stattdessen eventualiter die Rückweisung zur Vornahme von beruflich-erwerblichen Abklärungen.

III.     

Mit Verfügung vom 2. April 2024 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit B____.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. Juni 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Zur Begründung gibt sie an, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Da ihm leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Tragen von Lasten bis 15 kg ganztags zumutbar seien, bestehe kein invalidisierendes Leiden. Die Beschwerdegegnerin stellte für ihre Schlussfolgerung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E____ ab. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, das Gutachten sei nicht beweistauglich, erachtet sie die Rückweisung zur Vornahme von beruflich-erwerblichen Abklärungen als angezeigt.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Gutachten der MEDAS E____ sei insgesamt in seinen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar. Es befasse sich sehr oberflächlich mit den gesundheitlichen Teilaspekten, nicht jedoch mit dem komorbiden Beschwerdebild. Es bestünden zudem erhebliche Divergenzen zwischen den Diagnosen und Arbeitsunfähigkeitsangaben der behandelnden Fachärzte und –ärztinnen und den Gutachtern. Der Sachverhalt sei vorliegend nicht abschliessend geklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Veranlassung eines gerichtlichen Obergutachtens und subeventualiter die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.

2.3.          Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213 E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1. mit Hinweisen). Vorliegend erfolgte die Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin im Januar 2021. Zu prüfen ist somit der Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität vor dem Inkrafttreten des revidierten IV per 1. Januar 2022. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist somit altrechtlich zu beurteilen und es sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                

4.1.          In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 17. Juli 2023 stellten die Gutachter der MEDAS E____ aus der Sicht der Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (IV-Akte 62, S. 4):

-       JAK2-positive myeloproliferative Neoplasie

-       St. n. totaler Thyreoidektomie beidseits mit zentraler Lymphadenektomie links und modifizierter Neck-Dissektion links am 29. Juni 2020 wegen multifokalem papillärem Schilddrüsenkarzinom Oberpol links

-       St. n. Herpes zoster Juli 2018 (anamnestisch)

-       St. n. Dekompression des N. ulnaris im Sulcus ulnaris links am 07. Dezember 2018

-       St. n. präventiver Coloskopie am 12. September 2018

-       St. n. Nikotinabusus während Jahren

-       (Vorherrschende Anpassungsprobleme in der Vergangenheit – mehrfach im Verlauf auftretend – inzwischen abgeklungen)

-       Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z 73)

-       CAM-Impingement beider Hüftgelenke

-       Leichte Degeneration Kniegelenk rechts

-       Vastus medialis Insuffizienz beidseits

-       Beginnende Achillodynie links

-       Blockierung der Brustwirbelsäule (BWS)

Der psychiatrische Teilgutachter nannte zusätzlich Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z 73 sowie (in Klammern gesetzt) Vorherrschende Anpassungsprobleme in der Vergangenheit (mehrfach im Verlauf auftretend) inzwischen abgeklungen. Dazu erklärte er namentlich, dass der Beschwerdeführer unspezifische Befindlichkeitsstörungen auf der Grundlage psychosozialer Belastungen (psychischer und somatischer Hinsicht) in der Vergangenheit geltend mache. Diese würden jedoch versicherungsmedizinisch keine bedeutsamen Störungen reproduzierbar machen (IV-Akte 62, S. 53). Unter dem Titel «Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität» erklärte er zudem, beim Beschwerdeführer bestünden aktuell weder objektivierbare affektive noch kognitive oder sonstige psychische Störungen. Er mache regelmässig ausgedehnte Spaziergänge, während sich seine Schwester um den Haushalt kümmere und sonstige Aufgaben bei der täglichen Versorgung der beiden Personen übernehme. Sein Aktivitätsniveau erscheine damit nicht dysfunktional. Im Strukturierten Fragebogen Simulierter Symptome (SFSS) und im Beck Depressions Inventar (BDI) ergäben sich deutliche Auffälligkeiten, welche nicht mit der klinisch-psychiatrischen Untersuchung korrelierten. Beim Beschwerdeführer sei von Verdeutlichung bis zur Aggravation auszugehen (IV-Akte 62, S. 51 f.).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer könne weder für die angestammte, zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch für eine andere leidensadaptierte Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektiviert werden. Er sei zu 100 % arbeitsfähig, bei einer Präsenzzeit von 8.5 Stunden. Diese Beurteilung gelte – abgesehen von Zeiten stationärer Behandlung auch retrospektiv (IV-Akte 62, S. 6). Zu den Merkmalen einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund der Dauer-Antikoagulation sollten aus AIM-Sicht keine Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr (Messer) oder Sturzgefahr ausgeübt werden. Dies gelte ab Beginn dieser Therapie im Juli 2021. Für die angestammte Tätigkeit sei keine solche erhöhte Verletzungsgefahr anzunehmen, da Stichverletzungen sehr selten vorkämen und nicht mit grosser Blutungsgefahr verbunden seien. Psychiatrisch zu beachten seien eine leicht bis mittelgradige Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie in der Anwendung fachlicher Kompetenzen. Die übrigen Fähigkeiten gemäss mini-ICF-App seien nicht oder nur leicht vermindert. Hinsichtlich der muskuloskelettalen Gesundheitsstörung sei der Beschwerdeführer in der Lage sämtliche Arbeiten im Bereich des Pflegehelfers auszuführen. Körperlich schwere Arbeit mit Tragen von Lasten über 15 kg sollten bei CAM-Situation beider Hüftgelenke jedoch vermieden werden (IV-Akte 62, S. 6; vgl. auch die Ausführungen zum Fähigkeitsprofil, IV-Akte 62, S. 4 f.). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass aus interdisziplinärer Sicht zu keinem Zeitpunkt – abgesehen von interkurrenten Perioden während Hospitalisationen und Rekonvaleszenzzeiten – Affektionen mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestanden hätten, (IV-Akte 62, S. 7).

4.2.          Das Gutachten der MEDAS E____ vom 17. Juli 2023 (IV-Akte 62) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 62, S. 51 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Zu diesem Schluss ist sinngemäss auch der RAD-Arzt Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in seinem Bericht vom 7. August 2024 (IV-Akte 65) gekommen. Er empfahl darin, es sei auf das Gutachten abzustellen. Quasi ergänzend differenzierte er – angesichts der Ausführungen der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit und zum Profil einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.1.) – in nachvollziehbarer Weise, dass die Diagnosen JAK2-positive myeloproliferative Neoplasie, Status nach totaler Thyreoidektomie beidseits mit zentraler Lymphadenektomie links und modifizierter Neck-Dissektion links am 29. Juni 2020 wegen Multifokalem papillärem Schilddrüsenkarzinom Oberpol links und CAM-Impingement beider Hüftgelenke als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu verstehen seien. Die übrigen von den Gutachtern gestellten Diagnosen (vgl. E. 4.1.) qualifizierte er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der RAD-Arzt anerkannte eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 8. Dezember 2020 bis zum 20. Januar 2021 (dies entspricht dem Zeitraum in welchem sich der Beschwerdeführer in der Klinik H____ aufhielt; vgl. Austrittsmeldung der Klinik H____ Rheinfelden vom 22. Januar 2021, IV-Akte 12, S. 12). Im Übrigen bestätigte er die von den Gutachtern festgestellte, seit jeher bestehende volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 65, S. 4).

4.3.          4.3.1   Der Beschwerdeführer ist nicht damit einverstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das erwähnte Gutachten der MEDAS E____ abgestellt hat. Er bringt vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.2   Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das psychiatrische Teilgutachten weise erhebliche Mängel auf. So habe der Gutachter einen für die Forensik entwickelten Fragbogen angewendet, was im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren höchst fragwürdig sei. Der Fragebogen selbst, wie auch die weitern im Gutachten durchgeführten Tests seien dem Gutachten nicht beigelegt worden. Ferner habe keine vertiefte Auseinandersetzung mit den Berichten des behandelnden Psychiaters sowie der Klinik H____ stattgefunden. Dabei habe der Gutachter sämtliche bestehenden Diagnosen für nichtig erklärt und den Beschwerdeführer, abgesehen von der Behandlung in der Klinik H____, rückblickend wie aktuell zu 100 % arbeitsfähig erklärt. Ein psychisches Leiden auf das Ein- und Austrittsdatum einer stationären Behandlung zu datieren, ergäbe keinen Sinn (Beschwerde, Ziff. II.A.5.). Der Psychiater liefere keine fachärztliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdebild des Beschwerdeführers und der Beurteilung seiner Arbeits- und Erwerbfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (Replik, ad. Ziff. 3). Schliesslich seien die im psychiatrischen Teilgutachten enthaltenen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar begründet (Beschwerde, Ziff. II.A.5.).

4.3.3   Was diese Kritik am psychiatrischen Teilgutachten betrifft, sei zunächst darauf hingewiesen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist und Testverfahren im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3. mit Hinweisen). Für die Beweistauglichkeit eines Gutachtens kann es dementsprechend nicht entscheidend sein, ob die verwendeten Fragebögen dem Gutachten beigelegt werden, da die klinische Untersuchung – wie dies auch vorliegend der Fall ist – im Vordergrund steht. Die Testungen untermauern vorliegend die Resultate der klinischen Untersuchung. Es ist zudem auch nicht der Standard, dass die von Exploranden ausgefüllte Fragebögen den Gutachten in IV-Verfahren angehängt werden. Was den Strukturierten Fragebogen Simulierter Symptome (SFSS) anbelangt, so scheint dieser tatsächlich namentlich im forensischen Bereich angewendet zu werden (vgl. dazu M. Cima et al., «Strukturierter Fragebogen Simulierter Symptome» – Die deutsche Version des «Structured Inventory of Malingered Symtomatology: SIMS», Nervenarzt 2003, S. 977 ff., abrufbar unter: https://www.researchgate.net/publication/226764678_Strukturierter_Fragebogen_Simulierter_Symptome, zuletzt eingesehen am 21. August 2024), jedoch ist kein Grund ersichtlich um dessen Verwendung im IV-Verfahren zu beanstanden. Insbesondere, zumal die Ergebnisse dieses Tests, wie auch der anderen Tests im Gutachten wiedergegeben wurden (vgl. IV-Akte 62, S. 50 f.).

Im Weiteren ist es nicht zutreffend, dass sich der psychiatrische Gutachter nicht mit den Berichten des behandelnden Psychiaters med. pract. F____ und der Klinik H____ auseinandergesetzt hat. Die Austrittsmeldung der Klinik H____ vom 22. Januar 2021 (IV-Akte 12, S. 12 ff.) und die Berichte von med. pract. F____ vom 10. Februar 2021 und vom 11. April 2022 bzw. 28. April 2022 (IV-Akten 16 und 45) fasste er als «fachrelevante Aktenstücke» im Gutachten zusammen (IV-Akte 62, S. 85 ff.). Bei der Herleitung der Diagnosen (IV-Akte 62, S. 53 f.) ging der Gutachter darauf ein, welche Diagnosen von der Klinik H____ und med. pract. F____ gestellt wurden.

Die Klinik H____ nannte, wie vom Gutachter wiedergegeben, als Hauptdiagnose (nebst einer langen Liste von Nebendiagnosen) eine schwergradige depressive Episode ohne psychische Symptome (ICD-10 F32.2). Die den Beschwerdeführer behandelnde Ärztin sowie die behandelnde Psychotherapeutin bescheinigten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis und mit 31. Januar 2021. Sie verwiesen darauf, dass anschliessend eine Festlegung durch die ambulant Weiterbehandelnden erfolgen solle. Zugleich erklärten sie, ab dem 20. Januar 2021 sei «eine strukturgebende Beschäftigung zu 50 % gegeben» (vgl. Austrittsmeldung vom 22. Januar 2021, IV-Akte 12, S. 12 ff., sowie Austrittsbericht vom 29. Januar 2021, IV-Akte 62, S. 22 ff.). Auch med. pract. F____ diagnostizierte eine schwergradige depressive Episode bei rezidivierender Störung, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), bestehend seit vielen Monaten, vermutlich schon ca. ein Jahr, erste Episode 2018. Als weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Belastungen infolge Arbeitslosigkeit (ICD.19 Z56.0) und Belastungen infolge Trennung von der Partnerin (Z63) Ende 2020 (Bericht vom 10. Februar 2021, IV-Akte 16). In einem späteren Bericht vom 11. April 2022 bzw. 28. April 2022 änderte er die psychiatrische Diagnose bzgl. der depressiven Störung in eine rezidivierende depressive Störung, chronifiziert mit aktuell noch mittelgraddiger Ausprägung (ICD-10 F33.1; IV-Akte 45, S. 1). Im Bericht vom 10. Februar 2021 erklärte er, der Beschwerdeführer sei als Pflegehelfer von November 2020 bis Mindestens Ende Februar 2020 (anm.: gemeint sein muss Februar 2021) zu 100 % arbeitsunfähig. Mittelfristig sei die bisherige Tätigkeit wieder zu 50 % bis 80 % zumutbar. Es könne mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit zu 50 % ab ca. März oder April 2021, mittelfristig evtl. wieder 80 % gerechnet werden. 100 % könnte auf Dauer überlastend sein (IV-Akte 16, S. 4). Im April attestierte er dem Beschwerdeführer eine seit November 2020 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % (IV-Akte 45, S. 2).

Der psychiatrische Gutachter hatte Kenntnis von diesen Auffassungen der Behandelnden. Er kam dennoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aktuell keine versicherungsmedizinisch bedeutsamen Störungen aufweise und somit die berufliche Tätigkeit nicht verunmöglicht werde. Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer habe unspezifische Befindlichkeitsstörungen auf der Grundlage psychosozialer Belastungen in der Vergangenheit geltend gemacht, in psychischer und somatischer Hinsicht, welche teilweise nachvollziehbar erschienen, jedoch zum erwähnten Schluss führten (IV-Akte 62, S. 53). Der Gutachter wich aufgrund seiner eigenen Untersuchungen, welche er durch seine Testungen untermauerte – von den Beurteilungen der Klinik H____ und med. pract. F____ ab, was aus dem Gutachten deutlich wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdebild des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit im Gutachten erkennbar. Seine Ausführungen sind nachvollziehbar. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist ferner einleuchtend, dass der Beschwerdeführer während des Klinikaufenthalts nicht arbeiten konnte und zu 100 % arbeitsunfähig war. Es ist jedoch mit der Beurteilung kohärent, die Arbeitsunfähigkeit auf den stationären Aufenthalt selbst zu beschränken, wenn im grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seit jeher zu 100 % arbeitsfähig war. Die Ausführungen des Beschwerdeführers führen nicht zu Zweifeln am psychiatrischen Teilgutachten. Dasselbe gilt im Übrigen für die Stellungnahme von med. pract. F____ vom 27. September 2023 (IV-Akte 69). Der behandelnde Psychiater erklärte darin, dass seit dem stationären Aufenthalt in der Klinik H____ von Dezember 2020 bis Januar 2021 keine wesentliche Verbesserung des psychischen Befindens aufgetreten sei. Dieses sei weiterhin «limitiert-depressiv, nicht zuletzt auch durch schlechten Schlaf mit Früherwachen» (IV-Akte 69, S. 1). Zusammenfassend sei ein chronisch-depressiver Zustand verblieben, in welchem der Beschwerdeführer seines Erachtens nicht mehr arbeitsfähig sei (IV-Akte 69, S. 2). Der Umstand, dass das Befinden des Beschwerdeführers seit dem erwähnten stationären Aufenthalt gleichgeblieben ist, entspricht der Aussage, des psychiatrischen Gutachters, dass der Beschwerdeführer – mit Ausnahme des stationären Klinikaufenthalts – zu 100 % arbeitsfähig war. Auch der Gutachter anerkennt Befindlichkeitsstörungen, welche er jedoch versicherungsmedizinisch als nicht relevant betrachtet (IV-Akte 62, S. 53). Was die von med. pract. F____ erwähnte innere Unruhe betrifft (IV-Akte 69, S. 1), so gab auch der Gutachter an, der Beschwerdeführer habe davon berichtet. Weder diese noch die vom Beschwerdeführer erwähnte starke Ungeduld oder die Schwierigkeiten des Aktivitätsniveaus seien jedoch in der gutachterlichen Untersuchung reproduzierbar gewesen (vgl. IV-Akte 62, S. 52). Auch die beiden anderen Gutachter wiesen nicht auf eine entsprechende innere Unruhe hin. Die dahin gehenden Ausführungen von med. pract. F____ konnten gutachterlich somit nicht bestätigt werden. Med. pract. F____s Ausführungen sind zudem sehr knapp und seine Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei nicht mehr arbeitsfähig, durch seine Ausführungen nicht nachvollziehbar begründet. Auch Dr. med. G____ erkannte in der Stellungnahme von med. pract. F____ keinen Grund um das Gutachten in Zweifel zu ziehen (vgl. Bericht vom 3. November 2023, IV-Akte 72). Zudem kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts höherer Beweiswert zu, als solchen behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich – im Gegensatz zu den Gutachtern – in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Das psychiatrische Teilgutachten ist auch vor diesem Hintergrund gegenüber den vorhandenen Berichten der behandelnden Ärzte beweistauglich.

4.3.4   Abschliessend sei in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten angemerkt, dass die in der Beschwerde angeführten Probleme im Militärdienst in den Akten nicht erwähnt werden. Es findet sich im Gutachten der MEDAS E____ der Hinweis, dass der Beschwerdeführer in der Türkei Militärdienst geleistet hat; er habe diesen schadlos absolvieren und sich gut anpassen können (vgl. IV-Akte 62, S. 5 und 53). Aus diesen Vorbringen kann somit ebenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass das psychiatrische Teilgutachten mit Zweifeln behaftet ist.

4.4.          4.4.1 Bezüglich des orthopädischen Teilgutachtens kritisiert der Beschwerdeführer, dieses sei lückenhaft und beantworte die Fragen nur rudimentär. Der Gutachter habe das Schilddrüsenkarzinom unter den Untersuchungsbefunden erwähnt, obwohl dies nicht sein Fachgebiet sei. Berichte der I____klinik [...] sowie mehreren Berichten von Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädie, Manuelle Medizin SAMM, des K____, erwähne er nicht einmal. Die Herleitung der Diagnosen sei genauso unklar wie die knapp aufgeführten Diagnosen selbst. Zu letzteren fehle auch ein zeitlicher Verlauf. Im Weiteren fänden sich im Gutachten verschiedene Ungenauigkeiten, wie z.B. die Angabe der Beschwerdeführer seine Kindheit in der Schweiz verbracht habe, das Fehlen des Rauchens bei der Suchtanamnese und die unterschiedliche zeitliche Angabe des Auftretens von Rückenschmerzen (2005 und 2007). Ferner bestünden Unstimmigkeiten bei der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelfer. Es sei augenfällig, dass der Pflegeberuf per se eine körperlich schwere Tätigkeit sei, bei welcher das Körpergewicht der zu Pflegenden weit über 15 kg betrage. Die zu Pflegenden müssten je nach Situation gehoben, gestützt und vor Stürzen bewahrt werden sowie gegebenenfalls im Rollstuhl geschoben werden. Zudem finde die Pflegetätigkeit an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr statt und sei auch psychisch eine herausfordernde Tätigkeit. Dies habe der Gutachter nicht berücksichtigt (Beschwerde, Ziff. II.A.5.).

4.4.2   Es trifft zu, dass der orthopädische Gutachter die Berichte von Dr. med. J____ und Prof. Dr. med. Dr. phil. L____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin SGSM, (und somit zugleich der Berichte des K____, welche sich in der der I____klinik befindet – alle Berichte wurden von den genannten Ärzten befasst) nicht erwähnt hat. Es fällt jedoch auf, dass der Gutachter die von Dr. med. J____ und Prof. Dr. med. Dr. phil. L____ gestellten Diagnosen «CAM-Impingement Hüftgelenke beidseits» und «leichte Degeneration Kniegelenk rechts» (vgl. dazu die Berichte der beiden Ärzte vom 14. Januar 2022, IV-Akte 35, S. 8 f., und vom 3. Mai 2022, IV-Akte 47, S. 5 f.) übernommen hat (vgl. E. 4.1.). Dabei wurde nachvollziehbarerweise nur das CAM-Impingement vom RAD als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert (vgl. E. 4.2.). Keinen Eingang in die Diagnoseliste fanden die von Dr. med. J____ und Prof. Dr. med. Dr. phil. L____ genannten Diagnosen eines rechtsseitigen pes planovalgus rechts (Knick-Plattfuss; vgl. https://www.pschyrembel.de/pes%20planovalgus/K0GQN/doc/; zuletzt eingesehen am 23. August 2024) sowie einer leichten Coxarthrose rechts (vgl. dazu die Berichte vom 14. Januar 2022, IV-Akte 35, S. 8 f., vom 3. Mai 2022, IV-Akte 47, S. 5 f., und vom 2. Dezember 2022, IV-Akte 60). Erfahrungsgemäss wird ein Knick-Plattfuss in den gutachterlichen Beurteilungen kaum je als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bewertet. Was die Coxarthrose (d.h. eine Arthrose des Hüftegelenks; vgl. https://www.pschyrembel.de/coxarthrose/K0C7F/doc/; zuletzt eingesehen am 23. August 2024) betrifft, so berichtete der Gutachter, die Hüftegelenke seien bis auf die Innenrotation seitengleich frei beweglich. Die Innenrotation sei dem «bekannten CAM-Impingement geschuldet». Es könne kein Zug- oder Stauchungsschmerz ausgelösts werden und es bestehe kein Leistendruckschmerz (vgl. Gutachten, IV-Akte 62, S. 62). Hinweise auf einen zu berücksichtigenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht ausser dem CAM-Impingement finden sich somit keine. Die Diagnosestellung des Gutachters ist angesichts der von ihm durchgeführten Untersuchungen und seinen Ausführungen nachvollziehbar.

Im Weitern schadet das Auflisten fachfremder Diagnosen der Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht. Dasselbe gilt für Ungenauigkeiten bzgl. der Kindheit oder der Rauchgewohnheiten des Beschwerdeführers. Zum einen ist unklar, wie diese entstanden sind, zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese auf die orthopädische Diagnosestellung auswirken sollten. Schliesslich ist auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden. Der orthopädische Gutachter erklärte, körperlich schwere Arbeit mit Tragen von Lasten über 15 kg sollte vermieden werden (IV-Akte 62, S. 66). Bezüglich Heben oder Stützen von Patienten sowie bezüglich des Schiebens von Patienten im Rollstuhl erkannte er keine Einschränkung. Ein Widerspruch ist hier nicht zu erkennen. Im Übrigen gingen auch Dr. med. J____ und Prof. Dr. med. Dr. phil. L____ in ihrem Bericht vom 2. Februar 2022 von einer Arbeitsfähigkeit als Pflegehelfer von 50 % bis 100 % aus (IV-Akte 35, S. 3 f.). Die Kritik des Beschwerdeführers vermag somit auch keine Zweifel am orthopädischen Teilgutachten zu wecken.

4.5.          4.5.1 Hinsichtlich des allgemeinmedizinisch-internistischen Teilgutachtens, kritisiert der Beschwerdeführer die Festlegung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auf 100 % (Beschwerde, Ziff. II.A.5.). Insgesamt sei das polydisziplinäre Gutachten in seinen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar. Es befasse sich sehr oberflächlich mit den gesundheitlichen Teilaspekten, nicht jedoch mit dem komorbiden Beschwerdebild des Beschwerdeführers. Es bestünden erhebliche Divergenzen zwischen den – insbesondere den psychiatrischen – Diagnosen und Arbeitsunfähigkeitsangaben der behandelnden Fachärzte und –ärztinnen und den Gutachtern, diese würden im Gutachten aber nicht diskutiert (Beschwerde, Ziff. II.A.6.). Der Sachverhalt sei somit nicht abschliessend geklärt (Beschwerde, Ziff. II.A.8.). Zur Klärung sei ein gerichtliches Obergutachten unter Beteiligung der Fachbereiche Psychiatrie, Onkologie, Orthopädie und Innere Medizin einzuholen (Beschwerde, Ziff.II.A.10.).

4.5.2   Der allgemeinmedizinisch-internistische Gutachter hielt fest, es bestünden aus allgemein-internistischer Sicht im engeren Sinne keine Beschwerden und keine Beeinträchtigungen (IV-Akte 62, S. 79). Dementsprechend legte er die Arbeitsfähigkeit – mit Ausnahme der Zeiten, in welchen der Beschwerdeführer hospitalisiert war – auf 100 % fest (IV-Akte 62, S. 81 f.). Aus den Akten ergibt sich nichts, was diese Einschätzung in Frage stellen würde. Der Hausarzt, Dr. med. M____, FMH Allgemeine Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 29. Januar 2021 in folgenden Zeiträumen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %: vom 07.07.2017 bis zum 17.07.2018, vom 04.01.2019 bis zum 31.01.2019 und vom 01.11.2020 bis 15.11.2020. Dabei handelt es sich jeweils um kurze Episoden. Ab dem 21. Januar 2021 attestierte er ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund von Störungen der Leistung, der Konzentration und des Antriebs (vgl. IV-Akte 12, S. 3 f.). Weitere Ausführungen dazu tätigte er nicht und auch in seinen Formularberichten vom 14. Februar 2022 (IV-Akte 40, S. 2 ff.) und vom 16. Mai 2022 (IV-Akte 47) ergeben sich weder weitere Ausführungen dazu noch neuere Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Auch bezüglich dieses Teilgutachtens vermag die Kritik des Beschwerdeführers kein Zweifel zu wecken.

4.6.          Zusammenfassend ist das polydisziplinäre Gutachten – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – nachvollziehbar und schlüssig. Infolgedessen besteht keine Veranlassung, ein gerichtliches Obergutachten anzuordnen. Auch eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin ist nicht angezeigt. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf das Gutachten abgestellt und ist zum Schluss gekommen, dass kein invalidisierendes Leiden besteht bzw. die in Art. 28 Abs. 1 IVG verlangte Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr zu durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. E. 3.1.) verneint.

5.                

5.1.          Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.       Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

5.3.             Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (Fr. 243.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 3000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.8 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.06.2024 IV.2024.8 (SVG.2024.154) — Swissrulings