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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.12.2024 IV.2023.119 (SVG.2025.83)

December 19, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,493 words·~22 min·1

Summary

IVG Integrationsmassnahmen; weitere medizinische Abklärungen notwendig

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                       Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                      Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.119

Verfügung vom 23. Oktober 2023

Integrationsmassnahmen; weitere medizinische Abklärungen notwendig

Tatsachen

I.          

a)              Die 1985 geborene Beschwerdeführerin hat die französische Staatsangehörigkeit. Seit September 2012 war sie in der Schweiz erwerbstätig (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug], Akte 7 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2). Sie reiste im März 2013 mit ihrem 2006 geborenen Sohn in die Schweiz ein. Ab Mai 2013 war sie nicht mehr erwerbstätig und wurde von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 7, S. 2, sowie Anfrage an die Sozialhilfe, IV-Akte 8, S. 1). Im Juli 2013 kam ihre Tochter zur Welt (Anmeldung für Erwachsene vom 23. November 2021, IV-Akte 2). Von September bis Dezember 2016 arbeitete die Beschwerdeführerin bei der C____. Danach ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 7, S. 2).

b)              Im Januar 2021 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Operation wegen einer supraumbilikalen und umbilikalen Bauchwandhernie (vgl. Operationsbericht vom 29. Januar 2021, IV-Akte 44, S. 8). Am 23. November 2021 meldete sie sich wegen Atemwegserkrankungen und psychischen Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Im Rahmen dieser holte sie in erster Linie verschiedene medizinische Berichte ein. Am 1. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin wegen eines Narbenhernienrezidivs operiert (vgl. Operationsbericht, IV-Akte 44, S. 7). Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie gewähre ihr eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch eine Eingliederungsfachperson (IV-Akte 41). Am 23. März 2023 wurde die Beschwerdeführerin im D____spital [...] wegen chronischer Bauchwandschmerzen erneut operiert (Operationsbericht vom 23. März 2023, IV-Akte 53, S. 6 f.).

c)              Nach der Einholung weiterer Berichte behandelnder Ärzte und des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. IV-Akten 56 und 63), teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 11. September 2023 (IV-Akte 65) mit, dass sie keinen Anspruch auf Integrationsmassnahmen habe. Sie begründete dies mit einer vom RAD festgestellten vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Betreffend Rente verwies sie auf eine separate Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt. Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 (IV-Akte 69).

II.        

a)              Mit Beschwerde vom 24. November 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Die Verfügung vom 24. Oktober 2023, frühestens zugestellt am 25. Oktober 2023, sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin berufliche Integrationsmassnahmen zu gewähren.

2.     Eventualiter sei die Verfügung vom 24. November 2023 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Integrationsmassnahmen entscheide.

3.     Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

4.     Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)              Der Instruktionsrichter fordert die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. November 2023 auf, die üblichen Unterlagen betreffend den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Dieser Aufforderung kommt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2023 bzw. vom 1. Dezember 2023 (nachdem sie im ersten Schreiben die Beilage vergessen hatte) nach.

c)              Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2024 folgende Rechtsbegehren:

1.     Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.     Eventualiter sei die Beschwerde zu sistieren, bis der Entscheid über die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliege.

3.     Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

d)              Mit Replik vom 5. März 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt die Abweisung des Sistierungsantrags der Beschwerdegegnerin.

e)              Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 13. März 2024 ebenfalls an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

f)                Mit Eingabe vom 28. März 2024 lässt sich die Beschwerdeführerin noch einmal zur Sache vernehmen.

III.       

Mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2023 gewährt der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

IV.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 19. Dezember 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.             Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen. Zur Begründung gibt sie an, gemäss der fachärztlichen Beurteilung des RAD bestehe bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen gehe sie von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit aus. Anlässlich des Beschwerdeverfahrens erklärt sie zudem, die Chancen der Beschwerdeführerin auf einen definitiven Verbleib in der Schweiz seien mangels gültiger Aufenthaltsbewilligung nicht als intakt zu bezeichnen. Es sei daher von einer befristeten und eher kurzen Verbleibdauer in der Schweiz auszugehen. Ein Eingliederungsversuch auf dem Schweizer Arbeitsmarkt ohne langfristige Perspektiven für einen Verbleib in der Schweiz sei nicht geeignet um die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Deshalb seien die Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt. Ferner habe die Beschwerdeführerin keine wesentlichen Bemühungen unternommen, eine Anstellung in der Schweiz zu finden und die behandelnden Ärzte hätten keine längerdauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit attestiert. Ihrer Auffassung nach ist die Beschwerde abzuweisen oder das Verfahren zu sistieren bis geklärt ist, ob die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erhält.

2.2.             Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe den Umfang ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht genügend abgeklärt. So sei die Ursache der chronischen Schmerzsymptomatik noch nicht vollständig geklärt. Eine Leistungsminderung sei jedoch offensichtlich. Bezüglich der Hauptproblematik, einem schweren Asthma Bronchiale mit COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung; vgl. https://www.pschyrembel.de/COPD/K0QAG/doc/), sei die Aktenlage äusserst dünn. Sie leide unter einer schweren Lungenfunktionsstörung, welche mit einer entsprechenden Leistungsminderung einhergehe. Das Dossier sei allerdings auch diesbezüglich nicht vollständig und aktuell. Auf die Beurteilung des RAD, gemäss welcher er von einer Leistungsminderung von 20 % ausgehe, könne nicht abgestellt werden. Eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten sei jedenfalls nicht gegeben. Da sich die Beschwerdeführerin in nächster Zeit keinen Operationen mehr unterziehen müsse, wäre eine berufliche Integration möglich und angezeigt. Sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, dass sich aus den vorhandenen medizinischen Akten noch kein Anspruch auf berufliche Integrationsmassnahmen ergibt, sei eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin angezeigt, damit diese weitere Abklärungen treffe.

2.3.             Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen hat. Die Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin ist unumstritten.

3.                   

3.1.             Die Beschwerdegegnerin beantragt im Sinne eines Eventualantrags die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis der Entscheid über die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliege. Auf diesen Antrag ist aufgrund seines Inhalts (Sistierung) – wie auf einen Verfahrensantrag – vorweg einzugehen.

3.2.             Zur Begründung ihres Sistierungsantrags macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe seit 2018 keine gültige Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt Basel-Stadt habe ihr mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt. Ihre Chancen zum definitiven Verbleib in der Schweiz seien nicht als intakt zu bezeichnen und es müsse jederzeit mit einer Abweisung der hängigen Beschwerde betreffend die Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden (Beschwerdeantwort, Ziff. 9.). Die Beschwerdeführerin geht demgegenüber davon aus, dass das ausländerrechtliche Verfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit bis zum Ausgang des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens sistiert werde. Die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung […] [stehe und falle] nämlich mit dem Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin. Wenn nun auch das vorliegende Verfahren sistiert werde, könne über keine der beiden Streitigkeiten ein definitiver Entscheid gefällt werden (Replik, Ziff. 5.).

3.3.             Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sind für einen Anspruch auf Leistungen der IV gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG (neben der Leistung von Beiträgen während mindestens eines vollen Jahres oder des ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz während zehn Jahren) Voraussetzung für ausländische Staatsangehörige der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 6 Rz 10, sowie Félix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/IVG Kommentar, Zürich, 2018, Art 6 IVG, Rz 6). Eine gültige Aufenthaltsbewilligung wird nicht vorausgesetzt. Vorliegend hält sich die Beschwerdeführerin nicht illegal in der Schweiz auf. Die von der Beschwerdegegnerin ebenfalls erwähnte Bestimmung von Art. 9 Abs. 1bis IVG hält ferner fest, dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen spätestens mit dem Ende der Versicherunterstellung endet. Die Beschwerdegegnerin bestreitet jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin der Versicherung aktuell noch unterstellt ist. Aus diesen Gründen ist es nicht angezeigt, das vorliegende Verfahren in Antizipation eines abschlägigen Entscheids im Hinblick auf die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin bis zum Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens zu sistieren. Massgebend ist allein, dass die Beschwerdeführerin aktuell Wohnsitz in der Schweiz hat.

4.                   

4.1.             Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213 E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.2.             Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG (der sich auf ausländische Staatsangehörige bezieht, welche das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben), nur anspruchsberechtigt, solange sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Vorbehalten bleiben abweichende Sonderregelungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen für ausländische Staatsangehörige, welche den landesrechtlichen Regelungen vorgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012, E. 1.2, sowie Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Art. 6 Rz 19; vgl. ferner die Parallelbestimmung in Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie dazu z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2015 vom 19. August 2015 E. 2.). Personen im Geltungsbereich des FZA und des EFTA-Übereinkommens sind aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes den schweizerischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Sie haben deshalb dieselben Grundvoraussetzungen (namentlich bezüglich der Versicherungsunterstellung) zu erfüllen wie schweizerische Staatsagenhörige (vgl. Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM] gültig ab 1. Januar 2022, N 0105; aufgrund dessen, dass das FZA bereits vor dem 1. Januar 2022 Gültigkeit hatte, gilt diese Aussage auch für Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen, welche vor diesem Datum entstanden sind). Die Erfüllung der Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht umstritten.

4.3.             Die beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 132 V 215, 221 E. 3.2.2; zum Ganzen vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art. 8). Gemäss Art. 9 Abs. 1 IVG werden die Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland gewährt. Der Anspruch darauf entsteht (gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG) frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (vgl. dazu Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art. 9 Rz 8).

4.4.             Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 10 Abs. 1 IVG). Für einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruflichen Massnahmen ist eine seit mindestens sechs Monaten bestehende Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG von mindestens 50 % notwendig und durch die Integrationsmassnahmen müssen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG; vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art. 14a Rz 2). Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % muss sich sowohl auf die bisherige berufliche Tätigkeit (im Sinne von Art. 6 Satz 1 ATSG), als auch auf eine andere zumutbare bzw. angepasste berufliche Tätigkeit (im Sinne von Art. 6 Satz 2 ATSG) beziehen (vgl. BGE 137 V 1, 9 ff. E. 7, insb. E. 7.2.3, sowie Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art, 14a Rz 2).

4.5.             Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“ (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.; diese Auflage bezieht sich auf die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft stehende Fassung des ATSG).

4.6.             Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann die IV-Stelle den RAD beiziehen (Art. 59 Abs. 2bis IVG, vgl. auch Art. 49 IVV). Verfassen die RAD-Ärztinnen und -Ärzte interne Berichte, erheben sie nicht selber medizinische Befunde, sondern würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, [nachfolgend: Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, 2014; diese Auflage bezieht sich auf die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft stehende Fassung des ATSG], Art. 59 Rz 3, sowie Urteil des Bundesgerichts I143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Solche Berichte haben (anders, als dies unter Umständen bei RAD-Untersuchungsberichten im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV der Fall ist; vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, 2014, Art. 59 Rz 4, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2. und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2, in BGE 135 V 254 nicht vollständig publiziert), nicht denselben Beweiswert wie ärztliche Gutachten, stellen jedoch entscheidrelevante Aktenstücke dar (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, 2014, Art. 59 Rz 3, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 3. und I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Damit auf einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss er die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht erfüllen. Das bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, 2014, Art. 59 Rz 5, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; zu den allgemeinen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen).

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Es genügen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, damit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 und BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen allerdings kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4., BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4., 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).

5.                   

5.1.             Zunächst sei auf das von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort angeführte Argument für die Verweigerung von Integrationsmassnahmen eingegangen, welches sich auf den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bezieht. Dieses Argument nannte sie in der angefochtenen Verfügung noch nicht. Die Beschwerdegegnerin macht nun geltend, die Beschwerdeführerin habe seit 2018 keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr. Das Migrationsamt Basel-Stadt habe ihr mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt. Ihre Chancen zum definitiven Verbleib in der Schweiz seien nicht als intakt zu bezeichnen und es müsse jederzeit mit einer Abweisung der hängigen Beschwerde betreffend die Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden. Unter diesen Voraussetzungen sei von Eingliederungsmassnahmen abzusehen, auch wenn die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz noch in der Schweiz habe. Die zu erwartende Dauer einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei ungewiss bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine kurze Zeit befristet. Ein Eingliederungsversuch auf dem Schweizer Arbeitsmarkt ohne längerfristige Perspektiven für einen Verbleib in der Schweiz dürfe als ungeeignet erachtet werden, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG sowie Art. 9 IVG nicht erfüllt seien.

5.2.             Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage der Sistierung des vorliegenden Verfahrens festgehalten (vgl. E. 3.3.) kann auch im Hinblick auf die Prüfung eines Leistungsanspruchs nicht auf die Antizipation des Ausgangs eines anderen Verfahrens abgestellt werden. Überdies sei zu den konkreten Anspruchsvoraussetzungen der Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. 4.3. und 4.4.) erwähnt, dass Art. 8 Abs. 1bis Satz 2 IVG verlangt, dass bei der Festlegung der Massnahme die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens berücksichtigt wird. Darunter ist die Zeitspanne bis zum ordentlichen Pensionierungsalter gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG zu verstehen (vgl. BGE 143 V 190, 199 E. 7.4 mit Hinweisen). Auch mit Verweis auf Art. 8 IVG lässt somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht schlussfolgern, dass ohnehin keine Integrationsmassnahmen sinnvoll wären, weil der Beschwerdeführerin der Entzug der Aufenthaltsbewilligung drohe. Dementsprechend vermögen die in E. 5.1. aufgeführten Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht zum Schluss zu führen, Integrationsmassnahmen seien von vornherein ausgeschlossen, weil die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert werden könnte. Entscheidend für die Frage des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen sind allein die rein invalidenversicherungsrechtlichen Anforderungen.

5.3.             Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2023 (IV-Akte 69) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen mit der Begründung, gemäss fachärztlicher Beurteilung und gemäss der Beurteilung des RAD bestehe kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie erklärte, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen werde von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen. Ihr seien körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten in staub- und schadstofffreier Umgebung, ohne Heben von Gewichten über 10 kg ganztags zumutbar. Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort fügte sie dem hinzu, die Beschwerdeführerin habe keine wesentlichen Bemühungen unternommen, eine Anstellung in der Schweiz zu finden. Sie habe sich an einer Eingliederung nicht hinreichend interessiert gezeigt. Ferner hätten jeweils persönliche, soziale und gesundheitliche Gründe einer Eingliederung entgegengestanden. In der Schweiz sei sie fast ausschliesslich Mutter und Hausfrau gewesen. Der RAD erachte die Chancen für eine erfolgreiche berufliche Eingliederung als pessimistisch, zumal die Beschwerdeführerin eine lange, nicht medizinisch bedingte Arbeitskarenz aufweise und es ihr an einer beruflichen Integration in der Schweiz fehle (Beschwerdeantwort, Ziff. 10). In medizinischer Hinsicht habe keiner der behandelnden Ärzte eine längerdauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit attestiert. Eine COPD Gold 3 sei entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nie diagnostiziert worden (Beschwerdeantwort, Ziff. 11).

5.4.             5.4.1  Die Beschwerdegegnerin stellt für ihre Beurteilung auf die sich in den Akten befindlichen RAD-Berichte ab. Aus diesen ergibt sich Folgendes.

5.4.2  In seinem Bericht vom 16. Januar 2023 (IV-Akte 46) erklärte Dr. med. E____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, es liege ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Dabei stelle eine COPD/ein Asthma die Hauptproblematik dar. Als weiteres untergeordnetes Problem bestehe eine rezidivierende Bauchwandhernie mit St. n. mehrmaliger Operation, letztmals am 1. November 2022. Eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit sei ganztags möglich. Diese bestehe in körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten in staub- und schadstofffreier Umgebung (wegen COPD). Kein Heben von Gewichten über 10 kg (Bauchwandhernie, Rezidivgefahr). Falls dieses Belastungsprofil als Hotelfachfrau eingehalten werden könne, sei eine Eingliederung ganztags möglich. Da der RAD die genauen Anforderungen im Beruf aber nicht kenne, könne er sich nicht definitiv dazu äussern. Mit der Eingliederung könne ab sofort begonnen werden.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 23. März 2023 einer laparoskopischen Operation unterzogen hatte (vgl. Operationsbericht vom 24. März 2023, IV-Akte 53, S. 6 f.), nahm der RAD erneut Stellung. Dr. med. E____ kam in seinem Bericht vom 26. April 2023 (IV-Akte 55) zum Schluss, dass nach Berücksichtigung der postoperativen Heilungsphase (längstens drei Monate) weiterhin das Belastungsprofil gelte, welches er in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023 formuliert habe. Auch in seinem Bericht vom 6. September 2023 (IV-Akte 63) hielt der RAD-Arzt Dr. med. E____ an seinem früher definierten Zumutbarkeitsprofil fest. Er fügte an, allenfalls könne wegen der chronischen Schmerzsymptomatik eine Leistungsminderung von 20 % wegen vermehrten schmerzbedingten Pausen berücksichtigt werden.

5.4.3  Nach Erhalt der Beschwerde an das angerufene Gericht, legte die Beschwerdegegnerin diese dem RAD zur Stellungnahme vor. Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hält in seinem Bericht vom 22. Dezember 2023 (IV-Akte 81) fest, dass sich aus seiner Sicht keine Diskrepanz zwischen dem Vorbescheid und der versicherungsmedizinischen Stellungnahme ergebe. Ferner bestätigt er die Aussage in der Beschwerde, dass die Ursache der von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen (vgl. dazu Beschwerde, Ziff. 10.) ungeklärt sei. Dasselbe gilt für ihre Kritik, dass die medizinische Sachlage nicht aktuell sei (vgl. Beschwerde, Ziff. 11. und 12.). Er rät, bei unklaren Auswirkungen der COPD als auch des ätiologisch unklaren Schmerzsyndroms, von Integrationsmassnahmen ab. Bezüglich der COPD erachtet er es als notwendig, die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Mitwirkung bei fortgesetztem Nikotinabusus in die Pflicht zu nehmen (zu den erwähnten Aussagen des RAD vgl. IV-Akte 81, S. 3).

In seiner abschliessenden Beurteilung zeigt sich Dr. med. F____ aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit bzw. Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin seit Mai 2013 bezüglich einer erfolgreichen Integration der Beschwerdeführerin pessimistisch. Er empfiehlt jedoch, aktuelle medizinische Unterlagen einzuholen und gegebenenfalls eine unabhängige Abklärung zu veranlassen. Dazu gibt er die Empfehlung ab, die Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt aufzufordern, einen Lungenfacharzt aufzusuchen und diesen zu bitten, mittels Spiroergometrie die medizinisch-theoretische Ateminvalidität und Zumutbarkeit zu bestimmen. Da damit evtl. auf ein Gutachten verzichtet werden könne, empfehle er, dass die IV die Kosten übernehme.

5.5.             Die Beschwerdeführerin macht in medizinischer Hinsicht einerseits geltend, die Ursachen ihrer Schmerzproblematik sei nicht abschliessend geklärt. Andererseits bringt sie vor, auch bezüglich der pulmonalen Beeinträchtigung sei das Dossier nicht vollständig und aktuell. Die von Dr. med. G____, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten, festgestellte Lungenfunktion von 40 %, welche sich auf 50 % steigern liesse, gehe mit einer entsprechenden Leistungsminderung einher. Die Arztberichte von Dr. med. G____ vom 7. Oktober 2022 (IV-Akte 36) und vom 15. Dezember 2023 (Replikbeilage), führten zu Zweifeln an den Beurteilungen des RAD. Demzufolge könne nicht auf letztere abgestellt werden.

5.6.             Wie sich aus den Akten ergibt, befindet sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2017 bei Dr. med. G____ in Behandlung (vgl. dessen Bericht vom 17. Januar 2017, IV-Akte 13, S. 10 f.). Dieser sprach bereits im ersten von ihm vorliegenden Bericht von schwersten obstruktiven Ventilationsstörung «bei einem Einsekundenvolumen von 1.07 % entsprechend 34 % Soll, deutlich erhöhter Bronchialwiderstand, verminderte Diffusionskapazität für CO» (a.a.O.).

Am 7. Oktober 2022 berichtete er, die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter Atemnot. Die lungenfunktionelle Untersuchung mittels Plethysmographie habe eine schwere obstruktive Ventilationsstörungen, 1.22 L FEV1 entsprechend 40.5 % des Sollwertes mit doch signifikanter aber unvollständiger Verbesserung auf 1.52 respektive 50.5 % des Sollwertes gezeigt (vgl. IV-Akte 36).

Im mit der Replik eingereichten Bericht vom 15. Dezember 2023 berichtet er wiederum von einer «schwersten obstruktiven Ventilationsstörung mit einer wohl signifikaten aber nur unvollständigen Reversibilität auf Ventolin (Anstieg von 1.14 entsprechend 38.4 % des Sollwertes auf 1.75L entsprechend 59.1 % des Sollwertes und der erhöhte Widerstand mit 0.84 sei lediglich auf 0.5 zu senken». Er erklärte, dass er für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin «absolut keine Verwendung mehr» sehe. Dabei verwies er zur Begründung darauf, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Tätigkeit physikalisch irritativen Reizen ausgesetzt wäre. Eine angepasste Tätigkeit hielt er für wahrscheinlich in einem Pensum von 50 % möglich. Er wies jedoch darauf hin, dass eruiert werden müsse, was für eine Tätigkeit angepasst wäre. Für diese Prüfung erachtete er die IV als die richtige Stelle für die Prüfung einer Wiedereingliederung.

5.7.             Aus den erwähnten Berichten von Dr. med. G____ wird eine schwere Lungenfunktionsstörung im Sinne einer Ventilationsstörung deutlich, bei welcher selbst unter Behandlung eine Reduktion des Sollwertes von rund 40 % bestehen bleibt. Darauf wird in den RAD-Berichten kaum Bezug genommen. Im Bericht vom 16. Januar 2023 hielt der RAD-Arzt Dr. med. E____ fest, dass eine COPD bzw. ein Asthma die Hauptproblematik darstelle. In Würdigung dessen, definierte er ein Profil für eine Verweistätigkeit, welche auch die Rezidivgefahr bei einer Bauchwandhernie berücksichtigen sollte (vgl. IV-Akte 46, S. 2 sowie E. 5.4.2). Eine klare Begründung, weshalb er zu Beginn von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit (später mit einer schmerzbedingten Leistungsminderung von 20 %) ausging, findet sich in seinen Berichten nicht. Dies ist umso auffälliger, als der behandelnde Arzt, Dr. med. G____ in seinem Bericht vom 15. Dezember 2023 (Replikbeilage) lediglich ein Pensum von 50 % für «wahrscheinlich möglich» hielt (vgl. E. 5.6.). Diese Diskrepanz ist im Hinblick auf die Frage, ob ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, von Relevanz. Dass die Ausführungen von Dr. med. E____ nicht genügen und die Abklärungen in Bezug auf die Lungenerkrankung ungenügend waren, ergibt sich im Weiteren auch aus der Beurteilung von Dr. med. F____ vom 22. Dezember 2023 (IV-Akte 81). Dieser empfiehlt aktuelle medizinische Unterlagen bezüglich der Lungenproblematik einzuholen und gegebenenfalls eine unabhängige Abklärung zu veranlassen (vgl. E. 5.4.3).

Die Berichte von Dr. med. G____ führen nach dem Gesagten zu Zweifeln an der Beurteilung des RAD in Bezug auf die Lungenproblematik (COPD/Asthma) der Beschwerdeführerin. Der Umstand, dass der Bericht vom 15. Dezember 2023 (Replikbeilage) erst während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens erstellt wurde, ändert daran nichts. Der Bericht erlaubt – nicht zuletzt im Zusammenspiel mit den früheren Berichten von Dr. med. G____ – Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation (vgl. BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 122 V 362, 368 E. 1b sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_189/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.5., 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2, und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen). Aufgrund der Unklarheiten ist die Veranlassung eines pneumologischen Gutachtens angezeigt um zu klären, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Lungenerkrankung eingeschränkt ist (vgl. dazu auch E. 4.6.).

5.8.             Im Weiteren bestätigt der RAD-Arzt Dr. med. F____ in seinem Bericht vom 15. Dezember 2023 (Replikbeilage) die Aussage der Beschwerdeführerin, die Ursache der chronischen Schmerzsymptomatik sei noch nicht vollständig geklärt (vgl. Beschwerde, Ziff. 10; vgl. auch E. 5.4.3).

Dass eine anhaltende Schmerzproblematik (Bauchdeckenschmerzen) bestehe, wurde in diversen medizinischen Berichten festgehalten, zuletzt in den Sprachstundenberichten von Dr. med. H____, Chirurgie [...], D____spital [...], vom 23. Mai 2023 (IV-Akte 61, S. 4 f.), vom 4. Juli 2023 (IV-Akte 61, S. 2 f.) und vom 19. Juli 2023 (IV-Akte 60, S. 4 f.) sowie in der Aktennotiz von Dr. med. H____ vom 21. Juli 2023 (IV-Akte 60, S. 2 f.) und in den Berichten der Schmerzsprechstunden von Dr. med. J____, D____spital [...], vom 2. Juni 2023 (IV-Akte 59) und vom 29. Juni 2023 (IV-Akte 78, S. 9 f.). Dr. med. J____ sprach jeweils von einer anhaltenden Schmerzsymptomatik. In seinem Bericht vom 29. Juni 2023 wies er unter anderem darauf hin, dass die Schmerzen zyklusabhängig sein könnten. Sie begännen immer zwei Wochen vor der jeweils stark ausfallenden Menstruation der Beschwerdeführerin mit Schmerzen im Unterbauch. Dann zögen sie weiter in den Mittelbauch. Eine Endometriose sei (wie von der Beschwerdeführerin in Ziff. 10 ihrer Beschwerde angemerkt) noch nicht ausgeschlossen worden (IV-Akte 78, S. 9 f.)

Aufgrund dessen, dass die Ursache der anhaltenden Schmerzen der Beschwerdeführerin noch nicht abschliessend geklärt ist, ergibt sich aus den Akten beispielsweise auch nicht, ob diese mit einer spezifischen Behandlung angegangen werden können. Damit ist auch nicht geklärt, ob, die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E____, dass aufgrund der Schmerzen eine Leistungsminderung von 20 % bestehe (vgl. E. 5.4.2), zutreffend ist. Es bestehen folglich zumindest leichte Zweifel an derselben. Auch die Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin bedarf deshalb einer gutachterlichen Abklärung (vgl. dazu auch E. 4.6.).

5.9.             Zusammenfassend bestehen an der Beurteilung des RAD zumindest leichte Zweifel. Um zu klären, ob die Beschwerdeführerin eine Invalidität aufweist oder von einer Invalidität bedroht ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG), sind weitere medizinische Abklärungen notwendig. Anhand der aktuell vorliegenden Unterlagen lässt sich diese Frage nicht beantworten. Auch die in Art. 8 Abs. 1 lit. a und b IVG genannten Voraussetzungen, dass Eingliederungsmassnahmen notwendig und geeignet sein müssen, die Erwerbsfähigkeit widerherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sein müssen, lassen sich derzeit nicht prüfen. Dafür sind, wie erwähnt, weitere medizinische Abklärungen notwendig. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb eine Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Diese muss sich zumindest auf die pneumologische und auf die Schmerzproblematik beziehen. Anschliessend hat sie neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen zu entscheiden.

6.                   

6.1.         In Folge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 24. Oktober 2023 ist aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung weiterer Abklärungen, insbesondere der Veranlassung einer Begutachtung im Sinne der Erwägungen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.         Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.             Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2023 7.7 %. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Mehrwertsteuer 8.1 %. Die Beschwerde wurde vorliegend im Jahr 2023 eingereicht, Beschwerdeantwort, Replik und Duplik erfolgten im Jahr 2024. Es ist davon auszugehen, dass das Verfassen der Beschwerde, vor allem unter Berücksichtigung des Aktenstudiums, etwas zeitaufwändiger war als das Verfassen der Replik. Zudem fiel die Replik kürzer aus als die Beschwerdeschrift. Die Beschwerdeführerin sah sich infolge der Beschwerdeantwort mit dem, im Vergleich zur angefochtenen Verfügung, neuen Argument konfrontiert, Integrationsmassnahmen seien aufgrund eines wahrscheinlichen Verlusts der Aufenthaltsbewilligung angezeigt (vgl. E. 2.1. und 5.1.). Zudem lag ein neuer RAD-Bericht vor (vgl. IV-Akte 81). Die Replik fiel dennoch etwas kürzer aus als die Beschwerde und es lagen nur wenige Seiten zusätzliche Akten vor. Daher schätzt das Gericht (mangels Vorliegens einer Honorarnote), dass rund zwei Drittel des Aufwandes für die vorliegenden Rechtsschriften der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 anfiel und rund ein Drittel im Jahr 2024. Der Aufwand für die Hauptverhandlung fällt vollumfänglich in das Jahr 2024. Entsprechend wird die Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 192.50) und für das Jahr 2024 ein Honorar von Fr. 1'250.00 zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 101.25) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen, insbesondere der Veranlassung einer Begutachtung im Sinne der Erwägungen, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 293.75.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                    MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2023.119 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.12.2024 IV.2023.119 (SVG.2025.83) — Swissrulings