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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.11.2024 IV.2022.74 (SVG.2025.14)

November 27, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,846 words·~24 min·3

Summary

Beschwerdegutheissung; Gerichtsgutachten

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27. November 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann  und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...] 

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.74

Verfügung vom 27. Juni 2022

Beschwerdegutheissung; Gerichtsgutachten.

Tatsachen

I.         

Die 1983 geborene Beschwerdeführerin reiste 2003 aus [...] in die Schweiz ein und war hier als Reinigungsmitarbeiterin tätig, wobei sie zeitweise eine eigene Firma innehatte. Sie ist Mutter eines 2007 geborenen Sohnes (IV-Akte 18, S. 4). Am 19. Dezember 2011 diagnostizierte Dr. C____, Neurologische Praxis am [...]-Spital, erstmals eine Neuralgie des Nervus auriculo temporalis rechts (IV-Akte 12, S. 7 f.).

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 12. Juli 2012 wegen Depressionen zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 4). Diese tätigte medizinische Abklärungen und gewährte beruflichen Massnahmen, welche per 20. März 2013 abgeschlossen wurden, da die Versicherte subjektiv wieder zu 100% arbeitsfähig war und ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmässig nachgehen konnte (IV-Akte 22). Gleichzeitig teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass kein Anspruch auf eine Rente bestehe (a.a.O.). Von 2016 bis 2018 arbeitete die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft mit einem 50%-Pensum. Am 18. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin in der Memory Clinic des [...] Spitals neuropsychologisch untersucht (IV-Akte 29, S. 4 ff.).

Am 28. Juni 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen "Vergesslichkeit (Diagnose noch unklar)" bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 23). Am 21. Februar 2019 fand eine Haushaltsabklärung vor Ort statt (IV-Akte 45). Dabei wurde die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige eingeschätzt (a.a.O.). Nach Eingang weiterer Arztberichte nahm der RAD am 13. März 2020 zum Dossier Stellung (IV-Akte 78). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. Juni 2020 per Mai 2019, bei einem IV-Grad von 41%, eine Viertelsrente zu (IV-Akte 85). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 87). In der Folge fand am 22. Juli 2020 eine IRRR-Sitzung statt, in welcher beschlossen wurde, das Dossier zu aktualisieren und eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben (IV-Akte 91). 

Die D____ GmbH erstattete das polydisziplinäre Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Pneumologie sowie Psychiatrie und Psychologie am 8. Februar 2022 (IV-Akte 127). Nach einer Stellungnahme des RAD erliess die Beschwerdegegnerin am 4. März 2022 einen Vorbescheid, wonach kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, da der Versicherten seit Juni 2018 ein 100%-Pensum in der bisherigen wie auch einer anderen Tätigkeit zumutbar sei (IV-Akte 130). Wiederum erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 133). Am 9. März 2022 fand ein neurologisches Konsil statt (IV-Akte 135). Den Bericht des Konsils wie auch den Bericht der Hausärztin Dr. E____ vom 13. April 2022 legte die Beschwerdegegnerin den Gutachtern der D____ GmbH zur ergänzenden Stellungnahme vor. Diese äusserten sich dazu am 27. Mai 2022 (IV-Akte 140).

In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2023 an der Leistungsablehnung fest. Zur Begründung führte sie aus, die spezialärztlichen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin sowie andere Tätigkeiten, die ihren Fähigkeiten und Interessen entsprechen, seit Einreichung ihres Gesuches im Juni 2018 zu einem Pensum von 100% zumutbar seien (IV-Akte 151).

II.        

Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 leitet die Beschwerdegegnerin die bei ihr eingegangene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2022 (Posteingang 1. Juli 2022, vgl. IV-Akte 156, S. 1) an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.

Die Beschwerdeführerin wird mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2022 aufgefordert, die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen und einen Kostenvorschuss von Fr. 800.00 zu bezahlen.

Am 21. Juli 2022 geht bei der Beschwerdegegnerin das Schreiben von Dr. E____, Fachärztin Allgemeinmedizin, vom 17. Juli 2022 (IV-Akte 159, S. 1) sowie der Bericht über die telefonische Verlaufskontrolle bei Dr. F____, [...], vom 8. Juli 2022 ein (IV-Akte 159, S. 2).

Mit Eingabe vom 24. August 2022 zeigt lic. iur. G____, Advokatin, an, die Beschwerdeführerin zu vertreten. Sie stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Am 20. September 2022 geht beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die verbesserte Beschwerde vom 19. September 2022 ein. Darin werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. Juni 2022 aufzuheben, und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen.

2.     Der Beschwerdeführerin sei eine IV-Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50% per 1. Mai 2019 zuzusprechen.

3.     Eventualiter sei ein gerichtliches Obergutachten in den Fachbereichen Neurologie und Psychiatrie einzuholen.

4.     Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.     Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit der Unterzeichnenden als Advokatin zu gewähren.

6.     Alles unter o/e Kostenfolge.

In der Beilage reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin den Austrittsbericht des H____vom 5. August 2022 ein (Gerichtsakte/GA 8).

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 (GA 9) gibt die Beschwerdeführerin den Bericht der [...] Klinik und Poliklinik vom 23. August 2022 (GA 10) zu den Akten.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 16. November 2022 resp. Duplik vom 13. Dezember 2022 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest. Als Beilage reicht die Beschwerdeführerin zwei Zeitungsartikel der Basellandschaftlichen Zeitung ein (GA 14).

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2022 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch G____, Advokatin, bewilligt.

IV.     

Am 31. Januar 2023 findet die erste Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Nach Ansicht der Kammer kann auf das Gutachten der D____ GmbH, wonach bei der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als selbständige Reinigungskraft als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100% bestehe (IV-Akte 127, S. 145), nicht abgestellt werden. Entsprechend beschliesst die Kammer die Ausstellung des Falles zur Einholung eines Gerichtsgutachtens in den Fachbereichen Neurologie und Psychiatrie, was den Parteien mit Verfügung vom 1. Februar 2023 mitgeteilt wird. Die Beschwerdeführerin informiert daraufhin mit Schreiben vom 6. Februar 2023, dass sie bei Dr. I____, Facharzt für Psychotherapie und Psychiatrie FMH, in Behandlung stehe (GA 17).

V.       

Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2023 werden die Parteien informiert, dass ein Gerichtsgutachten bei der J____ in [...] eingeholt wird. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Schreiben vom 27. Juli 2023 vernehmen und schlägt als Sachverständige die Dres. K____ und L____ vor (Akten Gerichtgutachten/G 03). Mit Eingabe vom 5. September 2023 beantragt die Beschwerdeführerin die Begutachtung bei der J____ Begutachtung in Auftrag zu geben und auf eine neuropsychologische Beurteilung zu verzichten (G 05). Sie gibt den Bericht von PD Dr. M____, Oberärztin der [...] Klinik und Poliklinik, [...], vom 6. Juli 2023 zu den Akten (G 06).

Mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2023 wird an der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung durch die J____ festgehalten und der Gutachtensauftrag verschickt. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reicht mit Schreiben vom 27. September 2023 (GA 19) ihre Honorarnote (GA 20) ein. Die J____ teilt mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 mit, dass sie den Auftrag übernehmen könnte und gibt die Disziplinen und involvierten Fachärzte bekannt (G 10). Die Parteien halten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin erklärt sich mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 mit dem Vorgehen für einverstanden (GA 18). Die Beschwerdeführerin lässt sich innert Frist nicht vernehmen.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 übermittelt die Beschwerdegegnerin den Arztbericht von Dr. I____ vom 9. Januar 2024 (G 14). Dieser wird mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2024 der J____ und der Beschwerdeführerin zugestellt.

Ein Mitarbeiter der J____ teilt mit E-Mail vom 22. Januar 2024 mit, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung bei Dr. N____ die Bitte überbracht ihre Rechtsvertreterin sähe es gerne, wenn Tonaufnahmen durchgeführt würden (G 19). Daraufhin wird über das Gericht telefonisch vereinbart, dass die J____ gebeten werde bei der psychiatrischen Untersuchung eine Tonaufnahme zu erstellen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird mitgeteilt, dass dies bei den anderen Begutachtungen nicht mehr gehe und standardmässig bei Gerichtsgutachten auch nicht vorgesehen sei.

Am 20. August 2024 gehen das Gerichtsgutachten vom 19. August 2024 (G 22) mit dem internistischen Teilgutachten (G 23), dem psychiatrischen (G 24), neurologischen (G 25) und neuropsychologischen Teilgutachten ein (G 26). Zudem werden die Laborwerte (G 27) und die Tonaufnahme übermittelt (G 28). Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2024 wird das Gutachten den Parteien zur Stellungnahme zugestellt.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 19. September 2024 auf eine Stellungnahme (G 29). Die Beschwerdeführerin äussert sich mit Eingabe vom 20. September 2024 und beantragt, es sei für den Rentenentscheid auf das Gerichtsgutachten im vorliegenden IV-Beschwerdeverfahren abzustellen. Entsprechend macht sie geltend, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bereits seit dem 1. Dezember 2018 bestehe und die rückwirkenden Rentenleistungen entsprechend zu verzinsen seien (G 30).

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 27. September 2024 (GA 19) drei Honorarnoten ein (GA 20).

Am 22. November 2024 erhält das Sozialversicherungsgericht die Gutachterrechnung über Fr. 19'174.25 (G 31).

VI.     

Am 27. November 2024 wird die Sache erneut von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.

2.2.            Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

2.3.            Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente.

2.4.            Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

2.5.            2.5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

2.5.2. Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu berücksichtigen, als keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

2.5.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

2.6.            Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

3.                  

3.1.            Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, auf welche medizinischen Entscheidgrundlagen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu stützen ist.

3.2.            3.2.1. Im interdisziplinären Gesamtgutachten der D____ GmbH vom 8. Februar 2022 wurden bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Akte 127, S. 138). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin:

-       St. n. GERD (ICD10 K21.9), ED 03/2018 laut Akten, aktuell symptomlos

-       Asthma Bronchiale (ICD10 J45)

-       Eine neuropsychologische Diagnose lässt sich aufgrund mangelnder Validität der erhobenen Testergebnisse und mehrerer Inkonsistenzen nicht stellen

-       Kognitive Störung sowie geistige und körperliche Fatigue, die nicht auf eine somatisch-neurologische Erkrankung zurückgeführt werden kann (ICD R41.8)

im FOG-PET von 05/2019 leichtgradige Minderanreicherung hochparietal und im Precuneus, im FOG PET/CT vom 26.02.2021 geringer Hypometabolismus hoch parietal bds sowie cerebellär, ohne relevante Änderung zur Voruntersuchung und in erster Linie unspezifisch

- Liquordiagnostisch Anfang 2020 (genaues Datum nicht eindeutig dokumentiert in den Akten), normale Werte bezüglich Beta-Amyloid 1-42, Phospho-Tau und Tau

-       Chronischer Spannungskopfschmerz seit Mai 2021 (ICD10 G44.2)

-       Neuralgie, betroffen ist das Versorgungsgebiet des Nervus auriculotemporalis auf der rechten Seite (ICD10 G52.8, vgl. IV-Akte 127, S. 138).

3.3.            3.3.1. Die Gutachter beurteilten die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als selbständige Reinigungskraft als auch in einer Verweistätigkeit für 100% arbeitsfähig (IV-Akte 127, S. 145).

3.3.2. Zur Begründung führten die Gutachter aus, in keinem der Teilgutachten hätten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Im psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten hätten die bestehenden Inkonsistenzen (bei der Befragung und im Rahmen der neuropsychologischen Testung) wesentlich dazu beigetragen, dass keine Diagnosen gestellt, respektive keine validen Aussagen über den kognitiven Zustand der Explorandin hätten gemacht werden können (IV-Akte 127, S. 146).

3.4.            Auf das Gutachten der D____ GmbH vom 8. Februar 2022 kann vorliegend aufgrund verschiedener ungeklärter Fragen bzw. Zweifel nicht abgestellt werden. Zum einen gingen die Gutachter im Wesentlichen aufgrund der Inkonsistenzen und des Verhaltens der Beschwerdeführerin davon aus, die Befunde seien nicht einordbar und daher nicht validierbar (vgl. z.B. die Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten, IV-Akte 127, insb. S. 89 f. und S. 91 f.; vgl. auch die Zusammenfassung der neuropsychologischen Testung, vgl. IV-Akte 127, S. 108 und die Einordnung der Befunde, IV-Akte 127, S. 109). Insbesondere das psychiatrische Gutachten greift zu kurz, wenn es im Wesentlichen auf das Vorhandensein von Inkonsistenzen abstützt. Nicht nachvollziehbar ist weiter, dass die Gutachter das diagnostische Ausmass etwaiger kognitiver Einschränkungen nicht feststellen konnten. Gegen die gutachterlichen Feststellungen einer bereits seit jeher bestehenden vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit sprechen das progressive Leiden der Beschwerdeführerin und die von verschiedener Seite (Allgemeinmedizin, Neurologie und der Neuropsychologie) attestierte langjährige 50%-ige Einschränkung, welche bei der Beschwerdeführerin eine schleichende, jedoch deutliche Reduktion des Arbeitspensums zur Folge hatte. Ebenso erscheint vorliegend die Einschätzung der Gutachter, die Diagnose einer Neuralgie des Versorgungsgebietes des Nervus auriculotemporalis rechts sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, nicht nachvollziehbar, da sie nicht ausreichend hergeleitet und begründet wird. Insgesamt wird bei der Lektüre des D____-Gutachtens kein schlüssiges Gesamtbild betreffend die bei der Beschwerdeführerin bestehende Beschwerdesymptomatik erkennbar.

3.5.            Aus diesen Gründen entschied die Kammer des Sozialversicherungsgerichts in der ersten Beratung am 31. Januar 2023 dahingehend, ein gerichtliches Obergutachten einzuholen. Die Parteien waren mit der Einholung eines Gutachtens bei der J____ einverstanden und das Gutachten liegt seit dem 20. August 2024 vor (G 22).

3.6.            3.6.1. Die J____ Gutachter stellten im Gerichtsgutachten vom 19. August 2024 ein komplexes Krankheitsbild fest mit neurologischen (somatischen), psychiatrischen und neuropsychologischen Funktionsstörungen, die miteinander interagieren, sich gegenseitig unterhalten und triggern (G 22, S. 11). Konkret stellten sie in der interdisziplinären Konsensbesprechung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. G 22, S. 9):

1.     Gemischte dissoziative Störung mit dissoziativer Amnesie, dissoziativer Seh-, Koordinations- und Bewegungsstörung ICD-10 F44.7

2.     Traumafolgestörung vor dem Hintergrund der psychischen und physischen Gewalt in der Kindheit sowie des Unfalltodes des Partners ICD-10 F43.8

3.     Dysthyme Störung mit überlagerten Episoden einer Major Depression ICD-10 F33.0, F34.1

4.     Panikstörung ICD-10 F41.0

5.     Leicht- bis mittelgradige neurokognitive Störung im Rahmen der oben genannten psychiatrischen Diagnosen 1-4

6.     N. intermedius Neuralgie nach ICHD-3 (ICD-10: G51.8)

3.6.2. Als Diagnose mit vorübergehendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierten sie der Beschwerdeführerin einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung anamnetisch ICD-10 F43.1 (G 22, S. 9).

3.6.3. Weiter diagnostizierten sie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.     Aktenanamnestisch Asthma bronchiale

- aktuell unter Bedarfstherapie symptomarm/nicht einschränkend

2.     Aktenanamnestisch nach gastroösophagealer Refluxerkrankung

- aktuell symptomfrei, Bedarfsmedikation

3.     Anamnestisch Status nach Eisenmangelanämie

- aktuell bei Hb von 147 g/l. Ferritin von 16 pg/l und Eisenspiegel von 10.3 pmol/l kein Hinweis auf persistierenden Eisenmangel (G 22, S. 9).

3.7.            3.7.1. Im Einzelnen benannten die Gutachter auf psychiatrischem Fachgebiet eine Vielzahl von Einschränkungen in verschiedenen Funktionsbereichen: Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei schwergradig eingeschränkt (G 22, S. 10). Auch die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei hochgradig gestört. Die Anwendung fachlicher Kompetenzen sei mittel- bis schwergradig und die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei ebenfalls eingeschränkt. Im Bereich der Durchhaltefähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten und in der Gruppenfähigkeit bestünden mittelgradige Einschränkungen (a.a.O.). Zumindest mittelgradig begrenzt seien auch die Fähigkeiten zu familiären Beziehungen. Leicht bis mittelgradig eingeschränkt sei der Bereich Spontanaktivitäten. Aus somatischer Sicht sei die Explorandin insbesondere während der gehäuft auftretenden Schmerzattacken im Rahmen der Intermediusneuralgie eingeschränkt. Insbesondere im Kontext akuter Schmerzattacken bestehe eine Restriktion der Konzentration und der Aufmerksamkeit und eine insgesamt reduzierte Belastbarkeit (a.a.O.). Bei gehäuft auftretenden Schmerzattacken könne es zu einer Einschränkung im Bereich der Dauerbelastbarkeit kommen, so dass ein erhöhter Pausenbedarf sowie eine verminderte Präsenzzeit und verminderte Gesamtleistungsfähigkeit ausgewiesen seien. In der Zusammenschau der psychiatrischen und der somatischen Einschränkungen sei die Einschränkung der Funktionsfähigkeiten bei der Explorandin derart ausgeprägt, dass kein Belastungsprofil für eine Arbeitsfähigkeit am ersten Arbeitsmarkt definiert werden könne (a.a.O.).

3.7.2. Zu den Belastungen und Ressourcen führten die Gutachter aus, der wesentliche Belastungsfaktor sei das komplexe psychiatrische Krankheitsbild in Verbindung mit der erheblich einschränkenden, somatischen und therapeutisch schwer zu beeinflussenden neurologischen Erkrankung einer Intermediusneuralgie. Beide Krankheitsbilder würden ungünstig miteinander interagieren (a.a.O.). Zusätzlich bestünden erhebliche Belastungsfaktoren durch die unsichere soziale Situation der Explorandin, die sich ungünstig auf das psychiatrische Krankheitsbild auswirke, jedoch für sich genommen nicht eigenständig leistungseinschränkend sei (a.a.O.). Als Ressource könne die sehr hohe Arbeitsmotivation der Explorandin genannt werden. Diese habe sich über die Jahre hinweg bemüht, trotz erheblicher Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Jedoch seien die Ressourcen der Explorandin zwischenzeitlich erschöpft. Insbesondere durch die ungünstige Kombination des komplexen psychiatrischen und schwer therapierbaren somatischen Krankheitsbildes könne die Explorandin keine Ressourcen mobilisieren, die es ihr ermöglichen würden, eine stabile Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Mit dem von ihr aufrecht erhaltenen Arbeitspensum von wenigen Stunden am Tag sei sie überfordert (a.a.O.).

3.7.3. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliege (G 22, S. 12). Zur Begründung führten sie aus, dass derzeit keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt in der von der Explorandin ausgeübten Tätigkeit als selbstständige oder angestellte Reinigungsmitarbeiterin aufgrund des im Vordergrund stehenden komplexen psychiatrischen Krankheitsbildes in Verbindung mit der damit interagierenden neurologischen Störung bestehe (a.a.O.). Dies sei mit den komplexen psychiatrischen Funktionsstörungen und dem erhöhten Stresslevel zu begründen. In gesamtmedizinischer Hinsicht sei die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erheblich vom Verlauf der neurologischen Grunderkrankung einer Intermediusneuralgie abhängig (a.a.O.). Da die Explorandin nach Abschluss der neurologischen Begutachtung Feedback über eine erfolgte Infiltrationsbehandlung gegeben und von keiner Besserung der Symptomatik berichtet habe, sowie die sonstigen therapeutischen Möglichkeiten gemäss neurologischer Beurteilung ausgeschöpft seien, sei die Prognose hinsichtlich Wiedererlangens einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ungünstig (a.a.O.).

3.7.4. Diese Einschätzung gelte auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, da die von der Explorandin bis zuletzt durchgeführte Tätigkeit als selbstständige Reinigungsmitarbeiterin grundsätzlich eine optimal angepasste Tätigkeit darstelle. Dies deshalb, weil die Explorandin die zeitlichen Abläufe selber bestimmen und bei Bedarf Pausen einhalten könne, keine Schichtarbeit ausführe und keinen anspruchsvollen Kundenkontakt habe. Auch unter den genannten, optimal angepassten Bedingungen könne keine stabile Arbeitsfähigkeit hergeleitet werden, was am komplexen psychiatrischen Krankheitsbild (in erster Linie der dissoziativen Störung) liege (G 22, S. 14).

3.7.5.  Zum zeitlichen Verlauf lässt sich dem psychiatrischen Teilgutachten entnehmen, dass unter Berücksichtigung der Akten und der Eigenanamnese von September 2012 und bis März 2021 von einer etwa 50%-igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen sei (G 24, S. 25). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die somatischen Einschätzungen der 50%-igen Einschränkung von der Seite der Allgemeinmedizin, der Neurologie und der Neuropsychologie in dieser Zeit aus heutiger Sicht gutachterlich-psychiatrisch gestützt werden können, da eine dissoziative Symptomatik, welche damals noch nicht als solche erkannt worden war, die Einschränkungen relevant mitbestimmt habe. Spätestens ab April 2021 bestehe eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entsprechend einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit (a.a.O.).

3.8.            3.8.1. Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gerichtsgutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In Sachfragen weicht das Gericht jedoch „nicht ohne zwingende Gründe“ von einer gerichtlichen Expertise ab (vgl. BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 118 V 286, 290, E. 1b).

3.8.2. Vorliegend bestehen keine zwingenden Gründe, von den Schlussfolgerungen des Gerichtsgutachtens der J____ abzuweichen. Das Gutachten vom 19. August 2024 ist für die zu beurteilenden Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (vgl. die umfangreiche Aktenaufzählung im Gutachten, vgl. G 22, S. 18 ff.) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Das J____-Gutachten bildet daher eine zuverlässige und rechtsgenügliche Grundlage, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den massgebenden Zeitraum beurteilen zu können.

3.8.3. Insbesondere ist festzustellen, dass das J____-Gutachten die von der [...] Klinik und Poliklinik, [...], im Juli 2023 erstmals gestellte Diagnose einer seit 2008 bestehenden Intermediusneuralgie rechts, bestätigt hat (G 22, S. 8). Damit dokumentiert ist in diesem Zusammenhang eine Zunahme von Anfallsattacken mit plötzlich einschiessenden, im Bereich des rechten Ohres lokalisierten Schmerzen und damit einhergehenden Synkopen/Bewusstseinsverlusten (G 22, S. 7). Die Gutachter werteten die im Kontext der Schmerzattacken zusätzlich auftretenden Bewusstseinsverluste die differentialdiagnostisch im Rahmen möglicher vasovagaler Synkopen eingeordnet werden könnten aus konsensualer Sicht unter Berücksichtigung der Dauer des Bewusstseinsverlustes und der psychiatrischen Komorbidität im Rahmen einer dissoziativen Störung. Diese werde aus psychiatrischer Sicht diagnostiziert und durch Schmerzattacken im Rahmen der Neuralgie getriggert (G 22, S. 8). Bei dieser Ausgangslage hielten die J____-Gutachter nachvollziehbar fest, die bei der Explorandin seit ca. 2015 vorbekannte neurokognitive Störung sei aus aktueller psychiatrischer Sicht im Rahmen eines komplexen psychiatrischen Krankheitsbildes zu interpretieren, das bisher, insbesondere im Rahmen der Vorbeurteilung durch die D____ GmbH nicht ausreichend exploriert und gewürdigt worden sei (G 22, S. 8). Darüber hinaus haben die J____-Gutachter auch zahlreiche weitere Aspekte der Beschwerdesymptomatik erkannt und ausführlich thematisiert, was von einer sehr sorgfältigen Ausarbeitung des Gutachtens zeugt. So haben die Gutachter die von der Explorandin berichtete extreme Verlangsamung ihrer Arbeit im Rahmen der dissoziativen Symptomatik resp. mit den dissoziativen Gedächtnisstörungen erklärt (die Explorandin gab an, zu vergessen, welche Räume/Gegenstände sie bereits geputzt hat, nannte einen deutlich erhöhten Zeitbedarf an und vermerkte, sie putze regelmässig Dinge mehrfach, vgl. G 22, S. 8). In diesem Kontext ordneten sie auch die sich aktuell präsentierende valide, leicht- bis mittelschwere neuropsychologische Störung ein (G 22, S. 8). Die J____-Gutachter stimmten den D____-Gutachtern insoweit zu, dass bei der Explorandin keine neurodegenerative Erkrankung vorliege, sondern die kognitive Störung im Rahmen des psychiatrischen komplexen Krankheitsbildes zu erklären sei (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund würden sich auch Schwankungen hinsichtlich des Ausprägungsgrades der kognitiven Befunde erklären lassen (a.a.O.). Zusätzlich diagnostizierten die Gutachter eine affektive Störung sowie eine Traumafolgestörung und gaben an, es bestehe darüber hinaus eine dysthyme Störung mit überlagerten Episoden einer majoren Depression (a.a.O.). Zur Begründung führten sie aus, die Explorandin habe vor dem Hintergrund einer belasteten Kindheit und rezidivierenden traumatisierenden Ereignissen und einer vorbestehenden Dysthymie eine rezidivierende depressive Störung entwickelt. Zum aktuellen Gutachtenszeitpunkt liege eine leichte depressive Störung vor, die eine erhöhte Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen erklären würden (a.a.O.). Die Traumafolgestörung mit Restsymptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe vor dem Hintergrund psychischer und physischer Gewalt in der Kindheit und des Unfalltodes ihres Partners im Jahr 2003 (a.a.O.).

3.9.            Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten insgesamt widerspruchsfrei ist und insbesondere das psychiatrische Krankheitsbild eindrücklich aufzeigt. Sowohl formell als auch materiell kann auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden. Bei dieser Ausgangslage bestreiten die Parteien die Beweiskraft des J____-Gerichtsgutachtens zu Recht im Grundsatz nicht. Im Ergebnis ist gestützt auf das Gerichtsgutachten im Zeitraum vom September 2012 bis März 2021 von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit und ab diesem Zeitpunkt von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

4.                  

4.1.            In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich vorgenommen. Dieser ist vorliegend nachzuholen.

4.2.            Hinsichtlich des Valideneinkommens ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 2012 und damit lange vor ihrer Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin (2018) in ihrer Arbeitsfähigkeit gesundheitlich eingeschränkt gewesen ist (vgl. Erwägung 3.7.5. vorstehend). Damit kann das Valideneinkommen, d.h. dasjenige Einkommen, welches ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbar gewesen wäre, nicht effektiv ermittelt werden. Insbesondere kann nicht auf die zuletzt in der Reinigung von mehreren Privathaushalten erzielten Kleinsteinkommen (vgl. IV-Akte 35, S. 5) abgestellt werden, da sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt erwerblich ausgewirkt hat. Vor diesem Hintergrund sind beim Valideneinkommen die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, des Jahres 2018 heranzuziehen.

4.3.            Ähnliches gilt bei der Ermittlung des Invalideneinkommens. Zwar erzielt die Beschwerdeführerin nach wie vor die erwähnten Kleinsteinkommen durch Reinigungstätigkeiten in Privathaushalten (vgl. G 22, S. 10). Allerdings handelt es sich dabei nicht um ein stabile Arbeitsverhältnisse, weshalb es sich auch beim Invalideneinkommen vorliegend rechtfertigt, auf Tabellenlöhne abzustellen. Im Ergebnis ist sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen die LSE 2018 TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, heranzuziehen. Da bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von der gleichen Grundlage ausgegangen werden kann, ist die Arbeitsunfähigkeit mit dem Invaliditätsgrad gleichzusetzen. Von September 2012 bis März 2021 war die Beschwerdeführerin der angestammten Tätigkeit in der Reinigung, die zugleich auch leidensangepasst zu werten ist, zu etwa 50% arbeitsfähig (G 24, S. 25). Danach war sie in jeglichen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig. Dementsprechend lässt sich der Invaliditätsgrad bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bis März 2021 mit 50% und bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab April 2021 mit 100% beziffern. Folglich steht der Beschwerdeführerin, welche sich im Juni 2018 zum Leistungsbezug angemeldet hat (IV-Akte 23), ab 1. Dezember 2018 ein Anspruch auf eine halbe Rente zu. Ab 1. Juli 2021 (Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist ab 1. März 2021) erhöht sich dieser Anspruch auf eine ganze Rente.

4.4.            Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.

4.5.            Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 % im Jahr (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Art. 7 Abs. 2 ATSV). Der Anspruch ist dann geltend gemacht worden, wenn die Anmeldung erfolgt ist (vgl. BBl 1999 4580). Ab diesem Zeitpunkt sollen der Sozialversicherung jedenfalls zwölf Monate zur Verfügung stehen, um die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und über das Bestehen des Anspruchs zu entscheiden (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 26 Rz. 55).

4.6.            Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätte. Die Anmeldung erfolgte im vorliegenden Fall im Juni 2018. Der Rentenanspruch ist im Dezember 2018 entstanden. Nach dem Gesagten beginnt die Frist von 24 Monaten nach Art. 26 Abs. 2 ATSG im Dezember 2020. Der Anspruch ist folglich ab Dezember 2020 zu verzinsen.

5.                  

5.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 2. November 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2018 eine halbe Rente und ab dem 1. Juli 2021 eine ganze Rente auszurichten. 

5.2.            Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 19’174.25 zu bezahlen, da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (Erik Furrer, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür notwendige Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Anordnung des Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist vorliegend gegeben. Bei den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den Medas vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur", an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 f. E. 7.3). Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die einlässlich haben verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 19’174.25 angemessen.

5.3.            Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7% bis 31. Dezember 2023 und 8.1% ab 1. Januar 2024) zuspricht. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 27. September 2024 ihre Honorarrechnungen ein (Rechnung Nr. 423003 über Fr. 6’325.64, Rechnung Nr. 424022 über Fr. 1'028.71 und Rechnung Nr. 424021 über Fr. 1’061.37).

5.4.            Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (Lektüre Gerichtsgutachten und insgesamt drei Eingaben von zusammen 5 Seiten seit der ersten Beratung) von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen und ein zusätzliches Honorar von Fr. 1’500.00 (entspricht 6 Stunden à Fr. 250.00) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'250.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen. Diese bemisst sich für den bis Ende 2023 angefallenen Hauptaufwand im Umfang von Fr. 3'750.00 auf 7.7% und im Umfang des Zusatzaufwandes von Fr. 1'500.00 auf 8.1%.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 26. Juni 2023 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2018 eine halbe Rente und ab dem 1. Juli 2021 eine ganze Rente nebst Zins zu 5% p.a. ab dem 1. Dezember 2020 auszurichten.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von insgesamt Fr. 19'174.25 zu übernehmen.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'250.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7% auf Fr. 3'750.00) und Fr. 121.50 (8.1% auf Fr. 1'500.00).

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2022.74 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.11.2024 IV.2022.74 (SVG.2025.14) — Swissrulings