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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2024 IV.2024.53 (SVG.2025.18)

November 26, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,867 words·~19 min·3

Summary

IVG Neues Beweismittel eingereicht, Rückweisung zur Vervollständigung des Sachverhalts

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur.B____   

                                                     Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

C____

                                                                 Beigeladene

Gegenstand

IV.2024.53

Verfügung vom 17. April 2024

Neues Beweismittel eingereicht, Rückweisung zur Vervollständigung des Sachverhalts

Tatsachen

I.         

a)       Die 1971 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt ab Januar 2022 in einem Restaurant als Küchenhilfe tätig (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 46). Am 5. Juni 2022 stürzte sie bei der Arbeit auf der Kellertreppe und zog sich eine Chopart-Gelenksverletzung am rechten Fuss zu. Die Verletzung wurde konservativ behandelt und der Heilungsverlauf durch die orthopädische Sprechstunde des D____ weiter überwacht (vgl. Austrittsbericht der Interdisziplinären Notfallstation E____ vom 5. Juni 2022, IV-Akte 36 S. 185 f.). Die F____ als zuständige Unfallversicherung bestätigte mit Schreiben vom 9. Juni 2022 (IV-Akte 36 S. 212) ihre Leistungsübernahme und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Mit Schreiben vom 7. November 2022 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2022 (IV-Akte 36 S. 82).

Im Auftrag der Unfallversicherung erstattete Prof. Dr. med. G____ am 12. September 2023 eine orthopädische Beurteilung (IV-Akte 36 S. 466 ff.). Am 22. November 2023 verfasste er einen Nachtrag zu seiner Beurteilung (IV-Akte 36 S. 442 ff.). Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 (IV-Akte 40) stellte die Unfallversicherung die Taggelder und die Übernahme der Heilbehandlungskosten ein und lehnte einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0% ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b)       Am 15. Mai 2023 hatte sich die Beschwerdeführerin auf Empfehlung der Unfallversicherung bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 4). Diese zog die Akten der Unfallversicherung bei und unterbreitete das Dossier ihrem RAD zur Beurteilung (vgl. dessen Stellungnahme vom 12. Februar 2024, IV-Akte 33). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2024 (IV-Akte 35) stellte sie der Beschwerdeführerin daraufhin die Ablehnung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Am 17. April 2024 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 52).

II.        

Vertreten durch den Advokaten lic. iur. B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. April 2024 und ersucht um deren Aufhebung sowie um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter seien weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen zu tätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde und reicht eine weitere Stellungnahme ihres RAD vom 4. Juni 2024 (IV-Akte 58) ein. Diese wird der Beschwerdeführerin zugestellt.

Mit vom 14. September 2022 datierender Replik (Postaufgabe 30. August 2024) hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Ferner ersucht sie um Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung.

III.      

Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 wird die Pensionskasse C____ dem Verfahren beigeladen und erhält Gelegenheit, sich zu den Eingaben der Parteien zu äussern. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 verzichtet die Beigeladene auf eine detaillierte Stellungnahme und verweist auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung.

IV.     

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 8. Juli 2024 mit einem Selbstbehalt von Fr. 2'491.50 bewilligt, sodass die Beschwerdeführerin für die ordentlichen Kosten einen Vorschuss von Fr. 800.-- zu entrichten hat und für die unentgeltliche Verbeiständung einen Selbstbehalt von Fr. 1'691.50 zu tragen hat.

V.       

Am 26. November 2024 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die mündliche Parteiverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Advokaten lic. iur. B____, wird mit Hilfe des Gerichtsdolmetschers Herr H____ befragt. Für die Beschwerdegegnerin ist Herr lic. iur. I____ anwesend. Beide Parteien kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Ausführungen verwiesen.

VI.     

Auf Gesuch der Beschwerdegegnerin wird den Parteien am 5. Dezember 2024 das Dispositiv des vorliegenden Urteils vorab mitgeteilt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf die medizinischen Unterlagen und die Beurteilung ihres RAD davon aus, der Beschwerdegegnerin sei ab dem 12. September 2023 die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit wieder vollschichtig zumutbar gewesen. Damit bestehe keine Invalidität im Sinne der Rechtsprechung, sodass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (vgl. Verfügung vom 17. April 2024).

2.2.            Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin sei der von orthopädischer Seite aufgeworfenen (vgl. Bericht des D____ vom 24. Januar 2023, IV-Akte 36 S. 101) Verdachtsdiagnose des komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) respektive der Frage einer Nervenläsion im rechten Fuss nicht nachgegangen. Sie leide nach wie vor unter sehr starken Beschwerden (vgl. Beschwerde).

2.3.            Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat und Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung zu Recht ablehnt.

3.                  

3.1.            Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 196 E. 1.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_759/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.2.2.). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.

3.2.            3.2.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).

3.3.            3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert zukommen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; Urteil BGer 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1).

3.4.            Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2). Nachträglich entstandene Berichte sind dabei dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. z.B. Urteile des BGer 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2, 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2. und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen).

3.5.            Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil BGer 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).

4.                  

4.1.            Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nachfolgend auf die bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.

4.2.            4.2.1. Am 5. Juni 2022 erlitt die Beschwerdeführerin bei der Arbeit einen Unfall. Der Unfallmeldung vom 7. Juni 2022 (IV-Akte 36 S. 206) ist zu entnehmen, sie sei «beim herunterbringen in den Keller, auf der Treppe gestürzt». Die Beschwerdeführerin begab sich für die medizinische Erstversorgung in die interdisziplinäre Notfallstation des E____, wo eine Chopart-Gelenksverletzung mit mehrfragmentärer Avulsionsfraktur des Proc. Anterior calcanei, ossärem Ausriss des Lig. Talonaviculare aus dem Talus und ossärem Ausriss des Lig. Bifurcatum aus dem Os naviculare diagnostiziert und ein konservatives Prozedere mit Ruhigstellung mittels einer Unterschenkel-Orthese empfohlen wurde. Für die weiteren Verlaufskontrollen wurde die Fuss-Sprechstunde der Orthopädie-Klinik des D____ vorgesehen (vgl. Austrittsbericht vom 5. Juni 2022, IV-Akte 36 S. 185).

4.2.2. In der Folge fanden dort regelmässige Verlaufskontrollen statt (vgl. Bericht vom 5. Juli 2022, IV-Akte 36 S. 36; Röntgenkontrolle vom 20. Juli 2022, IV-Akte 36 S. 31; Bericht vom 25. Juli 2022, IV-Akte 36 S. 33; Bericht vom 6. September 2022, IV-Akte 36 S. 70; Bericht vom 24. Oktober 2022, IV-Akte 36 S. 72), während derer sich insgesamt ein regelrechter Heilungsverlauf zeigte, sodass per 24. Oktober eine teilweise Wiederaufnahme der Arbeit vorgesehen wurde, wobei die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe im Hinblick auf den weiteren Heilungsverlauf als tendenziell ungünstig bezeichnet wurde (vgl. Bericht vom 26. Oktober 2022, IV-Akte 36 S. 74). Am 7. November 2022 erfolgte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per 31. Dezember 2022 (vgl. IV-Akte 36 S. 82). Am 6. Dezember 2022 berichtete die Beschwerdeführerin in der Verlaufskontrolle von einem undulierenden Verlauf, kurzzeitig seien die Beschwerden zwar weniger geworden, allerdings habe der Arbeitsversuch nicht geklappt. Die Schmerzen würden in der Chopart’schen Gelenklinie persistieren. Der Behandler fasste in Anbetracht des Verlaufs eine MR-Untersuchung des Rück- und Mittelfusses zwecks Abklärung einer Sekundärverletzung in Betracht und attestierte wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 36 S. 85). Die entsprechende Bildgebung zeigte eine partiell ossär überbrückend konsoliderte Fraktur und intakte Sehnen und Bänder. Die Knochentextur sämtlicher Knochen des Rückfusses und des Tarsus, betont im Bereich der Talusrolle, zeigte ein ausgeprägt fleckförmiges zum Teil fokal akzentuiertes Knochenödem auf, was vom Radiologen als suspekt auf Algodystrophie im Ablauf, DD weniger wahrscheinlich rein im Sinne einer Inaktivität bedingt, bezeichnet wurde (vgl. MRI-Bericht vom 19. Dezember 2022, IV-Akte 36 S. 262). Im Rahmen der nächsten Verlaufskontrolle konnten klinisch keine Anzeichen für ein CRPS festgestellt werden. Der MRI-Befund sei vereinbar mit einem CRPS oder einer Inaktivität, eine solche sei definitiv zutreffend (vgl. Bericht vom 22. Dezember 2022, IV-Akte 36 S. 99). Bei weiterhin persistierenden Beschwerden anlässlich der Verlaufskontrolle vom 24. Januar 2023 schlug der Behandler eine Zuweisung an die Rheumatologie aufgrund des differenzialdiagnostisch möglichen CRPS vor (vgl. Bericht vom 24. Januar 2023, IV-Akte 36 S. 101). Einem weiteren Verlaufsbericht vom 23. März 2023 lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerden stetig besserten und ein CRPS in der Rheumatologie ausgeschlossen werden konnte. Es zeigte sich weiterhin eine leichte Druckdolenz anteromedial am OSG und dezent im Chopart-Gelenksbereich. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde weiterhin verneint, jedoch eine Wiedereingliederung nach sechs weiteren Wochen ins Auge gefasst (vgl. IV-Akte 36 S. 120). Anfangs Mai 2023 gab die Beschwerdeführerin in der Verlaufskontrolle an, die Beschwerden seien leicht besser, jedoch immer noch so stark, dass sie nicht arbeiten könne. Lokalisiert wurden die Schmerzen von ihr vor allem anterolateral am OSG. Aufgrund der noch persistierenden Beschwerden wurde vom Behandler wiederum ein Verlaufs-MRI veranlasst und die Vornahme einer Infiltration ins Auge gefasst (vgl. Bericht vom 8. Mai 2023, IV-Akte 36 S. 128). Das MRI vom 22. Mai 2023 (IV-Akte 36 S. 163) zeigte abnehmende Knochenmarksödeme im gesamten Fuss und eine komplett konsolidierte Fraktur des Processus anterior calcanei. Im OSG zeigte sich ein sehr diskreter Erguss. Ferner wurde eine grenzwertige Tendinopathie der Peroneus brevis und longus Sehnen bei erhaltener Kontinuität dargestellt. Der Behandler hielt daraufhin eine tendenzielle Besserung der nach wie vor persistierenden Beschwerden fest und überwies die Beschwerdeführerin, die eine Infiltration des Sprunggelenkes ablehnte, wiederum an die Rheumatologie zwecks erneuter Beurteilung und Therapieempfehlung (vgl. Bericht vom 25. Mai 2023, IV-Akte 34 S. 10). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 5. Juli 2023 berichtete die Beschwerdeführerin von einer Besserung, insbesondere, seit sie in der Rheumatologie die Alendronat-Therapie begonnen habe. Sie könne ihren Alltag wieder fussläufig bestreiten, abends zeige sich eine Schwellung und nachts verspüre sie einschiessende Schmerzen im Bereich des rechten Fusses. Im Bereich des Mittelfusses konnte noch eine leichte Druckdolenz lateral, am Fussrand und am OSG festgestellt werden. Das Gangbild zeigte sich unauffällig, Schwellung, Rötung oder Überwärmung waren nicht vorhanden (vgl. Bericht vom 10. Juli 2023, IV-Akte 36 S. 232). Sechs Wochen später berichtete die Beschwerdeführerin wiederum von einer stetigen Besserung und abnehmenden Schmerzen. Es seien keine Nachtschmerzen mehr vorhanden und das Gehen verursache weniger Schmerzen (vgl. Bericht vom 17. August 2023, IV-Akte 36 S. 234). Im Rahmen der nächsten Verlaufskontrolle vom 4. Oktober 2023 sprachen die Behandler von einem leicht protrahierten, posttraumatischen Verlauf und äusserten nun wiederum den Verdacht eines CRPS. Eine Arbeitsfähigkeit von 50% in ausschliesslich sitzender Tätigkeit wurde nunmehr als zumutbar erachtet (vgl. Bericht vom 10. Oktober 2023, IV-Akte 36 S. 414). Mit Schreiben vom 9. November 2023 (IV-Akte 36 S. 417) hielten die Orthopäden an ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest. Im Januar 2024 konnten die Behandler ein flüssiges und sicheres Gangbild bestätigen, wobei eine diffuse Druckdolenz über dem gesamten Fuss bestehe. Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über persistierende Beschwerden. Ein von den Rheumatologen am 22. Dezember 2023 durchgeführtes MRI habe keine neuen Auffälligkeiten ergeben. Bei stagnierendem Verlauf mit objektiver Schmerzsymptomatik werde die Behandlung von fussorthopädischer Seite bei gegebener Gehfähigkeit nun abgeschlossen. Zur Besprechung der MRI-Bildgebung sei noch ein Termin bei der Rheumatologie vorgesehen (vgl. Bericht vom 11. Januar 2024, IV-Akte 36 S. 436).

4.2.3. Die Unfallversicherung ging in ihrer abschliessenden Verfügung vom 27. Februar 2024 (IV-Akte 40) davon aus, es sei anderthalb Jahre nach dem Unfall nicht mehr von einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. In der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe verbleibe eine Einschränkung von 20%, in einer leidensangepassten Arbeit sei die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsfähig. Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des Facharztes für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie Prof. Dr. med. G____ vom 12. September 2023 (IV-Akte 3) und dessen Ergänzung vom 22. November 2023 (IV-Akte 36 S. 442 ff.). Ihm gegenüber hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung von Beschwerden im Bereich des Fusses rechts, über dem Tibialis anterior und dem Tibialis posterior berichtet. Dem Gutachter erschienen die Weichteile am betroffenen Fuss im Vergleich zur Gegenseite leicht verstrichen, die Aufklappbarkeit rechts im Vergleich zu links etwas geringer, rigider geführt. Die Sensibilität erachtete er nach orthopädischen Kriterien grobkursorisch als ordentlich und sah keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines CRPS. Radiologisch konnte er eine leicht osteopene Knochenstruktur und eine beginnende Degeneration des Grosszehengrundgelenks bei ansonsten unauffälligem Fussbefund erkennen (vgl. IV-Akte 3 S. 19). Die geklagten Beschwerden erachtete er in Anbetracht der aktenanamnestischen und eigenanamnestischen Schilderungen sowie aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde als konsistent und glaubhaft nachvollziehbar. Er hielt fest, für die Tätigkeit in einer Küche bestehe eine Einschränkung von 20%, wobei sich die Arbeitsfähigkeit über die nächsten drei Monate sukzessive auf eine volle Belastungsfähigkeit steigern lassen sollte. In einer vollständig angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vollumfänglich ganztägig arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 3 S. 22). In seinem Nachtrag vom 22. November 2023 führte der Gutachter aus, die von den Behandlern attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% in angepasster Tätigkeit sei aus fachgutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Zur Frage, ob sich die von ihm prognostizierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit verwirklicht hat, äusserte sich der Gutachter nicht (vgl. IV-Akte 36 S. 459 f.).

4.2.4. Der RAD fasste in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2024 (IV-Akte 33) zusammen, radiologisch und klinisch sei eine Chopart-Gelenksverletzung rechts dokumentiert. Die Behandlung sei konservativ mit protrahiertem Verlauf und fraglicher Entwicklung eines CRPS erfolgt. In der Gesamtschau könne nach seiner Beurteilung auf die Einschätzung der Unfallversicherung zur Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Spätestens ab dem 12. September 2023 bestehe demnach in einer dem Leiden optimal angepassten Arbeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Am 4. Juni 2024 nahm der RAD nach erfolgter Beschwerdeerhebung und der darin angebrachten Kritik, es sei der Frage nach einer Nervenläsion oder einem CRPS nie anhand der sogenannten «Budapest-Kriterien» nachgegangen worden, nochmals Stellung und hielt fest, es lasse sich bei sämtlich erhobenen Befunden nach Prüfung und Anwendung dieser Kriterien die Diagnose eines CRPS nicht bestätigen. Der Fall sei medizinisch abgeklärt und aussagekräftig dokumentiert, an seiner Einschätzung vom 12. Februar 2024 sei festzuhalten und es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt (vgl. IV-Akte 58).

4.2.5. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2024 reicht die Beschwerdeführerin zwei weitere Berichte ein, die sie tags zuvor der Beschwerdegegnerin hatte zukommen lassen. Es handelt sich dabei einerseits um einen vom 19. März 2024 datierenden Bericht, der über eine am 16. September 2024 stattgefundene Konsultation in der Klinik für Rheumatologie am D____ Auskunft gibt (BB 6). Diesem lässt sich zum einen entnehmen, dass im März 2024 eine OSG-Distorsion des linken Fusses mit deutlicher Weichteilschwellung auf Höhe des Malleolus lateralis stattgefunden hat, wobei im CT keine Fraktur sichtbar war. In Bezug auf den rechten Fuss geht aus dem Bericht hervor, dass die Budapest Kriterien für ein CRPS nicht erfüllt sind. Insgesamt zeige sich ein protrahierter Schmerzverlauf mit Chronifizierung auf stabilem Niveau. Lokalisiert sei der seit der Fraktur bestehende Schmerz rechtsseitig an den Malleoli bds. mit Ausstrahlung vom Malleolus lateralis über den Fussrücken bis zum Grosszeh rechts. Es bestehe ein anhaltender Schmerz, der überproportional zum auslösenden Ereignis sei, sowie eine Hyperästhesie und Allodynie. Jedoch gebe es keine Asymmetrie der Hauttemperatur oder Veränderung der Hautfarbe, ferner auch keine Ödeme oder Veränderungen der Schweisssekretion, keine Bewegungseinschränkungen oder motorische Dysfunktionen und keine trophischen Störungen an Haut oder Nägeln. Diverse Analgetika und topische Therapien hätten keinen eindeutigen Effekt erbracht, detonisierende Massnahmen im Rahmen der Physiotherapie hätten jeweils nur zu einer kurzzeitigen Verbesserung des Schmerzens geführt. Aufgrund des neuropathischen Schmerzcharakters sei die Beschwerdeführerin zum EMNG angemeldet worden, wo im August 2024 eine Myelinschädigung des Endastes des N. peroneus superficialis (N. cutaneus dorsalis intermedius) festgestellt worden sei. Aus rheumatologischer Sicht seien die Therapieoptionen nun erschöpft, weshalb zur Prüfung einer allfälligen Infiltration des N. peroneus superficialis eine Anmeldung bei der Schmerzmedizin des USB erfolge (vgl. BB 6). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Hauptverhandlung an, sie habe dort am 22. November 2024 einen Termin gehabt, der Bericht stehe noch aus (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4).

4.2.6. Der zweite anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Bericht datiert vom 1. Oktober 2024 (BB 7) und gibt wiederum Auskunft über eine klinische Nachkontrolle in der Orthopädie-Sprechstunde des D____, die dort am 24. September 2024 stattgefunden hat. Diesem lässt sich entnehmen, dass sich auf der linken Seite bei St.n. OSG-Distorsion mit konservativer Therapie ein guter Verlauf des rückläufigen Schmerzniveaus zeigte, was sich auch positiv auf die rechte Seite ausgewirkt hat, wo das Schmerzniveau ebenfalls rückläufig war. Zwar fanden sich rechts noch Druckdolenzen rund um den Aussenknöchel, retromalleolär medial und lateral und über der Achillessehne und linksseitig rund um die Aussenbänder. Die Sensibilität war jedoch regelrecht und es zeigte sich ein flüssiges und hinkfreies Gangbild, Zehenspitzengang und Hackengang waren problemlos demonstrierbar.

4.2.7. Der RAD führte dazu aus, es handle sich beim betroffenen Nerv um einen rein sensiblen Nervenast, der für die sensible Innervation des lateralen Aspekts des Fussrückens und teilweise des Sprunggelenks zuständig ist. Aus fachorthopädischer Sicht erkläre ein Demyelinisierungsschaden des Nervus cutaneus dorsalis intermedius am rechten Fuss die Beschwerden nicht vollständig. In Anbetracht des klinischen Befundes vom 1. Oktober 2024 sei auch unter Berücksichtigung des im August 2024 festgestellten Demyelinisierungsschaden von keiner nennenswerten, verbleibenden Funktionseinschränkung auszugehen, weder sensibel noch motorisch (vgl. anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Aktennotiz vom 26. November 2024, Gerichtsakte 12).

4.3.            4.3.1. Aufgrund der dargelegten Berichte kann als mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt betrachtet werden, dass die am 5. Juni 2022 erlittene Chopart-Gelenksverletzung am rechten Fuss in Bezug auf die Fraktur des Processus anterior calcanei konsolidiert ist. Aus den Berichten geht ebenfalls hervor, dass sich der Heilungsverlauf unter konservativer Therapie insbesondere hinsichtlich der Schmerzsituation protrahiert darstellte, um sich dann auf stabilem Niveau zu chronifizieren. Es besteht nach wie vor ein anhaltender Schmerz, der vom Gutachter als konsistent und in sich glaubhaft nachvollziehbar bezeichnet wurde (vgl. IV-Akte 3 S. 20), der aber dennoch zum auslösenden Ereignis überproportional zu sein scheint (vgl. BB 6). Der Verdacht, die Schmerzen seien auf ein CRPS zurückzuführen, wurde anhand der Budapest Kriterien geprüft und liess sich nicht erhärten. Diesbezüglich besteht demnach kein weiterer Abklärungsbedarf.

4.3.2. Nun reicht die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung ein neues Beweismittel ein und bringt vor, die damit nachgewiesene Myelinschädigung des Endastes des Nervus peroneus superficialis (n. cutaneus dorsalis intermedius) werfe ein neues Licht auf die bisherige Beurteilung ihrer Situation.

4.3.3. Das Gericht hat bei der Beurteilung des vorliegenden Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 121 V 366 E. 1b). Dabei überprüft es den Sachverhalt frei, sodass es auch neue Beweismittel, die nach dem Datum des angefochtenen Entscheids entstanden sind, jedoch Tatsachen beweisen sollen, welche sich vor dem angefochtenen Entscheid zugetragen haben, berücksichtigt (vgl. dazu: S. Genner, das Novenrecht im Sozialversicherungsprozess in: JaSo 2015, S. 207 ff.).

4.3.4. Nachdem der Heilungsverlauf der Chopart-Gelenkverletzung zunächst befriedigend verlaufen und im Oktober 2022 der (Teil-) Wiedereinstieg in die Arbeit vorgesehen worden war, bahnte sich nach dem gescheiterten Arbeitsversuch im Dezember 2022 eine persistierende Schmerzsituation an, für die trotz MRI keine objektivierbare Erklärung gefunden werden konnte. Ein CRPS stand immer wieder als Differenzialdiagnose im Raum, konnte jedoch klinisch nie erhärtet werden (vgl. oben E. 4.2.2.). Es ist nicht auszuschliessen, dass mit der nun festgestellten Myelinschädigung eine Ursache für die Schmerzen, welche von der Beschwerdeführerin schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung beklagt worden waren, objektiviert werden konnte. Damit über den streitigen Anspruch entschieden werden kann, muss hinreichend Klarheit über diese Myelinschädigung am Nervus cutaneus dorsalis intermedius und deren Auswirkungen bestehen. So ist insbesondere zu klären, ob eine Behandlung mittels Infiltration stattgefunden hat oder stattfinden wird, respektive ob diese eine anhaltende Schmerzlinderung bewirken kann, und ob das zumutbare Tätigkeitsprofil durch die neue Erkenntnis aus neurologisch/schmerzmedizinisch fachärztlicher Sicht eine Änderung erfährt. Insofern stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht lückenlos geklärt dar. Es bestehen daher Zweifel an der Beurteilung des RAD vom 26. November 2024, wonach auch unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnis an der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festgehalten werden könne. Die aufgeworfenen Fragen hat die Beschwerdegegnerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts anhand von Erkundigungen bei den involvierten Behandlern zu klären, damit über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht.

5.                  

5.1.            Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 17. April 2024 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen vornimmt und danach erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfügt.

5.2.            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.            Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei einer anwaltlichen Vertretung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer sowie einem Zuschlag für die Hauptverhandlung in Höhe von Fr. 750.-- aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen ist.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. April 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 364.50 (8.1%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Beigeladene –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.53 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2024 IV.2024.53 (SVG.2025.18) — Swissrulings