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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2017 IV.2017.89 (SVG.2018.49)

December 12, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,596 words·~18 min·3

Summary

Beweiswert eines Gutachtens; Rentenanspruch verneint

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. Dezember 2017

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R. Köhler, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Behindertenforum, Frau Dr. B____, [...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.89

Verfügung vom 27. März 2017

Beweiswert eines Gutachtens; Rentenanspruch verneint

Tatsachen

I.         

a) Die 1970 geborene Beschwerdeführerin hat nach 8 Jahren Schulbesuch in ihrer Heimat auf dem landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern mitgearbeitet. Sie hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und reiste 1989 in die Schweiz ein, wo sie mit einem Landsmann verheiratet wurde. Die Ehe verlief von Anfang an konflikthaft. Im Jahre 2004 versuchte sie sich von ihrem Ehemann zu trennen und verbrachte mit ihren Kindern zwei Monate im Frauenhaus. In der Folge kehrte sie jedoch wegen massiver Drohung des Ehemannes zu ihm zurück. 2005 befand sie sich erstmals in ambulanter psychiatrischer Behandlung. In der Schweiz arbeitete die Beschwerdeführerin zwölf Jahre in einer Bäckerei, danach im Verkauf und in der Reinigung. Parallel dazu betreute sie ihre beiden Kinder (geb. 1991 und 1997) und erledigte den Haushalt. Zuletzt war sie von September 2008 bis Juli 2014 als Betriebsmitarbeiterin bei der [...] in der [...] Basel angestellt (vgl. IV-Akte 6). Diese Stelle kündigte sie selbst wegen verschiedener Belastungen am Arbeitsplatz (vgl. IV-Akte 9).

b) Am 10. November 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diese gab nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. D____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, in Auftrag, welches am 25. August 2015 erstattet wurde (vgl. IV-Akten 32 und 33). Vom 19. Oktober 2015 bis 29. Januar 2016 befand sich die Beschwerdeführerin in tagesstationärer Behandlung in der Klinik E____. Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Gutachten und zu den Standardindikatoren Stellung genommen hatte (vgl. IV-Akten 35 f.), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in einem Vorbescheid in Aussicht, einen Rentenanspruch mangels Vorliegens eines dauernden invalidisierenden Gesundheitsschadens zu verneinen (vgl. IV-Akte 37).

c) Die Beschwerdegegnerin erhob dagegen Einwand und machte insbesondere geltend, die Standardindikatorenprüfung sei nicht durch einen im Fachbereich Psychiatrie spezialisierten Facharzt ausgeführt worden (vgl. IV-Akten 41 und 44). Auf Veranlassung des RAD holte die Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Akte 46) beim psychiatrischen Teilgutachter die ergänzende Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 ein (vgl. IV-Akte 55). Ferner äusserten sich der RAD-Arzt Dr. F____ (vgl. IV-Akte 56) und der RAD-Psychiater Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. IV-Akte 59), welcher auch eine Prüfung der Standardindikatoren vornahm (vgl. IV-Akte 62). Gestützt auf diese Abklärungen und eine Stellungnahme des Rechtsdienstes (vgl. IV-Akte 61), verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. März 2017 einen Rentenanspruch mangels Vorliegens eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens (vgl. IV-Akte 64).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 11. Mai 2017 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Die Verfügung vom 27. März 2017 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Mai 2015 eine ganze Rente zuzusprechen.

2. Eventualiter sei durch das Gericht ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen und sei gestützt darauf der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln.

3. Subeventualiter sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen.

4. Gestützt auf Art. 78 Abs. 3 IVV seien Dr. H____ die Kosten für die Erstellung des ärztlichen Berichts vom 17. April 2017 zu vergüten. Zu diesem Zweck sei Dr. H____ die Möglichkeit zur Einreichung der Honorarrechnung einzuräumen.

5. Unter o/e-Kostenfolge.

Als Beilage zur Beschwerde reicht die Beschwerdeführerin den Arztbericht ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. April 2017 (vgl. Beschwerdebeilage/BB 3) sowie einen Bericht ihrer Tochter ein (vgl. BB 4).

b) Die Beschwerdegegnerin legt den von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Bericht von Dr. H____ dem RAD-Psychiater Dr. G____ und dem RAD-Arzt Dr. F____ vor. Diese nehmen am 15. Juni 2017 und 6. Juli 2017 Stellung (vgl. IV-Akten 66 und 67). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

c) Mit Replik vom 31. August hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und ergänzt das Rechtsbegehren Ziffer 3 wie folgt:

3. Subeventualiter sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Für den Fall einer Verlaufsbegutachtung sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dieses bei eine/r bis anhin nicht involvierten unbefangenen und unabhängigen Psychiater bzw. Psychiaterin einzuholen.

Als Beilage reicht die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. I____, FMH Allgemeine Innere Medizin (vgl. Replikbeilage/RB 1) sowie die Rechnung von Dr. H____ für die Erstellung des Berichts vom 17. April 2017 über Fr. 93.75 ein (vgl. RB 2).

d) Mit Duplik vom 29. September 2017 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest.

III.      

Am 6. Juni 2017 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Innert gesetzter Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung er-folgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Dezember 2017 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           In der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe eine Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2014 gemeldet. Im August 2015 hätten spezialärztliche Untersuchungen stattgefunden. Die dabei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht auf ein Leiden zurückzuführen, welches einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung auslöse. Spätestens ab Februar 2015 lasse sich aus ärztlicher Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in einer Kantine, wie auch in jeder anderen leichten bis mittelschweren Frauenarbeit, nicht mehr begründen (vgl. IV-Akte 64). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf die Einschätzungen von Dr. D____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 24./25. August 2017 (vgl. IV-Akten 32 und 33).

2.2.           Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden. Sowohl diagnostisch wie auch in der Frage der Ausprägung des Krankheitsbildes und damit der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden starke Divergenzen zwischen der Beurteilung des Gutachters auf der einen Seite und der Einschätzung der bis anhin in die Behandlung involvierten Fachpersonen auf der anderen Seite (vgl. Beschwerde, S. 8 ff.).

2.3.           Strittig und daher in der Folge zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin korrekterweise der Einschätzung der Gutachter, insbesondere derjenigen des psychiatrischen Teilgutachters, gefolgt ist und auf dieser medizinischen Basis einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.           Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (vgl. BGE 125 V 256, 261 f. E. 4).

3.2.           Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. bb); Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                

4.1.           Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten von Dr. D____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24./25. August 2015 mit gemeinsamer Konsensbesprechung (vgl. IV-Akten 32 f.).

4.2.           4.2.1. Dr. D____ konnte bei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (vgl. Gutachten, IV-Akte 32, S. 18). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:

- Zervikospondylogenes Syndrom bds. mit /bei

- leichter Fehlform (diskreter Rundrücken mit leichter Kopfpropulsion) und leichten muskulären Verspannungen

- Hypothyreose, substituiert (vgl. a.a.O.).

4.2.2. Dr. D____ führte dazu aus, es gebe keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlich-rheumatologischen Erkrankung und keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Problematik (vgl. IV-Akte 32, S. 20). Es handle sich um ein weichteil-rheumatisches Geschehen. Gesamthaft gesehen sei die somatische Problematik der Ausdruck einer psychischen Problematik. Das Vorliegen einer Fibromyalgie verneinte er. Zwar seien sämtliche Fibromyalgiepunkte positiv gewesen, so aber auch die Kontrollpunkte. Zudem gebe die Beschwerdeführerin nur relativ lokalisiert auf der oberen Körperhälfte Schmerzen an. Im unteren Bereich würden sich keine weichteilrheumatischen Befunde finden (vgl. a.a.O.).

4.2.3. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeiten als Betriebsarbeiterin in einer [...] erachtete der rheumatologische Gutachter die Beschwerdeführerin für vollumfänglich arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 32, S. 21). In jeglicher leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Ganztagspensum (vgl. a.a.O.). In Bezug auf die in den Akten attestierten Arbeitsunfähigkeiten (100% Arbeitsunfähigkeit ab 22.05.2014; keine Arbeitsunfähigkeit ab 07.07.2014; 100 % Arbeitsunfähigkeit ab 28.07.2014, letzter Eintrag 15.04.2015) führte er aus, dass bei der vorliegenden Problematik eine vorübergehende, nicht jedoch eine längerdauernde Krankschreibung möglich sei und er eine rein formale Akzeptanz der attestierten Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2015 empfehle (vgl. IV-Akte 32, S. 21).

4.2.4. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde lediglich psychiatrische Aspekte thematisiert, die rheumatologische Beurteilung nicht beanstandet und diesbezüglich auch keine Hinweise auf eine Fehlbeurteilung vorliegen, kann den Ergebnissen des rheumatologischen Teilgutachters Dr. D____ ohne weiteres gefolgt werden.

4.3.           4.3.1. Der psychiatrische Teilgutachter Dr. C____ konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (vgl. IV-Akte 33, S. 10). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (vgl. a.a.O.):

- Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)

- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54).

4.3.2. Der Gutachter hielt fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe weder für die bisherigen Tätigkeiten als Hausfrau, Serviceangestellte, Putzfrau noch für jede andere berufliche Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ferner würden keine Hinweise dafür bestehen, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen sei (vgl. IV-Akte 33, S. 13).

4.3.3. Zur Begründung führte der Gutachter aus, es handle sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Beschwerdeführerin leide zwar unter psychosozialen und unter emotionalen Belastungen sei aber im Alltag nicht durch andauernde schwere und quälende Schmerzen eingeschränkt. Zusammen mit weiteren Gründen verneinte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Neben der Schmerzverarbeitungsstörung könne auch eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, diagnostiziert werden. Die Konflikte am Arbeitsplatz, das Aufgeben der Arbeitsstelle und auch die andauernden Konflikte mit ihrem Ehemann hätten bereits 2005 zu einer depressiven Reaktion geführt. Die depressiven Verstimmungen seien nicht besonders ausgeprägt und als Reaktion auf die psychosoziale Belastungen zu interpretieren. Hinweise für mittelgradige oder schwergradige depressive Verstimmungen hätten sich keine gefunden (vgl. IV-Akte 33, S. 12). Zusammenfassend hielt er fest, die Beschwerdeführerin leide an einer depressiven Anpassungsstörung, die durch psychosoziale Belastungen ausgelöst worden sei, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich dadurch aber nicht (vgl. IV-Akte 33, S. 14).

4.4.           Ergänzend nahm der RAD-Psychiater Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, zu den Standardindikatoren Stellung (vgl. IV-Akte 62). Er führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin verfüge über persönliche Ressourcen und ein kleines aber intaktes soziales Netz. Sie könne bis auf die Beziehung zum Ehemann gute familiäre und wenige ausserhäusliche Beziehungen pflegen. Ihr Verhalten sei konsistent und von einer Behinderungsüberzeugung geprägt, obwohl die medizinischen Befunde objektiv leicht ausgeprägt seien. Das Aktivitätsniveau sei zwar leicht geringer als vor der Gesundheitsstörung, motivational-interaktionelle Anteile in Bezug auf den Ehekonflikt seien hier aber zu vermuten (vgl. IV-Akte 62).

4.5.           Zunächst ist festzuhalten, dass auf das Gesamtgutachten in formeller Hinsicht abgestellt werden kann. Das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3). Es beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen (vgl. insbesondere die Auflistung der medizinischen Berichte inkl. teilweiser Textauszüge zu Beginn des psychiatrischen Gutachtens, IV-Akte 33, S. 2-5) und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden im Gutachten diskutiert und umfassend begründet. Insbesondere hat der psychiatrische Teilgutachter unter Berücksichtigung der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde und des rheumatologischen Teilgutachtens seine Diagnosen nachvollziehbar begründet. Ferner hat er schlüssig begründet, weshalb seiner Einschätzung nach bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung und keine schwerwiegende depressive Problematik vorliegt, indem er darauf hinwies, die depressiven Verstimmungen seien leichtgradig ausgeprägt und im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht zu beobachten gewesen (vgl. IV-Akte 33, S. 13). Ferner hat der Gutachter zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin und zum Austrittsbericht der Klinik E____, in welcher sich die Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2015 bis 19. Januar 2016 in tagesstationärer Behandlung befand, Stellung genommen (vgl. ergänzenden Stellungnahme vom 6.12.2016, IV-Akte 55) und sich auch zu den abweichenden Auffassungen der behandelnden Ärzte geäussert (vgl. IV-Akte 33, S. 13 f.).

4.6.           Was die Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C____ einwendet, vermag keine andere Einschätzung zu begründen.

4.7.           Zunächst ist festzustellen, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 8) im psychiatrischen Gutachten ihre belastende Ehesituation mit Drohungen und Gewalt durch den Ehemann mehrfach thematisiert wird (vgl. Gutachten, IV-Akte 33, S. 6 und 7). Ferner ist der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand, die vom Gutachter angegebene ICD-Klassifikation (F54) gehöre nicht zur Gruppe der Schmerzstörungen, vorliegend unbeachtlich. Eine Schmerzverarbeitungsstörung kann unter die ICD 10 Klassifikation F54 subsumiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2009 vom 17. September 2009 E. 5) und das Vorgehen des Gutachters ist diesbezüglich nachvollziehbar (vgl. Ausführungen des RAD-Psychiaters, IV-Akte 62, S. 2).

4.8.           4.8.1. Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin vor, zwischen dem Gutachter und den bisher behandelnden medizinischen Fachpersonen würden grosse Differenzen in Bezug auf die Diagnose, Ausprägung des Krankheitsbildes und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehen (vgl. Beschwerde, S. 8 ff.). Im Einzelnen verweist sie auf die Einschätzung ihrer vor dem Begutachtungszeitpunkt behandelnden Diplompsychologin J____ im IV-Arztbericht vom 25. Februar 2015 (vgl. IV-Akte 18) und auf den nach der Begutachtung erfolgten tagesstationären Aufenthalt in der Klinik E____. Insbesondere bezieht sie sich auch auf die Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik E____, im IV-Arztbericht vom 1. März 2016 (vgl. IV-Akte 43) resp. im Austrittsbericht vom 9. Februar 2016 (vgl. IV-Akte 49) und auf die Stellungnahmen der sie seit dem Austritt aus der Klinik E____ behandelnden Psychiaterin Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. August 2016 (vgl. IV-Akte 51) und vom 17. April 2017 (vgl. BB 3).

4.8.2. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass die vorgenannten behandelnden Ärzte teilweise zu einer anderen Diagnose und einer abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt sind als der psychiatrische Teilgutachter. Auch weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass zwischen dem psychiatrischen Teilgutachter und der Hausärztin eine Differenz bezüglich der Frage nach einer regelmässigen Medikamenteneinnahme besteht. Diese Frage kann allerdings angesichts der nachstehenden Erwägungen offen bleiben. Eine Gesamtwürdigung sämtlicher vorgenannter Berichte erhellt, dass auch unter den behandelnden Fachärzten in diagnostischer Hinsicht keine Einigkeit besteht. Während die Hausärztin der Beschwerdeführerin im Bericht vom 4. Februar 2016 eine schwere Depression mit somatischen Syndrom attestierte (vgl. IV-Akte 44, S. 6), beschreibt Dr. K____ im fast zeitgleich verfassten Bericht vom 1. März 2016 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F. 33.1) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41; IV-Akte 43). Demgegenüber ging die Diplompsychologin J____ von einem depressiven Syndrom (ICD 10 F32.1.) gegenwärtig mittelgradig und von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus (ICD 10 F45.4, vgl. IV-Arztbericht vom 23.2.2015; IV-Akte 18, S. 2). Die ab Austritt in der Klinik E____ behandelnde Psychiaterin Dr. H____ attestierte der Beschwerdeführerin im IV-Arztbericht vom 17. August 2016 rezidivierende depressive Episoden und einer Persönlichkeitsstörung vom abhängigen Typ (ICD 10 F60.7, vgl. IV-Akte 51, S. 2). Letztere Diagnose wurde, soweit in den Akten ersichtlich, bislang von keinem behandelnden Arzt, insbesondere auch nicht von Dr. K____, welcher die Beschwerdeführerin während ihrem rund dreimonatigen tagesstationären Aufenthalt in der Klinik E____, behandelte, gestellt.

4.8.3. Trotz dieser unterschiedlichen Diagnosen bestätigen sämtliche Berichte von Dr. K____, Dr. H____, Dr. I____ und der Diplompsychologin J____ ausdrücklich die gutachterlichen Ausführungen, wonach das bei der Beschwerdeführerin bestehende depressive Geschehen als Reaktion auf die Belastungen am Arbeitsplatz, den Verlust der Arbeitsstelle und die jahrelangen Schwierigkeiten mit dem Ehemann zurückzuführen sei (vgl. Gutachten IV-Akte 33, S. 14; vgl. die Ausführungen von Dr. K____ im IV-Arztbericht vom 1.3.2016, IV-Akte 43, S. 3; von Dr. H____, IV-Akte 51, S. 3; von Dr. I____ im Schreiben vom 4.2.2016, IV-Akte 44, S. 5 und von Diplompsychologin J____ im IV-Arztbericht vom 23.2.2015, IV-Akte 18, S. 3). Ferner attestieren sämtliche behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin vorhandene Ressourcen und gehen davon aus, dass ihr trotz gewisser gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit möglich und zumutbar ist.

4.8.4. So vermerkte Dr. K____ im IV-Arztbericht vom 1. März 2016 „Wir sehen grundsätzlich eine Patientin mit vielen Ressourcen“ (vgl. IV-Akte 43, S. 3) und gab im Austrittsbericht der Klinik E____ vom 9. Februar 2016 an „Wir nahmen Frau A____ als eine Patientin mit vielen vorhandenen Ressourcen wahr“ (vgl. IV-Akte 49, S. 4). Weiter kreuzte Dr. K____ auf die im IV-Arztbericht enthaltene Frage „Kann mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden?“ ein „Ja“ an und notierte „aus unserer Sicht scheint ein schrittweiser Wiedereinstieg, beginnend mit rund vier Stunden täglich realistisch und aus unserer Sicht auch gesundheitsförderlich“ (vgl. IV-Akte 43, S. 4). Hinsichtlich der Prognose gab er an, eine Stabilisierung der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf sei denkbar (vgl. IV-Akte 43, S. 3). Im ausführlichen rund fünfseitigen Austrittsbericht der Klinik E____ vom 9. Februar 2016 (vgl. IV-Akte 43, S. 5) wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach eigener Aussage von der Behandlung inhaltlich sehr profitiert habe. Sie habe im Verlauf der Behandlung aufgestellter gewirkt und von einem Gefühl, besser mit ihren Schmerzen umgehen zu können, berichtet. Ferner sei es ihr gelungen in den Therapien Pausen einzulegen, worunter sich die körperlichen Symptome reduzierten hätten (vgl. IV-Akte 49, S. 4). Ferner wird darauf hingewiesen, dass mehrfach versucht worden sei ein Paargespräch anzuregen, die Beschwerdeführerin dies jedoch nicht für aussichtsreich erachtet habe (vgl. a.a.O.). Schliesslich wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den schädlichen Effekt ihrer Situation auf ihre eigene Gesundheit klar sehe (vgl. a.a.O.) und dass versucht worden sei, die Beschwerdeführerin auf mögliche Entscheidungswege aufmerksam zu machen (vgl. IV-Akte 49, S. 5). Ihre Entscheidung, aktuell weiter beim Ehemann zu bleiben und für die Kinder ein Erlangen der Selbstständigkeit zu ermöglichen, sei respektiert worden. Dass dies jedoch einen weiteren negativen Einfluss auf ihre gesundheitliche Situation habe, sei ebenfalls zur Sprache gekommen (vgl. a.a.O.).

4.8.5. In eine ähnliche Richtung weisen die Ausführungen der die Beschwerdeführerin seit ihrem Austritt aus der Klinik Sonnenhalde behandelnden Psychiaterin Dr. H____. So geht aus ihrem Bericht vom 17. August 2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre frühere Erwerbstätigkeit zumeist als positiv erlebt habe, da es ihre einzige Möglichkeit gewesen sei, der häuslichen Situation zeitweise zu entkommen (vgl. IV-Akte 51, S. 3). Auch wenn Dr. H____ die im IV-Arztbericht enthaltene Frage, ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne nicht beantwortete (vgl. IV-Akte 51, S. 4) geht aus ihren Ausführungen mehrfach hervor, dass sie bei der Beschwerdeführerin eine teilzeitige stufenweise Eingliederung in einem geschützten Rahmen für „unbedingt sinnvoll“ und „eindeutig indiziert“ erachtet (vgl. IV-Akte 51, S. 3 und 4).

4.8.6. Schliesslich ergibt sich auch aus der Einschätzung der Hausärztin Dr. I____ in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2016 klar, dass diese einen Wiedereinstieg der Beschwerdeführerin in die Arbeitswelt vollumfänglich befürwortet und dass Arbeit ein wichtiger stabilisierender Faktor sei (vgl. IV-Akte 44, S. 6). Im Einzelnen führte Dr. I____ in diesem Schreiben aus, dass die Beschwerdeführerin Hilfe bei der Reintegration in die Arbeitswelt benötige und darauf angewiesen, dass das Arbeitsumfeld wohlwollend, wertschätzend und unterstützend sei. Die Beschwerdeführerin solle mit einem kleinen Pensum von zwei Stunden anfangen können und dann auf 50 % steigern (vgl. IV-Akte 44, S. 6).

4.9.           Unabhängig von der genauen medizinischen Klassifikation der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Beschwerden ist somit vorliegend entscheidend, dass bei ihr viele Ressourcen bestehen und ein Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit von sämtlichen behandelnden Ärzten ausnahmslos empfohlen wird. Zudem geht aus einer Gesamtschau der einzelnen Stellungnahmen hervor, dass sich für die Beschwerdeführerin mit der schrittweisen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Chance auf eine Stabilisierung ergibt, da damit gleichzeitig auch eine gewisse Distanzierung zur weiterhin vorhandenen Belastungssituation verbunden ist. Darüber hinaus geht aus den Akten mit aller Deutlichkeit hervor, dass bei der Beschwerdeführerin keine echtzeitliche jahrelange und schwere Depression dokumentiert ist und dass die behandelnden Ärzte nicht davon ausgehen, die attestierten psychischen Einschränkungen würden einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Wege stehen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach das Gutachten veraltet sei, nicht gefolgt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind deshalb nicht notwendig.

4.10.        Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Indizien vorliegen, welche die Ergebnisse des psychiatrischen Teilgutachtens und der ergänzenden Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 in Frage stellen würden. Ferner können die von der Beschwerdeführerin eingereichten Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte keinen Anlass für weitere Abklärungen bilden. Es ist somit davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin trotz gewisser gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumutbar ist, wieder eine Arbeit aufzunehmen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Im Ergebnis erweist sich damit die Verfügung vom 27. März 2017 als korrekt.

5.                

5.1.           Es bleibt noch auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es seien Dr. H____ die Kosten für die Erstellung ihres ärztlichen Berichts vom 17. April 2017 zu vergüten, einzugehen.

5.2.           Der Antrag stützt sich auf Art. 78 Abs. 3 IVV. Danach werden die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden.

5.3.           Die Beschwerdeführerin hat den genannten Bericht von Dr. H____ ins Recht gelegt um das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C____ aus medizinischer Sicht in Frage zu stellen. Wie vorstehend dargelegt kann auf die gutachterlichen Einschätzungen vorliegend abgestellt werden. Ferner werden im Bericht von Dr. H____ keinen neuen Tatsachen vorgebracht. Damit ist klar, dass das Erfordernis der Unerlässlichkeit für die Zusprechung von Leistungen nicht erfüllt ist.

5.4.           Folglich ist der Antrag auf Kostenvergütung abzuweisen.

6.                

6.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

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