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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2025 IV.2024.70 (SVG.2025.84)

January 30, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,264 words·~21 min·4

Summary

IVG Berechnung einer Nachzahlung von Invalidenrenten unter Berücksichtigung von Drittauszahlungen und zu verrechnenden Beträgen

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                          Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                      Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.70

Verfügung vom 24. Juni 2024

Berechnung einer Nachzahlung von Invalidenrenten unter Berücksichtigung von Drittauszahlungen und zu verrechnenden Beträgen

Tatsachen

I.          

a)              Der 1961 geborene Beschwerdeführer bezog bereits vom 1. Juli 2007 bis 31. März 2008 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; vgl. Verfügung vom 23. Oktober 2008, IV-Akte 52).

b)              Mit Anmeldung vom 27. Juni 2016 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 7. Juli 2016) meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 92). Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2017 (IV-Akte 123) und Verfügung vom 13. August 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 144). Die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt hob die Verfügung mit Urteil IV.2018.138 vom 21. Januar 2019 auf und wies die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 155).

c)              Nach der Durchführung weiterer Abklärungen, insbesondere der Veranlassung eines rheumatologisch-kardiologischen Gutachtens (vgl. Gutachten der C____ [nachfolgend: C____ Begutachtung] vom 23. Dezember 2020, IV-Akte 211), sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Februar 2021 (IV-Akte 219) und Verfügungen vom 15. Dezember 2021 (IV-Akte 230) und vom 30. Juni 2022 (IV-Akte 242) ab 1. Januar 2017 eine halbe Rente, ab dem 1. August 2019 eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2020 eine halbe Rente der IV zu. Mit der Verfügung vom 30. Juni 2022 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über Drittauszahlungen an die D____ in Höhe von Fr. 5'202.60, an die E____ Arbeitslosenkasse [...] in Höhe von Fr. 11'668.40 und an die Sozialhilfe [...] in Höhe von Fr. 10'905.00 (IV-Akte 242, S. 2). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vereinte die vom Beschwerdeführer gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwerden in einem Verfahren. Mit Urteil IV.2022.2/IV.2022.75 vom 6. Dezember 2022 (IV-Akte 250) wies es die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Hinblick auf die gesundheitliche Entwicklung seit der Erstellung des Gutachtens der C____ Begutachtung vom 23. Dezember 2022 und auf das Valideneinkommen an die Beschwerdegegnerin zurück.

d)              Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2024 (IV-Akte 281) und Verfügung vom 24. Juni 2024 (IV-Akte 287) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wiederum eine halbe Rente ab dem 1. Januar 2017 und neu eine unbefristete ganze Rente ab dem 1. August 2019 zu. Die Beschwerdegegnerin wies in der Verfügung unter anderem eine Drittauszahlung an die zuständige F____ Ausgleichskasse in Höhe von Fr. 46'498.00 und an die Sozialhilfe [...] in Höhe von Fr. 9'096.00 aus (IV-Akte 287, S. 2).

e)              Mit E-Mail vom 1. Juli 2024 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin um Ausführungen zum als Drittauszahlung ausgewiesenen Betrag in Höhe von Fr. 46'498.00. Die Beschwerdegegnerin leitete die Anfrage an die F____ Ausgleichskasse weiter (IV-Akte 288). Diese informierte den Rechtsvertreter mit E-Mail vom 3. Juli 2024 über die Zusammensetzung des Betrags (Beschwerdebeilage [BB] 2).

II.        

a)              Mit Beschwerde vom 11. Juli 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 24. Juni 2024 aufzuheben und es sei die von der Vorinstanz geltend gemachte Drittauszahlung an die F____ Ausgleichskasse (z.H. ALV) im Umfang von Fr. 11'668.40 und an die Sozialhilfe im Umfang von Fr. 9'096.00 zu kürzen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Betrag von Fr. 20'764.40 dem Beschwerdeführer zusätzlich auszubezahlen.

b)              Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c)              Mit Replik vom 5. September 2024 und Duplik vom 21. Oktober 2024 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsle gestellten Rechtsbegehren fest.

III.       

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. Januar 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.             Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung einen Betrag von Fr. 11'668.40 als Drittauszahlung an die E____ Arbeitslosenkasse [...] vom auszubezahlenden Betrag abgezogen. Es spreche alles dafür, dass dieser Betrag bereits mit der Verfügung der E____ Arbeitslosenkasse [...] vom 25. Juli 2022 (BB 3) verrechnet worden sei. Ferner sei ebenfalls davon auszugehen, dass die Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] in Höhe von Fr. 9'096.00 (gemäss der angefochtenen Verfügung für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. April 2022) ebenfalls bereits früher erfolgt sei. Gemäss E-Mail vom 3. Juli 2024 (BB 2) sei von einer Drittauszahlung an die Sozialhilfe in Höhe von Fr. 10'905.00 für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. April 2022 die Rede. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer die Summe der beiden Beträge (Fr. 20'764.40) auszuzahlen.

2.2.             Die Beschwerdegegnerin erklärt, die Rentenleistungen des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2017 sei inklusive der Drittauszahlungen neu berechnet worden. Die zuständige Ausgleichskasse habe ihn bereits über die Zusammensetzung des in der angefochtenen Verfügung als Drittauszahlung deklarierten Betrags von Fr. 46'498.00 aufgeklärt. Die darin enthaltene Drittauszahlung an die E____ Arbeitslosenkasse in Höhe von Fr. 11'668.00 sei bereits verrechnet worden. Ein zusätzlicher Abzug sei nicht geltend gemacht worden. In Bezug auf die Drittauszahlung an die Sozialhilfe habe infolge der rückwirkenden Erhöhung des Invaliditätsgrads eine höhere bzw. zusätzliche Verrechnung für die Zeit von Juli 2020 bis zum Ende des Sozialhilfebezugs per Ende 2022 geltend machen können. Den dafür von der Sozialhilfe geforderten Betrag habe die Ausgleichskasse auf Fr. 9'096.00 korrigiert. Die angefochtene Verfügung sei somit korrekt erstellt worden.

2.3.             Streitig ist, ob die rückwirkend auszuzahlenden Rentenbeträge in der Verfügung korrekt berechnet wurden. Insbesondere ist umstritten, ob die Drittauszahlung an die E____ Arbeitslosenkasse und an die Sozialhilfe doppelt berücksichtigt wurden. Unumstritten sind die in der angefochtenen Verfügung berechneten Rentenleistungen vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2024 in Höhe von Fr. 68'560.00.

3.                   

3.1.             Gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung ist nichtig. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b ATSG können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers jedoch dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), oder einer Versicherung die Vorleistungen erbringt (lit. b) abgetreten werden. Speziell für die Invalidenversicherung sieht Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vor, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.

3.2.             Als Vorschussleistungen nennt Art. 85bis Abs. 2 IVV einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV; zum Ganzen vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 4.2. und 9C_794/2020 vom 19. April 2021 E. 3.1.). Mit Abs. 3 wurde der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz (vgl. dazu Christoph Häberli/David Husmann, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015, N 672) explizit in Art. 85bis IVV aufgenommen. Ebenfalls zu beachten ist sodann, dass bei der Leistungskoordination auch die personelle Kongruenz (die Leistungen müssen an dieselbe Person ausgerichtet werden; dies geht zumindest implizit aus Art. 85bis Abs. 2 IVV hervor), die sachliche Kongruenz (die Leistungen haben die gleiche Art und Zweckbestimmung) und die ereignisbezogene Kongruenz (es muss dasselbe Ereignis betroffen sein) zu berücksichtigen sind (vgl. Christoph Häberli/David Husmann, N 669 ff., sowie Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, § 23 N 33 und N 175).

4.                   

4.1.             Die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2024 (IV-Akte 287) bezieht sich auf Rentenleistungen im Zeitraum ab dem 1. Januar 2017. Unter dem Titel «Nachzahlung» führte die Beschwerdegegnerin den gesamten Rentenanspruch des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2024 auf. Insgesamt nannte die Beschwerdegegnerin eine Summe von Fr. 68'560.00, welche dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers im genannten Zeitraum entspreche (IV-Akte 287, S. 2).

4.2.             4.2.1  Die Neuberechnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers bezog sich nicht allein auf die Zeit, in welchem sie dem Beschwerdeführer, infolge der Neuanmeldung im Juni 2016 (IV-Akte 92) im Vergleich zu den Verfügungen vom 20. Juni 2022 und vom 15. Dezember 2022 (IV-Akten 291 und 230) eine ganze, statt einer halben Invalidenrente zusprach, sondern auf den gesamten Zeitraum, in welchem er bis zum Verfügungszeitpunkt überhaupt einen Rentenanspruch hatte. Die rückwirkende Erhöhung der Invalidenrente von einer halben auf eine ganze Rente erfolgte ab dem 1. Juli 2020. Die Aufstellung der Rentenansprüche unter dem Titel «Nachzahlung» erstellte die Beschwerdegegnerin unabhängig davon, ob sie dem Beschwerdeführer bereits Leistungen ausbezahlt hatte. Unter der Aufstellung der Rentenansprüche der letzten Jahre findet sich dafür der Vermerk, die Nachzahlung werde mit den bereits ausbezahlten Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2024 verrechnet (IV-Akte 287, S. 2).

4.2.2  Der Umstand, dass – wie sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt und wie die Beschwerdegegnerin auch in Ziff. 3.2. ihrer Beschwerdeantwort geltend macht – in der Neuberechnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers sämtliche Renten im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2024 berücksichtigt wurde, hat zur Folge, dass einerseits auch sämtliche für diesen Zeitraum geforderten und von der Beschwerdegegnerin akzeptierten Drittauszahlungs- bzw. Verrechnungsforderungen und andererseits sämtliche bereits ausgerichteten Invalidenrenten der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen sind. Wo nämlich der gesamte Anspruch aufgeführt wird, müssen auch alle Beträge aufgeführt werden, welche aufgrund von Verrechnungen und Drittauszahlungen nicht ausbezahlt werden können. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin Drittauszahlungs- bzw. Verrechnungsbeträge in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat, welche sie bereits in der Verfügung vom 30. Juni 2022 berücksichtigt hatte – zumal diese Verfügung mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt Urteil IV.2022.2/IV.2022.75 vom 6. Dezember 2022 (IV-Akte 250) aufgehoben wurde (vgl. Tatsachen, I.c). Zu klären bleibt deshalb, ob die in der angefochtenen Verfügung als Drittauszahlungen aufgeführten Beträge nachvollziehbar sind.

4.3.             4.3.1  In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin unter dem Titel «Abrechnung» (IV-Akte 287, S. 2) von der Nachzahlung über Fr. 68'560.00 eine «Drittauszahlung F____ Ausgleichskasse (01.01.2017 – 30.06.2024)» in Höhe von Fr. 46'498.00 sowie eine «Drittauszahlung Sozialhilfe [...] (01.04.2020 – 30.04.2022)» ab. Ferner addierte sie einen Verzugszins in Höhe von Fr. 2'023.00. So schloss sie auf ein Zwischentotal von Fr. 14'989.00, welches zusammen mit der Rente für Juli 2024 in Höhe von Fr. 935.00 (zusammen Fr. 15'924.00) ausbezahlt werden solle. Wie sich der als Drittauszahlung an die F____ Ausgleichskasse aufgeführte Betrag von Fr. 46'498.00 zusammensetzt, ergibt sich aus dem Verfügungstext nicht.

4.3.2  In einem E-Mail vom 3. Juli 2024 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte ein Mitarbeiter der F____ Ausgleichskasse, die «verrechnete Summe» von Fr. 46'498.00 setze sich aus Drittauszahlungen an die D____, die E____ Arbeitslosenkasse [...] und an den Sozialdienst [...] einerseits sowie aus bereits an den Beschwerdeführer ausbezahlten (Renten-)Leistungen andererseits zusammen (vgl. BB 2). Die Beträge der von ihm aufgeführten Drittauszahlungen entsprechen grundsätzlich jenen in der Verfügung vom 30. Juni 2022 (IV-Akte 192, S. 22). Einzig bezüglich der Drittauszahlung an die E____ Arbeitslosenkasse [...] wurde zum einen ein Betrag von Fr. 5'616.00, und zum andern der in der erwähnten Verfügung aus dem Jahr 2022 genannte Betrag von Fr. 11'668.40 genannt. Der Betrag von Fr. 11'668.40 ergibt sich aus der Rückforderungsverfügung der E____ Arbeitslosenkasse [...] vom 29. Dezember 2021 (IV-Akte 291, S. 15 f.). Mit dieser forderte die Arbeitslosenkasse den genannten Betrag vom Beschwerdeführer zurück bzw. informierte ihn über eine teilweise Verrechnung der von ihr im Zeitraum vom 16. Juli 2018 bis zum 29. Februar 2020 ausgerichteten Arbeitslosenleistungen mit den IV-Leistungen. Darauf nahm sie in der Verfügung vom 25. Juli 2022 (betreffend eine Verrechnung mit der Pensionskasse; BB 3) Bezug und verwies auf die Verrechnung von Fr. 11'668.40 mit Leistungen der IV. Ferner führte die Beschwerdegegnerin diesen Betrag unter dem Titel «Abrechnung» in der Verfügung vom 30. Juni 2022 als Drittauszahlung an die E____ Arbeitslosenkasse [...] auf (IV-Akte 291, S. 22). Der im erwähnten E-Mail als Drittauszahlung an die E____ Arbeitslosenkasse [...] deklarierte Betrag von Fr. 5'616.00 ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Akten (vgl. dazu insbesondere auch die Stellungnahme der F____ Ausgleichskasse vom 15. August 2024, Ziff. 5., IV-Akte 291, S. 2) stellt sich der ebenfalls im E-Mail als Drittauszahlung an die E____ Arbeitslosenkasse [...] aufgeführte Betrag von Fr. 11'668.40 als korrekt dar. Dieser Betrag entspricht jenem im Verrechnungsantrag der zuständigen Arbeitslosenkasse vom 29. Dezember 2021 (IV-Akte 291, S. 11 ff.) sowie jenem in der Rückforderungs- bzw. Verrechnungsverfügung der E____ Arbeitslosenkasse [...] vom 29. Dezember 2021 (IV-Akte 291, S. 15 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.1), widerspricht der Umstand, dass die Arbeitslosenkasse die Verrechnung bereits in ihren Verfügungen angekündigt hat (s.o.), einer Verbuchung des entsprechenden Betrags in der IV-Verfügung nicht. Im Gegenteil: wenn die Arbeitslosenkasse eine Rückforderung verfügt (welche, wie – soweit ersichtlich – vorliegend nicht angefochten wird), muss die IV-Stelle (bzw. letztlich die zuständige Ausgleichskasse) diese anschliessend in ihrer Verfügung als Drittauszahlung verbuchen. Denn der von der Arbeitslosenkasse zurückgeforderte Betrag muss von der IV-Stelle bzw. der Ausgleichskasse von den Rentenzahlungen abgezogen werden, damit der Betrag, welcher dem Beschwerdeführer auszubezahlen ist, korrekt berechnet wird.

4.3.3  Auch die im E-Mail vom 3. Juli 2024 (BB 2) aufgeführten Beträge von Fr. 5'202.60 an die D____ und von Fr. 10'905.00 an die Sozialhilfe [...] entsprechen den Beträgen an die beiden Adressaten, welche bereits in der Verfügung vom 30. Juni 2022 aufgeführt wurden (IV-Akte 291, S. 22). Zu klären bleibt, wie es sich mit der in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024 separat aufgeführten «Drittauszahlung Sozialhilfe [...] (01.04.2020 – 30.04.2022)» verhält. Auf diesen gesonderten Posten, der im E-Mail vom 3. Juli 2024 nicht erwähnt wurde, und der eben gerade nicht als Teil der als Drittauszahlung an die F____ Ausgleichskasse in Höhe von Fr. 46'498.00 genannt wurde, bleibt im Folgenden einzugehen.

4.3.4  Im E-Mail vom 3. Juli 2024 (BB 2) nannte der Mitarbeiter der F____ Ausgleichskasse im Weiteren von der Ausgleichskasse bereits ausbezahlte IV-Leistungen (Renten) als Teil der unter dem Betrag von Fr. 46'498.00 berücksichtigten Beträge (vgl. E. 4.3.2.). Konkret führte er folgende Beträge auf:

-        Eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von Fr. 4'826.00: Dies ist der in der Verfügung vom 30. Juni 2021 berechnete Überweisungsbetrag abzüglich des Verzugszinses von Fr. 638.00 (vgl. IV-Akte 291, S. 22).

-        Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 in Höhe von Fr. 5'472.00 (Fr. 456.00 monatlich): Dies entspricht dem in der Verfügung vom 15. Dezember 2021 erwähnten monatlichen Rentenanspruch multipliziert mit 12 (vgl. IV-Akte 230, S. 1), sowie der Abrechnung der F____ Ausgleichskasse (vgl. IV-Akte 292, S. 3).

-        Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 in Höhe von Fr. 5'616.00 (Fr. 468.00 pro Monat): Dieser Betrag ergibt sich als bereits ausbezahlter Betrag aus der Abrechnung der F____ Ausgleichskasse (vgl. IV-Akte 292, S. 3).

-        Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2024 in Höhe von Fr. 2'808.00 (Fr. 468.00 pro Monat): Auch dieser Betrag ergibt sich als bereits ausbezahlter Betrag aus der Abrechnung der F____ Ausgleichskasse (vgl. IV-Akte 292, S. 3).

Alle diese Beträge sind nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, diese Rentenleistungen erhalten zu haben.

4.3.5  Die Beträge, welche im E-Mail vom 3. Juli 2024 (BB 2) aufgeführt sind (und oben diskutiert wurden), ergeben zusammengerechnet Fr. 46'498.00 (Fr. 5'202.60 [D____ + Fr. 11'668.40 [E____ Arbeitslosenkasse [...]] + Fr. 10'905.00 [Sozialhilfe [...]] + Fr. 4'826.00 [Rentennachzahlung IV] + Fr. 5'472.00 [IV-Renten] + Fr. 5'616.00 [IV-Renten] + Fr. 2'808.00 [IV-Renten]). Dies entspricht dem in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024 als «Drittauszahlung F____ Ausgleichskasse (01.01.2017 – 30.06.2024)» genannten Betrag (vgl. E. 4.3.1. sowie IV-Akte 287, S. 2). Dies erkannte auch der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, Ziff. 4.). Die Zusammenfassung all dieser Beträge als Drittauszahlung an die zuständige Ausgleichskasse ist wohl verwirrlich. Anhand der erwähnten Unterlagen, insbesondere dem E-Mail vom 3. Juli 2024 (BB 2) lässt sich allerdings nachvollziehen, wie der Betrag von Fr. 46'498.00 zusammengesetzt ist.

4.3.6  Wie bereits unter E. 4.2.2 festgehalten, ist es richtig, dass bei einer Berücksichtigung sämtlicher jemals zugesprochenen Rentenleistungen auch sämtliche bereits ausgerichteten Rentenleistungen sowie sämtliche Drittauszahlungen bzw. Verrechnungen für denselben Zeitraum berücksichtigt werden. Andernfalls wäre die Berechnung der (nachträglich) noch auszurichtenden Leistungen nicht korrekt. Dass folglich die unter E. 4.3.2 diskutierte Drittauszahlung an die E____ Arbeitslosenkasse [...], die unter E. 4.3.3 genannte Drittauszahlung an die D____ und die unter E. 4.3.4 aufgeführten bereits ausgerichteten Rentenleistungen vom Betrag von Fr. 68'560.00 abgezogen wurden, ist nicht zu beanstanden. Keiner der Beträge wurde doppelt vom gesamthaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30.Juni 2024 berechneten Rentenleistungen abgezogen. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe dieser Beträge nicht. Zu klären bleibt, wie es sich bezüglich der im Betrag von Fr. 46'498.00 enthaltenen Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] in Höhe von Fr. 10'905.99 (vgl. E. 4.3.3) und der in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024 separat ausgewiesenen Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] in Höhe von Fr. 9'096.00 verhält.

4.4.             4.4.1  Der Beschwerdeführer macht geltend, im E-Mail vom 3. Juli 2024 (BB 1) werde von einer Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von Fr. 10'905.00 gesprochen. In der angefochtenen Verfügung sei stattdessen die Rede von Fr. 9'096.00 für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. April 2022. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutschrift zu Gunsten der Sozialhilfe nicht – wie jene an die D____ – in der Verfügung vom 30. Juni 2022 erfolgt sei. Verwirrend sei sodann, dass bei der Drittauszahlung an die Sozialhilfe vom Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. April 2022 die Rede sei. Im Text der Verfügung werde demgegenüber eine Verrechnung der Sozialhilfe vom 1. Juli 2020 bis zum 28. Februar 2022 gutgeheissen (vgl. Beschwerde, Ziff. 8.).

4.4.2  Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass die ursprünglichen Verfügungen vom 15. Dezember 2021 und vom 4. Juli 2022 (recte: 30. Juni 2022) aufgehoben worden seien. Mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2024 habe eine Neuberechnung der Leistungen stattgefunden (vgl. dazu E. 4.2.). Bezüglich der Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] erklärt sie, infolge der rückwirkenden Änderung des Invaliditätsgrads ab dem 1. August 2019 bis Juni 2022 und nochmals per Juli 2020 habe die Sozialhilfe [...] rückwirkend eine höhere bzw. zusätzliche Verrechnung für die Zeit von Juli 2020 bis zum Ende des Sozialhilfebezugs per Ende 2022 geltend machen können. Allerdings sei der von der Sozialhilfe [...] ursprünglich geltend gemachte Betrag von Fr. 10'008.00 von der Ausgleichskasse auf Fr. 9'096.00 korrigiert worden (Beschwerde, Ziff. 3.1.). Dies bestätigt die F____ Ausgleichskasse in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2024 in Ziff. 6. (IV-Akte 291, S. 2). In Ziff. 6.3. ihrer Stellungnahme (IV-Akte 291, S. 2 f.) legt sie dar, dass sich für die Sozialhilfe [...] für die Zeit von Juli 2020 bis Februar 2022 ein zusätzlicher Verrechnungsanspruch von Fr. 9'096.00 ergeben habe. Dieser setze sich wie folgt zusammen: für die sechs Monate von Juli bis Dezember 2020 habe sie je einen Anspruch von Fr. 452.00, für das Jahr 2021 (12 Monate) habe sie einen Anspruch von Fr. 456.00 pro Monat und für die Monate Januar und Februar 2022 habe sie einen Anspruch von je Fr. 456.00.

4.4.3  Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der F____ Ausgleichskasse sind, wie sich zeigen wird, nachvollziehbar und bedeuten, anders formuliert, Folgendes: die Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] gemäss der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024 (IV-Akte 287, S. 2) in Höhe von Fr. 9'096.00 ergibt sich aus der Differenz der neu zugesprochenen Renten im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 28. Februar 2022 und den bereits mit der Verfügung vom 30. Juni 2022 zugesprochenen Rente. Diese Berechnung bezieht sich nur auf den erwähnten Zeitraum, weil die Rente für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 30. Juni 2020 mit der angefochtenen Verfügung im Vergleich zur ursprünglichen Verfügung vom 30. Juni 2020 nicht verändert wurde. Die Beschwerdegegnerin bestätigte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2019 und auf eine ganze Invalidenrente vom 1. August 2019 bis zum 30. Juni 2020. Ab dem 1. Juli 2020 sprach sie dem Beschwerdeführer neu eine ganze Invalidenrente, statt einer halben Invalidenrente zu (vgl. IV-Akten 287, S. 2 und 291, S. 22). Die Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...], basierend auf deren Verrechnungsanträgen vom 28. August 2018 und vom 31. März 2020 (vgl. IV-Akten 146 und 201), für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2020 wurde bereits in der Verfügung vom 30. Juni 2022 berechnet. Dasselbe gilt für die Drittauszahlung an die Sozialhilfe für die mit dieser Verfügung zugesprochene halbe Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2021 (vgl. IV-Akte 291, S. 22). Für den Teil der ganzen Rente ab dem 1. Juli 2020, welcher die ursprünglich zugesprochene halbe Rente übersteigt, hat die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Verfügung vom 30. Juni 2022 noch keine Berechnung einer Drittauszahlung durchgeführt.

Der Betrag, welcher zusätzlich zum bereits in der Verfügung vom 30. Juni 2022 aufgeführten Betrag von Fr. 10'905.00 an die Sozialhilfe [...] auszubezahlen ist, berechnet sich, wie folgt (vgl. dazu auch die Ausführungen der F____ Ausgleichskasse unter Ziff. 6. ihrer Stellungnahme vom 15. August 2023, IV-Akte 291, S. 3):

Juli bis Dezember 2020 (6 Monate):

Fr. 905.00 (ganze Rente gemäss der Verfügung vom 24. Juni 2024) – Fr. 453.00 (halbe Rente gemäss der Verfügung vom 30. Juni 2022) = Fr. 452.00

Fr. 452.00 x 6 Monate = Fr. 2'712.00

Januar bis Dezember 2021 (12 Monate):

Fr. 912.00 (ganze Rente gemäss der Verfügung vom 24. Juni 2024) – Fr. 456.00 (halbe Rente gemäss der Verfügung vom 30. Juni 2022) = Fr. 456.00

Fr. 456.00 x 12 Monate = Fr. 5'472.00

Für den Zeitraum von Juli 2020 bis Dezember 2021 resultiert somit ein Betrag von Fr. 8'184.00.

In ihrer Stellungnahme vom 15. August 2023 erklärte die F____ Ausgleichskasse, für die Monate Januar und Februar 2022 habe sie pro Monat einen Betrag von Fr. 456.00 berücksichtigt (vgl. IV-Akte 291, S. 3 sowie E. 4.4.2). Dieser Betrag entspricht der Hälfte der monatlichen Rente von Fr. 912.00 (wie bereits im Jahr 2021, vgl. Verfügung vom 24. Juni 2024, IV-Akte 287, S. 2). Dabei hat sie jedoch nicht berücksichtigt, dass diese beiden Monate in der Berechnung der Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] in der Verfügung vom 30. Juni 2022 (IV-Akte 291, S. 2) noch keine Berücksichtigung fanden. Da sich diese Verfügung allein auf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 bezog (die Rente ab dem 1. Januar 2022 verfügte die Beschwerdegegnerin damals mit der separaten, durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2022.2/IV.2022.75 vom 6. Dezember 2022 [IV-Akte 250] ebenfalls aufgehobenen Verfügung vom 15. Dezember 2021 [IV-Akte 230]), berechnete die Beschwerdegegnerin die Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] ebenfalls nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021. Demnach entspricht der an die Sozialhilfe auszubezahlende Betrag für Januar und Februar 2022 nicht der Hälfte des monatlichen Rentenanspruchs, sondern dem ganzen monatlichen Betrag, soweit die Sozialhilfe überhaupt finanzielle Leistungen erbracht hat (zur Notwendigkeit einer Kongruenz vgl. E. 3.2; vgl. ferner auch § 16 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2000 [Sozialhilfegesetz; SG 890.100]).

Aus dem Kontoauszug der Sozialhilfe [...] für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 28. Februar 2022 ergibt sich, dass die Sozialhilfe im Januar 2022 Leistungen von Fr. 3'273.15 für den Beschwerdeführer erbracht hat (Fr. 616.25 + Fr. 1'006.00 + Fr. 1'300.00 + Fr. 150.00 – Fr. 69.10 + Fr. 270.00). Im Februar 2022 erbrachte sie lediglich Fr. 292.00. Für Januar 2022 kann somit bei der Drittauszahlung an die Sozialhilfe die ganze Rente in Höhe von Fr. 912.00 berücksichtigt werden. Für den Monat Februar 2022 kann jedoch maximal für die tatsächlich von der Sozialhilfe erbrachte Leistung in Höhe von Fr. 292.00 eine Drittauszahlung erfolgen (vgl. E. 3.2.).

Wird die ganze Rente von Fr. 912.00 zu dem oben berechneten Betrag für den Zeitraum von Juli 2020 bis Dezember 2021 errechneten Betrag von Fr. 8'184.00 addiert, resultiert ein Betrag von Fr. 9'096.00. Dies entspricht dem Betrag, welchen die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung als zusätzliche Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] aufgeführt hat. Die Fr. 292.00, welche die Sozialhilfe im Februar 2022 zu Lasten des Beschwerdeführers verbucht hat, wurden somit bei der Drittauszahlung nicht berücksichtigt. Dieser Betrag bleibt ein Teil der Schuld des Beschwerdeführers bei der Sozialhilfe. Die beiden, als Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] aufgeführten Beträge von Fr. 10'905.00 und Fr. 9'096.00 ergeben zusammen Fr. 20'001.00. Dieser Betrag entspricht dem gesamten Rentenanspruch des Beschwerdeführers von April 2020 bis Januar 2022. Dies wiederum entspricht (abgesehen vom nicht berücksichtigten Monat Februar 2022) dem Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer Leistungen der Sozialhilfe bezogen hat (April bis Dezember 2020: 9 Monate à Fr. 905.00 = Fr. 8'145.00 und Januar 2021 bis Januar 2022: 13 Monate à Fr. 912.00 = Fr. 11'856.00). Dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angegeben hat, der Betrag von Fr. 9'096.00, welche an die Sozialhilfe [...] ausbezahlt würden, resultiere aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. April 2022 ist insofern nichtzutreffend, als diese zusätzliche, aus der Rentenerhöhung resultierende Drittauszahlung an die Sozialhilfe nach dem Gesagten lediglich den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Januar 2022 betrifft. Der Monat Februar 2022 wurde, wie dargelegt, nicht berücksichtigt. Darüber hinaus erbrachte die Sozialhilfe [...] keine Leistungen (vgl. deren Kontoauszug, IV-Akte 291, S. 30 ff., sowie E-Mail der Sozialhilfe [...] vom 17. Juni 2024, IV-Akte 291, S. 25).

4.4.4  Die Sozialhilfe [...] hat aufgrund von § 16 des Sozialhilfegesetzes einen Anspruch auf Verrechnung bzw. Rückerstattung der vorschussweise erbrachten Leistungen, wenn der unterstützten Person nachträglich für die Zeitspanne, in der sie öffentliche Unterstützung bezogen hat, Sozialversicherungsleistungen, welche ihrem Zweck nach dem Unterhalt der bedürftigen Person dienen, ausgerichtet werden. Die Sozialhilfe [...] kann demnach für den gesamten Zeitraum, in welchem sie dem Beschwerdeführer Leistungen ausgerichtet hat, die Drittauszahlung der Renten fordern. Der Saldo des Kontoauszugs des Beschwerdeführers war am 31. Januar 2022 bei minus Fr. 77'452.65 (vgl. IV-Akte 291, S. 33). Er lag damit deutlich über den Rentenleistungen der IV im selben Zeitraum (Fr. 20'001.00, vgl. E. 4.4.3). Die Rentenleistungen dienen dem Unterhalt des Beschwerdeführers und sind mit den Leistungen der Sozialhilfe überdies kongruent (vgl. dazu E. 3.2.). Die Berechnung der Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] durch die Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist unklar, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht die gesamte Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] in einem einzigen Posten (oder zumindest unter zwei separaten Posten und nicht teilweise unter einer Drittauszahlung an die zuständige Ausgleichskasse) und unter Angabe des exakten Zeitraums in der angefochtenen Verfügung aufgeführt hat. Im Ergebnis sind jedoch beide Drittauszahlungen an die Sozialhilfe [...] in Höhe von Fr. 10'905.00 und in Höhe von Fr. 9'096.00 nicht zu beanstanden.

4.5.             Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Drittauszahlungen an die E____ Arbeitslosenkasse [...], an die D____ und an die Sozialhilfe [...] sowie die bereits ausgerichteten Rentenleistungen in nicht zu beanstandender Weise vom Gesamtbetrag der Rentenleistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2024 abgezogen. Die Darstellung der Beträge, welche verrechnet werden (die von der Ausgleichskasse bereits ausgerichteten Rentenleistungen), und der Beträge, welche an Dritte (die E____ Arbeitslosenkasse [...], die D____ und die Sozialhilfe [...]) ausbezahlt wurden oder noch werden, ist in der angefochtenen Verfügung nicht übersichtlich dargestellt. Weshalb die bereits in der Verfügung vom 30. Juni 2022 erwähnten Drittauszahlungen (vgl. IV-Akte 291, S. 22) mit den bereits ausbezahlten Rentenbeträgen (welche als Verrechnung hätten dargestellt werden sollen) als «Drittauszahlung F____ Ausgleichskasse» zusammengefasst wurden, ist unklar. Auch, weshalb die Drittauszahlung an die Sozialhilfe [...] nicht in einem einzigen Posten dargestellt wurde, ergibt sich nicht aus den Akten. Im Ergebnis lassen sich die Berechnungen der Beschwerdegegnerin jedoch anhand der Akten, insbesondere anhand der Verfügung vom 30. Juni 2022 und der angefochtenen Verfügung sowie dem E-Mail vom 3. Juli 2024 (BB 2) und der Stellungnahme der F____ Ausgleichskasse nachvollziehen. Die Höhe der grundsätzlich zugesprochenen Rentenleistungen wird vom Beschwerdeführer nicht kritisiert. Dasselbe gilt für die Höhe der Drittauszahlung an die D____ und die E____ Arbeitslosenkasse [...] (abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer von einer doppelten Verbuchung ausging, welche nicht stattfand; vgl. E. 4.3.2). Bezüglich der Drittauszahlung an die Sozialhilfe wurde unter E. 4.4. dargelegt, weshalb diese nachvollziehbar und korrekt ist. Demzufolge kann auf die Berechnung der Nachzahlung in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024 (IV-Akte 287, S. 2) abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf eine Rentennachzahlung von Fr. 15'924.00 für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2024 geschlossen.

5.                   

5.1.             In Folge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.             Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33 f. E. 1a und b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2).  

5.3.             Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.         Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                               MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.70 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2025 IV.2024.70 (SVG.2025.84) — Swissrulings