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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.04.2025 IV.2024.107 (SVG.2025.106)

April 15, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,977 words·~20 min·4

Summary

IVG Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens; Beschwerdeabweisung.

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15. April 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.107

Verfügung vom 6. November 2024

Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

I.        

Die 1976 geborene Beschwerdeführerin reiste 2012 in die Schweiz ein (IV-Akte 2, S. 1). Sie arbeitete jahrelang als [...] im Angestelltenverhältnis und zuletzt von 2020 bis 2021 als selbstständige [...] (IV-Akte 2, S. 6; vgl. IK-Auszug IV-Akte 8, S. 2).

Am 4. Oktober 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, seit 2020 an Schmerzen in den Armen und Beinen, an Kraftlosigkeit, einer Fibromyalgie und chronischer Müdigkeit zu leiden zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2, S. 6). Am 27. Oktober 2021 fand eine orientierende ärztliche Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) im Rahmen des Erstgesprächs statt (IV-Akte 14).

Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Stellungnahmen ein (u.a. Bericht [...] vom 09.09.2021, IV-Akte 29, S. 9 ff.; Berichte der [...]klinik vom 26.10.2021 und vom 25.11.2021, IV-Akte 29, S. 6 ff. und 15 ff.; Bericht der [...]klinik vom 29.12.2021, IV-Akte 40, S. 1 ff.). Nach einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 46) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. März 2022, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente bestehe (IV-Akte 48). Zur Begründung führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als selbständige [...] zu 100% arbeitsfähig sei (a.a.O.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. April 2022 Einwand (IV-Akte 56). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (u.a. Bericht Endokrinologie, Diabetologie und Metabolismus, [...]spital [...], vom 20.05.2022, IV-Akte 69, S. 2 ff.; Berichte der [...]klinik vom 11.02.2022 und vom 18.05.2022, IV-Akte 70, S. 14 ff.) empfahl der RAD eine Begutachtung (RAD-Stellungnahmen vom 10.11.2022 und vom 04.09.2023, IV-Akte 77 und 95). Die C____ AG führte daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie durch und erstattete das Gutachten am 21. Februar 2024 (IV-Akte 112, S. 4 ff.).

Der RAD nahm zum Gutachten am 30. April 2024 Stellung (IV-Akte 115). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 12. August 2024 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abwies (IV-Akte 116). Nachdem die Beschwerdeführerin hiergegen am 12. September 2024 und 16. Oktober 2024 Einwand erhoben hatte (IV-Akte 122) und in der Beilage den Sprechstundenbericht der [...]klinik vom 27. Augst 2024 einreichte (IV-Akten 122, S. 7 ff. und 131), äusserte sich nochmals der RAD (IV-Akten 130 und 134). In der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 6. November 2024 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 25% ab Oktober 2022 und einen solchen von 33% ab Januar 2024 (IV-Akte 136).

II.       

Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2024 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung vom 6. November 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2.    Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.

3.    Unter o/e - Kostenfolge.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht vom 25. Oktober 2024 der [...]klinik ein (Beschwerdebeilage/BB 5).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2025 die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Parteien halten mit Replik vom 26. Februar 2025 resp. Duplik vom 6. März 2025 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2024 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 15. April 2024 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 6. November 2024 einen Rentenanspruch ab (IV-Akte 136). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich auf das polydisziplinäre Gutachten der C____ AG (IV-Akte 133).

2.2.          Die Beschwerdeführerin lässt zur Hauptsache verschiedene Einwände gegen das psychiatrische Gutachten vorbringen (Beschwerde, Rz. 14 ff.). Insbesondere macht sie geltend, das psychiatrische Teilgutachten gehe von falschen Sachverhalten aus, berücksichtige die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht, sei weder schlüssig noch nachvollziehbar begründet und zudem auch nicht in sich widerspruchsfrei (Beschwerde, Rz. 19).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung vom 6. November 2024 mit Blick auf die Beschwerde als rechtmässig erweist.

3.                

3.1.          Der Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 Satz 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

3.2.          Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.          Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

3.4.          Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

3.5.          Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Die Gutachter der C____ AG attestierten der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 21. Februar 2024 aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 112, S. 20):

-         Fibromyalgiesyndrom (ICD-1 O: M79. 70)

o   Widespread-Pain-Index (WPI): 19/19

o   Symptom-Severity-Score (SSS): 12/12

-         Restless-Legs-Syndrom (ICD-10: R25.81)

4.2.          Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgendes fest (IV-Akte 112, S. 20):

-         Eisenmangel mit Anämie (ICD-10: D50.9)

-         Hypothyreose, aktuell nicht medikamentös behandelt (ICD-10: E03.8)

-         Kombinierte Fettstoffwechselstörung, aktuell nicht med. therapiert (ICD-10: E78.5)

-         Arterielle Hypertonie ohne Angaben einer hypertensiven Krise, aktuell nicht med. therapiert (ICD-10: 110.90)

-         Atherosklerose der Aorta ascendens (ICD-10: 170.0)

-         Hyperurikämie, aktuell nicht medikamentös therapiert (ICD-10: E79.0)

-         Hypovitaminose D, aktuell nicht medikamentös behandelt (ICD-10: E55.9)

-         Nikotinkonsum (ICD-10: Z72.0)

-         Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

-         Generalisierte Angststörung, unter Medikation regredient (ICD-10: F41.1)

-         Panikstörung (ICD-10: F41.1)

-         Störung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2)

-         Anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig. leichte Episode (ICD-10: F32.1)

4.3.          Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit beurteilten die Gutachter die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit seit November 2021 als zu 50% arbeitsfähig (IV-Akte 112, S. 23). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden am Tag (IV-Akte 112, S. 24).

4.4.          Sie führten aus, es bleibe zu hoffen, dass durch die Aufnahme einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung auch die Schmerzproblematik Besserung finde (IV-Akte 112, S. 24). Gegebenenfalls sollte auch eine nochmalige multimodale Schmerztherapie, nun 2 Jahre nach erfolgtem erstem Aufenthalt, stattfinden. Seitens der rheumatologischen Einschätzung sei eine erneute Beurteilung nach 6 Monaten in Anschluss an eine solche Therapie zu empfehlen (a.a.O.). Grundsätzlich sei ein Restless-Legs-Syndrom meist relativ gut therapierbar. Aktuell nehme die Versicherte nur sporadisch Madopar 62.5 mg ein, was als insuffizient zu betrachten sei. Mögliche Therapien wären diejenigen mit einem Dopaminagonisten wie Neupro Pflaster oder Pramipexol ER (a.a.O.). Bei fehlender Wirksamkeit würden sich noch weitere Möglichkeiten bezüglich Antiepileptika (Gabapentin, Pregabalin) oder sogar Morphinderivaten ergeben.

4.5.          Auf das Gutachten der C____ AG kann in formeller und materieller Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf einer umfassenden Anamnese, einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen (IV-Akte 112, S. 5-12) und berücksichtigt die geklagten, subjektiven Beschwerden. Insbesondere basiert es auf den klinischen Untersuchungsbefunden und erweiterten Untersuchungen vom 8. Januar 2024: einem Ruhe EKG, einer Lungenfunktionsprüfung, einem Röntgen Thorax und einer Transthorakalen Echokardiographie (IV-Akte 112, S. 47). Zudem wurde ein Labor durchgeführt und ein Urinstatus erhoben (IV-Akte 112, S. 47 f.). Der neurologische Gutachter veranlasste ausserdem eine Elektroneuromyographie (IV-Akte 112, S. 68 f.). Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden im Gutachten ausführlich diskutiert und umfassend beleuchtet. Die Standardindikatoren wurden ebenfalls thematisiert (IV-Akte 112, S. 98-100). Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

5.                

5.1.          An dieser Einschätzung ändern die Einwände der Beschwerdeführerin nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.

5.2.          5.2.1. Die Beschwerdeführerin lässt zunächst vorbringen, es falle auf, dass das Gutachten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zum Schluss komme, dass sehr wahrscheinlich eine Abhängigkeit von Alkohol bestehe (Beschwerde, Rz. 11). Die Frage, ob die Alkoholabhängigkeit zu einer irreversiblen Gesundheitsstörung geführt habe, werde verneint. Die Frage aber, ob die Alkoholabhängigkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zur Folge habe, werde weder gestellt noch eingehend beantwortet (a.a.O.). Im psychiatrischen Teilgutachten werde zwar die Diagnose der «Störung durch Alkohol; Abhängigkeitssyndrom» als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Eine Begründung seitens der psychiatrischen Begutachterin, weshalb die Alkoholabhängigkeit keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben sollte, liege jedoch nicht vor (a.a.O.). Im Hinblick darauf, dass im psychiatrischen Teilgutachten selbst festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin zwei Mal die Woche fünf bis sechs Bier trinke, mit der Folge, dass es ihr am nächsten Tag schlecht gehe, hätte vorliegend begründet dargelegt werden müssen, weshalb dieser Umstand keinerlei Auswirkung auf die verbleibende Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben sollte. Ohne Begründung sei das Gutachten in diesem Punkt nicht nachvollziehbar (a.a.O.).

5.2.2. Es ist zutreffend, dass im Gutachten festgehalten wird, aufgrund der Angaben der Versicherten zu ihrem Konsum und auch labormedizinisch sei eine Alkoholabhängigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (IV-Akte 112, S. 25). Es handle sich sehr wahrscheinlich nicht mehr nur um einen schädlichen Gebrauch, da die Versicherte eine Gesundheitsschädigung in Kauf nehme, sich nicht an den Rat der Behandler zur Abstinenz halte und angebe, sich im Sinne einer Selbstmedikation emotional damit zu regulieren (a.a.O.). Auch gab die Beschwerdeführerin den Alkoholkonsum selber zu. Dem allgemeininternistischen Gutachter teilte sie mit, einmal in der Woche Alkohol zu konsumieren und ca. zwei Tage vor der Untersuchung drei grosse Bier getrunken zu haben (IV-Akte 112, S. 43). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung informierte sie, zweimal die Woche fünf bis sechs Bier mit je 0,33l Inhalt zu trinken (vier Liter in der Woche, vgl. IV-Akte 112, S. 88). Auch wenn diese Angaben nicht als ganz unproblematisch einzustufen sind, handelt es sich ausschliesslich um Bier und der gemessene CDT-Wert liegt immer noch unter dem statistischen Durchschnittswert (CDT-Wert von 1.6 knapp unterhalb des Referenzbereichs von 1.7, vgl. IV-Akte 112, S. 32). Zudem hätte der Hausarzt gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin Kenntnis von ihrem Bierkonsum, lege ihr aber dennoch keine weitere Behandlung nahe (IV-Akte 112, S. 91). Vor dem Hintergrund, dass im neusten Bericht der Schmerzklinik vom 25. Oktober 2024 ein Alkoholabusus verneint wird (vgl. BB 5, S. 3), hat es damit vorerst sein Bewenden.

5.3.          5.3.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es würden sich im psychiatrischen Teilgutachten Inkonsistenzen finden (Beschwerde, Rz. 12). Im Rahmen der Sozialanamnese werde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin einen Sohn und einen Lebenspartner habe. Im allgemeinmedizinischen, rheumatologischen und neurologischen Teilgutachten sei jedoch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Partner habe. Im neurologischen Teilgutachten sei diesbezüglich gar vermerkt, dass die Beschwerdeführerin deswegen keinen Partner habe, weil sie ja fast nur im Bett sei. Somit stütze sich die psychiatrische Begutachterin auf einen offensichtlich falschen Sachverhalt, welcher aus medizinischer Sicht gerade bezüglich der Frage nach den verbleibenden Ressourcen durchaus von Relevanz sein könne (a.a.O.).

5.3.2. Es ist zutreffend, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der allgemeininternistischen Untersuchung angab, keine neue Partnerschaft zu haben (IV-Akte 112, S. 44). Dies teilte sie auch dem neurologischen Gutachter mit (IV-Akte 112, S. 64). Allerdings hatte die Beschwerdeführerin zum Erstgespräch am 27. Oktober 2021 ihr damaliger Lebenspartner begleitet (IV-Akte 14, S. 2) und war auch bei der psychiatrischen Exploration ein Begleiter namens Herr D____ anwesend (IV-Akte 112, S. 82). Angesichts des Umstands, dass das Vorhandenseins eines Partners für die Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen keine und für die Einschätzung von Ressourcen lediglich eine untergeordnete Rolle spielt, ist dieser Punkt nicht weiter zu vertiefen. Eine allfällige Beziehung wurde von der Gutachterin auch nicht als Ressource aufgeführt (IV-Akte 112, S. 90-91). Ohnehin stammen die in der Anamnese aufgeführten Angaben direkt von der Beschwerdeführerin selbst anlässlich der entsprechenden Befragung, sodass allfällige Unstimmigkeiten nicht den Gutachter zugeschrieben werden können.

5.4.          5.4.1. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin vor, sei es nicht nachvollziehbar, dass sie bei der Fähigkeit, den Tag und anstehende Aufgaben zu planen und zu strukturieren keine Einschränkungen haben solle, im Rahmen der Befragung zur Tagesroutine aber angegeben werde, dass sie keine Kraft habe, viel auf der Couch liege und sich auch nicht mehr wie früher pflege (Beschwerde, Rz. 13). Dass in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit ebenfalls keine Einschränkungen vorliegen sollen, obwohl die Beschwerdeführerin ein von der Gutachterin selbst angegebenes Alkoholproblem habe, sei nicht nachvollziehbar (a.a.O.). Ganz offensichtlich sei die Beschwerdeführerin eben nicht oder zumindest nicht gänzlich ohne Einschränkungen in der Lage, angemessene Konsequenzen zu ziehen und in erforderliche Entscheidungen umzusetzen, habe sie doch den Alkoholkonsum gemäss den Angaben im Gutachten trotz ärztlichem Rat nicht eingestellt (a.a.O.).

5.4.2. Hierzu ist auszuführen, dass die psychiatrische Gutachterin mithilfe der Mini-ICF-APP Einschränkungen in den Bereichen: "Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben" und "Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit" verneint hat (IV-Akte 112, S. 93 und 94). Vor dem Hintergrund der überwiegend blanden psychopathologischen Befunde erscheint dies als vollumfänglich nachvollziehbar (IV-Akte 112, S. 92 und 93). Im Übrigen wies auch der allgemeinmedizinische Gutachter darauf hin, dass die Versicherte, obgleich sie sich für absolut arbeitsunfähig halte, dennoch in der Lage sei, die meisten Aufgaben im Haushalt ohne nennenswerte Unterstützung von aussen zu übernehmen (IV-Akte 112, S. 48).

5.5.          5.5.1. Eine weitere Unstimmigkeit erblickt die Beschwerdeführerin im Umstand, dass gemäss der psychiatrischen Begutachterin keine aktuelle Suizidalität vorliege, im Austrittsbericht vom 25. Oktober 2024 der [...]klinik aber, in welcher die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in Behandlung sei, von Suizidgedanken gesprochen werde (Beschwerde, Rz. 14, vgl. BB 5).

5.5.2. Hierzu hielt die Gutachterin fest, es gebe unspezifische Hinweise wie die Ängste und depressiven Beschwerden, wobei diese wahrscheinlich mit dem Alkohol Konsum interagieren und beide sich aufrechterhalten würden (IV-Akte 112, S. 98). Über Suizidalität habe die Versicherte aber nicht berichtet (a.a.O.). Diese habe im Rahmen der Untersuchung nicht sicher bestätigt, aber auch nicht ausgeschlossen werden können (a.a.O.). Dieser Einschätzung steht der zeitlich nachgehende Austrittsbericht der [...]klinik vom 25. Oktober 2024 nicht entgegen, zumal sich daraus nicht ergibt, dass diese Gedanken anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vor über einem Jahr bereits vorhanden waren.

5.6.          5.6.1. Mangels eingehender und nachvollziehbarer Begründung sei schliesslich nicht zu verstehen, weshalb die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, die generalisierte Angststörung, die Panikstörung, das Abhängigkeitssyndrom und die rezidivierende depressive Störung keinerlei Auswirkungen auf die verbleibende Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben sollten (Beschwerde, Rz. 15). Überhaupt nicht nachvollziehbar sei die Begründung der psychiatrischen Gutachterin, dass die gutachterlich bestätigten anamnestischen Diagnosen medizinisch-theoretisch keine bleibenden Leistungsminderungen hätten, weil das störungsspezifische Therapiepotential noch nicht ausgeschöpft worden sei (a.a.O.). Unklar sei somit, ob nun gemäss der psychiatrischen Gutachterin zwar eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliege, diese jedoch nicht zu berücksichtigen sei, da noch Therapieoptionen bestünden. Der Begründung der psychiatrischen Gutachterin könne keinesfalls gefolgt werden. Ihre Aufgabe ist in erster Linie, festzustellen, ob eine medizinisch begründete Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliege oder nicht, und zwar unabhängig davon, ob die entsprechenden medizinischen Beschwerden therapierbar seien oder nicht. Dies habe die Begutachterin aber vorliegend nicht getan, was zur Folge habe, dass erhebliche Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens bestünden (a.a.O.).

5.6.2. Hierzu ist festzustellen, dass die psychiatrische Gutachterin nur im Bereich Mobilität und Verkehrsfähigkeit leichte bis mittelgradige Einschränkungen festgestellt hat (IV-Akte 112, S. 95). Aus psychiatrischer Sicht seien Proaktivität und Spontanaktivitäten und die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit mittelgradig eingeschränkt, was Folge der Schmerzverarbeitungsstörung sei (a.a.O.). Die durchgeführte Beschwerdevalidierung habe eine gewisse Tendenz zur Aggravation/Verdeutlichung ergeben (IV-Akte 112, S. 96). Darauf kann vorliegend abgestellt werden. Weiter führte die Gutachterin aus, die Angaben und das Verhalten der Versicherten seien leicht aggraviert gewesen, so dass die gutachterliche Beurteilung etwas erschwert gewesen sei (IV-Akte 112, S. 96). Seit der Berichterstattung durch die Psychologin habe die Versicherte offenbar akzeptiert, dass ihr Sohn wenig Zeit mit ihr verbringe, und die unsichere Zukunftsplanung durch die jährlichen Überprüfungen ihrer Aufenthaltsbewilligung habe sie ebenfalls nicht mehr erwähnt, sondern eine C-Bewilligung vorgelegt, so dass die Sorge um eine Ausweisung nicht mehr bestehe (IV-Akte 112, S. 96 f.). Die leicht auffällig ausgefallene Beschwerdevalidierung sei mit der Überzeugung, an einer unheilbaren Erkrankung zu leiden und daher nicht mehr erwerbsfähig zu sein, kongruent (IV-Akte 112, S. 97). Weiter hielt die Gutachter fest, aus klinischer Sicht bestünden für die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit folgende Probleme: Gewisse Fixierung auf die Schmerzproblematik, verfestigte Überzeugung, an einer unheilbaren Krankheit zu leiden (dies sei ihr von einem Arzt in der Schweiz und in E____ mitgeteilt worden), Erschöpfung und Tagesmüdigkeit, aufrechterhalten durch Schlafstörungen (IV-Akte 112, S. 97). Diese Ausführungen erweisen sich vorliegend als vollumfänglich nachvollziehbar und schlüssig. Bei fehlenden Zweifeln an den gutachterlichen Schlussfolgerungen erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu.

5.7.          5.7.1. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, es könne der von der psychiatrischen Gutachterin angeführten Begründung für die fehlende Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin seit über drei Jahren in der [...]klinik in Behandlung und dort im Oktober dieses Jahres drei Wochen stationär in Behandlung gewesen sei, nicht gefolgt werden (Beschwerde, Rz. 16). Der Hinweis, dass der bekundeten Energielosigkeit und Ratlosigkeit die Reise in die [...] für eine komplexe, aufwändige und schmerzhafte Zahnbehandlung entgegenstünden, sei ebenfalls zu verwerfen. In der Anamneseerhebung des psychiatrischen Teilgutachtens sei zwar tatsächlich vermerkt, dass die dortige Zahnbehandlung schmerzhaft gewesen sei. Dass diese aber komplex und aufwändig gewesen sein soll, sei nicht aktenkundig. Zudem sei unter der genannten Ziffer des Gutachtens nachzulesen, dass die [...] Klinik vor Ort alles für die Beschwerdeführerin organisiert habe, und diese nur selbständig anzureisen hatte. Dies weise ja gerade darauf hin, dass darauf geachtet worden sei, die Angelegenheit für die Beschwerdeführerin so unkompliziert wie möglich zu gestalten. Die von der psychiatrischen Gutachterin getroffenen Schlussfolgerungen seien deshalb nicht nachvollziehbar (a.a.O.).

5.7.2. Diesbezüglich hielt die Gutachter fest, die anamnestischen Diagnosen würden gutachterlich bestätigt. Sie würden aber medizinisch-theoretisch keine bleibenden Leistungsminderungen verursachen, da das störungsspezifische Therapiepotential noch nicht ausgeschöpft worden sei (IV-Akte 112, S. 98). Die Gründe hierfür würden in der dem präsentierten Leidensdruck nicht entsprechenden, zu geringen Inanspruchnahme von vorhandenen Therapieangeboten liegen. Ein sekundärer Krankheitsgewinn sei zumindest wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin bevorzuge passive körperliche Therapien. An die Empfehlung zur Alkoholabstinenz halte sie sich nicht. Dies wäre aus medizinischer Sicht aber indiziert und würde zur Verbesserung der allgemeinen Befindlichkeit und zur Stabilisierung des psychischen Zustandes beitragen. Die Medikation zur Beeinflussung von Ängsten und der Schmerzwahrnehmung könnte durch eine regelmässige Einnahme unter Abstinenz von Alkohol optimiert werden (a.a.O.). Auf diese Einschätzung ist vorliegend abzustellen, zumal die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Befragung angegeben hat, sie sei seit Juni 2023 nicht mehr bei der Psychologin der [...]klinik in Therapie und die einzige Behandlung abgesehen von den Besuchen bei ihrem Hausarzt für die Medikamentenabgabe seien die stationären Behandlungen in der [...]klinik (IV-Akte 112, S. 91). Bei dem Ausmass der geklagten Beschwerden erscheint die in Anspruch genommene Therapie nicht als erschöpft.

5.8.          5.8.1. Dass die Beschwerdeführerin schliesslich an dysfunktionalen Überzeugungen festhalte, weil sie Fibromyalgie als schwere und unheilbare Krankheit bezeichne, könne nicht nachvollzogen werden (Beschwerde, Rz. 18). Fibromyalgie sei nicht heilbar, sehr belastend und beeinträchtige viele Lebensbereiche (a.a.O.).

5.9.2. Auch diesbezüglich wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass die zur Verfügung stehenden und zumutbaren Therapieoptionen von der Versicherten nicht ausgeschöpft worden seien (IV-Akte 112, S. 100). Es sei mit einer deutlichen Besserung des Befindens zu rechnen, wenn die Versicherte alkoholabstinent lebe und in eine Tagesstruktur mit sozialen Kontakten eingebunden werde. Es sei aus psychiatrischer Sicht kein Grund erkennbar, der gegen eine solche Entzugsbehandlung und ressourcenorientierte Psychotherapie spreche. Es seien dazu keine Spezialtherapien oder besonderen Medikamente erforderlich (a.a.O.).

5.9.          5.9.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Einwand vom 16. Oktober 2024 geltend, es sei vorliegend nicht nachvollziehbar, weshalb die rheumatologisch und neurologisch festgestellten Einschränkungen nicht zu kumulieren seien (Beschwerde, Rz. 20). Dem neurologischen und dem rheumatologischen Teilgutachten seien zur Komorbidität der Fibromyalgie und des Restless-Legs-Syndroms keinerlei Ausführungen zu entnehmen (a.a.O.).

5.9.2. Vor dem Hintergrund, dass diese Vorbringen bereits im Einwand gegen den Vorbescheid thematisiert wurden (IV-Akte 131, S. 2), kann auf die diesbezügliche RAD-Stellungnahme vom 5. November 2024 verwiesen werden. Darin führte der RAD-Arzt nachvollziehbar aus, auf neurologischem Fachgebiet wirke sich das Restless-Legs-Syndrom aufgrund des Erfordernisses eines verlängerten Schlafs (bis in die Morgenstunden) auf das zumutbare Pensum aus (nur 6 h pro Tag, vgl. IV-Akte 134, S. 2). Auf rheumatologischem Fachgebiet wirke sich die Fibromyalgie bei der angestammten Tätigkeit als [...] mit auch gelegentlich mittelschweren Arbeiten leistungsmindernd aus. Letzteres sei aber nicht bei vollständig leidensangepassten leichten Tätigkeiten anzunehmen. Hier greife im Wesentlichen die Einschränkung des Pensums. Das erkläre die 50%ige Einschränkung der effektiven Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (6h Pensum täglich und Leistungseinschränkung) gegenüber der nur 30%igen Einschränkung leidensangepasst (6h Pensum ohne relevante Leistungseinschränkung, a.a.O.). Vor dem Hintergrund, dass die konsensuale Beurteilung der Gutachter stringent erscheint und ihre Beurteilung mit derjenigen der behandelnden Psychologin übereinstimmt, besteht vorliegend kein Anhalt für Zweifel. Es kommt hinzu, dass die Gutachter eine medikamentöse Therapie des Restless-Legs-Syndroms, das heutzutage gut behandelbar sei, empfehlen, sodass eher mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist, wie der RAD bereits zutreffend festgestellt hat (IV-Akte 143, S. 2).

5.10.       Ferner kann die Beschwerdeführerin aus dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten Austrittsbericht der [...]klinik vom 25. Oktober 2024 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die darin aufgeführten Diagnosen bereits im polydisziplinären Gutachten der C____ AG vom 21. Februar 2024 ausführlich diskutiert worden sind und in diesem Bericht keine Angabe der Arbeitsunfähigkeit vorgenommen wird. Zusammenfassend erscheint daher die von den Gutachtern der C____ AG vorgenommene Einschätzung als schlüssig.

6.                

6.1.          Zum Einkommensvergleich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerdegegnerin gemäss der angefochtenen Verfügung von einem leidensbedingten Abzug absehe, weil mit der Reduktion des Arbeitspensums die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien (Replik, Rz. 6). Die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund der Fibromyalgie würden aber gerade nicht berücksichtigt, weshalb gerade deswegen ein Abzug vorzunehmen sei (a.a.O.).

6.2.          Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um maximal 25% zu kürzen (BGE134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).

6.3.          Vorliegend liegen keine Gründe für die Vornahme eines Abzugs vor. Den gesundheitlichen Einschränkungen wurde in der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit bereits Rechnung getragen. Mit einem zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn würden die gesundheitlichen Einschränkungen doppelt berücksichtigt, was unzulässig ist. Mangelhafte Sprachkenntnisse sind kein relevanter Umstand und die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 48 Jahre alt. Ein Abzug aufgrund des noch weit vom Rentenalter entfernten Alters ist abzulehnen. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über die Niederlassungsbewilligung C (vgl. Erwägung 5.6.2. vorstehend), sodass auch der Faktor Aufenthaltsstatus nicht zum Zuge kommt. Fehlende Dienstjahre an einer neuen (leidensangepassten) Arbeitsstelle führen vorliegend deshalb nicht zu einem Abzug, weil diesem Kriterium im vorliegenden Rahmen des untersten Anforderungsniveaus im privaten Sektor keine grosse Bedeutung zukommt (BGE 126 V 75, 79 E. 5a/cc). Entsprechend kann der Beschwerdeführerin vorliegend kein leidensbedingter Abzug gewährt werden.

7.                

7.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.          Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten.

7.4.          Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einem geschätzten Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8,1%) von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: