Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11. Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.93
Verfügung vom 28. März 2017
Beweiskraft eines Gutachtens; Ermittlung des Invaliditätsgrads,
bisheriger Lohn als Valideneinkommen
Tatsachen
I.
Die 1959 geborene Beschwerdeführerin meldete sich [...] am 17. Februar 2010 zur Früherfassung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Am 30. März 2010 erfolgte sodann die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. Zur Behinderung gab die Beschwerdeführerin an, sie leide unter chronischen Rücken- und Beckenschmerzen mit Bewegungseinschränkung (IV-Akte 7). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte eine Berufsberatung sowie Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch (vgl. Mitteilung vom 26. Mai 2010, IV-Akte 15). Mit Mitteilung vom 24. Februar 2011 sprach sie der Beschwerdeführerin eine Umschulung zur Podologin zu (IV-Akte 37, vgl. auch Mitteilungen vom 9. März 2011, IV-Akte 42, 30. August 2011, IV-Akte 64, 22. Februar 2012, IV-Akte 77, 5. Juli 2012, IV-Akte 88, 6. März 2013, IV-Akte 96 und vom 9. Juli 2013, IV-Akte 103). Am 16. September 2014 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab und nahm weitere Abklärungen bezüglich eines allfälligen Rentenanspruchs vor (vgl. Mitteilung vom 16. September 2014, IV-Akte 128). In diesem Zusammenhang gab sie bei der E___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. E___-Gutachten vom 5. Oktober 2015, IV-Akte 144). Nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD, vgl. IV-Akte 146) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Juli 2016 an, es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 35% kein Rentenanspruch (IV-Akte 149). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 6. August 2016 (IV-Akte 153) und ergänzender Begründung vom 3. November 2016 (IV-Akte 158). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht ihres behandelnden Rheumatologen Dr. med. C____ vom 20. November 2016 ein (IV-Akte 161). Dazu nahm der RAD am 24. März 2017 Stellung (IV-Akte 164). Mit Verfügung vom 28. März 2017 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 166).
II.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, am 15. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt sie, die Verfügung vom 28. März 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei nach Durchführung des rechtlich haltbaren Einkommensvergleichs und aufgrund ihrer nachgewiesenen maximal 50%-gien Arbeitsfähigkeit in ihrer umgeschulten Tätigkeit eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und –verbeiständung ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2017 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 24. August 2017 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt.
IV.
Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichtet hatten, fand am 11. Oktober 2017 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid .er die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 28. März 2017 (IV-Akte 166) ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 35% einen Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre E___-Gutachten vom 5. Oktober 2015 (IV-Akte 144). Danach sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hauspflegerin bei D____ nicht mehr arbeitsfähig. Aus spezialärztlicher Sicht sei ihr jedoch die Tätigkeit als Podologin sowie jegliche andere körperliche leichte Tätigkeit im Pensum von 80% zumutbar. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen. Sie stützte sich dabei für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE). Beim Invalideneinkommen hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin keinen leidensbedingten Abzug gewährt.
2.2. Die Beschwerdeführerin macht in medizinischer Hinsicht geltend, es könne nicht auf das polydisziplinäre E___-Gutachten abgestellt werden. Es liege eine relevante widersprüchliche Aktenlage vor, da der behandelnde Rheumatologe Dr. C____ zum Schluss gelangt sei, die Beschwerdeführerin sei als Podologin zu 50% arbeitsfähig. Auf diese ausführliche und sehr differenzierte Langzeiteinschätzung sei abzustellen. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin den Einkommensvergleich. Beim Valideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über 12 Jahre zu 100% als Hauspflegerin bei D____ arbeitstätig gewesen sei und kurz vor dem Eintritt ihrer vollen Arbeitsunfähigkeit unter dem Druck einer drohenden Kündigung eine Pensumskürzung auf 80% akzeptiert habe. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle könne beim Valideneinkommen nicht auf die Lohnstrukturerhebungen abgestellt werden, sondern es sei der tatsächliche Verdienst als Hauspflegerin bei D____ in Höhe von Fr. 74‘896.-- beizuziehen. Beim Invalideneinkommen sei die vorhandene Resterwerbsfähigkeit von 50% in der umgeschulten Tätigkeit als Podologin und das entsprechende Einkommen relevant. Dies entspräche im Jahr 2015 Fr. 16‘099.--. Nach Vergleich der Einkommen lasse sich ein Invaliditätsgrad von 78% ermitteln. Dementsprechend habe die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Rente. Falls auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt werde, sei der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente ab 1. Juli 2014 auszurichten. Denn bei einem Valideneinkommen von Fr. 74‘896.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 41‘849.-- betrage der Invaliditätsgrad 44% (vgl. Beschwerde vom 15. Mai 2017).
2.3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 28. März 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.
3.
3.1. Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels, noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2015 [9C_847/2014] E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.2. Die IV-Stelle stützt die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre E___-Gutachten vom 5. Oktober 2015. Darin führen die Gutachter eine Spondylitis ankylosans, Erstmanifestation ca. 1982/1983, HLA-B27-positiv, mit bilateraler Sakroileitis, Remission unter aktueller TNF-alpha-Hemmung sowie als Differentialdiagnose eine Psoriasis arthropathica mit Sacroileitis als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Hohl-Rundrücken durch Hyperkyphose der BWS, Psoriaris, Kollagene Kolitis, Erstdiagnose 2010, aktuell Bedarfsbehandlung mit Budenofalk sowie Verdacht auf Lese- und Rechtschreibstörung. Für die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit ein vollzeitlicher Einsatz vertretbar. Die dabei unter grösserer Belastung auftretenden (vermutlich statisch bedingten) Rückenbeschwerden und die berichtete Ermüdbarkeit seien mit einer Leistungsreduktion von ca. 20% einzuschätzen. Hinsichtlich des Belastungsprofils führen die Gutachter aus, mit Ausnahme der Vorbehalte für eine Tätigkeit mit ununterbrochenem Sitzen wie auch praktisch ausschliesslich schriftlichen Tätigkeiten bestünden im polydisziplinären Konsens für die bisherige und gegenwärtige Tätigkeit als angelernte Fusspflegerin keine Einschränkungen. Bei weiteren Tätigkeiten seien aus psychiatrischer Sicht bei Hinweisen für eine mässig ausgeprägte Lese- und Rechtschreibeschwäche Tätigkeiten, welche ganz überwiegend das Schreiben von Berichten etc. beinhalten würden, nicht geeignet. Ansonsten sei das Belastungsprofil aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Aufgrund der Durchfallsymptomatik sollte bei der Tätigkeit eine Toilette in der Nähe sein. Die Gültigkeit einer Arbeitsfähigkeit von 80% könne mindestens ab Mai 2014, möglicherweise, aber aufgrund der Akten nicht zu sichern, bereits ein bis zwei Jahre früher angenommen werden (IV-Akte 144, S. 9-11).
3.3. Mit Blick auf die Aktenlage ist zunächst festzuhalten, dass das polydisziplinäre E___-Gutachten zu überzeugen vermag. Es wurde in Kenntnis der Akten erstellt (Gutachten, S. 3-8), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Gutachten, S. 17-18 und 20-21) und ist in medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. Somit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen (BGE 125 V 351, E. 3), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.
Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen auf ihren behandelnden Rheumatologen Dr. C____. Zusammenfassend sei er der Meinung, dass bei der Umschulung eine ungünstige Berufswahl getroffen worden sei, müsse doch bei einer Patientin mit einer Spondylarthritis bei Ausübung der Tätigkeit als Podologin mit vermehrten Beschwerden sowie mit zeitlichen und leistungsmässigen Einschränkungen gerechnet werden. Ausserdem würden einerseits die vorliegenden Diagnosen einer entzündlichen Rückenerkrankung und andererseits die klinischen Befunde am Achsenskelett nachvollziehbare funktionelle Einschränkungen, vor allem auch für die Tätigkeit als Podologin begründen. Aus seiner Sicht beurteile er deshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als 50% (vgl. IV-Akten 118 und 161). Der rheumatologische Experte hat sich mit dieser divergierenden Meinung des behandelnden Rheumatologen eingehend auseinandergesetzt. Er hat diesbezüglich auf S. 23 des Gutachtens festgehalten, dass an der Beurteilung des behandelnden Rheumatologen Zweifel angebracht seien. Die Beschwerdeführerin könne ihre Patienten, die ihrerseits auf einem höhenverstellbaren Stuhl sitzen, in normaler eigener Sitzposition behandeln, so dass sie sich nicht in eine unangenehme und ungünstige Stellung vorneigen müsse. Die bestehende Tätigkeit als selbständige Fusspflegerin sei der Erkrankungssituation sehr gut angepasst und kaum mehr optimierbar. Zu erwähnen sei insbesondere, dass die bei der Arbeit tätigen oberen Extremitäten ja durch das Grundleiden in keiner Weise beeinträchtigt seien (IV-Akte 144, S. 23). Auf diese nachvollziehbare Einschätzung kann abgestellt werden. Im Übrigen kommt der rheumatologische Experte zum Schluss, dass die vorliegende Erkrankung in ihrer Aktivität als sehr mild zu betrachten sei, wie auch die über Jahrzehnte nicht zur Versteifung führende Evolution mit noch sehr guter Mobilität der ganzen Wirbelsäule und fehlender peripherer Gelenksbeteiligung zeige (IV-Akte 144, S. 22). Dies wird auch in der ärztlichen Stellungnahme des RAD vom 24. März 2017 bestätigt und es kann auf die zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. IV-Akte 164). Unter diesen Umständen vermögen die Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. C____ die rheumatologische Expertise nicht in Zweifel zu ziehen. Die vom rheumatologischen Gutachter attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit als Podologin erscheint mit Blick auf die Aktenlage als nachvollziehbar, weshalb weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt sind.
3.4. Somit ist nachfolgend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80% als Podologin als auch in einer alternativen Tätigkeit (vgl. IV-Akte 164) auszugehen.
4.
4.1. Gestützt auf die von medizinischer Seite erhobenen gesundheitlichen Einschränkungen sind deren erwerbliche Auswirkungen festzustellen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen, versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).
Zur Berechnung des Valideneinkommen hat die IV-Stelle die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012 Tabelle TA1, Pos 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen, Frauen, Kompetenzniveau 2) beigezogen. Nach Umrechnung auf die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2014 bezeichnete sie das Valideneinkommen mit Fr. 64‘746.--. Auch für das Invalideneinkommen zog sie den Tabellenwert zu den Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) heran. Diesen rechnete sie auf die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden um. Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2014 und Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 80% bezifferte die IV-Stelle das Invalideneinkommen mit Fr. 41'849.--. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35% (IV-Akte 166).
4.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 64‘746.--. Für das Valideneinkommen sei auf das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin als Hauspflegerin bei D____ abzustellen.
Das Valideneinkommen ist das Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für dessen Ermittlung ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Denn die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2012 [9C_555/2011], E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Vorliegend hat die IV-Stelle zur Ermittlung des Valideneinkommens zu Unrecht auf die Lohnstrukturerhebungen abgestellt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin während rund 14 Jahren bei D____ als Hauspflegerin tätig war (vgl. IV-Akten 1, 9, 153 und 160). Dabei hat sie während rund 2 Jahren zu einem Pensum von 85.71%, während rund 5 Jahren zu einem Pensum von 90% bzw. 92,86% und während rund 8 Jahren zu einem Pensum von 100% gearbeitet (vgl. IV-Akte 153). Bevor die Beschwerdeführerin im Februar 2010 krank wurde, war sie im Rahmen eines 100%-Pensums tätig, wobei das Arbeitspensum per 1. März 2010 auf 80% reduziert wurde (vgl. Änderung des Arbeitsvertrags per 1. März 2010, IV-Akte 153). Insgesamt hat die Beschwerdeführerin in diesem langjährigen Arbeitsverhältnis bei D____ also mehrheitlich zu 100% gearbeitet. Unter diesen Umständen kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dies auch in Zukunft der Fall gewesen wäre. Die IV-Stelle hält zwar zu Recht fest, dass ab März 2010 bei D____ nur noch eine Anstellung zu einem 80%-Pensum verfügbar gewesen wäre. Wie aus dem Verlauf des langjährigen Arbeitsverhältnisses bei D____ ersichtlich wird, wurde das Pensum je nach Arbeitsanfall jeweils wieder (nach oben) angepasst und entsprach mehrheitlich einem 100%-Pensum (IV-Akte 153). Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Umstände ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit zum massgebenden Zeitpunkt zu 100% bei D____ arbeiten. Jedenfalls widerspricht die Annahme der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin könnte zukünftig bei D____ nur noch im Umfang eines 80%-Pensums arbeiten, weshalb auf die LSE abzustellen sei, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach besteht aufgrund der zeitlichen Nähe der Änderung des Arbeitsvertrages bzw. der Änderungskündigung und des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung kein hinreichender Grund, auf Tabellenlöhne abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2010 [9C_699/2010], E. 3.2). Deshalb erscheint es als sachgerecht, am tatsächlich erzielten Verdienst anzuknüpfen. Somit ist zur Berechnung des Valideneinkommens der zuletzt erzielte Verdienst im Jahr 2009 in Höhe von Fr. 76‘382.-- beizuziehen (vgl. IK-Auszug vom 11. November 2016, IV-Akte 160). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2014 kann das Valideneinkommen daher mit Fr. 80‘119.-- beziffert werden.
4.3. Hinsichtlich des Invalideneinkommens bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei auf das Einkommen auf die umgeschulte Tätigkeit als Podologin in Höhe von Fr. 16‘099.-- im Jahr 2015 abzustellen.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Die IV-Stelle hat zu Recht das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne ermittelt. Denn nach dem in Erwägung 3.4. Dargelegten, wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, zu 80% als Podologin sowie in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu arbeiten. Indes nimmt sie lediglich ein Pensum von 50% wahr und erzielt dabei ein Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 16‘099.--. Damit schöpft die Beschwerdeführerin die verbleibende Erwerbstätigkeit nicht aus. Folglich können zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Lohnstrukturerhebungen beigezogen werden. Somit beläuft sich das Invalideneinkommen - vorbehältlich nachfolgender Ausführungen - auf Fr. 41'849.-- (vgl. IV-Akte 166).
Es fragt sich, ob der Beschwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist (vgl. BGE 126 V 75, 78 ff., E. 5). Angesichts der multiplen Einschränkungen am Arbeitsplatz ist vorliegend ein Abzug gerechtfertigt. So sind der Beschwerdeführerin mittelschwere bis schwere Tätigkeiten mit Belastung der Wirbelsäule durch Hebe- und Transfervorgänge oder auch verbunden mit anhaltendem Sitzen nicht mehr zumutbar (IV-Akte 144, S. 23). Weiter besteht eine Arbeitsplatzeinschränkung infolge ihrer Durchfallerkrankung. Gemäss den Gutachtern ist die Beschwerdeführerin darauf angewiesen, jederzeit eine Toilette erreichen zu können, was zu einem eingeschränkten Aktionsradius und eventuell einer Einschränkung einer kontinuierlichen Präsenz (z.B. am Fliessband) führe (IV-Akte 144, S. 33). Schliesslich leidet die Beschwerdeführerin unter einer mässig ausgeprägten Lese- und Rechtschreibstörung. Deshalb seien laut den Experten Tätigkeiten, die ganz überwiegend das Schreiben von Berichten beinhalten würden, nicht geeignet (IV-Akte 144, S. 46). Aufgrund dieser erhöhten Anforderungen an den Arbeitsplatz ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin könnte ihre Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur unterdurchschnittlich verwerten. Infolgedessen erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10% als angemessen. Somit ist das Invalideneinkommen mit Fr. 37‘664.-- zu beziffern.
4.4. Wird das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 80‘119.-- mit dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 37'664.-- verglichen, resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von rund 53%. Dies berechtigt die Beschwerdeführerin zum Bezug einer halben Invalidenrente.
4.5. Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 28. März 2017 den Beginn des Wartejahres auf Februar 2010 festgesetzt. Dies ist unter Zugrundelegung der Aktenlage korrekt (vgl. IV-Akte 13). Folglich war das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Februar 2011 beendet. Da die Beschwerdeführerin sich am 17. Februar 2010 angemeldet hat, hätte sie in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab März 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 29 Abs. 2 IVG entsteht indes kein Rentenanspruch, solange die versicherte Person ein Taggeld beanspruchen kann. Im Rahmen der von der IV-Stelle gewährten Umschulung hat die Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2011 (IV-Akte 40) bis 30. Juni 2014 Taggelder bezogen. Demnach ist für diesen Zeitraum ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen. Hingegen hat die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2014 – mithin nach Beendigung der Ausrichtung von Taggeldern – Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
5.
5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 28. März 2017 aufzuheben. Die IV-Stelle ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Juli 2014 eine halbe Invalidenrente auszurichten.
5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zulasten der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.3. Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen – bei sog. qualifizierten Vertretungen – eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher rechtfertigen, ein Verbeiständungshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 28. März 2017 aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen, der Beschwerdeführerin ab Juli 2014 eine halbe Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der IV-Stelle.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 212.-- Mehrwertsteuern.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: