Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.12.2024 IV.2024.44 (SVG.2025.40)

December 10, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,980 words·~20 min·3

Summary

IVG Versicherungsexternes Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr.B____, Advokat, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

BVG-Sammelstiftung C____

c/o [...]   

                                                                 Beigeladene

Gegenstand

IV.2024.44

Verfügung vom 16. April 2024

Versicherungsexternes Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

I.         

Der 1965 geborene Beschwerdeführer war zuletzt vom 1. Februar 2001 bis zum 30. April 2023 bei der Firma D____ AG als Betriebsarbeiter tätig (Arbeitsvertrag, IV-Akte 5). Am 25. Januar 2021 erlitt er einen Arbeitsunfall, als er beim Demontieren von Eternit ausrutschte (Schadenmeldung UVG, IV-Akte 11.93). Die zuständige Unfallversicherung stellte mit Verfügung vom 29. September 2021 ihre Leistungen per 6. Juni 2021 ein (IV-Akte 56.14). Eine dagegen erhobene Einsprache wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 26. Oktober 2022 ab (Verfahren UV.2022.14, vgl. IV-Akte 72).

Im November 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese holte die Akten der Unfallund der Krankentaggeldversicherung sowie weitere medizinische Berichte ein (vgl. u.a. IV-Akten 11 und 14). Am 3. März 2022 nahm der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) Stellung und verneinte einen relevanten Gesundheitsschaden (IV-Akte 28). In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 7. März 2022, dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 29). Zur Begründung führte sie aus, gemäss fachärztlicher Beurteilung sowie Beurteilung des RAD bestehe kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen werde von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen (IV-Akte 29). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hatte (IV-Akte 33), empfahl der RAD die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (IV-Akte 48). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass Eingliederungsmassnahmen aktuell nicht möglich seien und sein Dossier in die Rentenabteilung weitergeleitet werde (IV-Akte 49).

Der RAD nahm am 15. August 2023 nochmals zum Dossier Stellung (IV-Akte 94). Daraufhin gab die IV-Stelle nach dem Zufallsprinzip bei der E____ ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag, das am 27. Dezember 2023 erstattet wurde (Gutachten vom 21. Dezember 2023, IV-Akte 108). Hierzu äusserte sich der RAD am 8. Januar 2024 (IV-Akte 111). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. Februar 2024 mit, dass sie einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 20% ablehnen werde (IV-Akte 117). In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. und 20. Februar 2024 Einwand und legte die ausführliche Stellungnahme von Dr. med. F____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei (IV-Akte 119). Nach einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 125) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2024 bei einem ermittelten IV-Grad von 20% am Vorbescheid fest (IV-Akte 127).

II.        

Mit Beschwerde vom 23. April 2024 werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2024 aufzuheben.

2.     Es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Mai 2022 eine IV-Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 70% zu entrichten.

3.     Es seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Beizug der Verfahrensakten des Verfahrens ZV.2023.6 beantragt.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2024 wird die BVG-Sammelstiftung C____ dem Verfahren beigeladen. Diese verzichtet mit Eingabe vom 17. Juni 2024 auf eine Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. Juli 2024 an den gestellten Rechtsbegehren fest. Er beantragt die Durchführung einer Parteiverhandlung. In der Beilage reicht er die Berichte der G____ vom 23. April 2024 betreffend seinen stationären Aufenthalt vom 28. März 2024 bis 24. April 2024 und den Bericht der H____ vom 19. Juni 2024 ein (Replikbeilage/RB 1 und 2).

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 27. August 2024 an der Beschwerdeabweisung fest.

III.      

Am 21. Mai 2024 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Am 10. Dezember 2024 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts zusammen mit dem Verfahren ZV.2023.6 statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2024 einen Rentenanspruch ab Mai 2022 bei einem ermitteln IV-Grad von 20% verneint. Sie stützte sich dabei in medizinischer Sicht auf das polydisziplinäre Gutachten der E____ vom 21. Dezember 2023 (IV-Akte 108).

2.2.            Der Beschwerdeführer rügt das Gutachten der E____ vom 21. Dezember 2023 und dabei insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. I____ vom 19. Dezember 2023 und den darin festgestellten Schweregrad der Depression als nicht überzeugend (Beschwerde, Rz. 13). Der behandelnde Psychiater Dr. med. F____ kritisiere zu Recht die Kürze des Explorationsgesprächs zwischen Dr. med. I____ und dem Beschwerdeführer, die verbleibe, wenn man von der Dauer der Untersuchung die für die Übersetzung erforderliche Zeit abziehe. Weiter habe der Sachverständige die psychischen Konsequenzen des traumatischen Ereignisses – als der Beschwerdeführer im jugendlichen Alter die Erschiessung seines Vaters mitansehen musste – bei seiner Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt. Dieses Ereignis belaste den Beschwerdeführer immer noch und es habe damals im Herkunftsland keine Möglichkeit gegeben, eine posttraumatische Belastungsstörung zu behandeln (a.a.O.). Es mache den Anschein, dass die damalige Kriegsrealität dem Gutachter Dr. med. I____ nicht präsent gewesen sei (a.a.O.).

2.3.            Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                  

3.1.            Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, Bundesblatt [BBl] 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht.

3.2.            Der Rentenanspruch setzt sowohl nach neuem als auch nach altem Recht u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 Satz 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATS; SR 830.1).

3.3.            Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.            Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

3.5.            Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

3.6.            Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.                  

4.1.            4.1.1. Das von der Beschwerdegegnerin bei der E____ eingeholte polydisziplinäre Gutachten datiert vom 21. Dezember 2023. Die Gutachter hielten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

1.     St.n. Kontusion des Rückens und der rechten Schulterregion am 25.01.2021 bei einem Sturz auf einem Dach nach Ausrutschen auf Schnee

•       Persistierende periarthropathische Schulterbeschwerden rechts

•       Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts > links

2.     leichte depressive Episode (F33.0)

3.     Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (F45.41, Gutachten, IV-Akte 108, S. 32).

4.2.2. Als Diagnosen ohne Auswirkung attestierten sie dem Beschwerdeführer:

4.     Anamnestisch Arterielle Hypertonie

5.     Anamnestisch Blutfetterhöhung

6.     Klinisch beginnende Fingergelenksarthrosen

7.     Klinisch V.a. beginnende degenerative Hüftgelenksveränderungen mit schmerzhafter Innenrotation bds.

8.     Episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp ICD-10: G44.2

9.     Lumbovertebralsyndrom mit ischialgieformer Schmerzsymptomatik rechts klinisch ohne Hinweise für eine lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallssymptomatik mit Angabe einer leicht verminderten Vibrationsempfindung und gestörtem Lagesinn im Bereich der rechten Grosszehe, sehr wahrscheinlich funktionell bedingt ICD-10: M54.4

10. Akzentuierte, narzisstische Persönlichkeitszüge (Z73.0)

11. Status nach Verlust des Vaters knapp 16-jährig durch unerwartete Ermordung des Vaters ca. 1981 durch einen Nachbarn im [...] (ohne Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung, IV-Akte 108, S. 33).

4.1.2. In der Diskussion führten sie aus, im Prinzip bestünden durchaus weiterhin körperliche Ressourcen (IV-Akte 108. S. 33). Der Explorand weise einen symmetrischen Körperbau auf. Es würden sich objektiv keine Schonungszeichen im Bereich des rechten Armes finden und auch keine objektiven Untersuchungsbefunde vorliegen, die qualitative oder quantitative Einschränkungen begründen würden. Die wenigen morphologischen Befunde im Rahmen der bildgebenden Abklärungen seien ohne direktes klinisches Korrelat (a.a.O.). Es bestünden aus rheumatologischer Sicht keine Zeichen einer Verdeutlichung oder sogar Aggravation (IV-Akte 108, S. 34). Die beschriebenen Beschwerden seien aus rheumatologischer Sicht somatisch nicht erklärbar, würden jedoch dem subjektiven Empfinden des Exploranden entsprechen. Aus neurologischer Sicht würden sich keine Diagnosen ergeben, welche eine dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Der Versicherte erfülle psychiatrisch nur knapp die Kriterien einer leichten depressiven Episode, wobei das Kriterium «eine depressive Stimmung, in einem für den Betroffenen deutlich ungewöhnlichem Ausmass, die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag», nicht erfüllt sei (a.a.O.). Psychiatrisch müsse eine psychogene Schmerzfehlverarbeitung angenommen werden, ohne dass klinisch, psychopathologisch oder im Alltag wesentliche Beeinträchtigungen vorliegen würden, die erklären könnten, weshalb der Versicherte sein aktuelles Arbeitspensum von 10% nicht erhöhe. Aus psychiatrischer Sicht bestünden ausser Klagen über Vergesslichkeit und Schmerzen keine wesentlichen Funktions- und Fähigkeitsstörungen (a.a.O.).

4.2.            4.2.1. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielten die Gutachter fest, aufgrund der erlittenen Kontusionen beim Unfall vom 25. Januar 2021 seien aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht retrospektiv somatisch begründbare Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit entsprechend dem beschriebenen Belastungsprofil des Arbeitgebers (vorwiegend leichte bis mittelschwere Gewichtsbelastungen, selten schwer) in einem Zeitrahmen von etwa drei Monaten begründbar (IV-Akte 108, S. 34). Aktenanamnestisch sei durch die Unfallversicherung nach einem halben Jahr ein Fehlen weiterer direkter Unfallfolgen postuliert worden (IV-Akte 108, S. 35). Diesbezüglich bestünden aus rheumatologischer Sicht keine Einwände (a.a.O.). Aus neurologischer Sicht würden sich keine Diagnosen, welche eine dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen, ergeben (a.a.O.). Im Ergebnis attestierten die Gutachter dem Versicherten ab Mai 2021 in der angestammten Tätigkeit als [...] eine 20%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen (IV-Akte 108, S. 35).

4.2.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, aus rheumatologischer Sicht wäre es wünschenswert, wenn der Explorand weiterhin vorwiegend körperlich leichte bis mittelschwere und nur selten körperlich schwere Gewichtsbelastungen tolerieren müsste (IV-Akte 108, S. 35). Zudem seien aktuell ständige Tätigkeiten über Kopf nicht sinnvoll. Es würden die gleichen Angaben wie für die bisherige Tätigkeit gelten, da diese dem obigen Belastungsprofil entsprochen habe (IV-Akte 108, S. 35). Auch in einer angepassten Tätigkeit werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100% während drei Monaten nach dem Unfall vom 25. Januar 2021 aus rein rheumatologischer Sicht bestätigt. In einer angepassten Tätigkeit wäre der Versicherte aus psychiatrischer Sicht sieben Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig (a.a.O.).

4.3.            4.3.1. Der RAD äusserte sich am 8. Januar 2024 zum Gutachten und führte aus, der Versicherte habe sich Anfang 2021 eine Schulter- und Rückenkontusion zugezogen, wobei wesentliche Verletzungen vollständig fehlen würden (IV-Akte 111). Die Unfallversicherung habe relevante Unfallfolgen verneint, was gerichtlich geschützt und auch durch die Gutachter nicht beanstandet worden sei. Aufgrund einer chronischen Schmerzproblematik mit leichter depressiver Störung anerkannte der RAD zu Gunsten des Beschwerdeführers eine um 20% verminderte Belastbarkeit, nicht nur in der angestammten, sondern auch in einer leidensangepassten mittelschweren Alternativtätigkeit. Weiter führte der RAD aus, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei nur für drei Monate ab Unfall im Januar 2021 anzuerkennen. Die leichtgradige Einschränkung von 20% sei vorwiegend psychiatrisch begründet. Andere relevante Einschränkungen und Funktionsbehinderungen würden nicht vorliegen. Auf Inkonsistenzen zwischen geschilderten Beschwerden und den klinischen guten somatischen Befunden sei hingewiesen worden. Auf das Gutachten und seine Schlussfolgerungen könne abgestellt werden (a.a.O.).

4.3.2. An dieser Einschätzung hielt der RAD in seiner Beurteilung vom 8. April 2024 auch nach Eingang der Stellungnahme von Dr. med. F____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Februar 2024 im Vorbescheidverfahren (IV-Akte 119; dazu nachfolgende E. 4.6) fest (IV-Akte 125). So vermerkte er, die anderslautende Stellungnahme des psychiatrischen Behandlers, die der Rechtsvertreter vorlege, bringe weder Neues noch helfe diese weiter. Die Behandlersicht, die anamnestischen Angaben durch den Versicherten und sein Auftreten bei der Begutachtung seien in die Beurteilung der Gutachter bereits eingeflossen. Neue medizinische Fakten würden nicht vorgebracht (IV-Akte 125). Zu berücksichtigen seien ferner die Inkonsistenzen zwischen der zu beobachtenden Beweglichkeit von HWS und den Extremitäten sowie den beklagten Einschränkungen, die offensichtlich in diesem ausgeprägten Masse so nicht vorgelegen hätten. Als Fazit hielt der RAD fest, mangels neuer Erkenntnisse bleibe die bisherige Beurteilung unverändert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei bei einer Schulterprellung die behauptete generelle hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar und durch pathologische Befunde nicht belegt (a.a.O.).

4.4.            Auf das Gutachten und die Einschätzung des RAD kann vorliegend abgestellt werden. Das Gutachten erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.4 und 3.5 hiervor). Die involvierten Gutachter haben sich mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen). Vor diesem Hintergrund bestreitet der Beschwerdeführer die somatischen Teile des E____-Gutachtens zu Recht nicht. Der Vollständigkeit halber ist darauf jedoch hinzuweisen, dass Dr. med.J____, FMH für Rheumatologie, im Rahmen der Anamneseerhebung und der klinischen Untersuchung eine freie Gestik mit dem rechten Arm und eine gute Beweglichkeit der Halswirbelsäule festgehalten hat. Dies passe nach Ansicht von Dr. med. J____ gut zu fehlenden trophischen Veränderungen im Seitenvergleich der Arme (IV-Akte 108, S. 90). Ferner erwähnte Dr. med. J____ den symmetrischen Einsatz beider oberer Extremitäten beim Aus- und Anziehen der Kleider und gab an, dies bilde eine Inkonsistenz zu den anamnestischen Angaben bezüglich der Beschwerden und Funktionsfähigkeit des rechten Armes, des Schultergürtels und der Nackenregion (IV-Akte 108, S. 91). Es kommt hinzu, dass vorliegend noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft wurden. So empfahl der neurologische Gutachter Dr. med. K____ bei der chronischen Schmerzsymptomatik verbunden mit einer Schlafstörung einen Therapieversuch mit Amitriptylin und mit Duloxetin (IV-Akte 108, S. 75), welcher bislang soweit ersichtlich noch nicht stattgefunden hat. Damit ist in einem Zwischenfazit festzustellen, dass auf das E____-Gutachten in somatischer Hinsicht abgestellt werden kann.

4.5.            4.5.1. Darüber hinaus überzeugt das Gutachten auch in psychiatrischer Hinsicht. So nahm Dr. med. I____ zum Schweregrad der Depression ausführlich Stellung. Unter anderem führte er aus, dass beim Versicherten keine Suizidpläne bestünden (IV-Akte 108, S. 109), und die Schlafstörungen schmerzbedingt seien, weswegen er unter anderem von einer Schmerzstörung ausging (vgl. IV-Akte 108, S. 123). Unter Berücksichtigung des aktiven Tagesablaufs (Aufstehen um 7.00 Uhr, Spazierengehen, Kochen, Ferien im Herkunftsland, vgl. IV-Akte 108, S. 115 und 117 f.) und des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer vor der E____-Begutachtung nie in stationärer psychiatrischer Behandlung befand, erscheint es schlüssig, dass der Sachverständige eine mittelgradige und schwere Depression verneinte und von einer leichtgradigen Depression ausging (vgl. IV-Akte 108, S. 123). Damit hat er ausreichend dargelegt, weshalb er den Ausführungen von Dr. med. F____ nicht folgen könne. Auch wenn Dr. med. I____ fälschlicherweise davon ausging, Dr. med. F____ habe dem Versicherten eine schweregrade Depression attestiert (IV-Akte 108, S. 123) wirkt sich das im Ergebnis nicht aus, da Dr. med. I____ auch eine mittelgradige Depression ablehnte.

4.5.2. Zudem verneinte Dr. med. I____ mit nachvollziehbarer Begründung die von Dr. med. F____ diagnostizierte PTBS (IV-Akte 108, S. 125). Zum einen gab er an, dem Versicherten sei es trotz und mit dieser traumatischen Erfahrung erstaunlich gut gelungen, eine adäquate Persönlichkeitsentwicklung durchzumachen, einen guten Beruf zu erlernen, eine Migration mit 20 Jahren in die Schweiz durchzumachen und hier erfolgreich bis zum Unfall 2021 im gleichen Beruf zu arbeiten. Es sei ihm auch gelungen, eine gute Familiensituation herzustellen und dazu beizutragen, dass trotz Erkrankung seiner Gattin 1998 seine beiden Söhne sehr gute Berufe in der Schweiz haben erlenen können. Damit weise der Versicherte auch auf der Beziehungsebene zu seiner Familie und seinen Angehörigen keine Hinweise auf, dass eine wesentliche Impulskontrollstörung vorgelegen hätte oder aktuell vorliege (IV-Akte 108, S. 125). Bei dieser Ausgangslage trifft es nicht zu, dass der psychiatrische Sachverständige die Schwere der psychischen Konsequenzen des traumatischen Erlebnisses (Erschiessen des Vaters durch den Nachbarn) verkannt hätte. Dr. med. I____ hat sich mit diesem unstreitig sehr einschneidenden Erlebnis im Leben des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt und seine von Dr. med. F____ abweichende Einschätzung der PTBS schlüssig begründet. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, lässt sich allein aufgrund der Tatsache, dass eine Person ein traumatisches Ereignis miterleben musste, nicht bereits auf eine dadurch hervorgerufene psychische Erkrankung schliessen (Beschwerdeantwort, Rz. 10). Vor dem Hintergrund der blanden psychiatrischen Biographie ist vorliegend nachvollziehbar, dass der psychiatrische Sachverständige das Vorliegen einer PTBS verneint hat. Zu ergänzen ist, dass auch wenn der Beschwerdeführer damals im Herkunftsland kein Zugang zu einer adäquaten Behandlung eines posttraumatischen Belastungssymptoms offen stand, wie er in der Beschwerde geltend macht (vgl. auch die Ausführungen von Dr. med. F____, vgl. IV-Akte 119 S. 7), Dr. med. F____ nicht darlegt, wie sich das untherapierte, traumatische Ereignis als 16-Jähriger auf die Persönlichkeit bzw. auf die Entwicklung ausgewirkt und warum dies heute der Erklärungsansatz sein soll.

4.6.            In Bezug auf die behandlerseits attestierte Arbeitsunfähigkeit fällt auf, dass Dr. med. F____ die [...]tätigkeit des Beschwerdeführers nicht erwähnte bis der Gutachter Dr. med. I____ darauf hinwies (Arztberichte vom 13. Juni 2022, IV-Akte 45, vom 30. Mai 2022, IV-Akte 43). Vielmehr ging er davon aus, dass der Beschwerdeführer 100% arbeitsunfähig sei und den Haushalt nicht selbständig führen könne (Arztbericht vom 13. Juni 2022, IV-Akte 45). Bei seiner Stellungnahme zum Gutachten stellte sich Dr. med. F____ sodann auf den Standpunkt, dass die [...]tätigkeit unter geschützten Rahmenbedingungen erfolge, welche der freien Wirtschaft nicht entsprächen (Stellungnahme und Bericht vom 19. Februar 2024, vgl. IV-Akte 119, S. 7). Indes ergab sich in der Hauptverhandlung, dass es sich dabei um 53 Wohnungen mit fünf Hauseingängen handelt. Offenbar handelt es sich um die Liegenschaften [...] (Google-Maps [...]). Zweimal die Woche helfe der Beschwerdeführer seiner Ehefrau, welche eine halbe IV-Rente bezieht, oder seinem Sohn bei der Reinigung der Treppenhäuser (Staubsaugen und Nass aufziehen). Ausserdem mähe er den Rasen und leere kleine Abfalleimer. Auch wenn es sich nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers um eine leichte Tätigkeit handeln sollte, die zeitlich flexibel eingeteilt werden kann, geht seine Mitarbeit entgegen der Annahme von Dr. med. F____ offensichtlich über organisatorische (Bestellungen, Bedienen des Lagers) oder koordinierende Arbeiten (Handwerker einweisen) hinaus. Darüber hinaus begründet Dr. med. I____ seine Einschätzung plausibel und nachvollziehbar aufgrund der festgestellten Befunde. Im psychiatrischen Gutachten führte der Sachverständige aus, dass er keine entsprechenden Befunde für eine mittelgradige oder gar schwere depressive Episode zu erhärten vermochte (Gutachten, IV-Akte 108, S. 123 f.). So beschrieb er anlässlich der Begutachtung beim Beschwerdeführer unter anderem einen aktiven Antrieb, ein adäquates Ausdrucksverhalten und das Fehlen von Misstrauen und Depressivität (IV-Akte 108, S. 120). Weiter vermerkte er, der Beschwerdeführer habe überhaupt nicht dysphorisch, ratlos oder verzweifelt gewirkt. Die Affekte hätten zwei bis dreimal sogar aufgehellt. Die Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit seien bei deren Prüfung schwankend, im Untersuchungsgespräch aber vorhanden gewesen (a.a.O.). Die diesbezügliche Beurteilung von Dr. med. I____, wonach weder klinisch, noch aufgrund der berichteten subjektiven Psychopathologie des Versicherten, noch aufgrund seiner Klagen eine schwere, auch keine mittelgradige depressive Episode mehr ausgemacht werden könne (IV-Akte 108 S. 123), erweist sich vorliegend als nachvollziehbar. Die Dauer der psychiatrischen Begutachtung, welche von Dr. med. F____ bemängelt wurde, von etwas über eineinhalb Stunden erweist sich vorliegend trotz des Beizugs einer Dolmetschenden Person als ausreichend für den klinischen Eindruck und die Beobachtung der nicht verbalen Verhaltensaspekte. Schliesslich bestehen bei Dr. med. F____ Widersprüche zum Unfallhergang. So geht Dr. med. F____ stets von einem Sturz von einem Dach mit einer Fallhöhe von 5 m aus (vgl. Bericht vom 13. Juni 2022, IV-Akte 45, S. 3; vgl. auch IV-Akte 43, S. 3), was nicht den Feststellungen im Unfallversicherungsverfahren (vgl. IV-Akte 72) entspricht und daher vorliegend nicht zutreffend ist. Der Bericht von Dr. med. F____ erweist sich deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als ausreichend, um erhebliche Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten zu wecken.

4.7.            Abschliessend kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Krankentaggeldversicherung im Zeitraum von Juli 2021 bis 20. April 2022 Taggeldleistungen im Umfang einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat und ihm im Verfahren ZV.2023.6 Taggelder vom 16. April 2022 bis am 6. Juni 2023 zugesprochen wurden (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 10. Dezember 2024), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da sich der Beschwerdeführer erst im November 2021 bei der IV-Stelle angemeldet hat, könnte ein Rentenanspruch frühestens ab 1. Mai 2022 entstehen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Taggeldversicherung das Taggeld aber bereits eingestellt. Vor diesem Hintergrund spricht die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer von Juli 2021 bis April 2022 Taggelder ausbezahlt wurden, nicht gegen die Gültigkeit der gutachterlichen Beurteilung im massgebenden Zeitraum ab 1. Mai 2022. Ferner unterscheiden sich die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung von denjenigen der Invalidenversicherung (vgl. zur Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung die Ausführungen im Urteil ZV.2023.6).

4.8.            Damit erweist sich vorliegend das von der Beschwerdegegnerin eingeholte E____-Gutachten als beweiskräftig.

5.                  

5.1.            Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu eingereichten medizinischen Berichte nichts.

5.2.            Zunächst reicht der Beschwerdeführer den Kurzaustrittsbericht G____ ein (RB 1). Dieser enthält lediglich eine Liste von Diagnosen und vermag für sich allein das E____-Gutachten nicht in Frage zu stellen. Weiter ist festzuhalten, dass auch wenn es sich bei den Diagnosen im Kurzaustrittsbericht nicht um die gleichen handelt, welche im E____-Gutachten gestellt wurden, die Diagnosen auf die gleichen Beschwerden zurückgehen. Im E____-Gutachten werden unter anderem die Diagnosen persistierende periarthopathische Schulterschmerzen, muskuläre Dysbalance am Schultergürtel, leichte depressive Episode, chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, und Lumbovertebralsyndrom aufgeführt. Demgegenüber enthält der Kurzaustrittsbericht als Diagnosen Läsionen der Rotatorenmanschette, sonstige Rückenbeschwerden im Zervikalbereich, sonstige Rückenbeschwerden im Lumbalbereich, ein lumbo-sakrales Schmerzsyndrom sowie eine rezidivierende depressive Störung. Bei einem Vergleich ergibt sich aber, dass beide Berichte von Beschwerden im Schulter-, Nackenbereich, von Rückenbeschwerden im lumbalen Bereich und von depressiven Beschwerden ausgehen. Insofern handelt es sich beim Kurzaustrittsbericht um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts.

5.3.            Gemäss Verlaufsbericht der H____ vom 19. Juni 2024 habe der Beschwerdeführer über Schulterschmerzen im rechten Arm und nächtliche Schlafstörungen berichtet. Nach einer Infiltration komme es zwar jeweils zu einer deutlichen Besserung. Die Beschwerden würden jedoch nach ein paar Tagen erneut auftreten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass subjektive Schmerzangaben für sich genommen keine Invalidität begründen. Hierzu müssen sie durch fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein (vgl. BGE 130 V 396 E. 5.3.2. S. 399). Diesbezüglich lässt sich aus dem Bericht der H____ nicht ohne weiteres ableiten, dass die Schmerzen auch durch entsprechende medizinische Befunde erklärbar seien. Vielmehr wird darin lediglich festgestellt, dass die Infiltrationen nicht zu einer andauernden Besserung geführt hätten. Der Beschwerdeführer schilderte gegenüber dem rheumatologischen Sachverständigen Dr. med. J____, dass er am rechten Nacken, am rechten Schultergürtel und an der rechten Schulter unter Schmerzen leide. Allerdings vermerkte Dr. med. J____, dass während der Untersuchung und der Anamneseerhebung eine freie Beweglichkeit des rechten Armes und der Halswirbelsäule aufgefallen sei. Beim An- und Auskleiden habe der Beschwerdeführer die Arme symmetrisch eingesetzt. Dazu passten nicht nur die symmetrische Trophik der beiden Arme, sondern auch die fehlenden Schonungszeichen am rechten Arm. Weiter wies Dr. med. J____ darauf hin, dass lediglich altersentsprechende radiologische Befunde bestehen würden. Damit begründete der rheumatologische Sachverständige nachvollziehbar, weshalb die Schmerzen im geklagten Umfang nicht somatisch-medizinisch seien, was auch mit der Therapieresistenz auf alle physiotherapeutischen und medikamentösen Schmerztherapien vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund gab der Sachverständige nicht-somatische Faktoren als verantwortlich für die persistierenden Schmerzen an. Indem der psychiatrische Sachverständige eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostizierte und ihr eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieb, sind die geklagten Schmerzen in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Insoweit begründet der ins Recht gelegte Bericht der H____ keine ausreichenden Zweifel an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Folgerungen.

5.4.            Zusammenfassend ist daher gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der E____ vom 21. Dezember 2023 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig ist.

6.                  

6.1.            Der Beschwerdeführer beanstandet den vorgenommenen Einkommensvergleich nicht und dieser erscheint vorliegend als korrekt. Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den zuletzt bei der D____ AG erzielten Jahreslohn 2022 von Fr. 65’715.00 abgestellt. Beim Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2020 herangezogen und dabei die Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 zur Anwendung gebracht. Bei einem Pensum von 80% ergibt sich daraus ein Lohn von Fr. 52'859.00 resp. ein IV-Grad von 20% (IV-Akte 127), welcher auch bei einem maximalen leidensbedingten Abzug kein rentenbegründendes Ausmass erreicht.

6.2.            Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2024 (IV-Akte 127) zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

7.                  

7.1.            Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.            Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).

7.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Beigeladener

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.44 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.12.2024 IV.2024.44 (SVG.2025.40) — Swissrulings