Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.03.2025 IV.2024.100 (SVG.2025.141)

March 25, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,512 words·~23 min·4

Summary

IVG Anspruch auf eine ordentliche Rente mangels Erfüllung der Beitragszeit von mindestens drei Jahren im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität (Art. 36 Abs. 1 IVG) zu Recht abgelehnt; Beschwerde abgewiesen

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25. März 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.100

Verfügung vom 7. Oktober 2024

Anspruch auf eine ordentliche Rente mangels Erfüllung der Beitragszeit von mindestens drei Jahren im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität (Art. 36 Abs. 1 IVG) zu Recht abgelehnt; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

I.         

a)       Die 1975 geborene Beschwerdeführerin ist Schweizer-Israelische Doppelbürgerin und lebt seit 2015 in der Schweiz (vgl. IV-Anmeldung, IV-Akte 2, S. 3). Sie verfügt über einen Bachelorabschluss in [...], welchen sie in Israel erworben hat (vgl. Lebenslauf und Studiengang, IV-Akte 29). Im Jahr 2014 arbeitete sie während vier Monaten als [...]lehrerin in einer Schule in [...] (vgl. Anfrage an Sozialhilfe, IV-Akte 42; Lebenslauf und Studiengang, IV-Akte 29) und zuletzt im Jahr 2015 als Au-Pair sowie Lehrerin in einem Privathaushalt in [...] (vgl. Protokoll, IV-Akte 12, S. 2). Die Beschwerdeführerin wird seit dem 1. Mai 2015 vollumfänglich und durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. Anfragen an Sozialhilfe, IV-Akte 7 und 42).

b)       Am 14. September 2016 meldete sie sich aufgrund von neuropathischen Schmerzen am rechten Arm erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin holte Unterlagen zum Sachverhalt aus erwerblicher (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 6; Anfrage an Sozialhilfe, IV-Akte 7) und medizinischer (vgl. Bericht Dr. med. C____, IV-Akte 8) Sicht ein und lud die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch ein, zu welchem sie nicht erschien (vgl. Protokoll, IV-Akte 12; vgl. Psychiatrische Aktennotiz Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD], IV-Akte 13). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge einen weiteren Arztbericht bei Dr. med. D____ ein (vgl. IV-Akte 18) und teilte der Beschwerdeführerin nach erfolgtem Vorbescheid mit Verfügung vom 13. Juni 2017 mit, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit als auch einer Verweistätigkeit ausgegangen werde und deshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (IV-Akte 25).

c)       Die Beschwerdeführerin meldete sich, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, im August 2023 (undatiert; Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 21. August 2023) erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 27) und reichte ihren Lebenslauf sowie Unterlagen zu ihrer Ausbildung ein (IV-Akte 29). Die Beschwerdegegnerin tätigte weitere Abklärungen aus erwerblicher (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 41; Anfrage an Sozialhilfe, IV-Akte 42) und medizinischer (vgl. Bericht med. pract. E____, IV-Akte 48) Sicht und lud die Beschwerdeführerin im Rahmen der Frühintervention zu einem Erstgespräch ein (Protokoll, IV-Akte 58). Mit Mitteilung vom 3. Juli 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien und ein Rentenanspruch geprüft werde (IV-Akte 68). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen bei ihrem Rechtsdienst zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Beitragszeit von insgesamt drei Jahren in der Schweiz und somit die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt habe (vgl. Anfrage Rechtsdienst, IV-Akte 72), was dieser verneinte (Bericht Rechtsdienst, IV-Akte 78). Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. August 2024 (IV-Akte 79) und gleichlautender Verfügung vom 7. Oktober 2024 (IV-Akte 80) mit, dass mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen kein Anspruch auf eine Rente bestehe.

II.        

a)       Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Rechtsanwalt, am 6. November 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 7. Oktober 2024 vollumfänglich aufzuheben.

2.    Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Beitragsjahre erfüllt hat und es sei die Sache zur Prüfung einer Rentenzusprache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.    Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners.

Die Beschwerdeführerin stellt zudem folgenden verfahrensrechtlichen Antrag:

Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

b)       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort (BA) vom 13. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2024 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Rechtsanwalt, bewilligt.

d)       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31. Januar 2025 an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin reicht innert Frist keine fakultative Stellungnahme zur Honorarnote des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin ein (vgl. Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2025).

III.      

Da keine Partei die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 25. März 2025 statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2024 auf den Standpunkt, die dreijährige Beitragszeit betreffend AHV-pflichtigem Erwerbseinkommen in der Schweiz sei nicht erfüllt. Das Sozialversicherungsabkommen mit Israel sehe eine Anrechnung von Beitragszeiten aus Israel nicht vor. Da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht gegeben seien, bestehe kein Anspruch auf eine Rente (IV-Akte 80, S. 1).

2.2.            Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, es werde bestritten, dass bereits im Jahre 2021 eine IV-relevante Invalidität eingetreten sei. Hinsichtlich des Eintritts der Invalidität würden sich weitere medizinische Abklärungen als notwendig erweisen (Beschwerde, Rz. 15-22 und Rz. 28). Zudem ergebe sich aus dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Israel, dass eine Beitragszeit von einem Jahr gefordert werde. Bereits aufgrund der seit 2019 vollumfänglich geleisteten Beiträge als Nichterwerbstätige sei dieses Beitragsjahr spätestens per Januar 2020 erfüllt (Beschwerde, Rz. 12 f. und Rz. 26). Ferner könne sich die Beschwerdeführerin auf Art. 6 Abs. 2 IVG berufen. Demnach sei sie als israelische Bürgerin anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz respektive gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten habe. Da die Lehre dafürhalte, dass diesfalls die Beitragsjahre gemäss Art. 39 IVG nicht erfüllt sein müssten, habe die Beschwerdeführerin diese einjährige Beitragsfrist selbst bei einem Versicherungsfall im Mai 2021 erfüllt (Beschwerde, Rz. 27).

2.3.            Die Beschwerdegegnerin stellt sich zur Hauptsache auf den Standpunkt, dass umfangreiche medizinische Ausführungen von pract. med. E____ vorliegen würden, welcher die Versicherte seit Februar 2019 psychiatrisch betreue. Gestützt auf die Ausführungen von pract. med. E____ sei offensichtlich, dass die Invalidität spätestens ein Jahr nach dem Vorfall im Mai 2021 (recte: Mai 2020) eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Versicherte 100 % arbeitsunfähig und es läge eine mindestens 40%-ige bleibende oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit vor. Dass sich die anfänglichen Befunde verändert hätten, sei irrelevant, liege doch seit dem Vorfall eine fachpsychiatrisch bestätigte volle Arbeitsunfähigkeit vor. Die behandelnde Psychiaterin pract. med. E____ lege nachvollziehbar dar, dass die vorbestehende schwierige Ausgangslage derart getriggert worden sei, dass die Versicherte bist heute nicht in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt auszuüben oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (BA, Rz. 10-14). Eine allenfalls künftige Tätigkeit im geschützten Rahmen im Umfang von zwei Stunden täglich sei ungeeignet, die nach Ablauf der Jahresfrist geforderte Erwerbsunfähigkeit in Frage zu stellen. Die sporadisch je nach Gesundheitszustand an guten Tagen verfolgten Online-Vorlesungen würden keine Eingliederung erlauben. Sie würden gemäss pract. med. E____ der Ablenkung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur dienen, wobei auch pract. med. E____ eine Eingliederung als nicht angezeigt bzw. kaum durchführbar erachte (BA, Rz. 15). Die Beschwerdeführerin liege dem Irrtum auf, die Mindestbeitragszeit für eine Invalidenrente betrage immer noch ein Jahr. Auch der Verweis auf Art. 6 Abs. 2 IVG sei fehl am Platz, zumal dieser die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen von Nichtvertragsausländern regle und deshalb nicht anwendbar sei (BA, Rz. 16). Gemäss IK-Auszug vom 18. Juli 2024 habe die Beschwerdeführerin im Mai 2021 fünf Beitragsmonate ausgewiesen. Der IK-Auszug vom 1. November 2024 weise zusätzlich durchgehende Beiträge ab Januar 2019 bis Dezember 2023 aus. Damit habe die Versicherte im Mai 2021 mit 34 Beitragsmonaten die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt (BA, Rz. 18).

2.4.            Strittig und zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin bei Eintritt einer allfälligen Invalidität die versicherungsmässigen und rentenspezifischen Voraussetzungen gemäss Art. 6 IVG und Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt hat. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Januar 2019 Nichterwerbstätigenbeiträge entrichtet hat (IK-Auszug vom 1. November 2024, Beschwerdebeilage [BB] 3, S. 2).

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Versichert sind laut Art. 1b IVG Personen, die gemäss den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch oder freiwillig versichert sind. Obligatorisch versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG).

3.2.            Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Vorbehalten bleiben Sonderregelungen, welche dieser Gesetzesbestimmung vorgehen. Dazu gehören abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen wie internationale Sozialversicherungsabkommen (Urteile des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.2 und 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2).

3.3.            3.3.1. Der Anspruch auf eine ordentliche Rente setzt gemäss der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 36 Abs. 1 IVG voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat. Die Mindestbeitragsdauer betrug vor Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 lediglich ein Jahr. Massgebend für die Prüfung, ob die ein- oder dreijährige Mindestbeitragsdauer zur Anwendung kommt, ist das Datum des Eintritts des Versicherungsfalls (Eintritt der Invalidität) und nicht etwa dasjenige des Beschlusses der IV-Stelle oder der Verfügung (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Gültig ab 1. Januar 2024, Stand: 1. Januar 2024).

3.3.2.  Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahr gilt ein Jahr, in dem die Person die Beitragspflicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder mit Beiträgen als Nichterwerbstätige erfüllt hat (Art. 29ter Abs. 2 lit. a AHVG). Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt wurden. Ist die Mindestbeitragsdauer zwar unter Anrechnung von Versicherungszeiten in der EU/EFTA erfüllt, beträgt aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.1 mit Hinweisen). Die insgesamt dreijährige Beitragsdauer muss nicht am Stück und nicht unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt sein. Jedoch müssen die drei Beitragsjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls liegen (vgl. Rz. 2102 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR; gültig ab 1. Januar 2024]). Um als Beitragszeit berücksichtigt werden zu können, müssen die geschuldeten Beiträge vor Eintritt der Invalidität tatsächlich bezahlt worden sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2019 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen; Kaspar Gerber, IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Die Renten [Art. 28-41], in: Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bern 2022, Art. 36 N 26).

3.4.            Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.5.            Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben.

3.6.            Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (BGE 137 V 417 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2014 vom 5. November 2014 E. 3).

3.7.            Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

4.                  

4.1.        Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Versicherte bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat. Entsprechend der Tragweite der medizinischen Unterlagen im vorliegenden Zusammenhang werden die zentralen Aussagen im Folgenden kurz zusammengefasst. Dabei richtet sich der Fokus auf die Frage nach der Entstehung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin.

4.2.            4.2.1. Dr. med. D____, FMH Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 17. Januar 2017 im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen Schmerzsyndrom im rechten Unterarm. Die Beschwerdeschilderung sei auf den Arm fixiert. Anfänglich habe sie sich an dem Arm auch gar nicht untersuchen lassen. Nach einem Unfall im Jahr 1989 sei bald wieder alles gut gewesen und sie hätte den Arm brauchen können. Angeblich hätten die Armschmerzen erst vor einem Jahr wieder angefangen, als sie als Lehrerin im [...] und in [...] gearbeitet habe. Die Angaben würden diffus und generalisierend bleiben. Zum Befund führte Dr. med. D____ an, der rechte Arm sei normal muskulär strukturiert. Eine Untersuchung werde ständig als schmerzhaft angegeben, sodass gar keine richtigen Befunde erhoben werden könnten. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Lehrerin bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Akte 18).

4.2.2.  Med. pract. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2023 aus diagnostischer Sicht fest, die Beschwerdeführerin leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD; ICD-10 F43.1) auf dem Hintergrund anhaltender Feindseeligkeit ihr gegenüber durch die Mutter in·der Kindheit, physischen und psychischen Missbrauchs durch dieselbe, sowie dem tätlichen schweren Angriff im Mai 2020. Zudem könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Allodynie; ICD-10 F45.40), Panikattacken und generalisierte Angst (ICD-10 F41.1) sowie ein St. n. komplizierter v. a. Fraktur rechts mit postoperativen Schmerzen diagnostiziert werden. Sie sei von [...] Mai 2020 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig für alle leistungsbezogenen Arbeiten im ersten Arbeitsmarkt. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit wären der Beschwerdeführerin eventuell zwei Stunden Arbeit pro Tag möglich, wenn diese wirklich angepasst sei (IV-Akte 46).

4.2.3.  Med. pract. E____ führte in einem weiteren Bericht (undatiert; Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2024) zuhanden des RAD aus, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihr erst aufgrund von Schwierigkeiten in Beziehungen und mit ihrer Familie in Behandlung begeben. Dann sei es am [...] Mai 2020 zu einem als lebensbedrohlich erlebten, tätlichen Angriff auf sie durch den Freund der Mutter gekommen. Danach habe sich ihr Zustand massiv verschlechtert und sie sei nie mehr zum Zustand vor dem Angriff zurückgekehrt. Nach diesem Erlebnis sei die Patientin umgehend nach [...] zurückgereist. Sie habe Symptome der akuten Belastungsreaktion gezeigt mit Panikattacken, Albträumen, ständigem Gefühl, es komme jemand hinter ihr her, sie müsse aufpassen. Sie habe sich in der Wohnung verbarrikadiert. Mit der Zeit habe sich das etwas gelegt, doch dann habe sich eine posttraumatische Belastungsstörung gebildet und die Schmerzen in der rechten Hand, die bereits vorbestehend gewesen seien (St. n. Osteosynthese bei Trümmerfraktur rechts Vorderarm vor Jahren), hätten sich ausgeweitet. Mittlerweile leide die Patientin an einer ausgeprägten somatoformen Schmerzstörung. So könne zum Beispiel nur schon der leichte Kontakt mit einer kalten Metallecke irgendeines Geräts eine massive Schmerzattacke triggern, meist nehme sie diese Schmerzen im Gesicht wahr, oft aber auch in der rechten Hand oder sonst wo im Körper. Die Patientin zeige eine anhaltende Wesensveränderung seit der Attacke. Zwar habe sie schon vor der Attacke akzentuierte Persönlichkeitszüge in Form von emotionaler Instabilität und Impulsivität vor allem in Bezug auf Beziehungen aus Furcht vor Ablehnung gezeigt, habe aber ein gutes Funktionsniveau aufweisen können. Doch seit der Gewalterfahrung sei die Patientin nicht mehr in der Lage, zum Beispiel voll zu studieren, habe viele Ängste, vor allem vor Leuten und sei durch die Allodynie stark belastet und eingeschränkt. Es könne eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD; ICD-10 F43.1), eine anhaltende Wesensveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F43.1) sowie ein St. n. Trümmerfraktur des rechten Vorderarms, dort verminderte Belastbarkeit, diagnostiziert werden. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Dies gelte seit der Gewaltattacke Mitte Mai 2020 (IV-Akte 48).

4.2.4.  In ihrem Bericht zum Verlauf des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin wiederholte med. pract. E____ am 18. Mai 2024 die in ihren vorherigen Berichten bereits gestellten Diagnosen und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Juni 2020 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es seien zurzeit eher keine Eingliederungsmassnahmen zur Herstellung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angezeigt (IV-Akte 64).

4.3.            Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin gemäss der behandelnden Psychiaterin zwar nach dem 20. Mai 2020 an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe. Die psychotischen Symptome seien gemäss dem Bericht von med. pract. E____ vom 9. Dezember 2023 jedoch abgeklungen (IV-Akte 46, S. 5). Dem Arztbericht sei jedoch zu entnehmen, dass die Belastungsstörung nicht anhaltend sei. Vielmehr sei zeitlich danach eine ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung aufgetreten («Allodynie», ICD 10 F45.40). In diesem Sinne habe die behandelnde Psychiaterin auch im Bericht vom 12. Januar 2024 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin; IV-Akte 48) festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich nach der Gewalterfahrung im Mai 2020 selbst regulieren können. Gemäss pract. med. E____ sei erst mit dem Übergang der akuten in die posttraumatische Belastungsstörung die «Allodynie», die somatoforme Schmerzstörung, immer stärker aufgetreten und habe sich leider trotz intensiver Therapien stark ausgeweitet (IV-Akte 48, S. 1). Damit sei der Versicherungsfall nach Mai 2020 eingetreten. Der genaue Zeitpunkt sei aus den Akten nicht abschliessend eruierbar (Beschwerde, Rz. 18). Die Beschwerdeführerin führt ferner aus, dass pract. med. E____ im Bericht vom Januar 2024 angegeben habe, eine angepasste Tätigkeit im geschützten Rahmen sei für die Beschwerdeführerin wohl für zwei Stunden täglich möglich (IV-Akte 48, S. 5). Ebenso habe sie im Bericht vom 9. Dezember 2023 festgehalten, die Beschwerdeführerin würde gerne «Jura weiter studieren». Dies müsste in einer ruhigen Umgebung sein, wo sie möglichst keinem Stress ausgesetzt sei (IV-Akte 46, S. 6; Beschwerde, Rz. 19; vgl. Replik, Rz. 2). Noch Anfang 2024 habe demnach nicht abschliessend festgestanden, ob eine Arbeitsfähigkeit oder Tätigkeit durch Integrationsmassnahmen nicht wiederhergestellt werden könnte. Damit sei nicht mit genügender Sicherheit festgestellt worden, dass die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen lassen würden. Das spreche wiederum gegen den Eintritt des Vorsorgefalles im Mai 2021 (Beschwerde, Rz. 20).

4.4.            4.4.1. Der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die vorhandenen Akten und den vorstehend erwähnten medizinischen Berichten ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Vorsorgefall ein Jahr nach dem Vorfall im Mai 2020, d. h. im Mai 2021, eingetreten ist (vgl. E. 3.5-3.6. hiervor). Wie die behandelnde Psychiaterin med. pract. E____ in ihren Berichten vom 9. Dezember 2023 (IV-Akte 46, S. 2) sowie 12. Januar 2024 (Eingang Beschwerdegegnerin; IV-Akte 48, S. 5) ausführlich begründet, besteht die 100 %-ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem als lebensbedrohlich erlebten, tätlichen Angriff auf sie durch den Freund der Mutter Mitte Mai 2020. Gegenteilige medizinische Ansichten liegen nicht vor. Die Einschätzung von pract. med. E____ zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit kann nachvollzogen werden, zumal diese festhält, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leidet, welche bis zum Angriff einigermassen kompensiert werden konnte (vgl. Bericht pract. med. E____ vom 18. Mai 2024, IV-Akte 64, S. 1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits Dr. med. D____, in seinem Bericht vom 17. Januar 2017 festhielt, es würde möglicherweise eine psychiatrische Störung vorliegen und es bestehe ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsproblematik. Diesbezüglich werde wegen mangelndem Auftrag jedoch keine Diagnose gestellt (IV-Akte 18, S. 1).

4.4.2.  Nicht zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Einwand, der genaue Zeitpunkt des Versicherungsfalls sei aus den Akten nicht abschliessend eruierbar, insbesondere da pract. med. E____ zufolge die posttraumatische Belastungsstörung nicht anhaltend sei und die Beschwerdeführerin sich nach der Gewalterfahrung im Mai 2020 habe selbst regulieren können (Beschwerde, Rz. 18). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht ersichtlich, inwieweit die von pract. med. E____ festgehaltenen Ausführungen bei der Einschätzung des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit nicht hätten berücksichtigt werden sollen respektive inwiefern pract. med. E____ mit dieser Aussage ihre eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe relativieren wollen. Insbesondere kann der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die von pract. med. E____ festgehaltene Arbeitsfähigkeit betreffend eine angepasste Tätigkeit im Umfang von zwei Stunden täglich (IV-Akte 46, S. 8; vgl. Beschwerde, Rz. 19) nicht als Relativierung des eingeschätzten zeitlichen Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit angesehen werden, hat pract. med. E____ doch hinsichtlich der möglichen Verweistätigkeit ausdrücklich hinzugefügt, dass die genannte Arbeitsfähigkeit nur eventuell bestehe, wenn die Tätigkeit wirklich angepasst sei (IV-Akte 46, S. 8). Im Bericht vom 12. Januar 2024 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin) hält pract. med. E____ wiederum bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit einschränkend fest, für eine angepasste Tätigkeit im geschützten Rahmen wäre die Patientin wohl für zwei Stunden täglich einsetzbar, wenn die schwierigste Phase des Prozesses (Konfrontation mit der Mutter und deren Verleugnung und Verharmlosung des Vorfalls, wie diese es bereits in der Einvernahme gemacht hat) vorüber wäre, eventuell mit einigen Fehltagen. Dies müsste genauer mit der Patientin besprochen werden (IV-Akte 48, S. 5).

4.4.3.  An diesem Ergebnis ändert schliesslich – entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 19) – auch die Feststellung von pract. med. E____ nichts, die Beschwerdeführerin «würde gerne Jura weiter studieren», wobei eine Tätigkeit, in der sie ihrer guten kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten einsetzen könnte, «in einer ruhigen Umgebung sein» müsste, wo sie «möglichst keinem Stress ausgesetzt» sei (IV-Akte 48, S. 5; IV-Akte 46, S. 6). Nicht ersichtlich ist, inwieweit diese von pract. med. E____ festgehaltene Motivation der Beschwerdeführerin zur Fortführung ihres Studiums geeignet sind, ihre Einschätzung des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit in Frage zu stellen, zumal es sich bei diesen Ausführungen um eine Wiedergabe des subjektiven (Wieder-)Eingliederungswillens der Beschwerdeführerin und nicht um eine ärztliche Beurteilung der objektiven Eingliederungs- oder Arbeitsfähigkeit handelt.

4.5.            Als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass mit Blick auf die medizinische Aktenlage der Eintritt der Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens ein Jahr nach dem Vorfall im Mai 2020, d. h. im Mai 2021, eingetreten ist.

5.                  

5.1.            Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, aus dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Israel erhelle sich, dass eine Beitragszeit von einem Jahr gefordert werde. Bereits aufgrund der seit 2019 vollumfänglich geleisteten Beiträgen als Nichterwerbstätige sei dieses Beitragsjahr spätestens per Januar 2020 erfüllt (Beschwerde, Rz. 26). Sie verweist dabei auf die Botschaft betreffend das Abkommen mit Israel über Soziale Sicherheit vom 7. November 1984 (BBl 1984 III, S. 1085), wonach die Ansprüche der israelischen Staatsangehörigen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgrund der Gleichbehandlung im Wesentlichen dieselben wie jene der Schweizer Bürger seien. Sie würden sich aus dem innerstaatlichen Recht ergeben. Dies gelte vor allem für die ordentlichen Renten, die bekanntlich bereits nach einem einzigen Beitragsjahr gewährt würden. Eine Anrechnung israelischer Versicherungszeiten zur Erfüllung dieser äusserst kurzen «Wartezeit» erübrige sich und auch die Berechnung der AHV/IV-Renten erfolge ausschliesslich nach den in der schweizerischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten und den hier erzielten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen (Beschwerde, Rz. 13).

5.2.            Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihrem Einwand, dass gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (abgeschlossen am 23. März 1984, in Kraft getreten am 1. Oktober 1985; SR 0.831.109.449.1) israelische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Rentenversicherung haben. Gemäss der gegenüber der Beschwerdegegnerin erteilten Auskunft des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) haben die Abkommen, welche vor Einführung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer für eine IV-Rente abgeschlossen worden, keine Totalisierung für die schweizerische IV-Rente vorgesehen, weil ursprünglich die Mindestbeitragsdauer wie bei der AHV-Rente lediglich ein Beitragsjahr betrug. Die Gesetzesänderung betreffend die Erhöhung Mindestbeitragsdauer für die schweizerische IV-Rente auf drei Jahre habe man den betroffenen Vertragsstaaten notifiziert und auf den Revisionsbedarf hingewiesen. In der Folge hätten einzig die USA reagiert und deren Abkommen sei entsprechend revidiert worden. Israel habe auf die Notifizierung hin nicht reagiert, weshalb eine Anpassung des Abkommens nicht erfolgt sei und eine Anrechnung israelischer Versicherungs- und Beitragszeiten für die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer für eine IV-Rente nach IVG nicht möglich sei (Mail vom 16. August 2024, Protokoll IV-Akte, S. 6 f.). Mit Blick auf diese nicht erfolgte Anpassung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit an die per 1. Januar 2008 erfolgten Änderung des Mindestbeitragszeit von einem auf drei Jahre (vgl. E. 3.3.1. hiervor), welche von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird, gilt die versicherungsmässige Voraussetzung der Erfüllung der dreijährigen Beitragszeit nach Art. 36 IVG auch für israelische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger wie die Beschwerdeführerin. Aus zeitlicher Sicht gilt die dreijährige Mindestbeitragszeit gemäss der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 36 Abs. 1 IVG, da der Versicherungsfall im Mai 2021 und somit nach dem 1. Januar 2008 eingetreten ist (vgl. E. 3.3.1. hiervor).

6.                  

6.1.            Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass sie sich auf Art. 6 Abs. 2 IVG berufen könne. Demnach sei sie als israelische Bürgerin anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten habe. Da die Lehre dafürhalte, dass diesfalls die Beitragsjahre gemäss Art. 39 IVG nicht erfüllt sein müssten, habe die Beschwerdeführerin diese einjährige Beitragsfrist selbst bei einem Versicherungsfall im Mai 2021 erfüllt (Beschwerde, Rz. 27).

6.2.            Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegnerin ist entgegenzuhalten, dass unterschieden werden muss zwischen Art. 6 Abs. 2 IVG, der die zusätzlichen Voraussetzungen festlegt, welcher ausländische Staatsangehörige erfüllen müssen, um Leistungen der Invalidenversicherung zu erhalten, und dem Art. 36 Abs. 1 IVG, der eine spezifische Voraussetzung für die Gewährung einer ordentlichen Rente der Invalidenversicherung festlegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_36/2015 vom 29. April 2015 E. 5). Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzessystematik des IVG, wonach Art. 6 Abs.1 IVG für sich selber keine versicherungsmässige Voraussetzung mehr enthält, sondern diesbezüglich auf die «nachstehenden Bestimmungen» verweist, worunter sämtliche Normen des 3. Kapitels «Die Leistungen» (Art. 4–51 IVG) fallen. Hierzu gehört etwa die versicherungsmässigen Voraussetzung in Art. 36 Abs. 1 IVG (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 6 N 6; vgl. Kaspar Gerber, Art. 36 N 20, in: KOSS – Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG – Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Die Renten (Art. 28-41), Bern 2022; vgl. E. 3.3.1. hiervor). Aus dem Vorstehenden ergibt sich folglich, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität auf jeden Fall drei Beitragsjahre vorweisen können muss, wenn sie eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung beanspruchen will.

7.                 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Versicherungsfall im Mai 2021 eingetreten ist und die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt ein Total von 34 Beitragsmonaten erfüllt hat (in den Jahren 2011 sowie 2012 insgesamt fünf Beitragsmonate [vgl. IK-Auszug vom 18. Juli 2024, IV-Akte 71] sowie 29 Beitragsmonate von Januar 2019 bis zum Vorsorgefall im Mai 2021 [vgl. IK-Auszug vom 1. November 2024, BB 3]). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine Rente mangels Erfüllung der dreijährigen Beitragszeit im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG abgelehnt.

8.                  

8.1.            Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

8.2.            Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates.

8.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Honorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Fällen der unentgeltlichen Verbeiständung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei IV-Fällen bei einem doppelten Schriftenwechsel Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden. Dieser Ansatz wird bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) von Fr. 243.00 angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist B____, Rechtsanwalt, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 243.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                     Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.100 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.03.2025 IV.2024.100 (SVG.2025.141) — Swissrulings