Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.74
Verfügung vom 14. Juni 2024
Gutachten beweiskräftig und gemischte Methode zu Recht angewendet. Kein Rentenanspruch.
Tatsachen
I.
a) Die im Jahr 1973 geborene, ungelernte Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2001 in die Schweiz ein. Sie ist verwitwet (Ɨ 2017) und Mutter zweier erwachsener Söhne (*2000 und 2004). Die Beschwerdeführerin arbeitete in der Folge sporadisch als Reinigungsfrau und in der Gastronomie in einem Teilzeitpensum. Zuletzt war sie von 2011 bis 2016 als Hauswartin in einem 20%-Pensum tätig. Aufgrund psychiatrischer und rheumatologischer Beeinträchtigungen meldete sie sich am 26. Januar 2022 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. Anmeldung vom 26. Januar 2022, IV-Akte 2; IK- Auszug per 4. Februar 2022, IV-Akte 6).
b) In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab. Namentlich führte die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung durch (vgl. Abklärungsbericht vom 31. August 2022, IV-Akte 17), wobei sie eine 25%-ige Erwerbstätigkeit und eine Haushaltsbeschäftigung von 75% annahm. Ferner veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie. Die Gutachter legten hierbei eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 40% fest (IV-Akte 40).
c) Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2024 (IV-Akte 44) lehnte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 9%, respektive 11% ab. Sie legte der Invaliditätsberechnung die gemischte Methode (25% Erwerb und 75% Haushalt) zugrunde und stützte sich im Rahmen des Einkommensvergleichs sowohl beim Validen-, wie auch beim Invalideneinkommen auf die statistischen Lohnerhebungen. Auf Einwand vom 12. März 2024 (IV-Akte 47) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juni 2024 (IV-Akte 54) an ihrem ablehnenden Entscheid fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. August 2024 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2024 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszuzahlen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren ersucht. Alles unter o/e Kostenfolge.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 7. September 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. August 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand, bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 24. Oktober 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die gutachterlichen Ausführungen seien nicht beweiskräftig. Namentlich hätte der psychiatrische Gutachter mit Blick auf die Anamnese eine Traumfolgestörung prüfen müssen, was unterblieben sei. Hinzu komme, dass der Invaliditätsgrad nicht anhand der gemischten Methode, sondern der Einkommensvergleichsmethode zu berechnen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Abklärung glaubhaft dargelegt, dass sie bei guter Gesundheit nach dem Tod ihres Mannes zu 100% erwerbstätig wäre. Insgesamt sei der Beschwerdeführerin daher eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2.2. Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Meinung, auf das bidisziplinäre Gutachten sei abzustellen, da es die höchstrichterlichen Beweisanforderungen erfülle. Die Anwendung der gemischten Methode sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Insgesamt sei der ablehnende Leistungsentscheid folglich nicht zu beanstanden.
2.3. Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abwies.
3.
3.1. Zwischen den Parteien ist die Beweiskraft des rheumatologischen Gutachtens zu Recht nicht umstritten, weshalb sich entsprechende Weiterungen erübrigen. Uneinigkeit besteht allerdings hinsichtlich der Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens. Im Folgenden ist daher das psychiatrische Gutachten auf seine Beweistauglichkeit hin zu untersuchen.
3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
3.3. Im vorliegenden Fall stützte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 14. Juni 2024 im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Akte 40, S. 28 ff.).
3.4. 3.4.1. Dr. med. C____ diagnostizierte der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig knapp mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.10) mit Status nach Intoxikation mit Trittico in suizidaler Absicht 2017 (IV-Akte 40, S. 44). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) und ein Status nach dissoziativer Amnesie im Jahre 2017 (ICD-10 F44.3).
3.4.2. Im Rahmen der Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter aus, dass sich anlässlich der Untersuchung anamnestisch ein Schmerzsyndrom mit Schmerzen im ganzen Körper, vor allem im Bereich der linken Körperhälfte, abwechslungsweise an unterschiedlichen Lokalisationen, feststellen lasse. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seien diese Schmerzen von erheblicher Intensität. Gleichzeitig würden Mimik und Gestik während der gesamten 1.5 Stunden andauernden Untersuchung zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben andeuten. Da sich aus den somatischen Akten diese Schmerzen nicht hinreichend durch körperliche Störungen erklären liessen, sei aus psychiatrischer Sicht festzuhalten, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht zu stellen sei. Sollten sich nicht sämtliche Schmerzen hinreichend durch körperliche Störungen erklären lassen, müsste von einer Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54 ausgegangen werden, diese habe jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren liessen sich anamnestisch die Symptome der ausgeglichenen, zeitweise aber auch gereizt-aggressiven und manchmal traurigen sowie zeitweise auch fröhlichen Stimmung, der verminderten Energie, der häufigen Müdigkeit, der Einschlafstörung, der Vergesslichkeit, der sehr schlechten Konzentrationsfähigkeit, des geringen Selbstvertrauens sowie des Gefühls einer allgemeinen Sinnlosigkeit eruieren. Diese Symptome würden die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien erfüllen. In ursächlicher Hinsicht seien die andauernden Schmerzen zu nennen, aber auch die bis heute wohl noch nicht adäquat verarbeiteten Belastungen in der Beziehung mit dem Ehemann und früher in der Kindheit mit dem Vater. Während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen gewesen, die Beschwerdeführerin habe auch warmherzig lächeln können. Beim Gespräch über die Beschwerden sei die Stimmung bedrückt und weinerlich gewesen. Beim Gespräch über Themen ausserhalb des Beschwerdebereichs habe sich die Stimmung aufgehellt. Die affektive Modulationsfähigkeit sei als eingeschränkt zu beurteilen, nicht jedoch die Vitalität. Eine subjektiv beklagte verminderte Energie habe sich nicht nachweisen lassen, auch nicht eine erhebliche Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sei der Schweregrad der Depression aktuell als knapp mittelgradig zu beurteilen. Gegen einen schweren Schweregrad der Depression spreche die Tatsache, dass sich keine andauernd bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung und auch keine andauernd verminderte Energie sowie keine Freud- oder Interessenlosigkeit nachweisen liesse. Dazu passe, dass die psychosoziale Funktionsfähigkeit als weitgehend intakt beurteilt werden könne. Zudem bestehe ein Tagesablauf, bei welchem die anfallenden Alltagssituationen weitgehend erledigt werden können, auch wenn sie bei körperlichen Aktivitäten die Söhne unterstützen würden. Aufgrund der Dauer der Depression sei insgesamt in diagnostischer Hinsicht von einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig knapp mittelgradiger Episode auszugehen. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie in der Kindheit schon unter einer traurigen Stimmung gelitten habe. Nach dem Tod des Ehemannes habe sie in suizidaler Absicht, Trittico eingenommen. Diesen Suizidversuch solle sie unternommen haben, da ihr eine innere Stimme dies gesagt haben soll. Seither liessen sich jedoch anamnestisch keine Suizidgedanken mehr eruieren. Nach dem Tod des Ehemannes habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr an die Beerdigung erinnern können. In diagnostischer Hinsicht sei diesbezüglich von einem Verdacht auf dissoziative Störungen auszugehen gewesen. Weitere dissoziative Amnesien liessen sich indes anamnestisch nicht eruieren. Des Weiteren sei festzuhalten, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen einer psychotischen Störung nachweisen liessen. Schliesslich sei zu erwähnen, dass sich aufgrund der aktuellen gutachterlichen Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nachweisen lassen. Insbesondere würden sich keine Intrusionen nachweisen lassen. Die Beschwerdeführerin könne auch ohne äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung über die belastenden Ehejahre und auch die belastenden Konflikte in der Kindheit mit dem Vater und dem Vergewaltigungsversuch vor Jahren sprechen. Eine Hypervigilanz oder Schreckhaftigkeit liessen sich nicht nachweisen, ebenso keine Dissoziationen oder ein Gefühl einer allgemeinen Teilnahmslosigkeit. Aufgrund der ungenauen Angaben der Beschwerdeführerin würden sich keine verlässlichen Aussagen in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit anstellen lassen (IV-Akte 40, S. 44 ff.).
3.4.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 2x2.5 Stunden pro Tag anwesend sein. Während dieser Anwesenheit bestehe keine Leistungseinschränkung. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit liege bei 60%. Aufgrund der unpräzisen Angaben der Beschwerdeführerin könnten keine verlässlichen Angaben betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Approximativ sei davon auszugehen, dass eine etwa 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahre 2017 bestehe. Einschränkend müsse jedoch erwähnt werden, dass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin die ihr verordneten Psychopharmaka auch stets regelmässig eingenommen habe. Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit betrage ebenfalls 2x2.5 Stunden pro Tag und liege ebenfalls bei 60%. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin möglich 25 Stunden pro Woche zu arbeiten (IV-Akte 40, S. 48 f.).
3.4.4. Weiter führt Dr. med. C____ in seinem Gutachten aus, die Beschwerdeführerin sei während der Untersuchung ausgeglichen und vital, könne oft warmherzig lächeln, die Stimmung sei aufgehellt – sie sei weder interessennoch freudlos (IV-Akte 40, S. 45). Ausserdem habe die Beschwerdeführerin weder verminderte Energiereserven noch lasse sich eine wesentliche Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit nachweisen (IV-Akte 40, S. 45). Die Beschwerdeführerin könne ihren Lebensalltag weitgehend selbstständig erledigen und ihre psychosoziale Funktionsfähigkeit sei zu grossen Teilen intakt (IV-Akte 40, S. 45). Schliesslich schliesst Dr. med. C____ auch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aus -- eine derartige Störung sei während der gesamten Untersuchung nicht zu Tage getreten (vgl. IV-Akte 40, S. 46).
3.4.5. Ferner weist Dr. med. C____ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchung inkohärente und widersprüchliche Angaben tätigte. Sie machte inkonsistente Angaben bezüglich ihrer Symptomatik: So berichtete sie zuerst, dass sie regelmässig Stimmen höre nur um wenig später zu korrigieren, dass sie heute doch keine Stimmen mehr höre (IV-Akte 40, S. 43). Auch berichtete die Beschwerdeführerin über erheblichste Schmerzen, obschon Mimik und Gestik während der gesamten Begutachtung auf kein Schmerzempfinden hindeuteten (IV-Akte 40, S. 43). Ferner weist Dr. med. C____ auf die widersprüchliche Diskrepanz hin, dass die Beschwerdeführerin alle Alltagsarbeiten problemlos bewältigen könne, jedoch zu ausserhäuslichen nicht mehr fähig sei (IV-Akte 40, S. 43). Schliesslich gestand die Beschwerdeführerin noch (in dem Moment als es um die Blutkonzetrationsbestimmung der verordneten Psychopharmaka ging), dass sie seit zwei Monaten kein Apripirazol und Escitalopram mehr einnehme (IV-Akte 40, S. 43).
3.4.6. Dem Gutachten ist volle Beweiskraft anzuerkennen. Es beruht auf einer umfassenden Anamnese, einer einlässlichen fachärztlichen Untersuchung, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen und berücksichtigt die geklagten, subjektiven Beschwerden. Dr. med. C____, ist ferner ein ausgewiesener Facharzt sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden im Gutachten diskutiert und umfassend beleuchtet. Zudem nahm der Gutachter zu Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung ausführlich Stellung. Die Herleitung der gutachterlichen Diagnosen ist plausibel und begründet keine Zweifel. Anlass zu Zweifeln gäben höchstens die Widersprüche der Beschwerdeführerin, welche sich während der gutachterlichen Untersuchung immer wieder in Widersprüche verstrickt (vgl. 3.4.5). Die Erläuterungen von Dr. med. C____ sind hingegen umfassend, detailliert, einleuchtend und widerspruchsfrei. Bei der Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das psychiatrische Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist (vgl. auch Beurteilung des RAD vom 12. Februar 2024, IV-Akte 42). Daran ändern auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.
3.4.7. Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf das Gutachten geltend, es sei in Bezug auf ihre Leidensgeschichte mit zahlreichen Traumata unvollständig. Dr. med. C____ würde in seinem Gutachten nicht genügend eine komplexe Traumafolgestörung diskutieren. Dies sei angesichts der aktenkundigen dissoziativen Wahrnehmungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich (auch in ihrer Muttersprache) nicht gut ausdrücken könne, nicht plausibel.
3.4.8. Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sich der Gutachter im Rahmen der Herleitung der Diagnosen eingehend mit der Frage beschäftigte, ob eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt oder nicht. Er verneinte dies in der Folge nachvollziehbar und legte schlüssig dar, weshalb er diese Diagnose im fraglichen Fall verneinte. (IV-Akte 40, S. 46; vgl. 3.4.2). Hinzu kommt, dass sich auch aus den übrigen Akten keine Hinweise auf eine komplexe Traumafolgestörung finden lassen (vgl. IV-Akte 13, S. 3). In Bezug auf die seitens der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob sie ihre Beschwerden angesichts ihres Ausdrucksvermögens anschaulich zu schildern vermochte, ist zu bemerken, dass der Gutachter einen türkisch sprechenden Dolmetscher zur Begutachtung beigezogen hatte (vgl. IV-Akte 40, S. 6). Die Beweiskraft des Gutachtens bleibt daher von diesem Vorbringen unberührt. Insgesamt vermögen die Rügen der Beschwerdeführerin nichts daran zu ändern, dass dem psychiatrischen Gutachten die Beweiskraft zuerkannt wird und darauf abzustellen ist. Es ist folglich den Erwägungen von Dr. med. C____ zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin über Ressourcen verfügt, welche im Arbeitsmarkt verwertet werden können; die Beschwerdeführerin folglich zu 60% arbeitsfähig ist (vgl. IV-Akte 40, S. 48 f.). Abschliessend ist erneut festzuhalten, dass das Gutachten den höchstrichterlichen Anforderungen genügt und darauf abzustellen ist. Eine Rückweisung zur erneuten, ergänzenden Begutachtung erübrigt sich folglich.
4.
4.1. Umstritten ist zwischen den Parteien weiter die Statusfrage. Während die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode (25% Erwerb und 75% Haushalt) berechnet, will die Beschwerdeführerin die Einkommensvergleichsmethode angewendet wissen, da sie geltend macht, im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig zu sein. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte Methode zur Anwendung brachte.
4.2. 4.2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
4.2.2. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).
4.3. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 25. August 2022 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei guter Gesundheit seit circa April 2017 (nach dem Tod des Mannes) wieder in einem ähnlichen Umfang wie in den Jahren zuvor (2012 – 2015) arbeiten würde. Sie habe in ihrem Wohnhaus die Hauswartung übernommen und im selben Haus in einem Lebensmittelgeschäft, welches sich im Erdgeschoss befindet, Reinigungsarbeiten ausgeübt. Sie würde auch bis zu 50% arbeiten, habe sich allerdings nie um eine andere Stelle beworben. Die Abklärungsperson hielt im Rahmen des Abklärungsberichts vom 25. August 2022 (IV-Akte 17) fest, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren nur in einem geringen Pensum erwerbstätig gewesen sei. Der Ehemann sei zwar iv-berentet gewesen aber nur gegen Schluss aufgrund einer Krebserkrankung pflegebedürftig. Die Söhne sein zu diesem Zeitpunkt bereits im Teenageralter gewesen. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin nicht um andere Stellen beworben oder sich weitergebildet. Aus diesen Gründen könne weiterhin höchstens von einer theoretischen Arbeitstätigkeit wie in den letzten Jahren vor dem Hinscheiden des Ehemannes ausgegangen werden, wobei von circa 25% auszugehen ist. Mit Stellungnahme vom 2. April 2024 (IV-Akte 51) führte die Abklärungsperson ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachginge. Dies obwohl die Söhne bereits längst im Teenageralter seien und eine Erwerbstätigkeit von 60% vorliege. Angesichts der nach dem Tod des Mannes fliessenden Witwen- und Waisenrenten dränge sich ein höheres Pensum auch aus finanzieller Sicht nicht auf.
4.4. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer «Aussage der ersten Stunde», wie vorliegend die Angabe der Beschwerdeführerin über ihre hypothetische Erwerbstätigkeit, bei der Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die eine Abweichung von der soeben dargestellten Beweismaxime nahelegen würden, zumal sich aus den vorliegenden Akten zahlreiche Anhaltspunkte ergeben, welche die Aussage der ersten Stunde untermauern. Die Beschwerdeführerin war zuletzt in den Jahren 2003 und 2004 für ein Jahr zu 100% arbeitstätig. Ab dem Jahre 2009, nach dem die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit für über fünf Jahre aufgegeben hatte, betrug das Pensum nie mehr als 20%. Im Jahre 2016 gab die Beschwerdeführerin schliesslich ihre Erwerbstätigkeit gänzlich auf (IV-Akte vgl. IK-Auszug per 4. Februar 2022, IV-Akte 6). Danach ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nie mehr um eine Arbeitsstelle bemühte, obschon das Alter der beiden Söhne eine Erwerbstätigkeit zugelassen hätte. Anhaltspunkte, welche die Annahme der nachträglich von der Beschwerdeführerin geltend gemachten vollschichtigen hypothetischen Erwerbstätigkeit stützen würden, ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine.
4.5. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrades zu Recht auf die gemischte Methode zurückgegriffen hatte und auch die Gewichtung zwischen dem Haushaltsbereich und dem Erwerbsbereich nicht zu beanstanden ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der medizinisch-theoretischen Erwerbsfähigkeit von 60% unter Zugrundelegung der gemischten Methode (25% Erwerb und 75% Haushalt) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert. Die Beschwerdegegnerin lehnte daher den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht ab.
5.
5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
5.3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. iur. B____, Advokat, wird ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- (8.1 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: