D____
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15. Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatur und Mediation, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.79
Verfügung vom 1. Juli 2024
Veränderung der Verhältnisse bezüglich subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Beschwerde abgewiesen.
Tatsachen
I.
a) Die im Jahr 1977 geborene Beschwerdeführerin meldete sich erstmals im Jahr 2005 zum Leistungsbezug für Erwachsene an (IV-Akte 1). Sie hatte im Jahr 1999 die Matura erfolgreich abgeschlossen. Im Oktober 2001 war sie ferienhalber in Spanien und musste dort wegen einer plötzlichen Nierenerkrankung ins Spital verbracht werden, wo ihr Gehör schwer geschädigt wurde. (IV-Akten 1, 5, S. 9 und 9). Nach Klärung des massgeblichen Sachverhaltes lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Juli 2007 (IV-Akte 25) die Kostengutsprache für Leistungen der IV ab. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, welches mit Urteil vom 12. März 2008 die Beschwerde guthiess und die Sache zur Klärung beruflicher Massnahmen (erstmalige berufliche Ausbildung oder andere berufliche Eingliederungsmassnahmen) an die Beschwerdegegnerin zurückwies (IV-Akte 34). Mit Urteil vom 6. April 2011 (IV-Akte 132) bejahte das Sozialversicherungsgericht nach erneuter Beschwerdeerhebung, nunmehr gegen eine Verfügung vom 27. September 2010, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Wartetaggeld und wies die Sache zur Festsetzung ab dem 3. Mai 2010 zurück.
b) Mit Mitteilung vom 9. Februar 2012 (IV-Akte 172) gewährte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form eines Studiums Bachelor Gesundheitstourismus an der C____schule [...] (Deutschland) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2015. Ferner verfügte sie ein Invalidentaggeld für den entsprechenden Zeitraum (Verfügung vom 14. Februar 2012; IV-Akte 173). Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 (IV-Akte 328) hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 9. Februar 2012 wegen nicht erreichter Ziele resp. Leistungen mitsamt dem Taggeld per 30. April 2015 auf. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. März 2016 (IV-Akte 382) teilweise gutgeheissen. Das Gericht wies die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2015 Wartetaggelder auszurichten. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
c) In der Folge leistete die Beschwerdegegnerin weiterhin Wartetaggelder (Mitteilung vom 19. Juli 2016, IV-Akte 389; Verfügung vom 17. August 2016, IV-Akte 394) und übernahm nach Abbruch der Ausbildung die Studiengebühren für die Monate Mai 2015 bis September 2015 für die Hochschule C____ (Mitteilung vom 1. November 2016, IV-Akte 413). Zudem erfolgte eine Kostengutsprache für ein Berufsfindungscoaching bei lic. phil. D____ (vgl. Mitteilung vom 30. November 2016, IV-Akte 420; Mitteilung vom 18. August 2017, IV-Akte 450). Gleichzeitig wurden mit der Beschwerdeführerin immer wieder Ziele vereinbart bzw. Aufgaben und Pflichten festgelegt, namentlich die aktive Teilnahme am Coaching, das Erfüllen von Aufträgen aus dem Coaching. Auch wurde abgemacht, dass sich die Eingliederungsbemühungen nicht nur auf ein Studium beschränken dürfen (vgl. u.a. IV-Akte 427). Die Eingliederungsmassnahme und – damit einhergehend die Ausrichtung der Wartetaggelder – wurde immer wieder verlängert (vgl. insb. IV-Akten 409, 428, 435, 442, 450, 456).
d) Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 (IV-Akte 491) eröffnete die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren, da die Beschwerdeführerin sich trotz langem Coaching (siebzig Stunden) nicht für eine Ausbildung entschieden hatte. Die Beschwerdegegnerin setzte ihr daher Frist bis zum 31. August 2018 zur Stellungnahme, worin sie eine konkrete und realisierbare Berufswahl nennen sollte, und behielt sich die Zuweisung einer zumutbaren Ausbildung oder die Beendigung der Eingliederungsmassnahmen vor. Nach weiteren Abklärungen und Gesprächen mit der Beschwerdeführerin forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 517) letztmals im Rahmen der Schadenminderungspflicht auf, entweder einen detaillierten und realistischen Plan für eine konkrete erstmalige berufliche Ausbildung vorzulegen oder auf den zumutbaren Vorschlag der kaufmännischen Ausbildung einzugehen. Sie setzte hierbei Frist bis zum 18. März 2019 für die erste und bis zum 28. Februar 2019 für die zweite Variante.
e) Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 (IV-Akte 535) schloss die Beschwerdegegnerin die Berufsberatung wegen einer Verschlechterung des medizinischen Zustandes ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (IV-Akte 536) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 10. März 2020 (IV-Akte 545) ab. Das Gericht erachtete die (vorläufige) Einstellung der beruflichen Massnahmen sowie die Einstellung der Wartetaggelder als richtig. Immerhin sehe sich die Beschwerdegegnerin weiterhin dazu bereit, die Beschwerdeführerin nach Abschluss der medizinischen Abklärungen – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – mit Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu unterstützen.
f) Es erfolgte eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Oto-Rhino-Laryngologie, Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie), wobei im Gutachten vom 1. November 2022 (IV-Akte 590) eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde unter Berücksichtigung des aus oto-rhino-laryngologischer Sicht definierten Belastungsprofils. Im Wesentlichen gestützt auf die fachärztliche Untersuchung wurde ein Rentenanspruch mit Verfügung vom 26. Mai 2023 (IV-Akte 604) abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
g) Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 (IV-Akte 606) ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um berufliche Massnahmen und Wartetagelder. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 (IV-Akte 631) trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein.
II.
a) Mit Beschwerde vom 2. September 2024 beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die beruflichen Massnahmen zu gewähren und die Ausrichtung von Wartezeittaggeldern sei rückwirkend per 1. April 2019 wiederaufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend Gewährung von beruflichen Massnahmen und Wartezeittaggeldern einzutreten und über den Anspruch materiell zu entscheiden. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren und dementsprechend sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 28. Oktober 2024 und Duplik vom 2. Dezember 2024 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 15. Januar 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Gericht habe mit Urteil vom 10. März 2020 lediglich eine vorläufige Einstellung der beruflichen Massnahmen vorgesehen und auf die Bereitschaft der Beschwerdegegnerin verwiesen, die Beschwerdeführerin nach Abschluss der medizinischen Abklärungen mit Eingliederungsmassnahmen und Wartezeittaggeldern im Rahmen der erstmaligen beruflichen Abklärung weiterhin zu unterstützen. Es liege daher mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 nicht eine Neuanmeldung, sondern ein Gesuch um Wiederaufnahme der vorläufig eingestellten Leistungen vor. Mangels Neuanmeldung habe die Beschwerdeführerin auch keine Änderung des Sachverhaltes glaubhaft zu machen. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich verhalte, indem sie im vorangehenden Verfahren eine Zusicherung in Bezug auf berufliche Massnahmen abgegeben habe und jetzt diese Massnahmen verweigere. Aufgrund der Zusicherung seien im Lichte des Vertrauensgrundsatzes die beruflichen Massnahmen zuzusprechen. Schliesslich könne der Beschwerdeführerin keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden.
2.2. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Meinung, es gehe im vorliegenden Fall nicht um die Wiederaufnahme einer sistierten Leistung, welche ohne weiteres wieder zu gewähren seien, sondern um eine Neuanmeldung. Auch bei einer Neuanmeldung für berufliche Massnahmen müsse eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes glaubhaft gemacht werden. Dies sei der Beschwerdeführerin vorliegend nicht gelungen. In Bezug auf den Vertrauensgrundsatz sei zu bemerken, dass es zwar zutreffe, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Duplik die Bereitschaft zur Unterstützung der Beschwerdeführerin nach der medizinischen Abklärung gezeigt habe. Hierbei handle es sich allerdings nicht um eine bedingungslose Zusicherung. Eine Vertrauensgrundlage liege nicht vor.
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Gesuch um berufliche Massnahmen eingetreten ist und das Bestehen eines aktuellen und rückwirkenden Anspruchs auf Wartetaggeld verneint hat.
3.
3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
3.2. 3.2.1. In Bezug auf das Kriterium der "Notwendigkeit" der Eingliederungsmassnahme gilt es zu beachten, dass die Invalidenversicherung keine umfassende Versicherung ist, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011 E. 3.2).
3.2.2. Die Weiterführung einer begonnenen Massnahme ist als unverhältnismässig anzusehen, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat (vgl. in Bezug auf die Arbeitsvermittlung u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3. und E. 5.).
3.3. Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (vgl. auch Rz 1201 des Kreisschreibens über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM]; gültig ab Januar 2022, Stand 1. Januar 2025).
3.3.1. Neben den grundsätzlichen Voraussetzungen nach Art. 8 IVG oder Art. 8a IVG müssen für den Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Die versicherte Person hat die obligatorische Schulzeit abgeschlossen und erfüllt die schulischen und persönlichen Grundvoraussetzungen für die Durchführung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, hat die Berufswahl getroffen, hat vor Eintritt des Gesundheitsschadens grundsätzlich noch keine andere Ausbildung abgeschlossen und hat noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist infolge Invalidität in der beruflichen Ausbildung wesentlich eingeschränkt, so dass invaliditätsbedingte Mehrkosten von mindestens CHF 400.00 anfallen, ist eingliederungsfähig, das heisst objektiv und subjektiv in der Lage, an der berufsbildenden Massnahme teilzunehmen und hat einen Ausbildungsvertrag unterzeichnet, sich für eine weiterführende Schule angemeldet oder ist auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz, wobei die Berufsrichtung bereits geklärt ist (KSBEM Rz 1302).
3.4. Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) hat eine versicherte Person, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (oder einer Umschulung) warten muss, während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld. Laut Art. 18 Abs. 2 IVV entsteht der Anspruch auf Wartetaggeld im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist. Der Anspruch auf Wartetaggeld setzt – wie auch die berufliche Massnahme – die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2009 vom 15. März 2010 E. 5.4.1.). Die Wartezeiten mit Taggeldanspruch sind nicht begrenzt; doch ist die IV-Stelle gehalten, dafür zu sorgen, dass sie nicht unverhältnismässig lange ausgedehnt werden (vgl. Rz 0608 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI; Stand 1. Januar 2022, gültig ab Januar 2025).
3.5. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Neuanmeldung nach vorangegangener Ablehnung eines Leistungsgesuchs (um Rente, Hilflosenentschädigung oder Eingliederungsmassnahmen) von der Verwaltungsbehörde zu prüfen, wenn eine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] i.V.m. Abs. 2; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2. mit Hinweisen). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.2.). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 4.7.). Vergleichszeitpunkte sind vorliegend der Zeitpunkt des Urteils vom 10. März 2019 und der Zeitpunkt des Schreibens vom 26. Oktober 2023.
4.
4.1. Vorab zu prüfen ist, ob mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 von einer Neuanmeldung oder von einer Wiederaufnahme auszugehen ist. Dies ist insoweit relevant, als dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Neuanmeldung eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes glaubhaft zu machen hat, damit die Beschwerdegegnerin auf ein entsprechendes Gesuch eintritt.
4.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 10. März 2020 (IV.2019.117) eine vorläufige Einstellung der beruflichen Massnahmen und der Wartezeittagelder bestätigt habe und zudem auf die Bereitschaft der Beschwerdegegnerin verwiesen habe, nach Abschluss der medizinischen Abklärungen die Leistungen wiederaufzunehmen. Die Leistungseinstellung sei seitens des Gerichts lediglich mit Blick auf die medizinische Abklärung geschützt worden. Vorab ist in diesem Zusammenhang der sich vor dem vorgenannten Urteil ereignete relevante Sachverhalt darzustellen.
4.3. 4.3.1. Die Beschwerdegegnerin unterstützte die Beschwerdeführerin zunächst, indem sie die Kosten für ein Fernstudium an der C____ Hochschule übernahm (IV-Akte 172). Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 (IV-Akte 328) beendete die Beschwerdegegnerin per 30. April 2015 die Unterstützung. Namentlich erreichte die Beschwerdeführerin die im Rahmen des Studiengangs geforderten Ziele und Leistungen nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin das begonnene Bachelor-Studium über den 30. April 2015 nicht mehr unterstützte und das Wartezeittaggeld per letzten Eingliederungstag aufhob (vgl. auch Vorbescheid vom 21. April 2015, IV-Akte 309). Mit Urteil vom 16. März 2016 (vgl. E. 3.4) schützte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beendigung der Finanzierung der begonnenen beruflichen Erstausbildung (E. 3.4 des Urteils vom 16. März 2016), bejahte indes die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, erinnerte sie allerdings daran, ihre Eingliederungsbemühungen nicht nur auf ein Studium zu beschränken und verwies diesbezüglich auf das Urteil vom 6. April 2011 (E. 4.3.2. f. des Urteils vom 16. März 2016). Ferner verpflichtete das Gericht die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Mai 2015 weiterhin ein Wartezeittaggeld auszurichten (E. 4.3.1. des Urteils vom 16. März 2016).
4.3.2. In der Folge führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin ein Folgegespräch im Hinblick auf die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen (IV-Akte 407) und unterstützte sie ab Herbst 2016 (IV-Akte 405) erneut in Form eines Coachings bei D____ (vgl. Mitteilung vom 30. November 2016, Suva-Akte 420; Mitteilung vom 18. August 2017, IV-Akte 450; Mitteilung vom 19. November 2018, IV-Akte 499). Der weitere Verlauf des Coachingsprozesses wird im Urteil vom 10. März 2020 (E. 4.3.3. ff.) ausführlich beschrieben und gewürdigt, worauf verwiesen wird. Nach der Fortsetzung des Coachings während weiterer zweieinhalb Jahren ergab das Standortgespräch vom 15. Februar 2019 (vgl. IV-Akte 516), dass die Beschwerdeführerin vordergründig motiviert sei eine Ausbildung/Studium anzugehen. Es bleibe aber fraglich, ob sie die Möglichkeiten realistisch einschätze. Die Beschwerdegegnerin eröffnete im Nachgang an das Standortgespräch mit Schreiben vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 517) ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne einer letzten Aufforderung zur Mitwirkung und Schadenminderung. Die Beschwerdegegnerin unterbereitete der Beschwerdeführerin hinsichtlich des weiteren Vorgehens zwei Varianten. Variante 1 beinhaltete seitens Beschwerdeführerin einen detaillierten und realistischen Plan für eine konkrete erstmalige Ausbildung respektive Studium nach Wahl. Zudem sei eine Begründung für die Motivation und die Zielvorstellung darzulegen. Zwingend seien die Angaben bezüglich Ausbildungsplatz unter Berücksichtigung der Ressourcen der Beschwerdeführerin und der voraussichtliche Aufwand für Schriftdolmetscher zur weiteren Unterstützung. Die angestrebte Ausbildung dürfte wie im Gespräch vom 28. Januar 2019 mitgeteilt, nicht eine Vorbereitung auf eine Tätigkeit sein, deren wirtschaftlicher Erfolg in bedeutendem Masse vom mündlichen Hörverständnis abhänge. Variante 2 war der Vorschlag, eine kaufmännische Ausbildung zu absolvieren. Die Planung würde von der Beschwerdegegnerin übernommen. Der Beginn sei im geschützten Rahmen mit einem 50%-Pensum vorgesehen. Die Beschwerdegegnerin setzte der Beschwerdeführerin schliesslich eine Frist zur Mitteilung für welche Variante sie sich entscheidet. Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 (IV-Akte 353) brach die Beschwerdegegnerin schliesslich die Berufsberatung ab. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin sich für ein Psychologiestudium an der Fernuni [...] entschieden habe, für welches eine sehr gute mündliche Kommunikation notwendig sei. Diese Auswahl sei nicht leidensangepasst und eingliederungswirksam, weshalb dieser Weg seitens der IV nicht unterstützt werde. Das Angebot einer Massnahme im geschützten Rahmen zum Zweck des Pensumsaufbaus und Abklärung der Leistungsfähigkeit werde durch die Beschwerdeführerin abgelehnt. Aufgrund dieser Ausgangslage würden die Eingliederungsmassnahmen beendet. Sie führte in diesem Zusammenhang aus, aufgrund eines veränderten medizinischen Zustandes und einer unklaren Leistungsfähigkeit seit dem Gutachten vom 10. März 2011 seien weitere medizinische Abklärungen notwendig, diese stünden nun im Vordergrund.
4.3.3. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt an (IV-Akte 536). Mit Urteil vom 10. März 2020 (IV-Akte 545) hielt das Gericht fest, den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren – ohne damit Erfolg zu haben – Leistungen im Hinblick auf die berufliche Eingliederung (Erstausbildung) erlangt hatte (vgl. E. 4.3.1. des Urteils vom 10. März 2020). Nachdem das Gericht den Verlauf der Eingliederungshistorie der Beschwerdeführerin einlässlich dargelegt hatte, folgerte es zunächst, dass aus den Berichten von lic. phil. D____ deutlich hervorgehe, dass diese sich enorm bemüht habe, mit der Beschwerdeführerin einen geeigneten Ausbildungsweg zu finden bzw. dass die konstruktiven Vorschläge der Coachin immer daran scheiterten, dass die Beschwerdeführerin keine klare Entscheidung zu treffen vermochte. Bei dieser Ausgangslage hätte ein Weiterführen des Coachings keinen Sinn gemacht bzw. müsste als unverhältnismässig angesehen werden (vgl. E. 4.5 des Urteils vom 1. März 2020).
4.3.4. Darüber hinaus kam das Sozialversicherungsgericht zum Schluss (E. 4.6.), dass die mit Verfügung vom 31. Mai 2019 vorgenommene gänzliche Einstellung der beruflichen Massnahmen als korrekt zu erachten sei. Namentlich sei der Beschwerdeführerin mehrfach aufgezeigt worden, dass eine für sie geeignete Ausbildung ohne Lautsprache auskommen sollte (vgl. Bericht D____ vom 28. Dezember 2015, IV-Akte 378 und vom 9. April 2018, IV-Akte 487). Dass auch der spätere Berufsalltag der Beschwerdeführerin nicht durch ein hohes Mass an mündlicher Kommunikation geprägt sein sollte (vgl. Stellungnahme des RAD vom 6. Februar 2019, IV-Akte 514), sei ebenfalls naheliegend und ihr auch klar kommuniziert worden (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin «Mahn- und Bedenkzeitverfahren» vom 15. Februar 2019, IV-Akte 517). Das Gericht äusserte auch sein Unverständnis darüber, dass es die Beschwerdeführerin bislang nicht geschafft habe, sich für einen geeigneten bzw. realistischeren Ausbildungsweg zu entscheiden. Das Gericht wertete die Situation als scheinbar unauflöslich. Ein Fortführen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen – ohne vorgängige Klärung der medizinischen Situation – könnte deshalb nicht mehr verhältnismässig sein. Diese erscheine auch insofern als angezeigt, da nicht ausgeschlossen sei, dass seit der letzten Begutachtung eine Veränderung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin eingetreten sei. In E. 4.7. hielt das Gericht abschliessend fest, dass die mit Verfügung vom 31. Mai 2019 angeordnete (vorläufige) Einstellung der beruflichen Massnahmen sowie die Einstellung der Wartetaggelder als richtig zu qualifizieren und richtig zu erachten sei. Immerhin sehe sich die Beschwerdegegnerin ja weiterhin dazu bereit, die Beschwerdeführerin nach Abschluss der medizinischen Abklärungen – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien – mit Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu unterstützen (vgl. S. 2 unten der Duplik). Dem Urteilsdispositiv ist schliesslich zu entnehmen: «Die Beschwerde wird abgewiesen.».
4.4. 4.4.1. Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien (BGE 139 III 126 E. 3.1 S. 128 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 III E. 2 S. 212). Nach der Rechtsprechung erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen, namentlich im Falle einer Klageabweisung. Nicht zur Urteilsformel gehören die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen des Entscheids. Sie haben in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Gleiches gilt für Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen sowie für weitere Rechtsfolgen, die sich aus dem Inhalt des Urteils mit logischer Notwendigkeit ergeben. Sie sind bloss Glieder des Subsumtionsschlusses, die für sich allein nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGE 121 III 474 E. 4a S. 478; vgl. auch BGE 141 III 257 E. 3.2 S. 259; 139 III 126 E. 3.1 S. 128; 123 III 16 E. 2a S. 18 f.; Urteil 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 3.2.1).
4.4.2. Das Dispositiv des Urteils vom 10. März 2020 lautet in materieller Hinsicht: «Die Beschwerde wird abgewiesen.» Es handelt sich somit um einen Abweisungsentscheid, dessen Tragweite sich erst unter Einbezug der fraglichen Erwägungen ergibt (vgl. 4.4.1. hiervor). Wie aus diesen Erwägungen allerdings klar hervorgeht, schützte das Gericht die Einstellung der beruflichen Massnahmen und der Wartetaggelder. Mit Urteil vom 10. März 2020 schützte das Gericht – im Gegensatz zu den Urteilen vom 6. April 2011 und vom 16. März 2016 – die gänzliche Einstellung der beruflichen Massnahmen. Massgebliche Gründe hierfür stellten sowohl der Ausbilungsweg und das Ausbildungsziel der Beschwerdeführerin dar. Einerseits war die Beschwerdeführerin über einen langen Zeitraum nicht in der Lage sich für eine Ausbildung zu entscheiden und andererseits schlug sie immer wieder Ausbildungen vor, welche ihren Fähigkeiten nicht entsprachen und somit nicht eingliederungswirksam waren, wie dies zuletzt beim Psychologiestudium der Fall war. Das Gericht erwog zwar auch, dass die Neuevaluation des medizinischen Sachverhaltes notwendig sei, bevor erneut berufliche Massnahmen ins Auge gefasst werden können. Allerdings stellte dieser Umstand lediglich ein zusätzlicher Faktor für den abweisenden Entscheid dar und bildete nicht dessen Hauptgrundlage. Die in der zusammenfassenden Erwägung genannte «vorläufige» Einstellung ist vor dem Hintergrund der vorab dargestellten Erwägungen (E. 4.3.2. ff.) zu sehen somit lediglich in Bezug auf die im Raum stehenden medizinischen Abklärungen zu verstehen, die veranlasst werden mussten. Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass die gänzliche Einstellung der beruflichen Massnahmen mit Urteil vom 10. März 2020 geschützt wurde und konsequenterweise auch die Einstellung der Wartetaggelder. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2023 ist folglich als Neuanmeldung und nicht als Wiederaufnahmegesuch zu qualifizieren. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihre grundsätzliche Bereitschaft, die Beschwerdeführerin weiterhin in Form von beruflichen Massnahmen zu unterstützen, nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung (vgl. auch Urteil vom 10. März 2020 E. 4.7.). Eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz ist daher in diesem Zusammenhang nicht zielführend und das Verhalten der Beschwerdegegnerin auch nicht als widersprüchlich zu betrachten. Mit Blick auf die im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der E____ ag ergangenen Konsensbeurteilung vom 17. Januar 2023 (IV-Akte 590, S.121 ff.), gemäss welcher in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit ohne kommunikative Ansprüche eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (a.a.O., S. 139), drängte sich ebenfalls kein Tätigwerden der Beschwerdegegnerin in Bezug auf (weitere) berufliche Massnahmen auf. Es ist demgemäss in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob sich im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 26. Oktober 2023 zum Vergleichszeitpunkt (Urteil vom 20. März 2020) eine Änderung der Verhältnisse ergeben hat, welche seitens der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht wurde (vgl. E. 3.4. hiervor).
4.5. 4.5.1. Vorweg zu nehmen ist, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin einer beruflichen Eingliederung in Form einer Erstausbildung nicht im Wege steht. Entsprechend verfügte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Mai 2023 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 604). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4.5.2. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 (IV-Akte 606) machte die Beschwerdeführerin geltend, zwischenzeitlich sei das Gutachten ergangen und einer Weiterführung der beruflichen Massnahmen stehe nichts mehr im Wege. Sie ersuche um Wartezeittaggelder ab dem 31. März 2019 und um Erlass einer entsprechenden Verfügung. Gleichzeitig bittet sie, die Unterstützung und Begleitung der Berufsberatung wiederaufzunehmen. Die Beschwerdegegnerin reagierte mit Schreiben vom 6. November 2023 (IV-Akte 611) und hielt fest, da keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege, bestehe kein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen. Mit Schreiben vom 22. November 2023 (IV-Akte 612) führte die Beschwerdeführerin aus, das Gericht habe klar einen Anspruch auf Leistungen bestätigt, insofern sich die Beschwerdegegnerin bereit erklärt habe, sie nach Abschluss der medizinischen Abklärungen mit Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu unterstützen. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hielt mit Beurteilung vom 2. Februar 2024 (IV-Akte 616) fest, die Beschwerdeführerin habe keine erhebliche Änderung des Sachverhaltes glaubhaft gemacht, weshalb ihr dazu eine Frist angesetzt werden müsse. Falls innerhalb der Frist keine konkreten Anhaltspunkte für eine Änderung in subjektiver Hinsicht vorgebracht würden, sei auf die Neuanmeldung nicht einzutreten. Mit Einschreiben vom 9. Februar 2024 (IV-Akte 617) setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Frist bis zum 8. März 2024, um schriftlich konkrete Vorschläge aufzuzeigen, dass sie sich für einen realistischen und eingliederungswirksamen Ausbildungsweg entschieden habe. Ebenfalls solle sie glaubhaft machen, dass sie bereit sei, an einem Aufbautraining teilzunehmen. Sollte bis zur angesetzten Frist keine Veränderung in subjektiver Hinsicht glaubhaft gemacht werden, so werde auf ihr Gesuch um Durchführung der beruflichen Massnahmen nicht eingetreten. Hierauf schrieb die Beschwerdegegnerin am 6. März 2024 (IV-Akte 618), sie erkläre sich mit der Durchführung eines Aufbautrainings einverstanden. Weiter schlug sie als mögliche Erstausbildungen Interior Design, Osteopathie und Marketing & Kommunikation vor. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 2. Mai 2024 (IV-Akte 621) in Aussicht, auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten. Es handle sich bei den aktuellen Vorschlägen um solche, die bereits im Berufsfindungscoaching thematisiert worden seien und ein Fachhochschulstudium voraussetzen würden. Zudem seien die Vorschläge zu wenig konkretisiert. Ausserdem seien alle Vorschläge auf eine Ausbildung auf Fachhochschulniveau gerichtet. Es lasse sich daraus keine Bereitschaft ableiten, sich auf andere, leidensangepasste Ausbildungswege einzulassen. Mit den Vorschlägen habe die Beschwerdeführerin keine wesentliche Änderung glaubhaft gemacht. Weil schon eine lange Berufsfindungsphase vorangegangen sei, sei eine erneute Prüfung beruflicher Massnahmen nicht angezeigt. Deshalb werde auf das Gesuch um erneute berufliche Massnahmen nicht eingetreten. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen sei seit dem Gerichtsurteil vom 20. März 2020 nicht mehr gegeben. Ein rückwirkender Anspruch auf Wartezeittaggelder bestehe daher nicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2024 (IV-Akte 624) Einwand. Sie brachte an, es treffe nicht zu, dass alle Vorschläge auf Fachhochschulniveau ausgerichtet seien. Sie sei fest entschlossen eine Ausbildung zu absolvieren, welche nebst ihren Ressourcen ihre Interessen wiederspiegeln würden. Ihr sei ein Fachhochschulstudium allerdings nicht grundsätzlich verwehrt. Eine kaufmännische Ausbildung könne sie sich aber nach wie vor nicht vorstellen. Die Eingliederungsfähigkeit sei nach den medizinischen Abklärungen als nach wie vor gegeben zu erachten, weshalb sich eine erhebliche Veränderung in subjektiver Hinsicht erübrige. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Folge mit Verfügung vom 1. Juli 2024 an ihrem Nichteintreten fest (IV-Akte 631).
4.5.3. Die Beschwerdeführerin bekräftigt im Beschwerdeverfahren, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren genannten Ausbildungsvorschläge: Interior Design, Osteopathie und Marketing Kommunikation. Insbesondere verweist sie im Bereich Interior Design auf vielfältige Ausbildungswege, von der klassischen Lehre bis hin zu Fachhochschulen und Universitäten und nennt in diesem Zusammenhang Fernstudien (Beschwerde Rz 32). Es handelt sich um nicht konkretisierte Vorschläge, die an die Situation erinnern, welche dem Urteil vom 14. März 2020 zugrunde lag. Nach dem jahrelangen intensiven Coachingprozess darf erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin mindestens ein realistisches Berufsziel samt Ausbildungsweg umreist, so wie im Schreiben vom 15. Februar 2019 (Mahn- und Bedenkzeitverfahren; IV-Akte 517, oben E. 4.3.3) gefordert. Die vagen Vorschläge würden einen intensiven Coachingprozess bedingen, wobei nicht erkennbar ist, inwieweit diesem – anders wie früher – Erfolg beschieden sein soll. Dafür hätte die Beschwerdeführerin die Bedenken im Rahmen einer konkreteren Planung aufnehmen müssen. Bezüglich des Fernstudiums, welches die Beschwerdeführerin hervorhebt, ist zu bedenken, dass die Coachin auf die damit einhergehenden Schwierigkeiten hinwies (Definitiver Coachingbericht vom 24. August 2018, IV-Akte 493 S. 4) und die Beschwerdeführerin ein Fernstudium als erster Ausbildungsgang trotz erheblicher Unterstützung von Seiten der Beschwerdegegnerin abbrechen musste (zum Ganzen Urteil vom 16. März 2016; auch Aktennotiz vom 31. Oktober 2014, IRRR-Besprechung, IV-Akte 285). Obschon aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht die Studierfähigkeit attestiert wird (Polydisziplinäres Gutachten vom 1. November 2022 Ziff. 4.8), die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin indessen erfolglos über eine lange Zeit und in erheblichem Ausmass in einem Fachhochschulstudium bzw. Fernstudium unterstützte, um die gesundheitliche Einschränkung (vgl. polydisziplinäres Gutachten a.a.O.) zu kompensieren, spricht die natürliche Vermutung eher gegen die Eignung eines solchen Ausbildungsganges. In diese Richtung weisen auch die Appelle in den Urteilen vom 6. April 2011 und 16. März 2016 (oben E. 4.3.1.). Insgesamt hinterlassen die Berufsvorschläge der Beschwerdeführerin den Eindruck, dass diese wenig ausgereift sind und sie nach wie vor Berufe in Betracht zieht, die erhöhte Anforderungen an die mündliche Kommunikation sowohl in der Berufsausübung als auch während der Ausbildung mit sich bringen. Damit lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Bereitschaft erkennen, sich auf eine leidensangepasste Ausbildung einzulassen (vgl. Beurteilung Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2024, IV-Akte 628). Dieser Umstand war der Grund, weshalb das Coaching damals als nicht mehr zielführend erachtet wurde und darüber hinaus die beruflichen Massnahmen gänzlich eingestellt wurden. Weshalb nun unter der gleichen Prämisse wie zum Zeitpunkt des Urteils vom 10. März 2020 erneute berufliche Massnahmen zielführend und somit verhältnismässig sein sollten, erschliesst sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht. Eine Glaubhaftmachung der Veränderung der Verhältnisse, namentlich der subjektiven Haltung der Beschwerdeführerin, sich auf geeignete und realistische Ausbildungsziele einschliesslich Ausbildungsweg einlassen zu wollen, ist daher nicht gelungen und die Beschwerdegegnerin ist zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren vom 26. Oktober 2023 eingetreten. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anspruch auf Wartetaggelder (vgl. Art. 18 IVV).
5.
5.1. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 1. Juli 2024 zu schützen.
5.2. Gemäss diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 800.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
5.3. Die ordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (CHF 243.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Sandra Tibis, Advokatin, ein Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 243.00 Mehrwertsteuer auszurichten.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: