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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.01.2025 IV.2024.14 (SVG.2025.61)

January 9, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,976 words·~25 min·3

Summary

IVG Versicherungsexternes Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung. (Bundesgerichtsurteil 8C_286/2025 vom 09.12.2025)

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Pensionskasse C____

[...]   

                                                                 Beigeladene

Gegenstand

IV.2024.14

Verfügung vom 4. Dezember 2023

Versicherungsexternes Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

I.         

Der 1958 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem Jahr 1986 als Sachbearbeiter [...]service in einem 100%-Pensum bei der D____ (Zwischenzeugnis, IV-Akte 3, S. 1). Aufgrund von Nackenschmerzen war der Beschwerdeführer seit Mai 2019 in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig (IV-Akte 11, S. 9 und 11).

Am 7. August 2019 (Posteingang) meldete sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Mit Mitteilung vom 15. Oktober 2019 gewährte die Beschwerdegegnerin Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt (IV-Akte 24). Mit Mitteilung vom 15. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab und gab an, sie prüfe einen Anspruch auf Rente (IV-Akte 44). Dr. med. E____, Wirbelsäulenchirurgie, untersuchte den Beschwerdeführer im Auftrag der Krankentaggeldversicherung und kam in ihrem Kurzgutachten vom 14. September 2020 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit wie auch in einer alternativen Tätigkeit maximal 60-70% arbeitsfähig sei (IV-Akte 145, S. 10).

Am 23. Juni 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine binaurale Hörgerätepauschale zu (IV-Akte 86).

Am 17. März 2022 wurde ein MRT Oberbauch (IV-Akte 117, S. 2) und am 18. März 2022 ein MRI der Halswirbelsäule angefertigt (IV-Akte 115, S. 2 f.). Im April 2022 kam es aufgrund einer Steroidinfiltration zu einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes (IV-Akte 107, S. 2 und IV-Akte 126, S. 1). Am 9. Januar 2023 erreichte die Beschwerdegegnerin die Absenzenliste des Arbeitgebers (IV-Akte 119). In der Folge beauftragte die Beschwerdegegnerin die F____ AG mit einem bidisziplinären (psychiatrisch-orthopädischen) Gutachten (IV-Akte 123). Dieses ging am 6. Juli 2023 bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Akte 133). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu Stellung (IV-Akte 136).

Mit Vorbescheid vom 17. August 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, einen Rentenanspruch abzulehnen (IV-Akte 137). Zur Begründung führte sie aus, die spezialärztlichen Abklärungen hätten ergeben, dass keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Somit bestehe keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als [...] (a.a.O.). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob Einwand (IV-Akten 141 und 144) und brachte der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 2. November 2023 das Gutachten von Dr. med. E____ vom 14. September 2020 zur Kenntnis (IV-Akte 145). Am 28. November 2023 äusserte sich der RAD hierzu (IV-Akte 147). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 am Vorbescheid fest (IV-Akte 149).

II.        

Mit Beschwerde vom 22. Januar 2024 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2023 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2022 eine Viertelsrente, sowie ab 1. August 2022 eine (unbefristete) Dreiviertelsrente auszurichten.

2.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 13. Juni 2024 resp. Duplik vom 25. Juni 2024 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Am 20. Februar 2024 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Mit Instruktionsverfügung vom 26. März 2024 wird die Pensionskasse C____, dem Verfahren beigeladen. Diese reicht innert Frist keine Stellungnahme ein.

V.       

Am 13. August 2024 findet die erste Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Die Kammer entscheidet, dass der Fall ausgestellt und eine Rückfrage an den orthopädischen Gutachter Dr. med. G____ gestellt wird, was den Parteien mit Instruktionsverfügung vom 26. August 2024 mitgeteilt wird.

Am 17. September 2024 geht die "ergänzende gutachterliche Stellungnahme im Fachgebiet Orthopädie" vom 30. August 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein. Diese wird den Parteien zugestellt und sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wird von der Gutachterstelle eine Rechnung über Fr. 708.95 eingereicht.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 auf Bemerkungen zur Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer äussert sich mit Eingabe vom 4. November 2024 und hält sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Schreiben der Präsidentin vom 12. Dezember 2024 wird der Gutachterstelle mitgeteilt, dass für die Rückfrage keine Kosten in Rechnung gestellt werden können.

VI.     

Am 9. Januar 2025 wird die Sache erneut von der Kammer des Sozialversiche-rungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 einen Rentenanspruch ab (IV-Akte 137). Zur Begründung führte sie aus, die spezialärztlichen Abklärungen hätten ergeben, dass keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Somit bestehe keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als [...]. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich auf das bidisziplinäre Gutachten der F____ AG (IV-Akte 133).

2.2.            Dagegen lässt der Beschwerdeführer vorbringen, das Gutachten der F____ AG sei nicht verwertbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (Beschwerde, Rz. 8 ff.). Insbesondere hätte aufgrund des Beschwerdebildes keine orthopädische, sondern eine rheumatologische Untersuchung erfolgen müssen (Beschwerde, Rz. 9). Weiter habe der orthopädische Gutachter seine Beurteilung vorgenommen, ohne die vorhandenen MRT-Bilder gesehen und befundet zu haben (Beschwerde, Rz. 10). Das orthopädische Gutachten erweise sich als widersprüchlich (Beschwerde, Rz. 11). Für die Bemessung des Rentenanspruchs sei auf die effektiven Absenzen des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz abzustellen. Dies rechtfertige sich aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein langjähriges, stabiles Arbeitsverhältnis handle und der Beschwerdeführer in keiner anderen Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit erzielen könne (Beschwerde, Rz.12).

2.3.            Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung vom 4. Dezember 2023 mit Blick auf die Beschwerde als rechtmässig erweist.

3.                  

3.1.            Der Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 Satz 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

3.2.            Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.            Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

3.4.            Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

3.5.            Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.                  

4.1.            4.1.1. Med. pract. H____ diagnostizierte im IV-Arztbericht vom 22. August 2019 ein chronisches rezidivierendes Cervikalsyndrom bei Foraminalstenosen C5-C8 sowie Spinalsthenose C4/C5 und beurteilte den Beschwerdeführer ab 2. August 2019 bis auf weiteres zu 50% arbeitsunfähig (IV-Akte 12, S. 2 f.).

4.1.2. Das MRT HWS des [...]spitals vom 9. Juli 2019 zeigte rogrediente Osteochondrosen und Retrospondylosen sowie eine bilaterale, zervikale Lymphadenopathie (IV-Akte 12, S. 7).

4.1.3. Prof. Dr. med. I____, [...]spital [...] (nachfolgend [...]), Spinale Chirurgie, attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 28. August 2019 eine chronisches Zervikalsyndrom bei HWS-Degeneration. In der Beurteilung führte er aus, es würden sich aktuell keine sensomtorischen Defizite finden, weshalb keine Therapieoption bestehe (IV-Akte 14, S. 2).

4.1.4. Die RAD-Ärztin med. pract. J____ gab in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 an, aufgrund der beschriebenen radiologisch deutlich ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule liege ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Zu erwähnen sei, dass die klinischen Befunde geringgradig ausgeprägt seien, so dass in der angestammten Tätigkeit als [...] (welche als angepasste Tätigkeit zu beurteilen sei) eine Steigerung der bisher 50%igen Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne (IV-Akte 25, S. 2). Die angestammte Tätigkeit als [...] mit ausschliesslicher Bürotätigkeit beurteilte die RAD-Ärztin als adaptierte Tätigkeit. Zur Begründung führte sie aus, dass bereits ergonomische Anpassungen vorgenommen worden seien, so dass die Tätigkeit wechselbelastend ausgeführt werden könne und keine Arbeitsplatzabklärung angezeigt sei (a.a.O.). Ferner vermerkte sie, dass mittels eines intensiven multimodalen Schmerz-Therapieprogramms eine Besserung der Symptomatik und damit auch der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne. Deshalb solle der Versicherte im Rahmen der Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert werden und entsprechende Nachweise über die nächsten drei Monate erbringen.

4.2.            4.2.1. Mit IV-Arztbericht vom 4. Februar 2020 bestätigte med. pract. H____ die gestellten Diagnosen und führte neu die Diagnose einer psychosozialen Überlastungssituation mit Verdacht auf Burn-Out auf. Med. pract. H____ gab an, der Beschwerdeführer leide unter progredienten Nackenschmerzen bei PC-Arbeit/Schreiben (IV-Akte 37, S. 1 und 4). Aktuell sei die bisherige Tätigkeit zu 60% zumutbar (IV-Akte 37, S. 4). Vor allem bei psychischer Belastung bestehe eine Aggravierung der somatischen Probleme (a.a.O.). Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz gebe es ausser einer allfälligen Reduktion des subjektiv zu hohen Arbeitsdrucks keine (a.a.O.). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit unterschiedlichen Ausmasses. Diese Diagnosen bestätigte med. pract. H____ im IV-Arztbericht vom 7. August 2020 (IV-Akte 55).

4.2.2. Dr. med. E____ verfasste die Kurzbeurteilung vom 14. September 2020 zu Gunsten der Krankentaggeldversicherung (IV-Akte 145), welche der Beschwerdeführer im Rahmen seines Einwands gegen den Vorbescheid vom 17. August 2023 der Beschwerdegegnerin zukommen liess. Sie stellte folgende Diagnosen (IV-Akte 145, S. 8):

1. Chronische Nuchalgie

teils Brachialgie bds.

fortgeschrittene multisegmentale Degeneration C3/Th1 mit pm C4/5 mit hier mittelgradiger Spinalkanalstenose

-       Uncovertebralarthrosen, Foramenstenosen

2. Chronische Lumbalgie

belastungsabhängig

klinisch Vd.a. Spondylarthrose lumbal

keine Radikulopathie

3. Knieschmerzen links

-       St. n. Kniearthroskopie links vor Jahren

4. Vd.a. Rotatorenmanschettenläsion (Biceps, Subscapularis) rechts (ED 14.09.2020)

5. St. n. aktenanamnestisch psychosozialer Belastungssituation

-       Tochter Probleme nach Totgeburt im 7. Schwangerschaftsmonat

-       Probleme mit Eltern (krankheitsbedingt).

4.2.3. In der klinischen Untersuchung habe sich ein mobiler Patient mit erhaltener Beweglichkeit der Knie gezeigt (IV-Akte 145, S. 7). Bei der Untersuchung des Nackens hätten links paravertebral eine deutliche, circa 2 cm grosse Schwellung/Verhärtung sowie Druckdolenzen zentral über der WS sowie deutlich in der paravertebralen Muskulatur bestanden. Ebenso hätten weiterhin deutliche Verhärtungen im Bereich des Musculus Trapezius sowie unter den Schulterblättern beidseits vorgelegen. Die HWS-Beweglichkeit sei deutlich eingeschränkt. Der Kinn-Sternum-Abstand habe circa 5 cm betragen, wobei Schmerzen über der paravertebralen Muskulatur sowie im Bereich des Trapezius bestanden hätten. Wenig Schmerzangabe sei bei Reklination, die aber deutlich eingeschränkt gewesen sei, erfolgt. Eine Linksdrehung sei bis circa 30 Grad möglich gewesen, dann habe ein harter Anschlag mit Schmerzen rechts paravertebral bestanden. Die Rechtsdrehung sei auch circa 30 Grad möglich gewesen mit weniger Schmerzangabe. Deutlich eingeschränkt sei die Seitneigung mit jeweils starkem Zug auf den Trapezius beidseits. Der Spurling-Test sei negativ gewesen. Die Schulter rechts habe sich auffällig in Bezug auf Rotatorenmanschetten-Tests gezeigt. Die Bizepssehne rechts sei deutlich druckdolent bei pathologischen Jobe-Test (a.a.O.). Weitere Anhaltspunkte für eine Läsion im Bereich des Subscapularis bei Schmerzen bestünden ebendort sowie beim pathologischem lift-off-Test. Druckdolenz über dem AC-Gelenk rechts>links. Die Schulteruntersuchung links sei weitgehend unauffällig (IV-Akte 145, S. 8). Bei der Überprüfung der peripheren Sensomotorik der oberen Extremitäten habe sich diese seitengleich gezeigt ohne Anhalt für ein neurologisches Defizit (a.a.O.).

4.2.4. Auf die Frage, ob die geklagten Beschwerden objektivierbar seien, antwortete Dr. E____ mit «Ja» (IV-Akte 145, S. 8). Die von Herrn A____ beklagte Cervicobrachialgie habe ihr morphologisches Korrelat im MRI der HWS vom 10. Juli 2019. Die Nuchalgie mit Abstrahlung in beide Arme sei durch die multisegmentale Degeneration, die Spondyl-/Unkovertebralarthrosen sowie Foramenstenosen gut erklärbar. Auch die vom Versicherten beschriebene und in der klinischen Untersuchung sichtbare Bewegungseinschränkung passe hierzu sehr gut (a.a.O.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte Dr. med. E____ aus, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei grundsätzlich in seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter [...]service gegeben (IV-Akte 145, S. 10). Aufgrund der starken Nuchalgie sowie auch der Schmerzen im Bereich des unteren Rückens, des linken Knies sowie der rechten Schulter sei ein Arbeitspensum von 100% jedoch nicht mehr möglich. Die Reduktion um 40% zeige einen schmerzkompensierten Versicherten. Die Arbeit als Sachbearbeiter bei der D____ sei gut auf den Versicherten abgestimmt. Er habe ein höhenverstellbares Pult. Aufgrund der Anlaufschwierigkeiten mit Steifigkeitsgefühl am Morgen sei sein Arbeitsbeginn täglich auf 11:30/12:00 verschoben worden. Arbeiten tue er dann bis ca. 17:00/17:30. Die Arbeitssituation sei also ausgezeichnet an die Bedürfnisse des Versicherten angepasst. Evtl. könnte mit angepasster Analgesie und anderweitigen durchgeführten Massnahmen eine leichtgradige Erhöhung auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit erzielt werden, mehr sei dem Versicherten jedoch sicher nicht zumutbar (a.a.O.).

4.2.5. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit führte Dr. med. E____ aus, der Versicherte sei aufgrund des Ruheschmerzes nuchal, lumbal sowie im linken Knie grundsätzlich in allen Tätigkeiten eingeschränkt. Computerarbeiten, Bestellungen aufnehmen, Einkassieren könne er im Wechsel aus Sitzen und Stehen gut durchführen mit einem Pensum von ca. 60-70%. Er benötige für diese Arbeiten eine gewisse HWS-Beweglichkeit sowie Hände/Arme zur Bedienung der Computermaus/des Telefons. Aufgrund der Cervicobrachialgie sei dies nur zu 60 bis max. 70% möglich. Die Arbeit sollte über eine 5-Tage-Woche grosszügig aufgeteilt werden, so dass zwischen den Arbeitseinsätzen eine gewisse Erholung stattfinden könne. Heben/Tragen von Lasten über 10kg seien dem Versicherten gar nicht zuzumuten, hierfür sei er 100% arbeitsunfähig. Für Lasten von 5-10kg sei er 60% arbeitsfähig. Für Arbeiten, die in Zwangshaltungen- und hier insbesondere Überkopfarbeiten ausgeübt werden müssten, sei er zu 100% arbeitsunfähig (a.a.O.).

4.3.            4.3.1. Die RAD-Ärztin Dr. med. K____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, hielt in der Stellungnahme vom 24. September 2020 fest, die angestammte Tätigkeit seitens HWS-Beschwerden sei bei deg. Veränderungen bereits leidensgerecht (IV-Akte 59, S. 3). Basierend auf den Angaben des Hausarztes H____ scheine die psychische Problematik im Vordergrund zu stehen. Der Versicherte leide subjektiv wohl seit Jahren unter wiederkehrenden psychosozialen Belastungen bzw. subjektiv hoher Arbeitsbelastung. Hierdurch komme es gemäss Hausarzt zu einer Aggravierung der bekannten degenerativ bedingten Nackenbeschwerden bei subjektiv hohem Arbeitsdruck als [...]kaufmann. Der Versicherte befinde sich wohl schon länger in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. L____ in [...], leider liege im Dossier kein Bericht darüber vor. Zudem habe der Hausarzt bei V.a. Burn-out eine stationäre psychosomatische Behandlung bei Aggravierung der Nackenbeschwerden durch die psychische Belastung empfohlen. Auch der vom Hausarzt attestierte sehr schwankende Verlauf der Arbeitsunfähigkeit lasse sich weniger durch die HWS-Befunde als vielmehr durch die psychische Überlagerung der Beschwerden erklären. Die RAD-Ärztin empfahl, einen Arztbericht von Dr. med. L____ sowie, sofern existent, sämtliche von ihr erstellten allfälligen Konsultationsberichte einzuholen. Zudem sei der Versicherte zu fragen, ob und wenn ja, wo er die vom Hausarzt empfohlene stationäre psychosomatische Behandlung durchgeführt habe/durchführen werde (a.a.O.).

4.3.2. Dr. med. L____ berichtete mit IV-Arztbericht vom 21. Dezember 2020 (IV-Akte 66) über die ambulante Behandlung seit dem 19. Dezember 2019. Als Diagnosen nannte sie: «F41.2 Angst und depressive Störung gemischt, F45.41, F13.1 (low-dose), Z73, Z63» (IV-Akte 66, S. 2). Der Patient fühle sich seit Jahren am Limit. Aktuell komme er gar nicht mehr zur Ruhe. Er leide unter einem chron. Cervikalsyndrom mit Nackenschmerzen und Schwäche/Zittern in den Armen seit 20 Jahren. Der Schlaf sei unruhig mit wiederholten Unterbrechungen aufgrund der Schmerzen und einer zunehmenden Grübelneigung mit Gedankenkreisen. Daneben beschreibe er ein hohes Anspannungsniveau mit Stresssymptomen wie nervösem Magen/Darm. Die Stimmung sei eher wechselhaft mit Stimmungseinbrüchen von eher kurzer Dauer, aber er fühle sich erschöpft und überfordert. Verschiedenste psychosoziale Belastungen in den letzten Wochen und Monaten: beruflicher Stress durch dauernde Unterbesetzung, Umstrukturierungen und fehlende Stellvertreter-Regelung. Familiär nannte sie verschiedene Belastungen (Totgeburt des 2. Kindes der Tochter, Verkehrsunfall des Vaters mit Spitalaufenthalt, demente Mutter, Darm-OP des Enkelsohns, vgl. IV-Akte 66, S. 5). Bei der Medikation vermerkte sie Temesta 0.5mg b.B. seit Jahren (ca. 2x/Woche wegen Anspannung und Unruhe mit aufsteigenden Panikgefühlen, Schmerzmedikation b.B., Ramipril, Bilol und Zeller Entspannungsdrg. 3x tgl. (a.a.O.).

4.4.            4.4.1. Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2021 gab Dr. med. K____ an, auf die Aktenlage könne nicht abgestellt werden (IV-Akte 71, S. 2). Der Beschwerdeführer solle in der Schmerzklinik abgeklärt werden. Diese Abklärungen gelte es abzuwarten. Vom Hausarzt würden nunmehr nicht nur HWS-Beschwerden, sondern auch LWS-Beschwerden sowie Beschwerden an den oberen und unteren Extremitäten rapportiert, ohne dass objektive Befunde erhoben worden wären, was so nicht plausibilisiert werden könne (a.a.O.).

4.4.2. Dr. med. M____, Oberarzt Anästhesie/Schmerztherapie, [...], berichtete am 26. April 2021 über die Erstkonsultation Schmerztherapie vom 20. April 2021. Er nannte folgende Diagnosen (IV-Akte 82, S. 7 f.):

1.     Chronische sekundäre muskuloskelettale Schmerzen assoziiert mit strukturellen Veränderungen

• Zervikalgien

-       MRI HWS (07/2019): fortgeschrittene multisegmentale degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen, Spondylarthrosen und Foraminalstenosen von C4-T1. Höhe C4/5 Spinalkanaletwas eingeengt

-       spinalchir. Beurteilung (08/2019): keine OP-Indikation

• Rotatorenmanschettenläsion rechts (ED 09/2020)

• Lumbalgie

• Schmerzen laterales OSG/lateraler Fussrand, seit ca. 5 Wochen

Weitere Diagnosen

1.     Art. Hypertonie

2.     Z. n. Haarfollikelzyste/Retentionszyste perineal

3.     Z. n. lnguinalhernien-Operation, Lichtenstein rechts (2016).

4.4.3. In der Beurteilung führte er aus, der Patient zeige zu den angegebenen Beschwerden passende degenerative Veränderungen der HWS. Erfreulicherweise bestehe ein gewisser Effekt der analgetischen Medikation. Interventionell könne dem Patienten die Durchführung einer epiduralen Steroidinfiltration (ESI) interlaminär am thorako-cervikalen Übergang angeboten werden. Bezüglich Athralgien sei eine rheumatologische Beurteilung sinnvoll (IV-Akte 82, S. 9).

4.5.            4.5.1. Dr. med. L____ teilte mir im E-Mail vom 6. Mai 2021 mit, dass der Beschwerdeführer bei ihr nicht (mehr) in Behandlung sei. Es hätten insgesamt nur drei Konsultationen im Zeitraum von Dezember 2019 bis Februar 2020 stattgefunden (IV-Akte 77).

4.5.2. Anlässlich der Verlaufskontrolle am 28. Mai 2021 am [...], Abteilung Anästhesie/Schmerztherapie, berichtete der Beschwerdeführer von einer weitgehend unveränderten Schmerzsituation. Er wurde über die Möglichkeit einer epiduralen Steroidinfiltration (C7/Th1) aufgeklärt (IV-Akte 104, S. 8).

4.6.            4.6.1. Im MRT Oberbauch nativ und KM vom 17. März 2022 zeigten sich Zeichen der diffusen Hepatopathie mit inhomogener Leberparenchymstruktur ohne malignomsuspekte Läsionen (IV-Akte 117, S. 2).

4.6.2. Ein am 18. März 2022 durchgeführtes MRI der HWS zeigte folgenden Befund: konstante hochgradige osteodiskogene Foramenstenosen HWK 4/5 und HWK 5/6 beidseits sowie HWK 7/BWK 1 rechts, konstante mittelgradige osteodiskogene Foramenstenosen HWK 5/6 beidseits, nur leichtgradige osteodiskoligamentäre Spinalkanalstenose HWK 4/5, ebenfalls vorbestehend, multisegmentale aktivierte Endplattendegeneration und Facettengelenkarthrosen zervikal ohne zervikale Lymphadenopathie (IV-Akte 115, S. 3).

4.7.            4.7.1. Am 6. April 2022 fand am [...], Klinik für Anästhesie, Notfallund Schmerzmedizin eine BV-gesteuerte interlaminäre epidurale Steroidgabe C7-Th1 statt (IV-Akte 104, S. 9).

4.7.2. Mit IV-Arztbericht vom 13. April 2022 bestätigte med. pract. H____ die bereits bestellten Diagnosen und diagnostizierte neu rezidivierende psychosomale Überlastungssituationen. Er attestierte eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit seit 22. Dezember 2019 (IV-Akte 104, S. 1 f.).

4.8.            4.8.1. Dr. med. M____, [...], Anästhesiologie, hielt im Verlaufsbericht vom 31. Mai 2022 neu in Bezug auf Zervikalgien rechts fest:

-       MRT HWS (03/2022): konst. hochgradige osteodiscogene Foramenstenose HWK4/5 u. HWK 5/6 bds. sowie HWK 7/ BWK 1 rechts; konst. osteodiscogen Foramenstenose HWK 5/6 bds.; leichte Spinalstenose HWK 4/5, ultisegmentale Endplattendegen. u. Facettengelenkearthrosen; keine Lymphadenopathie

-       bisherige interventionelle Therapie:

-       BV-gesteuerte epidurale Steroidinfiltration C7/Th1 (04/2022), kein zu eruierender Effekt

4.8.2. Bei weiterhin bestehenden Schmerzen empfahl er dem Versicherten analgetische Massnahmen und überwies ihn zur neurologischen Abklärung und zu einer Vorstellung bei der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde zur Ultraschalluntersuchung (IV-Akt 126, S. 2 f.).

5.                  

5.1.            5.1.1. Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der F____ AG wurden in der bidisziplinären Gesamtbeurteilung keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Gutachten, IV-Akte 133, S. 3).

5.1.2. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer:

-       Funktionsstörung der Halswirbelsäule bei Aufbrauchveränderungen ICD 10: M54.83,

-       Geringe Belastungsminderung beider Schultergelenke bei Ansatzreizung der Schulterdrehmanschette und Schulterdrehmanschettenläsion rechts ICD 10: M75.1,

-       Belastungsminderung des linken Daumens bei Daumensattelgelenkarthrose links ICD 10: M19.1 (Gutachten, IV-Akte 133, S. 4).

In der Beurteilung führten sie aus, von orthopädischer und psychiatrischer Seite seien keine Erkrankungen mit einschränkenden Auswirkungen auf die angestammte Tätigkeit diagnostizierbar (IV-Akte 133, S. 3). Orthopädischerseits sei der Versicherte nur noch für leichte Tätigkeit einsetzbar, wobei es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um eine solche handle (IV-Akte 133, S. 4). Zum zeitlichen Verlauf führten die Gutachter aus, aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit jeher 100% arbeitsfähig (IV-Akte 133, S. 4, vgl. auch S. 22), wobei die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vom November 2019 bis zum Frühjahr 2020 vorübergehend leichtgradig eingeschränkt gewesen sei (IV-Akte 133, S. 4). Eine genauere Quantifizierung sei nicht möglich, da keine geeigneten Berichte, auf welche abgestellt werden könnte, existieren würden. Seitdem bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (IV-Akte 133, S. 5). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beurteilten die Gutachter als optimal adaptiert (IV-Akte 133, S. 5).

5.1.3. Zu den Befunden gab der orthopädischen Teilgutachter an, im Vordergrund stünden die Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule (IV-Akte 133, S. 20). Das Seitneigen und das Rotieren des Kopfes nach rechts sei endgradig reproduzierbar eingeschränkt und beschwerdebehaftet. Die Beschwerden würden auf Höhe HWK 4 bis HWK 7, bevorzugt rechts, angegeben. Auffallend sei die fehlende schmerzreaktive Muskelspannungserhöhung im Schulter-/Nackenbereich, die angesichts der subjektiv als schwerwiegend empfundenen Einschränkungen unbedingt zu erwarten wäre. Sensomotorische Defizite oder wirbelsäulenbezogene Ausstrahlungen in die Arme (resp. die Beine) seien nicht nachzuweisen (a.a.O.). An beiden Schultergelenken sei der Ansatz der Schulterdrehmanschette in Höhe des grossen Höckers am Oberarmkopf druckempfindlich. Nachgewiesen sei, ausweislich der Angaben der Behandler im Dossier, eine Schulterdrehmanschettenläsion rechts. Klinisch müsse diese Diagnose hinsichtlich der hieraus folgenden Einschränkungen allerdings relativiert werden, da das aktive Vorheben und das aktive Seitheben, auch gegen kräftige Widerstandsgabe durch den Untersucher, nicht kraftgemindert sei (a.a.O.). Die Beweglichkeit beider Schultergelenke sei frei. Allenfalls bestünden Einschränkungen für häufige Überkopfarbeiten, die allerdings im angestammten Beruf nicht gefordert würden. Objektivierbar sei eine Belastungsminderung für den linken Daumen (der Versicherte sei Rechtshänder). Hier bestehe eindeutig eine Degeneration des Daumensattelgelenkes im Sinne einer Rhizarthrose. Diesbezüglich seien der Berufsbeschreibung des Arbeitsgebers aber keine relevanten Belastungen zu entnehmen (a.a.O.). Aus fachorthopädischer Sicht würden sich zusammenfassend keine massgeblichen Einschränkungen für die sehr leichte berufliche Tätigkeit des Versicherten finden, die als Bürokaufmann auch selbstständig einteilbar im Home Office stattfinde (a.a.O.).

5.1.4. Bei der Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen und Eingliederungsmassnahmen führte der orthopädische Gutachter aus, beim Versicherten würden unzweifelhaft deutliche degenerative Veränderungen der oberen Wirbelsäule vorliegen. Dies würden zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen führen und lasse häufige Überkopfarbeiten und Arbeiten mit hohem Anspruch auf die Orientierung im Raum nur eingeschränkt zu. Bei allfälligen peripheren Ausfallserscheinungen, wie z.B. myelopathiebedingter Spastik, objektivierten Paresen oder sonstigen bedeutsamen nervlichen Ausfällen könne die Einsetzbarkeit auch für leichte Tätigkeiten eingeschränkt sein. Diese skizzierten Szenarien würden beim Versicherten jedoch nicht vorliegen. Dieser habe eine sehr leichte Arbeit zu verrichten. Der Arbeitsplatz sei ergonomisch optimal eingerichtet. Die subjektiv empfundene Beschwerdesymptomatik sei mit konsequenter fachärztlicher Therapie gut kompensierbar. Eine Einschränkung der Leistung und des Pensums könne daher fachorthopädisch nicht plausibel begründet werden.

5.1.5. Vor dem Hintergrund der zwischen den Parteien bestehenden unterschiedliche Ansichten zu den im Dossier befindlichen MRT-Bildern (vgl. Beschwerde, Rz. 10; Beschwerdeantwort Rz. 4.3; Replik, Rz. 2 Duplik, S. 1) entschied die Kammer anlässlich der ersten Beratung, Dr. med. G____ im Rahmen einer Rückfrage den MRT-Bericht der HWS Radiologie [...] vom 18. März 2022 (IV-Akte 115) und der Vollständigkeit halber den MRT-Bericht des [...]spitals vom 17. März 2022 (IV-Akte 117) sowie die im Einwandverfahren beigebrachte Kurzbeurteilung von Dr. med. E____ (E. 4.2.2. vorstehend) vorzulegen. Die Kurzbeurteilung von Dr. med. E____ forderten weder die Beschwerdegegnerin noch der Gutachter ein, obschon sich bereits vor deren Einreichung im Vorbescheidverfahren aus den IV-Akten ergab, dass die Krankentaggeldversicherung eine solche Abklärung veranlasst hatte (Schreiben Beschwerdeführer vom 30. September 2021, IV-Akte 89). Dr. med. G____ wurde gebeten, Stellung zu nehmen und eine abweichende Einschätzung zu begründen, sowie darzulegen, ob und, falls ja, in welchem Ausmass sich dadurch etwas an seiner Beurteilung ändere (vgl. Instruktionsverfügung vom 26. August 2024 sowie Begleitschreiben).

5.1.6. Dr. med. G____ beantwortete die Rückfrage der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in seiner Stellungnahme vom 30. August 2024 (Postaufgabe 16. September 2024) dahingehend, dass er festhielt, mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit würden beim Versicherten Funktionsstörungen der Halswirbelsäule (HWS) vorliegen, was er in seinem Gutachten festgehalten habe (vgl. Stellungnahme, S. 1). Diese Befunde resp. Diagnosen würden nicht relevant von denjenigen im Schreiben von Dr. med. E____ abweichen. Zudem sei im Schreiben vom 14. September 2020 bei der Untersuchung des Versicherten vermerkt worden, dass kein Anhalt für ein neurologisches Defizit bestehe, was ebenfalls mit den von ihm festgehaltenen Befundtatsachen übereinstimme und kongruent sei mit den MRI-Befunden ohne Nachweis einer relevanten Neurokompression (vgl. a.a.O.). Weiter gab Dr. med. G____ an, es stehe fest, dass beim Versicherten bei Aufbrauchveränderungen an der HWS und dortigen Wirbelkanalengen keine bedeutsamen peripheren, wirbelsäulenbedingten sensomotorischen Ausfälle vorliegen (z.B. keine Finger- oder Armlähmung) würden (vgl. Stellungnahme, S. 2). Es sei aktueller Stand des medizinischen Erfahrungswissens, dass vom Ausmass der festgestellten MRT-/CT-Veränderungen nicht auf entsprechende funktionelle Einschränkungen der Extremitäten zu schliessen sei, was aber Dr. med. E____ in ihrer Beurteilung postuliere. Bedeutsam für die versicherungsmedizinische Einschätzung seien die für die berufliche Tätigkeit relevanten Einschränkungen - in diesem Fall der oberen Extremitäten. Die diesbezügliche Beanspruchung am Arbeitsplatz komme beim Versicherten sehr nahe an diejenige des Alltages heran. Zudem sei der Versicherte am Arbeitsplatz optimal ergonomisch versorgt (höhenverstellbarer Schreibtisch, adäquates Sitzmöbel), so dass nicht erkennbar sei, warum der Versicherte diese sehr leichte Tätigkeit nicht mit vollem Pensum und entsprechender Leistungsfähigkeit durchführen können sollte (a.a.O.).

5.2.            Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass auf das Gutachten der F____ AG abgestellt werden kann, wie dies bereits der RAD festgestellt hat (IV-Akte 136). Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.2. und 3.3. hiervor). Das Gutachten berücksichtigt sämtliche geklagten, subjektiven Beschwerden. Die involvierten Gutachter haben sich mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (Gutachten, IV-Akte 133, S. 11 f.) und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Bei einer Gesamtwürdigung muss festgestellt werden, dass sich das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

5.3.            Der Beschwerdeführer bringt gegen das psychiatrische Teilgutachten vorliegend zu Recht keine Einwände vor. Vor dem Hintergrund der klinischen Befunde nach AMDP (IV-Akte 133, S. 36 f.) ist nachvollziehbar, dass der Gutachter von einer Remission der psychiatrischen Einschränkungen seit Frühjahr 2020 ausging (IV-Akte 133, S. 40), zumal er die Achsensymptome einer depressiven Störung verneinen konnte und sich keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Schmerzverarbeitungsstörung oder einer Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung ergaben (a.a.O.). Darauf kann abgestellt werden.

5.4.            5.4.1. Die in der Hauptsache gegen das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. G____ vorgebrachten Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.

5.4.2. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund des Beschwerdebildes hätte keine orthopädische, sondern eine rheumatologische Untersuchung erfolgen müssen (Beschwerde, Rz. 9), kann vorliegend nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hielt fest, dass «die beiden medizinischen Disziplinen nicht etwa für unterschiedliche Konzepte stehen, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu betrachten seien» (Urteil des Bundesgericht 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3). Vielmehr bilden (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparats nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteil 9C_474/2017 vom 04.10.2017 E. 4.2. mit Hinweis auf Urteil 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen), weshalb Gutachter beider Fachrichtungen befähigt sind, eine Begutachtung vorzunehmen.

5.5.            5.5.1. Der orthopädische Teilgutachter begründete seine Einschätzung der fehlenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit den festgestellten Befunden. So lagen in der orthopädischen Untersuchung allseits frei bewegliche Schultergelenke vor (IV-Akte 133, S. 17). Es bestand keine Kraftminderung beim aktiven Vorheben und beim aktiven Seitheben der gestreckten Arme gegen Widerstandsgabe durch den Untersucher. Ellenbogen, Unterarme, Hand- und Fingergelenke waren regelrecht und seitengleich frei beweglich. Die Wirbelsäule war ebenfalls unauffällig. Die Schulter- und Nackenmuskulatur war weich und ohne Myogelosen. Vor diesem Hintergrund gab Dr. med. G____ in seiner medizinischen Beurteilung an, beim Versicherten würden unzweifelhaft deutliche degenerative Veränderungen der oberen Wirbelsäule vorliegen (IV-Akte 133, S. 21). Dies führe zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und lasse häufige Überkopfarbeiten und Arbeiten mit hohem Anspruch auf die Orientierung im Raum nur eingeschränkt zu. Bei allfälligen peripheren Ausfallserscheinungen, wie z.B. myelopathiebedingter Spastik, objektivierten Paresen oder sonstigen bedeutsamen nervlichen Ausfällen könne die Einsetzbarkeit auch für leichte Tätigkeiten eingeschränkt sein (a.a.O.). Diese Szenarien würden beim Versicherten jedoch nicht vorliegen, da er eine sehr leichte Arbeit zu verrichten habe.

5.5.2. Die Beurteilung von Dr. med. G____ erweist sich vorliegend als vollumfänglich nachvollziehbar. Insbesondere erscheint seine von Dr. med. E____ abweichende Einschätzung aufgrund der unterschiedlichen Befunde (im Gegensatz zur Untersuchung bei Dr. med. E____ war kein Muskelhartspann mehr feststellbar, vgl. Erwägung 4.2.3. vorstehend) als schlüssig. Weiter begründete er seine Einschätzung mit den fehlenden neurologischen Defiziten, was nicht nur durch seine eigenen Befunde, sondern auch durch die Befunde von Dr. med. E____ gestützt wird und mit der MRI-Bildgebung übereinstimmt. Vor dem Hintergrund, dass beim Beschwerdeführer keine Ausfallerscheinung (v.a. Lähmungen) dokumentiert sind und ein optimal eingerichteter Büroarbeitsplatz besteht, kann der Einschätzung von Dr. med. G____ gefolgt werden.

5.5.3. Zudem hat sich Dr. med. G____ auch mit der vom Hausarzt seit Jahren attestierte Arbeitsunfähigkeit auseinandergesetzt. Diesbezüglich gab er an, diese Einschätzung sei orthopädisch nicht nachvollziehbar, weil durchgängig entsprechende aussagekräftige körperliche Untersuchungsbefunde fehlen würden (IV-Akte 133, S. 23), was zutrifft.

5.6.            5.6.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Orthopäde Dr. med. G____ habe die Schmerzen zwar erfasst, sie aber nicht bei der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, obwohl er sie nicht in Zweifel gezogen habe (Beschwerde, Rz. 11). Zwar hält der Gutachter fest, dass keine Hinweise auf Inkonsistenzen bestünden (IV-Akte 133 S. 20), dennoch bezeichnete er die fehlende schmerzreaktive Muskelspannungserhöhung im Schulter-/Nackenbereich als auffällig, auch relativierte er die Druckempfindlichkeit an beiden Schultergelenken aufgrund dessen, dass er keine Kraftminderung feststellen konnte (IV-Akte 133 S. 20). Zudem sei die subjektiv empfundene Beschwerdesymptomatik mit konsequenter fachärztlicher Therapie gut kompensierbar. Der RAD (vgl. IV-Akte 147, S. 3) folgerte aus dem Gutachten, dass keine erkennbare Schonhaltung, keine Zeichen eines Mindergebrauchs der Extremitäten oder eine relevante Funktionseinschränkung des Achsenskeletts bestünden. Einzig eine eingeschränkte Rechtsrotation und Rechtsneigung der HWS lasse sich objektiv feststellen, eine deutliche Diskrepanz zwischen den Klagen des Versicherten und dem objektivierbaren klinischen Körperstatus vorliege (a.a.O.). Insgesamt ergibt sich aus dem Gutachten nicht, dass die subjektiv empfundenen Beschwerden zu einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, adaptierten Tätigkeit führen, zumal diese kompensiert werden können und sich aus der Klinik in der Tat Hinweise ergeben, welche die geschilderte Symptomatik relativieren.

5.6.2. Im Ergebnis hat der orthopädische Gutachter nur noch sehr leichte Arbeiten mit einem ergonomisch optimal eingerichteten Arbeitsplatz ohne häufige Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten mit hohem Anspruch auf Orientierung im Raum als zumutbar erachtet (IV-Akte 133, S. 21). Damit hat er die aus orthopädischer Sicht bestehenden Einschränkungen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus qualitativer Sicht berücksichtigt. Die subjektiv empfundene Beschwerdesymptomatik sei mit konsequenter fachärztlicher Therapie gut kompensierbar. Zudem verfüge der Versicherte bereits einen optimal eingerichteten ergonomischen Arbeitsplatz und die Möglichkeit sich im Home Office die Arbeit selbst einzuteilen, weswegen versicherungsmedizinisch aus orthopädischer Sicht weder eine Einschränkung des Arbeitspensums, noch der Leistung plausibel begründet werden könne (a.a.O.). Diese Einschätzung erscheint vorliegend vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen [...] mit ausschliesslicher Bürotätigkeit handelt und ihm am Arbeitsplatz ein höhenverstellbarer Arbeitstisch und einem ergonomischen Bürostuhl (IV-Akte 21, S. 1) zur Verfügung stehen, als vollumfänglich nachvollziehbar.

5.7.            Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin zu einem früheren Zeitpunkt des Abklärungsverfahrens, namentlich im Dezember 2022, die Meinung vertreten hatte, dass aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und der sehr langjährigen Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber bzw. weiterhin bestehender Anstellung die Durchführung eines medizinischen Gutachtens keinen Sinn mache und stattdessen beim Arbeitgeber Absenzenliste einzuholen sei (Protokolleintrag vom 5. Dezember 2022), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht nun, da das Gutachten vorliegt, kein Raum mehr auf die eingeholte Absenzenliste des Arbeitgebers abzustellen.

5.8.            Zusammenfassend ist daher gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der F____ AG davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit, welche als körperlich angepassten Tätigkeit anzusehen ist, nicht eingeschränkt ist (vgl. IV-Akte 133, S. 4). Im Ergebnis hat somit die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint.

6.                  

6.1.            Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.            Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu zahlen.

6.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettzuschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Beigeladener

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.14 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.01.2025 IV.2024.14 (SVG.2025.61) — Swissrulings