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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.12.2024 IV.2024.75 (SVG.2025.5)

December 18, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,680 words·~18 min·3

Summary

IVG Rentenanspruch; importiertes Leiden (Bundesgerichtsurteil 8C_79/2025 vom 27.02.2025)

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.75

Verfügung vom 8. Juli 2024

Rentenanspruch; importiertes Leiden

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1978, besitzt die marokkanische Staatsbürgerschaft. Ab 1997 bis 2012 lebte er in Italien (vgl. IV-Akte 2, S. 3), wo er die Sekundarschule abschloss. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht (vgl. IV-Akte 18, S. 3). Im Oktober 2012 reiste der Beschwerdeführer als Asylsuchender in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 63, S. 2). Am 27. Oktober 2015 heiratete er eine Schweizerin (vgl. IV-Akte 2, S. 12). Er verfügt über die Aufenthaltsbewilligung B (vgl. IV-Akte 2, S. 10). Seine Ehefrau war in den Jahren 1988 bis 1995 im Rahmen kurzer Arbeitsverhältnisse erwerbstätig gewesen und hatte anschliessend nicht mehr gearbeitet. Ab 2007 bezahlte sie Beiträge als Nichterwerbstätige (vgl. IV-Akte 88, S. 2 ff.).

b)       Der Beschwerdeführer arbeitete im Juli 2017 als Verkäufer von SIM-Karten für die B____ GmbH (vgl. IV-Akte 80, S. 2; siehe auch IV-Akte). Ab dem 8. April 2021 wurde ihm wegen Fussbeschwerden rechts eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für gehende und stehende Tätigkeiten attestiert (vgl. IV-Akte 2, S. 4 und S. 7; siehe auch IV-Akte 23, S. 1 und IV-Akte 3, S. 6). In einer sitzenden Tätigkeit wurde von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (vgl. u.a. IV-Akte 13, S. 3 und IV-Akte 3, S. 3).

c)       Seit dem 17. Juni 2021 befand sich der Beschwerdeführer auch wegen psychischer Beschwerden bei Dr. C____/lic. phil. D____ in Behandlung (vgl. u.a. IV-Akte 18, S. 2). Ende September 2021 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Am 13. Juli 2022 fand ein Gespräch auf der IV-Stelle statt. An diesem nahmen der Beschwerdeführer, Dr. E____ (RAD) und F____ (INTAKE) teil (vgl. IV-Akte 38). Dr. E____ äusserte sich in der Folge mit Stellungnahme vom 14. Juli 2022 (IV-Akte 41). Der Rechtsdienst der IV-Stelle machte daraufhin geltend, man solle kulanterweise Arbeitsvermittlung zusprechen (vgl. IV-Akte 44). Es wurde Kostengutsprache für ein Coaching erteilt (vgl. die Mitteilung vom 25. August 2022; IV-Akte 52).

d)       Am 6. Dezember 2022 trat der Beschwerdeführer eine Stelle bei der G____ AG als Zusteller zu einem ganz niedrigen Pensum an (vgl. IV-Akte 60; IV-Akte 59, S. 3; IV-Akte 71, S. 2; IV-Akte 83). Ende Dezember 2022 beabsichtigte die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung abzuschliessen. Auch wurde dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt; denn die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt (vgl. IV-Akte 62). Im Nachgang an eine Stellungnahme des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 63, S. 1) und an eine Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 23. Februar 2023 (IV-Akte 68) wurden die Abklärungen fortgesetzt. Namentlich forderte die IV-Stelle von lic. phil. D____ den Bericht vom 18. April 2023 (IV-Akte 72) an. Dr. E____ äusserte sich dazu am 5. Mai 2023 (vgl. IV-Akte 74). Daraufhin stellte die IV-Stelle die Prüfung des Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 75) und tätigte entsprechende Abklärungen. Namentlich liess sie den Beschwerdeführer (zusammen mit lic. phil. D____) einen Fragebogen ausfüllen (vgl. IV-Akte 81, S. 3 ff.). Des Weiteren forderte sie den Hausarzt des Beschwerdeführers zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. H____ vom 5. Oktober 2023, inkl. Beilagen; IV-Akte 90). Anschliessend wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Bericht vom 12. Februar 2024; IV-Akte 95) und von lic. phil. D____ der Verlaufsbericht vom 26. Februar 2024 (IV-Akte 97) eingeholt. Daraufhin äusserte sich am 5. Juni 2024 Dr. E____ (vgl. IV-Akte 99).

e)       Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2024 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht; es handle sich um ein sogenannt importiertes Leiden (vgl. IV-Akte 100). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 12. Juni 2024. Er machte geltend, er erfülle die Versicherungsvoraussetzungen; denn er sei am 1. Oktober 2012 in die Schweiz eingereist und lebe daher seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz (vgl. IV-Akte 101). Die IV-Stelle holte in der Folge die Beurteilung des Rechtsdienstes vom 14. Juni 2024 ein (vgl. IV-Akte 103) und erliess am 8. Juli 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 104).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 16. August 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.

b)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. August 2024 wird der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- aufgefordert.

c)       Am 21. August 2024 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht die Verfügung des Amtes für Sozialbeiträge vom 2. Januar 2024 betreffend die Neuberechnung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen/Beihilfen ab Januar 2024 (Gutsprache) sowie einen Kontoauszug vom 20. August 2024 zukommen.

d)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. August 2024 wird der Beschwerdeführer von der Pflicht zur Einreichung des Kostenvorschusses befreit und es wird ihm die Prüfung des Kostenerlassgesuches nach Eingang der Vorakten in Aussicht gestellt.

e)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

f)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 3. Oktober 2024 an seiner Beschwerde fest. Seiner Eingabe hat er weitere Unterlagen beigelegt (insb. am 23. November 2015 beim RAV erfolgte Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, Nachweise von persönlichen Arbeitsbemühungen, Bestätigung von Dr. I____ vom 6. Juni 2018 betreffend die Betreuung der Ehefrau durch den Beschwerdeführer, Anmeldung der Ehefrau zum Bezug einer Hilflosenentschädigung).

g)       Die IV-Stelle beantragt mit Duplik vom 16. Oktober 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 18. Dezember 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        2.1.1.  Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2024 (IV-Akte 104) zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Invalidenrente mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit verneint hat.

2.1.2.  Ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung steht nicht zur Diskussion; denn Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG nur invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben, wobei gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts "Kind" im Sinne dieser Bestimmung ist, wer das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat (BGE 140 V 246, 257 E. 7.3.2., publiziert in: Praxis 103 [2014] Nr. 106). Vorliegend ist der Beschwerdeführer nach Erfüllung des 20. Altersjahres in die Schweiz eingereist.

2.2.        2.2.1.  Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3, anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.

2.2.2.  Allerdings haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung nur Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (BGE 111 V 201, 202 E. 2b). Vorliegend existiert kein Staatsvertrag mit Marokko (vgl. u.a. den vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Leitfaden zu den versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Leistungen der Invalidenversicherung [Anhang 1 e contrario]; siehe auch die vom BSV herausgegebene Liste der zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit, Stand 1. Januar 2024).

2.2.3.  Die Mindestbeitragszeit muss vor Eintritt der Invalidität geleistet sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2014 vom 5. November 2014 E. 3.). Die Invalidität gilt dabei als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (BGE 137 V 417, 421 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2019 vom 22. Mai 2019 E. 2.3). Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.2.4.  Ein volles Beitragsjahr liegt gestützt auf Art. 32 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) dann vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate gemäss Art. 1a oder 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG (doppelter Mindestbeitrag des Ehegatten, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) aufweist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.2.5.  Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezahlte ab 2007 Beiträge als Nichterwerbstätige (vgl. IV-Akte 88, S. 2 ff.), womit – mangels Erwerbstätigkeit – eine Erfüllung der Beitragspflicht über sie nicht in Betracht kommt (vgl. Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG).

3.              

3.1.        Wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 2.2.3. hiervor), muss die Mindestbeitragszeit vor Eintritt der Invalidität geleistet sein. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der rentenspezifische Versicherungsfall bereits eingetreten ist, wenn eine Person bei der erstmaligen Einreise in die Schweiz bereits 40 % invalid ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 6.1.).

3.2.        3.2.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2.3.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.2.4.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.3.        3.3.1.  Dr. C____/Lic. phil. D____ hielten im Bericht vom 11. November 2021 (IV-Akte 15) folgende Diagnosen fest: Panikstörung mit Agoraphobie, soziale Phobie, posttraumatische Belastungsstörung, wahnhafte Störung, leichte bis mittelgradige depressive Episode. Diese Diagnosen würden die Arbeitsfähigkeit des Patienten zumindest teilweise beeinträchtigen.

3.3.2.  Im Bericht vom 4. Januar 2022 (IV-Akte 18) führten Dr. C____/lic. phil. D____ an, der Patient befinde sich seit dem 17. Juni 2021 auch wegen psychischer Beschwerden in Behandlung. Die angegebenen Diagnosen lauteten gleich wie im Bericht vom 11. November 2021. Der den Beschwerdeführer behandelnde Psychiater resp. Psychologe gab an, die Diagnosen würden vermutlich seit mehreren Jahrzehnten bestehen (vgl. IV-Akte 18, S. 2). Denkbar sei allenfalls ein Versuch einer Arbeitstätigkeit, welche die Dauer von ca. zwei Stunden pro Tag nicht überschreite, ohne häufigen Kontakt zu anderen Personen (vgl. IV-Akte 18, S. 5). Rein sitzende Tätigkeiten seien dem Patienten ca. zwei Stunden pro Tag (mit einer Leistung von 20-25 %) zumutbar (vgl. IV-Akte 18, S. 7).

3.3.3.  Im Bericht vom 4. Januar 2022 (IV-Akte 18) wurde ausführlich die vom Beschwerdeführer angegebene Lebensgeschichte geschildert. So wurde festgehalten, der Patient habe ungefähr 7-jährig einmal einen Leichnam zu Gesicht bekommen. In dessen Heimat sei es üblich, Verstorbene eine Zeitlang aufgebahrt zu Hause zu haben, was diesen sehr erschreckt habe, so dass er nachts nicht mehr alleine habe schlafen können. 18-30-jährig habe sich der Patient an Handgelenken und Bauch wiederholt selbst Schnittwunden zugefügt. Ca. im Jahr 1999 habe er sich bei einem Sprung vom Balkon in suizidaler Absicht schwer am rechten Fussgelenk verletzt. Die Folgen der Verletzung seien für ihn bis heute schmerzhaft spürbar. Ungefähr im Jahr 2001 sei dem Patienten von einem Mann (einem Nebenbuhler) mit einem Messer eine tiefe Schnittwunde am Hals zugefügt worden. Diese habe ärztlich versorgt werden müssen. Der Patient habe bei der Episode Angst gehabt zu sterben. In der Folge sei er mehrere Wochen im Spital im Koma gelegen. Im Winter 2005 sei der Patient bei einer Zwangsräumung aus der Wohnung geworfen worden. Als er versucht habe, sich der Räumung zu widersetzen und sich erneut angeschickt habe, vom Balkon zu springen, sei er für ca. eine Woche in die Psychiatrie eingeliefert worden. Gegenwärtig leide der Patient an Schlafstörungen. Er könne nicht schlafen, stattdessen habe er Gedankenkreisen mit Zukunftsängsten. Schlafstörungen habe er bereits als Kind gehabt. Er fühle sich stets müde und habe Mühe, sich zu konzentrieren. Er sei vergesslich, so dass er bestimmte Dinge zwei- bis dreimal kontrolliere, um sicherzustellen, nichts Wichtiges vergessen zu haben. Des Weiteren verspüre er Angst, wenn er bestimmte Orte aufsuchen müsse. Er habe irrationale Befürchtungen, beispielsweise dass ein Unfall passieren könnte, u.a. im Zug. Stimmungsmässig fühle er sich herabgestimmt, dies seit Jahren. Ausserdem manifestierten sich psychotische Symptome in Form von Stimmenhören. Die Stimmen würden paranoide Überzeugungen zum Ausdruck bringen, etwa wenn der Patient auf der Strasse von jemandem angeschaut werde und die Stimmen nahelegen würden, die betreffende Person wolle ihm Böses. Oder die Stimmen würden von ihm verlangen, bestimmte Situationen oder Örtlichkeiten, wo bestimmte Personen anwesend seien, aufzusuchen. Wenn er ihnen nicht nachkomme, insistierten sie und intensivierten sich, so dass er den Anweisungen lieber nachkomme. Oder sie kommentierten seine Handlungen und beeinflussten ihn dahingehend, bestimmte Handlungen zu tun oder zu lassen, beispielsweise wieder aus dem Tram auszusteigen und nach Hause zurückzukehren, statt einkaufen zu gehen. Der Patient höre die Stimmen manchmal täglich mehrmals, manchmal auch nicht täglich. Er höre sie in seinem Kopf. Es handle sich um männliche Stimmen. Die Stimmen dürften ausdrücken, was auch sonst die Ängste des Patienten seien. Vorwiegend handle es sich um agoraphobische und soziale Ängste. Die sichtbaren Narben im Gesicht, die der Patient im Zuge der oben genannten Messerattacke davongetragen habe, führten zu Schamgefühlen und würden seiner Angst Vorschub leisten, anders als andere Leute zu sein und deswegen bei anderen Personen auf Ablehnung zu stossen. Infolge eines seit Geburt bestehenden (und ca. 2002 behobenen) einseitigen Hodenhochstands habe sich der Patient bereits als Kind anders gefühlt als seine Peers. Die Tatsache, Narben zu tragen, habe die biographisch seit jeher bestehende Angst verstärkt. Entsprechend lege der Patient ein Vermeidungsverhalten an den Tag, indem er Situationen sowie Kontakte mit ihm unvertrauten Personen vermeide. Differentialdiagnostisch müsse infolge der oben genannten Vorfälle auch die Möglichkeit einer Traumatisierung bzw. posttraumatischen Belastungsstörung in Betracht gezogen werden (vgl. IV-Akte 18, S. 3). Die Angstsymptome, die psychotischen Symptome und die Depressivität würden das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit mittelgradig einschränken. Das Stimmenhören hindere den Patienten daran, Arbeitstätigkeiten auszuüben, in welchem häufiger Kontakt zu anderen Personen erforderlich sei; die paranoiden Inhalte der Stimmen würden den Patienten veranlassen, die betreffenden Situationen früher oder später zu verlassen (vgl. IV-Akte 18, S. 4).

3.3.4.  Dr. E____ (RAD) legte mit Stellungnahme vom 15. März 2022 (IV-Akte 24) dar, wenn die Angaben des Therapeuten valide seien, dann bestehe der gegenwärtige Zustand schon seit Jahrzehnten. Sicherlich habe er aber schon bei Einreise in die Schweiz 2015 vorgelegen. Vom gegenwärtigen Gesundheitszustand ausgehend wären dann schon zu diesem Zeitpunkt Eingliederungsmassnahmen notwendig gewesen. Dass bisher keine Behandlungen psychiatrischer Natur stattgefunden hätten, wecke gewisse Zweifel am effektiven Vorliegen von dauerhaften Einschränkungen. Eine abschliessende Aussage über allfällige psychiatrisch bedingte Einschränkungen seien mit den wenigen Informationen nicht möglich. Ein Gespräch mit dem Versicherten unter Einbezug des Referenten wäre zu empfehlen. Daraufhin fand am 13. Juli 2022 ein Gespräch auf der IV-Stelle statt. An diesem nahmen der Beschwerdeführer, Dr. E____ (RAD) und F____ (INTAKE) teil (vgl. IV-Akte 38).

3.3.5.  Im Nachgang an das Gespräch auf der IV-Stelle führte Dr. E____ aus, die vom Therapeuten angegebenen psychiatrischen Störungen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit nur teilweise gegeben. Die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer wahnhaften Störung liessen sich nicht bestätigen. Es liege mit Sicherheit eine soziale Phobie, eine rezidivierende Depression (gegenwärtig leichtgradig) und eine Panikstörung vor, deren Beginn weiterhin ungewiss seien und die möglicherweise erst in der Schweiz aufgetreten seien. Mit Sicherheit jedoch hätten die Selbstverletzungen und die dazu führenden Umstände schon vor Einreise in die Schweiz bestanden. Mit Blick auf die beklagten Stimmungsschwankungen könnte es sich dabei um eine emotionale Instabilität handeln. Entsprechende Befunde hätten jedoch bei der Exploration nicht erhoben werden können. Auch spreche das Fehlen neuerer Verletzungen möglicherweise gegen diese Differenzialdiagnose. Mögliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit würden sich am ehesten aus den sozialen Ängsten und deren Folgen durch ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten ergeben, ohne dass diese gegenwärtig quantifiziert werden könnten. Mit Blick auf die Ressourcen (Tätigkeiten im Haushalt) bestehe ein Potential für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl. die Stellungnahme vom 14. Juli 2022; IV-Akte 41).

3.3.6.  Lic. phil. D____ hielt im Bericht vom 18. April 2023 (IV-Akte 72) wiederum folgende Diagnosen fest: "posttraumatische Belastungsstörung, körperdysmorph-ähnliche Störung mit tatsächlichen körperlichen Mängeln, andere näher bezeichnete Störung aus dem Schizophrenie-Spektrum und andere psychotische Störungen: persistierende akustische Halluzinationen, Insomnie, bestehend vermutlich seit mehreren Jahrzehnten". Des Weiteren führte er aus, es bestehe in rein sitzenden und in wechselbelastenden Tätigkeiten eine maximale Arbeitsfähigkeit von 1.5 Stunden bis zwei Stunden pro Tag resp. acht Stunden pro Woche (vgl. IV-Akte 72, S. 5).

3.3.7.  Dr. E____ äusserte sich dazu am 5. Mai 2023. Er machte geltend, da es sachlich keine Gründe gebe, den Einschätzungen des Therapeuten zu widersprechen, sei bei dem Versicherten derzeit medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von maximal acht Stunden pro Woche anzunehmen. Falls unter diesen Voraussetzungen Eingliederungsmassnahmen nicht möglich oder sinnvoll sein sollten, wäre die Rentenprüfung zu empfehlen (vgl. IV-Akte 74).

3.3.8.  Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt, ausgefüllt von lic. phil. D____ am 22. Mai 2023, wurden die folgenden Diagnosen angeführt: Arthrose am rechten Fussgelenk (infolge Verletzung nach Sprung vom Balkon ca. 1999); Folgen von Schnittwunden am rechten Handgelenk; persistierende akustische Halluzinationen (Stimmenhören); Angstzustände/Angstattacken/sozialphobische Ängste; Schlafstörungen. Die Beschwerden seien vor mehreren Jahrzehnten erstmals aufgetreten und seien seither progredient (vgl. IV-Akte 81, S. 3).

3.3.9.  Im Verlaufsbericht vom 26. Februar 2024 (IV-Akte 97) führte lic. phil. D____ erneut die folgenden Diagnosen an: "F28 andere näher bezeichnete Störung aus dem Schizophrenie-Spektrum und andere psychotische Störungen: persistierende akustische Halluzinationen"; "F42.8 körperdysmorph-ähnliche Störung mit tatsächlichen körperlichen Mängeln"; "F43.10 posttraumatische Belastungsstörung"; "F51.01 Insomnie". Die Diagnosen würden vermutlich seit mehreren Jahrzehnten bestehen. In der Tätigkeit als Zeitungsverträger sei seit dem 29. November 2022 (bis auf Weiteres) von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit des Patienten auszugehen (vgl. IV-Akte 99).

3.3.10. Dr. E____ stellte daraufhin in seiner Beurteilung vom 5. Juni 2024 klar, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die heute gestellten Diagnosen einer schizophrenen Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung wie auch die daraus resultierenden Einschränkungen schon bei der Einreise in die Schweiz bestanden hätten. Syndromal seien also die Beschwerden am Bewegungsapparat (Fussgelenk), die Ängste, die psychotischen Wahrnehmungen (Stimmen, Körperwahrnehmungen) wie auch die depressiven Symptome allesamt vorbestehend (vgl. IV-Akte 99).

3.4.        3.4.1.  Der Einschätzung von Dr. E____ vom 5. Juni 2024 kann gefolgt werden. Sie erscheint unter Berücksichtigung der Aktenlage stimmig und lässt sich namentlich mit den Ausführungen des behandelnden Psychologen in Einklang bringen. Unter anderem diagnostizierten Dr. C____/lic. phil. D____ – gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers – das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer wahnhaften Störung (vgl. den Bericht vom 11. November 2021; IV-Akte 15). Im Bericht von lic. phil. D____ vom 18. April 2023 (IV-Akte 72) wurde nebst der posttraumatischen Belastungsstörung auch eine körperdysmorph-ähnliche Störung mit tatsächlichen körperlichen Mängeln erwähnt und die "wahnhafte Störung" näher definiert als "andere näher bezeichnete Störung aus dem Schizophrenie-Spektrum und andere psychotische Störungen: persistierende akustische Halluzinationen" (vgl. IV-Akte 72, S. 1). Im Verlaufsbericht vom 26. Februar 2024 (IV-Akte 97) wurden diese teilweise gravierenden Diagnosen erneut angeführt. Der den Beschwerdeführer behandelnde Psychiater resp. Psychologe gab auch immer wieder an, die Diagnosen würden "vermutlich seit mehreren Jahrzehnten" bestehen (vgl. den Bericht vom 4. Januar 2022 [IV-Akte 18, S. 2]; siehe auch den Bericht vom 18. April 2023 [IV-Akte 72, S. 1]; vgl. auch den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt [IV-Akte 81, S. 3] sowie den Verlaufsbericht vom 26. Februar 2024 [IV-Akte 97, S. 1]).

3.4.2.  Gestützt auf die von Dr.C____/lic. phil. D____ im Bericht vom 4. Januar 2022 (IV-Akte 18) gemachten Erläuterungen (Begründung der gestellten Diagnosen) ist zu folgern, dass die diagnostizierten psychischen Leiden überwiegend wahrscheinlich bereits seit Jahrzehnten bestehen. Die Behandler haben in ihrem Bericht vom 4. Januar 2022 diverse gravierende Vorfälle beschrieben, die sich vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zugetragen haben und als in Zusammenhang mit den diagnostizierten Leiden stehend zu erachten sind. Zu erwähnen ist an dieser Stelle nochmals, dass sich der Beschwerdeführer offenbar 18-30-jährig wiederholt selbst Schnittwunden an Handgelenken und Bauch zugefügt hat. Dann wollte er ungefähr im Jahr 1999 Suizid begehen und sprang vom Balkon. Ungefähr im Jahr 2001 wurde ihm von einem Nebenbuhler mit einem Messer eine tiefe Schnittwunde am Hals zugefügt und er lag in der Folge mehrere Wochen im Spital im Koma. Im Winter 2005 wurde der Beschwerdeführer für ungefähr eine Woche in die Psychiatrie eingeliefert, als er versucht hat, sich einer Wohnungsräumung zu widersetzen und sich angeschickt hat, vom Balkon zu springen. Diese Vorgeschichte ist nicht nur als Beleg dafür zu sehen, dass die diagnostizierten psychischen Leiden überwiegend wahrscheinlich bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bestanden haben, sondern auch dafür, dass der Beschwerdeführer deswegen erheblich, mithin mindestens 40 %, in seiner Arbeitsund Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war. Ergänzend kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. insb. S. 3 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden. Aus den Replikbeilagen (insb. die am 23. November 2015 beim RAV erfolgte Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, Nachweise von persönlichen Arbeitsbemühungen, Bestätigung von Dr. I____ vom 6. Juni 2018 betreffend die Betreuung der Ehefrau durch den Beschwerdeführer sowie Anmeldung der Ehefrau zum Bezug einer Hilflosenentschädigung) lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.

3.5.        Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2024 (IV-Akte 104) zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

4.              

4.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2.        Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Gestützt auf die von ihm am 21. August 2024 eingereichten Belege (insb. die Verfügung des Amtes für Sozialbeiträge vom 2. Januar 2024 betreffend die Neuberechnung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen/Beihilfen) ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Daher gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.75 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.12.2024 IV.2024.75 (SVG.2025.5) — Swissrulings