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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.05.2025 IV.2024.109 (SVG.2025.153)

May 27, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,666 words·~13 min·4

Summary

Weitere Abklärungen zur Hilflosigkeit notwendig

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

vertreten durch B____

zusätzlich vertreten durch Dr. Stefan Grundmann, basleradvokaten, Advokat, Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel    

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.109

Verfügung vom 4. November 2024

Weitere Abklärungen zur Hilflosigkeit notwendig

Tatsachen

I.         

a)             A____, Sohn des Beschwerdeführers, wurde am 19. Juli 2009 geboren (vgl. Familienausweis, IV-Akte 42). Infolge Frühgeburtlichkeit in der 30+5/7 Schwangerschaftswoche (vgl. Arztbericht vom 28. Oktober 2009, IV-Akte 4) habe er eine Hirnblutung mit der Folge einer spastischen Hemiparese rechts sowie eine Intelligenz-einbusse (IQ 70-84; testpsychologisch festgestellt C____ 12/2021; s. Bericht D____ vom 12. März 2025) erlitten.

b)             Am 27. Juni 2009 erfolgte die Erstanmeldung aufgrund diverser Geburtsgebrechen (vgl. Beurteilung RAD vom 15. Dezember 2009, IV-Akte 5) zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20 Altersjahr bei der IV-Stelle Baselland (IV-Akte 1). In Zusammenhang mit seinen Geburtsgebrechen kam die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) für diverse medizinische Massnahmen und Hilfsmittel auf, insbesondere Physiotherapie, Ergotherapie, Orthesen und orthopädische Spezial-schuhe (vgl. IV-Akten 6 ff.; 37 ff.; 45 f.; 72; 75; 80; 84; 90; 106; 115; 131 f.; 138; 148; 166; 181; 197; 200; 204; 233; 250; 257; 304 f.; 324; 326 f.; 363; 393).

c)             Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 (IV-Akte 55) wurde A____ erstmals eine Hilflo-senentschädigung – zunächst leichten Grades – und ab dem 1. Dezember 2015 mittleren Grades zugesprochen. Im Jahr 2015 leitete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren in Bezug auf die Hilflosenentschädigung von A____ ein (IV-Akte 92.). Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin diverse Arztberichte ein und führte eine Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht vom 20. Oktober 2016, IV-Akte 134). Hiernach teilte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1. Dezember 2016 (IV-Akte 135) mit, der Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe unverändert.

d)             Eine erneute Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung erfolgte im Jahr 2018 (IV-Akte 208), wobei wiederum der unveränderte Anspruch auf eine Hilflo-senentschädigung festgestellt wurde. Nach einem erneuten Revisionsverfahren verfügte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Mai 2022 die Aufhebung einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige (IV-Akte 419). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 Beschwerde (IV-Akte 426).

e)             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die Beschwerde mit Urteil vom 1. November 2022 (IV.2022.70; IV-Akte 459) gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen, insbesondere angesichts der widersprüchlichen Angaben zum Dritthilfebedarf in den Lebensbereichen Körperpflege und Notdurft, des nicht schlüssigen RAD-Berichtes sowie der Ausführungen des D____ im Bericht vom 16. Juni 2022, zurück. Es führte aus, die aktuellen Befunde und Beurteilungen der entwicklungspädiatrischen und neuropädiatrischen Abteilung des D____ seien einzuholen. In Kenntnis der medizinischen Ausgangslage habe die Fachperson Abklärungsdienst eine weitere Abklärung vor Ort unter Einbezug des Beschwerdeführers durchzuführen und im Falle von Unklarheiten Rückfragen bei den medizinischen Fachpersonen vorzunehmen.

f)              Mit Verfügung vom 4. November 2024 legte die IV-Stelle den Anspruch auf Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit rückwirkend ab 1. Jänner 2021 bis 1. Juli 2027 (Revision) fest.

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2024, beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 4. November 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mittleren Grades zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. November 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und dem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter o/e Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit Dr. iur. Stefan Grundmann als unentgeltlichem Rechtsvertreter.

b)             Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)             Mit Replik vom 18. März 2025 und vom 21. März 2025 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.

III.      

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3.Februar 2025 wird dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 27.  Mai 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.  

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin reduzierte die bis anhin gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades per 1. Januar 2021 auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Sie ist der Ansicht, der Sohn des Beschwerdeführers sei nur noch in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege und Fortbewegung) eingeschränkt. Dies ergebe sich aus den massgeblichen Akten, namentlich dem Bericht der Neuroorthopädie des D____ und der Abklärung bei der C____. Mit Blick auf diese Akten sei auf eine Abklärung vor Ort zu verzichten, da von ihr keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Angesichts dessen sei die Reduktion der Hilflosenentschädigung nicht zu beanstanden.

2.2.            Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Meinung, der Beschwerdeführer sei nicht nur in zwei allgemeinen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen. Im Hinblick auf den nahe an einer Behinderung liegendem IQ stelle sich unter anderem die Frage, ob nicht auch der Aspekt der notwendigen dauernden Überwachung zu berücksichtigen sei. Schliesslich sei die Reduktion der Entschädigung nicht rückwirkend möglich.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht die bis anhin gewährte für eine Hilflosigkeit mittleren Grades aufhob.

3.                  

3.1.             Nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt gemäss Art. 9 ATSG, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Nach ständiger Rechtsprechung sind die folgenden alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 463 E. 7.2; BGE 127 V 94, 97 E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a).  

3.2.            3.2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.  

3.2.2.       Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), wenn sie einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder wenn sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).  

3.2.3.       Die Hilflosigkeit gilt namentlich dann als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Praxisgemäss ist dies der Fall, wenn die Dritthilfe in mindestens vier Bereichen notwendig ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016 [9C_809/2015] E. 6.1). Die Hilflosigkeit gilt darüber hinaus auch dann als mittelschwer, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV). Schliesslich ist auch von mittelschwerer Hilflosigkeit auszugehen, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Hier gilt es aber zu beachten, dass die lebenspraktische Begleitung nur bei volljährigen Personen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 IVV).  

3.2.4.       Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.2.). Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021) enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (vgl. Ziff. 8086 ff.).  

3.2.5.       Die Revision der Hilflosentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2019 [8C_533/2019] E. 3.1.). Erforderlich ist somit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen.  Der Zeitpunkt einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung bestimmt sich nach Art. 88bis Abs. 2 IVV (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1).  

3.2.6.       Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2016 [8C_308/2016] E. 5.1.).  

3.3.            Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).  

4.                  

4.1.            Im Nachfolgenden werden die wichtigsten Aktenauszüge, auf welche sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 4. November 2024 stützt, kurz dargestellt. Im Übrigen wird auf die Darstellungen des Urteils IV.2022.70 (E. 4.2.) verwiesen.

4.2.            4.2.1. Mit Bericht vom 28. Juni 2023 (IV-Akte 467) führte das D____ aus, A____ könne selbstständig aufsitzen, absitzen und abliegen. Die Orthese könne er nach Kenntnis des Arztes selbstständig an- und ausziehen. Weiter wird ausgeführt, dass es sich der Kenntnis des Arztes entziehe, ob sich der Beschwerdeführer selbstständig an- und auskleiden könne. Im Weiteren könne A____ aus motorischer Sicht selbstständig alltägliche Gänge erledigen und Nahrung zu sich nehmen. Die ebenfalls angefragte C____ gab an, keine Angaben machen zu können, da sie A____ bereits längere Zeit nicht gesehen habe. Hierauf schlug der RAD vor, A____ solle seitens der Beschwerdegegnerin bei der C____ zur Abklärung aufgeboten werden (vgl. Beurteilung RAD vom 8. November 2023, IV-Akte 485).

4.2.2.       Mit Abklärungsbericht der C____ vom 28. März 2024 (IV-Akte 511) wurde aufgeführt, A____ könne sich aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen nicht selbstständig witterungsgerecht kleiden oder seine Orthese anlegen. Selbstständig zu essen sei grundsätzlich physisch möglich. Zu entscheiden, welche Nahrungsmittel in welchem Masse gesundheitsfördernd seien, könne der Beschwerdeführer nicht. Er würde sich impulsiv stets für geschmacklich attraktive Nahrungsmittel entscheiden und könne die Tragweite einer gesunden Ernährung nicht abschätzen. Die Nodurft könne altersgerecht selbstständig ausgeführt werden, bei der Reinigung würde er allerdings Hilfe benötigen.

4.2.3.       Gemäss Bericht vom 30. April 2023 (IV-Akte 514) geht die Abklärungsperson davon aus, A____ könne sich selbstständig an- und auskleiden. Dies habe sich anlässlich des persönlichen Besuchs am 8. Juli 2021 (vgl. Abklärungsbericht vom 12. Juli 2021, IV-Akte 382) bestätigt. Die Selbstständigkeit beim Aufstehen/absitzen/Abliegen sei unbestritten. Das Essen gelinge selbstständig, was bis dato nie in Zweifel gezogen worden sei. Dass der Vater A____ gesunde Nahrung anbiete und er diesbezüglich noch Lernbedarf habe, sei eine pädagogische Aufgabe. Bei der Körperpflege bestehe noch Hilfebedarf, wobei hier in der Vergangenheit divergierende Aussagen vorgelegen hätten. Die Notdurft könne A____ alleine erledigen. Dass er sich nach dem grossen Geschäft nicht selbstständig reinigen könne sei nicht nachvollziehbar. Überdies sei es einem Jungen seines Alters trotz kognitiver Einschränkungen zumutbar dies zu erlernen. Ausserdem dusche A____ regelmässig, wobei eine Reinigung dieser Körperpartie ebenfalls stattfände. Die Hilfe bei der Fortbewegung und Kontaktpflege sei noch nie in Frage gestellt worden. In der Folge bestätigte der RAD, dass der Hilfebedarf bei der Körperpflege nachvollziehbar sei und die nötige Dritthilfe bei der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte noch nie in Frage gestellt worden sei. Es bestehe daher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. Bericht Fachperson Abklärungsdienst vom 30. Mai 2024, IV-Akte 522).

4.2.4.       In der Folge wurde die Angelegenheit dem Rechtsdienst zur Beurteilung vorgelegt. Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2024 (IV-Akte 525) führte dieser aus, es könne nachvollzogen werden, dass von einer erneuten Abklärung vor Ort keine neuen Ergebnisse zu erwarten seien. Die Angaben des Vaters und des Familienbegleiters dürften kaum anders ausfallen als im Bericht der C____ vom 28. März 2024 festgehalten.

4.3.            4.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den mit Urteil vom 1. November 2022 (IV.2022.70) geforderten Sachverhaltsabklärungen nicht nachgekommen ist. Weder erfolgte eine vertiefte Abklärung in der entwicklungspädiatrischen und neuropädiatrischen Abteilung des D____, noch eine weitere Abklärung vor Ort unter Einbezug des Beschwerdeführers. Die seitens der Beschwerdegegnerin ansonsten angestrengten Sachverhaltsabklärungen erscheinen nach wie vor nicht geeignet, um abschliessend über den Hilfsbedarf vom Salar in den Bereichen Notdurft, An- und Auskleiden und Essen zu urteilen.

4.3.2.       So ergibt sich aus den Akten, dass A____ sich weder alleine die Orthese anlegen, noch witterungsgerecht kleiden könne oder die Notdurft (anschliessende Reinigung beim grossen Geschäft) alleine erledigen könne (E. 4.2.2 hiervor). Zudem ergeben sich auch aus dem Bericht vom 28. Juni 2023 (E. 4.2.1. hiervor) Ungereimtheiten in Bezug auf die Selbständigkeit A____s beim An- und Ausziehen. Ebenfalls besteht hinsichtlich der Hilfe bei der Nahrungsaufnahme mit Blick auf die im Recht liegenden Akten eine fragliche Selbstständigkeit des Sohns des Beschwerdeführers. Insgesamt vermögen die dargestellten Akten (E. 4.2 hiervor) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass A____ lediglich in zwei (Körperpflege und Fortbewegung) und nicht in mehr Lebensbereichen auf Dritthilfe angewiesen ist. Mit Blick auf diese Aktenlage kann auf die Beurteilungen des RAD, der Fachperson Abklärung und des Rechtsdienstes nicht abgestellt werden, wonach einzig in den Lebensbereichen Fortbewegung und Körperpflege Hilfsbedürftigkeit besteht.

4.3.3.       Unter Berücksichtigung der nach wie vor widersprüchlichen Angaben zum Dritthilfebedarf in den Lebensverrichtungen Notdurft, An- und Auskleiden und Essen, des nicht schlüssig begründeten Berichts des RAD und der Fachperson Abklärung sind – analog dem Urteil vom 1. November 2022 – weitere Abklärungen angezeigt.  Die Beschwerdegegnerin hat weiter Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und insbesondere aktuelle ärztliche Befunde und Beurteilungen der entwicklungspädiatrischen und neuropädiatrischen Abteilung des D____ einzuholen. Danach hat die Fachperson Abklärungsdienst – in Kenntnisnahme der medizinischen Ausgangslage – eine weitere Abklärung vor Ort unter Einbezug des Beschwerdeführers durchzuführen und bei allfälligen Unklarheiten Rückfragen bei den medizinischen Fachpersonen vorzunehmen.

5.                  

5.1.            Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen ist.    

5.2.            Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der IV-Stelle eine Gebühr von CHF 800.00 aufzuerlegen.  

5.3.            Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der IV-Stelle einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (CHF 303.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3’750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 800.00.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.109 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.05.2025 IV.2024.109 (SVG.2025.153) — Swissrulings